MwSt-GB, Art. 37 - 38bis. Steuersätze.
- Section :
- Régulation
- Type :
- Codes and legislation
- Sous-domaine :
- Fiscal Discipline
Résumé :
Steuersätze.
Texte original :
Fisconet
plus Version 5.9.23
Service Public Federal Finances |
||||||||||||||||||||
MwSt-GB, Art. 37 - 38bis. Steuersätze.
Document
Search in text:
Properties
Document type : Codes and legislation Title : MwSt-GB, Art. 37 - 38bis. Steuersätze. Tax year : 2014 Document date : 01/01/2013 Keywords : Steuersätze Document language : DE Version : 1
§ 1. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Sätze und beschließt Er die Aufteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen unter Berücksichtigung der diesbezüglich von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften. Anhand desselben Verfahrens kann Er die Aufteilung und die Sätze ändern, wenn wirtschaftliche oder soziale Umstände diese Maßnahmen notwendig machen.
§ 2. Der König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind unverzüglich und sonst sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse in Ausführung von § 1 des vorliegenden Artikels. ____________________ (Art. 37 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992))
§ 1. Auf Lieferungen von Gütern und auf Dienstleistungen ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt. Jedoch ist in den in den Artikeln 17 und 22bis vorgesehenen Fällen der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht.
§ 2. Auf die Einfuhr von Gütern ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt. Jedoch ist in den in Artikel 24 § 2 erwähnten Fällen auf die Einfuhr der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht.
§ 3. Entsteht der Steueranspruch zu einem Zeitpunkt, der nicht mit dem Eintreten des Steuertatbestands übereinstimmt, kann der König bei einer Änderung des Satzes, die zwischen den beiden Zeitpunkten erfolgt, beschließen, dass auf die von Ihm zu bestimmenden Lieferungen von Gütern, Dienstleistungen und Einfuhren von Gütern der Satz anzuwenden ist, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt.
§ 4. Ein Umsatz, der zum Bau, zur Herstellung, zur Montage oder zum Umbau eines Gutes beiträgt, das kein naturgemäß unbewegliches Gut ist, unterliegt dem Satz, der auf das betreffende Gut im Zustand nach Bewirkung des Umsatzes anzuwenden ist. ____________________ (Art. 38 ersetzt durch Art. 39 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 24 des G. (I) vom 17. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012))
§ 1. Bei innergemeinschaftlichem Erwerb von Gütern ist der gleiche Satz anzuwenden wie der, der für die Lieferung gleicher Güter im Inland gelten würde.
§ 2. Bei innergemeinschaftlichem Erwerb von Gütern gilt der Steuersatz, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Steueranspruchs in Kraft ist. ____________________ (Art. 38bis eingefügt durch Art. 40 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992))
|
||||||||||||||||||||