Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 27 November 2014 (België). RG 168/2014
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20141127-1
- Numéro de rôle :
- 168/2014
Résumé :
Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 1 Nr. 3 von Artikel 3 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 14. Juli 1976 über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten und über die ehelichen Güterstände, dahingehend ausgelegt, dass Artikel 1435 des Zivilgesetzbuches nicht auf die Kategorien von Ehegatten anwendbar ist, die vor dem 28. September 1976 in dem durch Ehevertrag festgelegten Güterstand der Gütertrennung mit Errungenschaftsgemeinschaft geheiratet haben, verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren
In seinem Urteil vom 7. Oktober 2013 in Sachen Francine Janssens gegen Yves Symkens, dessen Ausfertigung am 4. November 2013 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Tournai folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:
1. « Verstößt Artikel 1 Nr. 3 von Artikel 3 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 14. Juli 1976 über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten und über die ehelichen Güterstände gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er beinhaltet, dass der neue Artikel 1435 des Zivilgesetzbuches nicht auf Eheleute anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Güterstand der Gütertrennung mit einer den Regeln der gesetzlichen Gemeinschaft unterliegenden Errungenschaftsgemeinschaft geheiratet haben, während derselbe Artikel wohl auf Eheleute anwendbar ist, die nachher im gleichen Güterstand geheiratet haben? »;
2. « Verstößt Artikel 1 Nr. 3 von Artikel 3 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 14. Juli 1976 über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten und über die ehelichen Güterstände gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er beinhaltet, dass der neue Artikel 1435 des Zivilgesetzbuches nicht auf Eheleute anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Güterstand der Gütertrennung mit einer den Regeln der gesetzlichen Gemeinschaft unterliegenden Errungenschaftsgemeinschaft geheiratet haben, während er wohl auf Eheleute anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im gesetzlichen Güterstand für die Ausgleiche, deren Ursache nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ab diesem Inkrafttreten entsteht, geheiratet haben? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Die Vorabentscheidungsfragen beziehen sich auf Artikel 1 Nr. 3 von Artikel 3 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 14. Juli 1976 über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten und über die ehelichen Güterstände (nachstehend: Gesetz vom 14. Juli 1976).
Dieser Artikel lautet:
« Entsprechend den folgenden Regeln sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Ehegatten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne güterrechtliche Regelung geheiratet haben oder nachdem sie sich für die Gütergemeinschaft oder für die Gütertrennung oder für das Dotalsystem mit einer Errungenschaftsgemeinschaft im Sinne der Artikel 1498 und 1499 des Zivilgesetzbuches entschieden haben:
1. Während einer Frist von einem Jahr ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes können die Ehegatten vor einem Notar die Erklärung ablegen, dass sie ihren gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten ehelichen Güterstand beibehalten wollen.
2. Wenn eine solche Erklärung nicht abgelegt wird, werden bei Ablauf dieser Frist auf die Ehegatten, die keine güterrechtliche Vereinbarung getroffen oder die gesetzliche Gütergemeinschaft angenommen haben, die Bestimmungen der Artikel 1398 bis 1450 über den gesetzlichen Güterstand anwendbar, unbeschadet der bei Schließung des Ehevertrags getroffenen Vereinbarungen bezüglich der beiden Ehegatten oder einem von ihnen zukommenden Vorteile.
Sie können aber, ohne den Ablauf dieser Frist abzuwarten, vor einem Notar die Erklärung ablegen, dass sie die Bestimmungen über den gesetzlichen Güterstand auf sich unmittelbar angewandt sehen möchten.
3. Wenn die Erklärung im Sinne von Nr. 1 nicht abgelegt wird, werden die Ehegatten, die die Errungenschaftsgemeinschaft oder die unbeschränkte Gütergemeinschaft angenommen haben, bei Ablauf dieser Frist für alles, was sich auf die Verwaltung der Gütergemeinschaft und des eigenen Vermögens bezieht, den Bestimmungen der Artikel 1415 bis 1426 unterliegen sowie den Bestimmungen der Artikel 1408 bis 1414 bezüglich der gemeinsamen Schulden und der Rechte der Gläubiger.
Gleiches gilt für die Ehegatten, die sich für die Gütertrennung oder das Dotalsystem unter der Vereinbarung einer Errungenschaftsgemeinschaft im Sinne der Artikel 1498 und 1499 des Zivilgesetzbuches entschieden haben, aber ausschließlich bezüglich dieser Gemeinschaft ».
B.2. In der ersten Vorabentscheidungsfrage wird der Gerichtshof gebeten, die vorerwähnte Bestimmung auf ihre Vereinbarkeit mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung hin zu prüfen, insofern sie beinhaltet, dass Artikel 1435 des Zivilgesetzbuches nicht auf Eheleute anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 14. Juli 1976 in einem Güterstand der Gütertrennung mit einer den Regeln der gesetzlichen Gemeinschaft unterliegenden Errungenschaftsgemeinschaft geheiratet haben, während derselbe Artikel wohl auf Eheleute anwendbar ist, die nachher im gleichen Güterstand geheiratet haben.
B.3. Artikel 1435 des Zivilgesetzbuches regelt die Aufwertung der Ausgleiche bei der Auflösung der ehelichen Güterstände. Er bestimmt:
« Der Ausgleich darf nicht geringer sein als die Verarmung des ausgleichsberechtigten Vermögens. Haben die in das ausgleichspflichtige Vermögen übergegangenen Summen und Gelder jedoch dazu gedient, ein Gut zu erwerben, instand zu halten oder zu verbessern, entspricht der Ausgleich dem Wert oder dem Mehrwert dieses Guts entweder bei der Auflösung des Güterstands, wenn es sich zu diesem Zeitpunkt im ausgleichspflichtigen Vermögen befindet, oder am Tag seiner Veräußerung, wenn es vorher veräußert worden ist; ist das veräußerte Gut durch ein neues Gut ersetzt worden, wird der Ausgleich auf der Grundlage dieses neuen Guts veranschlagt ».
B.4. Der fragliche Artikel 1 Nr. 3 von Artikel 3 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 14. Juli 1976 führt einen Behandlungsunterschied ein zwischen Ehegatten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geheiratet haben, und zwar je nachdem, ob sie unter dem gesetzlichen Güterstand (Artikel 1 Nr. 2) geheiratet haben oder mit einem Ehevertrag unter der unbeschränkten Gütergemeinschaft, unter der Errungenschaftsgemeinschaft (Artikel 1 Nr. 3 Absatz 1), unter der Gütertrennung mit Errungenschaftsgemeinschaft, wie in der dem vorlegenden Richter unterbreiteten Sache, oder unter dem Dotalsystem mit Errungenschaftsgemeinschaft (Artikel 1 Nr. 3 Absatz 2). Die durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 eingeführten Regeln bezüglich der Auseinandersetzung und Verteilung und insbesondere der im Ausgangsverfahren angeführte Artikel 1435 des Zivilgesetzbuches sind auf die erste Kategorie von Ehegatten anwendbar, während sie auf die zweite Kategorie von Ehegatten nicht anwendbar sind.
B.5. Der Behandlungsunterschied zwischen beiden Kategorien von Ehegatten beruht auf einem objektiven Kriterium, nämlich auf der Art des ehelichen Güterstandes, für den sie sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 14. Juli 1976 mit oder ohne Abschluss eines Ehevertrags entschieden haben.
B.6. Die Sachdienlichkeit dieses Unterschiedes wurde folgendermaßen gerechtfertigt:
« Ausgehend von der Auffassung, dass ein Ehevertrag eine Vereinbarung zwischen Ehegatten ist, der zwischen den die Vereinbarung treffenden Parteien als Gesetz gilt, ändert er den Inhalt nur dahingehend, dass er dem von ihnen gewählten Güterstand die neuen Regeln zur Verwaltung der Gemeinschaft oder des eigenen Vermögens hinzufügt » (Parl. Dok., Senat, 1975-1976, Nr. 683/2, S. 92).
B.7.1. Mit dem Gesetz vom 14. Juli 1976 sollte vor allem die durch das Gesetz vom 30. April 1958 über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten eingeführte juristische Gleichstellung der verheirateten Frau in der Gesetzgebung über die ehelichen Güterstände konkretisiert werden:
« Ab dem Zeitpunkt, an dem der verheirateten Frau die volle Rechtsfähigkeit eingeräumt wird, [...] muss diese Unabhängigkeit ihren normalen Ausgleich auf dem Gebiet der ehelichen Güterstände finden. Die eine Reform ist nicht möglich ohne die andere. Die Bestätigung der Rechtsfähigkeit der verheirateten Frau ohne die gleichzeitige Abänderung oder Anpassung der ehelichen Güterstände liefe darauf hinaus, eine theoretische Arbeit abzuliefern, die in der Praxis illusorisch bleibt » (Parl. Dok., Senat, 1964-1965, Nr. 138, S. 1; Parl. Dok., Senat, 1976-1977, Nr. 683/2, S. 1).
Der Gesetzgeber hat die Anpassung der Rechtsvorschriften bezüglich der ehelichen Güterstände an die Rechtsfähigkeit der verheirateten Frau mit dem Respekt vor der Willensfreiheit der Parteien vereinbaren wollen.
B.7.2. Die im Gesetz vorgesehenen Übergangsbestimmungen wurden wie folgt erläutert:
« Der [Regierungsentwurf] macht einen wesentlichen Unterschied je nachdem, ob die Eheleute an einen Ehevertrag gebunden sind oder keinen Ehevertrag vor einem Notar abgeschlossen haben und somit von Rechts wegen der Regelung der gesetzlichen Gemeinschaft unterliegen.
Ausgehend von der Auffassung, dass ein Ehevertrag eine Vereinbarung zwischen Ehegatten ist, der zwischen den die Vereinbarung treffenden Parteien als Gesetz gilt, ändert er den Inhalt nur dahingehend, dass er dem von ihnen gewählten Güterstand die neuen Regeln zur Verwaltung der Gemeinschaft oder des eigenen Vermögens hinzufügt. Sie können sich jedoch für eine andere Regelung entscheiden, insofern die Vorschriften der Artikel 8 bis 10 (umnummeriert zu 1394 bis 1396) eingehalten werden.
Eheleute, die ohne Ehevertrag verheiratet sind, können im Sinne des Entwurfs jedoch entweder die Regelung der Gemeinschaft beibehalten, oder sich für eine andere Regelung entscheiden; die soll notariell beurkundet werden, und zwar innerhalb von sechsunddreißig Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes; entscheiden sie sich für eine andere Regelung, so können sie die bisherige Regelung liquidieren, aber sie sind nicht dazu verpflichtet. Solange die Eheleute keine andere Regelung angenommen haben oder wenn sie erklären, die gesetzliche Gemeinschaft beizubehalten, werden ihre verwaltungsmäßigen Befugnisse ab dem Inkrafttreten des Gesetzes durch die Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt » (Parl. Dok., Senat, Sondersitzungsperiode 1974, Nr. 683/2, S. 92).
B.8. Das Nichtvorhandensein einer Bezugnahme in der fraglichen Bestimmung auf Artikel 1435 des Zivilgesetzbuches und demzufolge deren Nichtanwendung auf Eheleute, die vor dem 28. September 1976 in dem durch Ehevertrag festgelegten Güterstand der Gütertrennung mit Errungenschaftsgemeinschaft geheiratet haben, ist angesichts der Zielsetzung, die der Gesetzgeber mit der Annahme des Gesetzes vom 14. Juli 1976 im Allgemeinen und der Übergangsbestimmungen bezüglich der Auseinandersetzung und Verteilung im Besonderen angestrebt hat, nicht als unverhältnismäßig zu betrachten.
B.9. Die Bestätigung der Rechtsfähigkeit der verheirateten Frau war nämlich nur notwendig hinsichtlich der Verwaltung der Gütergemeinschaft und des eigenen Vermögens (Artikel 1415 bis 1426 des Zivilgesetzbuches) sowie hinsichtlich der damit untrennbar verbundenen Problematik der Regelung der gemeinsamen Schulden und der Rechte der Gläubiger (Artikel 1408 bis 1414 des Zivilgesetzbuches); diese Bestätigung erforderte deshalb nicht zwangsläufig die Anwendung der Regeln, die sich auf die Auseinandersetzung und Verteilung des ehelichen Güterstands beziehen. Der Gesetzgeber konnte deshalb davon ausgehen, dass diese Problematik auf der Grundlage des Prinzips der Vorhersehbarkeit für die betreffenden Ehegatten und unter Berücksichtigung der vielfältigen Modalitäten, die einen durch Ehevertrag festgelegten Güterstand charakterisieren können, durch die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Güterstands anwendbaren Bestimmungen geregelt bleiben würde.
Die Bestimmung von Artikel 47 § 3 von Artikel IV des Gesetzes vom 14. Juli 1976, der Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen enthält und die in den Paragraphen 1 und 2 angegebenen Artikel für anwendbar erklärt, insoweit sie für die Auflösung des ehelichen Güterstandes notwendig sind, ist nur die Bestätigung für den Ausschluss der Anwendung der neuen Bestimmungen bezüglich der Auseinandersetzung und Verteilung hinsichtlich derjenigen Kategorie von Ehegatten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Güterstandsvereinbarung getroffen haben.
Überdies hindert nichts diese Kategorie von Ehegatten daran, ihren durch Ehevertrag festgelegten Güterstand dahingehend abzuändern, dass sie diese vom Gesetzgeber für sie nicht vorgesehenen Maßnahmen vereinbaren.
Der Gesetzgeber hat den imperativen Charakter der Anpassung der Gesetzgebung bezüglich der ehelichen Güterstände an die Rechtsfähigkeit der verheirateten Frau mit dem Respekt vor der Willensfreiheit der Parteien vereinbaren wollen.
B.10. Die erste Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.
B.11. In einer zweiten Vorabentscheidungsfrage wird der Gerichtshof gebeten, dieselbe Bestimmung auf ihre Vereinbarkeit mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung hin zu prüfen, insofern sie beinhaltet, dass der neue Artikel 1435 des Zivilgesetzbuches nicht auf Eheleute anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Güterstand der Gütertrennung mit einer den Regeln der gesetzlichen Gemeinschaft unterliegenden Errungenschaftsgemeinschaft geheiratet haben, während er wohl auf Eheleute anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im gesetzlichen Güterstand für die Ausgleiche, deren Ursache nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ab diesem Inkrafttreten entsteht, geheiratet haben.
B.12. Wie in B.5 erwähnt wurde, beruht der Behandlungsunterschied zwischen den zwei erwähnten Kategorien von Ehegatten auf einem objektiven Kriterium, nämlich auf der Art des ehelichen Güterstandes, für den sich die Ehegatten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 14. Juli 1976 mit oder ohne Abschluss eines Ehevertrags entschieden haben.
B.13. Aus den gleichen Gründen wie denjenigen, die in B.6 bis B.9 dargelegt wurden, ist die zweite Vorabentscheidungsfrage verneinend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Artikel 1 Nr. 3 von Artikel 3 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 14. Juli 1976 über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten und über die ehelichen Güterstände, dahingehend ausgelegt, dass Artikel 1435 des Zivilgesetzbuches nicht auf die Kategorien von Ehegatten anwendbar ist, die vor dem 28. September 1976 in dem durch Ehevertrag festgelegten Güterstand der Gütertrennung mit Errungenschaftsgemeinschaft geheiratet haben, verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 27. November 2014.
Der Kanzler,
(gez.) P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
(gez.) J. Spreutels