02.11.2014 - Verordnung (EU) Nr. 413/2014 (konsolidierte Version)
Summary :
Zoll - Zollkontingente - Geflügelfleisch, Ukraine (UA)
Original text :
Fisconet
plus Version 5.9.23
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02.11.2014 - Verordnung (EU) Nr. 413/2014 (konsolidierte Version)
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Document type : European regulation Title : 02.11.2014 - Verordnung (EU) Nr. 413/2014 (konsolidierte Version) Document date : 02/11/2014 Keywords : 413/2014 / Zollkontingent / Kontingent / Geflügelfleisch / Ukraine / UA Document language : DE Name : 02.11.2014 - Verordnung (EU) Nr. 413/2014 (konsolidierte Version) Version : 1
2014R0413 — DE — 02.11.2014 — 001.001
Geändert durch:
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 413/2014 DER KOMMISSION vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 ( 1 ), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a, c und d, in Erwägung nachstehender Gründe:
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten 1. Mit dieser Verordnung werden Einfuhrzollkontingente für die in Anhang I genannten Erzeugnisse eröffnet und verwaltet. 2. Die Erzeugnismenge, für die die Kontingente gemäß Absatz 1 gelten, der anwendbare Zollsatz sowie die laufenden Nummern sind in Anhang I festgesetzt. 3. Die Einfuhrzollkontingente gemäß Absatz 1 werden so verwaltet, dass zunächst Einfuhrrechte zuerkannt und anschließend Einfuhrlizenzen erteilt werden. 4. Die Verordnungen (EG) Nr. 1301/2006 und (EG) Nr. 376/2008 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Einfuhrzollkontingentszeiträume (1) Die Einfuhrzollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind vom 25. April bis zum 31. Dezember 2014 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 geöffnet. (2) Die für 2015 festgesetzte Menge für das jährliche Einfuhrzollkontingent unter jeder der in Anhang I genannten laufenden Nummern wird wie folgt auf vier Teilzeiträume aufgeteilt: a) 25 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März; b) 25 % für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni; c) 25 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September; d) 25 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember.
Artikel 3 Beantragung von Einfuhrrechten für den Kontingentszeitraum 2014 1. Die Anträge auf Einfuhrrechte sind spätestens bis zum 15. Kalendertag nach Inkrafttreten dieser Verordnung um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) einzureichen. 2. Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrrechten ist eine Sicherheit von 35 EUR/100 kg zu leisten. 3. Die Antragsteller auf Einfuhrrechte müssen nachweisen, dass sie in dem Zwölfmonatszeitraum, der dem Einfuhrzollkontingentszeitraum unmittelbar vorangeht, eine Menge Geflügelerzeugnisse der KN-Codes 0207 , 0210 99 39 , 1602 31 , 1602 32 oder 1602 39 21 eingeführt haben oder haben einführen lassen (nachstehend: „Referenzmenge“). Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes eine gesonderte Referenzmenge eingeführt hat, kann auf Basis dieser Referenzmengen Anträge stellen. 4. Die Gesamtmenge, für die hinsichtlich des Einfuhrkontingentszeitraums ein Antrag auf Einfuhrrechte gestellt wird, darf die Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von den zuständigen Behörden abgelehnt. 5. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am siebten Arbeitstag nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Antragsfrist die Gesamtmengen sämtlicher Anträge mit, ausgedrückt in Kilogramm Erzeugnisgewicht und aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern. 6. Die Einfuhrrechte werden frühestens am 7. und spätestens am 12. Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Mitteilungen gemäß Absatz 5 erteilt. 7. Bewirkt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Absatz 2 gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben. 8. Die Einfuhrrechte gelten ab dem Tag der Erteilung bis zum » M1 31. Dezember 2014 « . Die Einfuhrrechte sind nicht übertragbar.
Artikel 3a Beantragung von Einfuhrrechten für den Kontingentszeitraum 2015 (1) Die Anträge auf Einfuhrrechte sind innerhalb der ersten sieben Tage des Monats einzureichen, der jedem Teilzeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 vorangeht. (2) Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrrechten ist eine Sicherheit in Höhe von 35 EUR/100 kg zu leisten. (3) Die Antragsteller auf Einfuhrrechte müssen bei der ersten Beantragung für ein bestimmtes Kontingentsjahr nachweisen, dass sie in dem Zwölfmonatszeitraum, der dem Einfuhrzollkontingentszeitraum unmittelbar vorangeht, eine Menge Geflügelerzeugnisse der KN-Codes 0207 , 0210 99 39 , 1602 31 , 1602 32 oder 1602 39 21 eingeführt haben oder haben einführen lassen (im Folgenden die 'Referenzmenge'). Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes eine Referenzmenge eingeführt hat, kann auf Basis dieser Referenzmengen Anträge stellen. (4) Die Gesamtmenge, für die hinsichtlich des Einfuhrkontingentsteilzeitraums ein Antrag auf Einfuhrrechte gestellt wird, darf 25 % der Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von den zuständigen Behörden abgelehnt. (5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 14. Tag des Monats, in dem die Anträge gestellt wurden, die Gesamtmengen aller Anträge, einschließlich der Meldung „entfällt“, mit, ausgedrückt in Kilogramm Erzeugnisgewicht und aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern. (6) Die Einfuhrrechte werden frühestens am 23. und spätestens am letzten Tag des Monats zugeteilt, in dem die Anträge gestellt wurden. (7) Bewirkt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Absatz 2 gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben. (8) Die Einfuhrrechte gelten ab dem ersten Tag des Teilzeitraums, für den sie beantragt wurden, bis zum 31. Dezember 2015. Die Einfuhrrechte sind nicht übertragbar.
Artikel 4 Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2014 1. Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden. 2. Für die gesamte zugeteilte Menge Einfuhrrechte ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 282/2012. 3. Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Lizenzantragsteller Einfuhrrechte im Rahmen der Einfuhrzollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat. 4. Bei Ausstellung der Einfuhrlizenz muss der Marktteilnehmer eine Sicherheit in Höhe von 75 EUR/100 kg leisten. Jede Ausstellung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der für Einfuhrrechte gestellten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben. 5. Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf den Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind. 6. In dem Lizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 15 und die jeweiligen Warenbezeichnungen in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. 7. Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Einträge: a) in Feld 8 die Angabe „Ukraine“ als Ursprungsland und die Angabe „Ja“ angekreuzt; b) in Feld 20 eine der in Anhang II genannten Angaben. 8. Auf jeder Lizenz ist die unter die einzelnen KN-Codes fallende Menge anzugeben. 9. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die Einfuhrlizenzen ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung für 30 Tage gültig. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet jedoch spätestens am » M1 31. Dezember 2014 « .
Artikel 4a Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2015 (1) Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden. Für die gesamte zugeteilte Menge Einfuhrrechte ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Die Verpflichtung gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission ( 8 ) ist einzuhalten. (2) Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller Einfuhrrechte im Rahmen der Einfuhrzollkontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat. (3) Bei der Einreichung des Einfuhrlizenzantrags muss der Marktteilnehmer eine Sicherheit in Höhe von 75 EUR/100 kg leisten. Jede Ausstellung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der für Einfuhrrechte gestellten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben. (4) Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf den Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind. (5) In dem Lizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 15 und die jeweiligen Warenbezeichnungen in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. (6) Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Einträge: a) in Feld 8 die Angabe „Ukraine“ als Ursprungsland und die Angabe „Ja“ angekreuzt; b) in Feld 20 eine der in Anhang II genannten Angaben. (7) Auf jeder Lizenz ist die unter die einzelnen KN-Codes fallende Menge anzugeben. (8) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die Einfuhrlizenzen ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung für 30 Tage gültig. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2015.
Artikel 5 Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2014 (1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission a) spätestens am 10. Januar 2015 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die während des Kontingentszeitraums 2014 Einfuhrlizenzen erteilt wurden; b) spätestens am 30. April 2015 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenz erteilt wurde. (2) Spätestens am 30. April 2015 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des Kontingentszeitraums 2014 tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. (3) In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird die Menge in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.
Artikel 5a Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2015 (1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf den letzten Tag jedes Teilzeitraums folgt, die Mengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die unter Einfuhrlizenzen fallen, die sie für den betreffenden Teilzeitraum erteilt haben. (2) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenzen erteilt wurden: a) zusammen mit den Mitteilungen gemäß Artikel 3a Absatz 5 der vorliegenden Verordnung bezüglich der für den letzten Teilzeitraum eingereichten Anträge; b) für zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung gemäß Buchstabe a noch nicht gemeldete Mengen bis spätestens 30. April 2016. (3) Spätestens am 30. April 2016 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des betreffenden Kontingentszeitraums tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. (4) In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Menge in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.
Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Zusatz 'ex' ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Zulassung zum Präferenzsystem.
ANHANG II Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe b — Bulgarisch: Регламент за изпълнение (ЕC) № 413/2014 — Spanisch: Reglamento de Ejecución (UE) no 413/2014 — Tschechisch: Prováděcí nařízení (EU) č. 413/2014 — Dänisch: Gennemførelsesforordning (EU) nr. 413/2014 — Deutsch: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 — Estnisch: Rakendusmäärus (EL) nr 413/2014 — Griechisch: Εκτελεστικός κανονισμός (ΕΕ) αριθ. 413/2014 — Englisch: Implementing Regulation (EU) No 413/2014 — Französisch: Règlement d'exécution (UE) no 413/2014 — Kroatisch: Provedbena uredba (EU) br. 413/2014 — Italienisch: Regolamento di esecuzione (UE) n. 413/2014 — Lettisch: Īstenošanas regula (ES) Nr. 413/2014 — Litauisch: Įgyvendinimo reglamentas (ES) Nr. 413/2014 — Ungarisch: 413/2014/EU végrehajtási rendelet — Maltesisch: Regolament ta' Implimentazzjoni (UE) Nru 413/2014 — Niederländisch: Uitvoeringsverordening (EU) nr. 413/2014 — Polnisch: Rozporządzenie wykonawcze (UE) nr 413/2014 — Portugiesisch: Regulamento de Execução (UE) n.o 413/2014 — Rumänisch: Regulamentul de punere în aplicare (UE) nr. 413/2014 — Slowakisch: Vykonávacie nariadenie (EÚ) č. 413/2014 — Slowenisch: Izvedbena uredba (EU) št. 413/2014 — Finnisch: Täytäntöönpanoasetus (EU) N:o 413/2014 — Schwedisch: Genomförandeförordning (EU) nr 413/2014.
( 1 ) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671. ( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1). ( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13). ( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3). ( 5 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission vom 28. März 2012 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 4). ( 6 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 290 vom 31.10.2013, S. 1). ( 7 ) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). ( 8 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).
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