Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 25 September 2014 (België). RG 135/2014

Date :
25-09-2014
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
1 page
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20140925-4
Numéro de rôle :
135/2014

Résumé :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: Die Vorabentscheidungsfrage bedarf keiner Antwort.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, P. Nihoul und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren

In seinem Urteil vom 7. Oktober 2013 in Sachen des Landesbundes der freien Krankenkassen gegen André Germeau, dessen Ausfertigung am 10. Oktober 2013 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht Lüttich folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

« Steht das Gesetz vom 14. Juli 1994 [am 14. Juli 1994 koordiniertes Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung] im Widerspruch zu den Bestimmungen der Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem es den Lohnempfängern, die das Pensionsalter erreicht haben, ermöglicht, in den Genuss der Entschädigungsversicherung zu gelangen, während dieser Vorteil den Selbständigen, die sich in der gleichen Situation befinden, verweigert wird? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1. Aus dem Vorlageurteil und dem Wortlaut der Vorabentscheidungsfrage geht hervor, dass der Gerichtshof gebeten wird, die Situation der Lohnempfänger mit derjenigen der selbständig Erwerbstätigen zu vergleichen, die nach dem Pensionsalter weiter gearbeitet hätten, insofern die Ersteren weiterhin in den Vorteil der Entschädigungsversicherung im Fall der Arbeitsunfähigkeit nach dem Erreichen dieses Alters gelangten, während die Letzteren nicht mehr in diesen Vorteil gelangen könnten, sobald sie dieses Alter erreicht hätten.

B.2. Die Vorabentscheidungsfrage betrifft das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung. In den Artikeln 86, 108 und 109 dieses Gesetzes wird die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitsunfähigkeit an Lohnempfänger während eines begrenzten Zeitraums erlaubt, die nach dem Erreichen des Pensionsalters weiter gearbeitet haben.

Außerdem bestimmt Artikel 86 § 3 dieses Gesetzes:

« Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Entschädigungsversicherung vorsehen zugunsten der Selbständigen und der Helfer, auf die die Rechtsvorschriften zur Einführung des Sozialstatuts der Selbstständigen anwendbar sind, sowie zugunsten der in Artikel 7bis des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbstständigen erwähnten mithelfenden Ehepartner.

Er bestimmt, unter welchen Bedingungen diese Versicherung anwendbar ist, den Umfang der gezahlten Entschädigungen und die Höhe der staatlichen Subvention, die für diese Versicherung bestimmt ist.

[...] ».

B.3. Das Ausgangsverfahren betrifft einen selbständig Erwerbstätigen, der nach dem Erreichen des Pensionsalters weiter gearbeitet hat und dem der Vorteil einer Entschädigung wegen Arbeitsunfähigkeit verweigert wurde mit der Begründung, dass die selbständig Erwerbstätigen, die nach dem Erreichen des Pensionsalters weiter arbeiteten, nicht mehr die Eigenschaft als Leistungsberechtigte hätten. Der Gerichtshof wird also dazu befragt, ob mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung die Situation vergleichbar sei, die sich für selbständig Erwerbstätige, die nach dem Erreichen des Pensionsalters weiter gearbeitet hätten, aus dem Fehlen einer vergleichbaren Regelung wie derjenigen, die zugunsten der Lohnempfänger bestehe, ergebe.

B.4. Der in der Vorabentscheidungsfrage beanstandete Behandlungsunterschied ergibt sich nicht aus dem vorerwähnten Gesetz vom 14. Juli 1994, sondern vielmehr aus der Regelung über die Kranken- und Invalidenversicherung, die für selbständig Erwerbstätige gilt. In Anwendung des vorerwähnten Artikels 86 § 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1994 wird die Entschädigungsversicherung zugunsten der selbständig Erwerbstätigen durch den königlichen Erlass vom 20. Juli 1971 « zur Einführung einer Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der Selbständigen und der mithelfenden Ehepartner » geregelt.

B.5. In diesem königlichen Erlass werden die Leistungsberechtigten der Versicherung in Artikel 3 definiert. In dieser Bestimmung werden vom Vorteil der Entschädigungsversicherung die angeschlossenen Personen im Sinne von Artikel 13 des königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, der sich auf die selbständig Erwerbstätigen bezieht, die das Pensionsalter erreicht haben, ausgeschlossen.

B.6. Weder das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, noch irgendeine andere Verfassungs- oder Gesetzesbestimmung verleiht dem Gerichtshof die Zuständigkeit, über die Vereinbarkeit eines königlichen Erlasses mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung zu befinden.

Im vorliegenden Fall obliegt diese Zuständigkeit dem vorlegenden Richter aufgrund von Artikel 159 der Verfassung.

B.7. Die Vorabentscheidungsfrage bedarf keiner Antwort.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

Die Vorabentscheidungsfrage bedarf keiner Antwort.

Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 25. September 2014.

Der Kanzler,

(gez.) P.-Y. Dutilleux

Der Präsident,

(gez.) J. Spreutels