Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 27 Februar 2014 (België). RG 36/2014

Date :
27-02-2014
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
1 page
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20140227-9
Numéro de rôle :
36/2014

Résumé :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 34 des Dekrets der Flämischen Region vom 6. Juli 2001 zur Regelung der interkommunalen Zusammenarbeit verstößt nicht gegen Artikel 27 der Verfassung.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Moerman, T. Merckx-Van Goey und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren

In seinem Urteil vom 23. Mai 2013 in Sachen der « Intercommunaal Samenwerkingscomité van Waterbedrijven » Gen.mbH gegen die Stadt Tongern, dessen Ausfertigung am 5. Juni 2013 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Tongern folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

« Verstößt Artikel 34 des Dekrets [der Flämischen Region] vom 6. Juli 2001 über die interkommunale Zusammenarbeit gegen Artikel 27 der koordinierten Verfassung? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1. Artikel 34 des Dekrets der Flämischen Region vom 6. Juli 2001 zur Regelung der interkommunalen Zusammenarbeit bestimmt:

« Während der bei der Gründung einer dienstleistenden oder beauftragten Vereinigung festgelegten Laufzeit, die vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 36 des vorliegenden Dekrets nicht mehr als 18 Jahre betragen darf, ist kein Austritt möglich.

Ein Teilnehmer kann wegen ordnungsgemäß festgestellter Nichterfüllung der Verpflichtungen der dienstleistenden oder beauftragten Vereinigung gegenüber auf die in der Satzung bestimmte Weise durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden ».

B.2. Der Gerichtshof wird gebeten, diese Bestimmung auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 27 der Verfassung hin zu prüfen, insofern dieser die Freiheit der Gemeinden, sich nicht zu vereinigen, gewährleisten würde.

B.3. Artikel 27 der Verfassung bestimmt:

« Die Belgier haben das Recht, Vereinigungen zu bilden; dieses Recht darf keiner präventiven Maßnahme unterworfen werden ».

Die Vereinigungsfreiheit bezweckt, die Gründung privater Vereinigungen und die Teilnahme an deren Tätigkeiten zu gewährleisten. Sie findet keine Anwendung auf Gemeinden.

B.4. Übrigens ist die Möglichkeit für Gemeinden, sich zu vereinigen, in Artikel 162 Absatz 4 der Verfassung verankert, der nunmehr bestimmt:

« In Ausführung eines Gesetzes, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, regelt das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel, unter welchen Bedingungen und wie mehrere Provinzen, mehrere suprakommunale Körperschaften oder mehrere Gemeinden sich verständigen oder vereinigen dürfen. Jedoch darf es mehreren Provinzialräten, mehreren suprakommunalen Körperschaften oder mehreren Gemeinderäten nicht erlaubt werden, gemeinsam zu beraten ».

B.5. Die Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

Artikel 34 des Dekrets der Flämischen Region vom 6. Juli 2001 zur Regelung der interkommunalen Zusammenarbeit verstößt nicht gegen Artikel 27 der Verfassung.

Verkündet in niederländischer und französischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 27. Februar 2014.

Der Kanzler,

(gez.) F. Meersschaut

Der Präsident,

(gez.) A. Alen