Verordnung (EU) 2017/2179

Date :
23-11-2017
Language :
German English French Dutch
Size :
45 pages
Section :
Regulation
Type :
European regulation
Sub-domain :
Fiscal Discipline

Summary :

Zoll - Endgültiger Antidumpingzoll - Keramikfliesen, China (CN)

Original text :

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Verordnung (EU) 2017/2179
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Effective date : 24/11/2017
Document type : European regulation
Title : Verordnung (EU) 2017/2179
Document date : 23/11/2017
Document language : DE
Name : Verordnung (EU) 2017/2179
Version : 1

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 der Kommission vom 22. November 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

 

[ EUR-Lex - 23.11.2017 ]

 

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“ oder „betroffenes Land“) ein.

(2)

Die Maßnahmen wurden in Form eines Wertzolls in Höhe von 13,9 % (3) bis 36,5 % für die mitarbeitenden Hersteller eingeführt. Darüber hinaus wurde für chinesische Unternehmen, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten, ein landesweiter Zollsatz von 69,7 % festgesetzt.

2. Antrag auf Auslaufüberprüfung

(3)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (4) der geltenden Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Grundverordnung“) (im Folgenden „Antrag“).

(4)

Der Antrag wurde vom Europäischen Verband der Keramikfliesenhersteller „European Ceramic Tile Manufacturers' Federation“ (im Folgenden „Antragsteller“ oder „CET“), im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Keramikfliesen entfallen.

(5)

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

3. Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 13. September 2016 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (5) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

4. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(7)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5. Von der Untersuchung betroffene Parteien

(8)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ausführende Hersteller in der VR China, ihr bekannte Einführer, bekanntermaßen betroffene Verwender und Händler, Unionshersteller und Verwender vertretende Verbände sowie Vertreter der ausführenden Länder über die Einleitung der Auslaufüberprüfung.

(9)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(10)

Bei dieser Gelegenheit ersuchten die durch den Antragsteller vertretenen Unionshersteller nach Artikel 19 Absatz 1 der Grundverordnung um Geheimhaltung ihrer Namen aus Furcht vor etwaigen Sanktionen seitens ihrer von dieser Untersuchung betroffenen Abnehmer und Wettbewerber. Die Kommission prüfte bei jedem dieser Ersuchen um Geheimhaltung, ob sie begründet waren. Sie stellte fest, dass in allen Fällen nachweislich ein erhebliches Risiko von Sanktionen gegeben war, und akzeptierte die Geheimhaltung der Namen der betreffenden Unternehmen.

(11)

Die Chinese Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters (im Folgenden „CCCMC“) beantragte eine Anhörung. Die Anhörung fand am 6. Dezember 2016 statt.

(12)

Bei der Anhörung und in den späteren Stellungnahmen beantragte die CCCMC die uneingeschränkte Einsicht in die Berechnungen zur Ermittlung der Dumpingspanne, der Preiseffekte, der Schadensspanne und der Schadensindikatoren sowie in sonstige vertrauliche Informationen, die den Berechnungen zugrunde lagen. Die CCCMC argumentierte, dass die Rechtsanwälte, denen Einsicht gewährt werden würde, bei einer europäischen Anwaltskammer eingetragen seien und strengen Standesregeln unterlägen und dass die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber ihren Mandanten schwerwiegende Disziplinarmaßnahmen, einschließlich der Streichung von der Anwaltsliste und möglicher strafrechtlicher Maßnahmen, zur Folge hätte. Folglich würde nach Auffassung der CCCMC die Einsicht in die vertraulichen Akten keinen Verstoß gegen die Verpflichtung der Kommission zum Schutz vertraulicher Informationen darstellen; gleichzeitig würde damit eine wirksame Wahrnehmung der Verteidigungsrechte ermöglicht.

(13)

Nach Artikel 19 der Grundverordnung darf die Kommission Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind, nicht ohne die ausdrückliche Erlaubnis des entsprechenden Auskunftgebers bekannt geben. Demnach ist nicht vorgesehen, dass anderen Parteien, auch nicht bei europäischen Anwaltskammern zugelassenen Rechtsanwälten, der Zugang zu solchen Informationen gewährt wird. Zudem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Schutz von Verteidigungsrechten gegebenenfalls mit dem in Artikel 19 der Grundverordnung eindeutig festgelegten Grundsatz der Vertraulichkeit in Übereinstimmung gebracht werden muss (6). Während dazu zwar nichtvertrauliche Zusammenfassungen solcher Informationen (beispielsweise in Form von Spannen und/oder indexierten Angaben) weitergegeben werden dürfen, sofern dadurch keine Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, gilt dies nicht uneingeschränkt. Daher wurde eine vollständige Offenlegung der betreffenden Informationen als unvereinbar mit der Pflicht zum Schutz vertraulicher Informationen angesehen, wobei jedoch die CCCMC Einsicht in die geforderten Informationen beispielsweise in Form von Spannen und/oder indexierten Angaben hätte erhalten können. Aus den gleichen Gründen — und weil der Unionsgesetzgeber diese Ausnahme in der Grundverordnung nicht vorgesehen hat — war die Kommission ferner der Auffassung, dass der Umstand, dass die bei einer europäischen Anwaltskammer registrierten Rechtsanwälte strengen Standesregeln unterliegen und bei entsprechenden Verstößen sanktioniert werden können, es den Kommissionsdienststellen nicht erlaubt, entgegen den geltenden Rechtsvorschriften Einsicht zu gewähren. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass dem Antrag auf Einsicht in vertrauliche Informationen für bei europäischen Anwaltskammern registrierte Rechtsanwälte nicht stattgegeben werden konnte. Im Übrigen haben die interessierten Parteien die Möglichkeit, als weiteres Mittel zur Wahrung ihrer Verteidigungsrechte den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren nach Artikel 15 seines Mandats (7) anzurufen; dieser hat den Standpunkt der Kommission bezüglich der Vertraulichkeit jedoch nicht infrage gestellt. Somit vertrat die Kommission die Auffassung, dass die in den Offenlegungsdokumenten enthaltenen Informationen ausreichten, um die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien zu erfüllen.

5.1. Stichprobe

(14)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

5.2. Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(15)

Auf der Grundlage der vom Antragsteller gemachten Angaben stellte die Kommission fest, dass die Keramikindustrie in der VR China mit insgesamt 1 452 Herstellern im Jahr 2014 stark fragmentiert war. Angesichts der offensichtlich großen Zahl ausführender Hersteller in der VR China war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren in Erwägung gezogen worden.

(16)

Die Kommission bat alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Außerdem ersuchte sie die Vertretung der VR China bei der Union darum, andere ausführende chinesische Hersteller, falls es solche gab, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren. Die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen wurden an insgesamt 119 Unternehmen in der VR China übermittelt.

(17)

19 Hersteller oder Gruppen von Herstellern in der VR China legten die erbetenen Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der Zahl von Unternehmen, die sich hätten melden können, wurde die Mitarbeit als gering angesehen. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine vorläufige Stichprobe mit vier Gruppen von ausführenden Herstellern auf Grundlage der von diesen für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung angegebenen Mengen der Ausfuhren in die Union sowie ihrer Produktionskapazität, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Nach Unterrichtung der interessierten Parteien über diese vorläufige Stichprobe stellte die Gruppe ausführender Hersteller mit der größten Produktionskapazität ihre Mitarbeit ein. Daher wurde die vorgeschlagene Stichprobe geändert und der ausführende Hersteller mit der zweitgrößten Produktionskapazität in die Stichprobe aufgenommen. Nach Unterrichtung der interessierten Parteien über die geänderte Stichprobe gingen keine Stellungnahmen ein. Daher wurde die vorgeschlagene Stichprobe nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung bestätigt.

(18)

Die Jahresproduktion der vier Gruppen ausführender Hersteller in der Stichprobe belief sich auf 55 Mio. m2 der betroffenen Ware, was rund 34 % der insgesamt angegebenen Produktion und der insgesamt angegebenen Verkäufe aller mitarbeitenden ausführenden Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller der betroffenen Ware in die Union entspricht. Laut Eurostat entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung etwa 8 % der gesamten chinesischen Ausfuhren in die Union auf die vier Gruppen in der Stichprobe.

5.3. Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(19)

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission die Stichprobe auf der Grundlage des größten repräsentativen Verkaufs- und Produktionsvolumens sowie unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung und der starken Fragmentierung der Keramikfliesenindustrie und nach der in den Erwägungsgründen 20 und 21 dargelegten Methode.

(20)

Im Rahmen der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission eine starke Fragmentierung des Keramikfliesensektors fest. Damit die Schadensanalyse nicht von den Ergebnissen großer Unternehmen dominiert wurde und sichergestellt ist, dass die Lage der kleinen Unternehmen, die zusammengenommen den größten Teil der Unionsproduktion ausmachen, angemessen berücksichtigt wurde, beschloss die Kommission daher, auf Grundlage der Jahresproduktion drei Segmente zu bilden:

Segment 1: große Unternehmen — Produktionsleistung über 10 Mio. m2,

Segment 2: mittlere Unternehmen — Produktionsleistung 5 bis 10 Mio. m2 und

Segment 3: kleine Unternehmen — Produktionsleistung unter 5 Mio. m2.

(21)

Die Untersuchung der Kommission zufolge hatte sich der Keramikfliesenmarkt nicht verändert; er ist nach wie vor fragmentiert und wird somit von kleinen Unionsherstellern dominiert und nicht von größeren Herstellern, die die Marktentwicklung beeinflussen könnten. Dementsprechend befand die Kommission, dass die starke Fragmentierung des Keramikfliesensektors auch in der gegenwärtigen Auslaufüberprüfung berücksichtigt werden sollte. Sie beschloss daher, die Stichprobe nach der gleichen Methode wie in der Ausgangsuntersuchung zu bilden und war der Ansicht, dass alle Segmente, also kleine, mittlere und große Unternehmen, in der Stichprobe vertreten sein sollten.

(22)

Die vorläufige Stichprobe bestand aus neun Unionsherstellern. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen über 8,5 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union im Jahr 2015. Aus allen drei Segmenten waren Unternehmen vertreten: zwei Unternehmen aus dem Segment der großen Unternehmen, drei Unternehmen aus dem Segment der mittleren Unternehmen und vier Unternehmen aus dem Segment der kleinen Unternehmen. Die Unternehmen in der Stichprobe waren in Deutschland, Italien, Polen, Portugal und Spanien ansässig.

(23)

Um der unterschiedlichen Lage, die in der Union in den einzelnen Mitgliedstaaten angetroffen werden kann, entsprechend Rechnung zu tragen, berücksichtigte die Kommission bei der Stichprobenbildung auch die geografische Verteilung (siehe Erwägungsgrund 19). Auf die in die Stichprobe einbezogenen Mitgliedstaaten entfallen daher ca. 90 % der Produktion. Somit wird durch die von der Kommission gewählte Methode sichergestellt, dass die Stichprobe für die Unionsproduktion als Ganzes repräsentativ ist und mit Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung übereinstimmt.

(24)

Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist gingen keine Stellungnahmen ein, sodass die vorläufige Stichprobe bestätigt wurde. Die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union befunden.

(25)

Am 28. Oktober 2016, d. h. elf Tage nach Bekanntgabe der endgültigen Stichprobe, unterrichtete einer der Unionshersteller in der Stichprobe, nämlich der Hersteller aus Polen, die Kommission, dass er seine Mitarbeit bei der Untersuchung einstellen werde. Damit die Repräsentativität der Stichprobe nicht beeinträchtigt ist, beschloss die Kommission, das Unternehmen durch einen anderen Unionshersteller aus demselben Marktsegment zu ersetzen, und informierte alle interessierten Parteien über die Veränderung der Stichprobe. Die neue Stichprobe entsprach 7,7 % der Gesamtproduktion der Union. Auf die in die neue Stichprobe einbezogenen Mitgliedstaaten entfielen ca. 80 % der Produktion. Auch wenn das nicht mitarbeitende Unternehmen durch ein Unternehmen aus demselben Marktsegment ersetzt wurde, um zu gewährleisten, dass auch die endgültige Stichprobe für den Wirtschaftszweig der Union repräsentativ blieb, hatte die unerwartete Beendigung der Mitarbeit des ersten Unternehmens zwangsläufig eine verringerte Repräsentativität der Stichprobe für die Gesamtproduktion der Union zur Folge.

5.4. Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(26)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ihr bekannten (insgesamt mehr als 1 000) Einführer/Verwender aufgefordert, den einschlägigen, der Einleitungsbekanntmachung beigefügten Fragebogen auszufüllen.

(27)

Elf Unternehmen beantworteten das Stichprobenformular. Die Kommission beschloss, vier Unternehmen auszuwählen. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe der unabhängigen Einführer auf der Grundlage der Einfuhrmenge unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung. Die in die Stichprobe einbezogenen Einführer stammten aus Belgien, Dänemark und Deutschland. Auf die unabhängigen Einführer in der Stichprobe entfielen rund 6,5 % der gesamten Einfuhren aus der VR China.

(28)

Am 30. November 2016 unterrichtete einer der unabhängigen Einführer in der Stichprobe die Kommission, dass er seine Mitarbeit bei der Untersuchung einstellen werde. Folglich bestand die endgültige Stichprobe der unabhängigen Einführer aus drei unabhängigen Einführern. Auf sie entfielen noch immer rund 6 % der gesamten Einfuhren aus der VR China. Daher wurde die endgültige Stichprobe als repräsentativ befunden.

6. Fragebogen und Kontrollbesuche

(29)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings, eines erneuten Auftretens der Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie.

(30)

Die Kommission übermittelte Fragebogen an die vier chinesischen ausführenden Hersteller/Gruppen ausführender Hersteller in der Stichprobe, die zwei Hersteller im Vergleichsland, die neun Unionshersteller in der Stichprobe sowie an die vier unabhängigen Einführer, die sich im Rahmen des Stichprobenverfahrens gemeldet hatten. Nach Übermittlung der Fragebogen stellten eine Gruppe ausführender Hersteller in der Stichprobe und ein unabhängiger Einführer in der Stichprobe ihre Mitarbeit ein (siehe jeweils Erwägungsgrund 17 und 25).

(31)

Von drei Gruppen ausführender Hersteller der Stichprobe, zwei Herstellern in den Vergleichsländern, den neun in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den drei unabhängigen Einführern gingen ausgefüllte Fragebogen ein.

(32)

Bei folgenden Unternehmen führte die Kommission Kontrollbesuche durch:

a)

Unionshersteller:

Bei den neun in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern (8) wurden Kontrollbesuche durchgeführt;

b)

Einführer:

Enmon GmbH;

c)

ausführende Hersteller im betroffenen Land:

Foshan Shiwan Eagle Group, Foshan City, Guangdong Province, VR China,

Guangdong Bode Fine Building Group, Foshan City, Guangdong Province, VR China,

Guangdong Kaiping Tile's Building Materials, Kaiping City, Guangdong Province, VR China;

d)

Hersteller im Vergleichsland:

Del Conca, Loudon, Tennessee, USA,

Florida Tiles, Lexington, Kentucky, USA.

7. Unterrichtung

(33)

Am 2. August 2017 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen der Untersuchung und lud sie ein, bis zum 3. September 2017 schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(34)

Nach der Unterrichtung übermittelten drei chinesische ausführende Hersteller, die CCCMC, ein Einführer in der Union und der Antragsteller Stellungnahmen; am 22. September 2017 fand eine Anhörung zwischen den Dienststellen der Kommission und der CCCMC statt.

(35)

Mit Schreiben vom 17. August 2017 und 6. September 2017 ersuchte die CCCMC die Kommission um Informationen über verschiedene Elemente der Berechnungen des Dumpings und der Schädigung, die über die im einsehbaren Dossier enthaltenen und den interessierten Parteien mitgeteilten Informationen hinausgingen. Die CCCMC trug vor, dass weder die CCCMC noch die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Verteidigungsrechte voll ausüben könnten, weil die Kommission dieser Informationen nicht bereitgestellt hätte.

(36)

Die Kommission prüfte jedes von der CCCMC angeforderte Informationselement einzeln. Mit Schreiben vom 25. August 2017 und 20. September 2017 übermittelte sie der CCCMC oder den chinesischen ausführenden Herstellern direkt sämtliche Informationen, beispielsweise eine Liste der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Warentypen oder Einzelheiten über die Berichtigungen für die Berechnungen der Preisunterbietung; ausgenommen waren Informationen, die nicht vorlagen, nicht zum Dossier gehörten oder vertraulich waren. Soweit es sich um nicht vorliegende, nicht zum Dossier gehörende oder als vertraulich eingestufte Informationen handelte, begründete die Kommission in angemessener Weise, warum sie das Ersuchen ablehnte. Insbesondere führte die Kommission keine aggregierten Berechnungen der Preisunterbietung insgesamt oder Unterbietungsberechnungen je Warenkennnummer (PCN bzw. Warentyp) durch (vielmehr je ausführendem Hersteller). Deshalb waren diese Informationen auch nicht im Dossier enthalten. Nach Ansicht der Kommission war die CCCMC auch ohne Zugang zu diesen Informationen in der Lage, ihre Verteidigungsrechte ausreichend auszuüben.

(37)

Im Hinblick auf die vertraulichen Informationen wie Preise und Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union je PCN erinnerte die Kommission daran, dass sie nach Artikel 19 der Grundverordnung verpflichtet war, solche Informationen zu schützen. Darüber hinaus war die Kommission der Auffassung, dass der den Parteien einschließlich der CCCMC zur Verfügung gestellte einsehbare Teil des Dossiers sämtliche Informationen enthielt, die für die Darstellung ihres Falls relevant waren und in der Untersuchung verwendet wurden. Soweit die Informationen als vertraulich eingestuft waren, enthielt das einsehbare Dossier entsprechende aussagekräftige Zusammenfassungen. Alle interessierten Parteien einschließlich der CCCMC hatten Zugang zum einsehbaren Dossier und konnten es konsultieren.

(38)

Zusammenfassend war die Kommission deshalb der Auffassung, dass alle Parteien einschließlich der CCCMC Gelegenheit hatten, ihre Verteidigungsrechte vollumfänglich auszuüben. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Betroffene Ware

(39)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um glasierte und unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten sowie um glasierte und unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage (im Folgenden „betroffene Ware“), die derzeit unter dem HS-Code 6907 eingereiht werden. Dieser HS-Code gilt seit dem 1. Januar 2017 und ersetzt die in der Ausgangsuntersuchung und der Einleitungsbekanntmachung zu diesem Verfahren genannten KN-Codes 6907 10 00, 6907 90 20, 6907 90 80, 6908 10 00, 6908 90 11, 6908 90 20, 6908 90 31, 6908 90 51, 6908 90 91, 6908 90 93 und 6908 90 99.

(40)

Keramikfliesen werden in erster Linie in der Baubranche zum Verfliesen von Wänden und Böden verwendet.

2. Gleichartige Ware

(41)

Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware und die in der VR China, auf dem Inlandsmarkt der Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“), also des Vergleichslandes, hergestellten und verkauften Keramikfliesen sowie die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellten und verkauften Keramikfliesen dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufwiesen.

(42)

Nach der Unterrichtung ersuchte die CCCMC die Kommission um eine ausführlichere Beschreibung der verschiedenen Warentypen der Unionshersteller und der Hersteller im Vergleichsland, die in einer bestimmten Warenkennnummer enthalten waren. Der CCCMC zufolge könnten zwischen einem vom Wirtschaftszweig der Union, vom Wirtschaftszweig im Vergleichsland und von den chinesischen ausführenden Herstellern hergestellten Warentyp Unterschiede bestehen, die sich in der PCN nicht niederschlügen und weder den chinesischen ausführenden Herstellern noch der CCCMC bekannt wären. Die CCCMC brachte dieses Argument in Zusammenhang mit dem Preisvergleich zum Zwecke der Dumping- und der Schadensanalyse vor; ohne diese Information sei sie nicht in der Lage, gegebenenfalls Anpassungen zu verlangen, und könne somit ihre Verteidigungsrechte (siehe Erwägungsgründe 81 bis 83 und 120 bis 122) nicht voll ausüben.

(43)

Wie jedoch die Kommission der CCCMC in einem Schreiben vom 20. September 2017 darlegte, verfügte sie weder über detailliertere Beschreibungen der verschiedenen Warentypen innerhalb einer bestimmten PCN, noch lagen ihr Gründe für die Annahme vor, dass Unterschiede innerhalb einer bestimmten PCN bestünden. Wie darüber hinaus in Erwägungsgrund 45 erläutert, war die Kommission der Auffassung, dass die unter die einzelnen PCN fallenden Eigenschaften hinreichend detailliert sind, um sämtliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Warentypen zu erfassen. Die CCCMC brachte zudem keine Argumente dafür vor, dass eine ausführlichere Beschreibung oder Unterscheidung erforderlich sei. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(44)

Ferner trug die CCCMC vor, die Kommission hätte Informationen über die aus der VR China eingeführten Warentypen und die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Warentypen einholen und eine Analyse nach (Gruppen von) Warentypen (Segmenten) durchführen sollen, da Keramikfliesen eine große Zahl von Waren umfassten.

(45)

Zur Definition der betroffenen Ware und zur Unterscheidung zwischen den verschiedenen Warentypen verwendete die Kommission sieben Merkmale, die materielle Eigenschaften wie Wasseraufnahme, Ausrüstung (glasiert/unglasiert, einfach/doppelt gebrannt, gefärbt/ungefärbt, rektifiziert oder nicht) und Größe beschrieben, und zog Qualitätsnormen heran. Dies entspricht den in der Ausgangsuntersuchung herangezogenen Eigenschaften. Keine andere Partei wandte ein, dass diese Eigenschaften nicht sämtliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Warentypen widerspiegelten und dass sich ein in der Union hergestellter Warentyp vom gleichen, in der VR China hergestellten Warentyp unterscheide. Auch übermittelte die CCCMC keinerlei Angaben dazu, welche anderen Eigenschaften in dieser Hinsicht erforderlich seien. Daher erhielt die Kommission ihre Ansicht aufrecht, dass die unter die einzelnen PCN fallenden Eigenschaften hinreichend detailliert sind, um alle Unterschiede zwischen den einzelnen Warentypen zu erfassen, und einen fairen Vergleich von Waren (und Preisen) zulassen.

(46)

Des Weiteren fand die Kommission bezüglich des Vorbringens, bestimmte Warentypen müssten in einem Segment getrennt analysiert werden, keine objektive Grundlage, die über die unter den PCN zum Zweck der Segmentierung erfassten Unterschiede hinausginge. Die Kommission merkte ferner an, dass in der Ausgangsuntersuchung nicht zwischen Warengruppen unterschieden wurde. Hinzu kommt, dass die CCCMC ihr Ersuchen nicht mit einem konkreten Vorschlag untermauerte und keine andere Partei brachte vor, dass eine Gruppierung einiger der Warentypen erforderlich und gerechtfertigt sei. Andererseits war die Kommission der Auffassung, dass eine Analyse nach PCN detaillierter ist als eine Analyse nach Segmenten, in denen bestimmte PCN zusammengefasst würden, weshalb ihr das erstere Vorgehen angemessener erschien. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(47)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen und in Ermangelung weiterer Stellungnahmen zur betroffenen Ware und zur gleichartigen Ware blieb die Kommission bei ihrer Auffassung, dass diese Waren sich im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung gleichen.

C. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

1. Vorbemerkungen

(48)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der chinesischen ausführenden Hersteller wahrscheinlich wäre.

(49)

19 ausführende Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller beantworteten das Stichprobenformular. Das von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern angegebene Ausfuhrvolumen von Keramikfliesen in die Union lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei rund 1,7 Mio. m2, was rund 11 % der von Eurostat für denselben Zeitraum verzeichneten Gesamtmenge der Einfuhren der betroffenen Ware aus China entspricht. Die angegebene gesamte Produktionskapazität der mitarbeitenden ausführenden Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller betrug 207 Mio. m2; dies entspricht etwa 1,5 % der geschätzten gesamten chinesischen Produktionskapazität (von schätzungsweise 13,9 Mrd. m2 im Jahr 2015). Weitere Angaben zur Produktionskapazität in der VR China sind in Abschnitt 3 Buchstabe a enthalten.

(50)

Dementsprechend bewertete die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping anhand der von diesen drei Gruppen von Unternehmen vorgelegten Daten.

2. Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

a) Vergleichsland

(51)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung erfolgte die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage der auf dem Inlandsmarkt gezahlten oder zu zahlenden Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“).

(52)

Die CCCMC stellte die Methode der Verwendung eines Vergleichslands für die Ermittlung des Normalwerts als solche infrage, da Abschnitt 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO am 11. Dezember 2016 außer Kraft getreten sei. Der CCCMC zufolge sollte daher der Normalwert für die ausführenden chinesischen Hersteller auf der Grundlage ihrer eigenen Inlandspreise und/oder -kosten ermittelt werden. Nach der Unterrichtung wiederholten die CCCMC ihre Vorbringen.

(53)

Die Kommission wies erneut darauf hin, dass alle chinesischen ausführenden Hersteller Gelegenheit hatten, die Marktwirtschaftsbehandlung zu beantragen, um eine individuelle Berechnung ihrer Dumpingspannen zu ermöglichen. Keiner dieser Ausführer machte von dieser Möglichkeit Gebrauch. Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurde der Normalwert deshalb anhand von Daten aus einem Vergleichsland ermittelt. Daher wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(54)

In der Ausgangsuntersuchung waren für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die VR China die USA als Vergleichsland herangezogen worden.

(55)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission den interessierten Parteien bekannt, dass sie die USA als Vergleichsland heranzuziehen gedachte, und forderte die Parteien auf, dazu Stellung zu nehmen. Ferner wurde in der Einleitungsbekanntmachung darauf hingewiesen, dass weitere marktwirtschaftlich handelnde/unter marktwirtschaftlichen Bedingungen operierende Hersteller unter anderem in der Türkei, den Vereinigten Arabischen Emiraten (im Folgenden „AE“), Indien und Brasilien ansässig sein könnten und diese ebenfalls untersucht werden sollten.

(56)

Nach der Einleitung des Verfahrens äußerte die CCCMC Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Wahl der USA als Vergleichsland. Ihrer Auffassung nach seien die USA aufgrund der unterschiedlichen Wirtschaftsentwicklung in China und den USA sowie wegen des niedrigen Verbrauchs von Keramikfliesen auf dem US-Markt für Bodenbeläge kein geeignetes Vergleichsland. Der CCCMC zufolge wär es angemessener, Brasilien, Indien, Mexiko oder die Türkei als Vergleichsländer auszuwählen, sofern das Entwicklungsniveau und der Inlandsverbrauch dieser Länder mit denen der VR China vergleichbar seien.

(57)

In Bezug auf die USA machte der CET geltend, dass auf dem Inlandsmarkt ein starker Wettbewerb zwischen einer großen Bandbreite an Waren herrsche, die mit den aus der VR China ausgeführten Waren vollständig vergleichbar seien. Ferner sei der Zugang zu Rohstoffen und Energiequellen in den USA und der VR China vergleichbar, und aufgrund der auf dem Inlandsmarkt der USA verkauften Mengen seien die USA als Vergleichsland repräsentativ.

(58)

Nach diesen Stellungnahmen nahm die Kommission Kontakt zu den Vertretungen der genannten Länder sowie zu den Ländern mit den größten Einfuhrmengen von Keramikfliesen in die Union auf und bat sie um Unterstützung bei der Ermittlung von Herstellern in ihren jeweiligen Ländern, die als Hersteller in einem Vergleichsland zur Mitarbeit aufgefordert werden könnten. Zudem wurden Ersuchen um Mitarbeit an die der Kommission in den Vergleichsländern bekannten Hersteller und Herstellerverbände übermittelt.

(59)

Zehn Hersteller erklärten sich zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit. Sie stammten jeweils aus den USA (3), Brasilien (2) und Indien (5). Am 20. Januar 2017 übermittelte ihnen die Kommission den Fragebogen für Vergleichsländer. Aus Indien ging keine Antwort ein. Einer der zwei ausführenden Hersteller aus Brasilien antwortete nicht, der andere stellte seine Mitarbeit ein. Von den Herstellern aus den USA stellte einer seine Mitarbeit ein, zwei füllten den Fragebogen aus.

(60)

Auf Grundlage der verfügbaren Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die USA auf ihrem Inlandsmarkt über eine beträchtliche Produktion verfügen und ein zufriedenstellendes Wettbewerbsniveau bieten. Der Inlandsverbrauch der USA lag bei rund 254 Mio. m2. Es gab mindestens 28 inländische Hersteller. Ferner betrugen die Einfuhren 68 % des Verbrauchs und wurden hauptsächlich aus der VR China getätigt (die Gesamteinfuhrmenge lag bei 49 Mio. m2). Abgesehen von einem Zollsatz zwischen 8,5 und 10 % galten keine Einfuhrbeschränkungen. Die US-Hersteller wendeten einen ähnlichen Produktionsprozess wie die chinesischen ausführenden Hersteller in der Stichprobe an. Nach Angabe der mitarbeitenden Hersteller aus den USA betrugen ihre Inlandsverkäufe 2,0 bzw. 2,9 Mio. m2.

(61)

Nach der Unterrichtung wandte die CCCMC ein, dass die USA auf keinen Fall ein geeignetes Vergleichsland sei und es die Kommission versäumt habe, ein Land heranzuziehen, in dem der Preis einer gleichartigen Ware unter Umständen gebildet werde, die denen im Ausfuhrland möglichst ähnlich seien.

(62)

Im Hinblick auf dieses Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission die offiziellen Vertretungen und/oder Hersteller in Brasilien, Indien, Indonesien, Malaysia, Mexiko, Russland, Serbien, Thailand, Tunesien, der Türkei, den AE, der Ukraine und den USA kontaktierte. Allerdings arbeiteten, wie in Erwägungsgrund 59 beschrieben, lediglich zwei Hersteller mit.

(63)

Wie in Erwägungsgrund 60 erwähnt, wurden die USA als geeignetes Vergleichsland angesehen, weil die USA eine beträchtliche Produktion und einen beträchtlichen Verbrauch sowie ein zufriedenstellendes Maß an Wettbewerb auf dem Inlandsmarkt aufwiesen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(64)

Nach der Unterrichtung äußerte ein Einführer Bedenken bezüglich der Wahl zweier mit Herstellern in der Union verbundener Hersteller in den USA und der Ermittlung des Normalwerts für die VR China anhand dieser beiden Hersteller. Die Objektivität von solchen Herstellern erhobener Daten könne fragwürdig sein.

(65)

Die Kommission merkte an, dass selbst wenn ein Hersteller im Vergleichsland mit einem Unionshersteller verbunden ist, dies keine Auswirkungen auf die Ermittlung des Normalwerts (9) hat.

(66)

Aus den vorstehenden Gründen und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die USA nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung als Vergleichsland geeignet waren.

b) Normalwert

(67)

Die von den beiden mitarbeitenden Herstellern aus dem Vergleichsland übermittelten Informationen wurden als Grundlage für die Bestimmung des Normalwerts herangezogen.

(68)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die Gesamtmenge der von den mitarbeitenden Herstellern im Vergleichsland im Untersuchungszeitraum der Überprüfung getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer repräsentativ war. Dazu wurden ihre Gesamtverkaufsmengen mit der Gesamtmenge der betroffenen Ware verglichen, die von jedem in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller in die Union ausgeführt wurde. Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt der USA in repräsentativen Mengen verkauft wurde.

(69)

Anschließend verglich die Kommission auf Grundlage des Warentyps die Verkaufsmenge auf dem US-Markt mit den durch jeden chinesischen ausführenden Hersteller in der Stichprobe in die Union ausgeführten Mengen. Hierbei ergab sich, dass zwei direkt vergleichbare Warentypen in den USA nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden. Daher wurde der Normalwert dieser beiden Warentypen auf der Grundlage ihrer eigenen VVG-Kosten sowie ihrer im normalen Geschäftsverkehr festgestellten Gewinne und Wertberichtigungen rechnerisch ermittelt.

(70)

Nach der Unterrichtung brachte die CCCMC vor, es sei nicht sinnvoll, die Verkaufsmenge der Hersteller im Vergleichsland auf deren Inlandsmarkt mit der Menge der Ausfuhrverkäufe der chinesischen ausführenden Hersteller zu vergleichen, denn diese hätten nichts miteinander zu tun. Deshalb sei die von der Kommission durchgeführte Analyse im Hinblick auf die Repräsentativität der Inlandsverkäufe in den USA für diese Warentypen in keiner Weise aussagekräftig.

(71)

Analog zur Berechnung von Dumping in Marktwirtschaften prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob auf der Ebene des einzelnen Warentyps eine hinreichende Menge an Transaktionen vorlag. Da auf diese beiden Warentypen 0,70 % bzw. 0,09 % der Verkäufe der chinesischen ausführenden Hersteller entfielen, hielt die Kommission die Inlandsverkäufe in den USA nicht für repräsentativ und ermittelte den Normalwert rechnerisch. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass sich die verwendete Methodik nicht auf die Ermittlung der Dumpingspanne auswirkte. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(72)

Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung für die Berechnung des Normalwerts herangezogen werden können.

(73)

Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

die Verkaufsmenge des Warentyps, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entspricht und

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entspricht.

(74)

In diesem Fall entspricht der Normalwert dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps im UZ.

(75)

Hingegen handelt es sich beim Normalwert um den tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp lediglich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im UZ, sofern

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmacht oder

der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten liegt.

(76)

Die Analyse der Inlandsverkäufe zeigte, dass die Normalwerte bei zehn Warentypen anhand der in Erwägungsgrund 74 genannten Methode und bei sieben Warentypen anhand der in Erwägungsgrund 75 genannten Methode ermittelt wurden.

(77)

Die mitarbeitenden Hersteller aus den USA meldeten insgesamt 17 Warentypen, die mitarbeitenden ausführenden Hersteller aus China insgesamt 15. Aus dem Vergleich zwischen den von den chinesischen Herstellern ausgeführten Warentypen einerseits und den von den US-Herstellern produzierten Warentypen andererseits ging jedoch hervor, dass nur zwei Warentypen direkt übereinstimmten. Die geringe Zahl übereinstimmender Warentypen wurde mit der relativ komplexen Definition der Warentypen begründet, für die sieben Merkmale und 672 mögliche Kombinationen zugrunde gelegt wurden (darunter unter anderem Merkmale wie Porzellan/kein Porzellan, sieben Arten von Arbeitsoberflächen, einfach/doppelt oder nicht glasiert usw.). Da 100 % der Ausfuhrverkäufe in die Dumping-Berechnungen einbezogen werden müssen, waren einige Anpassungen erforderlich, um die Warentypen zuordnen zu können.

(78)

Zunächst beschloss die Kommission, die Vergleichbarkeit durch die rechnerische Ermittlung des Normalwerts zusätzlicher Warentypen zu erhöhen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die mitarbeitenden ausführenden Hersteller aus China zwei Warentypen aus anderen keramischen Materialien als Porzellan in der Union verkauften (auf die rund 6 % der in die Union ausgeführten Gesamtmenge entfielen). Die Hersteller im Vergleichsland USA produzierten diese Warentypen aus anderen keramischen Materialien als Porzellan jedoch nicht. Daher beschloss die Kommission, die Kosten für die Herstellung von Warentypen aus anderen keramischen Materialien als Porzellan rechnerisch zu ermitteln, indem sie die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union für Waren aus Porzellan und für Waren aus sonstigen keramischen Materialien miteinander verglich. Es wurde festgestellt, dass die Herstellungskosten für Warentypen aus sonstigen keramischen Materialien 30 % unter denen für Warentypen aus Porzellan lagen. Die ermittelte Quote wurde auf die 17 von den US-Herstellern ausgewiesenen Warentypen angewendet, um diese den von den chinesischen ausführenden Herstellern ausgewiesenen Warentypen zuzuordnen.

(79)

Bei den unglasierten Keramikfliesen gaben die chinesischen ausführenden Hersteller Verkäufe von vier Warentypen an (auf die rund 56 % der in die Union ausgeführten Gesamtmenge entfielen), die unter den von den mitarbeitenden US-Herstellern verkauften Warentypen keine direkte Übereinstimmung aufwiesen. Unter Anwendung der in Erwägungsgrund 78 beschriebenen Methodik ermittelte die Kommission die Kosten für die Herstellung von einfach glasierten Warentypen rechnerisch, indem sie die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union für einfach glasierte und unglasierte Warentypen miteinander verglich. Es wurde festgestellt, dass die Herstellungskosten für unglasierte Keramikfliesen 6 % unter denen für Warentypen aus einfach glasierten Materialien lagen. Die ermittelte Quote wurde auf die 17 von den US-Herstellern ausgewiesenen Warentypen angewendet.

(80)

Auf der Grundlage der zusätzlichen rechnerisch ermittelten Normalwerte konnten drei der von den US-Herstellern und den chinesischen ausführenden Herstellern produzierten Warentypen einander zugeordnet werden. Schließlich beschloss die Kommission, bei den Warentypen, die sich nicht direkt zuordnen ließen, die von den chinesischen ausführenden Herstellern verkauften Warentypen mit den Warentypen aus den USA zu vergleichen, deren technische Eigenschaften die größte Ähnlichkeit aufweisen und die den geringsten Normalwert hatten.

(81)

Nach der Unterrichtung wendeten zwei interessierte Parteien ein, die Kommission habe es versäumt, Informationen über die spezifischen Warentypen der Hersteller im Vergleichsland offenzulegen. Ferner brachten sie vor, sie seien nicht in der Lage, zu ermitteln, ob es (nicht der PCN zu entnehmende) Unterschiede gebe, die eine Berichtigung rechtfertigten.

(82)

Die Kommission legte den interessierten Parteien die Ermittlungen des Normalwerts je Warentyp offen. Wie in Erwägungsgrund 45 dargelegt, wurden die Warentypen auf der Grundlage der folgenden technischen Eigenschaften definiert: Wasseraufnahme, Ausrüstung (glasiert/einfach gebrannt, glasiert/doppelt gebrannt oder unglasiert, poliert/unpoliert, Keramikmasse gefärbt/ungefärbt, rektifiziert oder nicht), Größe der Arbeitsfläche und die Qualitätsnorm.

(83)

Keine der interessierten Parteien äußerte sich zur Definition der Warentypen, schlug eine weitere maßgebliche Methode vor oder reichte zusätzliche Informationen ein. Die Kommission war der Auffassung, dass die Definitionen der Warentypen ausreichten, um sämtliche die Preisvergleichbarkeit beeinflussenden Unterschiede zu erfassen. Deshalb wurde der Einwand außer Acht gelassen. Des Weiteren machte ein in die Stichprobe einbezogener chinesischer ausführender Hersteller geltend, die Kommission solle den rechnerisch ermittelten Normalwert nicht anhand des gewogenen Durchschnitts der VVG-Kosten und der Gewinnspannen der Inlandsverkäufe im Vergleichsland bestimmen, sondern anhand des gewogenen Durchschnitts der VVG-Kosten und der Gewinnspannen der Warentypen, deren technische Eigenschaften die größte Ähnlichkeit aufwiesen.

(84)

Im vorliegenden Fall wurden die von der interessierten Partei ausgeführten Warentypen im Vergleichsland weder hergestellt noch verkauft. Daher ermittelte die Kommission den Normalwert rechnerisch auf der Grundlage der Herstellkosten der Warentypen, deren technische Eigenschaften die größte Ähnlichkeit aufwiesen, sowie nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung anhand der Durchschnittsbeträge für VVG-Kosten und Gewinn auf der Grundlage der tatsächlichen Daten zu Herstellung und Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr durch die Hersteller im Vergleichsland. Deshalb wurde auch dieses Vorbringen zurückgewiesen.

c) Ausfuhrpreis

(85)

Die drei in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller tätigten ihre Ausfuhrverkäufe in die Union per Direktverkauf der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union. Der Ausfuhrpreis wurde daher als der nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr in die Union verkauften betroffenen Ware festgelegt.

d) Vergleich

(86)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk. Soweit dies im Interesse eines fairen Vergleichs erforderlich war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, welche die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten.

(87)

Bei den Inlandspreisen der Hersteller im Vergleichsland wurden Berichtigungen für inländische Transport-, Kredit-, Bereitstellungs- und Verpackungskosten sowie für Provisionen und Unterschiede bei der Handelsstufe vorgenommen. In Bezug auf die Ausfuhrpreise der ausführenden Hersteller in der Stichprobe wurden Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Kreditkosten sowie für Bankgebühren, Verpackungskosten, Einfuhrabgaben, Zölle und Provisionen vorgenommen.

e) Dumpingspanne

(88)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware im Vergleichsland mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware für jede mitarbeitende Gruppe in der Stichprobe.

(89)

Auf dieser Grundlage ergab sich, dass die gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zwischen 66 % und 231 % lagen.

f) Schlussfolgerung zu Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(90)

Die Kommission stellte fest, dass die chinesischen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (in größeren Mengen als in der Ausgangsuntersuchung) weiterhin Keramikfliesen zu Dumpingpreisen in die Union ausführten.

3. Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(91)

Die Kommission untersuchte weiter, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Dabei untersuchte sie die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China, das Verhalten der chinesischen Ausführer auf anderen Märkten, die Situation auf dem chinesischen Inlandsmarkt sowie die Attraktivität des Unionsmarkts.

(92)

Wie bereits dargelegt, meldeten sich 19 ausführende Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller aus China, auf die nur 1,5 % der geschätzten chinesischen Produktionskapazität im Jahr 2015 entfielen. Die drei chinesischen ausführenden Hersteller in der Stichprobe, die bei einem Kontrollbesuch vor Ort geprüft wurden, machten nur einen Bruchteil (nämlich 0,3 %) der geschätzten chinesischen Produktion aus. Daher standen der Kommission nur wenige Informationen über die Produktionskapazitäten und Kapazitätsreserven der chinesischen ausführenden Herstellern zur Verfügung.

(93)

Aus diesem Grund musste bei den meisten der unten dargelegten Feststellungen bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf andere Quellen zurückgegriffen werden, nämlich auf Eurostat-Daten, die chinesische Ausfuhrdatenbank und die vom Wirtschaftszweig der Union im Rahmen des Überprüfungsantrags übermittelten Informationen. Die Ergebnisse der Auswertung dieser Informationen werden im Folgenden dargelegt.

a) Produktionskapazität und Kapazitätsreserve in der VR China

(94)

Die chinesischen Hersteller haben enorme Kapazitäten für die Produktion von Keramikfliesen geschaffen, die nach wie vor weit über der Produktionskapazität der Union liegen. In den vergangenen zehn Jahren haben die chinesischen Hersteller die Produktion erheblich erhöht und ihre Produktionskapazität ausgeweitet und tun dies auch weiterhin. Die chinesische Produktionskapazität für Keramikfliesen ist zwischen 2011 und 2014 um fast 30 % von 10,8 auf 13,9 Mrd. m2 gestiegen. Auch die Zahl der chinesischen ausführenden Hersteller von Keramikfliesen ist stark gestiegen und hat sich zwischen 2014 (1 452 ausführende Hersteller) und 2016 (1 777 ausführende Hersteller) um fast 20 % erhöht. Anhand einer Hochrechnung der Produktionskapazität von der Zahl der produzierenden Unternehmen wurde die Produktionskapazität im Jahr 2016 auf rund 17 Mrd. m2 geschätzt (10).

(95)

Der gleichen statistischen Quelle der VR China zufolge stieg die tatsächliche Produktion im selben Zeitraum von 8,7 Mrd. m2 im Jahr 2011 auf 11,1 Mrd. m2 im Jahr 2016 — d. h. um 2,4 Mrd. m2. Allerdings ist die Keramikfliesenproduktion im Vergleich zu der neu geschaffenen Kapazität für die Produktion chinesischer Keramikfliesen in diesem Zeitraum nicht in gleichem Maße gestiegen; die Produktionskapazität erhöhte sich um 6,2 Mrd. m2 (von 10,8 Mrd. m2 im Jahr 2011 auf 17 Mrd. m2 im Jahr 2016). Somit stieg die Kapazitätsreserve von 20 % im Jahr 2011 auf 35 % Ende 2016, was einer Erhöhung von 3,8 Mrd. m2 entspricht. Diese Kapazitätsreserve übersteigt den gesamten Unionsverbrauch, der im UZÜ bei etwa 879 Mio. m2 lag, um ein Mehrfaches.

(96)

Ferner geht aus den bei der Kontrolle vor Ort eingeholten Informationen hervor, dass die Kapazitätsauslastung der überprüften ausführenden Hersteller zwischen 2013 und dem UZÜ von 74 % auf 54 % gesunken und die Zahl der Beschäftigten um 25 % zurückgegangen ist. Die Hersteller stellten die Produktion im ersten Quartal 2017 für zwei Monate ein, als die Quote der Lagerbestände 67 % der Gesamtproduktion im UZÜ erreichte. Am Ende des UZÜ entsprachen die Lagerbestände der drei ausführenden Hersteller in der Stichprobe 23 Mio. m2 (im UZÜ führte die Union 15 Mio. m2 aus der VR China ein).

(97)

Zusammenfassend würde, in Anbetracht der Tatsache, dass die VR China über eine große Produktionskapazität verfügt und somit in der Lage ist, ihre Produktionsmenge kurzfristig zu steigern, ein Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem Anstieg der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt führen.

b) Verhalten der chinesischen Ausführer auf Drittlandsmärkten

(98)

Chinesische Hersteller führen beträchtliche Mengen von Keramikfliesen in Länder außerhalb der Union aus, insbesondere in die Philippinen, in die USA, nach Saudi-Arabien, Südkorea, Indonesien, Thailand und Australien.

(99)

Die Kommission verglich den Durchschnittspreis, den diese Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für die betroffene Ware auf den genannten Märkten erzielten, mit dem Durchschnittspreis der Ausfuhren auf den Unionsmarkt. Dieser Vergleich wurde auf der Grundlage der in der chinesischen Ausfuhrdatenbank enthaltenen Informationen vorgenommen, in der der Wert der Ausfuhren in US-Dollar und auf FOB-Basis angegeben wird. Die Mengen werden in Kilogramm angegeben.

(100)

Die Preise der Ausfuhren in die Union lagen deutlich über den Durchschnittspreisen für Ausfuhren auf die anderen wichtigen Märkte. Der Durchschnittspreis für Ausfuhren in die Union lag bei rund 0,46 USD pro kg, während die Durchschnittspreise für Ausfuhren auf die anderen wichtigen Zielmärkte rund 0,34 USD pro kg betrugen.

(101)

Der chinesischen Ausfuhrdatenbank zufolge sind die Preise für Verkäufe in die übrige Welt nach dem UZÜ weiter gesunken. Im zweiten Halbjahr 2016 sind die Durchschnittspreise für Ausfuhren auf die wichtigsten Märkte im Vergleich zu den Ausfuhrpreisen im UZÜ gefallen (– 37 % auf den Philippinen, – 26 % in Saudi-Arabien, – 22 % in den USA sowie etwa – 13 % in Südkorea und Australien).

c) Attraktivität des Unionsmarkts

(102)

Die geschätzte Unionsnachfrage beträgt einen Bruchteil der verfügbaren Kapazitätsreserven des chinesischen Inlandsmarkts. Vor Einführung der Maßnahmen war die Union ein traditioneller Ausfuhrmarkt für China. In der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission fest, dass die Einfuhren aus China mit durchschnittlich 65 Mio. m2 pro Jahr mehr als das Dreifache ihres gegenwärtigen Ausfuhrvolumens in die EU erreicht hatten. Zurzeit liegt der Durchschnittspreis auf dem Unionsmarkt (0,46 USD/kg) zudem über dem Preis der Ausfuhren aus der VR China (0,34 USD/kg) auf deren wichtigste Märkte. Daher dürften chinesischen Hersteller im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen versuchen, ihre Verkäufe in die Union mithilfe ihrer vorhandenen Kapazitäten zu steigern.

d) Schlussfolgerung zum Dumping und zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(103)

Die Untersuchung ergab, dass die Preise für chinesische Ausfuhren von Keramikfliesen in die Union und auf die wichtigsten Ausfuhrmärkte der VR China unter dem im UZÜ ermittelten Normalwert lagen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Produktionskapazität und die Produktion in der VR China weiterhin steigen. Die Ausfuhrmenge blieb relativ konstant; es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die enormen Produktionsmengen und Lagerbestände durch den chinesischen Inlandsverbrauch allein absorbiert werden können. Zudem konnten die interessierten Parteien nicht erklären, wie diese Mengen auf andere Weise absorbiert werden könnten, ohne eine Gefahr für die Union darzustellen.

(104)

Angesichts des Vorstehenden und mangels Stellungnahmen der interessierten Parteien vertrat die Kommission die Auffassung, dass es im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich ist, dass beachtliche Mengen chinesischer Keramikfliesen zu gedumpten Preisen in die Union ausgeführt werden.

D. WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

(105)

Der Wirtschaftszweig der Union hat seit der Ausgangsuntersuchung keine größeren strukturellen Veränderungen erfahren. Der Wirtschaftszweig ist nach wie vor stark fragmentiert; ein wesentlicher Marktanteil (66 % ausgehend von der Produktionsmenge 2015) entfällt auf die kleinen und mittleren Unternehmen zusammengenommen. Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von etwa 500 Unionsherstellern produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(106)

Wie in Erwägungsgrund 20 dargelegt, trug die Kommission der starken Fragmentierung des Wirtschaftszweigs der Union bei der Auswahl der Unionshersteller für die Stichprobe Rechnung, sodass Unternehmen aus jedem Sektor vertreten waren. Um den jeweiligen Anteil (das Gewicht) der einzelnen Segmente an der Gesamtproduktion der Union abzubilden und ein repräsentatives Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union wiederzugeben, gewichtete die Kommission mithilfe des jeweiligen Anteils (Gewichts) bestimmte mikroökonomische Indikatoren (siehe Erwägungsgrund 144) der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in dem spezifischen Segment und hielt sich dabei an die in der Ausgangsuntersuchung angewendeten Methode.

(107)

Die Gewichte wurden auf der Grundlage vom Antragsteller vorgelegter Daten ermittelt, nämlich den für 2015 genannten Produktionsmengen von Unternehmen in den Ländern, auf die 79 % der Unionsproduktion entfielen (11). Die Unternehmen aus dem Segment der kleinen Unternehmen mit einer Produktionsleistung unter 5 Mio. m2 hatten einen Anteil von 41 % an der gesamten Unionsproduktion, die Unternehmen aus dem Segment der mittleren Unternehmen mit einer Produktionsleistung zwischen 5 und 10 Mio. m2 hatten einen Anteil von 25 % an der gesamten Unionsproduktion und die Unternehmen aus dem Segment der großen Unternehmen hatten einen Anteil von 34 % an der gesamten Unionsproduktion.

E. LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1. Unionsverbrauch

(108)

Der Unionsverbrauch wurde ermittelt, indem die Nettounionsverkäufe zu den Einfuhren aus der VR China und aus Drittländern hinzugerechnet wurden. Die Produktionsmengen basieren auf Eurostat-Daten und von den Mitgliedern des CET vorgelegten Daten.

(109)

Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Unionsverbrauch wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch

2013

2014

2015

UZÜ

Menge (in 1 000 m2)

750 158

837 188

851 104

878 968

Index (2013 = 100)

100

112

113

117

Quelle: Eurostat, CET.

(110)

Der Unionsverbrauch ist im Bezugszeitraum gestiegen. Der stärkste Anstieg (12 %) wurde zwischen 2013 und 2014 verzeichnet, nämlich von 750 Mio. m2 auf rund 837 Mio. m2. Insgesamt nahm der Verbrauch im Bezugszeitraum um 17 % von 750 Mio. m2 auf rund 879 Mio. m2 im UZÜ zu.

(111)

Verglichen mit dem in der Ausgangsuntersuchung analysierten Zeitraum lag der Verbrauch jedoch im UZÜ noch immer um 37 % unter dem Verbrauch des Jahres 2007, der zu dem Zeitpunkt 1,4 Mrd. m2 betrug. Der sinkende Verbrauch nach 2007 war auf einen Einbruch des Inlandsverbrauchs infolge der Krise im Euro-Währungsgebiet und der darauffolgenden starken Rezession im Baugewerbe zurückzuführen (12).

2. Einfuhren aus der VR China in die Union

2.1. Menge, Preis und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

(112)

Menge und Marktanteil der Einfuhren basieren auf Eurostat-Daten.

(113)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China wie folgt:

Tabelle 2

Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

2013

2014

2015

UZÜ

Menge der Einfuhren (in 1 000 m2)

22 691

23 244

18 167

15 057

Index (2013 = 100)

100

102

80

66

Marktanteil (in %)

3,02

2,78

2,13

1,70

Quelle: Eurostat.

(114)

Nach der Einführung von Antidumpingzöllen gingen die Einfuhren von Keramikfliesen aus der VR China erheblich zurück (13). Dennoch waren chinesische Einfuhren auf dem Unionsmarkt weiterhin präsent und machten im UZÜ mit rund 15 Mio. m2 einen Marktanteil von 1,7 % aus.

(115)

Die Mengen der Einfuhren aus der VR China sind im UZÜ im Vergleich zu 2013 um 34 % zurückgegangen, nämlich von knapp unter 22,7 Mio. m2 auf rund 15 Mio. m2. Der Marktanteil der chinesischen Einfuhren ist von 3,2 % im Jahr 2013 auf rund 1,7 % im UZÜ gesunken.

2.2. Einfuhrpreise und Preisunterbietung

(116)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Durchschnittspreise für Einfuhren aus der VR China wie folgt:

Tabelle 3

Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China

2013

2014

2015

UZÜ

Durchschnittlicher CIF-Einfuhrpreis frei Grenze der Union (in EUR/m2)

5,07

5,44

6,13

5,78

Index (2013 = 100)

100

107

121

114

Quelle: Eurostat.

(117)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China stiegen im Bezugszeitraum um 14 % (von 5,07 EUR/m2 auf 5,78 EUR/m2), wobei der Höchststand 2015 verzeichnet wurde, als der Preis um 21 % auf 6,13 EUR/m2 stieg.

(118)

Zur Analyse der Preisunterbietung wurden die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, je Warentyp mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der Einfuhren aus der VR China für den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt auf CIF-Stufe nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr anfallende Kosten verglichen. Im Falle der Warentypen, bei denen keine Übereinstimmung vorlag, erfolgte der Vergleich durch Berichtigung des jeweils die größte Ähnlichkeit aufweisenden Warentyps. Die Berichtigungen waren insbesondere bei doppelt gebrannten glasierten Warentypen und bei unglasierten Warentypen erforderlich, zu denen seitens des Wirtschaftszweigs der Union keine entsprechenden Warentypen gefunden werden konnten.

(119)

Der Vergleich ergab, dass die chinesischen Einfuhren der betroffenen Ware — trotz des in Erwägungsgrund 90 beschriebenen Anstiegs des durchschnittlichen CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union — im UZÜ in der Union zu Preisen verkauft wurden, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten. Als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgedrückt, betrug die Unterbietungsspanne 17 % bis 50 %. Die Berechnungen basierten auf Daten der Unionshersteller der Stichprobe und der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der VR China.

(120)

Nach der Unterrichtung wandte die CCCMC ein, die Unterbietungsanalyse sei mangelhaft, da weder die CCCMC noch die chinesischen ausführenden Hersteller in die Lage versetzt worden seien, ihre Verteidigungsrechte sinnvoll auszuüben; denn sie hätten keine Möglichkeit gehabt, Unterschiede zwischen vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Waren und Waren der chinesischen ausführenden Hersteller zu ermitteln und auf dieser Grundlage Berichtigungen zu verlangen.

(121)

Was die potenziellen Unterschiede zwischen Waren der Union und den aus der VR China eingeführten Waren angeht, so hatte die Kommission aus den in Abschnitt B angeführten Gründen keinen Anlass, das Vorliegen derartiger Unterschiede innerhalb einer bestimmten PCN in Erwägung zu ziehen. Vielmehr ließ die Definition der PCN den Preisvergleich zwischen der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware uneingeschränkt zu (siehe Abschnitt B).

(122)

Wenn eine Partei eine Berichtigung verlangt, muss sie sich dabei auf eine vertretbare Schätzung des Marktwerts dieses Unterschieds stützen. Es ging jedoch bei der Kommission von keiner Partei ein Ersuchen auf Berichtigung bezüglich eines bestimmten Warentyps ein. Die einzigen von der Kommission vorgenommenen Berichtigungen betrafen doppelt gebrannte glasierte Warentypen sowie unglasierte Warentypen, zu denen seitens des Wirtschaftszweigs der Union keine entsprechenden Warentypen gefunden werden konnten, wie in Erwägungsgrund 118 erläutert. Auf die Anfrage der CCCMC vom 6. September 2017 hin stellte die Kommission den beiden betroffenen ausführenden Herstellern in der Stichprobe Einzelheiten zu diesen Berichtigungen vor, insbesondere zu den betreffenden PCN sowie zum Betrag der Berichtigung, damit diese beide Hersteller dazu Stellung nehmen konnten. Letztere nahmen dieses Thema später nicht mehr auf.

(123)

Nach der Unterrichtung wandte die CCCMC ferner ein, die Kommission hätte eine Unterbietungsanalyse nicht nur je ausführendem Hersteller, sondern auch auf einer allgemeinen Ebene (auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts) durchführen (und offenlegen) sollen. Darüber hinaus brachte die CCCMC vor, die Kommission hätte eine Berechnung der Preisunterbietung je Warentyp durchführen (und offenlegen) sollen; der CCCMC zufolge ist dies die einzige Methode, zu aussagekräftigen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu gelangen, ob chinesische Einfuhren Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben könnten. Ferner ersuchte die CCCMC die Kommission, auch die nach PCN aufgeschlüsselte Gesamtmenge und den entsprechenden Wert aller Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union offenzulegen, die nicht zur Berechnung der Preisunterbietung herangezogen worden seien.

(124)

Wie die Kommission der CCCMC mit Schreiben vom 25. August 2017 und 20. September 2017 mitteilte, hatte sie die Preisunterbietung je ausführenden Hersteller auf individueller Basis und für die von den einzelnen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern verkauften PCN berechnet. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es für die Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung nicht relevant war, die Höhe der Preisunterbietung insgesamt und die Höhe der Preisunterbietung je PCN zu untersuchen, da dies auf eine Aggregierung der Daten der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller je PCN hinauslaufen würde. Die von der CCCMC verlangte aggregierte Berechnung wäre in keinem Fall aussagekräftig gewesen, denn diese Art von Informationen wirkt sich nicht auf die Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung aus. Außerdem könnte ein einzelner ausführender Hersteller bei aggregierten Berechnungen nicht überprüfen, ob die Kommission bei der Berechnung der Preisunterbietung seine Daten korrekt verwendet hat. Somit wäre der ausführende Hersteller nicht in der Lage, seine Verteidigungsrechte auszuüben. Deshalb nahm die Kommission eine solche Berechnung nicht vor. Vielmehr führte sie die Analyse der Preisunterbietung ordnungsgemäß je in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller durch. Aus diesem Grund brauchte sie die verlangten Analysen nicht vorzunehmen.

(125)

Die Kommission erinnerte ferner daran, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Auslaufüberprüfung handelt. Die geltenden Maßnahmen wirkten sich in einem beträchtlichen Rückgang der Einfuhren von Keramikfliesen aus (von rund 66 Mio. m2 im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung auf rund 15 Mio. im UZÜ der vorliegenden Untersuchung). Deshalb konnte sich die Analyse der Preisunterbietung nur auf die begrenzte Anzahl von PCN der aus der VR China in die Union ausgeführten betroffenen Ware stützen. Mit der Analyse der Preisunterbietung je ausführenden Hersteller sollte untersucht werden, ob die chinesischen ausführenden Hersteller die Preise der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen unterbieten würden.

(126)

Das Ausmaß der Preisunterbietung insgesamt und die Höhe der Preisunterbietung je PCN wurden hingegen als nicht relevant für die Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung erachtet und waren daher nicht Teil des Dossiers. Die Kommission war der Ansicht, dass sie nicht verpflichtet war, nicht durchgeführte Berechnungen vorzunehmen (und offenzulegen). Daher beschloss sie, das Vorbringen zurückzuweisen.

3. Einfuhren aus anderen Drittländern

(127)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Einfuhren aus Drittländern und ihr jeweiliger Marktanteil wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhren aus anderen Drittländern und ihr jeweiliger Marktanteil

Einfuhrmenge (in 1 000 m2)

2013

2014

2015

UZÜ

Türkei

35 526

34 256

35 965

35 246

Index (2013 = 100)

100

96

101

99

Einfuhrpreise

5,44

6,10

6,19

6,11

Index (2013 = 100)

100

112

114

112

Marktanteil (in %)

4,74

4,09

4,23

4,01

Vereinigte Arabische Emirate

7 759

6 538

18 424

16 603

Index (2013 = 100)

100

84

237

214

Einfuhrpreise

7,73

7,92

3,08

3,27

Index (2013 = 100)

100

102

40

42

Marktanteil (in %)

1,03

0,78

2,16

1,89

Indien

1 314

3 582

3 648

4 341

Index (2013 = 100)

100

273

278

330

Einfuhrpreise

4,32

4,22

5,19

4,67

Index (2013 = 100)

100

98

120

108

Marktanteil (in %)

0,18

0,43

0,43

0,49

Andere Drittländer

12 367

12 868

12 301

13 021

Index (2013 = 100)

100

104

99

105

Einfuhrpreise

6,13

5,95

6,02

5,69

Index (2013 = 100)

100

97

98

93

Marktanteil (in %)

1,65

1,54

1,45

1,48

Einfuhren aus Drittländern insgesamt mit Ausnahme des betroffenen Landes

56 967

57 244

70 338

69 211

Index (2013 = 100)

100

100

123

121

Einfuhrpreise

5,87

6,15

5,30

5,26

Index (2013 = 100)

100

105

90

90

Marktanteil (in %)

7,59

6,84

8,26

7,87

Quelle: Eurostat.

(128)

Im Bezugszeitraum wurden die größten Mengen aus der Türkei eingeführt (fast 4 % des Marktanteils im UZÜ), ferner aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (fast 2 % des Marktanteils im UZÜ) und aus Indien (rund 0,5 % des Marktanteils im UZÜ). Insgesamt betrug der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern im UZÜ 7,84 %. Er blieb im Bezugszeitraum relativ konstant und erreichte 2015 den höchsten Wert (8,26 % Marktanteil).

(129)

Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus der Türkei stiegen im Bezugszeitraum um 12 % auf 6,11 EUR/m2 im UZÜ. Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten fielen im Bezugszeitraum um 58 % auf 3,27 EUR/m2. Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Indien lagen im UZÜ mit 4,67 EUR/m2 um 8 % höher als im Jahr 2013. Insgesamt fielen die Preise für Einfuhren aus allen Einfuhrländern außer der VR China im Bezugszeitraum um 10 % auf 5,26 EUR/m2.

4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.1. Allgemeine Bemerkungen

(130)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen.

(131)

Wie in Erwägungsgrund 19 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(132)

Die Kommission unterschied zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Sie bewertete die makroökonomischen Indikatoren in Bezug auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union auf Grundlage der vom Antragsteller im Überprüfungsantrag bereitgestellten Informationen und der Daten der Unionshersteller in der Stichprobe, die auf Basis der in den Antworten der Unionshersteller in der Stichprobe bereitgestellten Daten für den UZÜ angepasst wurden. Die mikroökonomischen Indikatoren, die nur die Unternehmen in der Stichprobe betrafen, bewertete die Kommission anhand der Daten der Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(133)

Die makroökonomischen Indikatoren sind: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspanne.

(134)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.2. Makroökonomische Indikatoren

4.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(135)

Die Daten zur Produktion des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum wurden anhand der Eurostat-Daten und der vom CET erhobenen Daten ermittelt.

(136)

Die Unionsgesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

2013

2014

2015

UZÜ

Produktionsmenge (in 1 000 m2)

1 126 000

1 168 000

1 192 000

1 238 500

Index (2013 = 100)

100

104

106

110

Produktionskapazität (in 1 000 m2)

1 503 300

1 545 000

1 536 100

1 536 100

Index (2013 = 100)

100

103

102

102

Kapazitätsauslastung (in %)

74,9

75,6

77,6

80,6

Index (2013 = 100)

100

101

104

108

Quelle: Eurostat, CET.

(137)

Die Gesamtproduktion der Union nahm im Bezugszeitraum um 10 % zu. Sie belief sich im UZÜ auf 1,24 Mrd. m2. Im selben Zeitraum stieg der Unionsverbrauch um 18 % (siehe Tabelle 1).

(138)

Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum konstant. Die Kapazitätsauslastung stieg um 8 % und erreichte im Bezugszeitraum rund 81 %.

4.2.2. Verkaufsmenge und Marktanteil

(139)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union beziehen sich auf die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt. Die Werte wurden anhand von Eurostat-Daten und den vom CET erhobenen Daten ermittelt. Sie entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

2013

2014

2015

UZÜ

Verkaufsmenge (in 1 000 m2)

670 500

756 700

762 600

794 700

Index (2013 = 100)

100

113

114

119

Marktanteil (in %)

89,4

90,4

89,6

90,4

Index (2013 = 100)

100

101

101

101

Quelle: Eurostat, CET.

(140)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Bezugszeitraum um 19 %. Im selben Zeitraum stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 1 % und blieb somit relativ konstant. Der Wirtschaftszweig der Union hatte im UZÜ einen Marktanteil von 90 %.

4.2.3. Beschäftigung und Produktivität

(141)

Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

2013

2014

2015

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

(Vollzeitbeschäftigung/Beschäftigte)

59 348

59 010

59 352

59 352

Index (2013 = 100)

100

99

100

100

Produktivität (in m2/Beschäftigten)

18 973

19 793

20 084

20 867

Index (2013 = 100)

100

104

106

110

Quelle: Eurostat, CET.

(142)

Die Beschäftigung blieb im Bezugszeitraum konstant. Die Produktivität, ausgedrückt als Produktionsmenge (in m2) je Beschäftigten, nahm im Bezugszeitraum um 10 % zu.

4.2.4. Höhe der Dumpingspannen

(143)

Die Dumpingspannen werden in Erwägungsgrund 89 dargelegt. Alle Spannen liegen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle.

4.3. Mikroökonomische Indikatoren

4.3.1. Allgemeine Bemerkungen

(144)

Bei einigen mikroökonomischen Indikatoren, die nicht in absoluten Werten, sondern in Prozent oder pro Einheit (Verkaufspreis, Produktionskosten, Rentabilität und Kapitalrendite) angegeben werden, wurden die Werte nach der in der Ausgangsuntersuchung verwendeten Methode gewogen, um den Anteil des betreffenden Segments an der Gesamtproduktion der Union abzubilden (siehe Erwägungsgrund 20); dazu wurde das spezifische Gewicht jedes Segments in der Gesamtproduktion der Union zugrunde gelegt (siehe Erwägungsgrund 107).

4.3.2. Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(145)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Verkaufspreise

2013

2014

2015

UZÜ

Verkaufspreis (EUR/m2)

9,00

9,06

9,13

9,21

Index (2013 = 100)

100

101

101

102

Quelle: Überprüfte Fragebogenangaben.

(146)

Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, erhöhte sich im Bezugszeitraum um 2 %. Im selben Zeitraum sanken die Produktionsstückkosten um 9 %.

4.3.3. Arbeitskosten

(147)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Arbeitskosten

2013

2014

2015

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

39 314

41 783

42 922

42 262

Index (2013 = 100)

100

106

109

107

Quelle: Überprüfte Fragebogenangaben.

(148)

Von 2013 bis zum UZÜ stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten bei den Unionsherstellern in der Stichprobe um 7 %.

4.3.4. Lagerbestände

(149)

Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

2013

2014

2015

UZÜ

Schlussbestand (in 1 000 m2)

49 168

44 529

42 538

43 427

Index (2013 = 100)

100

91

87

88

Schlussbestand als Prozentsatz der Produktion

58

51

46

45

Index (2013 = 100)

100

87

79

78

Quelle: Überprüfte Fragebogenangaben.

(150)

Die Schlussbestände gingen in absoluten Zahlen und als Prozentsatz der Produktion im Bezugszeitraum zurück (um jeweils 12 % und 22 %).

(151)

Die relativ großen Lagerbestände, ausgedrückt als Prozentsatz der Produktion, sind nach wie vor darauf zurückzuführen, dass es den in den vergangenen Jahren zu einem Rückgang des Verbrauchs und somit der Nachfrage infolge der nach 2007 einsetzenden Krise im Baugewerbe gekommen ist. Aufgrund der Tatsache, dass Keramikfliesen von zum Verkaufszeitpunkt herrschenden Trends abhängen, wurde es für die Unternehmen schwieriger, Abnehmer für ihre Lagerbestände zu finden und ihre Lagerbestände entsprechend abzubauen. Der Verbrauch lag im UZÜ jedoch immer noch (um 37 %) unter dem des Jahres 2007 (siehe Erwägungsgrund 111).

4.3.5. Produktionskosten

Die Produktionsstückkosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Produktionsstückkosten

2013

2014

2015

UZÜ

Produktionsstückkosten (in EUR/m2)

10,10

9,54

9,35

9,15

Index (2013 = 100)

100

95

93

91

(152)

Im Bezugszeitraum gingen die Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union für Keramikfliesen um 9 % zurück.

4.3.6. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(153)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller der Stichprobe als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Er entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 12

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

2013

2014

2015

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe auf dem freien Markt in der Union (in % des Umsatzes)

– 5,84

– 2,06

– 0,68

2,02

Index (2013 = 100)

– 100

– 35

– 12

35

Cashflow (in EUR)

9 801 189

28 450 311

26 667 148

28 851 493

Index (2013 = 100)

100

290

272

294

Investitionen (in EUR)

124 733 782

148 595 194

168 940 047

173 001 344

Index (2013 = 100)

100

119

135

139

Kapitalrendite (in %)

– 5,96

– 3,76

– 1,12

2,06

Index (2013 = 100)

– 100

– 63

– 19

35

Quelle: Überprüfte Fragebogenangaben.

(154)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union wurde im Bezugszeitraum positiv und stieg von – 5,8 % auf 2,0 % deutlich an. Mit diesem Anstieg ging im selben Zeitraum eine positive Entwicklung jener Indikatoren einher, die sich auf die Rentabilität auswirken; so stieg der Verkaufsstückpreis um 2 % (siehe Erwägungsgrund 145), während die Produktionsstückkosten um 9 % sanken (siehe Erwägungsgrund 152). Insgesamt stieg die Produktion auf der makroökonomischen Ebene im Bezugszeitraum um 10 % (siehe Erwägungsgrund 137) und die Union gewann 1 % an Marktanteilen hinzu (siehe Erwägungsgrund 140).

(155)

Der Nettocashflow gibt die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union an, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Cashflow stieg zwischen 2013 und 2014 deutlich an (um 190 %) und blieb anschließend konstant.

(156)

Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum um 39 %. Die Unternehmen des Keramikfliesensektors müssen kontinuierlich in die Modernisierung ihrer Anlagen investieren, um sich an die Markttrends anzupassen. Dies gilt insbesondere für Investitionen in Druckmaschinen, die es ermöglichen, den aktuellen Trends beim Fliesendesign zu folgen, sowie für Investitionen in die Effizienz von Brennöfen, die einen wesentlichen Engpass bei der Herstellung von Keramikfliesen darstellen.

(157)

Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn. Auch sie hat sich im Bezugszeitraum erfolgreich entwickelt, wurde positiv und entspricht damit dem allgemeinen Aufwärtstrend.

5. Schlussfolgerung zur Schädigung

(158)

Der Wirtschaftszweig der Union konnte sich von dem früheren Dumping erholen. Seine wirtschaftliche Lage hat sich im Bezugszeitraum gegenüber seiner wirtschaftlichen Lage im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung verbessert. Obwohl die chinesischen Hersteller durch die geltenden Maßnahmen nicht vom Unionsmarkt ausgeschlossen wurden, konnten die Unionshersteller dadurch ihren Marktanteil halten, was sich positiv auf die wirtschaftliche Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union auswirkte.

(159)

Folglich wiesen alle Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine positive Entwicklung auf. Sowohl die Produktion als auch die Verkäufe sind im Bezugszeitraum gestiegen. Der Verkaufspreis blieb relativ konstant, die Produktionskosten sind aber gesunken. Die Lagerbestände sind zurückgegangen, wenngleich sie weiterhin recht hoch sind. Cashflow und Kapitalrendite sind deutlich angestiegen.

(160)

Alle genannten Indikatoren wirkten sich positiv auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union aus, die im UZÜ ausgehend von negativen Ergebnissen eine positive Entwicklung genommen hat.

(161)

Angesichts dieser Sachlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erlitten hat.

F. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(162)

Wie in den Erwägungsgründen 103 und 104 festgestellt, erfolgten die Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu gedumpten Preisen; ferner wäre bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings zu rechnen.

(163)

Da der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung mehr erlitt, wurde von der Kommission beurteilt, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung besteht.

(164)

Um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung zu ermitteln, wurden folgende Elemente analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserve in China, die Attraktivität des Unionsmarkts einschließlich geltender Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Keramikfliesen in anderen Drittländern, das Preisverhalten chinesischer ausführender Hersteller auf anderen Drittlandmärkten und die Auswirkungen auf die Lage in der Union. Bei der Analyse wurden auch die Steigerung des Verbrauchs in der Union und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum berücksichtigt.

1. Produktionskapazitäten und Kapazitätsreserven in China

(165)

Die VR China ist der weltweit größte Hersteller von Keramikfliesen. Auf die VR China entfällt mehr als die Hälfte der weltweiten Gesamtproduktion. 2016 überstieg das geschätzte Gesamtvolumen der Fliesenproduktion 11 Mrd. m2 (siehe Erwägungsgrund 95).

(166)

Gleichzeitig war die verfügbare Kapazitätsreserve in der VR China im Vergleich zur Größe des Unionsmarkts enorm. Sie wurde für das Jahr 2016 auf rund 6 Mrd. m2 geschätzt (siehe Erwägungsgrund 95). Im Vergleich dazu betrug die Unionsproduktion im UZÜ rund 1,24 Mrd. m2; im selben Zeitraum lag der Fliesenverbrauch bei nur 879 Mio. m2. Folglich übersteigt die chinesische Kapazitätsreserve den Unionsverbrauch um mehr als das Sechsfache.

(167)

Die Kommission stellte zudem fest, dass die chinesischen ausführenden Hersteller erhebliche Lagerbestände aufgebaut haben, mit deren Ausfuhr sie beginnen können, sobald die Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden (siehe Erwägungsgrund 96). Aus den Angaben der chinesischen ausführenden Hersteller in der Stichprobe lässt sich schließen, dass die Lagerbestände bis zu zwei Dritteln ihrer Keramikfliesenproduktion betragen können.

2. Attraktivität des Unionsmarkts

(168)

Obwohl der Unionsmarkt für Keramikfliesen gemessen am Verbrauch kleiner als beispielsweise der asiatische Markt ist, entfallen auf ihn immer noch rund 7 % des weltweiten Keramikfliesenverbrauchs. Zudem ist, wie in Tabelle 1 dargestellt, der Unionsverbrauch der betroffenen Ware zwischen 2013 und dem UZÜ von 750 158 000 m2 auf 878 968 000 m2 gestiegen. Dies zeigt, dass der Unionsverbrauch weiterhin hoch ist und dass der Unionsmarkt aufgrund seiner relativ umfangreichen Größe und des kontinuierlich steigenden Verbrauchs für die chinesischen ausführenden Hersteller attraktiv bleibt.

(169)

Vor Einführung der Maßnahmen beliefen sich die Einfuhren aus China auf durchschnittlich rund 65 Mio. m2 pro Jahr. Die Tatsache, dass die Einfuhren aus China nach Einführung der Maßnahmen zwar zurückgingen (siehe Tabelle 2), aber nicht ausblieben, belegt, dass die chinesischen ausführenden Hersteller den Unionsmarkt attraktiv finden und weiterhin auf dem Unionsmarkt verkaufen.

(170)

Des Weiteren haben andere Drittländer Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Keramikfliesen aus der VR China eingeführt (14), was die Ausfuhr auf diese Märkte für die chinesischen ausführenden Hersteller erschweren und die Attraktivität des Unionsmarkts erhöhen wird, auf den diese Ausfuhren umgelenkt werden könnten.

2.1. Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller auf anderen Drittlandmärkten

(171)

Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang (als Beleg der Attraktivität des Unionsmarkts) auch der Preis, zu dem die chinesischen ausführenden Hersteller die betroffene Ware auf Drittlandsmärkten verkaufen. Die ausführenden Hersteller in der Stichprobe berechnen für die betroffene Ware auf Drittlandsmärkten höhere Ausfuhrpreise als in der Union, jedoch liegen diese noch immer deutlich unter den Preisen, die der Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellt. Im UZÜ lag der durchschnittliche Ausfuhrpreis, den die chinesischen ausführenden Hersteller für die betroffene Ware auf Drittlandsmärkten verlangten, im Durchschnitt um 15 % bis 25 % unter dem für Keramikfliesen auf dem Unionsmarkt üblichen Durchschnittspreis.

2.2. Chinesische Preise auf dem Unionsmarkt

(172)

Ein weiterer Beleg für die Attraktivität des Unionsmarkts ist das auf dem Unionsmarkt herrschende höhere Preisniveau für Keramikfliesen. Im UZÜ lag der Durchschnittspreis der Ausfuhren der chinesischen ausführenden Hersteller auf dem Unionsmarkt durchschnittlich um 30 % bis 40 % unter dem Durchschnittspreis für Keramikfliesen auf dem Unionsmarkt. Wenngleich die Preise in den Vereinigten Arabischen Emiraten und in Indien derzeit unter den chinesischen Preisen liegen, sind die Mengen und das Wachstumspotenzial dieser Märkte nicht mit den Produktionskapazitäten in der VR China vergleichbar.

3. Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(173)

In Anbetracht der beträchtlichen Kapazitätsreserven in der VR China, der Attraktivität des Unionsmarkts und der anderen in den Erwägungsgründen 162 bis 172 zusammengefassten Faktoren dürften bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen kurzfristig erhebliche Mengen an niedrigpreisigen Keramikfliesen zum Verkauf in die Union bzw. zur Umlenkung dorthin zur Verfügung stehen.

(174)

Um die wahrscheinlichen Auswirkungen dieser niedrigpreisigen Einfuhren aus China auf den Wirtschaftszweig der Union zu beurteilen, befasste sich die Kommission als Erstes mit der Frage etwaiger Marktanteilsverluste. In einer Simulation stellte sie dar, welche Folgen es hätte, wenn die chinesischen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung — d. h. vor Einführung der Maßnahmen — einen Marktanteil von 6,5 % zurückgewonnen hätten. Auf der Grundlage des Unionsverbrauchs im UZÜ entspräche dies einer Menge von 57 Mio. m2. Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, reichte diese Menge gedumpter Einfuhren von Keramikfliesen aus der VR China in der Vergangenheit aus, um eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu verursachen.

(175)

Da die durchschnittlichen Verkaufspreise der Einfuhren aus Drittländern in die Union niedriger sind als die durchschnittlichen Verkaufspreise der chinesischen ausführenden Hersteller, ging die Kommission davon aus, dass erneut auf den Unionsmarkt gebrachte niedrigpreisige Keramikfliesen aus China zunächst Marktanteile auf Kosten des Wirtschaftszweigs der Union gewinnen dürften, bevor sie ihren Marktanteil zulasten der Einfuhren aus Drittländern in die Union ausbauen.

(176)

Unter der Annahme, dass der Anstieg der Einfuhren mit einem entsprechenden Rückgang der Produktion und der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union einhergeht, würden als Folge daraus die Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union von 8,95 EUR/m2 auf 9,09 EUR/m2 steigen. Der Anstieg der Produktionsstückkosten dürfte zu einem Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union bis zur Kostendeckungsschwelle führen (d. h., die Höhe der Einnahmen wäre gleich der Summe aus fixen und variablen Kosten).

(177)

Die für die Simulation zugrunde gelegte Einfuhrmenge von 57 Mio. m2 beruhte auf einer konservativen Schätzung. In Wirklichkeit ist davon auszugehen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller in Anbetracht der großen Überkapazität und der Lagerbestände beginnen würden, noch größere Mengen von Keramikfliesen in die Union auszuführen. Diese Lagerbestände können bei Aufhebung der Maßnahmen sofort zur Ausfuhr in die Union bereitstehen.

(178)

Keramikfliesen sind Waren, die von aktuellen Marktentwicklungen und Modetrends abhängen. Es ist daher unwahrscheinlich, dass der gesamte Lagerbestand bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen in die Union ausgeführt würde. Wegen der beträchtlichen Lagerbestände könnten sich dennoch erhebliche Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ergeben, selbst wenn nur ein kleiner Prozentsatz dieser Bestände auf den Unionsmarkt gelangt.

(179)

Darüber hinaus steigt aufgrund der enormen Kapazitätsreserven der chinesischen ausführenden Hersteller die Wahrscheinlichkeit, dass chinesische Keramikfliesen auf den Unionsmarkt kommen. Die Kommission stellte fest, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ähnliche oder gleiche Ausrüstungen verwenden wie der Wirtschaftszweig der Union und dass sie weitgehend in der Lage sind, Keramikfliesen zu produzieren, die hinsichtlich Qualität und Design mit denen des Wirtschaftszweigs der Union vergleichbar sind. Gleichwohl stellte die Kommission nach weiterer Prüfung fest, dass keine Informationen vorlagen, die die Behauptung gestützt hätten, dass Keramikfliesen preissensibel seien und der einzige bestimmende Faktor aus der Sicht des Endverbrauchers der Preis sei. Es lässt sich nicht leugnen, dass der Preis zumindest einer der Faktoren ist, anhand deren sich die Abnehmer für eine bestimmte Ware entscheiden — neben anderen Faktoren wie Markenzeichen und Modetrends; angesichts der Ähnlichkeiten zwischen den Keramikfliesen aus der Union und aus der VR China verwies die Kommission auf die Wahrscheinlichkeit, dass die Einfuhren gedumpter chinesischer Waren die Unionspreise mit den erwähnten Folgen (siehe Erwägungsgründe 173 bis 178) nach unten drücken würden.

(180)

Daher würden gedumpte Einfuhren aus China die Keramikfliesenhersteller der Union wahrscheinlich zwingen, ihre Preise an das Niveau dieser Einfuhren anzupassen. Wie in Erwägungsgrund 172 erläutert, werden Einfuhren aus China zu einem Preis angemeldet, der deutlich unter dem Niveau des Unionsmarkts liegt.

(181)

Zweitens untersuchte die Kommission die Preiseffekte. In einer Simulation stellte sie dar, welche Auswirkungen es hätte, wenn niedrigpreisige Einfuhren aus China auf den Unionsmarkt den vom Wirtschaftszweig der Union berechneten Preis der betroffenen Ware nach unten treiben würden. Auf Grundlage der geprüften Daten der Unionshersteller und der chinesischen ausführenden Hersteller zum UZÜ hätte eine hypothetische Preissenkung der betroffenen Ware seitens der Unionshersteller auf das Niveau der chinesischen Preise einen deutlichen Rückgang ihrer Rentabilität und erhebliche Verluste in Höhe von 47,52 % zur Folge.

(182)

Drittens ging die Kommission von dem alternativen Szenario aus, dass der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union auf das Niveau des durchschnittlichen Verkaufspreises der chinesischen Ausführer auf Drittmärkten gedrückt werden würde. Auf Grundlage geprüfter Daten der Unionshersteller zeigte sich auch hier, dass in diesem Fall die Rentabilität der Unionshersteller sinken würde und beträchtliche Verluste von 17,15 % zu erwarten wären.

(183)

Laut der Argumentation der CCCMC seien die von der Kommission durchgeführten Simulationen mit Mängeln behaftet. Nach Ansicht der CCCMC habe es die Kommission bei der Simulation der Auswirkungen eines wiedergewonnenen Marktanteils von 6,5 % seitens der chinesischen Einfuhren versäumt, die unterschiedlichen Produktmixe, die mangelnde Vergleichbarkeit der Preise und den (mangelnden) Wettbewerb zwischen den Warentypen zu berücksichtigen.

(184)

Die CCCMC wandte darüber hinaus ein, die Kommission habe bei der Simulation des Anstiegs der Produktionskosten aufgrund der verstärkten Verkäufe der chinesischen ausführenden Hersteller die erheblichen Unterschiede vernachlässigt, die zwischen den Produktionskosten verschiedener Warentypen bestünden, und auch die Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass die chinesischen Einfuhren nur eine begrenzte Anzahl von PCN beträfen.

(185)

Darüber hinaus trug die CCCMC vor, bei der Simulation der preislichen Auswirkungen der chinesischen Einfuhren habe die Kommission sich nur auf Durchschnittspreise gestützt und die Preisunterschiede der verschiedenen Keramikfliesentypen außer Acht gelassen, während die Einfuhren aus der VR China begrenzt seien und nur eine begrenzte Anzahl von PCN beträfen. Der CCCMC zufolge bestehe wegen bedeutender Unterschiede zwischen den Typen von Keramikfliesen kein Wettbewerbsverhältnis zwischen diesen verschiedenen Typen; somit könnten die Preise eines Typs von Keramikfliesen keinen Preisdruck auf einen anderen Typ von Fliesen ausüben.Die CCCMC argumentierte, die Kommission hätte die Simulationen je Warentyp (wie bei den Berechnungen der Preisunterbietung) und nicht auf aggregierter Basis durchführen sollen.

(186)

Aus diesen Gründen, so die CCCMC, basiere die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit durch die Kommission nicht auf hinreichenden faktischen Gründen, die „adäquate und hinreichend begründete“ Schlussfolgerungen zuließen; ferner habe die Kommission keine auf eindeutigen Beweisen und einer objektiven Prüfung beruhende Analyse durchgeführt.

(187)

Die Kommission erinnerte zunächst daran, dass sie die Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens der Schädigung nach der Analyse mehrerer Elemente wie der Produktionskapazität und der Kapazitätsreserven in der VR China, der Attraktivität des Unionsmarkts, des Preisverhaltens der chinesischen ausführenden Hersteller auf anderen Drittlandsmärkten und der Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Erwägungsgründe 164 bis 172) gezogen hatte. Die von ihr durchgeführten Simulationen stärkten und bestätigten lediglich ihre Schlussfolgerungen zum Wiederauftreten der Schädigung im Fall eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen.

(188)

Zweitens hätte sich die Kommission bei der Durchführung der Simulationen nur auf die Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sowie auf die aggregierten Mengen und Preise der ausführenden Hersteller in der VR China stützen können. Die Kommission berücksichtigte keine Informationen zu Warentypen und Preisen der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen.

(189)

Somit musste sich die Kommission auf eine Reihe von Hypothesen stützen, einschließlich der Annahme eines bestimmten aus der VR China im UZÜ eingeführten Produktmixes und dessen Durchschnittspreise. Diese Annahmen führten nicht zu Fehlern in der Analyse. Vielmehr vertrat die Kommission im Gegenteil die Ansicht, dass sie angesichts aller sonstigen Elemente — z. B. der Kapazitätsreserven und der Produktionskapazität in der VR China — einen eher konservativen Ansatz gewählt hatte. Die Analyse der sonstigen Elemente ergab, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen eine viel größere Menge und ein breiterer Produktmix in die Union eingeführt würden, als es in der Ausgangsuntersuchung der Fall war. Die Simulationen zeigten darüber hinaus, dass sich potenzielle künftige Einfuhren sehr negativ auf die finanzielle Robustheit des Wirtschaftszweigs der Union auswirken und zu einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen würden. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(190)

Des Weiteren brachte die CCCMC vor, die Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung sei irrig, weil die Kommission Preiseffekte lediglich für einen kleinen Teil der Unionsverkäufe festgestellt hätte. Die ermittelte Preisunterbietung stelle nur rund 1 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ und rund 8 % der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf dem Unionsmarkt im UZÜ dar. Ferner verwies die CCCMC auf die geringe Anzahl von (sechs) Warentypen, die von den chinesischen ausführenden Herstellern im UZÜ verkauft worden seien (gegenüber mehr als hundert vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Warentypen), und auf die sich daraus ergebenden geringen Übereinstimmung.

(191)

Die Kommission erinnerte zunächst daran, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Auslaufüberprüfung handelt. Die derzeit geltenden Maßnahmen führten zu einem beträchtlichen Rückgang der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China. Deshalb konnte die Analyse der Preisunterbietung nur auf der Grundlage der (in die Stichprobe einbezogenen) Einfuhren vorgenommen werden; sie stellte lediglich eines der verschiedenen Elemente zur Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung dar.

(192)

Zweitens ist die Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung — anders als die Bewertung in der Ausgangsuntersuchung — eine Prognose. Die Analyse der Preisunterbietung durch die Einfuhren in der Vergangenheit stellte lediglich einen der Indikatoren für die künftige Preisgestaltung der ausführenden Hersteller und die zu erwartenden Mengen der betroffenen Ware und deren Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union dar.

(193)

Drittens ergab die Analyse der Preise für die Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller, dass trotz der Maßnahmen sämtliche von diesen eingeführte Warentypen bei Außerkrafttreten der Maßnahmen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten würden. In diesem Fall würden eine größere Menge und auch viel mehr Warentypen in die Union zu Preisen eingeführt, die voraussichtlich die Unionspreise unterbieten würden. Dies verstärkt den Hinweis auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(194)

Die CCCMC brachte ferner vor, dass das Fehlen einer segmentbezogenen Analyse (nach Unternehmenssegmenten) sämtliche Feststellungen zur (Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der) Schädigung verfälschte. Sie argumentierte, die Kommission hätte die Bewertung der Schädigung segmentbezogen, nämlich nach kleinen, mittleren und großen Unternehmen aufgeschlüsselt, vorlegen sollen, damit die CCCMC ihre Verteidigungsrechte ausüben könne; diese Aufschlüsselung sei ferner erforderlich, um den Standpunkt der CCCMC, dass es keine Grundlage für die Schlussfolgerung gebe, die Schädigung werde voraussichtlich erneut auftreten, zu untersuchen.

(195)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass eine nach Segmenten getrennte Analyse der Schädigung in dieser Auslaufüberprüfung weder sinnvoll noch notwendig ist. Da Unionshersteller verschiedener Größe in die Stichprobe einbezogen wurden, sodass jedes Segment in der Stichprobe vertreten war, spiegelte sich für die Zwecke der Ermittlung der Schädigung sowie der Untersuchung der Wahrscheinlichkeit die Lage der einzelnen Segmente automatisch bei allen Feststellungen zur Schädigung wider. Des Weiteren wurde die Ermittlung der Schädigung nach Artikel 3 und 4 der Grundverordnung für den Wirtschaftszweig der Union als Ganzes und nicht für einzelne Hersteller oder Gruppen von Herstellern durchgeführt. Die im vorliegenden Fall gebildete Stichprobe wurde als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union als Ganzes erachtet, wie auch in den Erwägungsgründen 19 bis 25 sowie 105 bis 107 dargelegt. Die Kommission wies diesen Einwand daher zurück.

(196)

Schließlich brachte die CCCMC vor, die Kommission hätte ihre Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer nach Gruppen von Warentypen aufgegliederten Untersuchung ergänzen sollen. Doch abgesehen von allgemeinen Aussagen legten weder die CCCMC noch eine andere interessierte Partei nähere Einzelheiten zu den besonderen Warentypen vor, für die sich eine getrennte Analyse begründen ließe — siehe Erwägungsgrund 46. Die Ausgangsuntersuchung umfasste ebenfalls keine getrennte Analyse. Für die Kommission lag kein Grund vor, die Angemessenheit einer solchen Analyse zu erwägen, und betrachtete dieses Argument folglich als nicht stichhaltig. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(197)

Die Kommission blieb somit bei dem Schluss, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Falle der Aufhebung der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach erneut auftreten würde.

G. UNIONSINTERESSE

1. Vorbemerkungen

(198)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung hat die Kommission geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber der VR China dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, insbesondere die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(199)

Der Wirtschaftszweig der Union hat sich im UZÜ von der durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung erholt. Sollten die Maßnahmen gegenüber der VR China jedoch aufgehoben werden, würde die Schädigung jedoch wahrscheinlich erneut auftreten, da der Wirtschaftszweig der Union gedumpten Einfuhren aus der VR China in möglicherweise beträchtlichen Mengen ausgesetzt wäre, von denen hoher Preisdruck ausgehen würde. Folglich würde sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union aus den oben dargelegten Gründen (siehe Erwägungsgründe 173 bis 197) wahrscheinlich erheblich verschlechtern. Hingegen würde die Aufrechterhaltung der Maßnahmen für Sicherheit auf dem Markt sorgen, sodass der Wirtschaftszweig der Union seine positive wirtschaftliche Lage erhalten und gleichzeitig unter fairen Bedingungen auf einem Wettbewerbsmarkt agieren könnte.

(200)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

3. Interesse der Einführer

(201)

In der Anfangsphase wurden mehr als 1 000 der Kommission bekannte Einführer/Verwender kontaktiert. Elf Unternehmen beantworteten das Stichprobenformular, drei Unternehmen füllten den Fragebogen aus.

(202)

Zwei der Unternehmen sprachen sich gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus; eines davon gab an, Maßnahmen nicht abzulehnen, sofern ein niedrigerer Satz angewendet würde. Das verbliebene Unternehmen äußerte sich nicht konkret zu der Frage, ob die Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden sollten oder nicht.

(203)

Alle drei Unternehmen vertraten die Ansicht, dass der aktuelle Wechselkurs und die Transportkosten in Verbindung mit den Maßnahmen die Einfuhr der Keramikfliesen aus der VR China weniger attraktiv machten und dass die Einfuhren aus der VR China im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen nicht wesentlich steigen würden. Gleichzeitig brachten zwei der drei Einführer vor, dass die Einfuhren aus der VR China vor Einführung der Antidumpingzölle wegen ihres Designs und niedrigen Preise attraktiv wären.

(204)

In der Ausgangsuntersuchung wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung der Maßnahmen keine erheblichen Auswirkungen auf die Tätigkeit der Einführer haben würde, weil sie unter anderem auf andere Bezugsquellen ausweichen könnten. Wie die Kommission feststellte, erreichten in der Tat im UZÜ und während der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China auf 1,7 % sank die Einfuhren aus anderen Ländern als der VR China einen Marktanteil von fast 8 % (siehe Erwägungsgrund 127); im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung hatte der Marktanteil dagegen bei 5,3 % gelegen (15). Diese Einfuhren waren nicht von den Zöllen betroffen, weil sie nicht chinesischen Ursprungs sind. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Verlängerung der Maßnahmen die Einführer der Union nicht daran hindern würde, weiterhin vergleichbare Waren aus anderen Quellen zu beziehen.

(205)

Schließlich ist die recht geringe Mitarbeit unabhängiger Einführer ein Hinweis darauf, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Einführer hätte.

4. Interesse der Verwender

(206)

Zu Verfahrensbeginn wurden alle bekannten Verwender zusammen mit den Einführern kontaktiert. Es hat sich jedoch kein Verwenderverband gemeldet. Im Rahmen der Ausgangsuntersuchung berechnete die Kommission die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Endverbraucher und kam zu dem Schluss, dass die Auswirkungen im Hinblick auf einen Anstieg der Kosten pro m2 gering waren und weniger als 0,5 EUR/m2 betrugen. Gleichzeitig lag der durchschnittliche Jahresverbrauch der Privathaushalte in der Union bei rund 2,2 m2 pro Person. Im Durchschnitt beliefen sich somit die Auswirkungen auf die Verbraucher in der Union auf 1,1 EUR/m2 pro Person. Aus den Gründen, die auch in den Erwägungsgründen 182 bis 184 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 dargelegt sind, wurde dies als unerheblich angesehen. Die Kommission analysierte zudem die Auswirkungen der Maßnahmen auf Einführer, Verwender und Lieferanten, die aufgrund der Einführung der Maßnahmen möglicherweise mit zusätzlichen Kosten oder Lieferengpässen rechnen müssten. Es wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass die Einführung der Maßnahmen keine erheblichen Auswirkungen auf ihre Tätigkeit hatte.

5. Interessenabwägung und -ausgleich

(207)

Im Rahmen der Abwägung und des Ausgleichs der Interessen berücksichtigte die Kommission insbesondere die Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen und einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen. Einerseits würde die Aufrechterhaltung der Maßnahmen einen wichtigen Industriezweig der Union — darunter zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen — vor einem wahrscheinlichen erneuten Auftreten der Schädigung schützen; andererseits lässt die recht geringe Mitarbeit der Einführer und Verwender darauf schließen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine unverhältnismäßigen negativen Folgen für sie hätte.

6. Schlussfolgerung zum Interesse der Union

(208)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe dafür gibt, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der VR China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

H. SCHLUSSFOLGERUNG UND UNTERRICHTUNG

(209)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden Maßnahmen gegenüber der VR China aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden, soweit gerechtfertigt, gebührend berücksichtigt.

(210)

Nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung sollten daher die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden.

(211)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

 

Artikel 1

(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf Einfuhren von glasierten und unglasierten keramischen Fliesen, Boden- und Wandplatten sowie von glasierten und unglasierten keramischen Steinchen, Würfeln und ähnlichen Waren für Mosaike, auch auf Unterlage, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter dem HS-Code 6907 eingereiht werden.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen
Zollsatz
TARIC-Zusatzcode
Dongguan City Wonderful Ceramics Industrial Park Co., Ltd.; Guangdong Jiamei Ceramics Co., Ltd.;
32,0 %
B938
Qingyuan Gani Ceramics Co. Ltd.; Foshan Gani Ceramics Co. Ltd.
13,9 %
B939
Guangdong Xinruncheng Ceramics Co. Ltd.
29,3 %
B009
Shandong Yadi Ceramics Co., Ltd.
36,5 %
B010
in Anhang I aufgeführte Unternehmen
30,6 %

alle übrigen Unternehmen
69,7 %
B999

(3) Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

 

Artikel 2

Ein Hersteller aus der VR China kann der Kommission hinreichende Beweise dafür vorlegen, dass er a) die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der VR China im Untersuchungszeitraum (1. April 2009 bis 31. März 2010) nicht ausgeführt hat, dass er b) nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, und dass er c) die betroffenen Waren erst nach Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich ausgeführt hat oder diesbezüglich eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist; in diesem Fall kann die Kommission Anhang I dahin gehend ändern, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden oder denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde, und für die daher der gewichtete durchschnittliche Zollsatz von 30,6 % gilt.

 

Artikel 3

Bei Vorlage einer Erklärung zur Überführung der in Artikel 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Erklärung die Quadratmeterzahl der eingeführten Waren einzutragen.

 

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER

 

Anhang I

Mitarbeitende chinesische Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden oder denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde:

Firma
TARIC-Zusatzcode
Dongguan He Mei Ceramics Co. Ltd
B132
Dongpeng Ceramic (Qingyuan) Co. Ltd
B133
Eagle Brand Ceramics Industrial (Heyuan) Co. Ltd
B134
Enping City Huachang Ceramic Co. Ltd
B135
Enping Huiying Ceramics Industry Co. Ltd
B136
Enping Yungo Ceramic Co. Ltd
B137
Foshan Aoling Jinggong Ceramics Co. Ltd
B138
Foshan Bailifeng Building Materials Co. Ltd
B139
Foshan Bragi Ceramic Co. Ltd
B140
Foshan City Fangyuan Ceramic Co. Ltd
B141
Foshan Gaoming Shuncheng Ceramic Co. Ltd
B142
Foshan Gaoming Yaju Ceramics Co. Ltd
B143
Foshan Guanzhu Ceramics Co. Ltd
B144
Foshan Huashengchang Ceramic Co. Ltd
B145
Foshan Jiajun Ceramics Co. Ltd
B146
Foshan Mingzhao Technology Development Co. Ltd
B147
Foshan Nanhai Jingye Ceramics Co. Ltd
B148
Foshan Nanhai Shengdige Decoration Material Co. Ltd
B149
Foshan Nanhai Xiaotang Jinzun Border Factory Co. Ltd
B150
Foshan Nanhai Yonghong Ceramic Co. Ltd
B151
Foshan Oceanland Ceramics Co. Ltd
B152
Foshan Oceano Ceramics Co. Ltd
B153
Foshan Sanshui Hongyuan Ceramics Enterprise Co. Ltd
B154
Foshan Sanshui Huiwanjia Ceramics Co. Ltd
B155
Foshan Sanshui New Pearl Construction Ceramics Industrial Co. Ltd
B156
Foshan Shiwan Eagle Brand Ceramic Co. Ltd
B157
Foshan Shiwan Yulong Ceramics Co. Ltd
B158
Foshan Summit Ceramics Co. Ltd
B159
Foshan Tidiy Ceramics Co. Ltd
B160
Foshan VIGORBOOM Ceramic Co. Ltd
B161
Foshan Xingtai Ceramics Co. Ltd
B162
Foshan Zhuyangyang Ceramics Co. Ltd
B163
Fujian Fuzhou Zhongxin Ceramics Co. Ltd
B164
Fujian Jinjiang Lianxing Building Material Co. Ltd
B165
Fujian Minqing Jiali Ceramics Co. Ltd
B166
Fujian Minqing Ruimei Ceramics Co. Ltd
B167
Fujian Minqing Shuangxing Ceramics Co. Ltd
B168
Gaoyao Yushan Ceramics Industry Co. Ltd
B169
Guangdong Bode Fine Building Materials Co. Ltd
B170
Guangdong Foshan Redpearl Building Material Co. Ltd
B171
Guangdong Gold Medal Ceramics Co. Ltd
B172
Guangdong Grifine Ceramics Co. Ltd
B173
Guangdong Homeway Ceramics Industry Co. Ltd
B174
Guangdong Huiya Ceramics Co. Ltd
B175
Guangdong Juimsi Ceramics Co. Ltd
B176
Guangdong Kaiping Tilee's Building Materials Co. Ltd
B177
Guangdong Kingdom Ceramics Co. Ltd
B178
Guangdong Monalisa Ceramics Co. Ltd
B179
Guangdong New Zhong Yuan Ceramics Co. Ltd Shunde Yuezhong Branch
B180
Guangdong Ouya Ceramics Co. Ltd
B181
Guangdong Overland Ceramics Co. Ltd
B182
Guangdong Qianghui (QHTC) Ceramics Co. Ltd
B183
Guangdong Sihui Kedi Ceramics Co. Ltd
B184
Guangdong Summit Ceramics Co. Ltd
B185
Guangdong Tianbi Ceramics Co. Ltd
B186
Guangdong Winto Ceramics Co. Ltd
B187
Guangdong Xinghui Ceramics Group Co. Ltd
B188
Guangning County Oudian Art Ceramic Co. Ltd
B189
Guangzhou Cowin Ceramics Co. Ltd
B190
Hangzhou Nabel Ceramics Co. Ltd
B191
Hangzhou Nabel Group Co. Ltd
B192
Hangzhou Venice Ceramics Co. Ltd
B193
Heyuan Becarry Ceramics Co. Ltd
B194
Guangdong Luxury Micro-crystal stone Technology Co., Ltd
B195
Hitom Ceramics Co. Ltd
B196
Huiyang Kingtile Ceramics Co. Ltd
B197
Jiangxi Ouya Ceramics Co. Ltd
B198
Jingdezhen Tidiy Ceramics Co. Ltd
B199
Kim Hin Ceramics (Shanghai) Co. Ltd
B200
Lixian Xinpeng Ceramic Co. Ltd
B201
Louis Valentino (Inner Mongolia) Ceramic Co. Ltd
B202
Louvrenike (Foshan) Ceramics Co. Ltd
B203
Nabel Ceramics (Jiujiang City) Co. Ltd
B204
Ordos Xinghui Ceramics Co. Ltd
B205
Qingdao Diya Ceramics Co. Ltd
B206
Qingyuan Guanxingwang Ceramics Co. Ltd
B207
Qingyuan Oudian Art Ceramic Co. Ltd
B208
Qingyuan Ouya Ceramics Co. Ltd
B209
RAK (Gaoyao) Ceramics Co. Ltd
B210
Shandong ASA Ceramic Co. Ltd
B211
Shandong Dongpeng Ceramic Co. Ltd
B212
Shandong Jialiya Ceramic Co. Ltd
B213
Shanghai CIMIC Holdings Co., Ltd
B214
Sinyih Ceramic (China) Co. Ltd
B215
Sinyih Ceramic (Penglai) Co. Ltd
B216
Southern Building Materials and Sanitary Co. Ltd of Qingyuan
B217
Tangshan Huida Ceramic Group Co. Ltd
B218
Tangshan Huida Ceramic Group Huiquin Co. Ltd
B219
Tegaote Ceramics Co. Ltd
B220
Tianjin (TEDA) Honghui Industry & Trade Co. Ltd
B221
Topbro Ceramics Co. Ltd
B222
Xingning Christ Craftworks Co. Ltd
B223
Zhao Qing City Shenghui Ceramics Co. Ltd
B224
Zhaoqing Jin Ouya Ceramics Company Limited
B225
Zhaoqing Zhongheng Ceramics Co. Ltd
B226
Zibo Hualiansheng Ceramics Co. Ltd
B227
Zibo Huaruinuo Ceramics Co. Ltd
B228
Shandong Tongyi Ceramics Co. Ltd
B229
Onna Ceramic Industries (China) Co., Ltd
B293
Everstone Industry (Qingdao) Co., Ltd
B998

 

Anhang II

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Wortlaut der Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Keramikfliesen von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

[Datum und Unterschrift]“.

 

(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates vom 12. September 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 238 vom 15.9.2011, S. 1), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/782 der Kommission vom 19. Mai 2015, mit der ein Unternehmen in die Liste der ausführenden Hersteller aus der Volksrepublik China in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 917/2011 aufgenommen wurde (ABl. L 124 vom 20.5.2015, S. 9).

(3) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2015/409 der Kommission vom 11. März 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 23).

(4) Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 425 vom 18.12.2015, S. 20).

(5) Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 336 vom 13.9.2016, S. 5).

(6) Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, C-264/82, ECLI:EU:C:1985:119, Rn. 24.

(7) Beschluss des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 29. Februar 2012 über die Funktion und das Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Handelsverfahren (ABl. L 107 vom 19.4.2012, S. 5).

(8) Wie in Erwägungsgrund 10 erläutert, können die Namen der Unionshersteller aus Vertraulichkeitsgründen nicht veröffentlicht werden.

(9) In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil in der Rechtssache C-687/13, Rn. 67 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München, Deutschland, Fliesen-Zentrum Deutschland GmbH/Hauptzollamt Regensburg, Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. September 2015) verwiesen.

(10) Quelle: The China Building Ceramics and Sanitary Ware Association (im Folgenden „CBCSA“) (Website: http://www.china-china.cn).

(11) Die tatsächlichen Gewichte wichen geringfügig von den in der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegten Gewichten ab, die auf Daten aus dem Jahr 2008 beruhten.

(12) Siehe Erwägungsgrund 121 der Verordnung (EU) Nr. 258/2011 der Kommission vom 16. März 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 5).

(13) Im Zeitraum der Ausgangsuntersuchung (2007 bis zum 31. März 2010) lag die Menge der Einfuhren aus der VR China bei durchschnittlich 65 Mio. m2 pro Jahr.

(14) Thailand (2,18 % bis 35,49 %), Argentinien (50,03 USD/m2), Brasilien (3,34 USD/m2 bis 6,42 USD/m2), Südkorea (9,07 % bis 37,40 %), Indien (bis 1,87 USD/m2), Mexiko (Preisverpflichtung FOB-Stufe mind. 6,72 USD/m2 oder Zölle 2,9 USD/m2 bis 12,42 USD/m2) und Pakistan (5,21 % bis 59,18 %). Quelle: Anhang 22 des Antrags, Website der WTO für Halbjahresberichte der einzelnen Länder nach Artikel 16.4 des Übereinkommens sowie Veröffentlichung des indischen Finanzministeriums.

(15) Siehe Erwägungsgrund 78 der Verordnung (EU) Nr. 258/2011 der Kommission vom 16. März 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 5).