Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 6 Februar 2014 (België). RG 23/2014

Date :
06-02-2014
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
3 pages
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20140206-5
Numéro de rôle :
23/2014

Résumé :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 47 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, in Verbindung mit Artikel 42septies dieses Gesetzes vom 15. Dezember 1980, verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit dem Grundsatz der Nichtrückwirkung der Gesetze.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût und T. Giet, und dem emeritierten Präsidenten M. Bossuyt gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren

In seinem Entscheid Nr. 221.430 vom 20. November 2012 in Sachen R.K. gegen den belgischen Staat, dessen Ausfertigung am 7. Dezember 2012 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Staatsrat folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

« Verstößt Artikel 47 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, in Verbindung mit Artikel 42septies des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, in Verbindung mit dem Grundsatz der Nichtrückwirkung der Gesetze, indem er dahingehend ausgelegt wird, dass er es dem Minister oder seinem Beauftragten ermöglicht, dem Aufenthaltsrecht, das einem Familienmitglied eines Unionsbürgers, oder einem angeblichen Familienmitglied dieses Unionsbürgers, zuerkannt wurde, im Falle eines Betrugs, der von den Behörden vor dem am 1. Juni 2008 erfolgten Inkrafttreten dieser zwei Gesetzesbestimmungen festgestellt wurde, ein Ende zu setzen, während eine solche Rückwirkung nicht für einen Ausländer, der nicht Unionsbürger ist, und seine Familienmitglieder gilt, wobei Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 den Entzug des Aufenthaltsrechts wegen Betrugs nur für eine solche Handlung, die nach dem am 1. Juni 2007 erfolgten Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen wurde, ermöglicht? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

In Bezug auf die fraglichen Bestimmungen

B.1.1. Die Vorabentscheidungsfrage bezieht sich auf Artikel 47 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, in Verbindung mit Artikel 42septies des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, eingefügt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 25. April 2007, sowie auf Artikel 11 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980.

B.1.2. Artikel 47 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. April 2007 in der zum Zeitpunkt des dem vorlegenden Richter unterbreiteten Sachverhalts bestimmt:

« Ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes finden alle seine Bestimmungen Anwendung auf Unionsbürger, ihre Familienmitglieder und Familienmitglieder eines Belgiers, wobei:

[...]

3. vorbehaltlich einer Scheinehe, eines Rechtsmissbrauchs oder einer anderen Form des Betrugs, die für die Zuerkennung des Aufenthaltsrechts von entscheidender Bedeutung gewesen sind, dem Aufenthalt von Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes über eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder einen Ausländerausweis verfügen, aus denen ihr Aufenthaltsrecht hervorgeht, nur gemäß Artikel 45 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, ein Ende gesetzt werden kann ».

Artikel 42septies des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 8. Juli 2011 bestimmt:

« Der Minister oder sein Beauftragter kann dem Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienmitglieder ein Ende setzen, wenn dieser oder diese falsche oder irreführende Informationen oder falsche oder gefälschte Dokumente verwendet, einen Betrug begangen oder andere illegale Mittel in Anspruch genommen haben, die für die Zuerkennung dieses Rechts von entscheidender Bedeutung gewesen sind ».

Artikel 11 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 8. Juli 2011 ermöglichte es, dem Aufenthaltsrecht eines Ausländers, dem der Aufenthalt aufgrund von Artikel 10 gestattet war, insbesondere im nachstehend genannten Fall ein Ende zu setzen:

« 4. wenn der Ausländer oder die Person, der er nachkommt, falsche oder irreführende Informationen oder falsche oder gefälschte Dokumente verwendet, einen Betrug begangen oder andere illegale Mittel in Anspruch genommen hat, die für die Zuerkennung des Aufenthaltsrechts von entscheidender Bedeutung gewesen sind, oder aber wenn erwiesen ist, dass die eingegangene Ehe oder Partnerschaft beziehungsweise die vorgenommene Adoption dem alleinigen Zweck der Einreise ins Königreich beziehungsweise des dortigen Aufenthalts diente ».

In Bezug auf die Tragweite und den Umfang der Vorabentscheidungsfrage

B.2. Der vorlegende Richter stellt dem Gerichtshof folgende Frage:

« Verstößt Artikel 47 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, in Verbindung mit Artikel 42septies des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, in Verbindung mit dem Grundsatz der Nichtrückwirkung der Gesetze, indem er dahingehend ausgelegt wird, dass er es dem Minister oder seinem Beauftragten ermöglicht, dem Aufenthaltsrecht, das einem Familienmitglied eines Unionsbürgers, oder einem angeblichen Familienmitglied dieses Unionsbürgers, zuerkannt wurde, im Falle eines Betrugs, der von den Behörden vor dem am 1. Juni 2008 erfolgten Inkrafttreten dieser zwei Gesetzesbestimmungen festgestellt wurde, ein Ende zu setzen, während eine solche Rückwirkung nicht für einen Ausländer, der nicht Unionsbürger ist, und seine Familienmitglieder gilt, wobei Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 den Entzug des Aufenthaltsrechts wegen Betrugs nur für eine solche Handlung, die nach dem am 1. Juni 2007 erfolgten Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen wurde, ermöglicht? ».

B.3. Der Ministerrat führt hauptsächlich an, der fragliche Behandlungsunterschied bestehe nicht, weil ebenfalls Artikel 76 des Gesetzes vom 15. September 2006 zu berücksichtigen sei, der hinsichtlich des Artikels 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 eine ähnliche Übergangsregelung wie diejenige von Artikel 47 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. April 2007 enthalte.

B.4.1. Artikel 76 des Gesetzes vom 15. September 2006 bestimmt:

« KAPITEL III - Übergangsbestimmungen

Art. 76. § 1. Vorliegendes Gesetz ist ab seinem Inkrafttreten auf alle durch seine Bestimmungen erwähnten Situationen anwendbar.

§ 2. In den nachstehend erwähnten Fällen wird jedoch von dem in § 1 angegebenen Prinzip abgewichen:

[...]

2. Artikel 11 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, eingefügt durch Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes, ist mit Ausnahme von Nr. 4 anwendbar auf Ausländer, denen nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes der Aufenthalt gestattet wird.

[...] ».

B.4.2. In Bezug auf Artikel 47 Absatz 1 Nr. 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 25. April 2007, das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, heißt es in den Vorarbeiten:

« Die Möglichkeit, dem Aufenthalt eines Unionsbürgers, seiner Familienmitglieder oder den Familienmitgliedern eines Belgiers ein Ende zu setzen, die in den Artikeln 42bis, 42ter und 42quater des Gesetzes eingeführt wird, findet nur Anwendung auf die Personen, denen das Recht auf einen Aufenthalt in Belgien nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zuerkannt wurde. Für die anderen Unionsbürger, ihre Familienmitglieder oder die Familienmitglieder eines Belgiers gilt nämlich weiterhin das Aufenthaltsrecht für unbegrenzte Dauer im Königreich. Die einzige Ausnahme, die zu dieser Übergangsbestimmung eingeführt wird, betrifft die Betrugsfälle im Sinne von Artikel 42septies, insofern dieser Grund für die Beendigung des Aufenthalts eine Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes ' Fraus omnia corrumpit ' ist » (Parl. Dok., Kammer, 2006-2007, DOC 51-2845/001, S. 76).

B.4.3. Der vorerwähnte Artikel 76 § 2 des Gesetzes vom 15. September 2006 wurde wie folgt begründet:

« Was die Änderungen bezüglich der Familienzusammenführung betrifft, ist jedoch vorgesehen, dass die in Artikel 11 § 2 des Gesetzes eingeführte Möglichkeit einer Beendigung des Aufenthalts von Ausländern, denen aufgrund von Artikel 10 der Aufenthalt während eines Zeitraums von drei Jahren gestattet ist, nur auf die Ausländer anwendbar ist, denen der Aufenthalt nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestattet ist, das heißt denen die BEFR auf der Grundlage von Artikel 10 nach diesem Datum ausgestellt wurde. Die Ausländer, die vor diesem Datum im Besitz einer solchen BEFR waren, dürfen sich nämlich weiterhin unbegrenzt im Königreich aufhalten.

Die einzige Ausnahme zu dieser Übergangsbestimmung betrifft die Fälle von Betrug im Sinne von Artikel 11 § 2 Nr. 4, insofern dieser Grund für die Beendigung des Aufenthalts eine Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes ' Fraus omnia corrumpit ' ist » (Parl. Dok., Kammer, 2005-2006, DOC 51-2478/001, S. 125).

B.5.1. In den Artikeln 11 § 2 und 42septies des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 sind die Bedingungen vorgesehen, unter denen der Aufenthalt bestimmter Kategorien von Ausländern beendet werden kann.

B.5.2. Artikel 47 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. April 2007 ist eine Übergangsbestimmung, mit der die zeitliche Wirkung von Artikel 42septies des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 geregelt wird, und er ist somit untrennbar mit dieser letztgenannten Bestimmung verbunden, was ihre zeitliche Wirkung betrifft. Ebenso kann die zeitliche Wirkung von Artikel 11 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 nicht geprüft werden, ohne ebenfalls Artikel 76 des Gesetzes vom 15. September 2006, der die zeitliche Wirkung dieser Bestimmung regelt, zu berücksichtigen.

B.5.3. Aus den Vorarbeiten zu den fraglichen Bestimmungen, die in B.4.2 und B.4.3 angeführt wurden, geht hervor, dass der Gesetzgeber sowohl in Bezug auf Artikel 42septies des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 als auch in Bezug auf dessen Artikel 11 § 2 wünschte, dass die neue Regelung bezüglich der möglichen Beendigung des Aufenthalts von Ausländern nur auf diejenigen unter ihnen anwendbar ist, die einen Aufenthaltsschein nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen erhalten, außer wenn Betrug vorliegt.

B.5.4. Somit stellt sich heraus, dass hinsichtlich der möglichen Beendigung des Aufenthaltsrechts infolge eines Betrugs eine gleiche Regelung sowohl auf die Familienmitglieder eines Unionsbürgers einerseits als auch auf die Familienmitglieder eines Ausländers, der kein Unionsbürger ist, andererseits Anwendung findet. Folglich besteht, wie der Ministerrat bemerkt, der Behandlungsunterschied, zu dem der Gerichtshof befragt wird, nicht.

B.6. Die Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

Artikel 47 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, in Verbindung mit Artikel 42septies dieses Gesetzes vom 15. Dezember 1980, verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit dem Grundsatz der Nichtrückwirkung der Gesetze.

Verkündet in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 6. Februar 2014.

Der Kanzler,

(gez.) F. Meersschaut

Der Präsident,

(gez.) J. Spreutels