Verordnung (EU) 2017/2179
Summary :
Zoll - Endgültiger Antidumpingzoll - Keramikfliesen, China (CN)
Original text :
Fisconet
plus Version 5.9.23
Service Public Federal Finances |
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Verordnung (EU) 2017/2179
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Effective date : 24/11/2017 Document type : European regulation Title : Verordnung (EU) 2017/2179 Document date : 23/11/2017 Document language : DE Name : Verordnung (EU) 2017/2179 Version : 1
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 der Kommission vom 22. November 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
[ EUR-Lex - 23.11.2017 ] DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 1. Geltende Maßnahmen
2. Antrag auf Auslaufüberprüfung
3. Einleitung einer Auslaufüberprüfung
4. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
5. Von der Untersuchung betroffene Parteien
5.1. Stichprobe
5.2. Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
5.3. Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
5.4. Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer
6. Fragebogen und Kontrollbesuche
7. Unterrichtung
B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE 1. Betroffene Ware
2. Gleichartige Ware
C. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS 1. Vorbemerkungen
2. Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung a) Vergleichsland
b) Normalwert
c) Ausfuhrpreis
d) Vergleich
e) Dumpingspanne
f) Schlussfolgerung zu Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung
3. Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
a) Produktionskapazität und Kapazitätsreserve in der VR China
b) Verhalten der chinesischen Ausführer auf Drittlandsmärkten
c) Attraktivität des Unionsmarkts
d) Schlussfolgerung zum Dumping und zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
D. WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION
E. LAGE AUF DEM UNIONSMARKT 1. Unionsverbrauch
2. Einfuhren aus der VR China in die Union 2.1. Menge, Preis und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China
2.2. Einfuhrpreise und Preisunterbietung
3. Einfuhren aus anderen Drittländern
4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union 4.1. Allgemeine Bemerkungen
4.2. Makroökonomische Indikatoren 4.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
4.2.2. Verkaufsmenge und Marktanteil
4.2.3. Beschäftigung und Produktivität
4.2.4. Höhe der Dumpingspannen
4.3. Mikroökonomische Indikatoren 4.3.1. Allgemeine Bemerkungen
4.3.2. Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
4.3.3. Arbeitskosten
4.3.4. Lagerbestände
4.3.5. Produktionskosten Die Produktionsstückkosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 11 Produktionsstückkosten
4.3.6. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit
5. Schlussfolgerung zur Schädigung
F. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
1. Produktionskapazitäten und Kapazitätsreserven in China
2. Attraktivität des Unionsmarkts
2.1. Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller auf anderen Drittlandmärkten
2.2. Chinesische Preise auf dem Unionsmarkt
3. Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union
G. UNIONSINTERESSE 1. Vorbemerkungen
2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
3. Interesse der Einführer
4. Interesse der Verwender
5. Interessenabwägung und -ausgleich
6. Schlussfolgerung zum Interesse der Union
H. SCHLUSSFOLGERUNG UND UNTERRICHTUNG
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 (1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf Einfuhren von glasierten und unglasierten keramischen Fliesen, Boden- und Wandplatten sowie von glasierten und unglasierten keramischen Steinchen, Würfeln und ähnlichen Waren für Mosaike, auch auf Unterlage, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter dem HS-Code 6907 eingereiht werden. (2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
(3) Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung. (4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2 Ein Hersteller aus der VR China kann der Kommission hinreichende Beweise dafür vorlegen, dass er a) die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der VR China im Untersuchungszeitraum (1. April 2009 bis 31. März 2010) nicht ausgeführt hat, dass er b) nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, und dass er c) die betroffenen Waren erst nach Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich ausgeführt hat oder diesbezüglich eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist; in diesem Fall kann die Kommission Anhang I dahin gehend ändern, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden oder denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde, und für die daher der gewichtete durchschnittliche Zollsatz von 30,6 % gilt.
Artikel 3 Bei Vorlage einer Erklärung zur Überführung der in Artikel 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Erklärung die Quadratmeterzahl der eingeführten Waren einzutragen.
Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. November 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER
Anhang IMitarbeitende chinesische Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden oder denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde:
Anhang IIDie in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21. (2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates vom 12. September 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 238 vom 15.9.2011, S. 1), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/782 der Kommission vom 19. Mai 2015, mit der ein Unternehmen in die Liste der ausführenden Hersteller aus der Volksrepublik China in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 917/2011 aufgenommen wurde (ABl. L 124 vom 20.5.2015, S. 9). (3) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2015/409 der Kommission vom 11. März 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 23). (4) Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 425 vom 18.12.2015, S. 20). (5) Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 336 vom 13.9.2016, S. 5). (6) Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, C-264/82, ECLI:EU:C:1985:119, Rn. 24. (7) Beschluss des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 29. Februar 2012 über die Funktion und das Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Handelsverfahren (ABl. L 107 vom 19.4.2012, S. 5). (8) Wie in Erwägungsgrund 10 erläutert, können die Namen der Unionshersteller aus Vertraulichkeitsgründen nicht veröffentlicht werden. (9) In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil in der Rechtssache C-687/13, Rn. 67 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München, Deutschland, Fliesen-Zentrum Deutschland GmbH/Hauptzollamt Regensburg, Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. September 2015) verwiesen. (10) Quelle: The China Building Ceramics and Sanitary Ware Association (im Folgenden „CBCSA“) (Website: http://www.china-china.cn). (11) Die tatsächlichen Gewichte wichen geringfügig von den in der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegten Gewichten ab, die auf Daten aus dem Jahr 2008 beruhten. (12) Siehe Erwägungsgrund 121 der Verordnung (EU) Nr. 258/2011 der Kommission vom 16. März 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 5). (13) Im Zeitraum der Ausgangsuntersuchung (2007 bis zum 31. März 2010) lag die Menge der Einfuhren aus der VR China bei durchschnittlich 65 Mio. m2 pro Jahr. (14) Thailand (2,18 % bis 35,49 %), Argentinien (50,03 USD/m2), Brasilien (3,34 USD/m2 bis 6,42 USD/m2), Südkorea (9,07 % bis 37,40 %), Indien (bis 1,87 USD/m2), Mexiko (Preisverpflichtung FOB-Stufe mind. 6,72 USD/m2 oder Zölle 2,9 USD/m2 bis 12,42 USD/m2) und Pakistan (5,21 % bis 59,18 %). Quelle: Anhang 22 des Antrags, Website der WTO für Halbjahresberichte der einzelnen Länder nach Artikel 16.4 des Übereinkommens sowie Veröffentlichung des indischen Finanzministeriums. (15) Siehe Erwägungsgrund 78 der Verordnung (EU) Nr. 258/2011 der Kommission vom 16. März 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 5).
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