5. MÄRZ 1998 Erlass der Wallonischen Regierung zur Ersetzung der Artikel 279 bis 283 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe

Date :
13-03-1998
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
4 pages
Section :
Législation
Source :
Numac 1998027144
Auteur :
Ministerium Der Wallonischen Region

Texte original :

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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, insbesondere des durch das Dekret vom 27. November 1997 ersetzten Artikels 11;
Aufgrund der Dringlichkeit, die durch das Inkrafttreten des Dekrets vom 27. November 1997 zur Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe am 1. März 1998 begründet wird, da der vorliegende Erlass zur Anwendung des vorerwähnten Artikels des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe unerlässlich ist; mangels dessen darf nämlich ab dem 1. März 1998 keine Revision oder Erstellung eines kommunalen Raumordnungsplans, einer Erschliessungsgenehmigung, eines kommunalen Strukturschemas oder einer kommunalen Städtebauordnung eingeleitet werden;
Aufgrund des in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 2° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat am 16. Februar 1998 abgegebenen Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag des Ministers der Raumordnung, der Ausrüstung und des Transportwesens,
Beschliesst :
Artikel 1. Buch IV, Titel I, Kapitel VIbis des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, das die durch den Erlass vom 5. April 1990 eingefügten Artikel 279 bis 283 enthält, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« KAPITEL VIbis - Bedingungen, unter denen eine natürliche oder juristische Person mit der Erstellung, der Revision oder der Abänderung der Schemen, Raumordnungspläne, Erschliessungsgenehmigungen und Städtebauordnungen beauftragt werden darf
Art. 279 - Die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, wird für die Erstellung, die Revision oder die Abänderung des Entwicklungsplanes des regionalen Raums, der Sektorenpläne, der kommunalen Städtebauordnungen und der in Artikel 55 erwähnten kommunalen Raumordnungspläne zugelassen.
Art. 280 - Eine natürliche oder juristische Person darf nur mit der Erstellung, der Revision oder der Abänderung eines kommunalen Raumordnungsplans, einer Erschliessungsgenehmigung, eines kommunalen Strukturschemas oder einer kommunalen Städtebauordnung beauftragt werden, wenn sie nach Ausstellung eines Gutachtens des in Artikel 281 erwähnten Zulassungsausschusses von dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, zugelassen worden ist. Ausser bei Akten bezüglich Erschliessungsgenehmigungen darf die betroffene privatrechtliche natürliche oder juristische Person weder ein unmittelbares noch ein mittelbares Interesse an der Durchführung des besagten Dokuments haben.
Die Eigenschaft als zugelassene Person bleibt während der gesamten Dauer der Erstellung des Dokuments erhalten.
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen darf kein in Absatz 1 erwähntes Dokument durch die zuständige Behörde genehmigt, angenommen oder erteilt werden.
Je Kategorie wird eine getrennte Zulassung erteilt:
1° für die Erschliessungsgenehmigungen ohne Eröffnung von Verkehrswegen;
2° für die Erschliessungsgenehmigungen mit Eröffnung von Verkehrswegen und für die kommunalen Raumordnungspläne;
3° für die kommunalen Strukturschemen und die kommunalen Städtebauordnungen.
Die Zulassung wird für eine Frist von vier Jahren gewährt, die ab dem Tage der Zustellung der Zulassung läuft.
Art. 281 - Es wird ein Zulassungsausschuss errichtet, der zuständig ist, um ein Gutachten über die Zulassungsanträge abzugeben. Der Zulassungsausschuss besteht aus sechs Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumordnung und des Städtebaus, die durch die Regierung innerhalb des Regionalausschusses für Raumordnung auf der Grundlage einer Liste von zwölf Namen ernannt werden, wobei diese Liste vom Regionalausschuss so unterbreitet wird, dass jede seiner Sektionen durch vier Mitglieder vertreten wird.
Die Mitglieder des Zulassungsausschusses wählen einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Der Zulassungsausschuss erlässt eine allgemeine Dienstordnung, die der Regierung zur Genehmigung unterbreitet wird.
Art. 282 - § 1 - Die Zulassung für die Erstellung oder die Abänderung von Erschliessungsgenehmigungen ohne Eröffnung von Verkehrswegen wird folgenden Personen gewährt:
1° jeder natürlichen Person Inhaberin eines Diploms in Raumordnung und Städtebau, das durch eine Lehranstalt des universitären oder des Hochschulunterrichts des langen Typs ausgestellt worden ist, oder eines Diploms als Zivilingenieur-Architekt, Architekt, industrieller Ingenieur in der Abteilung Bauwesen, Wahlfach Landmesser, einer Lizenz der Geometrologie oder eines Diploms als Landmesser-Immobilienexperte;
2° jeder juristischen Person, die unter ihrem Personal oder ihren Mitarbeitern mindestens eine natürliche Person zählt, die Inhaber eines der in Punkt 1° erwähnten Diplome und mit ihr durch eine Vereinbarung gebunden ist, deren Dauer mindestens der Dauer der Zulassung entspricht; der Name des Diplominhabers erscheint auf jedem vorgelegten Dokument; die juristische Person hat in ihrem Gesellschaftszweck Angelegenheiten im Bereich der Raumordnung und des Städtebaus zum Gegenstand.
§ 2 - Die Zulassung für die Erstellung, die Revision oder die Abänderung von kommunalen Raumordnungsplänen und Erschliessungsgenehmigungen mit Eröffnung von Verkehrswegen wird folgenden Personen gewährt:
1° jeder natürlichen Person, die die in § 1 1° erwähnte Bedingung erfüllt und den Beweis einer nützlichen Erfahrung im Hinblick auf die in Artikel 1 § 1 genannten Zielsetzungen der Raumordnung und des Städtebaus erbringt durch Vorlage entweder von kommunalen Raumordnungsplänen oder von Erschliessungsgenehmigungen mit Eröffnung von Verkehrswegen, die sie erstellt hat, oder von Projekten zum gleichen Gegenstand;
2° jeder juristischen Person, die unter ihrem Personal oder ihren Mitarbeitern mindestens eine natürliche Person zählt, die die in Punkt 1 erwähnten Bedingungen erfüllt und mit ihr durch eine Vereinbarung gebunden ist, deren Dauer mindestens der Dauer der Zulassung entspricht; der Name dieser Person erscheint auf jedem vorgelegten Dokument; die juristische Person hat in ihrem Gesellschaftszweck Angelegenheiten im Bereich der Raumordnung und des Städtebaus zum Gegenstand.
§ 3 - Die Zulassung für die Erstellung, die Revision oder die Abänderung von kommunalen Strukturschemen oder kommunalen Städtebauordnungen wird jeder juristischen Person gewährt, die in ihrem Gesellschaftszweck Angelegenheiten im Bereich der Raumordnung oder des Städtebaus zum Gegenstand hat, und den Beweis erbringt, dass sie über ein Team verfügt, das sich ergänzende Kompetenzen in den Fachbereichen Städtebau, Raumordnung, Architektur und Umwelt besitzt.
Der Verantwortliche dieses Teams erfüllt die in § 1 1° erwähnte Bedingung und erbringt durch Vorlage entweder von kommunalen Strukturschemen oder von kommunalen Städtebauordnungen, die er erstellt hat, den Beweis einer nützlichen Erfahrung im Hinblick auf die in Artikel 1 § 1 genannten Zielsetzungen der Raumordnung und des Städtebaus. Ausserdem ist er mit der juristischen Person durch eine Vereinbarung gebunden, deren Dauer mindestens der Dauer der Zulassung entspricht. Der Name des Verantwortlichen des Teams erscheint auf jedem vorgelegten Dokument.
Art. 283 - § 1 - Jeder natürlichen oder juristischen Person, deren Zulassung im Laufe des vorherigen Zulassungszeitraums nicht entzogen worden ist, kann die Zulassung unter den folgenden Bedingungen erneuert werden:
1° für die Erschliessungsgenehmigungen ohne Eröffnung von Verkehrswegen:
a) die in Artikel 282 § 1 erwähnten Bedingungen erfüllen;
b) durch Vorlage entweder von Erschliessungsgenehmigungen ohne Eröffnung von Verkehrswegen, die sie im Laufe des Zulassungszeitraums erstellt hat, oder von Projekten zum gleichen Gegenstand den Beweis einer nützlichen Erfahrung im Hinblick auf die in Artikel 1 § 1 genannten Zielsetzungen der Raumordnung und des Städtebaus erbringen;
c) den Nachweis erbringen, dass sie oder ihr Personal bzw. ihre Mitarbeiter an Seminaren, Kolloquien, Kursen oder anderen Ausbildungen im Bereich des Städtebaus und der Raumordnung im Laufe ihres Zulassungszeitraums teilgenommen hat bzw. haben;
2° für die Erschliessungsgenehmigungen mit Eröffnung von Verkehrswegen und die kommunalen Raumordnungspläne:
a) die in Artikel 282 § 2 erwähnten Bedingungen erfüllen; bei den vorgelegten Genehmigungen, Plänen und Projekten handelt es sich jedoch um jene, die sie im Laufe ihres Zulassungszeitraums erstellt hat;
b) den Nachweis erbringen, dass sie oder ihr Personal bzw. ihre Mitarbeiter an Seminaren, Kolloquien, Kursen oder anderen Ausbildungen im Bereich des Städtebaus und der Raumordnung im Laufe ihres Zulassungszeitraums teilgenommen hat bzw. haben;
3° für die kommunalen Strukturschemen und die kommunalen Städtebauordnungen:
a) die in Artikel 282 § 3 erwähnten Bedingungen erfüllen; bei den vorgelegten Schemen und Ordnungen handelt es sich jedoch um jene, die sie im Laufe ihres Zulassungszeitraums erstellt hat;
b) den Nachweis erbringen, dass ihr Personal bzw. ihre Mitarbeiter an Seminaren, Kolloquien, Kursen oder anderen Ausbildungen in den in Artikel 282 § 3 erwähnten Fachbereichen im Laufe ihres Zulassungszeitraums teilgenommen hat bzw. haben.
§ 2 - Die natürliche oder juristiche Person, deren Zulassung nicht erneuert worden ist, darf einen neuen Zulassungsantrag erst nach Ablauf einer vom Minister der Raumordnung in seiner Entscheidung festgesetzten Frist enreichen.
Art. 283/1 - Der an den Minister der Raumordnung gerichtete Antrag auf Zulassung oder auf Erneuerung der Zulassung ist per bei der Post aufgegebenes Einschreiben mit Empfangsbestätigung bei der Generaldirektion der Raumordnung, des Wohnungswesens und des Erbes einzureichen. Diesem Schreiben sind die je nach Fall durch Artikel 282 oder 283 vorgeschriebenen Titel oder Referenzen beizufügen, wobei anzugeben ist, für welche Kategorie die Zulassung beantragt wird.
Die Generaldirektion der Raumordnung, des Wohnungswesens und des Erbes übermittelt dem in Artikel 281 erwähnten Zulassungsausschuss die Akte bezüglich des Zulassungsantrags innerhalb von zehn Tagen nach deren Eingang. Der Zulassungsausschuss gibt sein Gutachten innerhalb von vierzig Tagen nach der Empfangsbestätigung der Akte ab und richtet eine Abschrift davon an den Antragsteller. Fehlt ein ausdrückliches Gutachten, so gilt dies als Zustimmung.
Der Beschluss des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, wird dem Antragsteller innerhalb von fünfundsiebzig Tagen nach der Empfangsbestätigung des Antrags durch die Generaldirektion der Raumordnung, des Wohnungswesens und des Erbes zugestellt.
Art. 283/2 - § 1 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, kann die Zulassung entziehen, wenn der Inhaber die ihm durch das vorliegende Gesetzbuch auferlegten Verpflichtungen nicht einhält.
§ 2 - Ist der Minister der Raumordnung der Ansicht, dass ein durch eine zugelassene Person erstelltes Dokument, sei es ein kommunaler Raumordnungsplan, eine Erschliessungsgenehmigung, ein kommunales Strukturschema oder eine kommunale Städtebauordnung, den Regeln der Kunst nicht entspricht oder ein Dokument im Hinblick auf die in Artikel 1 § 1 vorgesehenen Zielsetzungen der Raumordnung und des Städtebaus von unzureichender Qualität ist, so kann er dies durch einen Verweis feststellen, den er dieser Person zustellt.
Wiederholt eine solche Feststellung sich bei einem späteren Dokument, so kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, den Entzug der Zulassung vornehmen.
§ 3 - Vor jeder Entscheidung zum Entzug einer Zulassung wird der in Artikel 281 erwähnte Zulassungsausschuss angehört. Dieser gibt sein Gutachten innerhalb der ihm durch den Minister der Raumordnung auferlegten Frist ab, und nachdem er dem Zulassungsinhaber die Möglichkeit gegeben hat, seine Bemerkungen geltend zu machen.
§ 4. Jede natürliche oder juristische Person, deren Zulassung entzogen worden ist, darf einen neuen Zulassungsantrag erst nach einer Frist einreichen, die in der Entzugsentscheidung der Zulassung durch den Minister der Raumordnung festgelegt worden ist.
Art. 283/3 - Jeder Beschluss in Sachen Zulassung, Erneuerung oder Entzug der Zulassung wird im Belgischen Staatsblatt auszugsweise veröffentlicht.
Art. 283/4 - Die aufgrund der Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive 5. April 1990 zugelassenen natürlichen und juristischen Personen behalten den Genuss ihrer Zulassung während eines Zeitraums von achtzehn Monaten nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses, auch wenn diese Zulassung in diesem Zeitraum fällig wird.
Jede in Artikel 282 § 1 erwähnte natürliche oder juristische Person wird ausdrücklich und persönlich zugelassen für die Erstellung oder die Abänderung von Erschliessungsgenehmigungen mit oder ohne Eröffnung von Verkehrswegen. Auf ihren Antrag hin wird die durch den vorliegenden Absatz vorgesehene Zulassung durch den beauftragten Beamten erteilt. Diese Zulassung gilt für die Erschliessungsgenehmigungen, deren in Artikel 116 § 1 Absatz 2 1° erwähnte Empfangsbestätigung innerhalb einer Frist von achtzehn Monaten ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels zugeschickt wird. Diese Zulassung darf nicht erneuert werden. »
Art. 2. Der vorliegende Erlass wird am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt wirksam.
Art. 3. Der Minister der Raumordnung wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 5. März 1998
Der Minister-Vorsitzende der Wallonischen Regierung,
beauftragt mit der Wirtschaft, dem Aussenhandel, den K.M.B., dem Tourismus und dem Erbe,
R. COLLIGNON
Der Minister der Raumordnung, der Ausrüstung und des Transportwesens,
M. LEBRUN