Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 8 Dezember 2016 (België). RG 156/2016

Datum :
08-12-2016
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
5 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20161208-2
Rolnummer :
156/2016

Samenvatting :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 7 des Gesetzes vom 16. März 2000 « über das Ausscheiden bestimmter Militärpersonen und die Aufhebung der Verpflichtung oder Wiederverpflichtung bestimmter Militäranwärter, die Festlegung der Leistungsperiode und die durch den Staat vorgenommene Rückforderung eines Teils der vom Staat getragenen Ausbildungskosten sowie eines Teils der während der Ausbildung bezogenen Gehälter », ersetzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Januar 2010 « zur Einführung des freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer Gesetze », verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Arrest :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, P. Nihoul und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren

In vier Entscheiden Nrn. 233.064, 233.062, 233.067 und 233.066 vom 27. November 2015 in Sachen Valentin Meys, Tobias Kleines, Harold Mahaux beziehungsweise David Jost gegen den belgischen Staat, deren Ausfertigungen am 9. Dezember 2015 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, hat der Staatsrat folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:

« 1. Verstößt Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Januar 2010 zur Einführung des freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer Gesetze, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 12. Februar 2010, durch den Artikel 7 des Gesetzes vom 16. März 2000 über das Ausscheiden bestimmter Militärpersonen und die Aufhebung der Verpflichtung oder Wiederverpflichtung bestimmter Militäranwärter (...) abgeändert wurde, dadurch, dass er bestimmt, dass jeder Militäranwärter, dessen Verpflichtung oder Wiederverpflichtung aus einem anderen Grund als wegen medizinischer Untauglichkeit aufgehoben wird, der nicht länger Militäranwärter des aktiven Kaders ist und der insbesondere in der Eigenschaft als Berufsoffiziersanwärter mindestens sechzig Leistungspunkte an der Königlichen Militärschule oder einer anderen Anstalt des Hochschulwesens erworben hat, dazu gehalten ist, einen Teil der während der Ausbildung bezogenen Gehälter zurückzuzahlen, während die Rückzahlungspflicht vorher nur dann galt, wenn der Schüler seine Leistungsperiode nach der Erlangung eines Bachelor- oder Masterdiploms nicht absolvierte, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, indem diese Bestimmung auf diejenigen, die sich unter der Geltung des früheren Gesetzes in der Armee verpflichtet hatten und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits sechzig Leistungspunkte erworben hatten, ohne aber den Bachelor- oder Mastergrad erworben zu haben, und auf die anderen Anwärter, die sich nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes verpflichtet haben und denen die mit dem Erwerb von sechzig Leistungspunkten verbundenen Folgen, was die Rückzahlungspflicht betrifft, somit durchaus bekannt waren, gleichermaßen Anwendung findet und die teilweise Rückzahlung unterschiedslos die vom Militäranwärter vor und nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Januar 2010 bezogenen Gehälter betrifft?

2. Verstößt Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Januar 2010 zur Einführung des freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer Gesetze, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 12. Februar 2010, durch den Artikel 7 des Gesetzes vom 16. März 2000 über das Ausscheiden bestimmter Militärpersonen und die Aufhebung der Verpflichtung oder Wiederverpflichtung bestimmter Militäranwärter (...) abgeändert wurde, dadurch, dass er bestimmt, dass jeder Militäranwärter, dessen Verpflichtung oder Wiederverpflichtung aus einem anderen Grund als wegen medizinischer Untauglichkeit aufgehoben wird, der nicht länger Militäranwärter des aktiven Kaders ist und der insbesondere in der Eigenschaft als Berufsoffiziersanwärter mindestens sechzig Leistungspunkte an der Königlichen Militärschule oder einer anderen Anstalt des Hochschulwesens erworben hat, dazu gehalten ist, einen Teil der während der Ausbildung bezogenen Gehälter zurückzuzahlen, während die Rückzahlungspflicht vorher nur dann galt, wenn der Schüler seine Leistungsperiode nach der Erlangung eines Bachelor- oder Masterdiploms nicht absolvierte, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, indem diese Bestimmung auf diejenigen, die sich unter der Geltung des früheren Gesetzes in der Armee verpflichtet hatten, und auf die anderen Anwärter, die sich nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes verpflichtet haben und denen die mit dem Erwerb von sechzig Leistungspunkten verbundenen Folgen, was die Rückzahlungspflicht betrifft, somit durchaus bekannt waren, gleichermaßen Anwendung findet und die teilweise Rückzahlung unterschiedslos die vom Militäranwärter vor und nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Januar 2010 bezogenen Gehälter betrifft? ».

Diese unter den Nummern 6310, 6311, 6312 und 6313 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

In Bezug auf die fragliche Bestimmung und ihren Kontext

B.1. Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Januar 2010 « zur Einführung des freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer Gesetze » ersetzt Artikel 7 des Gesetzes vom 16. März 2000 « über das Ausscheiden bestimmter Militärpersonen und die Aufhebung der Verpflichtung oder Wiederverpflichtung bestimmter Militäranwärter, die Festlegung der Leistungsperiode und die durch den Staat vorgenommene Rückforderung eines Teils der vom Staat getragenen Ausbildungskosten sowie eines Teils der während der Ausbildung bezogenen Gehälter » durch folgende Bestimmung:

« Art. 7. Einen Teil der während der Ausbildung bezogenen Gehälter muss jeder Anwärter zurückzahlen, dessen Verpflichtung oder Wiederverpflichtung aus einem anderen Grund als wegen medizinischer Untauglichkeit aufgehoben wird, der nicht mehr Militäranwärter des aktiven Kaders ist und der:

1. entweder in der Eigenschaft als Berufsoffiziersanwärter mindestens 60 Leistungspunkte an der Königlichen Militärschule oder einer anderen Anstalt des Hochschulwesens erworben hat;

2. oder in der Eigenschaft als Berufsoffiziersanwärter das Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder ein gleichwertiges Diplom oder Studienzeugnis an der Königlichen Unteroffiziersschule erhalten hat.

Die in Absatz 1 vorgesehene Bestimmung ist nicht anwendbar:

1. auf Militärpersonen, die wieder in ihren ursprünglichen Kader aufgenommen werden, außer wenn sie die Eigenschaft als Militärperson des aktiven Kaders verlieren innerhalb eines Zeitraums, der am Datum ihrer Wiederaufnahme beginnt und dem Anderthalbfachen der Ausbildung entspricht, die in der Eigenschaft im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 absolviert wurde;

2. auf Militäranwärter von weniger als achtzehn Jahren, die infolge der Erklärung der Kriegsperiode die Eigenschaft als Anwärter verlieren.

Die Entschädigung beträgt 73 % der Nettogehälter, die während der Ausbildung in der Eigenschaft im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 gezahlt werden. Die Rückzahlung im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 wird jedoch gemäß der Bestimmung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 berechnet ».

B.2. Aus den Vorarbeiten zum Gesetz vom 10. Januar 2010 geht hervor, dass der Gesetzgeber die Änderungen berücksichtigt hat, die durch die Bologna-Reform am Hochschulunterricht vorgenommen wurden, um die Rückzahlungsverpflichtung in Verbindung mit der Ausbildungsperiode anzupassen:

« Seit den Änderungen am Hochschulunterricht durch die Bologna-Reform wird der Fortschritt im Studium durch Leistungspunkte (ECTS) bemessen; die Schüler, die die Königliche Militärschule verlassen, besitzen ab dem Ende des ersten Jahres eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten, die sie in einer gegebenenfalls universitären Hochschuleinrichtung geltend machen können, um dort Befreiungen zu erhalten.

Sechzig Leistungspunkte entsprechen einem Studienjahr; die Rückzahlung eines Teils des Gehalts wird also erst ab dem zweiten Studienjahr verlangt. Das Nichtbestehen im Laufe oder am Ende des ersten Jahres gilt als ein Orientierungsirrtum des Betreffenden, bei dem sich a posteriori herausstellt, dass die Entscheidung, an der Königlichen Militärschule zu studieren, nicht seinen Erwartungen oder Fähigkeiten entspricht » (Parl. Dok., Kammer, 2009-2010, DOC 52-2314/001, S. 10).

Die Dringlichkeit dieser Änderung wurde wie folgt begründet:

« Es wurde festgestellt, dass eine gewisse Anzahl von Studenten absichtlich nicht bestehen, bevor sie durch das bestehende System zur Rückzahlung eines Teils der bezogenen Gehälter verpflichtet sind. Auf diese Weise lassen sie einen Teil ihres Studiums durch das Verteidigungsministerium bezahlen, ohne die Absicht zu haben, Offizier zu werden. Es ist notwendig, ein gesetzliches Mittel einzuführen, um dieser Praxis vor dem Ende des laufenden akademischen Jahres ein Ende zu setzen » (ebenda, S. 63).

Auch die positive Auswirkung auf den Haushalt wurde hervorgehoben (ebenda).

Der Gesetzgeber war also der Auffassung, dass es « logischer ist, die Leistungsverpflichtung nach dem Bestehen dieses ersten Jahres statt nach der Erlangung des Bachelor-Diploms einzuführen » (Parl. Dok., Kammer, 2009-2010, DOC 52-2314/003, S. 6).

In Bezug auf das Interesse der intervenierenden Partei

B.3.1. Die intervenierende Partei hat Klage beim Staatsrat eingereicht, um die Nichtigerklärung eines königlichen Erlasses zu beantragen, durch den ihre Befreiung von der Rückzahlung eines Teils des während ihrer Ausbildung an der Königlichen Militärschule bezogenen Nettogehalts abgelehnt wurde. Sie hat den Staatsrat gebeten, dem Verfassungsgerichtshof Vorabentscheidungsfragen zu stellen, die den in dieser Rechtssache gestellten Fragen ähneln.

B.3.2. Der Ministerrat stellt die Zulässigkeit des Interventionsschriftsatzes in Abrede; dieser beruhe auf einer anderen juristischen Argumentation als derjenigen, die in den vorliegenden Rechtssachen dargelegt worden sei.

B.3.3. Parteien, die an einem analogen Verfahren beteiligt sind und die einen ausreichenden Beweis für die unmittelbaren Auswirkungen liefern, die die Antwort des Gerichtshofes auf eine Vorabentscheidungsfrage auf ihre persönliche Situation haben kann, weisen somit ein Interesse an einer Intervention bei dem Gerichtshof nach.

B.3.4. Der Antrag auf Intervention ist zulässig.

In Bezug auf die Vorabentscheidungsfragen

B.4.1. Der Staatsrat befragt den Gerichtshof zur Vereinbarkeit von Artikel 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 16. März 2000, ersetzt durch Artikel 13 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Januar 2010, mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, insofern diese Bestimmung auf die gleiche Weise gelte für einerseits die Militäranwärter des aktiven Kaders, die sich unter dem früheren Gesetz in der Armee verpflichtet hätten und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der fraglichen Bestimmung bereits 60 Leistungspunkte an der Königlichen Militärschule erlangt (erste Vorabentscheidungsfrage) oder nicht erlangt (zweite Vorabentscheidungsfrage) hätten, und andererseits für die Militäranwärter des aktiven Kaders, die sich nach dem Inkrafttreten der fraglichen Bestimmung in der Armee verpflichtet hätten, und insofern die teilweise Rückzahlung ohne Unterschied die Gehälter betreffe, die der Militäranwärter vor und nach dem Inkrafttreten der fraglichen Bestimmung bezogen hätte.

B.4.2. Aus dem Wortlaut der Vorabentscheidungsfragen geht hervor, dass nur Artikel 7 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. März 2000, ersetzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Januar 2010, betroffen ist, insofern er sich auf die Leistungspunkte bezieht, die an der Königlichen Militärschule erworben wurden.

B.4.3. Aus der Begründung der Vorlageentscheidungen geht hervor, dass die klagenden Parteien vor dem Staatsrat sich alle vor dem Inkrafttreten der fraglichen Bestimmung in der Armee verpflichtet haben und dass die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 6310, 6311 und 6312 vor diesem Inkrafttreten bereits 60 Leistungspunkte an der Königlichen Militärschule erworben hatten, wobei die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 6313 ihrerseits einige Monate nach dem Inkrafttreten der fraglichen Bestimmung diese 60 Leistungspunkte erworben hat.

B.5.1. In seinem Entscheid Nr. 28/2002 vom 30. Januar 2002 hat der Gerichtshof geurteilt:

« Die Verpflichtung, einen Teil der während der Ausbildung empfangenen Gehälter zurückzuzahlen, ist gerechtfertigt als Gegenleistung für den Vorteil der Militärpersonen durch die Ausbildung, die sie auf Kosten der Allgemeinheit erhalten haben. Mit dieser Maßnahme soll ebenfalls vermieden werden, dass eine im Hinblick auf das Gemeinwohl getätigte Investition von ihrem Ziel, die Armee mit den erforderlichen Kadern auszustatten, abgewendet wird » (B.4.3).

B.5.2. Aus den in B.2 zitierten Vorarbeiten geht hervor, dass durch die fragliche Bestimmung die Rückzahlungsverpflichtung, die zuvor mit der Erlangung eines Diploms verbunden war, erweitert wird, indem sie ab dem Erwerb von mindestens 60 Leistungspunkten an der Königlichen Militärschule auferlegt wird, angesichts der Reform des Hochschulunterrichts, die es ermöglicht, diese Leistungspunkte in einer anderen Anstalt des Hochschulwesens geltend zu machen und dort Befreiungen zu erhalten. Die Rückzahlungsverpflichtung bleibt also gerechtfertigt als Gegenleistung für einen Vorteil, den die Militäranwärter des aktiven Kaders aus der Ausbildung beziehen, die sie auf Kosten der Allgemeinheit erhalten haben.

B.6. Aus den in B.2 zitierten Vorarbeiten zu der fraglichen Bestimmung geht hervor, dass der Gesetzgeber, um Praktiken ein Ende zu setzen, die im Widerspruch zu seinem Ziel standen, und aus Haushaltsgründen die Anwärter ins Auge fassen wollte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ihre Ausbildung an der Königlichen Militärschule begonnen hatten.

Durch die fragliche Bestimmung wird also den Militäranwärtern des aktiven Kaders, die vor ihrem Inkrafttreten 60 Leistungspunkte erlangt hatten oder diese am Ende des laufenden akademischen Jahres erlangt hatten, die Verpflichtung auferlegt, einen Teil der während der Ausbildung bezogenen Gehälter zurückzuzahlen, während sie zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtung in der Armee oder zu dem Zeitpunkt des Erwerbs der 60 Leistungspunkte nicht vorhersehen konnten, dass sie durch den Erwerb dieser Leistungspunkte der Rückzahlungsverpflichtung unterliegen würden.

B.7.1. Die Abänderung eines Gesetzes hat notwendigerweise zur Folge, dass die Situation derjenigen, auf die das vorherige Gesetz Anwendung fand, sich von der Situation derjenigen unterscheidet, auf die das neue Gesetz Anwendung findet. Ein solcher Behandlungsunterschied steht an sich nicht im Widerspruch zu den Artikeln 10 und 11 der Verfassung. Wenn der Gesetzgeber eine Änderung der Politik als notwendig erachtet, kann er den Standpunkt vertreten, dass sie mit sofortiger Wirkung durchgeführt werden muss, und ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Übergangsregelung vorzusehen. Gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung wird nur verstoßen, wenn das Nichtvorhandensein einer Übergangsregelung zu einem Behandlungsunterschied führt, für den es keine vernünftige Rechtfertigung gibt, oder wenn der Grundsatz des berechtigten Vertrauens übermäßig verletzt wird.

B.7.2. Insofern die fragliche Bestimmung sich an die Regelung anschließt, die in dem durch die fragliche Bestimmung abgeänderten Artikel 7 sowie in Artikel 16 des vorerwähnten Gesetzes vom 16. März 2000 enthalten ist, wodurch den Militäranwärtern, die ein Diplom als Anwärter erhalten, die Rückzahlungsverpflichtung auferlegt wird, und indem darin ein Vorteil berücksichtigt wird, der sich aus der Reform des Hochschulunterrichts ergibt, wodurch es möglich wird, die ab dem ersten Jahr erworbenen Leistungspunkte geltend zu machen, ohne bis zur Erlangung eines Diploms warten zu müssen, wird denjenigen, die sich vor dem Inkrafttreten der fraglichen Bestimmung in der Armee verpflichtet haben, eine Verpflichtung auferlegt, die nicht einer vernünftigen Rechtfertigung entbehrt, und werden ihre rechtmäßigen Erwartungen nicht übermäßig verletzt.

B.7.3. Da die Rückzahlungsverpflichtung mit dem Vorteil verbunden ist, der sich aus der Inwertsetzung der Leistungspunkte ergibt, war der Gesetzgeber ebenfalls nicht verpflichtet, einen Behandlungsunterschied zwischen den Militäranwärtern vorzunehmen, je nachdem, ob sie ihre Gehälter vor oder nach dem Inkrafttreten der fraglichen Bestimmung erhalten haben.

B.7.4. Außerdem beläuft sich die zu erstattende Entschädigung gemäß Absatz 2 der fraglichen Bestimmung nicht auf das gesamte Gehalt, sondern ist sie auf 73 Prozent der während der Ausbildung ausgezahlten Nettogehälter begrenzt.

Im Übrigen ist in Artikel 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 16. März 2000 vorgesehen, dass der König aus außergewöhnlichen sozialen Gründen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung eine Militärperson, die es beantragt, von der gesamten oder teilweisen Rückzahlung der Ausbildungskosten und der während der Ausbildung bezogenen Gehälter befreien kann. Durch das Gesetz ist der König ermächtigt, selbst zu definieren, was in jedem Einzelfall unter « außergewöhnlichen sozialen Gründen » zu verstehen ist.

B.7.5. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden kann die in der fraglichen Bestimmung vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung nicht als eine Verpflichtung betrachtet werden, deren Auswirkungen nicht im Verhältnis zu den Zielen des Gesetzgebers stünden.

B.8. Die Vorabentscheidungsfragen sind verneinend zu beantworten.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

Artikel 7 des Gesetzes vom 16. März 2000 « über das Ausscheiden bestimmter Militärpersonen und die Aufhebung der Verpflichtung oder Wiederverpflichtung bestimmter Militäranwärter, die Festlegung der Leistungsperiode und die durch den Staat vorgenommene Rückforderung eines Teils der vom Staat getragenen Ausbildungskosten sowie eines Teils der während der Ausbildung bezogenen Gehälter », ersetzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Januar 2010 « zur Einführung des freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer Gesetze », verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 8. Dezember 2016.

Der Kanzler,

(gez.) F. Meersschaut

Der Präsident,

(gez.) J. Spreutels