Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 13 Oktober 2016 (België). RG 130/2016

Datum :
13-10-2016
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
17 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20161013-3
Rolnummer :
130/2016

Samenvatting :

Der Gerichtshof weist die Klagen zurück.

Arrest :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klagen und Verfahren

a. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 30. Juni 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 1. Juli 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2, 3 und 6 des Gesetzes vom 23. April 2015 zur Beschäftigungsförderung (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 27. April 2015): die VoG « Mouvement de la Gauche Démocrate et Citoyenne », Gérard Gillard, Lucette Royer, Fabrice Dupont, Freddy Visconti, Kyung-Chul Liesse, Eric Richter, Jeanine Royez, Françoise Debucquoy, Anna Lella, Odette Debu, Emily Joseph, Roger Dewilde, Yolande Sweetlove und Jean Delier, unterstützt und vertreten durch RÄin M.-F. Lecomte, in Charleroi zugelassen.

b. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 26. Oktober 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Oktober 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des Artikels 2 § 2 Absatz 2, § 3 und § 4 und der Artikel 2bis, 2ter und 2quater des königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 « zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes », bestätigt durch das Gesetz vom 30. März 1994, ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2015 zur Beschäftigungsförderung (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 27. April 2015): Hilde Timmermans, Chris Todts, Jef De Coster, Geert De Keersmaecker, Carine Ongaro, Ingrid Daveloose, H'Midou Beneich, Marc Leemans, Rudy De Leeuw, Mario Coppens, der Gesamtverband der Christlichen Gewerkschaften, der Allgemeine Belgische Gewerkschaftsbund und die Allgemeine Zentrale der Liberalen Gewerkschaften Belgiens (AZLGB), unterstützt und vertreten durch RA K. Salomez, in Gent zugelassen.

c. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 26. Oktober 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 27. Oktober 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Alain Martin Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 23. April 2015.

Diese unter den Nummern 6249, 6274 und 6298 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 2 (Rechtssachen Nrn. 6249, 6274 und 6298), 3 und 6 (Rechtssache Nr. 6249) des Gesetzes vom 23. April 2015 zur Beschäftigungsförderung.

B.1.2. Der angefochtene Artikel 2, der in Kapitel 1 mit der Überschrift « Blockierung des abgeflachten Gesundheitsindex » von Titel 2 mit der Überschrift « Lohnmäßigung » dieses Gesetzes aufgenommen wurde, ersetzt Kapitel II von Titel I des königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 « zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes » durch die folgenden Bestimmungen:

« KAPITEL II. Bindung der Löhne an den Index der Verbraucherpreise

Abschnitt 1. - Definition des Gesundheitsindex und des abgeflachten Gesundheitsindex

Art. 2. § 1. ' Der Preisindex, der zu diesem Zweck berechnet und bezeichnet wird ', nachstehend als ' der Gesundheitsindex ' bezeichnet, ist ein monatlicher Preisindex, der eine gewisse Anzahl von Produkten aus dem Index der Verbraucherpreise ausschließt, insbesondere:

a) alkoholische Getränke;

b) Tabakwaren;

c) Kraftstoffe, mit Ausnahme von LPG;

d) die Auswirkungen des Energiebeitrags, der durch das Gesetz vom 22. Juli 1993 zur Einführung eines Beitrags auf die Energie im Hinblick auf die Wahrung der Konkurrenzfähigkeit und der Beschäftigung eingeführt wurde;

e) die Auswirkungen der Akzisenausgleichssteuer, die durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. Dezember 1995 zur Festlegung steuerrechtlicher, finanzieller und sonstiger Bestimmungen eingeführt wurde.

Die Liste der ausgeschlossenen Produkte im Sinne von Absatz 1 kann durch den König nach einer Stellungnahme der Indexkommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass angepasst werden. Die vorerwähnte Stellungnahme muss innerhalb von zwei Monaten abgegeben werden. Andernfalls gilt sie als befürwortend.

§ 2. Der abgeflachte Gesundheitsindex, auch abgeflachter Index genannt, entspricht dem arithmetischen Mittelwert der Gesundheitsindizes der letzten vier Monate, die gemäß § 1 Absatz 1 berechnet werden.

Zur Berechnung des abgeflachten Gesundheitsindex wird ein zeitlich veränderlicher Multiplikationsfaktor im Sinne der Artikel 2bis und 2quater angewandt.

§ 3. Zur Anwendung von Artikel 2ter § 2 ist der Referenzindex ein monatlicher Index, der durch Multiplikation des in Artikel 2 § 2 festgelegten arithmetischen Mittelwerts mit einem Faktor 0,98 berechnet wird.

Zur Berechnung des Referenzindex werden die Bruchteile von Hundertstel auf das höhere Hundertstel aufgerundet oder weggelassen, je nachdem, ob sie 50 % eines Hundertstels erreichen oder nicht.

§ 4. Zur Anwendung von Artikel 2ter § 1 ist der Referenzmonat der erste Monat, in dem der Referenzindex im Sinne von § 3 höher ist als der abgeflachte Gesundheitsindex des Monats März 2015.

Abschnitt 2. - Zeitraum vor der Blockierung des abgeflachten Gesundheitsindex

Art. 2bis. Der abgeflachte Gesundheitsindex wird bis zum Monat März 2015 durch Multiplikation des in Artikel 2 § 2 bestimmten arithmetischen Mittelwertes mit einem Faktor 1 berechnet.

Abschnitt 3. - Blockierung des abgeflachten Gesundheitsindex

Art. 2ter. § 1. Ab dem Monat April 2015 bis zum Monat vor dem in Artikel 2 § 4 bestimmten Referenzmonat wird der abgeflachte Gesundheitsindex auf den abgeflachten Gesundheitsindex des Monats März 2015 blockiert.

§ 2. Der in Artikel 2 § 3 bestimmte Referenzindex wird ab dem Monat April 2015 bis zu dem in Artikel 2 § 4 festgelegten Referenzmonat einschließlich berechnet.

Abschnitt 4. - Zeitraum nach der Blockierung des abgeflachten Gesundheitsindex

Art. 2quater. Der abgeflachte Gesundheitsindex wird ab dem in Artikel 2 § 4 bestimmten Referenzmonat durch Multiplikation des in Artikel 2 § 2 bestimmten arithmetischen Mittelwertes mit einem Faktor 0,98 berechnet, und zwar ohne Rückwirkung.

Zur Berechnung des abgeflachten Gesundheitsindex ab dem in Artikel 2 § 4 bestimmten Referenzmonat werden die Bruchteile von Hundertstel auf das höhere Hundertstel aufgerundet oder weggelassen, je nachdem, ob sie 50% eines Hundertstels erreichen oder nicht.

Abschnitt 5. - Negative Lohnindexierungen

Art. 3. Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 2quater dürfen keine nominale Lohnverringerung während des Zeitraums vom 1. April 2015 bis zu dem in Artikel 2 § 4 bestimmten Referenzmonat zur Folge haben.

Abschnitt 6. - Verschiedene Bestimmungen

Art. 3bis. Für die Löhne, die Gehälter, die Sozialleistungen, die Zulagen, die Prämien und die Vergütungen muss in allen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, in allen Bestimmungen von individuellen und kollektiven Arbeitsabkommen, in allen anderen Abkommen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und in allen einseitigen Entscheidungen des Arbeitgebers, in denen eine Bindung an einen Preisindex vorgesehen ist, der abgeflachte Gesundheitsindex berücksichtigt werden ».

B.1.3. Durch diese Bestimmungen werden die « Blockierung » und der « Sprung » des abgeflachten Gesundheitsindex verwirklicht. Dieser Index muss bei der Berechnung der Indexierung der Löhne, der Gehälter, der Sozialleistungen, der Zulagen, der Prämien und der Vergütungen, für die eine Bindung an einen Preisindex vorgesehen ist, angewandt werden (Artikel 1, 1bis und 3bis des vorerwähnten königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993).

Der abgeflachte Gesundheitsindex ist der arithmetische Mittelwert der Gesundheitsindizes der letzten vier Monate. Ab dem Monat April 2015 wird er auf den Stand des Monats März 2015 blockiert und entwickelt sich daher nicht mehr parallel zur Preisentwicklung. Gleichzeitig wird ein Referenzindex geschaffen. Dieser Referenzindex wird durch Multiplikation des abgeflachten Gesundheitsindex mit einem Faktor 0,98 erzielt, sodass er um 2 Prozent niedriger ist als der abgeflachte Gesundheitsindex. Der abgeflachte Gesundheitsindex bleibt auf seinem Stand des Monats März 2015 blockiert, bis sein Wert durch denjenigen des Referenzindex überschritten wird, also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Referenzindex um 2 Prozent gestiegen sein wird. Ab diesem Zeitpunkt beginnt der abgeflachte Gesundheitsindex wieder zu fluktuieren, ab seinem Wert des Monats März 2015. Mit anderen Worten, ab diesem Zeitpunkt wird der Referenzindex, der um 2 Prozent niedriger ist als der Wert, den der abgeflachte Gesundheitsindex ohne die Blockierung gehabt hätte, zum abgeflachten Gesundheitsindex und wird die Differenz von 2 Prozent nicht wiedererlangt.

B.1.4. Durch den angefochtenen Artikel 3 werden die Artikel 4, 5 und 8 bis 14 desselben königlichen Erlasses aufgehoben. Es handelt sich um Bestimmungen, die gemäß der Begründung zum angefochtenen Gesetz « überflüssig geworden waren » (Parl. Dok., Kammer, 2014-2015, DOC 54-0960/001, S. 18).

B.1.5. Der angefochtene Artikel 6 ersetzt Artikel 171 des Sozialstrafgesetzbuches durch folgende Bestimmung:

« Art. 171. Bindung der Entlohnung an den Verbraucherpreisindex

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der den Indexierungsmodus nicht eingehalten hat, der durch die Artikel 2 bis 2quater des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes vorgeschrieben ist.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert ».

In Bezug auf die Zulässigkeit

Was die Rechtssache Nr. 6249 betrifft

B.2.1. Der Ministerrat führt eine erste Serie von Einreden der Unzulässigkeit der Klageschrift an, die aus dem fehlenden erforderlichen Interesse aller klagenden Parteien, vor Gericht aufzutreten, abgeleitet sind.

B.2.2. Die zweite bis sechzehnte klagende Partei sind natürliche Personen, die entweder Arbeitseinkünfte als Beamter oder als Lohnempfänger oder eine Pensions-, Arbeitslosen- oder Invalidenzulage erhalten. Ohne dass die Berechnung des genauen Betrags des Einkommensverlustes geprüft werden müsste, der jeder dieser Personen durch den angefochtenen Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2015 verursacht wird, muss angenommen werden, dass diese Bestimmung sich durch die Einführung einer Blockierung und eines Sprungs des abgeflachten Gesundheitsindex für die Berechnung der Indexierung ihrer Einkünfte direkt und nachteilig auf ihre finanzielle Situation auswirkt. Sie weisen folglich das erforderliche Interesse nach, um vor dem Gerichtshof die Nichtigerklärung zu beantragen.

Daher braucht die Fähigkeit und das Interesse der ersten klagenden Partei an der Klageerhebung nicht geprüft zu werden.

B.2.3. Der Ministerrat führt ebenfalls eine Einrede der Unzulässigkeit der Klageschrift an, die aus dem Fehlen einer ausreichend deutlichen Darlegung abgeleitet ist.

B.2.4. In den beiden Klagegründen wird hinlänglich dargelegt, inwiefern die angeführten Referenznormen durch die Maßnahmen des « Indexsprungs » und der « Indexblockierung » überschritten würden. Die Klageschrift ist folglich zulässig, insofern sie sich auf diese Maßnahmen bezieht, die durch Artikel 2 des angefochtenen Gesetzes ausgeführt werden.

Die Klageschrift enthält hingegen keinen Beschwerdegrund, der gegen die Artikel 3 und 6 des angefochtenen Gesetzes gerichtet wäre. Sie ist daher unzulässig, insofern sie sich auf diese beiden Bestimmungen bezieht.

B.2.5. Die Einreden der Unzulässigkeit werden abgewiesen, außer insofern die Klageschrift die Artikel 3 und 6 des Gesetzes vom 23. April 2015 zur Beschäftigungsförderung betrifft.

Was die Rechtssache Nr. 6274 betrifft

B.3.1. Der Ministerrat stellt das Interesse an der Klage der achten bis dreizehnten klagenden Partei in Abrede, die Gewerkschaftsorganisationen beziehungsweise deren Vorsitzende sind. Das Interesse an der Klageerhebung der ersten bis siebten klagenden Partei, die natürliche Personen sind, die entweder Einkünfte aus Arbeit als Lohnempfänger oder Beamter oder Sozialleistungen erhalten, wird nicht angefochten.

B.3.2. Da, aus den gleichen Gründen, wie sie in B.2.2 dargelegt wurden, die erste bis siebte klagende Partei ein Interesse an der Nichtigerklärung von Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2015 nachweisen, braucht nicht geprüft zu werden, ob die achte bis dreizehnte klagende Partei auch das erforderliche Interesse nachweisen.

B.3.3. Die Einrede der Unzulässigkeit wird abgewiesen.

B.3.4. Aus den gleichen Gründen, wie sie in B.2.2 dargelegt wurden, weisen die intervenierenden Parteien ein Interesse nach, um dem Verfahren beizutreten.

Was die Rechtssache Nr. 6298 betrifft

B.4.1. Der Ministerrat führt eine erste Einrede der Unzulässigkeit an, die aus dem fehlenden Interesse der klagenden Partei abgeleitet ist.

B.4.2. Die klagende Partei erhält eine Ruhestandspension. Aus den gleichen Gründen, wie sie in B.2.2 angeführt werden, weist sie ein Interesse an der Nichtigerklärung von Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2015 nach.

B.4.3. Der Ministerrat führt eine zweite Einrede der Unzulässigkeit an, die aus dem Fehlen von Beschwerdegründen und aus dem Fehlen einer ausreichend deutlichen Darlegung abgeleitet ist.

B.4.4. Um den Erfordernissen nach Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof zu entsprechen, müssen die in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe angeben, welche Vorschriften, deren Einhaltung der Hof gewährleistet, verletzt wären und welche Bestimmungen gegen diese Vorschriften verstoßen würden, und darlegen, in welcher Hinsicht diese Vorschriften durch die fraglichen Bestimmungen verletzt würden.

B.4.5. Im Gegensatz zu dem, was der Ministerrat anführt, enthält die Klageschrift sowohl eine Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe, selbst wenn sie sehr knapp ist. Die klagende Partei bestimmt die angefochtenen Normen und die Referenznormen und legt dar, inwiefern durch die angefochtenen Normen gegen diese Referenznormen verstoßen würde.

Die Klagegründe sind ausreichend verständlich dargelegt, sodass Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 eingehalten wird.

B.4.6. Die Einreden der Unzulässigkeit werden abgewiesen.

In Bezug auf die Reihenfolge der Prüfung der Klagegründe

B.5.1. Die Prüfung der Übereinstimmung des angefochtenen Artikels 2 des Gesetzes vom 23. April 2015 mit den Regeln der Zuständigkeitsverteilung muss vor derjenigen der Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit den durch die Parteien angeführten Rechten und Freiheiten erfolgen. Der Gerichtshof prüft folglich zunächst den dritten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6274.

B.5.2. Der Gerichtshof prüft sodann die Klagegründe, indem er sie wie folgt zusammenlegt:

- der angeführte Verstoß gegen das Stimmrecht (erster Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6249);

- der angeführte Verstoß gegen die Stillhalteverpflichtung, insofern sie mit dem Recht auf gerechte Entlohnung und mit dem Recht auf soziale Sicherheit einschließlich des Rechts auf Familienleistungen verbunden sei (erster Klagegrund (partim) in der Rechtssache Nr. 6274);

- der angeführte Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung (zweiter Klagegrund (partim) in der Rechtssache Nr. 6249 und zweiter Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6274);

- der angeführte Verstoß gegen das Recht auf kollektive Verhandlungen (zweiter Klagegrund (partim) in der Rechtssache Nr. 6249, erster (partim) und vierter Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6274);

- der angeführte Verstoß gegen das Eigentumsrecht (Rechtssache Nr. 6298).

In Bezug auf die Zuständigkeitsverteilung

B.6.1. Der dritte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6274 ist abgeleitet aus einem Verstoß durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2015 gegen Artikel 6 § 1 VI Absatz 5 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 5 § 1 IV, 5 § 1 II Nr. 4 Buchstabe a) und 87 §§ 2 und 3 desselben Sondergesetzes und mit Artikel 127 der Verfassung.

Die klagenden Parteien bemängeln, dass der föderale Gesetzgeber die angefochtene Maßnahme aufgrund seiner Zuständigkeit im Bereich der Einkommenspolitik angenommen habe, obwohl die Bedingungen für die Ausübung dieser Zuständigkeit nicht erfüllt gewesen seien, da die betreffende Maßnahme nicht allgemeiner Art sei und nicht auf die soziale Gerechtigkeit ausgerichtet sei.

B.6.2. Artikel 6 § 1 VI Absatz 5 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen bestimmt:

« Darüber hinaus ist allein die Föderalbehörde zuständig für:

[...]

3. die Preis- und Einkommenspolitik, mit Ausnahme der Preisregelung in den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Regionen und der Gemeinschaften fallen, unter Vorbehalt von Artikel 6 § 1 römisch VII Absatz 2 Buchstabe d) ».

B.6.3. Durch Artikel 5 § 1 IV desselben Sondergesetzes wird den Gemeinschaften die Zuständigkeit in Bezug auf die Familienleistungen erteilt. Durch Artikel 5 § 1 II Nr. 4 Buchstabe a) desselben Sondergesetzes wird ihnen die Behindertenpolitik, mit Ausnahme « der Regeln mit Bezug auf andere Behindertenbeihilfen als die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten und deren Finanzierung, einschließlich der individuellen Akten » zugewiesen. Durch Artikel 87 §§ 2 und 3 desselben Sondergesetzes wird den Gemeinschaften und den Regionen die Befugnis erteilt, ihr Personal zu ernennen und die Regeln für das Verwaltungs- und Besoldungsstatut festzulegen, mit Ausnahme der Pensionsregelung. Durch Artikel 127 der Verfassung wird den Gemeinschaften unter anderem die Zuständigkeit in Bezug auf das Unterrichtswesen erteilt.

B.7.1. In den Vorarbeiten zum Sondergesetz vom 8. August 1988 zur Abänderung des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen wurde in Bezug auf die föderale Zuständigkeit für die Einkommenspolitik präzisiert:

« Die Einkommenspolitik besteht in der Gesamtheit der Mittel, die der Staat anwendet, um Einfluss auf die freie Festlegung der Vergütungen der einzelnen Einkommenskategorien auszuüben.

Das Eingreifen des Staates dient dazu, einen Rahmen für die Entwicklung aller Einkommen zu schaffen, damit die Konkurrenzposition der belgischen Wirtschaft gewahrt und die soziale Gerechtigkeit verwirklicht wird.

Dieser Rahmen betrifft insbesondere die Befugnis, kollektive Arbeitsabkommen für allgemein verbindlich zu erklären, die Festlegung der Löhne und Gehälter und ihre Anpassung an die Lebenshaltungskosten sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor, sowie der sozialen Vergütungen, die Festlegung der Tarife und Honorare der freien Berufe, die Einkünfte aus Kapital und unbeweglichen Gütern » (Parl. Dok., Senat, Sondersitzungsperiode 1988, Nr. 516/6, SS. 133-134).

B.7.2. Diesbezüglich wurde während der Vorarbeiten zum Sondergesetz vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform ferner präzisiert:

« Die Föderalbehörde bleibt zuständig für die Preis- und Einkommenspolitik. Sie kann in diesem Sinne die Instrumente der Preispolitik, wie die Preisblockierungen, nutzen, um die Inflation zu bekämpfen oder den Wettbewerb zu schützen. In diesem Rahmen können die von ihr ergriffenen Maßnahmen sich auf die Preise der Dienstleistungen und Produkte beziehen, die sowohl zu den Zuständigkeiten der Regionen oder Gemeinschaften gehören, als auch auf diejenigen, die Bestandteil der föderalen Zuständigkeiten sind. Diese Maßnahmen dürfen jedoch auf keinen Fall dazu dienen, Einfluss auf die betreffende Gemeinschafts- oder Regionalpolitik zu nehmen, und ebenfalls nicht zur Folge haben, diese auf unverhältnismäßige Weise zu beeinflussen. Das tatsächliche Ziel der Maßnahme muss die Bekämpfung der Inflation oder der Schutz des Wettbewerbs sein » (Parl. Dok., Senat, 2012-2013, Nr. 5-2232/1, S. 100).

B.8.1. Aufgrund des vorerwähnten Artikels 6 § 1 VI Absatz 5 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen ist allein die Föderalbehörde zuständig, auf allgemeine Weise die Einkommenspolitik zu regeln. Diese Befugnis umfasst diejenige, Maßnahmen zur Mäßigung der Einkommen zu ergreifen, einschließlich der Einkommen in Verbindung mit Angelegenheiten, für die die Gemeinschaften und die Regionen zuständig sind, in dem Maße, wie der Gesetzgeber es als notwendig erachtet, um die von ihm festgelegten Ziele zu erreichen.

B.8.2. In seinem Gutachten zum Gesetzesvorentwurf, der zu dem angefochtenen Gesetz geworden ist, hat der Staatsrat angemerkt:

« Die Föderalbehörde verfügt [aufgrund von Artikel 6 § 1 VI Absatz 5 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, ersetzt durch Artikel 18 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform,] über eine allgemeine Befugnis, auf allgemeine und einheitliche Weise die ' Preis- und Einkommenspolitik ' zu regeln. Ohne auf spezifische Weise die Preise und Einkommen in bestimmten Bereichen, die zum Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaften oder der Regionen gehören, zu regeln, kann die Föderalbehörde für alle Einkommen und Preise, die an einen Preisindex gebunden sind, die Bindung an den von ihr definierten Gesundheitsindex vorschreiben. Die Ausübung dieser allgemeinen Zuständigkeit setzt ein Ziel voraus, das die Notwendigkeit einer allgemeinen und einheitlichen Regelung rechtfertigt » (Parl. Dok., Kammer, 2014-2015, DOC 54-0960/001, S. 43).

B.9.1. Wie in B.1.3 angeführt wurde, finden die angefochtenen Bestimmungen Anwendung auf die Löhne, Gehälter und Sozialleistungen, für die eine Bindung an einen Preisindex vorgesehen ist. Sie haben also einen allgemeinen Anwendungsbereich, insofern sie alle Einkommen betreffen, für die eine automatische Indexierung organisiert wird, und nicht nur die Einkommen, die zu dem einen oder anderen bestimmten Tätigkeitssektor gehören. Im Gegensatz zu dem, was die klagenden Parteien anführen, entzieht der Umstand, dass andere Arten von Einkommen, wie die Einkommen aus beweglichen oder unbeweglichen Gütern oder die Einkommen von Inhabern von selbstständigen oder freien Berufen, nicht der gleichen Mäßigung unterliegen, der angefochtenen Regelung nicht ihre allgemeine Beschaffenheit und beeinträchtigt nicht die Zuständigkeit der Föderalbehörde auf diesem Gebiet. Die Bedingung, wonach die Regelung, um zum föderalen Zuständigkeitsbereich zu gehören, eine allgemeine Beschaffenheit aufweisen muss, verbietet es der Föderalbehörde, Bestimmungen anzunehmen, die nur die Einkommen in gewissen, zu den Zuständigkeiten der Gliedstaaten gehörenden spezifischen Angelegenheiten betreffen, doch sie verpflichtet sie nicht, alle Einkommen aus gleich welcher Quelle und von gleich welcher Beschaffenheit auf einheitliche Weise zu regeln.

B.9.2. Im Übrigen kann der Umstand, dass in den in B.7.1 zitierten Vorarbeiten erwähnt ist, dass das Eingreifen des Staates im Bereich der Einkommenspolitik dazu dient, die Konkurrenzfähigkeit zu wahren und die soziale Gerechtigkeit zu verwirklichen, nicht so ausgelegt werden, dass er die föderale Zuständigkeit auf diesem Gebiet begrenzen oder den föderalen Gesetzgeber zwingen würde, jede Maßnahme anhand ihrer erwarteten Vorteile für die soziale Gerechtigkeit zu begründen.

B.9.3. Die angefochtenen Maßnahmen dienen hauptsächlich dazu, « den seit 1996 aufgebauten Lohnkostennachteil gegenüber unseren drei Nachbarländern und wichtigsten Handelspartnern abzubauen » (Parl. Dok., Kammer, 2014-2015, DOC 54-0960/001, S. 5), um « die Konkurrenzfähigkeit der Unternehmen wiederherzustellen ». Sie bezwecken ebenfalls, « die öffentlichen Ausgaben zu begrenzen » (ebenda, S. 10).

Solche Ziele erlauben es der Föderalbehörde zweifellos, ihre allgemeine Zuständigkeit für die Einkommenspolitik auszuüben.

B.10. Der dritte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6274 ist unbegründet.

In Bezug auf das Stimmrecht

B.11.1. Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6249 ist abgeleitet aus einem Verstoß durch Artikel 2 des angefochtenen Gesetzes gegen Artikel 8 der Verfassung, « ausgelegt im Lichte » von Artikel 25 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und von Artikel 3 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 33, 42, 61, 74 und 174 der Verfassung.

Die klagenden Parteien bemängeln, dass der Gesetzgeber Maßnahmen für den Sprung und die Blockierung des abgeflachten Gesundheitsindex ergriffen habe, während diese Maßnahmen nicht in den Wahlprogrammen der politischen Parteien, deren Gewählte die Mehrheit der Abgeordnetenkammer stellten, angekündigt worden seien, was ihr Stimmrecht und ihr Recht, ihre Vertreter entsprechend dem Programm der Parteien zu wählen, denen diese Vertreter angehörten, verletze.

B.11.2. Artikel 8 der Verfassung bestimmt:

« Erwerb, Fortbestand und Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit werden durch das Zivilgesetz geregelt.

Die Verfassung und die sonstigen Gesetze über die politischen Rechte bestimmen, welche Voraussetzungen neben der belgischen Staatsangehörigkeit für die Ausübung dieser Rechte zu erfüllen sind.

[...] ».

Die in dieser Verfassungsbestimmung erwähnten politischen Rechte beruhen auf dem Recht der Bürger auf Teilnahme an der Ausübung der Souveränität. Sie betreffen das Recht, als Wähler oder Kandidat an den Wahlen für die beratenden Versammlungen des Föderalstaats, der Gemeinschaften, der Regionen, der Provinzen und der Gemeinden teilzunehmen.

B.11.3. Artikel 25 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und Artikel 3 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisten ebenfalls das Recht auf freie und regelmäßige Wahlen. Die im Klagegrund zitierten Verfassungsartikel enthalten das Prinzip der repräsentativen Demokratie, wonach alle Gewalten von der Nation ausgehen und die Mitglieder der beiden Kammern diese vertreten und nicht allein diejenigen, von denen sie gewählt worden sind.

B.12. Aus dem Prinzip, wonach die Gewählten die Nation vertreten, ergibt sich, dass das Wahlmandat kein zwingendes Mandat ist. Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer erhalten keine Anweisungen von ihren Wählern, und ihr politisches Handeln ist aus rechtlichem Gesichtspunkt nicht begrenzt oder gebunden durch die Erklärungen, die sie selbst oder Vertreter der politischen Partei, der sie angehören, vor den Wahlen abgegeben haben. Die Gültigkeit einer Gesetzesnorm gegenüber der Verfassung könnte folglich nicht in Frage gestellt werden durch den bloßen Umstand, dass die Gewählten, die bei deren Annahme dafür gestimmt haben, nicht angekündigt hätten, dass sie dies tun würden, oder ihre Absicht bekundet hätten, dies nicht zu tun.

B.13. Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6249 ist unbegründet.

In Bezug auf das Recht auf gerechte Entlohnung und das Recht auf soziale Sicherheit

B.14.1.1. Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6274 ist abgeleitet aus einem Verstoß durch Artikel 2 des angefochtenen Gesetzes gegen Artikel 23 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 4, 6 und 12 der revidierten Europäischen Sozialcharta, mit Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention, mit den Artikeln 7 und 9 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, mit Artikel 4 des Übereinkommens Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation und mit Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Die klagenden Parteien bemängeln, dass durch die angefochtene Bestimmung gegen die durch Artikel 23 der Verfassung gewährleistete Stillhalteverpflichtung verstoßen werde, die mit dem Recht auf gerechte Entlohnung, dem Recht auf soziale Sicherheit, dem Recht auf Familienleistungen und dem Recht auf kollektive Verhandlungen verbunden sei.

Der Gerichtshof prüft diesen Klagegrund zunächst, insofern er sich auf das Recht auf gerechte Entlohnung, das Recht auf soziale Sicherheit und das Recht auf Familienleistungen bezieht. Er prüft den Klagegrund, insofern er sich auf das Recht auf kollektive Verhandlungen bezieht, nachstehend zusammen mit der Prüfung der anderen Klagegründe, die dieses Recht betreffen.

B.14.1.2. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6249 ist abgeleitet aus einem Verstoß durch Artikel 2 des angefochtenen Gesetzes gegen die Artikel 10, 11, 17, 22bis und 23 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 2, 4 und 5 bis 15 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und mit Teil I, den Artikeln 1 bis 19 und Artikel 31 der revidierten Europäischen Sozialcharta.

Die klagenden Parteien bemängeln, dass die angefochtene Bestimmung sich nachteilig auf den Lebensstandard der Arbeitnehmer, der Beamten und der Sozialempfänger und ihre Familie auswirke, und nicht auf den Lebensstandard der Selbstständigen, der Rentiers und der Aktionäre sowie ihrer Familie. Sie bemängeln auch, dass diese Bestimmung nicht mehr die kollektive Verhandlung über die Festlegung der Löhne ermögliche.

Der Gerichtshof prüft diesen Klagegrund zunächst, insofern er sich auf einen Verstoß gegen die Stillhaltewirkung in Bezug auf den Lebensstandard der Arbeitnehmer, der Beamten und der Sozialempfänger bezieht. Er prüft diesen Klagegrund, insofern darin eine Diskriminierung angeprangert wird, anschließend zusammen mit der Prüfung des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6274. Er prüft diesen Klagegrund sodann, insofern er sich auf das Recht auf kollektive Verhandlungen bezieht, zusammen mit der Prüfung der anderen Klagegründe, die sich auf dieses Recht beziehen, und, insofern er aus Artikel 17 der Verfassung abgeleitet ist, zusammen mit der Prüfung der Klagegründe, die sich auf einen Verstoß gegen das Eigentumsrecht beziehen.

B.14.2. Artikel 23 der Verfassung bestimmt:

« Jeder hat das Recht, ein menschenwürdiges Leben zu führen.

Zu diesem Zweck gewährleistet das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel unter Berücksichtigung der entsprechenden Verpflichtungen die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und bestimmt die Bedingungen für ihre Ausübung.

Diese Rechte umfassen insbesondere:

1. das Recht auf Arbeit und auf freie Wahl der Berufstätigkeit im Rahmen einer allgemeinen Beschäftigungspolitik, die unter anderem darauf ausgerichtet ist, einen Beschäftigungsstand zu gewährleisten, der so stabil und hoch wie möglich ist, das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen und gerechte Entlohnung sowie das Recht auf Information, Konsultation und kollektive Verhandlungen;

2. das Recht auf soziale Sicherheit, auf Gesundheitsschutz und auf sozialen, medizinischen und rechtlichen Beistand;

[...]

6. das Recht auf Familienleistungen ».

B.14.3. Das Recht auf gerechte Entlohnung wird durch Artikel 4 der revidierten Europäischen Sozialcharta und durch Artikel 7 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gewährleistet. Das Recht auf soziale Sicherheit wird durch Artikel 12 der revidierten Europäischen Sozialcharta und durch Artikel 9 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gewährleistet.

B.15.1. Artikel 23 der Verfassung enthält in Bezug auf das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen und gerechte Entlohnung eine Stillhalteverpflichtung, die dem entgegensteht, dass der zuständige Gesetzgeber das durch die geltenden Rechtsvorschriften gebotene Schutzniveau bedeutsam verringert, ohne dass es dafür Gründe im Zusammenhang mit dem Allgemeininteresse gibt.

Das Gleiche gilt für das Recht auf soziale Sicherheit und das Recht auf Familienleistungen.

B.15.2. In Artikel 23 der Verfassung ist nicht präzisiert, was unter « gerechte Entlohnung » zu verstehen ist. Es wird ebenfalls nicht das Niveau präzisiert, das durch die Sozialleistungen erreicht werden muss, die zum Recht auf soziale Sicherheit oder zum Recht auf Familienleistungen gehören. Er verpflichtet den zuständigen Gesetzgeber, diese zwei Rechte zu gewährleisten und die Bedingungen für ihre Ausübung zu bestimmen, um es einem jeden zu ermöglichen, « ein menschenwürdiges Leben zu führen ».

B.15.3. In den Erläuterungen zum Vorschlag der Verfassungsrevision, der zur Einfügung von Artikel 23 (ehemals Artikel 24bis) in Titel II der Verfassung geführt hat, wurde in Bezug auf das Recht auf gerechte Entlohnung dargelegt:

« Das Recht auf gerechte Entlohnung ist eines der wesentlichen Elemente der wirtschaftlichen Ziele der menschlichen Tätigkeit.

[...]

Bei dieser Entlohnung müssen die fundamentalen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Arbeitnehmer und ihrer Familie berücksichtigt werden. Neben diesen fundamentalen Bedürfnissen muss die Entlohnung es den Arbeitnehmern ermöglichen, an höheren und komplexeren Tätigkeiten teilzunehmen, wie Bildung, kulturelle und soziale Vorteile.

Die gerechte Entlohnung wird einerseits durch die geleistete Arbeit und andererseits durch die Bedürfnisse des Arbeitnehmers und seiner Familie bestimmt » (Parl. Dok., Senat, Sondersitzungsperiode 1991-1992, Nr. 100-2/3°, S. 16).

In Bezug auf das Recht auf soziale Sicherheit wurde angeführt:

« Die Aufnahme dieses Grundrechts in unsere Verfassung ist die Krönung eines Jahrhunderts des sozialen Kampfes und ist Bestandteil einer Entwicklung, die auf Wohlstand und Fortschritt ausgerichtet ist. [...]

Aufgrund des vorgeschlagenen Textes hat jede Person, die eine Berufstätigkeit ausübt, Anspruch auf soziale Sicherheit. [...] Es ist hervorzuheben, dass die Ausübung eines solchen Rechtes in jedem Fall mit der Verpflichtung verbunden bleibt, Beiträge zu zahlen, und dass es der Behörde obliegt, in Absprache mit den anerkannten Sozialpartnern, die Modalitäten zur Ausübung dieses Rechts festzulegen » (ebenda, S. 18).

B.15.4. In den Erläuterungen zum Vorschlag zur Revision von Artikel 23 der Verfassung, um das Recht auf Familienleistungen zu gewährleisten, wurde Folgendes dargelegt:

« Dieser Vorschlag zur Verfassungsrevision bezweckt, spezifisch das Recht auf Familienleistungen zu gewährleisten. In der Verfassung wird somit festgelegt, dass zu den Rechten, die durch Gesetz, Dekret oder eine Regel im Sinne von Artikel 134 gewährleistet werden müssen, damit jeder ein menschenwürdiges Leben führen kann, das Recht eines jeden gehört, zu Lasten der zuständigen Behörde einen Beitrag zu den Unterhalts- und Erziehungskosten der Kinder zu erhalten.

[...]

Dieser Revisionsvorschlag wird also unmittelbar zur Folge haben, dass die für das Recht auf Familienleistungen zuständigen Behörden das Recht, das heute durch das Gesetz den Familien gewährt wird, von der öffentlichen Hand einen finanziellen Beitrag zu erhalten, um zumindest teilweise die Kosten für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder zu decken, nicht auf bedeutsame Weise verringern dürfen, es sei denn, dass Gründe des Allgemeininteresses eine solche Verringerung rechtfertigen » (Parl. Dok., Senat, 2012-2013, Nr. 5-2240/1, S. 2).

B.16.1. In der Begründung zu der angefochtenen Maßnahme heißt es:

« Die Blockierung des abgeflachten Gesundheitsindex ist vorübergehend (bis zum Monat vor dem Referenzmonat). Da der abgeflachte Gesundheitsindex ab dem Referenzmonat mit einem Faktor 0,98 berechnet wird, hat diese 2% -Blockierung ihrerseits eine dauerhafte Wirkung. Die Einkommen, die gemäß dem abgeflachten Gesundheitsindex indexiert werden, erfahren eine Nichtindexierung von 2%, die anschließend zu keinem Zeitpunkt in Bezug auf Indexierungen ausgeglichen wird.

[...]

Regelmäßig wird vor den negativen sozialen Folgen des Indexsprungs gewarnt. Diese Aussagen sind jedoch zu nuancieren. Ein Indexsprung von 2% beeinträchtigt die Kaufkraft nicht in Höhe von 2%. Zunächst führt die Zunahme der Beschäftigung durch den Indexsprung zu einer Erhöhung des verfügbaren Gesamteinkommens der Familien. Anschließend werden die Steuertarife immer dem Index angepasst, sodass ein gleiches Bruttoeinkommen zu einem höheren Nettoeinkommen führt. Schließlich besteht das verfügbare Gesamteinkommen auch aus anderen Einkommensquellen. Folglich verringert sich das verfügbare Nettoeinkommen nicht um 2 %, sondern um 1% im Vergleich zu dem, was es bei unveränderter Politik gewesen wäre. Der Indexsprung führt auch dazu, dass die Preise niedriger sind (die Unternehmen müssen nämlich in ihren Preisen geringere Lohnkosten berechnen), sodass die Inflation gebremst wird, was ebenfalls der Kaufkraft zugute kommt. Allein diese Wirkung bedeutet bereits eine um 1% niedrigere Inflation bis 2017. Schließlich würde die höhere Inflation bei unveränderter Politik durch die automatische Indexierung neutralisiert, doch in der Zwischenzeit würden die Haushalte mit diesen um 1% höheren Preisen konfrontiert.

Außerdem ergreift die Regierung auch Begleitmaßnahmen, die die Auswirkungen des Indexsprungs auf die Kaufkraft weiter abschwächen. Die Anhebung der abzugsfähigen pauschalen Werbungskosten führt zu einer Erhöhung des verfügbaren Einkommens um 0,4%. Die Erhöhung des Beschäftigungsbonus im Steuersystem erhöht das verfügbare Einkommen um 0,1%. Dies bedeutet, dass die tatsächliche Auswirkung des Indexsprungs, in Verbindung mit den positiven Maßnahmen, das verfügbare Einkommen um 0,5% verringern wird, also deutlich weniger als 2%. Außerdem betrifft der Indexsprung, ausgedrückt in Prozent, alle Einkommensniveaus im gleichen Maße, während die positiven Maßnahmen sich proportional viel stärker auf die niedrigen Einkommen auswirken werden.

Die Regierung sieht ebenfalls ein Wohlfahrtspaket von 627 Millionen Euro bis 2016 vor. Zur Milderung der Auswirkungen des Indexsprungs auf die niedrigsten Einkommen plant die Regierung spezifisch ein zusätzliches Paket von 127 Millionen Euro. Man kann also sagen, dass das verfügbare Nettoeinkommen der niedrigen Einkommenskategorien praktisch vollständig erhalten bleibt » (Parl. Dok., Kammer, 2014-2015, DOC 54-0960/001, SS. 6-8).

B.16.2. In Artikel 3 des königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2015, ist vorgesehen, dass die Bestimmungen bezüglich der Blockierung des abgeflachten Gesundheitsindex keine nominale Lohnverringerung während des Zeitraums, in dem dieser Index blockiert wird, zur Folge haben dürfen.

B.17.1. Die angefochtene Maßnahme ist Bestandteil der Politik der Föderalbehörde, um die notwendigen Bedingungen für « eine bedeutende Steigerung der Beschäftigung in relativ kurzer Zeit » zu schaffen. Aus der Begründung der angefochtenen Bestimmung geht hervor, dass der Gesetzgeber den Standpunkt vertrat, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen seine « erste Priorität » sein musste aus folgenden Gründen:

« Weil ein Arbeitsplatz die beste Medizin gegen Armut ist. Weil ein Arbeitsplatz den Menschen Würde und ihrem Leben einen Sinn verleiht. Weil eine Zunahme der Arbeitsplätze notwendig ist, um die Finanzierung unseres Sozialmodells zu gewährleisten, damit bedürftige Personen, Rentner, Arme, Menschen mit einer Behinderung oder Menschen, die ihre Arbeit verloren haben, ein angemessenes Einkommen erhalten können. Weil mehr Wohlstand es der Behörde ermöglicht, weiterhin Dienstleistungen von guter Qualität zu finanzieren, wie Sicherheit, Bildung oder Gesundheitspflege » (Parl. Dok., Kammer, 2014-2015, DOC 54-0960/001, S. 4).

Außerdem wollte der Gesetzgeber auch die öffentlichen Ausgaben begrenzen durch eine Mäßigung der Gehälter der Beamten und der Sozialleistungen (ebenda, S. 10).

B.17.2. In Wirtschaftsangelegenheiten verfügt der Gesetzgeber über eine breite Ermessensbefugnis, um die Maßnahmen zur Verwirklichung seiner Ziele zu bestimmen. In diesem Fall geht aus der Begründung des angefochtenen Gesetzes hervor, dass der Gesetzgeber, der sich unter anderem auf eine Studie der Nationalbank stützte, es als bewiesen erachtete, dass « der Indexsprung sich positiv auf die Zahl der Arbeitsplätze auswirken wird » (ebenda, S. 7), denn er verbessert die Konkurrenzfähigkeit der Unternehmen durch die Verringerung des Lohnkostennachteils von Belgien gegenüber seinen drei Nachbarländern, die auch die wichtigsten Handelspartner sind.

Da die Wahl der angefochtenen Maßnahme nicht offensichtlich einer vernünftigen Rechtfertigung zu entbehren scheint, obliegt es dem Gerichtshof nicht, seine eigene Einschätzung der Wirtschaftslage und der zu ergreifenden Maßnahmen, um die Ziele einer Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit der Unternehmen und der Begrenzung der öffentlichen Ausgaben zu erreichen, an die Stelle der Einschätzung durch den Gesetzgeber zu setzen.

B.17.3. Ohne dass geprüft werden muss, ob die angefochtene Maßnahme in diesem Fall einen erheblichen Rückschritt im Schutz des Rechtes auf gerechte Entlohnung und des Rechtes auf soziale Sicherheit, einschließlich des Rechtes auf Familienleistungen, bedeutet, kann die Verringerung der Kaufkraft der Empfänger von Gehältern, Löhnen und Sozialleistungen, die der Blockierung und dem Sprung des abgeflachten Gesundheitsindex unterliegen, gerechtfertigt werden durch die Ziele des Allgemeininteresses, die der Gesetzgeber verfolgt und die in B.17.1 erwähnt wurden.

B.17.4. Da die tatsächliche Verringerung der Kaufkraft infolge der angefochtenen Bestimmung von begrenztem Umfang ist und durch Maßnahmen ausgeglichen wird, die gemeinsam durch den Gesetzgeber und die ausführende Gewalt ergriffen werden, um ihre Auswirkungen auf die niedrigsten Einkommen abzumildern, hat sie außerdem keine unverhältnismäßigen Folgen für die betroffenen Personen.

B.18. Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6274, insofern er sich auf das Recht auf gerechte Entlohnung, das Recht auf soziale Sicherheit und das Recht auf Familienleistungen bezieht, und der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6249, insofern er aus einem Verstoß gegen die durch Artikel 23 der Verfassung gewährleisteten Stillhalteverpflichtung abgeleitet ist, sind unbegründet.

In Bezug auf den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung

B.19.1.1. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6249 ist abgeleitet aus einem Verstoß durch Artikel 2 des angefochtenen Gesetzes gegen unter anderem die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Die klagenden Parteien bemängeln, dass die angefochtene Bestimmung sich nachteilig auf den Lebensstandard der Arbeitnehmer, der Beamten und der Sozialempfänger sowie ihrer Familie auswirke, und nicht auf den Lebensstandard der Selbstständigen, der Rentiers und der Aktionäre und ihrer Familie.

B.19.1.2. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6274 leiten einen zweiten Klagegrund ab aus einem Verstoß durch Artikel 2 des angefochtenen Gesetzes gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Im ersten Teil bemängeln sie, dass durch die angefochtene Bestimmung eine Diskriminierung zwischen einerseits den Arbeitnehmern und den Beamten und andererseits den Selbstständigen, den Inhabern von freien Berufen, den Notaren, den Gerichtsvollziehern und den Mandataren von Gesellschaften eingeführt werde. Im zweiten Teil bemängeln sie, dass durch die angefochtene Bestimmung eine Diskriminierung zwischen einerseits den Personen, die ein Einkommen aus ihrer Arbeit oder eine Sozialleistung genießen, und andererseits den Personen, die ein Einkommen aus anderen Quellen beziehen, eingeführt werde.

B.19.2. Der Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung schließt nicht aus, dass ein Behandlungsunterschied zwischen Kategorien von Personen eingeführt wird, soweit dieser Unterschied auf einem objektiven Kriterium beruht und in angemessener Weise gerechtfertigt ist.

Das Vorliegen einer solchen Rechtfertigung ist im Hinblick auf Zweck und Folgen der beanstandeten Maßnahme sowie auf die Art der einschlägigen Grundsätze zu beurteilen; es wird gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verstoßen, wenn feststeht, dass die eingesetzten Mittel in keinem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.

B.20. Die bemängelten Behandlungsunterschiede beruhen auf dem Kriterium der Beschaffenheit der durch die betreffenden Personen bezogenen Einkommen. Nur die durch eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, durch eine Tätigkeit als Beamter und aus Sozialleistungen erzielten Einkünfte sind von den Mäßigungsmaßnahmen betroffen, die konkret Gestalt angenommen haben durch den Sprung und die Blockierung des abgeflachten Gesundheitsindex. Die anderen Arten von Einkommen sind nicht von diesen Mäßigungsmaßnahmen betroffen.

Dieses Kriterium ist objektiv. Der Gerichtshof muss prüfen, ob es sachdienlich hinsichtlich des Ziels der angefochtenen Bestimmung ist, und ob die Maßnahmen keine unverhältnismäßigen Folgen haben.

B.21. Durch die Annahme der angefochtenen Bestimmung bezweckte der Gesetzgeber, die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern, indem die Konkurrenzfähigkeit der belgischen Unternehmen verbessert wird. Diese Verbesserung beinhaltete gemäß seiner Analyse der Wirtschaftslage die Verringerung des Lohnkostennachteils des Landes gegenüber seinen Nachbarländern, der sich seit 1996 aufgebaut hatte (Parl. Dok., Kammer, 2014-2015, DOC 54-0960/001, SS. 4-5). Bezüglich des Anwendungsbereichs der angenommenen Maßnahmen wurde Folgendes präzisiert:

« Die Föderalregierung [...] befürwortet einen weiten Anwendungsbereich, zu denen die Löhne, Sozialleistungen und Gehälter gehören, weil nur auf diese Weise die beiden Ziele, die sie erreichen möchte, tatsächlich verwirklicht werden können, nämlich die Konkurrenzfähigkeit der Unternehmen wiederherstellen (Löhne) und die öffentlichen Ausgaben begrenzen (Gehälter und Zulagen) » (ebenda, S. 10).

B.22.1. Die angefochtenen Maßnahmen, die darin bestehen, einen Sprung und eine Blockierung des abgeflachten Gesundheitsindex vorzusehen, sind nur machbar in Bezug auf die Einkommen, für die eine Bindung an diesen Index vorgesehen ist. Eine identische Maßnahme hätte folglich nicht ergriffen werden können für die Honorare der Inhaber von freien Berufen, die Einkommen der Selbstständigen aus ihren Tätigkeiten und die Kapitaleinkünfte.

B.22.2. Im Übrigen ist das Unterscheidungskriterium relevant hinsichtlich der Ziele. Da es offensichtlich nicht als unvernünftig erscheint, wie der Gesetzgeber den Standpunkt zu vertreten, dass die Lohnmäßigung sich positiv auf die Konkurrenzfähigkeit der Unternehmen auswirkt, ist es sachdienlich, Maßnahmen zu wählen, die spezifisch darauf ausgerichtet sind, die Erhöhung der Löhne zu bremsen, und davon auszugehen, dass eine identische Maßnahme nicht in Bezug auf die anderen Formen von Berufseinkünften erforderlich ist. Ebenso wirken sich der Sprung und die Blockierung des abgeflachten Gesundheitsindex, angewandt auf die Beamtengehälter und die Sozialleistungen, positiv auf die öffentlichen Ausgaben aus. Die Mäßigung der anderen Arten von Einkünften, wie die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, auch wenn sie durch die Anwendung von Maßnahmen mit einer ähnlichen Wirkung wie die angefochtenen Maßnahmen hätte ins Auge gefasst werden können, hätte in jedem Fall nicht die gleiche Wirkung für die beiden Ziele des Gesetzgebers gehabt, sodass er den Standpunkt vertreten konnte, dass es nicht notwendig war, zu diesem Zweck Bestimmungen anzunehmen.

B.23.1. Wie aus den in B.16.1 zitierten Vorarbeiten hervorgeht, ist die tatsächliche Verringerung der Kaufkraft durch die angefochtene Bestimmung von begrenztem Umfang und wird sie ausgeglichen durch Maßnahmen, die gemeinsam durch den Gesetzgeber und die ausführende Gewalt ergriffen werden, um die Folgen der angefochtenen Maßnahmen für die niedrigsten Einkommen abzumildern, sodass sie keine unverhältnismäßigen Folgen für die betroffenen Personen hat.

B.23.2. Schließlicht trifft es zu, dass dem Bemühen, die soziale Gerechtigkeit zu gewährleisten, das zur Annahme von Maßnahmen führen könnte, um die Anstrengungen der Einkommensmäßigung sämtlichen Bürgern und nicht nur gewissen Kategorien aufzuerlegen, durch die Annahme von Maßnahmen in anderen Bereichen als demjenigen der Bindung der Einkommen an den Gesundheitsindex entsprochen werden könnte. Diesbezüglich hat der Minister der Beschäftigung während der Diskussionen im Ausschuss hervorgehoben, dass die « Diskussionen über den tax shift » es ermöglichen würden, « diesem Bemühen entgegenzukommen » (Parl. Dok., Kammer, 2014-2015, DOC 54-0960/003, S. 77). Die Verfolgung dieses legitimen Ziels und die Annahme solcher Maßnahmen gehören zur Ermessensbefugnis der verschiedenen Gesetzgeber, jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich, und entziehen sich der Prüfung durch den Gerichtshof im Kontext der vorliegenden Klagen.

B.24. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6274 und der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6249 sind unbegründet, insofern sie aus einem Verstoß gegen Artikel 10 und 11 der Verfassung abgeleitet sind.

In Bezug auf das Recht auf kollektive Verhandlungen

B.25.1.1. In ihrem zweiten Klagegrund bemängeln die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6249, dass die angefochtene Bestimmung « keine kollektive Verhandlung mehr über die Festlegung des Niveaus der Entlohnung ermöglicht ». Sie führen in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 23 der Verfassung in Verbindung mit unter anderem Artikel 6 der revidierten Europäischen Sozialcharta an.

B.25.1.2. In ihrem ersten Klagegrund führen die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6274 einen Verstoß durch die angefochtene Bestimmung gegen Artikel 23 der Verfassung in Verbindung mit unter anderem Artikel 6 der revidierten Europäischen Sozialcharta, mit Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention, mit Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit Artikel 4 des Übereinkommens Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechts und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen an. Sie sind der Auffassung, dass die angefochtene Bestimmung einen bedeutenden und ungerechtfertigten Rückschritt im Schutz des Rechtes auf kollektive Verhandlungen beinhalte.

B.25.1.3. Der vierte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6274 ist abgeleitet aus einem Verstoß durch die angefochtene Bestimmung gegen die Artikel 26 und 27 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention, mit Artikel 6 Nummer 2 der revidierten Europäischen Sozialcharta, mit Artikel 8 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, mit dem IAO-Übereinkommen Nr. 98 und mit Artikel 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die klagenden Parteien sind der Auffassung, dass die angefochtene Bestimmung gegen das Recht auf kollektive Verhandlungen verstoße, insbesondere hinsichtlich der Festlegung der Entlohnungen der Arbeitnehmer und der Gehälter der Beamten, insofern dadurch der Inhalt der kollektiven Verhandlungen neutralisiert und die Anwendung der sich daraus ergebenden kollektiven Verhandlungen verhindert werde.

B.25.2. Der in B.14.2 angeführte Artikel 23 der Verfassung enthält das Recht auf kollektive Verhandlungen in der darin vorgesehenen Auflistung von Rechten.

Artikel 26 der Verfassung gewährleistet die Versammlungsfreiheit.

Artikel 27 der Verfassung gewährleistet das Vereinigungsrecht.

B.25.3. Artikel 6 der revidierten Europäischen Sozialcharta bestimmt:

« Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Kollektivverhandlungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:

1. gemeinsame Beratungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu fördern;

2. Verfahren für freiwillige Verhandlungen zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberorganisationen einerseits und Arbeitnehmerorganisationen andererseits zu fördern, soweit dies notwendig und zweckmäßig ist, mit dem Ziel, die Beschäftigungsbedingungen durch Gesamtarbeitsverträge zu regeln;

3. die Einrichtung und die Benutzung geeigneter Vermittlungs- und freiwilliger Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten zu fördern;

und anerkennen

4. das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts im Fall von Interessenkonflikten, vorbehaltlich etwaiger Verpflichtungen aus geltenden Gesamtarbeitsverträgen ».

B.25.4. Artikel 4 des IAO-Übereinkommens Nr. 98 bestimmt:

« Soweit erforderlich, sind den Landesverhältnissen angepasste Maßnahmen zu treffen, um im weitesten Umfang Entwicklung und Anwendung von Verfahren zu fördern, durch die Arbeitgeber oder Organisationen von Arbeitgebern einerseits und Organisationen von Arbeitnehmern anderseits freiwillig über den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen verhandeln können ».

B.25.5. Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten. Artikel 8 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gewährleistet die Gewerkschaftsfreiheit.

B.25.6. Artikel 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, sowie die Gewerkschaftsfreiheit. Artikel 28 dieser Charta bestimmt:

« Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen ».

B.26.1. Im Gegensatz zu dem, was der Ministerrat behauptet, beinhaltet der Umstand, dass das Recht auf kollektive Verhandlungen getrennt in Artikel 23 der Verfassung angeführt wird, nicht, dass deren Artikel 27 nicht ebenfalls von den klagenden Parteien angeführt werden könnte, die eine Verletzung der Gewerkschaftsfreiheit anfechten, indem das Recht auf kollektive Verhandlungen als Bestandteil davon verstanden wird. Der vierte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6274 ist zulässig, insofern er aus einem Verstoß gegen Artikel 27 der Verfassung in Verbindung mit den vorerwähnten Vertragsbestimmungen, die die Gewerkschaftsfreiheit und das Recht auf kollektive Verhandlungen gewährleisten, abgeleitet ist.

B.26.2. Durch Artikel 27 der Verfassung wird das Recht, sich zu vereinigen, ebenso wie dasjenige, sich nicht zu vereinigen, anerkannt, und wird es verboten, dieses Recht präventiven Maßnahmen zu unterwerfen. Wenn eine für Belgien verbindliche Vertragsbestimmung eine analoge Tragweite wie eine geltend gemachte Verfassungsbestimmung hat, stellen die in dieser Vertragsbestimmung enthaltenen Garantien ein untrennbares Ganzes mit den Garantien dar, die in der betreffenden Verfassungsbestimmung festgelegt sind.

Zur Bestimmung der Tragweite der durch Artikel 27 der Verfassung gewährleisteten Vereinigungsfreiheit ist daher ebenfalls unter anderem Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen.

B.26.3. Die durch Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistete Vereinigungsfreiheit beinhaltet das Recht, zusammen mit anderen Personen Gewerkschaften zu gründen und diesen beizutreten. Das Recht auf kollektive Verhandlungen über Arbeitsbedingungen ist grundsätzlich ein wesentliches Element der Vereinigungsfreiheit (EuGHMR, Große Kammer, 12. November 2008, Demir und Baykara gegen Türkei, § 154; Große Kammer, 9. Juli 2013, Sindicatul « Pastorul Cel Bun » gegen Rumänien, § 135). Eine Einmischung in die Ausübung des Rechts auf kollektive Verhandlungen ist nicht ausgeschlossen, doch jede Einschränkung der Ausübung dieses Rechtes muss in einem Gesetz vorgesehen sein, einem oder mehreren gesetzmäßigen Zielen dienen und notwendig sein in einer demokratischen Gesellschaft (EuGHMR, Große Kammer, 12. November 2008, Demir und Baykara gegen Türkei, § 159).

B.27. Die angefochtene Bestimmung neutralisiert durch die Blockierung und den Sprung des abgeflachten Gesundheitsindex « zeitweilig und allmählich die bestehenden sektoriellen Regelungen der Bindung der Löhne an den Index der Verbraucherpreise in Höhe von 2 Prozent » (Parl. Dok., Kammer, 2014-2015, DOC 54-0960/001, S. 5). Sie hat eine vergleichbare Wirkung auf die Berechnung der Beamtengehälter. Sie ist folglich als Einmischung der Behörde in das Ergebnis der kollektiven Verhandlungen über Löhne und Gehälter zu verstehen, in denen deren Bindung an die Preisschwankungen vorgesehen ist.

B.28.1. Die angefochtenen Maßnahmen sind in einem Gesetz vorgesehen.

Wie in B.17.1 dargelegt wurde, dienen sie dem zweifachen Ziel, die Konkurrenzfähigkeit der Unternehmen zu begünstigen, indem der Lohnunterschied zwischen Belgien und den Nachbarländern verringert wird, und die öffentlichen Ausgaben innerhalb angemessener Grenzen zu halten.

B.28.2. Solche Ziele sind legitim im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie können die bemängelte Einmischung in das Recht auf kollektive Verhandlungen rechtfertigen.

B.28.3. Wie in B.17.2 dargelegt wurde, entbehren die angenommenen Maßnahmen nicht offensichtlich einer vernünftigen Rechtfertigung hinsichtlich der Analyse der Wirtschaftslage durch den Gesetzgeber. Angesichts seiner breiten Ermessensbefugnis auf diesem Gebiet kann davon ausgegangen werden, dass diese Maßnahmen notwendig waren in einer demokratischen Gesellschaft, um die angestrebten rechtmäßigen Zielsetzungen zu erreichen.

B.28.4. Schließlich, da die angefochtenen Maßnahmen nur einen begrenzten Aspekt der Festlegung der Höhe der Löhne und Gehälter betreffen, beeinträchtigen sie nicht auf unverhältnismäßige Weise das Recht, kollektive Verhandlungen zu führen und Kollektivabkommen zu schließen, wobei die Tragweite dieses Rechts im Übrigen unverändert bleibt.

B.29. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass das Recht auf kollektive Verhandlungen, so wie es durch Artikel 27 der Verfassung in Verbindung mit unter anderem Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet wird, nicht verletzt wird. Die Berücksichtigung der anderen im Klagegrund zitierten Vertragsbestimmungen führt nicht zu einer anderen Schlussfolgerung.

B.30. Da der Gerichtshof schlussfolgert, dass die angefochtene Maßnahmen nicht gegen das Recht auf kollektive Verhandlungen verstößt, das durch Artikel 27 der Verfassung in Verbindung mit unter anderem Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet wird, könnte die Prüfung anhand der in Artikel 23 Absatz 3 Nr. 1 der Verfassung enthaltenen Stillhalteverpflichtung nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen.

B.31. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6249, insofern darin ein Verstoß gegen das Recht auf kollektive Verhandlungen angeführt wird, und der erste Klagegrund, insofern er aus einem Verstoß gegen die Stillhaltewirkung abgeleitet ist, so wie sie auf das Recht auf kollektive Verhandlungen angewandt wird, sowie der vierte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6274 sind unbegründet.

In Bezug auf das Eigentumsrecht

B.32.1. Die zwei Klagegründe in der Rechtssache Nr. 6298 sind abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 16, 17 und 172 der Verfassung. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6249 ist unter anderem abgeleitet aus einem Verstoß gegen Artikel 17 der Verfassung. Die klagenden Parteien bemängeln, dass die angefochtene Bestimmung einen ungerechtfertigten Eigentumsentzug, eine Vermögenskonfiskation und eine verkappte Steuer darstelle.

B.32.2. In Artikel 16 der Verfassung sind die Fälle vorgesehen, in denen einer Person ihr Eigentum entzogen werden kann. Durch Artikel 17 der Verfassung wird die Strafe der Vermögenskonfiskation verboten. In Artikel 172 der Verfassung ist der Grundsatz der Gleichheit in Steuersachen festgelegt.

B.33.1. Die angefochtenen Maßnahmen führen nicht zu einer Verringerung des Nominalwertes der Löhne, Gehälter und Sozialleistungen. Sie haben jedoch zur Folge, in einem begrenzten Maße die Kaufkraft der Empfänger von Löhnen, Gehältern oder Zulagen zu beeinträchtigen.

B.33.2. Ohne dass geprüft werden muss, ob eine solche Beeinträchtigung der Kaufkraft einen Eigentumsentzug darstellen könnte, genügt die Feststellung, dass sie in jedem Fall, aus den gleichen Gründen wie diejenigen, die in B.17 dargelegt wurden, durch die mit der angefochtenen Bestimmung angestrebten Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt wäre.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtenen Bestimmungen nicht mit den Artikeln 17 und 172 der Verfassung vereinbar wären.

B.33.3. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6298 schließlich beruht auf einer falschen Prämisse, da die Mietpreise nicht von der angefochtenen Bestimmung betroffen sind.

B.34. Die Klagegründe in der Rechtssache Nr. 6298 und der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6249 sind unbegründet.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

weist die Klagen zurück.

Erlassen in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 13. Oktober 2016.

Der Kanzler,

F. Meersschaut

Der Präsident,

J. Spreutels