Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 6 März 2014 (België). RG 42/2014

Date :
06-03-2014
Language :
German French Dutch
Size :
1 page
Section :
Case law
Source :
Justel D-20140306-4
Role number :
42/2014

Summary :

Der Gerichtshof, beschränkte Kammer, einstimmig entscheidend, weist die Klage zurück.

Arrêt :

Add the document to a folder () to start annotating it.

Der Verfassungsgerichtshof, beschränkte Kammer,

zusammengesetzt aus dem Präsidenten A. Alen und den referierenden Richtern E. De Groot und J.-P. Moerman, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 2. Januar 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 3. Januar 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Clarence Goodett, p.A. 3600 Genk, Winterslagstraat 57, Aparthotel Esplanada, Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses des ÖSHZ Genk.

Am 21. Januar 2014 haben die referierenden Richter E. De Groot und J.-P. Moerman in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in beschränkter Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu verkünden, in dem festgestellt wird, dass die Nichtigkeitsklage offensichtlich unzulässig ist.

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1. Die klagende Partei kritisiert einen Beschluss des Öffentlichen Sozialhilfezentrums (ÖSHZ) Genk bezüglich der Nichtgewährung finanzieller Hilfe und ist der Auffassung, dass dieses ÖSHZ das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren sowie das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung « zu Unrecht angewandt » habe, wodurch sie im Widerspruch zu Artikel 23 der Verfassung menschenunwürdigen Lebensumständen ausgesetzt sei.

Sie macht ebenfalls einen Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 191 der Verfassung geltend, indem sie als Bürger der Europäischen Union diskriminiert werde.

B.2. Der Gerichtshof kann sich nur dann zu einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11, 23 und 191 der Verfassung äußern, wenn dieser Verstoß auf eine gesetzeskräftige Norm zurückzuführen ist.

Weder Artikel 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, noch irgendeine Verfassungs- oder Gesetzesbestimmung erteilt dem Gerichtshof die Zuständigkeit, über eine Nichtigkeitsklage zu befinden, die gegen einen von einem ÖSHZ gefassten Beschluss gerichtet ist. Der Gerichtshof verfügt genauso wenig über die Zuständigkeit, sich zu einer « zu Unrecht erfolgten Anwendung einer gesetzeskräftigen Norm » zu äußern.

B.3. Eine Nichtigkeitsklage, deren Gegenstand nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt, ist offensichtlich unzulässig.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof, beschränkte Kammer,

einstimmig entscheidend,

weist die Klage zurück.

Verkündet in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 6. März 2014.

Der Kanzler,

P.-Y. Dutilleux

Der Präsident,

A. Alen