Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 5 Februar 2015 (België). RG 13/2015

Date :
05-02-2015
Language :
German French Dutch
Size :
9 pages
Section :
Case law
Source :
Justel D-20150205-3
Role number :
13/2015

Summary :

Der Gerichtshof weist die Klage zurück.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 27. Dezember 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Dezember 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Ligue des Contribuables », unterstützt und vertreten durch RA T. Afschrift und RA S. Chatzigiannis, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung von Kapitel 8 (« Betrugsbekämpfung », Artikel 98 bis 105) des Gesetzes vom 17. Juni 2013 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Juni 2013).

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1.1. Artikel 449 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. September 2012, bestimmte:

« Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstößt ».

Durch Artikel 98 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 « zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung » wird dieser Bestimmung folgender Absatz hinzugefügt:

« Wurden die in Absatz 1 erwähnten Verstöße im Rahmen einer - organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung begangen, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt ».

B.1.2. Artikel 73 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. September 2012, bestimmte:

« Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstößt ».

Durch Artikel 99 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 wird dieser Bestimmung folgender Absatz hinzugefügt:

« Wurden die in Absatz 1 erwähnten Verstöße im Rahmen einer - organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung begangen, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt ».

B.1.3. Artikel 207 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern bestimmte in der durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. September 2012 abgeänderten Fassung:

« Unbeschadet der steuerlichen Geldbußen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 250 bis 500.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wer in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstößt ».

Durch Artikel 100 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 wird dieser Bestimmung folgender Absatz hinzugefügt:

« Wurden die in Absatz 1 erwähnten Verstöße im Rahmen einer - organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung begangen, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt ».

B.1.4. Artikel 220 des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen bestimmte:

« § 1. Kapitäne von Seeschiffen, Binnenschiffer oder Schiffer von Fahrzeugen, Frachtführer, Beförderer, Träger und andere Personen, die bei Ein- oder Ausgang versuchen, entweder bei der ersten Stelle oder bei jeder anderen dafür bestimmten Stelle die erforderlichen Anmeldungen und somit die Rechte der Staatskasse zu umgehen, und Personen, bei denen ein durch die geltenden Gesetze verbotenes Lager gefunden wird, werden mit einer Gefängnisstrafe von mindestens vier Monaten und höchstens einem Jahr bestraft.

§ 2. Im Wiederholungsfall beträgt die Gefängnisstrafe mindestens acht Monate und höchstens zwei Jahre und bei jeder weiteren Wiederholung mindestens zwei Jahre und höchstens fünf Jahre ».

Durch Artikel 101 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 wird Paragraph 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

« Wer die in § 1 bestimmten Verstöße in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begeht, wenn diese Verstöße entweder im Rahmen einer - organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung begangen werden oder die finanziellen Interessen der Europäischen Union schwer verletzt haben oder hätten verletzten können, und wer rückfällig wird, wird mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren bestraft ».

B.1.5. Artikel 45 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 « über die allgemeine Akzisenregelung » bestimmt:

« Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die zur Entstehung des Akzisenanspruchs führen, werden mit einer Geldbuße geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der besagten Akzisen entspricht bei einem Mindestbetrag von 250 EUR.

Zudem werden Zuwiderhandelnde mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu einem Jahr belegt, wenn Akzisenprodukte, die in Belgien geliefert werden oder zur Lieferung in Belgien bestimmt sind, ohne Anmeldung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn die Beförderung unter Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente erfolgt oder wenn der Verstoß von einer Bande mit mindestens drei Mitgliedern begangen wird.

Bei Rückfall werden die Geldbuße und die Gefängnisstrafe verdoppelt.

Unabhängig von der vorerwähnten Strafe werden Produkte, für die Akzisen geschuldet werden, Beförderungsmittel, die bei dem Verstoß verwendet worden sind, und Gegenstände, die für den Betrug verwendet worden sind oder dazu vorgesehen waren, beschlagnahmt und eingezogen.

Eingezogene Güter werden Personen, denen sie zum Zeitpunkt der Beschlagnahme gehörten und die nachweisen, dass sie nicht in die Straftat verwickelt sind, zurückgegeben ».

Durch Artikel 102 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 wird Absatz 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

« Bei Rückfall wird die Geldbuße verdoppelt. Wer die in Absatz 2 bestimmten Verstöße im Rahmen einer - organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begeht und wer rückfällig wird, wird mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren bestraft ».

B.1.6. Artikel 27 des Gesetzes vom 7. Januar 1998 « über die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke » bestimmte in der durch Artikel 45 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 « zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen » abgeänderten Fassung:

« Unbeschadet der Anwendung von Artikel 28 wird jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Folge, dass Akzisensteuern und besondere Akzisensteuern, die durch die Artikel 5, 9, 12, 15 und 17 festgelegt sind, einforderbar werden, mit einer Geldbuße zwischen dem Fünffachen und dem Zehnfachen der hinterzogenen Gebühren bestraft, wobei der Mindestsatz 250 EUR beträgt.

Die Geldbuße wird im Wiederholungsfall verdoppelt. Unabhängig von den vorstehend angeführten Strafen werden die Produkte, wegen deren die Akzisensteuer einforderbar ist, die für die strafbare Handlung verwendeten Transportmittel sowie die für den Betrug verwendeten oder bestimmten Objekte beschlagnahmt und eingezogen.

Außerdem droht den Übertretenden eine Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu einem Jahr, wenn:

1. die Produkte, auf die die Artikel 4, 8, 11, 14 und 16 anwendbar sind, ohne vorherige Erklärung hergestellt oder der vorgeschriebenen Übernahme im Hinblick auf die Gewährleistung der Gebührenerhebung entzogen wurden;

2. der Betrug entweder in einer geheimen Einrichtung oder in einer ordnungsgemäß niedergelassenen Fabrik, jedoch anderswo als in den ordnungsgemäß gemeldeten Räumen begangen wurde ».

Durch Artikel 103 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 wird diesen Bestimmungen folgender Absatz hinzugefügt:

« Wer die in vorhergehendem Absatz bestimmten Verstöße im Rahmen einer - organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begeht und wer rückfällig wird, wird mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren bestraft ».

B.1.7. Artikel 13 des Gesetzes vom 3. April 1997 « über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak » bestimmte in der durch Artikel 40 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) » abgeänderten Fassung:

« Jeder Verstoß gegen diese Gesetzesbestimmungen mit der Folge, dass die in Artikel 3 festgelegten Akzisensteuern einforderbar werden, wird mit einer Geldbuße zwischen dem Fünffachen und dem Zehnfachen der hinterzogenen Gebühren bestraft, wobei der Mindestsatz 250 EUR beträgt. Diese Bestimmung findet insbesondere Anwendung auf Tabakpflanzer, die ihre Pflanzung oder das Produkt ihrer Ernte vollständig oder teilweise den Überwachungsmaßnahmen, die in Ausführung von Artikel 12 vorgeschrieben sind, entziehen oder zu entziehen versuchen oder aus gleich welchem Grund nicht den gesamten Tabak vorlegen, dessen Besitz sie nachweisen müssen.

Wenn wegen fehlender Auskünfte zur Menge der Produkte, deren Steuer hinterzogen wurde, oder anderer ausschlaggebender Elemente die genaue Bestimmung des betreffenden Gebührenbetrags unmöglich ist, droht dem Übertretenden eine Geldbuße von 6.250 EUR bis 62.500 EUR.

Die Geldbußen werden im Wiederholungsfall verdoppelt.

Unabhängig von den vorstehend angeführten Strafen werden der Tabak, der Gegenstand des Verstoßes ist, die für die strafbare Handlung verwendeten Transportmittel sowie die für den Betrug verwendeten oder bestimmten Objekte und Geräte beschlagnahmt und eingezogen.

Außerdem droht den Übertretenden eine Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu einem Jahr, wenn:

1. die Produkte, auf die Artikel 3 anwendbar ist, ohne vorherige Erklärung hergestellt oder der vorgeschriebenen Übernahme im Hinblick auf die Gewährleistung der Gebührenerhebung entzogen wurden;

2. der Betrug entweder in einer geheimen Einrichtung oder in einer ordnungsgemäß niedergelassenen Fabrik, jedoch anderswo als in den ordnungsgemäß gemeldeten Räumen begangen wurde ».

Durch Artikel 104 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 wurde folgender Absatz hinzugefügt:

« Wer die in vorhergehendem Absatz bestimmten Verstöße im Rahmen einer - organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begeht und wer rückfällig wird, wird mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren bestraft ».

B.1.8. Artikel 436 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestimmte in der durch Artikel 46 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 abgeänderten Fassung:

« Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels mit der Folge, dass die in Artikel 419 festgelegten Akzisensteuern einforderbar werden, wird mit einer Geldbuße zwischen dem Fünffachen und dem Zehnfachen der hinterzogenen Akzisensteuern bestraft, wobei der Mindestsatz 250 EUR beträgt.

Die Geldbuße wird im Wiederholungsfall verdoppelt.

Unabhängig von der vorstehend angeführten Strafe werden die Produkte, wegen deren die Akzisensteuer einforderbar ist, die für die strafbare Handlung verwendeten Transportmittel sowie die für die Begehung des Betrugs verwendeten oder bestimmten Objekte beschlagnahmt und eingezogen.

Außerdem droht den Übertretenden eine Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu einem Jahr, wenn:

1. die Produkte, auf die Artikel 415 anwendbar ist, ohne vorherige Erklärung hergestellt oder der vorgeschriebenen Übernahme im Hinblick auf die Gewährleistung der Gebührenerhebung entzogen wurden;

2. der Betrug entweder in einer geheimen Einrichtung oder in einer ordnungsgemäß niedergelassenen Fabrik, jedoch anderswo als in den ordnungsgemäß gemeldeten Räumen begangen wurde ».

Durch Artikel 105 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 wurde folgender Absatz hinzugefügt:

« Wer die in vorhergehendem Absatz bestimmten Verstöße im Rahmen einer - organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begeht und wer rückfällig wird, wird mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren bestraft ».

In Bezug auf die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage

In Bezug auf die Entscheidung zum Einreichen der Nichtigkeitsklage

B.2. Der Ministerrat führt an, dass die Nichtigkeitsklage unzulässig sei, weil aus den vorgelegten Dokumenten nicht ersichtlich sei, dass die klagende Partei den Beschluss, gerichtlich vorzugehen, rechtsgültig gefasst habe.

B.3.1. In Artikel 7 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof ist vorgesehen, dass der Nachweis für den vom zuständigen Organ der juristischen Person gefassten Beschluss, gerichtlich vorzugehen, « auf erstes Verlangen » beigebracht werden muss. Diese Formulierung erlaubt es dem Gerichtshof, so wie er in seinem Entscheid Nr. 120/2014 vom 17. September 2014 geurteilt hat, von einem solchen Verlangen abzusehen, insbesondere, wenn die juristische Person durch einen Rechtsanwalt vertreten wird.

Diese Auslegung verhindert nicht, dass eine Partei berechtigt ist, geltend zu machen, dass der Beschluss, gerichtlich vorzugehen, nicht durch die zuständigen Organe der juristischen Person gefasst wurde, aber sie muss ihren Einwand plausibel machen, was mit allen rechtlichen Mitteln geschehen kann.

Wenn der Beweis des Beschlusses, gerichtlich vorzugehen, beigebracht wird, wird die Vermutung, dass das zuständige Organ der juristischen Person fristgerecht und rechtsgültig beschlossen hat, gerichtlich vorzugehen, hinfällig.

B.3.2. Die Klageschrift ist in diesem Fall durch zwei Rechtsanwälte unterschrieben, die im Verzeichnis der Französischen Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel eingetragen sind. Sie vertreten die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die die Klage einreicht.

Der Klageschrift ist nicht nur eine Abschrift der amtlichen Veröffentlichung der Satzung der Vereinigung beigefügt, sondern auch ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Verwaltungsrat der Vereinigung am 23. Dezember 2013 beschlossen hat, eine Nichtigkeitsklage gegen die angefochtenen Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juni 2013 einzureichen und die beiden genannten Rechtsanwälte zu beauftragen, in diesem Sinne zu handeln. Dieses Dokument ist durch zwei Gründungsmitglieder der Vereinigung, die als Verwaltungsratsmitglieder bezeichnet werden, unterschrieben.

B.3.3. Es obliegt grundsätzlich dem Verwaltungsrat einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, « sie bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen [zu vertreten] » (Artikel 13 Absätze 2 bis 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 « über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen »).

Außerdem geht aus der in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt vom 29. Dezember 2010 veröffentlichten Satzung der klagenden Partei hervor, dass der Verwaltungsrat « die Vereinigung bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen vertritt » (Artikel 27 Absatz 1) und dass « Klagen, sowohl als Kläger wie auch als Beklagter, im Namen der Vereinigung durch den Verwaltungsrat eingereicht oder geführt werden » (Artikel 27 Absatz 5).

B.3.4. Die Einrede wird abgewiesen.

In Bezug auf das Interesse der klagenden Partei, die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen zu beantragen

B.4. Der Ministerrat stellt das Interesse der klagenden Partei an der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen in Abrede.

B.5.1. Artikel 142 Absatz 3 der Verfassung und Artikel 2 Nr. 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 erlegen jeder juristischen Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, die Verpflichtung auf, ein Interesse nachzuweisen.

Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte. Die Popularklage ist nicht zulässig.

B.5.2. Wenn eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die sich nicht auf ihr persönliches Interesse beruft, vor dem Hof auftritt, ist es erforderlich, dass ihr Vereinigungszweck besonderer Art ist und sich daher vom allgemeinen Interesse unterscheidet, dass sie ein kollektives Interesse vertritt, dass die angefochtene Rechtsnorm den Vereinigungszweck beeinträchtigen kann und dass es sich schließlich nicht zeigt, dass dieser Vereinigungszweck nicht oder nicht mehr tatsächlich erstrebt wird.

B.6.1. Die VoG « Ligue des Contribuables » führt zur Untermauerung ihrer Klage das kollektive Interesse des Schutzes des Legalitätsprinzips in Steuersachen an.

B.6.2. Sie hat unter anderem « zum Zweck: [...] unter anderem durch Klagen die kollektiven oder individuellen Rechte und Interessen von Bürgern und Steuerpflichtigen in Bezug auf Steuersachen, öffentliche Ausgaben, Regelungen und gegen jede Form des Machtmissbrauches zu verteidigen; insbesondere jede steuerliche, steuerähnliche oder haushaltsbezogene Maßnahme zu bekämpfen, die gegen das Legalitätsprinzip in Steuersachen verstößt oder Diskriminierungen gegenüber gewissen Steuerpflichtigen oder bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen schafft oder im Widerspruch [zum Grundsatz] der Gleichheit vor den öffentlichen Lasten steht oder das Eigentumsrecht, so wie es durch die belgische Verfassung und die in Belgien geltenden internationalen Abkommen gewährleistet wird, verletzt » (Artikel 4 Absatz 1 der Satzung der klagenden Vereinigung).

Der im Zusammenhang mit dem angeführten kollektiven Interesse stehende Aspekt ihres Vereinigungszwecks unterscheidet sich also vom allgemeinen Interesse.

B.6.3. In jeder Gesetzesbestimmung, deren Nichtigerklärung die klagende Partei beantragt, ist eine Strafverschärfung vorgesehen, wenn die Steuerhinterziehung, für die ein Steuerpflichtiger verurteilt wird, schwer ist.

Die angefochtenen Bestimmungen können sich unmittelbar und in ungünstigem Sinne auf den in B.6.2 beschriebenen Vereinigungszweck der klagenden Partei auswirken.

B.6.4. Ihre Tätigkeiten lassen schließlich erkennen, dass die klagende Partei tatsächlich die Verwirklichung des in B.6.2 beschriebenen Vereinigungszwecks anstrebt.

B.7. Die Einrede wird abgewiesen.

In Bezug auf die Zulässigkeit des Schriftsatzes der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und von Edgar Boydens

B.8.1. Der Ministerrat stellt das Interesse der intervenierenden Parteien in Abrede.

B.8.2. Artikel 87 § 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 bestimmt:

« Wenn der Verfassungsgerichtshof über die in Artikel 1 erwähnten Nichtigkeitsklagen befindet, kann jede Person, die ein Interesse nachweist, binnen dreißig Tagen ab der in Artikel 74 vorgeschriebenen Veröffentlichung in einem Schriftsatz seine Bemerkungen an den Verfassungsgerichtshof richten. Sie wird dadurch als Partei des Rechtsstreits angesehen ».

Ein Interesse im Sinne dieser Bestimmung weist die Person nach, die beweist, dass ihre Situation direkt durch den Entscheid betroffen sein kann, den der Gerichtshof über die Nichtigkeitsklage zu erlassen hat.

B.9. Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt:

« Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften haben jede, was die Rechtsanwaltschaften betrifft, die ihnen angehören, als Auftrag, auf die Ehre, die Rechte und die gemeinsamen beruflichen Interessen ihrer Mitglieder zu achten, und sind zuständig für das, was den juristischen Beistand, das Praktikum, die berufliche Ausbildung der Rechtsanwaltspraktikanten und die Ausbildung aller Rechtsanwälte der Rechtsanwaltschaften, die ihnen angehören, betrifft.

Sie ergreifen die Initiativen und treffen die Maßnahmen, die in Sachen Ausbildung, Disziplinarvorschriften und berufliche Loyalität sowie für die Verteidigung der Interessen des Rechtsanwalts und des Rechtsuchenden nützlich sind.

Jede von ihnen kann den zuständigen Behörden in diesen Angelegenheiten Vorschläge unterbreiten ».

B.10.1. Die angefochtenen Bestimmungen enthalten keinerlei Regel über das Statut des Rechtsanwalts oder des Rechtsuchenden.

Der Umstand, dass gewisse Begriffe dieser Bestimmungen auch in anderen Gesetzesbestimmungen verwendet werden, die durch das Gesetz vom 15. Juli 2013 « zur Festlegung dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung » eingefügt wurden und das Statut des Rechtsanwalts regeln sollen, reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass dies auch für die angefochtenen Bestimmungen gelten würde.

B.10.2. Da die Situation der in Anwendung von Artikel 87 § 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 bei dem Gerichtshof intervenierenden Parteien also nicht direkt durch den vorliegenden Entscheid betroffen sein kann, weisen sie nicht das durch Artikel 87 § 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 vorgeschriebene Interesse nach.

B.11. Ihr Schriftsatz ist unzulässig.

In Bezug auf den ersten Klagegrund

B.12. Aus der Darlegung des ersten Klagegrunds geht hervor, dass der Gerichtshof gebeten wird, über die Vereinbarkeit des Wortes « schweren » in den acht in B.1 zitierten Gesetzesbestimmungen, die durch die Artikel 98 bis 105 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 abgeändert wurden, mit den Artikeln 12 Absatz 2 und 14 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 15 Absatz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte zu befinden.

B.13.1. Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung bestimmt:

« Niemand darf verfolgt werden, es sei denn in den durch Gesetz bestimmten Fällen und in der dort vorgeschriebenen Form ».

Artikel 14 der Verfassung bestimmt:

« Eine Strafe darf nur aufgrund des Gesetzes eingeführt oder angewandt werden ».

B.13.2. Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt:

« Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden ».

In dieser Bestimmung ist unter anderem das « Legalitätsprinzip bezüglich der Straftaten und Strafen » verankert (EuGHMR, Große Kammer, 21. Oktober 2013, Del Río Prada gegen Spanien, § 78).

B.13.3. Artikel 15 Absatz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte bestimmt:

« Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder nach internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer strafbaren Handlung durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist das mildere Gesetz anzuwenden ».

B.14. Das Wort « schweren », das in Artikel 449 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, in Artikel 73 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1969 zur Einführung des Mehrwertsteuergesetzbuches, in Artikel 207 Absatz 2 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, in Artikel 220 § 2 des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen, in Artikel 45 Absatz 3 zweiter Satz des Gesetzes vom 22. Dezember 2009, in Artikel 27 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Januar 1998, in Artikel 13 Absatz 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 und in Artikel 436 Absatz 5 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 verwendet wird, gehört zum Anwendungsbereich von Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung. Die angefochtenen Bestimmungen haben insbesondere zur Folge, dass Verfolgungen, die bereits durch die durch sie abgeänderten Bestimmungen erlaubt waren, zu einer Verschärfung der Strafe führen können, wenn die Steuerhinterziehung, auf die sich diese Verfolgungen beziehen, schwer ist.

B.15. Insofern sie vorschreiben, dass jede Straftat im Gesetz vorgesehen sein muss, haben Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 15 Absatz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte eine gleichartige Tragweite wie die vorerwähnte Regel von Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung.

Folglich bilden die durch diese Bestimmungen gewährten Garantien ein untrennbares Ganzes.

B.16. Indem er der gesetzgebenden Gewalt die Befugnis verleiht, die Fälle zu bestimmen, in denen eine Strafverfolgung möglich ist, gewährleistet Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung jedem Bürger, dass ein Verhalten nur aufgrund von Regeln, die durch eine demokratisch gewählte beratende Versammlung angenommen wurden, unter Strafe gestellt wird.

Das Legalitätsprinzip in Strafsachen, das sich aus den vorerwähnten Verfassungs- und internationalen Bestimmungen ergibt, geht außerdem aus dem Gedanken hervor, dass das Strafrecht so formuliert sein muss, dass jeder zu dem Zeitpunkt, wo er ein Verhalten annimmt, wissen kann, ob dieses strafbar ist oder nicht. Es erfordert, dass der Gesetzgeber in ausreichend präzisen, klaren und Rechtssicherheit bietenden Formulierungen angibt, welche Handlungen bestraft werden, damit einerseits derjenige, der ein Verhalten annimmt, vorher in ausreichender Weise beurteilen kann, welche strafrechtlichen Folgen dieses Verhalten haben wird, und damit andererseits dem Richter keine zu große Ermessensbefugnis überlassen wird.

Das Legalitätsprinzip in Strafsachen verhindert jedoch nicht, dass das Gesetz dem Richter eine Ermessensbefugnis gewährt. Man muss nämlich der allgemeinen Beschaffenheit der Gesetze, der Verschiedenartigkeit der Situationen, auf die sie Anwendung finden, und der Entwicklung der durch sie geahndeten Verhaltensweisen Rechnung tragen.

Die Bedingung, dass eine Straftat durch das Gesetz klar definiert sein muss, ist erfüllt, wenn der Rechtsuchende anhand der Formulierung der relevanten Bestimmung und gegebenenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Rechtsprechungsorgane wissen kann, durch welche Handlungen und Unterlassungen er strafrechtlich haftbar wird.

Erst durch die Prüfung einer spezifischen Strafbestimmung ist es möglich, unter Berücksichtigung der jeweiligen Elemente der dadurch zu ahndenden Straftaten festzustellen, ob die durch den Gesetzgeber verwendeten allgemeinen Formulierungen derart ungenau sind, dass sie das Legalitätsprinzip in Strafsachen missachten würden.

B.17. Die angefochtenen Bestimmungen bezwecken, einer der Empfehlungen Folge zu leisten, die am Ende der « parlamentarischen Untersuchung über die großen Akten der Steuerhinterziehung » vorgelegt wurden (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2756/001 und 2757/001, S. 60; Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2756/005, SS. 6 und 65; Parl. Dok., Senat, 2012-2013, Nr. 5-2095/3, S. 5). Der Ausschuss der Abgeordnetenkammer, der diese Untersuchung durchgeführt hatte, empfahl, « eine Strafverschärfung einzuführen für ' schwere und organisierte Steuerhinterziehung ' » (Parl. Dok., Kammer, 2008-2009, DOC 52-0034/004, S. 251).

In diesem Kontext « stellt der Kampf gegen Steuerhinterziehung zweifellos eines der wichtigsten gesellschaftlichen Ziele der modernen westlichen Gesellschaften dar ». Er ist « außerdem wesentlich für die Wahrung der individuellen privaten und wirtschaftlichen Interessen » und er ist « das beste Mittel, den steuerlichen und steuerähnlichen Druck zu verringern und somit die Wirtschaft zu beleben » (ebenda, S. 9).

B.18. Jede Steuerhinterziehung und - im weiteren Sinne - jedes strafbare Verhalten weist sicherlich einen bestimmten Schweregrad auf, ohne den der Gesetzgeber dieses Verhalten nicht mit Strafen ahnden würde. Dennoch kann dieses strafbare Verhalten unterschiedliche Schweregrade aufweisen, die der Gesetzgeber folglich mit entsprechenden Strafen ahnden kann.

B.19. Wie die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates hervorhebt, wird mit dem Wort « schwer » ein « Element der Unvorhersehbarkeit » in das Gesetz eingeführt (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2756/001 und 2757/001, S. 167).

Mit den angefochtenen Bestimmungen wird jedoch keine neue Unterstrafestellung eingeführt, wie bereits in B.14 bemerkt wurde. Darin ist eine Strafverschärfung vorgesehen, wenn das Verhalten, dessen strafbare Beschaffenheit bereits feststeht, als « schwer » bezeichnet werden kann. Außerdem kann nur die Höchstdauer der Gefängnisstrafe auf fünf Jahre verlängert werden. Die angefochtenen Bestimmungen betreffen nicht die Mindestdauer der Gefängnisstrafe und ebenfalls nicht die Beträge der Geldbußen.

B.20. Auch wenn sie dem Richter eine breite Ermessensbefugnis überlassen, verleihen die angefochtenen Bestimmungen ihm keine eigenständige Befugnis der Unterstrafestellung, die auf die Befugnisse des Gesetzgebers übergreifen würde. Der Gesetzgeber kann nämlich, ohne gegen das Legalitätsprinzip zu verstoßen, den Richter beauftragen, das Maß der Schwere zu beurteilen, ab dem ein strafbares Verhalten zu einer Strafverschärfung führt.

Unter Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit der Situationen, die in der Praxis vorkommen können, muss der Richter die Schwere des strafbaren Verhaltens beurteilen, nicht nach subjektiven Vorstellungen, die die Anwendung der angefochtenen Bestimmungen unvorhersehbar machen würden, sondern unter Berücksichtigung objektiver Elemente sowie der besonderen Umstände der jeweiligen Sache und der restriktiven Auslegung, die im Strafrecht vorherrscht.

Die angefochtenen Bestimmungen ermöglichen es folglich demjenigen, der Steuerhinterziehung begeht, hinlänglich zu wissen, welche strafrechtlichen Folgen sein Verhalten haben wird.

Außerdem verlangt das Legalitätsprinzip, dass die Strafe im Verhältnis zu den begangenen Handlungen steht. Die auferlegte Strafe muss folglich im Verhältnis zur Schwere des strafbaren Verhaltens stehen (siehe, mutatis mutandis, EuGHMR, 11. Januar 2007, Mamidakis gegen Griechenland, § § 44-48; EuGH, 27. September 2007, Collée, C-146/05, Randnr. 40; VerfGH, 4. Februar 2010, Nr. 8/2010, B.12; EuGH, 3. Dezember 2014, De Clercq u.a., C-315/13, Randnr. 75).

Durch die Verwendung des Wortes « schwer » sind die angefochtenen Bestimmungen vereinbar mit Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 15 Absatz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte.

B.21. Der erste Klagegrund ist unbegründet.

In Bezug auf den zweiten Klagegrund

B.22. Aus der Darlegung des zweiten Klagegrunds geht hervor, dass der Gerichtshof gebeten wird, über die Vereinbarkeit der in B.1 angeführten acht Gesetzesbestimmungen, die durch die Artikel 98 bis 105 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 abgeändert wurden, mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung zu befinden, insofern darin nicht präzisiert sei, was unter « schwerer » Steuerhinterziehung zu verstehen sei, und somit ein Behandlungsunterschied zwischen Steuerpflichtigen, die identische oder ähnliche Verhaltensweisen angenommen hätten, zu erkennen sei.

B.23. Da aus der Beurteilung des ersten Klagegrunds hervorgeht, dass die angefochtenen Bestimmungen ausreichend präzise formuliert sind, um mit dem Legalitätsprinzip in Strafsachen vereinbar zu sein, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie den angeführten Behandlungsunterschied entstehen lassen würden.

B.24. Der zweite Klagegrund ist unbegründet.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

weist die Klage zurück.

Erlassen in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 5. Februar 2015.

Der Kanzler,

F. Meersschaut

Der Präsident,

J. Spreutels