Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 9 August 2012 (België). RG 105/2012

Datum :
09-08-2012
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
6 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20120809-6
Rolnummer :
105/2012

Samenvatting :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: 1) - Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1976 über die Unterdrückung der betrügerischen Arbeit mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter und Artikel 19 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten, dahingehend ausgelegt, dass sie jede richterliche Prüfung der Gesetzmäßigkeit der vom Polizeirichter erteilten Ermächtigung zum Betreten von bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten ausschließen, verstoßen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. - Dieselben Bestimmungen, dahingehend ausgelegt, dass sie nicht jede richterliche Prüfung der Gesetzmäßigkeit der vom Polizeirichter erteilten Ermächtigung zum Betreten von bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten ausschließen, verstoßen nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. 2) - Dieselben Bestimmungen, dahingehend ausgelegt, dass sie die Schriftstücke und Erläuterungen, auf denen die vom Polizeirichter erteilte Ermächtigung zum Betreten von bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten beruht, völlig dem Grundsatz der kontradiktorischen Beschaffenheit entziehen, verstoßen gegen Artikel 15 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. - Dieselben Bestimmungen, dahingehend ausgelegt, dass sie die Schriftstücke und Erläuterungen, auf denen die vom Polizeirichter erteilte Ermächtigung zum Betreten von bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten beruht, nicht dem Grundsatz der kontradiktorischen Beschaffenheit entziehen, außer wenn dadurch ein anderes Grundrecht oder ein anderer Grundsatz auf unverhältnismäßige Weise ausgehöhlt werden würde, verstoßen nicht gegen Artikel 15 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. 3) - Dieselben Bestimmungen, dahingehend ausgelegt, dass die vom Polizeirichter erteilte Ermächtigung nicht mit Gründen zu versehen ist, verstoßen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. - Dieselben Bestimmungen, dahingehend ausgelegt, dass sie den Polizeirichter nicht von der Verpflichtung befreien, die Durchsuchungsermächtigung ausdrücklich mit Gründen zu versehen, verstoßen nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Arrest :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten M. Bossuyt und R. Henneuse, und den Richtern A. Alen, J.-P. Snappe, E. Derycke, J. Spreutels und P. Nihoul, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren

In seinem Urteil vom 12. Oktober 2011 in Sachen der Staatsanwaltschaft gegen Ashot Gevorkian und andere, dessen Ausfertigung am 16. November 2011 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Korrektionalgericht Antwerpen folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:

« 1. Verstossen Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1976 über die Unterdrückung der betrügerischen Arbeit mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter und Artikel 19 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten, dahingehend ausgelegt, dass sie jede richterliche Prüfung der Gesetzmässigkeit der vom Polizeirichter erteilten Ermächtigung zum Betreten von bewohnten Räumlichkeiten ausschliessen, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 6 Absatz 1 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention?

2. Verstossen Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1976 über die Unterdrückung der betrügerischen Arbeit mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter und Artikel 19 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten, dahingehend ausgelegt, dass sie die Schriftstücke und Erläuterungen, auf denen die vom Polizeirichter erteilte Ermächtigung zum Betreten von bewohnten Räumlichkeiten beruht, völlig dem Grundsatz der kontradiktorischen Beschaffenheit entziehen, gegen Artikel 15 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention?

3. Verstossen Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1976 über die Unterdrückung der betrügerischen Arbeit mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter und Artikel 19 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten, dahingehend ausgelegt, dass die vom Polizeirichter erteilte Ermächtigung nicht mit Gründen zu versehen ist, gegen die Artikel 10, 11 und 17 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

In Bezug auf die fraglichen Bestimmungen

B.1.1. Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1976 über die Unterdrückung der betrügerischen Arbeit mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter (nachstehend: Gesetz vom 6. Juli 1976) bestimmt:

« Die in Artikel 3 erwähnten Beamten der Behörde dürfen in der Ausübung ihres Amtes:

1. zu jeder Tages oder Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung alle Gebäude, Werkstätten, Einrichtungen, Räumlichkeiten oder andere Orte frei betreten, wo betrügerische Arbeiten im Sinne des vorliegenden Gesetzes verrichtet werden oder vermutlich verrichtet werden; sie dürfen bewohnte Gebäude oder Räumlichkeiten jedoch nur zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends und ausschliesslich mit Ermächtigung des Polizeirichters betreten ».

B.1.2. Artikel 19 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten (nachstehend: Gesetz vom 15. Mai 2007) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung bestimmt:

« Im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung der in den Artikeln 8, 9 und 10 bestimmten Verstösse dürfen die in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes gegebenenfalls in Begleitung gerichtlicher Sachverständiger oder von dem für Wirtschaft zuständigen Minister in Anwendung von § 3 zugelassener Sachverständiger:

1. zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung Zugang haben zu Werkstätten, Gebäuden, Schiffen, Lagern, Silos, Transportmitteln, Nebengebäuden und unbebauten Zonen und zu jedem anderen Ort, zu dem sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, wenn berechtigterweise vorausgesetzt werden kann, dass Waren, die ein geistiges Eigentumsrecht verletzen, sich an diesem Ort befinden.

Bei der ersten Aufforderung müssen Beförderer ihr Fahrzeug anhalten und die notwendige Hilfestellung bei der Feststellung von Art und Menge der beförderten Waren leisten. Ist es unmöglich die vorerwähnte Uberprüfung vor Ort vorzunehmen, muss die Fracht, sofern der antragstellende Bedienstete den Befehl dazu erteilt, an einen Ort gebracht werden, an dem die Uberprüfung stattfinden kann; dies alles auf Kosten des Beförderers, wenn ein Verstoss festgestellt wurde.

Besuche in bewohnten Gebäuden müssen jedoch zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden, die nur mit vorheriger Ermächtigung des Polizeirichters diese Räumlichkeiten frei betreten dürfen.

Im ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Dringlichkeitsfall kann die im vorhergehenden Absatz erwähnte Ermächtigung per Fax beantragt und erhalten werden. Sie muss innerhalb einer Frist von acht Tagen schriftlich bestätigt werden ».

In Bezug auf die Zulässigkeit der Vorabentscheidungsfragen

B.2.1. Dem Ministerrat zufolge sei in den Vorabentscheidungsfragen nicht angegeben, wie der Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verletzt worden wäre. Die fraglichen Bestimmungen müssten - so der Ministerrat - mit den gemeinrechtlichen Bestimmungen in Sachen Haussuchung, die im Strafprozessgesetzbuch - insbesondere in den Artikeln 87, 88 und 89bis dieses Gesetzbuches - enthalten seien, verglichen werden.

B.2.2. Mit den Vorabentscheidungsfragen wird der Gerichtshof gebeten zu prüfen, ob die fraglichen Bestimmungen mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit verschiedenen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sind.

Wird in einer Vorabentscheidungsfrage ein Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit einer Vertragsbestimmung, die ein Grundrecht gewährleistet, angeführt, so besteht der angeführte Verstoss darin, dass ein Behandlungsunterschied durchgeführt wird, indem einer Kategorie von Personen dieses Grundrecht versagt wird, während dieses Recht jeder anderen Person gewährleistet wird.

Im Gegensatz zu dem, was der Ministerrat vorbringt, muss die fragliche Massnahme nicht notwendigerweise mit der gemeinrechtlichen Regelung in Sachen Haussuchung verglichen werden, damit der Gerichtshof in der Lage ist, die Verfassungsmässigkeit der fraglichen Bestimmungen zu prüfen.

Die Einrede wird abgewiesen.

B.3.1. Dem Ministerrat zufolge sei nicht einzusehen, wie die fraglichen Bestimmungen gegen Artikel 17 der Verfassung verstossen könnten, indem der Beschluss des Polizeirichters, mit dem eine Ermächtigung zur Durchsuchung erteilt werde, nicht mit Gründen versehen werden müsste.

B.3.2. Laut Artikel 17 der Verfassung darf die Strafe der Vermögenskonfiskation nicht eingeführt werden.

Da diese Verfassungsbestimmung nichts mit der fraglichen Angelegenheit zu tun hat, prüft der Gerichtshof die dritte Vorabentscheidungsfrage nur insofern, als sie sich auf einen etwaigen Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention bezieht.

Die Einrede ist begründet.

Zur Hauptsache

B.4.1. Mit der ersten Vorabentscheidungsfrage möchte der vorlegende Richter vom Gerichtshof erfahren, ob die fraglichen Bestimmungen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 6 Absatz 1 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstiessen, wenn sie dahingehend ausgelegt würden, dass sie jede richterliche Prüfung der Gesetzmässigkeit der vom Polizeirichter erteilten Ermächtigung zum Betreten von bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten ausschliessen würden.

Mit der zweiten Vorabentscheidungsfrage möchte der vorlegende Richter erfahren, ob dieselben Bestimmungen gegen Artikel 15 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstiessen, wenn sie dahingehend ausgelegt würden, dass sie die Schriftstücke und Erläuterungen, auf denen die vom Polizeirichter erteilte Ermächtigung zum Betreten von bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten beruht, völlig dem Grundsatz der kontradiktorischen Beschaffenheit entziehen würden.

Mit der dritten Vorabentscheidungsfrage möchte der vorlegende Richter erfahren, ob dieselben Bestimmungen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstiessen, wenn sie dahingehend ausgelegt würden, dass die vom Polizeirichter erteilte Ermächtigung zum Betreten von bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten nicht mit Gründen zu versehen wäre.

B.4.2. Die vorerwähnten Vorabentscheidungsfragen beziehen sich somit auf die Kontrolle, die Bedingungen und die Begründung der Ermächtigung zum Betreten von bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten.

B.5.1. Die fraglichen Bestimmungen sind Bestandteil der Regelungen über die Ahndung der betrügerischen Arbeit einerseits und der Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten andererseits. Diese Regelungen dienen dazu, den Umfang und die Häufigkeit von Betrugsfällen in dieser besonders technischen und - insbesondere was die Nachahmung und Piraterie von geistigen Eigentumsrechten betrifft - grenzübergreifenden Angelegenheit zu bekämpfen, die unter anderem einer umfangreichen europäischen Regelung unterliegt.

Eine solche Zielsetzung befreit den Gesetzgeber nicht von der Verpflichtung, die Grundrechte der betroffenen Personen zu beachten.

B.5.2. Insbesondere sind die fraglichen Bestimmungen Bestandteil der Regelung über die Ermittlung und Feststellung der Verstösse. Die Durchsuchung betrifft die Befugnis der durch die fraglichen Gesetze bestimmten Beamten, gewisse Orte zu besuchen und zu durchsuchen. Diese Orte sind einerseits « alle Gebäude, Werkstätten, Einrichtungen, Räumlichkeiten oder andere Orte, wo betrügerische Arbeiten im Sinne des vorliegenden Gesetzes verrichtet werden oder vermutlich verrichtet werden » (Gesetz vom 6. Juli 1976) und andererseits die « Werkstätten, Gebäude, Schiffe, Lager, Silos, Transportmittel, Nebengebäude und unbebauten Zonen und jeder andere Ort, zu dem sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, wenn berechtigterweise vorausgesetzt werden kann, dass Waren, die ein geistiges Eigentumsrecht verletzen, sich an diesem Ort befinden » (Gesetz vom 15. Mai 2007).

Die Durchsuchung der vorerwähnten Orte unterliegt nicht einer richterlichen Ermächtigung. Artikel 4 Nr. 1 erster Satz des Gesetzes vom 6. Juli 1976 und Artikel 19 § 1 Nr. 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 weichen von der gemeinrechtlichen Regel ab, die für die Haussuchung eine richterliche Ermächtigung vorschreibt.

B.5.3. In den Entscheiden Nr. 16/2001 und 60/2002 hat der Gerichtshof sich zu der vorerwähnten Abweichung geäussert. Er hat insbesondere festgestellt, dass die Befreiung von der richterlichen Ermächtigung auf das begrenzt ist, was strikt notwendig ist, um das in B.5.1 beschriebene Ziel zu erreichen, während auch die Ausübung der Durchsuchungsbefugnis mit hinreichenden Garantien zur Vermeidung von Missbrauch einhergeht. Dadurch hat der Gesetzgeber ein faires Gleichgewicht zwischen einerseits den Rechten der Betroffenen und andererseits der Notwendigkeit, auf effiziente Weise Verstösse gegen die fraglichen Rechtsvorschriften feststellen zu können, geschaffen (Entscheide Nrn. 16/2001, B.13.7, und 60/2002, B.3.8).

B.5.4. Die vorliegenden Vorabentscheidungsfragen beziehen sich jedoch auf die Situation, in der die Durchsuchung einer richterlichen Ermächtigung unterliegt, insbesondere, wenn sie bewohnte Gebäude oder Räumlichkeiten betrifft.

B.6.1. Artikel 15 der Verfassung bestimmt:

« Die Wohnung ist unverletzlich; eine Haussuchung darf nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen und in der dort vorgeschriebenen Form vorgenommen werden ».

Diese Bestimmung wird dem Gerichtshof in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgelegt, der folgendermassen lautet:

« (1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist ».

B.6.2. Das Recht auf die Achtung der Wohnung ist zivilrechtlicher Art im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Da die Ausübung des Rechtes auf Zugang zu Wohnräumen eine Einmischung in dieses Rechts darstellt, müssen diesbezügliche Anfechtungen unter Einhaltung der in dieser Bestimmung enthaltenen Garantien behandelt werden.

B.6.3. Wie der Gerichtshof in seinem Entscheid Nr. 171/2008 vom 3. Dezember 2008 sowie in seinem Entscheid Nr. 10/2011 vom 27. Januar 2011 in Bezug auf eine ähnliche Bestimmung des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion beziehungsweise des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen erkannt hat, beinhalten die Garantien von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention insbesondere, dass die Betroffenen eine richterliche Kontrolle, sowohl faktisch als auch rechtlich, über die Ordnungsmässigkeit der Entscheidung, mit der ein Zugang zu Wohnräumen erlaubt wird, sowie gegebenenfalls der auf dieser Grundlage ergriffenen Massnahmen erhalten können. Die verfügbaren Klagemöglichkeiten müssen, wenn eine Ordnungswidrigkeit festgestellt wird, es ermöglichen, entweder den Zugang zu verhindern, oder, wenn ein als ordnungswidrig angesehener Zugang bereits stattgefunden hat, den Betroffenen eine angemessene Wiedergutmachung zu bieten.

B.6.4. In der Auslegung durch den vorlegenden Richter, wonach die fraglichen Bestimmungen jede richterliche Kontrolle der Gesetzmässigkeit der vom Polizeirichter erteilten Ermächtigung ausschlössen, entsprechen diese Bestimmungen nicht den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und stehen sie folglich im Widerspruch zu den Artikeln 10 und 11 der Verfassung.

In dieser Auslegung ist die erste Vorabentscheidungsfrage bejahend zu beantworten.

B.6.5. Eine Prüfung der fraglichen Bestimmungen anhand der Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention kann nicht zu einer weiter reichenden Feststellung eines Verstosses führen.

B.6.6. Die fraglichen Bestimmungen können jedoch anders ausgelegt werden, und zwar in dem Sinne, dass diese Bestimmungen nicht dagegen sprechen, dass die vom Polizeirichter erteilte Ermächtigung zum Betreten von bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten vor dem Strafrichter angefochten wird.

In dieser Auslegung ist die erste Vorabentscheidungsfrage verneinend zu beantworten.

B.7.1. Zu den Garantien von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gehört auch die Einhaltung des Grundsatzes der kontradiktorischen Beschaffenheit. Dieser Grundsatz beinhaltet in der Regel das Recht der Verfahrensparteien, jedes Schriftstück oder jede Anmerkung zur Kenntnis zu nehmen, das beziehungsweise die beim Richter hinterlegt werden, und sie zu erörtern.

Die Rechte der Verteidigung müssen jedoch gegenüber den Interessen, auf die Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention Anwendung findet, abgewogen werden. So ist es in aussergewöhnlichen Situationen denkbar, dass bestimmte Schriftstücke aus der Akte der kontradiktorischen Beschaffenheit entgehen.

In Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 dieser Konvention sind jedoch nur jene Massnahmen zur Einschränkung der Rechte der Verteidigung legitim, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind. Ausserdem müssen die Schwierigkeiten, auf die eine der Parteien gegebenenfalls in der Ausübung ihrer Verteidigung wegen einer Einschränkung ihrer Rechte stösst, durch die Garantie des Verfahrens vor dem Rechtsprechungsorgan ausgeglichen werden.

Im umgekehrten Fall müssen Verletzungen des Privatlebens, die sich aus einem Gerichtsverfahren ergeben, soweit wie möglich auf das beschränkt werden, was durch die spezifische Beschaffenheit des Verfahrens einerseits und durch den Sachverhalt des Streitfalls andererseits strikt notwendig ist.

B.7.2. In der Auslegung durch den vorlegenden Richter kann die vom Polizeirichter erteilte Ermächtigung zum Betreten von bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten auf Schriftstücken und Erläuterungen beruhen, die der Strafakte nicht hinzugefügt werden.

Es handelt sich um Schriftstücke und Erläuterungen, auf die sich die Annahme stützen kann, dass eine Verletzung der fraglichen Rechtsvorschriften erfolgt ist und aufgrund deren die Ermächtigung zum Betreten des bewohnten Gebäudes oder der bewohnten Räumlichkeit erteilt wurde. Die materiellen Feststellungen, die die zuständigen Beamten anlässlich der Ausübung ihres Rechtes auf Zugang zum bewohnten Gebäude oder zur bewohnten Räumlichkeit vornehmen, werden in Protokolle eingetragen, die selbstverständlich der Strafakte beigefügt werden.

B.7.3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Rechte der Verteidigung auf unverhältnismässige Weise eingeschränkt würden, wenn die Schriftstücke und Erläuterungen, auf die sich die vom Polizeirichter erteilte Ermächtigung zum Betreten von bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten stützt, vollständig dem Grundsatz der kontradiktorischen Beschaffenheit entzogen würden.

B.7.4. In der Auslegung der fraglichen Bestimmungen, wonach die Schriftstücke und Erläuterungen, auf die sich die vom Polizeirichter erteilte Ermächtigung zum Betreten von bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten stützt, vollständig dem Grundsatz der kontradiktorischen Beschaffenheit entzogen werden, erfüllen diese Bestimmungen nicht die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und führen sie zu einer willkürlichen Einmischung in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, das durch Artikel 15 der Verfassung und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet wird.

In dieser Auslegung ist die zweite Vorabentscheidungsfrage bejahend zu beantworten.

B.7.5. Die fraglichen Bestimmungen können jedoch in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Schriftstücke und Erläuterungen, auf denen die vom Polizeirichter erteilte Ermächtigung zum Betreten von bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten beruht, nicht dem Grundsatz der kontradiktorischen Beschaffenheit entzogen werden, ausser wenn hierdurch ein anderes Grundrecht oder ein anderer Grundsatz auf unverhältnismässige Weise ausgehöhlt würde (beispielsweise das Recht auf Schutz der Identität der Person, die Beschwerde einreicht oder Anzeige erstattet; siehe die Entscheide Nrn. 171/2008, B.6.4, und 10/2011, B.5.5).

In dieser Auslegung ist die zweite Vorabentscheidungsfrage verneinend zu beantworten.

B.8.1. Aufgrund von Artikel 89bis des Strafprozessgesetzbuches kann der Untersuchungsrichter einen Auftrag zur Haussuchung erteilen. Er erteilt diesen Auftrag durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und nur dann, wenn es erforderlich ist.

Die fraglichen Normen bestimmen nicht ausdrücklich, dass die vom Richter am Polizeigericht erteilte Durchsuchungsermächtigung mit Gründen versehen werden muss.

B.8.2. Das vorherige Auftreten eines unabhängigen und unparteiischen Magistrats ist eine wichtige Garantie gegen die Gefahr von Missbrauch oder Willkür. Der Polizeirichter verfügt diesbezüglich über eine breite Ermessensbefugnis, um zu bestimmen, ob die ihm unterbreitenden Umstände eine Verletzung des Verfassungsgrundsatzes der Unverletzlichkeit der Wohnung rechtfertigen. Die von ihm erteilte Ermächtigung ist spezifisch. Sie betrifft eine ganz bestimmte Untersuchung, bezieht sich auf eine ganz bestimmte Wohnung und gilt nur für die Personen, auf deren Namen die Ermächtigung erteilt wurde.

B.8.3. Die gerichtliche Prüfung der Durchsuchungsermächtigung im Sinne von B.6.3 und die konkrete Ausübung der Rechte der Verteidigung, die in B.7.1 im Einzelnen präzisiert wurden, würden auf unverhältnismässige Weise behindert, wenn die vom Polizeirichter vorgenommene Abwägung und die von ihm festgelegten Modalitäten, die in B.8.2 erwähnt wurden, nicht in die Begründung der Ermächtigung aufgenommen würden.

B.8.4. In der Auslegung der fraglichen Bestimmungen, wonach die vom Polizeirichter erteilte Ermächtigung nicht mit Gründen versehen werden muss, erfüllen diese Bestimmungen nicht die Erfordernisse von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und stehen sie folglich im Widerspruch zu den Artikeln 10 und 11 der Verfassung.

In dieser Auslegung ist die dritte Vorabentscheidungsfrage bejahend zu beantworten.

B.8.5. Die fraglichen Bestimmungen können jedoch anders ausgelegt werden, nämlich in dem Sinne, dass der Polizeirichter nicht von der Verpflichtung befreit wird, die Durchsuchungsermächtigung ausdrücklich mit Gründen zu versehen.

In dieser Auslegung ist die dritte Vorabentscheidungsfrage verneinend zu beantworten.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

1) - Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1976 über die Unterdrückung der betrügerischen Arbeit mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter und Artikel 19 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten, dahingehend ausgelegt, dass sie jede richterliche Prüfung der Gesetzmässigkeit der vom Polizeirichter erteilten Ermächtigung zum Betreten von bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten ausschliessen, verstossen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

- Dieselben Bestimmungen, dahingehend ausgelegt, dass sie nicht jede richterliche Prüfung der Gesetzmässigkeit der vom Polizeirichter erteilten Ermächtigung zum Betreten von bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten ausschliessen, verstossen nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

2) - Dieselben Bestimmungen, dahingehend ausgelegt, dass sie die Schriftstücke und Erläuterungen, auf denen die vom Polizeirichter erteilte Ermächtigung zum Betreten von bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten beruht, völlig dem Grundsatz der kontradiktorischen Beschaffenheit entziehen, verstossen gegen Artikel 15 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

- Dieselben Bestimmungen, dahingehend ausgelegt, dass sie die Schriftstücke und Erläuterungen, auf denen die vom Polizeirichter erteilte Ermächtigung zum Betreten von bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten beruht, nicht dem Grundsatz der kontradiktorischen Beschaffenheit entziehen, ausser wenn dadurch ein anderes Grundrecht oder ein anderer Grundsatz auf unverhältnismässige Weise ausgehöhlt werden würde, verstossen nicht gegen Artikel 15 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

3) - Dieselben Bestimmungen, dahingehend ausgelegt, dass die vom Polizeirichter erteilte Ermächtigung nicht mit Gründen zu versehen ist, verstossen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

- Dieselben Bestimmungen, dahingehend ausgelegt, dass sie den Polizeirichter nicht von der Verpflichtung befreien, die Durchsuchungsermächtigung ausdrücklich mit Gründen zu versehen, verstossen nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Verkündet in niederländischer und französischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 9. August 2012.

Der Kanzler,

(gez.) F. Meersschaut

Der Präsident,

(gez.) M. Bossuyt