Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 23 Februar 2017 (België). RG 28/2017

Date :
23-02-2017
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
5 pages
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20170223-2
Numéro de rôle :
28/2017

Résumé :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 42quater des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern in der vor der Abänderung von Artikel 13 § 1 desselben Gesetzes durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Asyl und Migration und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern » anwendbaren Fassung verstößt gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern der Minister oder sein Beauftragter dem Aufenthaltsrecht des Ehepartners eines Belgiers oder eines Unionsbürgers innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung seines Aufenthaltsrechts ein Ende setzen kann, wenn die Ehe aufgelöst wird und dieser Ausländer im Laufe des vierten oder fünften Jahres dieser Zeitspanne nicht die in Artikel 42quater § 4 in fine festgelegte Bedingung erfüllt.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman,, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren

In seinem Entscheid Nr. 155.695 vom 29. Oktober 2015 in Sachen Eric Nana Ansong Gyekye gegen den belgischen Staat, dessen Ausfertigung am 5. November 2015 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Rat für Ausländerstreitsachen folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

« Ist Artikel 42quater des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, obwohl der Anfangspunkt der in den nachstehenden Bestimmungen erwähnten Zeiträume unterschiedlich ist, vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, indem der Minister oder sein Beauftragter innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung des Rechts auf Aufenthalt dem Aufenthaltsrecht des Ehepartners eines belgischen Staatsangehörigen ein Ende setzen kann, insbesondere wenn die Ehe mit Letzterem aufgelöst wird und dieser Ausländer während des vierten oder fünften Jahres dieses Zeitraums nicht die in Artikel 42quater § 4 in fine festgelegte Bedingung erfüllt - das heißt, dass er Arbeitnehmer ist oder über genügende Mittel und über eine Krankenversicherung verfügt, oder dass er Mitglied einer bereits im Königreich gebildeten Familie einer Person ist, die diese Voraussetzungen erfüllt -, während in Anwendung von Artikel 13 desselben Gesetzes das Aufenthaltsrecht des Ehepartners eines Ausländers, dem der Aufenthalt für unbegrenzte Dauer gestattet oder erlaubt worden ist, auch zu einem Aufenthaltsrecht für unbegrenzte Dauer wird, sobald der Zeitraum von drei Jahren nach der Ausstellung des Aufenthaltsscheins abgelaufen ist, sodass der Minister seinem Aufenthalt während des vierten oder fünften Jahres nach der Ausstellung des Aufenthaltsscheins kein Ende setzen kann, und zwar auch nicht dann, wenn seine Ehe während dieses Zeitraums aufgelöst wird und wenn er kein Arbeitnehmer ist oder nicht über genügende Mittel verfügt? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1.1. Die Vorabentscheidungsfrage bezieht sich auf Artikel 42quater des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern (nachstehend: Gesetz vom 15. Dezember 1980), der in der auf den beim vorlegenden Richter anhängigen Streitfall anwendbaren Fassung bestimmte:

« § 1. In folgenden Fällen kann der Minister oder sein Beauftragter dem Aufenthaltsrecht der Familienmitglieder von Unionsbürgern, die selbst keine Unionsbürger sind und sich als Familienmitglieder eines Unionsbürgers in Belgien aufhalten, innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung ihres Aufenthaltsrechts ein Ende setzen:

[...]

4. Die Ehe mit dem Unionsbürger, den sie begleitet haben oder dem sie nachgekommen sind, wird aufgelöst oder für nichtig erklärt, der in Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten registrierten Partnerschaft wird ein Ende gesetzt oder es gibt keine gemeinsame Niederlassung mehr.

[...]

§ 4. Unbeschadet von § 5 findet der in § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Fall keine Anwendung:

1. wenn die Ehe, die registrierte Partnerschaft oder die gemeinsame Niederlassung bei Beginn des Gerichtsverfahrens zur Auflösung oder zur Erklärung der Nichtigkeit der Ehe beziehungsweise bei Beendigung der registrierten Partnerschaft oder der gemeinsamen Niederlassung mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Königreich. Im Fall einer Erklärung der Nichtigkeit der Ehe muss der Ehepartner zudem gutgläubig gewesen sein,

[...]

und sofern die betreffenden Personen nachweisen, dass sie in Belgien Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder für sich und ihre Familienmitglieder über genügende Mittel, wie in Artikel 40 § 4 Absatz 2 festgelegt, verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts nicht zu Lasten des Sozialhilfesystems des Königreichs fallen, und dass sie über eine Krankenversicherung zur Deckung sämtlicher Risiken in Belgien verfügen oder dass sie Mitglied einer im Königreich gebildeten Familie einer Person sind, die diese Voraussetzungen erfüllt.

§ 5. Der Minister oder sein Beauftragter kann wenn nötig überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Aufenthaltsrechts eingehalten werden ».

B.1.2. Aufgrund von Artikel 40ter desselben Gesetzes findet dieser Artikel Anwendung auf Ehepartner von Belgiern. Die Vorabentscheidungsfrage ist somit in dem Sinne zu verstehen, dass der Gerichtshof zu Artikel 40ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 in Verbindung mit Artikel 42quater dieses Gesetzes befragt wird.

B.1.3. Artikel 21 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Asyl und Migration und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern » hebt in dem oben zitierten Paragraphen 1 Absatz 1 Nr. 4 die Wortfolge « oder für nichtig erklärt » auf. Diese Änderung wirkt sich nicht auf den Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage aus.

B.2.1. Der Gerichtshof wird gebeten, die fraglichen Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung hin zu prüfen, indem sie mit Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 verglichen werden, der sich auf Nicht-EU-Ausländer bezieht, die ein Aufenthaltsrecht bekommen haben in der Eigenschaft als Familienangehöriger eines Nicht-EU-Ausländers, dem der Aufenthalt im Königreich für unbeschränkte Dauer gestattet oder erlaubt worden ist.

B.2.2. Artikel 13 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Dezember 1980 bestimmte zu dem Zeitpunkt, zu dem die vor dem Rat für Ausländerstreitsachen angefochtene Entscheidung getroffen wurde, und zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Rat den Vorlageentscheid erlassen hat:

« Die Aufenthaltserlaubnis wird - außer wenn es ausdrücklich anders vorgesehen ist - für begrenzte Dauer erteilt, die entweder durch vorliegendes Gesetz oder wegen besonderer Umstände, die dem Betreffenden eigen sind, festgelegt ist oder mit Art oder Dauer seiner Tätigkeiten in Belgien in Zusammenhang steht.

[...]

Die Aufenthaltszulassung gemäß Artikel 10 wird für begrenzte Dauer für einen Zeitraum von drei Jahren nach Ausstellung des Aufenthaltsscheins oder in den in Artikel 12bis §§ 3, 3bis oder 4 erwähnten Fällen nach Ausstellung des Dokuments zur Bescheinigung der Einreichung des Antrags erteilt. Nach Ablauf dieses Zeitraums gilt sie für unbegrenzte Dauer, sofern der Ausländer die Bedingungen von Artikel 10 weiter erfüllt.

[...] ».

B.2.3. Artikel 13 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Mai 2016 ändert diese Bestimmung ab, sodass Absatz 3 von Artikel 13 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 nunmehr lautet:

« Die Aufenthaltszulassung gemäß Artikel 10 wird für begrenzte Dauer für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ausstellung des Aufenthaltsscheins oder in den in Artikel 12bis §§ 3, 3bis oder 4 erwähnten Fällen nach Ausstellung des Dokuments zur Bescheinigung der Einreichung des Antrags erteilt. Nach Ablauf dieses Zeitraums gilt sie für unbegrenzte Dauer, sofern der Ausländer die Bedingungen von Artikel 10 weiter erfüllt. Andernfalls verweigert der Minister oder sein Beauftragter den Aufenthalt für unbegrenzte Dauer und gewährt einen neuen Aufenthalt für begrenzte Dauer, dessen Erneuerung davon abhängig gemacht wird, dass der Ausländer über genügend Existenzmittel verfügt, damit die öffentlichen Behörden nicht für ihn aufkommen müssen, und dass er über eine Krankenversicherung zur Deckung aller Risiken verfügt, und insofern der Ausländer keine Gefahr darstellt für die öffentliche Ordnung und/oder die nationale Sicherheit ».

B.3. Aus dem Vergleich der fraglichen Bestimmungen ergibt sich, dass zu dem Zeitpunkt, als der vor dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan angefochtene Akt ergangen ist, diese Bestimmungen zu einem Behandlungsunterschied zwischen Ausländern, die nicht Bürger der Europäischen Union sind und ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage der Familienzusammenführung erhalten hatten, je nach der Staatsangehörigkeit des Ehepartners, dem sie in Belgien nachgekommen waren, führten. Wenn dieser Ehepartner entweder Belgier oder Angehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, konnte unter bestimmten Bedingungen und vorbehaltlich der Ausnahmen im Sinne von Artikel 42quater des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 im Falle der Auflösung der Ehe dem Aufenthaltsrecht des Ausländers, der Nicht-EU-Staatsangehöriger ist und ihm nachgekommen war, ein Ende gesetzt werden, und dies während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Wenn der Ehepartner, dem nachgekommen wurde, Nicht-EU-Staatsangehöriger ist, konnte im Falle der Auflösung der Ehe das Aufenthaltsrecht des Ausländers, der ihm nachgekommen war, nach einem Zeitraum von drei Jahren nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr beendet werden.

B.4. Im Gegensatz zu dem, was der Ministerrat anführt, ergibt sich der Behandlungsunterschied, zu dem der Gerichtshof befragt wird, aus Artikel 42quater des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, der auf die Situation des Klägers vor dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan anwendbar ist. Daraus, dass die beiden miteinander verglichenen Situationen durch zwei getrennte Bestimmungen geregelt werden, kann der Gerichtshof nicht schlussfolgern, dass der Behandlungsunterschied sich aus der anderen Bestimmung ergeben würde, die nicht auf die Situation des Klägers vor dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan anwendbar ist, und die Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage aus diesem Grund verweigern. Der Gerichtshof beantwortet die Vorabentscheidungsfrage so, wie sie ihm gestellt wurde.

B.5.1. Die Frist von fünf Jahren wurde in den fraglichen Artikel 42quater eingeführt durch Artikel 17 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013. Vor dieser Abänderung betrug die Frist, in der das Aufenthaltsrecht eines Ausländers, der seinem Ehepartner nachgekommen war, der Belgier oder Unionsbürger ist, wegen der Auflösung der Ehe beendet werden konnte, drei Jahre.

B.5.2. In der Begründung zu dem vorerwähnten Programmgesetzentwurf heißt es:

« Dieses Kapitel bezweckt, die das Recht auf Daueraufenthalt betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern mit den Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäische Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in Einklang zu bringen.

In der besagten Richtlinie 2004/38/EG ist für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt vorgesehen, dass die Bürger der Union und ihre Familienangehörigen sich während eines Zeitraums von fünf Jahren im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben müssen.

Indem für den Erwerb eines Rechts auf Daueraufenthalt die Aufenthaltsdauer von drei auf fünf Jahre verlängert wird, bringt dieser Gesetzentwurf die belgischen Rechtsvorschriften mit den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten in Einklang.

Unter Berücksichtigung des Gutachtens des Staatsrates wird verdeutlicht, dass dieses Kapitel mit dem Haushalt verbunden ist und zur Umsetzung der Entscheidungen beiträgt, die im Rahmen der Haushaltskontrolle getroffen wurden. Zunächst hat das Kapitel 1 eine positive Wirkung auf den Haushalt, die darin berücksichtigt wurde. Im Übrigen hängen die beiden Kapitel dieses Titels natürlich zusammen. Angesichts des Haushaltskontextes werden die in der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen Möglichkeiten ergriffen, um einerseits die Aufenthaltsbedingungen und andererseits den Zugang der EU-Bürger zu den Sozialsystemen festzulegen. Die Änderung der Aufenthaltsbedingungen wirkt sich nämlich auf den Zugang zu den Sozialsystemen aus » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2853/001, SS. 17-18).

B.6.1. Aus Artikel 13 Absatz 2 der vorerwähnten Richtlinie 2004/38/EG ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten vorsehen können, das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen, in gewissen Fällen und unter bestimmten Bedingungen zu beenden, solange sie kein Recht auf Daueraufenthalt erworben haben. Das Recht auf Daueraufenthalt wird aufgrund von Artikel 16 Absatz 2 derselben Richtlinie nach einem Zeitraum des ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat erworben.

B.6.2. Artikel 35 dieser Richtlinie bestimmt:

« Die Mitgliedstaaten können die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und unterliegen den Verfahrensgarantien nach den Artikeln 30 und 31 ».

B.6.2. Artikel 37 derselben Richtlinie bestimmt:

« Diese Richtlinie lässt Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Personen günstiger sind, unberührt ».

B.7.1. Durch das Gesetz vom 15. Dezember 1980 wird die Familienzusammenführung mit Bürgern aus Drittstaaten, die sich legal auf dem belgischen Staatsgebiet aufhalten, in dessen Titel I Kapitel 3 geregelt. Die Regeln über die Familienzusammenführung mit anderen Bürgern der Europäischen Union als Belgiern und mit Belgiern gehören zu Kapitel 1 von Titel II (« Ergänzende und abweichende Bestimmungen über bestimmte Kategorien von Ausländern »).

B.7.2. Die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichheit und Nichtdiskriminierung zwischen den verschiedenen Kategorien von Ausländern, die auf die Familienzusammenführung zurückgreifen, kann aufgrund der besonderen Situation einer jeden dieser drei genannten Kategorien von Personen und unter Berücksichtigung der sich aus dem Recht der Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen gewisse Behandlungsunterschiede erlauben.

Diese Behandlungsunterschiede müssen jedoch vernünftig gerechtfertigt sein, um mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar zu sein.

B.8. Im Gegensatz zu dem, was der Ministerrat anführt, befinden sich die in der Vorabentscheidungsfrage erwähnten Kategorien von Personen in Situationen, die hinsichtlich der Beendigung ihres Aufenthalts auf dem Staatsgebiet ausreichend miteinander vergleichbar sind.

B.9. Der fragliche Behandlungsunterschied beruht auf der Aufenthaltsrechtsstellung in Verbindung mit der Staatsangehörigkeit des Ehepartners, dem ein Ausländer, der Angehöriger eines Drittstaates ist und der sein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage der Familienzusammenführung erlangt hat, nachgekommen ist. Ein solches Kriterium ist objektiv. Der Gerichtshof muss prüfen, ob es sachdienlich ist im Verhältnis zu den Zielen der fraglichen Bestimmung.

B.10.1. Aus der in B.5.2 zitierten Begründung geht hervor, dass die fragliche Bestimmung an erster Stelle angenommen wurde, um die belgischen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 2004/38/EG und mit der Regelung der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Einklang zu bringen.

B.10.2. Das Ziel, diese europäische Richtlinie umzusetzen oder die belgischen Rechtsvorschriften mit den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen, kann an sich keinen Behandlungsunterschied zwischen Ausländern, die Nicht-EU-Staatsangehörige sind, rechtfertigen, je nachdem, ob sie einerseits ihr Aufenthaltsrecht im Rahmen einer Familienzusammenführung mit einem belgischen Ehepartner oder einem Ehepartner, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, erlangt haben, oder andererseits mit einem Ehepartner, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzt.

B.10.3. Obwohl der Gesetzgeber im Lichte dem Recht der Europäischen Union den Zeitraum, in dem unter bestimmten Bedingungen das Aufenthaltsrecht eines Angehörigen eines Drittstaates, der Ehepartner eines Belgiers oder eines Unionsbürgers ist, beendet werden kann, wenn die Ehe aufgelöst wurde, von drei Jahren auf fünf Jahre erhöhen konnte, war er aufgrund von Artikel 37 der vorerwähnten Richtlinie nicht dazu verpflichtet.

B.11.1. Der Ministerrat führt im Übrigen an, dass der Gesetzgeber ebenfalls Missbräuche im Bereich der Familienzusammenführung bekämpfen wollte, insbesondere durch das Abschrecken von Scheinehen und anderen, nicht der Realität entsprechenden Beziehungen, und die Staatsfinanzen schützen wollte, indem vermieden würde, dass allzu viele Personen Sozialhilfe beanspruchen würden.

B.11.2. Diese Ziele sind sicherlich rechtmäßig. Nichts, weder in den Vorarbeiten, noch in der Argumentation des Ministerrates, ermöglicht es jedoch zu verstehen, inwiefern die Staatsangehörigkeit des Ehepartners, dem man nachkommt, ein sachdienliches Kriterium wäre, um hinsichtlich dieser rechtmäßigen Ziele den fraglichen Behandlungsunterschied zu rechtfertigen.

B.12. Die fragliche Bestimmung, so wie sie vor der Abänderung von Artikel 13 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 durch Artikel 13 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Mai 2016 Anwendung fand, ist nicht vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

Artikel 42quater des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern in der vor der Abänderung von Artikel 13 § 1 desselben Gesetzes durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Asyl und Migration und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern » anwendbaren Fassung verstößt gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern der Minister oder sein Beauftragter dem Aufenthaltsrecht des Ehepartners eines Belgiers oder eines Unionsbürgers innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung seines Aufenthaltsrechts ein Ende setzen kann, wenn die Ehe aufgelöst wird und dieser Ausländer im Laufe des vierten oder fünften Jahres dieser Zeitspanne nicht die in Artikel 42quater § 4 in fine festgelegte Bedingung erfüllt.

Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 23. Februar 2017.

Der Kanzler,

(gez.) P.-Y. Dutilleux

Der Präsident,

(gez.) J. Spreutels