Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 15 Oktober 2015 (België). RG 140/2015

Date :
15-10-2015
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
23 pages
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20151015-7
Numéro de rôle :
140/2015

Résumé :

Der Gerichtshof weist die Klage zurück.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 13. November 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 17. November 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 25. April 2014 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 14. Mai 2014, zweite Ausgabe), des Gesetzes vom 8. Mai 2014 « zur Abänderung und Koordinierung verschiedener Gesetze im Bereich der Justiz (I) » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 14. Mai 2014, zweite Ausgabe), des Gesetzes vom 10. April 2014 « zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Einführung einer neuen Besoldungslaufbahn für das Gerichtspersonal sowie einer Mandatsregelung für die Chefgreffiers und die Chefsekretäre » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 10. Juni 2014) und des Gesetzes vom 10. April 2014 « zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtspersonal der Stufe A, die Greffiers und die Sekretäre sowie der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtswesen, zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2003 zur Regelung der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer Beibehaltung in Kriegszeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 10. Juni 2014): die VoG « Nationale federatie van de griffiers bij de Hoven en Rechtbanken », Serge Dobbelaere, Geert Van Nuffel und Franky Hulpia, unterstützt und vertreten durch RA D. Matthys, in Gent zugelassen.

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 25. April 2014 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz » (nachstehend: Gesetz vom 25. April 2014), des Gesetzes vom 8. Mai 2014 « zur Abänderung und Koordinierung verschiedener Gesetze im Bereich der Justiz (I) » (nachstehend: Gesetz vom 8. Mai 2014), des Gesetzes vom 10. April 2014 « zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Einführung einer neuen Besoldungslaufbahn für das Gerichtspersonal sowie einer Mandatsregelung für die Chefgreffiers und die Chefsekretäre » (nachstehend: erstes Gesetz vom 10. April 2014) und des Gesetzes vom 10. April 2014 « zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtspersonal der Stufe A, die Greffiers und die Sekretäre sowie der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtswesen, zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2003 zur Regelung der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer Beibehaltung in Kriegszeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen » (nachstehend: zweites Gesetz vom 10. April 2014).

B.1.2. Die angefochtenen Bestimmungen beziehen sich auf die Zusammensetzung gewisser Organe des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen, und zwar der Verwaltungsrat, die Direktion und der wissenschaftliche Ausschuss (Artikel 47, 48 und 55 des Gesetzes vom 25. April 2014), beziehungsweise die Zusammensetzung des Allgemeinen Rates der Partner des gerichtlichen Standes (Artikel 134 des Gesetzes vom 8. Mai 2014), die Besoldungslaufbahn für das Gerichtspersonal und die Mandatsregelung für die Chefgreffiers (Artikel 2, 6, 8, 12, 25 bis 29 und 39 des ersten Gesetzes vom 10. April 2014), die Festlegung des Gehalts des Greffiers aufgrund der Gewichtung seiner Funktion, die Bewertung des Chefgreffiers und die Urlaubsregelung des Greffiers (Artikel 6, 28, 29 und 40 des zweiten Gesetzes vom 10. April 2014).

B.2. Die klagenden Parteien leiten einen einzigen Klagegrund ab aus einem Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit deren Artikel 151 § 1 und mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

B.3.1. Nach Auffassung des Ministerrates sei weder Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, noch Artikel 151 der Verfassung auf die Greffiers anwendbar, da es ihnen nicht obliege, über Streitsachen zu befinden. Daher könnten die angefochtenen Bestimmungen nicht gegen die vorerwähnten Verfassungs- und Vertragsbestimmungen in Verbindung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung verstoßen.

B.3.2. Artikel 151 § 1 Absatz 1 der Verfassung bestimmt:

« Die Richter sind unabhängig in der Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse. Die Staatsanwaltschaft ist unabhängig in der Durchführung individueller Ermittlungen und Verfolgungen, unbeschadet des Rechts des zuständigen Ministers, Verfolgungen anzuordnen und zwingende Richtlinien für die Kriminalpolitik, einschließlich im Bereich der Ermittlungs- und Verfolgungspolitik, festzulegen ».

Diese Verfassungsbestimmung gewährleistet ausschließlich die Unabhängigkeit der Magistrate der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft. Artikel 151 § 1 findet nicht Anwendung auf die Greffiers.

Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt:

« Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. [...] ».

Aus dieser Vertragsbestimmung kann nicht abgeleitet werden, dass die darin angeführten Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts sich auch auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Greffiers beziehen würden. Der Greffier ist zwar mit wichtigen Aufgaben im Rahmen einer geordneten Rechtspflege betraut und muss in den Augen der Öffentlichkeit Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ausstrahlen, doch er nimmt - im Gegensatz zu den Magistraten der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft - nicht an der eigentlichen Rechtsprechungsfunktion oder der tatsächlichen Einleitung einer Verfolgung teil.

Folglich kann der Verstoß durch die angefochtenen Bestimmungen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit deren Artikel 151 § 1 und mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht sachdienlich angeführt werden.

B.4.1. Gegen gewisse angefochtene Bestimmungen der Gesetze vom 10. April 2014, insofern diese Bestimmungen sich auf die Festlegung des Besoldungsstatuts der Greffiers beziehen, führen die klagenden Parteien zusätzlich einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit deren Artikel 154 an, indem das Gehalt der Greffiers im Gegensatz zu dem Gehalt der Magistrate der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft nicht durch Gesetz festgelegt werde.

B.4.2. Artikel 154 der Verfassung bestimmt:

« Die Gehälter der Mitglieder des gerichtlichen Standes werden durch Gesetz festgelegt ».

Als Mitglieder des gerichtlichen Standes fallen die Greffiers unter die Anwendung von Artikel 154 der Verfassung.

B.5. Der Gerichtshof beschränkt seine Prüfung des Klagegrunds auf den angeführten Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit deren Artikel 154.

B.6. In den angefochtenen Bestimmungen werde nach Auffassung der klagenden Parteien ein nicht objektiver und nicht vernünftig gerechtfertigter Behandlungsunterschied eingeführt zwischen einerseits Magistraten der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft sowie andererseits Greffiers und Chefgreffiers, während sie allesamt Organe der rechtsprechenden Gewalt und Mitglieder des gerichtlichen Standes seien. In den angefochtenen Bestimmungen werde ebenfalls eine nicht objektive und nicht vernünftig gerechtfertigte Gleichbehandlung der Mitglieder des Gerichtspersonals einerseits und der Greffiers und Chefgreffiers andererseits eingeführt, während ausschließlich die Letztgenannten Organe der rechtsprechenden Gewalt und Mitglied des gerichtlichen Standes seien.

B.7.1. Die Greffiers gehören ebenso wie die Magistrate der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft zum « gerichtlichen Stand ».

Laut Artikel 168 des Gerichtsgesetzbuches übet der Greffier ein gerichtliches Amt aus.

B.7.2. Obwohl das Amt des Greffiers, das eng mit dem Begriff des Gerichts verbunden ist, sich in verschiedenen Aspekten an das Amt eines Magistrats anlehnt, bestehen zwischen beiden Ämtern wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Beschaffenheit der Aufgaben, die ihnen jeweils auferlegt werden, und hinsichtlich der rechtlichen Beschaffenheit ihres Statuts.

Magistrate der Richterschaft haben eine rechtsprechende Befugnis; Magistrate der Staatsanwaltschaft erfüllen ihre Amtspflicht bei den Gerichtshöfen und Gerichten, um eine ordnungsmäßige Anwendung des Gesetzes zu fordern und um die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Interessen einer geordneten Rechtspflege zu verteidigen. Beide Kategorien genießen ein durch die Verfassung garantiertes Statut, das gekennzeichnet ist durch eine Unabhängigkeit, die jegliche Form der Aufsicht über die Ausübung ihrer Aufgaben - außer in den in der Verfassung festgelegten Fällen - ausschließt.

Der Greffier ist laut Artikel 168 des Gerichtsgesetzbuches mit den im Gesetz aufgezählten Aufgaben in der Kanzlei beauftragt und steht dem Magistrat in all seinen Amtshandlungen bei.

B.8. Angesichts der Unterschiede zwischen der Art der Rolle der Magistrate der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft einerseits und derjenigen der Greffiers andererseits entbehrt es nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass in den durch die angefochtenen Bestimmungen geregelten Angelegenheiten eine spezifische Regelung für die Magistrate der Richterschaft und für die Magistrate der Staatsanwaltschaft vorgesehen wird, aber nicht für die Greffiers.

Aus dem Umstand, dass die Greffiers bei der Ausführung bestimmter gerichtlicher Aufgaben unabhängig auftreten gegenüber den Magistraten der Richterschaft, kann keine Verpflichtung für den Gesetzgeber abgeleitet werden, bei der Festlegung der in den angefochtenen Bestimmungen geregelten Angelegenheiten eine spezifische Regelung für die Greffiers vorzusehen. Die Unabhängigkeit der Greffiers, auf die sich die klagenden Parteien berufen, ist übrigens anders beschaffen als die der Magistrate der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft, da sie nicht durch die Verfassung gewährleistet wird. Außerdem ist diese Unabhängigkeit zu nuancieren, da der Chefgreffier hinsichtlich der Leitung der Kanzlei aufgrund von Artikel 164 des Gerichtsgesetzbuches « der Amtsgewalt und Aufsicht des [...] Korpschefs » untersteht und der Greffier aufgrund von Artikel 168 dieses Gesetzbuches nicht nur Aufgaben der Kanzlei, sondern ebenfalls Aufgaben des Beistands des Magistrats in all seinen Amtshandlungen hat.

B.9. Den Beschwerdegründe der klagenden Parteien liegt die Kritik zugrunde, dass seit dem Gesetz vom 25. April 2007 « zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtspersonal der Stufe A, die Greffiers und die Sekretäre sowie der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtswesen » zu Unrecht von einem dualen Modell innerhalb des Gerichtswesens ausgegangen werde, infolgedessen der Greffier als ein Mitglied des Gerichtspersonals und nicht als getrenntes und vollwertiges drittes Organ des Gerichtswesens behandelt werde.

Diese Entscheidung des Gesetzgebers kann im Rahmen der vorliegenden Klage nicht erneut aufgegriffen werden. Der Gerichtshof hat nämlich in seinem Entscheid Nr. 150/2008 vom 30. Oktober 2008 die Klage auf Nichtigerklärung von Kapitel II des vorerwähnten Gesetzes vom 25. April 2007 zurückgewiesen.

B.10. Unter Berücksichtigung der in B.7 bis B.9 angeführten Elemente prüft der Gerichtshof nachstehend, ob die angefochtenen Bestimmungen mit dem Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung vereinbar sind.

In Bezug auf die Artikel 47, 48 und 55 des Gesetzes vom 25. April 2014 und Artikel 134 des Gesetzes vom 8. Mai 2014

B.11.1. Die angefochtenen Artikel des Gesetzes vom 25. April 2014 bestimmen:

« Art. 47. Artikel 11 § 1 [des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen], abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

' § 1. Der Verwaltungsrat besteht aus vierzehn Mitgliedern, die in gleicher Anzahl auf die französische und auf die niederländische Sprachrolle verteilt sind.

Folgende Personen sind von Rechts wegen Mitglieder des Verwaltungsrats des Instituts:

1. der Direktor des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen,

2. ein Vertreter des Ministers der Justiz,

3. die Vorsitzenden der Ernennungs- und Bestimmungskommissionen des Hohen Justizrates,

4. die leitenden Beamten der jeweiligen Unterrichtsabteilungen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, wobei Letzterer unter die französische Sprachrolle fällt,

5. der Generaldirektor des Ausbildungsinstituts der Föderalverwaltung oder, falls Letzterer der französischen Sprachrolle angehört, sein Vertreter von der anderen Sprachrolle.

Folgende Personen werden auf Vorschlag des Ministers der Justiz vom König ernannt:

1. zwei Magistrate der Richterschaft und zwei Magistrate der Staatsanwaltschaft, von denen ein Magistrat der Richterschaft und ein Magistrat der Staatsanwaltschaft vom Hohen Justizrat, ein Magistrat der Richterschaft von den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe und ein Magistrat der Staatsanwaltschaft vom Kollegium der Generalprokuratoren vorgeschlagen wird,

2. zwei der in Artikel 2 Nrn. 4 bis 10 erwähnten Personen.

Die Dauer der in Absatz 3 erwähnten Mandate beträgt fünf Jahre. Sie sind einmal erneuerbar. ' ».

« Art. 48. Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

' Art. 12. Die Direktion ist mit der täglichen Geschäftsführung des Instituts beauftragt.

Sie besteht aus einem Direktor der Ausbildungen im Gerichtswesen, dem ein beigeordneter Direktor beisteht.

Der Direktor ist ein Magistrat.

Der Direktor und der beigeordnete Direktor gehören nicht derselben Sprachrolle an.

Sind sowohl der Direktor als auch der beigeordnete Direktor längere Zeit abwesend, so kann der Verwaltungsrat dem Minister der Justiz vorschlagen, ein Direktionsmitglied ad interim zu bestimmen. In diesem Fall wird das Direktionsmitglied ad interim durch königlichen Erlass auf Vorschlag des Ministers der Justiz bestimmt.

Ist eines der beiden Direktionsmitglieder längere Zeit abwesend, so legt das verbleibende Direktionsmitglied alle wichtigen Entscheidungen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Nrn. 3 und 4 den Regierungskommissaren zum Einverständnis vor. ' ».

« Art. 55. Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

' Der wissenschaftliche Ausschuss besteht aus zwanzig Mitgliedern, die gleichmäßig auf die französischsprachige und auf die niederländischsprachige Sprachrolle verteilt sind.

Den Vorsitz führt der Direktor der Ausbildungen im Gerichtswesen, der von Rechts wegen Mitglied ist.

Mit Ausnahme des Direktors der Ausbildungen im Gerichtswesen, der von Rechts wegen Mitglied ist, werden folgende Personen für ein erneuerbares Mandat von vier Jahren vom Minister der Justiz zum Mitglied ernannt:

1. vier Magistrate der Richterschaft, von denen zwei von der Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen Justizrates und zwei von den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe vorgeschlagen werden,

2. vier Magistrate der Staatsanwaltschaft, von denen zwei von der Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen Justizrates und zwei vom Kollegium der Generalprokuratoren vorgeschlagen werden,

3. vier der in Artikel 2 Nrn. 4 bis 10 erwähnten Personen,

4. zwei Rechtsanwälte, von denen einer von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der andere von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften vorgeschlagen wird,

5. vier Mitglieder der Akademischen Gemeinschaft, von denen zwei vom Flämischen Interuniversitären Rat und zwei vom Interuniversitären Rat der Französischen Gemeinschaft Belgiens vorgeschlagen werden,

6. ein Mitglied des Ausbildungsinstituts der Föderalverwaltung, von der anderen Sprachrolle als der Direktor.

Der wissenschaftliche Ausschuss tagt mindestens viermal im Jahr.

Der König legt das Anwesenheitsgeld, das den Mitgliedern des wissenschaftlichen Ausschusses, mit Ausnahme des Direktors, gewährt werden kann, sowie die Entschädigungen, die ihnen als Erstattung für ihre Fahrt- und Aufenthaltskosten gewährt werden können, fest.

Das Anwesenheitsgeld und die Entschädigungen gehen zu Lasten des Instituts. ' ».

B.11.2. Der angefochtene Artikel 134 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bestimmt:

« Art. 134. Artikel 10 [des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Einsetzung der Kommission zur Modernisierung des gerichtlichen Standes und des Allgemeinen Rates der Partner des gerichtlichen Standes] wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

' Art. 10. § 1. Es wird ein Allgemeiner Rat der Partner des gerichtlichen Standes eingesetzt, nachstehend als Allgemeiner Rat bezeichnet, der damit beauftragt wird, dem Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte, dem Kollegium der Staatsanwaltschaft und dem Minister der Justiz jede Initiative im Hinblick auf die Ausführung der Reformen des gerichtlichen Standes vorzuschlagen.

Er kann unter seinen Mitgliedern Arbeitsgruppen zusammensetzen, denen er besondere Aufgaben anvertraut.

Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz, das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte und das Kollegium der Staatsanwaltschaft stellen dem Allgemeinen Rat alle Informationen zur Verfügung, die zur Ausführung seiner Aufträge notwendig sind.

§ 2. Dieser Rat besteht aus:

1. zwei durch den Kassationshof benannten Mitgliedern; das erste gehört der Richterschaft an und wird durch den ersten Präsidenten bestimmt, das zweite gehört der Staatsanwaltschaft bei dem Gerichtshof an und wird durch den Generalprokurator bestimmt;

2. vier Mitgliedern, die durch das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte bestimmt werden, darunter zwei Mitglieder des Gerichtspersonals;

3. vier Mitgliedern, die durch das Kollegium der Staatsanwaltschaft bestimmt werden, darunter zwei Mitglieder des Gerichtspersonals;

4. dem Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz und dem Generaldirektor der Generaldirektion des Gerichtswesens oder ihrer Vertreter;

5. einem Mitglied, das durch die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften bestimmt wird;

6. einem Mitglied, das durch die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften bestimmt wird;

7. zwei Mitgliedern, die durch die Nationale Gerichtsvollzieherkammer bestimmt werden;

8. zwei Mitgliedern, die durch die Nationale Notariatskammer bestimmt werden;

9. zwei durch den Minister der Justiz bestimmten Personen, die über eine gründliche Erfahrung verfügen, welche für die Ausübung der Zuständigkeiten des Allgemeinen Rates der Partner des gerichtlichen Standes zweckdienlich ist;

10. einem Vertreter des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen;

11. einem Vertreter des Ausbildungsinstituts der Föderalverwaltung;

12. einem Vertreter des Auswahlbüros der Föderalverwaltung;

13. zwei Mitgliedern des Beirates für die Magistratur, von denen das eine der durch das niederländischsprachige Kollegium und das andere durch das französischsprachige Kollegium bestimmt wird;

14. einem Vertreter pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation jeder Sprachrolle;

15. zwei Mitgliedern des Hohen Justizrates, die durch die Generalversammlung bestimmt werden.

§ 3. Der Allgemeine Rat wählt unter seinen Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Vizevorsitzenden, von denen der eine niederländischsprachig und der andere französischsprachig ist, für ein verlängerbares Mandat von drei Jahren.

§ 4. Der Allgemeine Rat legt seine Geschäftsordnung fest. ' ».

B.12. Die angefochtenen Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 2014 beziehen sich auf die Zusammensetzung gewisser Organe des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen, und zwar der Verwaltungsrat (Artikel 47), die Direktion (Artikel 48) und der wissenschaftliche Ausschuss (Artikel 55). Der angefochtene Artikel 134 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bezieht sich auf die Zusammensetzung des Allgemeinen Rates der Partner des gerichtlichen Standes.

Nach Darlegung der klagenden Parteien sei der Gesetzgeber bei der Zusammensetzung der vorerwähnten Organe zu Unrecht von einem dualen Modell ausgegangen, während die Greffiers weder der Richterschaft, noch der Staatsanwaltschaft angehörten. Die Greffiers seien, ebenso wie die Magistrate, Organe der rechtsprechenden Gewalt mit einer eigenen gerichtlichen Aufgabe, die vollständig autonom und unabhängig ausgeführt werde und für die sie die endgültige Verantwortung tragen würden und persönlich haftbar gemacht werden könnten. Sie erachten es als nicht vereinbar mit dem Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, dass zwei Organe der rechtsprechenden Gewalt, nämlich die Magistrate der Richterschaft und die Magistrate der Staatsanwaltschaft, jeweils zwei Mitglieder im Verwaltungsrat des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen hätten (von denen die Hälfte aus den eigenen Reihen vorgeschlagen würden), dass nur die Magistrate zum Direktor dieses Instituts benannt werden könnten, dass nur die Magistrate der Richterschaft und die Magistrate der Staatsanwaltschaft jeweils vier Mitglieder im wissenschaftlichen Ausschuss dieses Instituts hätten (von denen die Hälfte aus den eigenen Reihen vorgeschlagen würden), und dass nur die Magistrate der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft jeweils zwei Mitglieder im Allgemeinen Rat der Partner des gerichtlichen Standes hätten, die sie außerdem aus den eigenen Reihen vorschlügen, während dies für das dritte Organ der rechtsprechenden Gewalt, nämlich die Greffiers, nicht vorgesehen sei.

Die klagenden Parteien bemängeln ebenfalls, dass die Greffiers dem Gerichtspersonal gleichgestellt würden, während die Greffiers sich in einer wesentlich anderen Rechtsposition als das Gerichtspersonal befänden. Im Gegensatz zu den Mitgliedern des Gerichtspersonals seien die Greffiers ein Organ der rechtsprechenden Gewalt und könnten sie nicht als ein Mitglied des Personals betrachtet werden, dessen Funktion darin bestehe, die Magistrate der Richterschaft zu unterstützen. Durch die Gleichbehandlung mit dem Gerichtspersonal bestehe die Gefahr, dass die Greffiers kein eigenes Mitglied im Verwaltungsrat des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen, und ebenfalls nicht im wissenschaftlichen Ausschuss dieses Instituts hätten, und sei es für sie unmöglich, dass aus ihren Reihen ein Direktor dieses Instituts benannt würde. Sie hätten ebenfalls nicht die Sicherheit, dass sie ein eigenes Mitglied im Rat der Partner des gerichtlichen Standes haben würden.

B.13.1. In den Vorarbeiten zu den angefochtenen Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 2014, mit denen das Gesetz vom 31. Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen abgeändert wurde, heißt es:

« Mit dem Gesetzentwurf werden verschiedene Änderungen am bestehenden IAG-Gesetz bezweckt, um auf die bevorstehenden Reformen im Gerichtswesen eingehen zu können.

So wird der Verwaltungsrat reformiert, ebenso wie der wissenschaftliche Ausschuss und der Direktionsausschuss » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3149/001, S. 7).

Die Anpassung der Zusammensetzung der vorerwähnten Organe des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen wurde wie folgt begründet:

« Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wird die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates verringert.

Innerhalb des Verwaltungsrates des IAG wird das Verhältnis Magistrate/Personalmitglieder des gerichtlichen Standes daher geändert, was aber nicht bedeutet, dass die Personalmitglieder des gerichtlichen Standes vernachlässigt würden, im Gegenteil.

Das IAG wurde in der Rechtsform einer halbstaatlichen Einrichtung sui generis gegründet. Seine spezifische Struktur muss insbesondere der Unabhängigkeit der Magistratur entsprechen. Dies muss aus der Zusammensetzung der Verwaltungsorgane ersichtlich sein.

In diesem Rahmen ist es nicht überflüssig, daran zu erinnern, dass die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Richter unentbehrliche Vorbedingungen für das reibungslose Funktionieren der Justiz sind » (ebenda, S. 46).

Die Zusammensetzung der Direktion und des wissenschaftlichen Ausschusses « soll dazu führen, dynamischer zu werden » und « besser der Organisationsform des IAG zu entsprechen », beziehungsweise « der Realität der Ausbildungen für die Justiz » (ebenda, SS. 48-49). Ebenso wie im Verwaltungsrat wird aus den gleichen Gründen auch im wissenschaftlichen Ausschuss das Verhältnis zwischen der Anzahl der Magistrate und derjenigen der Personalmitglieder des gerichtlichen Standes erhöht (ebenda, S. 50).

B.13.2. In den Vorarbeiten zum angefochtenen Artikel 134 des Gesetzes vom 8. Mai 2014, mit dem das Gesetz vom 20. Juli 2006 zur Einsetzung der Kommission zur Modernisierung des gerichtlichen Standes und des Allgemeinen Rates der Partner des gerichtlichen Standes - nunmehr das Gesetz vom 20. Juli 2006 zur Einsetzung des Allgemeinen Rates der Partner des gerichtlichen Standes - abgeändert wurde, heißt es:

« Dieser Gesetzesvorschlag bezweckt auch die Aufhebung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Einsetzung der Kommission zur Modernisierung des gerichtlichen Standes und des Allgemeinen Rates der Partner des gerichtlichen Standes.

Die Rechtsvorschriften, die der substanziellen Reform des gerichtlichen Standes Form verleihen, sind das Ergebnis einer jahrelangen Vorbereitung während verschiedener Legislaturperioden. [...]

Im Rahmen der Unabhängigkeit des gerichtlichen Standes wurde beschlossen, dass eine unabhängige Kommission die Ausführung [des Themis-Plans] begleiten soll. Sie befand sich irgendwo auf halbem Wege zwischen der rechtsprechenden Gewalt und dem FÖD Justiz und bestand teilweise aus Magistraten.

[...]

Mit den neuen Rechtsvorschriften, die schließlich grünes Licht für die große Reform des gerichtlichen Standes geben, werden Organe geschaffen, die die Entwicklung wesentlicher Geschäftsführungsinstrumente fortführen können. Insbesondere auf nationaler Ebene der Unterstützungsdienst des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte beziehungsweise des Kollegiums der Staatsanwaltschaft und auf lokaler Ebene die Direktionsausschüsse. Die Aufgaben der Kommission werden mit anderen Worten durch die vorerwähnten Organe übernommen. Ihre Existenzgründe bestehen also nicht mehr.

Überdies müssen der Auftrag und die Zusammensetzung des Allgemeinen Rates der Partner des gerichtlichen Standes der neuen Landschaft des Gerichtswesens angepasst werden.

Der Rat wurde seinerzeit eingesetzt, um die Verbindung zwischen der Kommission und der Praxis zu bilden. Es wurde beabsichtigt, dass die Anwesenheit des Rates neben der Kommission der Letztgenannten die Möglichkeit bot, in engem Kontakt zu bleiben mit einer breiten Vertretung der Mitwirkenden des Gerichtswesens.

Wie bereits erwähnt wurde, werden die Aufträge der Kommission durch die neuen Geschäftsführungsorgane innerhalb des gerichtlichen Standes übernommen. Auch in dieser neuen Konstellation ist ein Forum notwendig, in dem Informationen und Fachkenntnisse zwischen den neuen Geschäftsführungsorganen und den gerichtlichen Mitwirkenden ausgetauscht werden können und wo eine Konzertierung stattfinden kann.

Die Zusammensetzung des Rates wird daher in diesem Sinne angepasst » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3356/001, SS. 5-6).

B.14.1. Es obliegt dem Gesetzgeber, die Zusammensetzung der Organe zu bestimmen, die er einsetzt oder reformiert, und aufgrund etwaiger Besonderheiten zu beurteilen, wer am besten geeignet ist, ihm anzugehören.

B.14.2. Aus den in B.13 zitierten Vorarbeiten geht hervor, dass die angefochtenen Bestimmungen, mit denen die Zusammensetzung von gewissen Organen des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen einerseits und des Allgemeinen Ras der Partner des gerichtlichen Standes andererseits geändert wird, nicht einer vernünftigen Rechtfertigung entbehren.

B.14.3. Zu den Rechten und Freiheiten, die den Belgiern gewährt werden und die folglich aufgrund der Artikel 10 und 11 der Verfassung ohne Diskriminierung gewährleistet werden müssen, gehört nicht das Recht, durch seinesgleichen in einem Organ vertreten zu werden.

B.14.4.1. In den angefochtenen Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 2014 ist die Möglichkeit einer Vertretung der Greffiers im Verwaltungsrat des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen (Artikel 11 § 1 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2007, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 47) und im wissenschaftlichen Ausschuss dieses Instituts (Artikel 27 Absatz 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2007, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 55) vorgesehen. Diese Bestimmungen verweisen nämlich auf zwei beziehungsweise vier « der in Artikel 2 Nrn. 4 bis 10 [des Gesetzes vom 31. Januar 2007] erwähnten Personen »; diese Bestimmung lautet:

« Art. 2. Vorliegendes Gesetz ist auf folgende Personen anwendbar:

[...]

4. Referenten,

5. Juristen bei der Staatsanwaltschaft,

6. Attachés des Dienstes für Dokumentation und Übereinstimmung der Texte beim Kassationshof,

7. Mitglieder der Kanzleien,

8. Mitglieder der Sekretariate der Staatsanwaltschaften,

9. Personalmitglieder der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften,

10. Personalmitglieder der Stufe A, die den Titel eines Attachés, Beraters oder Generalberaters führen ».

B.14.4.2. In Bezug auf die Zusammensetzung des Allgemeinen Rates der Partner des gerichtlichen Standes bestimmt Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2006, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 134 des Gesetzes vom 8. Mai 2014, dass dieser Rat unter anderem besteht aus:

« 2. vier Mitgliedern, die durch das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte bestimmt werden, darunter zwei Mitglieder des Gerichtspersonals;

3. vier Mitgliedern, die durch das Kollegium der Staatsanwaltschaft bestimmt werden, darunter zwei Mitglieder des Gerichtspersonals; ».

Folglich können auch die Greffiers dem Allgemeinen Rat der Partner des gerichtlichen Standes angehören.

B.14.5. Im Übrigen weisen die klagenden Parteien nicht nach, inwiefern die Rechte der Greffiers durch den Umstand beeinträchtigt würden, dass bei der Zusammensetzung der betreffenden Organe nicht die Anwesenheit eines Mitglieds, das Greffier sei, verpflichtend vorgesehen sei.

B.14.6. Insofern er gegen die Artikel 47, 48 und 55 des Gesetzes vom 25. April 2014 und gegen Artikel 134 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 gerichtet ist, ist der Klagegrund unbegründet.

In Bezug auf die Artikel 2, 6, 8, 12, 25 bis 29 und 39 des ersten Gesetzes vom 10. April 2014

B.15. Die angefochtenen Artikel des ersten Gesetzes vom 10. April 2014 bestimmen:

« Art. 2. Artikel 160 § 8 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 2 werden nach dem Wort ' ernannt ' die Wörter ' oder bestimmt ' eingefügt.

2. Der Paragraph wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

' Der Chefgreffier und der Chefsekretär, die eine Kanzlei beziehungsweise ein Sekretariat der Staatsanwaltschaft mit mehr als hundert Personalmitgliedern im Stellenplan leiten, werden für ein erneuerbares Mandat von fünf Jahren bestimmt. Die Bestimmung in diese Funktion hat von Rechts wegen die Vakanz der zum Zeitpunkt der Bestimmung ausgeübten Funktion zur Folge.

Der Mandatsinhaber kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist die Beendigung seiner Bestimmung beantragen. Diese Frist kann mit dem Einverständnis des in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnten Korpschefs verkürzt werden.

[...] '.

[...] ».

« Art. 6. Artikel 262 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 2010 und 1. Dezember 2013, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

' § 3. Um gemäß Artikel 160 § 8 Absatz 3 in eine Klasse der Stufe A mit dem Titel eines Chefgreffiers bestimmt werden zu können, muss der Bewerber:

1. endgültig in der Stufe A als Mitglied des Gerichtspersonals ernannt sein,

2. ein Stufenalter von mindestens sechs Jahren aufweisen,

3. und erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten vergleichenden Auswahl teilgenommen haben.

Die vergleichende Auswahl besteht aus einem Gespräch über einen praktischen Fall in Zusammenhang mit dem gerichtlichen Kontext der Funktion.

Die als Personalmitglied mit Arbeitsvertrag geleisteten effektiven Dienste werden für die Berechnung des erforderlichen Stufenalters berücksichtigt. ' ».

« Art. 8. Artikel 274 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern ' Für die Ernennung ' und den Wörtern ' zum Chefgreffier ' die Wörter ' oder gegebenenfalls die Bestimmung ' eingefügt.

2. In § 5 werden zwischen den Wörtern ' Der König ernennt ' und den Wörtern ' unter den Bewerbern ' die Wörter ' oder - gegebenenfalls - bestimmt ' eingefügt ».

« Art. 12. In Teil II Buch I Titel IV Kapitel VI Abschnitt IV desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 287ter/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

' Art. 287ter/1. § 1. In Abweichung von Artikel 287ter wird jeder Inhaber einer in Artikel 160 § 8 Absatz 3 erwähnten Funktion als Chefgreffier oder Chefsekretär während der Dauer seines Mandats von dem in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnten Korpschef jährlich bewertet. Die ersten vier Zyklen werden mit einer Zwischenbewertung abgeschlossen. Der letzte Zyklus endet sechs Monate vor Ablauf des Mandats und wird mit einer Endbewertung abgeschlossen.

§ 2. Der Mandatsinhaber wird bewertet mit Blick auf die Weise, wie der von ihm geleitete Dienst zur Verwirklichung der Ziele beigetragen hat, die in dem in Artikel 185/6 erwähnten Geschäftsführungsplan vorgesehen sind, und zwar unter Berücksichtigung der in seinem Funktionsprofil näher bestimmten Ergebnisbereiche.

Er wird darüber hinaus bewertet mit Blick auf die Weise, wie er seiner Bewertungsaufgabe nachgekommen ist. Die Kontrolle dieser Aufgabe erfolgt gemäß den Modalitäten, die auf die Chefgreffiers und Chefsekretäre anwendbar sind, die kein Mandat innehaben.

Gegebenenfalls werden die Ziele, deren Nichtverwirklichung in keiner Weise dem Bewerteten zuzuschreiben ist, nicht berücksichtigt. In allen Fällen wird bei der Bewertung des persönlichen Beitrags des Bewerteten berücksichtigt, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann.

§ 3. Am Ende jedes Bewertungszyklus fordert der in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnte Korpschef den Mandatsinhaber zu einem Bewertungsgespräch auf.

Ein mit dem Personalmanagement beauftragtes Personalmitglied kann diesem Gespräch als Sekretär beiwohnen.

In allen Fällen führt der in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnte Korpschef mit dem zu bewertenden Mandatsinhaber im Hinblick auf dessen Bewertung ein Mitarbeitergespräch.

§ 4. Nach dem Bewertungsgespräch erstellt der in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnte Korpschef den Bewertungsbericht und übermittelt ihn binnen zwanzig Kalendertagen nach dem Bewertungsgespräch gegen Empfangsbestätigung an den Bewerteten.

Das Muster des Bewertungsberichts wird vom König festgelegt.

Der Inhaber des Mandats des Chefgreffiers oder Chefsekretärs, dessen Zwischenbewertung mit der Note " ungenügend " abschließt oder dessen Endbewertung nicht zur Note " entspricht den Erwartungen " oder zur Note " außergewöhnlich " führt, kann binnen fünfzehn Kalendertagen nach der Notifizierung des Bewertungsberichts bei dem in Artikel 287quater erwähnten Widerspruchsausschuss per Einschreiben Widerspruch einlegen.

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gegebenenfalls wird das Mandat bis zum Ende des in Artikel 287quater erwähnten Widerspruchsverfahrens verlängert.

§ 5. Jede Bewertung schließt mit einer der folgenden Noten ab: " außergewöhnlich ", " entspricht den Erwartungen ", " zu verbessern " oder " ungenügend ".

Die Bewertung des Mandatsinhabers führt zur Note " ungenügend ", wenn sich aus der Bewertung ergibt, dass die für den von ihm geleiteten Dienst gesteckten Ziele, die in dem in Artikel 185/6 erwähnten Geschäftsführungsplan festgelegt sind, und insbesondere die Ziele in den Ergebnisbereichen, die im Funktionsprofil des Amtsinhabers näher bestimmt sind, während des bewerteten Zeitraums offensichtlich nicht verwirklicht worden sind.

Darüber hinaus wird die Note " ungenügend " erteilt, wenn weniger als 70 Prozent der Bewertungen, mit denen er beauftragt ist, innerhalb der vorgegebenen Frist und gemäß Artikel 287ter durchgeführt worden sind.

Die Bewertung des Mandatsinhabers führt zur Note " zu verbessern ", wenn sich aus der Bewertung ergibt, dass die für den von ihm geleiteten Dienst gesteckten Ziele, die in dem in Artikel 185/6 erwähnten Geschäftsführungsplan festgelegt sind, und insbesondere die Ziele in den Ergebnisbereichen, die im Funktionsprofil des Amtsinhabers näher bestimmt sind, während des bewerteten Zeitraums nur teilweise verwirklicht worden sind.

Darüber hinaus wird - außer in Fällen, in denen die Note " ungenügend " geboten ist - von Amts wegen die Note " zu verbessern " erteilt, wenn weniger als 90 Prozent der Bewertungen durchgeführt worden sind oder wenn die Bewertungen außerhalb der vorgegebenen Fristen oder entgegen den Bestimmungen von Artikel 287ter durchgeführt worden sind.

Die Bewertung des Mandatsinhabers führt zur Note " entspricht den Erwartungen ", wenn sich aus der Bewertung ergibt, dass die Mehrzahl der für den von ihm geleiteten Dienst gesteckten Ziele, die in dem in Artikel 185/6 erwähnten Geschäftsführungsplan festgelegt sind, und insbesondere die Ziele in den Ergebnisbereichen, die im Funktionsprofil des Amtsinhabers näher bestimmt sind, während des bewerteten Zeitraums verwirklicht worden sind.

Darüber hinaus wird die Note " entspricht den Erwartungen " nur erteilt, wenn mindestens 90 Prozent der Bewertungen, mit denen er beauftragt ist, innerhalb der vorgegebenen Fristen und gemäß Artikel 287ter durchgeführt worden sind.

Die Bewertung des Mandatsinhabers führt zur Note " außergewöhnlich ", wenn sich aus der Bewertung ergibt, dass die Mehrzahl der für den von ihm geleiteten Dienst gesteckten Ziele, die in dem in Artikel 185/6 erwähnten Geschäftsführungsplan festgelegt sind, und insbesondere die Ziele in den Ergebnisbereichen, die im Funktionsprofil des Amtsinhabers näher bestimmt sind, während des bewerteten Zeitraums verwirklicht und bestimmte Ziele übertroffen worden sind.

Darüber hinaus wird die Note " außergewöhnlich " nur erteilt, wenn alle Bewertungen innerhalb der vorgegebenen Fristen und gemäß Artikel 287ter durchgeführt worden sind und der Mandatsinhaber sich als echter Teamleader erwiesen hat, der sein Team dazu bringen kann, seine Ziele zu übertreffen.

§ 6. Die Endbewertung des Inhabers eines in Artikel 160 § 8 Absatz 3 erwähnten Mandats als Chefgreffier oder Chefsekretär wird untermauert durch die Bewertungsberichte über die abgelaufenen Zeiträume für die Zwischenbewertungen und über die Gesamtdauer des Mandats.

§ 7. Wenn eine Zwischenbewertung oder eine Endbewertung eines Inhabers eines in Artikel 160 § 8 Absatz 3 erwähnten Mandats als Chefgreffier oder Chefsekretär zur Note " ungenügend " führt, endet seine Bestimmung am ersten Tag des Monats nach dem Monat der endgültigen Bewertung.

Der Betreffende wird seinem Herkunftsdienst wieder zur Verfügung gestellt.

§ 8. Wenn die Endbewertung eines Inhabers eines in Artikel 160 § 8 Absatz 3 erwähnten Mandats als Chefgreffier oder Chefsekretär zur Note " entspricht den Erwartungen" oder " außergewöhnlich " führt, wird sein Mandat von Rechts wegen für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren verlängert.

Führt die Endbewertung zur Note " zu verbessern ", endet die Bestimmung am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Erteilung der endgültigen Note.

Der Betreffende wird seinem Herkunftsdienst wieder zur Verfügung gestellt. ' ».

« Art. 25. In Teil II Buch II Titel III Kapitel II Abschnitt II desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt III mit der Überschrift ' Beförderung in der Gehaltstabelle ' eingefügt ».

« Art. 26. In Unterabschnitt III, eingefügt durch Artikel 25, wird ein Artikel 372bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

' Art. 372bis. Das Personalmitglied wird von der ersten in die zweite Gehaltstabelle seines Dienstgrades oder seiner Klasse befördert am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem es die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

1. mindestens drei Jahre Tabellendienstalter haben;

2. in seiner Gehaltstabelle drei Mal den Vermerk ' außergewöhnlich ' oder den Vermerk ' entspricht den Erwartungen ' erhalten haben.

In Abweichung von Absatz 1 wird das Personalmitglied von der ersten in die zweite Gehaltstabelle seines Dienstgrades oder seiner Klasse befördert am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem es die drei folgenden Bedingungen erfüllt:

1. mindestens zwei Jahre Tabellendienstalter haben;

2. in seiner Gehaltstabelle zwei Mal den Vermerk ' außergewöhnlich ' erhalten haben;

3. weder den Vermerk ' zu verbessern ', noch den Vermerk ' ungenügend ' in seiner Gehaltstabelle erhalten haben. ' ».

« Art. 27. In denselben Unterabschnitt III wird ein Artikel 372ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

' Art. 372ter. In Stufe B wird das Personalmitglied in die höhere Gehaltstabelle, die nicht die zweite Gehaltstabelle seines Dienstgrades ist, befördert am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem es die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

1. mindestens sechs Jahre Tabellendienstalter haben;

2. in seiner Gehaltstabelle sechs Mal einen der folgenden Vermerke erhalten haben: ' außergewöhnlich ' oder ' entspricht den Erwartungen '.

In Abweichung von Absatz 1 wird das Personalmitglied in die höhere Gehaltstabelle, die nicht die zweite Gehaltstabelle seines Dienstgrades ist, befördert am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem es die drei folgenden Bedingungen erfüllt:

1. mindestens vier Jahre Tabellendienstalter haben;

2. in seiner Gehaltstabelle vier Mal den Vermerk ' außergewöhnlich ' erhalten haben;

3. weder den Vermerk ' zu verbessern ' noch den Vermerk ' ungenügend ' in seiner Gehaltstabelle erhalten haben. ' ».

« Art. 28. In denselben Unterabschnitt III wird ein Artikel 372quater mit folgendem Wortlaut:

' Art. 372quater. In Stufe A wird das Personalmitglied in die höhere Gehaltstabelle, die nicht die zweite Gehaltstabelle seiner Klasse ist, befördert am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem es die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

1. mindestens fünf Jahre Tabellendienstalter haben;

2. in seiner Gehaltstabelle fünf Mal entweder den Vermerk ' außergewöhnlich ' oder den Vermerk ' entspricht den Erwartungen ' erhalten haben.

In Abweichung von Absatz 1 wird das Personalmitglied in die höhere Gehaltstabelle, die nicht die zweite Gehaltstabelle seiner Klasse ist, befördert am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem es die drei folgenden Bedingungen erfüllt:

1. mindestens vier Jahre Tabellendienstalter haben;

2. in seiner Gehaltstabelle vier Mal den Vermerk ' außergewöhnlich ' erhalten haben;

3. weder den Vermerk ' zu verbessern ', noch den Vermerk ' ungenügend ' in seiner Gehaltstabelle erhalten haben.

In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 erfolgt die Beförderung in die Gehaltstabelle NA16 gemäß Artikel 372bis. ' ».

« Art. 29. In denselben Unterabschnitt III wird ein Artikel 372quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

' Art. 372quinquies. Der Inhaber des Amtes als Chefgreffier oder als Chefsekretär im Sinne von Artikel 160 § 8 Absatz 3 wird in die höhere Gehaltstabelle befördert oder erhält Verbesserungen in der Gehaltstabelle in der Klasse, in der er ernannt ist, so als ob er jährlich den Vermerk ' entspricht den Erwartungen ' erhalten hätte. ' ».

« Art. 39. Artikel 158 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

' Wenn für die Funktion keine in Artikel 160 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Gewichtung vorgenommen wurde, wird das Personalmitglied, das als Chefgreffier der Friedensgerichte und des Polizeigerichts des Bezirks ernannt wird, in der Klasse A3 ernannt und erhält die Gehaltstabelle A32. ' ».

B.16. Im angefochtenen Artikel 2 ist eine Benennung durch ein fünfjähriges Mandat des Chefgreffiers vorgesehen, der eine Kanzlei mit mehr als hundert Personalmitgliedern führt. Nach Auffassung der klagenden Parteien führe der Gesetzgeber einen nicht vernünftig gerechtfertigten Behandlungsunterschied zwischen Chefgreffiers auf der Grundlage des Umfangs des Personalbestands der Kanzlei, die sie leiteten, ein.

B.17.1. In Bezug auf die Mandatsregelung für die Chefgreffiers und Chefsekretäre heißt es in den Vorarbeiten:

« Der Entwurf zur Reform des Gerichtswesens wird hauptsächlich eine Vergrößerung der Bereiche und folglich eine Verringerung der Anzahl Rechtsprechungsorgane und Staatsanwaltschaften mit sich bringen, wobei die heutigen Sitze der Gerichte beibehalten werden. [...]

Auf diese Weise werden die meisten Chefgreffiers und Chefsekretäre künftig Dienste mit einer großen Personalbesetzung leiten, das über verschiedene Sitze verteilt ist.

Die Einführung einer geplanten autonomen Geschäftsführung im Gerichtswesen beinhaltet im Übrigen, dass die meisten Chefgreffiers und alle Chefsekretäre vollwertiges Mitglied des Direktionsausschusses der gerichtlichen Körperschaften, denen sie angehören, sein werden.

Eine Mandatsregelung für die Ämter als Chefgreffier und Chefsekretär kann jedoch nicht für alle Mitglieder des betreffenden Personals eingeführt werden. Selbst nach der Reform des Gerichtswesens wird es noch erhebliche Unterschiede in der Größe der zu leitenden Körperschaften geben.

[...]

Für die Ämter als Chefgreffier und Chefsekretär wurde entsprechend der Größe der Körperschaft unterschieden. Die Funktionsbeschreibung ist nämlich unterschiedlich, je nachdem, ob die Funktion in einer großen, einer mittleren oder einer kleinen Körperschaft ausgeführt wird.

Bei den großen Körperschaften liegt der Schwerpunkt auf den strategischen Aufgaben, die den Leitern der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften anvertraut werden. Sie beschäftigen sich im Prinzip nicht mehr mit operationellen Aufgaben. Hierzu werden sie durch Dienst- oder Abteilungsleiter unterstützt. In mittleren Körperschaften werden der Chefgreffier und der Chefsekretär sowohl mit strategischen als auch mit operationellen Aufgaben betraut sein, während sie sich in kleinen Körperschaften nur mit operationellen Aufgaben beschäftigen werden.

Daher ist es gerechtfertigt, eine Mandatsregelung für die Leiter einzuführen, die hauptsächlich mit strategischen Aufgaben betraut sein werden und für die Verwirklichung von Zielen verantwortlich sein werden, die dem von ihnen geleiteten Dienst anvertraut werden.

[...]

Die Wahl der Schwelle von 50 Mitgliedern hätte, insbesondere auf Ebene der Gerichtshöfe, nämlich zur Folge, dass gewisse Ämter als Chefgreffier in eine Mandatsregelung gelangen würden, während andere an der Spitze eines Dienstes mit weniger Personalmitgliedern weiterhin in dieser Funktion ernannt wären.

Folglich hat man sich dafür entschieden, die Mandatsregelung in den Kanzleien und den Sekretariaten der Staatsanwaltschaften einzuführen, in denen der Personalbestand über 100 Personalmitglieder aufweist » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3404/001, SS. 10-11).

B.17.2. Aus den vorerwähnten Vorarbeiten geht hervor, dass die Mandatsregelung für die Chefgreffiers, die große Körperschaften leiten, durch die hauptsächlich strategischen Aufgaben, die ihnen anvertraut werden, gerechtfertigt wird. Durch die Einführung der Mandatsregelung für die Kanzleien, deren Personalbestand mehr als 100 Personalmitglieder umfasst, hat der Gesetzgeber eine Maßnahme ergriffen, die nicht einer vernünftigen Rechtfertigung entbehrt.

Im Übrigen entspricht diese Maßnahme Artikel 164 des Gerichtsgesetzbuches, wonach der Chefgreffier mit der Leitung der Kanzlei beauftragt ist und die Aufgaben unter die Mitglieder und das Personal der Kanzlei verteilt.

B.18. Die angefochtenen Artikel 6 und 8 verstießen nach Darlegung der klagenden Parteien gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, indem die Benennung im Amt als Chefgreffier davon abhängig gemacht werde, eine vergleichende Auswahl für das Amt zu bestehen, die durch das Auswahlbüro der Föderalverwaltung (Selor) organisiert werde, während für die Ernennung der Mitglieder der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft der Hohe Justizrat zuständig sei.

B.19. Während der Vorarbeiten zum Gesetz vom 25. April 2007 « zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtspersonal der Stufe A, die Greffiers und die Sekretäre sowie der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtswesen » wurde bereits angemerkt, dass Selor bei der Anwerbung von Referenten und Juristen der Staatsanwaltschaft über zahlreiche Trumpfkarten verfüge; es verfüge über eine durchdachte Anwerbungskommunikation, es arbeite autonom und unterliege nicht einer externen Beeinflussung und besitze das Know-how und die Mittel (Parl. Dok., Senat, 2006-2007, Nr. 3-2009/1, S. 33).

Aus denselben Gründen kann Selor als das geeignete Organ angesehen werden, um das Auswahlverfahren der Greffiers durchzuführen.

B.20. Der angefochtene Artikel 12 verstoße nach Darlegung der klagenden Parteien gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, indem dadurch die Bewertung der Chefgreffiers als Mandatsinhaber, die ein Organ der rechtsprechenden Gewalt seien, einem anderen Organ der rechtsprechenden Gewalt anvertraut werde, während dies nicht der Fall sei für die anderen Organe der rechtsprechenden Gewalt.

B.21.1. In Bezug auf das Bewertungsverfahren für die Chefgreffiers als Mandatsinhaber heißt es in den Vorarbeiten:

« Mit [Artikel 12] wird ein spezifisches Bewertungsverfahren für die Chefgreffiers und Chefsekretäre eingeführt, die für ein Mandat von fünf Jahren benannt wurden.

Die Mandatsinhaber werden jährlich nach der Weise bewertet, auf die der Dienst unter ihrer Leitung zur Umsetzung der im Geschäftsführungsplan festgelegten Ziele beigetragen hat. Dies ist vorgesehen im Rahmen der Einführung einer autonomen Geschäftsführung im Gerichtswesen (neuer Artikel 185/6 des Gerichtsgesetzbuches). Die Mandatsinhaber sind Mitglied des Direktionsausschusses, der mit der Erstellung eines Geschäftsführungsplans beauftragt und für dessen Ausführung verantwortlich ist. Die Mandatsinhaber sind auf ihrer Ebene verantwortlich für die Ziele, die mit der Arbeitsweise des Dienstes unter ihrer Leitung verbunden sind. Es werden jedoch nicht die Ziele berücksichtigt, deren Erreichen in keiner Weise von der Verantwortung des Bewerteten abhing.

Sie werden außerdem, so wie die anderen Bewerter, nach der Weise bewertet, auf die sie diese Aufgabe erfüllen » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3404/001, S. 15).

B.21.2. Aus den vorerwähnten Vorarbeiten geht hervor, dass der Gesetzgeber durch die Annahme des angefochtenen Artikels 12 des ersten Gesetzes vom 10. April 2014 ein spezifisches Bewertungsverfahren für die Chefgreffiers als Mandatsinhaber vorgesehen hat.

Im Gegensatz zu dem, was die klagenden Parteien anführen, konnte der Gesetzgeber, ohne gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung zu verstoßen, die Bewertung der Chefgreffiers als Mandatsinhaber dem Korpschef im Sinne von Artikel 58bis Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches anvertrauen, da der Korpschef mit der Leitung des betreffenden Dienstes beauftragt ist. Im Übrigen konnte der Gesetzgeber, angesichts der wesentlichen Unterschiede zwischen dem Amt als Magistrat und demjenigen als Greffier, vernünftigerweise eine unterschiedliche Regelung in Bezug auf die Bewertung vorsehen.

B.22. Die angefochtenen Artikel 25 bis 29, die sich auf die Besoldungslaufbahn der Greffiers, insbesondere die Beförderung in der Gehaltstabelle, beziehen, verstießen nach Darlegung der klagenden Parteien gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, indem sie zur Folge hätten, dass das Gehalt der Greffiers nicht mehr durch Gesetz festgelegt werde, während dies für die Mitglieder der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft wohl noch der Fall sei. Die Entwicklung der Besoldungslaufbahn der Greffiers hänge von Bewertungen ab, während die Entwicklung der Besoldungslaufbahn der Mitglieder der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft durch Gesetz gewährleistet werde und die Bewertung der Magistrate nur einen zeitweiligen Einfluss auf ihr Gehalt habe, falls der Vermerk « ungenügend » erteilt werde.

B.23.1. In den Vorarbeiten wurde der Zweck des Gesetzentwurfs, der zum ersten Gesetz vom 10. April 2014 geführt hat, wie folgt erläutert:

« Mit diesem Entwurf möchte die Regierung eine neue Besoldungslaufbahn für das Gerichtspersonal nach dem Beispiel der Besoldungslaufbahn für die Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes einführen, und auf diese Weise den durch die Gesetze vom 10. Juni 2006 [zur Reform der Laufbahnen und der Besoldung des Personals der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften] und 25. April 2007 [zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtspersonal der Stufe A, die Greffiers und die Sekretäre sowie der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtswesen] ins Leben gerufenen Parallelismus beibehalten.

Der Gesetzentwurf geht auf diese Weise zum Wechsel vom Laufbahnsystem in ein neues System über, in dem die Entwicklung der Besoldungslaufbahn eng mit dem Bewertungsvorgang verbunden ist, und folglich den Leistungen der Personalmitglieder Rechnung getragen wird. Mit der neuen Laufbahn werden die Grundprinzipien der Laufbahnpolitik grundlegend geändert. Bisher stiegen die Personalmitglieder in ihre Laufbahn auf entsprechend einer bestimmten Anzahl geleisteter Dienstjahre und dem Bestehen von Tests in Verbindung mit den zertifizierten Ausbildungen, die sie absolviert hatten. Im neuen System werden die Mitarbeiter eher auf der Grundlage ihres Engagements und der Umsetzung der vorgegebenen Ziele besoldet.

Im Rahmen der Reformen des Gerichtswesens und der Dezentralisierung dieser Politik möchte die Regierung ebenfalls eine Mandatsregelung für die Chefgreffiers und Chefsekretäre, die große Körperschaften leiten sollen, einführen. Diese Initiative entspricht dem Wunsch, das Gerichtswesen mit einem modernen Personalstatut auszustatten, um seine Ziele verwirklichen zu können, nämlich eine effiziente, schnelle, transparente und zugängliche Justiz. Dies ist also das zweite Ziel dieses Entwurfs » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3404/001, S. 4).

B.23.2. Aus den vorerwähnten Vorarbeiten geht hervor, dass die angefochtenen Artikel 25 bis 29 des ersten Gesetzes vom 10. April 2014, die sich auf die Besoldungslaufbahn der Greffiers, insbesondere hinsichtlich der Beförderung in der Gehaltstabelle, und auf das damit zusammenhängende System der Bewertung der Greffiers beziehen, nicht einer vernünftigen Rechtfertigung entbehren. Der Gesetzgeber konnte, angesichts der wesentlichen Unterschiede zwischen dem Amt als Magistrat und demjenigen als Greffier, vernünftigerweise eine unterschiedliche Regelung hinsichtlich der Entwicklung ihrer Besoldungslaufbahn und ihrer Bewertung vorsehen.

Der Gesetzgeber konnte, ohne gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung zu verstoßen, die Besoldungslaufbahn des Gerichtspersonals nach dem Beispiel der Reformen ändern, die in Bezug auf die Besoldungslaufbahn der föderalen Beamten durchgeführt wurden. Dies wird nicht durch den Umstand beeinträchtigt, dass Personalmitglieder des gerichtlichen Standes nicht ohne Weiteres föderalen Beamten gleichgestellt werden können.

B.23.3. Der Umstand, dass die Besoldungslaufbahn der Greffiers von Bewertungen abhängig gemacht wird, verletzt nicht Artikel 154 der Verfassung, da die Bewertungskriterien durch den Gesetzgeber selbst festgelegt wurden. Die Bewertungen der Greffiers und deren Auswirkungen auf das Besoldungsstatut sind überdies mit Garantien verbunden. So ist ein Bewertungsverfahren von Greffiers innerhalb des gerichtlichen Standes selbst vorgesehen. In den angefochtenen Bestimmungen ist auch die Möglichkeit vorgesehen, Bewertungen innerhalb des gerichtlichen Standes, nämlich bei einem internen unabhängigen Widerspruchsausschuss, anzufechten. Folglich sind die angefochtenen Bestimmungen vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit deren Artikel 154.

B.24. Der angefochtene Artikel 39 bestimmt, dass in Ermangelung einer Gewichtung des Amtes als Chefgreffier der Friedensgerichte und der Polizeigerichte eines Gerichtsbezirks der Chefgreffier in der Klasse A3 mit Gehaltstabelle A32 ernannt wird. Nach Auffassung der klagenden Parteien verstoße diese Bestimmung gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, indem das Gehalt des vorerwähnten Chefgreffiers nicht durch Gesetz festgelegt werde, sondern von einer Gewichtung durch einen Gewichtungsausschuss abhängig gemacht und durch den König bestätigt werde.

B.25.1. Die Gewichtung von Funktionen wurde eingeführt durch das Gesetz vom 25. April 2007 « zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtspersonal der Stufe A, die Greffiers und die Sekretäre sowie der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtswesen ».

Aus den Vorarbeiten dazu geht hervor, dass die Gewichtungsmethode verwendet wurde, um dem Inhalt und der Schwere der Funktion mehr Gewicht in der Besoldungspolitik und in der Personalführung zu verleihen (Parl. Dok., Senat, 2006-2007, Nr. 3-2009/1, S. 16).

Die Entscheidung für die Gewichtungsmethode wurde in denselben Vorarbeiten wie folgt begründet:

« - Es wird eine gegenseitige Mobilität zwischen dem Staatspersonal und dem Gerichtspersonal vorgesehen. Daher ist es sachdienlich, dass die Gewichtung der Funktionen dieser beiden Gruppen gemäß derselben Methode erfolgt.

- Das Ministerium des Öffentlichen Dienstes hat bereits erheblich in diese Methode investiert. Es wäre Ausdruck einer unwirtschaftlichen Führung, wenn die Regierung von einer vollkommen anderen Gewichtungsmethode Gebrauch machen würde » (ebenda, S. 18).

B.25.2. Überdies geht aus Artikel 160 des Gerichtsgesetzbuches hervor, dass der Gewichtungsausschuss unter anderem zusammengesetzt ist aus vier Vertretern des Gerichtspersonals der Stufe A und dass der Beratungsausschuss für die Gewichtung sowohl aus Vertretern der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen als auch aus Mitgliedern des Gewichtungsausschusses besteht.

Folglich gewährleistet die Zusammensetzung des Gewichtungsausschusses und des Beratungsausschusses für die Gewichtung, dass die Greffiers in diesen Organen vertreten werden können, umso mehr als, was die Gewichtung der Funktionen des Amtes als Greffier betrifft, dieses Amt mit demjenigen des übrigen Gerichtspersonals verglichen werden kann.

B.26. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass die Beschwerdegründe der klagenden Partei im Wesentlichen gegen Bestimmungen gerichtet sind, die sich nicht aus dem angefochtenen Gesetz ergeben. Der Umstand, dass die Besoldungslaufbahn von einer Einstufung auf der Grundlage einer Gewichtung abhängt, ergibt sich aus Artikel 15 des Gesetzes vom 25. April 2007, der im Rahmen dieser Klage nicht in Frage gestellt werden kann. Insofern die Kritik darauf ausgerichtet ist, dass der Gesetzgeber das Gehalt der Greffiers nicht festgelegt habe, beruht dieser Beschwerdegrund auf einer falschen Auslegung, da der Gesetzgeber die Lohntabelle im Einzelnen festgelegt hat. Im Übrigen weisen die klagenden Parteien nicht nach, dass die angefochtenen Bestimmungen des ersten Gesetzes vom 10. April 2014 unverhältnismäßige Folgen für die Chefgreffiers oder die Greffiers hätten.

B.27. Insofern er gegen die Artikel 2, 6, 8, 12, 25 bis 29 und 39 des ersten Gesetzes vom 10. April 2014 gerichtet ist, ist der Klagegrund unbegründet.

In Bezug auf die Artikel 6, 28, 29 und 40 des zweiten Gesetzes vom 10. April 2014

B.28. Die angefochtenen Artikel des zweiten Gesetzes vom 10. April 2014 bestimmen:

« Art. 6. Artikel 160 [des Gerichtsgesetzbuches], ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1970, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 1 Absatz 4 wird aufgehoben.

2. In § 1 wird Absatz 5 wie folgt ersetzt:

' Der König stuft die Funktionen der Stufe A auf der Grundlage ihrer Gewichtung ein. '

3. Paragraph 2 wird aufgehoben.

4. In § 3 Absatz 1 wird das Wort ' Standardfunktionen ' durch das Wort ' Funktionen ' ersetzt.

5. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter ' unter Mitwirkung eines erweiterten Gewichtungsausschusses, geschaffen durch denselben und bei demselben Minister ' aufgehoben.

6. In § 3 wird Absatz 3 aufgehoben.

7. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt:

' Während des gesamten Gewichtungsverfahrens werden die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen jeder Sprachrolle von dem angewandten Gewichtungssystem in Kenntnis gesetzt und wird die Transparenz der Klassifikation der Funktionen gewährleistet. '

8. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt:

' Ein Beratungsausschuss für die Gewichtung wird geschaffen, der sich paritätisch zusammensetzt aus einem Vertreter pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, und aus einer gleichen Anzahl Mitglieder des Gewichtungsausschusses, die vom Präsidenten bestimmt werden.

Jedes ordentliche Mitglied darf von einem Ersatzmitglied begleitet werden. Dieses ist jedoch nur bei Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds stimmberechtigt.

Der Präsident des Gewichtungsausschusses führt den Vorsitz im Beratungsausschuss für die Gewichtung.

Der Präsident kann auf Antrag eines Mitglieds Sachverständige einladen.

Der Beratungsausschuss für die Gewichtung wird in Kenntnis gesetzt und übergibt dem Minister der Justiz entweder einstimmige oder differenzierte Stellungnahmen über alle Fragen, die die Gewichtung der Funktionen und die Klassifikation aller Funktionen sowie die Organisation der Gewichtung und der Klassifizierung betreffen. '

9. In § 7 wird das Wort ' Berufsklassenmatrix ' jedes Mal durch das Wort ' Klassifikationsmatrix ' ersetzt.

10. In § 8 wird das Wort ' Berufsklasse ' jedes Mal durch das Wort ' Klasse ' ersetzt ».

« Art. 28. Artikel 287ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Februar 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt:

' Art. 287ter. § 1. Alle endgültig ernannten Personalmitglieder und alle Vertragspersonalmitglieder der Stufen A, B, C und D unterliegen einem Bewertungszyklus.

Für die Chefgreffiers und Chefsekretäre ist der in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnte Korpschef der Bewerter. Für die anderen Personalmitglieder ist der hierarchische Vorgesetzte des Personalmitglieds oder der funktionelle Vorgesetzte, dem der hierarchische Vorgesetzte die Bewertungsaufgabe übertragen hat, der Bewerter.

Der hierarchische Vorgesetzte ist das endgültig ernannte Personalmitglied, das die Verantwortung über einen Dienst oder ein Team hat und das demzufolge die direkte Amtsgewalt über die Personalmitglieder dieses Dienstes oder dieses Teams ausübt. Der funktionelle Vorgesetzte ist das statutarische Personalmitglied oder das Vertragspersonalmitglied, das unter der Verantwortung des hierarchischen Vorgesetzten eines Personalmitglieds in der täglichen Ausübung seines Amtes ein Verhältnis der direkten Amtsgewalt über dieses Personalmitglied hat.

§ 2. Die Bewertungsperiode dauert ein Jahr, außer in den vom König vorgesehenen Ausnahmefällen, und beginnt mit einem Funktionsgespräch, wenn das Personalmitglied endgültig ernannt wird, angestellt wird oder die Funktion wechselt. Ein Funktionsgespräch wird auch geführt, wenn die Funktion bedeutenden Veränderungen unterworfen ist.

Bei Beginn einer neuen Bewertungsperiode, gegebenenfalls unmittelbar nach dem Funktionsgespräch, findet ein Planungsgespräch statt. Während dieses Planungsgesprächs einigen sich Bewerter und Personalmitglied auf Leistungszielsetzungen und gegebenenfalls auf Zielsetzungen in Bezug auf die persönliche Entwicklung.

Während der Bewertungsperiode führen Bewerter und Personalmitglied jedes Mal, wenn es nötig ist, ein Mitarbeitergespräch.

Am Ende einer Bewertungsperiode fordert der Bewerter das Personalmitglied zu einem Bewertungsgespräch auf.

§ 3. Die Bewertung beruht hauptsächlich auf folgenden Kriterien:

1. Verwirklichung von Leistungszielsetzungen, die beim Planungsgespräch festgelegt und bei Mitarbeitergesprächen eventuell angepasst worden sind,

2. Entwicklung von Kompetenzen des Personalmitglieds, die im Rahmen seiner Funktion nützlich sind,

3. gegebenenfalls Qualität der Bewertungen, die das Personalmitglied durchgeführt hat, wenn es damit beauftragt ist.

Die Bewertung beruht ebenfalls auf folgenden Kriterien:

- Beitrag des Personalmitglieds zu den Leistungen des Teams, in dem es arbeitet,

- Verfügbarkeit des Personalmitglieds für interne und externe Nutzer des Dienstes.

Ein Bewertungsbericht schließt mit einer der folgenden Noten ab: außergewöhnlich, entspricht den Erwartungen, zu verbessern oder ungenügend.

Er wird wirksam mit Ende der Bewertungsperiode.

§ 4. Wird binnen drei Jahren nach Erteilung einer ersten Note " ungenügend " eine zweite Note " ungenügend ", selbst wenn sie nicht der ersten Note " ungenügend " folgt, erteilt, so führt dies zur Entlassung des Personalmitglieds wegen Berufsuntauglichkeit.

Einem wegen Berufsuntauglichkeit gekündigten Personalmitglied wird eine Entlassungsentschädigung zuerkannt. Diese Entschädigung entspricht zwölfmal dem letzten Monatslohn, wenn das Personalmitglied mindestens zwanzig Dienstjahre nachweisen kann, oder acht- beziehungsweise sechsmal diesem Lohn, je nachdem ob das Personalmitglied mindestens zehn oder weniger als zehn Dienstjahre aufweist.

§ 5. Der König legt die Modalitäten für die Anwendung dieser Bestimmungen über das Bewertungsverfahren, seine Dauer und die betroffenen Personen fest. ' ».

« Art. 29. Artikel 287quater desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt:

' Art. 287quater. § 1. Ein Widerspruchsausschuss wird geschaffen, der zuständig ist für Widersprüche gegen die Bewertungsberichte und die Erteilung der endgültigen Bewertung.

Der Sitz dieses Widerspruchsausschusses liegt in Brüssel.

Der Widerspruchsausschuss setzt sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und zehn Mitgliedern zusammen. Präsident, Vizepräsident und vier Mitglieder werden vom Minister der Justiz bestimmt. Sechs Mitglieder werden von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen bestimmt, bei jeweils zwei Mitgliedern pro Organisation.

Neben zehn ordentlichen Mitgliedern werden auch zehn stellvertretende Mitglieder bestimmt.

Präsident und Vizepräsident sind Magistrate. Die vier ordentlichen Mitglieder und die vier stellvertretenden Mitglieder des Widerspruchsausschusses werden unter den Personalmitgliedern der Stufen A und B bestimmt.

Die Hälfte von ihnen wird auf Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren bestimmt, die andere Hälfte auf Vorschlag der Ersten Präsidenten der Appellationshöfe und der Arbeitsgerichtshöfe.

Präsident und Vizepräsident gehören nicht derselben Sprachrolle an. Die Mitglieder sind in gleicher Anzahl auf die Sprachrollen verteilt.

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 2. Die Stellungnahme des Widerspruchsausschusses besteht entweder aus einem Vorschlag zur Erteilung einer anderen Note oder aus einem Vorschlag zur Beibehaltung der erteilten Note.

Hat der Widerspruchsausschuss vorgeschlagen, die Note beizubehalten, so wird diese endgültig.

Hat der Widerspruchsausschuss vorgeschlagen, eine Note zu ändern, so trifft der Minister der Justiz oder sein Beauftragter den Entschluss, entweder gemäß der Stellungnahme des Widerspruchsausschusses die Note zu ändern oder die ursprüngliche Note zu bestätigen oder eine andere Note zu erteilen. Er teilt seinen Beschluss binnen zwanzig Werktagen ab Empfang der Stellungnahme mit.

§ 3. Der König bestimmt die Modalitäten für die Organisation und die Arbeitsweise des Widerspruchsausschusses in Sachen Bewertungen. ' ».

« Art. 40. In Artikel 354 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. In Absatz 1 werden die Wörter ' sowie der Chefsekretäre und der Sekretäre ' ersetzt durch die Wörter ' sowie der Chefgreffiers, der dienstleitenden Greffiers, der Greffiers, der Chefsekretäre, der dienstleitenden Sekretäre und der Sekretäre '.

2. Der Artikel wird um einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

' Der König regelt den rechtlichen Beistand für die Greffiers, die Sekretäre, das Personal der Kanzleien, der Sekretariate der Staatsanwaltschaften und der Unterstützungsdienste, sowie für die Attachés im Dienst für Dokumentation und Übereinstimmung der Texte beim Kassationshof und die Entschädigung der ihnen entstandenen Sachschäden, gemäß den auf das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. ' ».

B.29. In den Vorarbeiten wurde die Tragweite des Gesetzentwurfs, der zum zweiten Gesetz vom 10. April 2014 geführt hat, wie folgt erläutert:

« Die neuen, im Gesetz vom 25. April 2007 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtspersonal der Stufe A, die Greffiers und die Sekretäre sowie der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtswesen ausgearbeiteten statutarischen Bestimmungen sind am 1. Dezember 2008 in Kraft getreten.

Die Personalmitglieder des gerichtlichen Standes können nicht ohne Weiteres den föderalen Beamten gleichgestellt werden. Sie sind Bestandteil der rechtsprechenden Gewalt und stehen nicht in einem untergeordneten Verhältnis zur ausführenden Gewalt. Sie haben auch ein eigenes Statut.

Dieser wichtige Grundsatz verhindert nicht, dass die Laufbahnen des Gerichtspersonals der Stufe A und der Greffiers und Sekretäre mit einer Reihe von Maßnahmen in Bezug auf die Laufbahn des Staatspersonals abgestimmt werden müssen.

Mit dem vorerwähnten Gesetz vom 25. April 2007 war man nämlich bemüht, eine Gleichheit zwischen beiden Kategorien herbeizuführen.

Eine Reihe von Anpassungen an das Statut des Staatspersonals müssen sich daher im Gerichtsgesetzbuch wiederfinden.

Verschiedene für die Personalmitglieder günstige Bestimmungen werden im Gesetzentwurf übernommen, wie die Einführung einer Eintrittskarte, die es ermöglicht, zuvor erworbene Kompetenzen für den Übergang in eine höhere Stufe in Wert zu setzen.

Wegen der Beibehaltung der Gleichheit zwischen beiden Statuten erfordern eine Reihe von Änderungen im Statut der Beamten geringfügige Anpassungen in den Rechtsvorschriften über die Laufbahn der Stufe A, der Greffiers und der Sekretäre.

Gleichzeitig werden verschiedene Gesetzeskorrekturen vorgenommen.

Schließlich bezweckt dieser Entwurf auch, einen Bewertungszyklus für das Gerichtspersonal einzuführen, der an den Bewertungszyklus angelehnt ist, der bei dem Personal der Föderalbehörde angewandt wird » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3405/001, S. 4).

B.30. Der angefochtene Artikel 6 bezieht sich auf die Gewichtung der Funktionen. Nach Auffassung der klagenden Parteien verstoße diese Bestimmung gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, indem das Gehalt der Greffiers auf der Grundlage der Gewichtung der Funktion festgesetzt werde gemäß dem abgeänderten Artikel 160 des Gerichtsgesetzbuches, während das Gehalt der anderen Organe der rechtsprechenden Gewalt durch das Gesetz festgelegt werde. Im Übrigen sei die Vertretung der Greffiers im Gewichtungsverfahren nicht angemessen gewährleistet, da die Greffiers innerhalb der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen keine getrennte Vertretung hätten.

B.31.1. Aus der Lesung des angefochtenen Artikels 6 und des Artikels 15 des Gesetzes vom 25. April 2007 ergibt sich, dass die Beschwerdegründe der klagenden Parteien gegen die Bestimmung des Gesetzes vom 25. April 2007 gerichtet sind, da die Änderung durch den angefochtenen Artikel 6 keine inhaltliche Änderung mit sich gebracht hat. In dieser Hinsicht sind die Beschwerdegründe unzulässig.

B.31.2. In Bezug auf den Beschwerdegrund der klagenden Parteien bezüglich der Vertretung der Greffiers in den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen ist auf Artikel 10 des Gesetzes vom 25. April 2007 « zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen der Greffiers des Gerichtlichen Standes, der Referenten am Kassationshof und der Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten » zu verweisen, der bestimmt:

« Ausschließlich repräsentative Gewerkschaftsorganisationen sitzen im Verhandlungsausschuss und in den Konzertierungsausschüssen für die Greffiers, Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem Gerichtlichen Stand angehören.

Folgende Gewerkschaftsorganisationen gelten als repräsentativ, so dass sie in den Ausschüssen sitzen dürfen:

1. die zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen, die in dem in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnten gemeinsamen Ausschuss für alle öffentlichen Dienste sitzen,

2. unbeschadet der Nr. 1: die zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen, die:

a) die Interessen aller Kategorien von Greffiers des Gerichtlichen Standes oder der Referenten am Kassationshof oder aller Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten oder aller vorerwähnten Personalkategorien vertreten

b) und gleichzeitig eine Anzahl beitragspflichtiger Mitglieder in Höhe von mindestens 25 Prozent der Gesamtanzahl Personen jeder Personalgruppe, die sie vertreten, zählen ».

In seinem Entscheid Nr. 150/2008 vom 30. Oktober 2008 hat der Gerichtshof geurteilt:

« B.17.1. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass nicht nur die anerkannten Gewerkschaftsorganisationen, die im gemeinsamen Ausschuss für alle öffentlichen Dienste tagen, in den Verhandlungs- und Konzertierungsausschüssen für die Greffiers, Referendare und Juristen der Staatsanwaltschaft des gerichtlichen Standes tagen, sondern auch die anerkannten Gewerkschaftsorganisationen, die die Interessen entweder aller Kategorien von Greffiers des gerichtlichen Standes oder der Referendare beim Kassationshof, oder aller Referendare und Juristen der Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten, oder aller hier genannten Personalkategorien verteidigen, jedoch nur dann, wenn sie eine Anzahl beitragspflichtiger Mitglieder haben, die wenigstens 25 Prozent der Gesamtanzahl Personen darstellt, aus denen sich die durch sie vertretenen jeweiligen Personalgruppen zusammensetzen.

[...]

B.17.3. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass die Verhandlungs- und Konzertierungsausschüsse eine zu umfassende Zusammensetzung erhalten würden, dass die Gewerkschaftslandschaft ' zerstückelt ' würde und dass Gewerkschaftsorganisationen, die nur eine begrenzte Anzahl an Personalmitgliedern vertreten, eine gleichwertige Stimme erhalten würden wie die Gewerkschaftsorganisationen, die einen wesentlichen Teil des Personals vertreten. Diese Ziele können die auf der Anzahl beitragspflichtiger Mitglieder beruhende Bedingung vernünftig rechtfertigen. Unter Berücksichtigung einerseits der Tatsache, dass der Gesetzgeber den Standpunkt vertreten konnte, dass die verschiedenen Kategorien von Personalmitgliedern, für die das angefochtene Gesetz eine spezifische Struktur der sozialen Konzertierung vorsieht (Greffiers, Referendare beim Kassationshof und Referendare und Juristen der Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten), eigene Merkmale haben, die es rechtfertigen, dass sie getrennt das Recht erhalten, Vertreter zu benennen, die in ihrem Namen mit den Behörden verhandeln und konzertieren können (Parl. Dok., Senat, 2006-2007, Nr. 3-2010/1, S. 7), und andererseits der relativ begrenzten Anzahl Personalmitglieder in diesen verschiedenen Kategorien ist eine Schwelle von 25 Prozent beitragspflichtiger Mitglieder darüber hinaus nicht offensichtlich unvernünftig ».

Folglich ist der Beschwerdegrund der klagenden Parteien im Zusammenhang mit ihrer Vertretung in den Gewerkschaftsorganisationen unbegründet.

B.32. Die angefochtenen Artikel 28 und 29 verstießen nach Darlegung der klagenden Parteien gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, indem sie die Bewertung eines Organs der rechtsprechenden Gewalt, nämlich der Chefgreffier, und die Beschwerden gegen eine solche Bewertung einem anderen Organ der rechtsprechenden Gewalt anvertrauten. Ihre Beschwerdegründe gleichen denjenigen, die in Bezug auf den angefochtenen Artikel 12 des ersten Gesetzes vom 10. April 2014 angeführt wurden.

B.33.1. In Bezug auf die Bewertung der Personalmitglieder der Stufen A, B, C und D heißt es in den Vorarbeiten:

« [Die Artikel 28 und 29] betreffen die Bewertung des Personals des Gerichtswesens. Die Bewertungsregelung ist durch die auf das Personal der Föderalbehörde angewandte Regelung inspiriert. Sie beruht auf einem Funktionsgespräch, einem Planungsgespräch, einer Bewertungsperiode von einem Jahr und schließlich der Bewertung, die zu der Erteilung einer endgültigen Bewertung führt. Die Bewertungsregelung gilt sowohl für ernannte als auch für vertragliche Personalmitglieder. Es wird ebenfalls ein Widerspruchsausschuss eingesetzt, der dafür zuständig ist, über die Widersprüche zu urteilen, die gegen den beschreibenden Abschlussbericht und die erteilte endgültige Bewertung eingereicht werden. Dieser Ausschuss ist zusammengesetzt aus zehn Mitgliedern, wobei sechs Mitglieder durch die Gewerkschaftsorganisationen und vier Mitglieder durch den Minister der Justiz bestimmt werden. Der Präsident und der Vizepräsident dieses Ausschusses sind Magistrat. Die einzelnen Bestimmungen in Bezug auf die Organisation des Bewertungszyklus und die Arbeitsweise des Widerspruchsausschusses werden durch königlichen Erlass näher festgelegt. Diese Bewertungsregelung findet nicht Anwendung auf die Chefgreffiers und die Chefsekretäre, die ein Mandat innehaben, wegen der spezifischen Beschaffenheit ihrer Funktionen. Die Mandatsinhaber üben nämlich Managementfunktionen aus und ihre Leistungsziele sind unterschiedlich » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3405/001, S. 9).

B.33.2. Aus den gleichen Gründen, wie sie in B.21 und B.23.3 angeführt wurden, ist der Klagegrund unbegründet, insofern er gegen die Artikel 28 und 29 des zweiten Gesetzes vom 10. April 2014 gerichtet ist.

Im Übrigen sind die Greffiers im Widerspruchsausschuss vertreten, da der angefochtene Artikel 29 bestimmt, dass dieser Ausschuss unter anderem aus vier Mitgliedern, die aus dem Gerichtspersonal der Stufen A und B bestimmt werden, zusammengesetzt ist.

B.34. Der angefochtene Artikel 40 verstoße nach Darlegung der klagenden Parteien gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, indem die Eidesleistung und der Urlaub der Greffiers als Organ der rechtsprechenden Gewalt zusätzlich durch den König geregelt würden, während dies für die anderen Organe der rechtsprechenden Gewalt nicht der Fall sei.

B.35.1. In den Vorarbeiten heißt es:

« Bisher konnte der König nicht die Abwesenheit, den Urlaub und die Ferien der Chefgreffiers und der Greffiers regeln, jedoch wohl diejenigen der Chefsekretäre und der Sekretäre. Durch [Artikel 40] erhält der König diese Möglichkeit wohl. Um eine mögliche Verwirrung zu vermeiden, werden auch die dienstleitenden Greffiers und die dienstleitenden Sekretäre ausdrücklich erwähnt.

Die Urlaube und Abwesenheiten der Personalmitglieder der Dienste, die der rechtsprechenden Gewalt zur Seite stehen, werden im königlichen Erlass vom 16. März 2001 geregelt.

Durch das Fehlen der Möglichkeit für den König, die Urlaube der Chefgreffiers und der Greffiers zu regeln, besteht innerhalb der rechtsprechenden Gewalt eine unterschiedliche Behandlung der Personalgruppen in den Kanzleien und den Staatsanwaltschaften.

Dies hat zur Folge, dass den Greffiers bisher eine Reihe von Urlaubsarten vorenthalten blieb, wie unter anderem der unbezahlte Urlaub und der Teilzeitelternschaftsurlaub, die jedoch wohl für andere Personalmitglieder in derselben Organisation bestehen.

Es ist nicht mehr gerechtfertigt, diese ungleiche Behandlung aufrechtzuerhalten. Mit der Anpassung von Artikel 354 des Gerichtsgesetzbuches erhält der König die Möglichkeit, für diese gesamten Personalmitglieder des gerichtlichen Standes die Urlaube und Abwesenheiten zu regeln, so dass die bestehenden Ungleichheiten angegangen werden. Die besondere Beschaffenheit des Statuts der Magistrate rechtfertigt es, dass die Frage ihrer Urlaube nicht in diesem Entwurf behandelt wird, so wie es der Staatsrat vorgeschlagen hat » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3405/001, SS. 12-13).

B.35.2. Aus dem bloßen Umstand, dass die Urlaubsregelung der Greffiers sowie diejenige des anderen Kanzleipersonals durch den König festgelegt werden kann, ergibt sich kein Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung. Der Gesetzgeber kann den König beauftragen, den Greffiers, ohne gegen die vorerwähnten Verfassungsbestimmungen zu verstoßen, dieselben Urlaubrechte wie dem anderen Gerichtspersonal zu gewähren. Aus den vorerwähnten Vorarbeiten geht hervor, dass der angefochtene Artikel 40 nicht einer vernünftigen Rechtfertigung entbehrt. Die angefochtene Bestimmung bezweckt nämlich, eine bestehende Ungleichheit zu beheben, indem die Urlaubsrechte der Greffiers im generischen Sinn erweitert werden.

B.36. Im Übrigen weisen die klagenden Parteien nicht nach, dass die angefochtenen Bestimmungen des zweiten Gesetzes vom 10. April 2014 unverhältnismäßige Folgen für die Chefgreffiers oder die Greffiers hätten.

B.37. Insofern er gegen die Artikel 6, 28, 29 und 40 des zweiten Gesetzes vom 10. April 2014 gerichtet ist, ist der Klagegrund unbegründet.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

weist die Klage zurück.

Erlassen in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 15. Oktober 2015.

Der Kanzler,

F. Meersschaut

Der Präsident,

A. Alen