Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der Abänderung des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet der Dender (Karten 3/17, 7/17, 10/17, 11/17, 12/17, 14/17 und 15/17)

Datum :
21-12-2017
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
2 pagina's
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2018200036
Auteur :
Öffentlicher Dienst Der Wallonie

Originele tekst :

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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik;
Aufgrund der Richtlinie des Rates 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser;
Aufgrund des Buches I des Umweltgesetzbuches, Artikel D.52 bis D.61 und D.79;
Aufgrund des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, Artikel D.216 bis D.218 und Artikel R.284 bis R.290;
Aufgrund des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet der Dender, von der Wallonischen Regierung am 10. November 2005 genehmigt und im Belgischen Staatsblatt vom 2. Dezember 2005 veröffentlicht;
In Erwägung der Anträge auf Abänderung des SpZeg der Dender, die vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2017 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 1. Dezember 2016 zur Abänderung des Wassergesetzbuches gestellt worden sind;
In der Erwägung, dass das Verfahren zur Revision des SpZeg der Dender gemäß den Bestimmungen des Wassergesetzbuches fortzuführen ist, die vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2017 des Erlasses vom 1. Dezember 2016 zur Abänderung des Wassergesetzbuches gültig waren;
Abänderung des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet
Aufgrund der Genehmigung des Vorentwurfs zur Abänderung des SpZeg der Dender durch die Wallonische Regierung am 24. Mai 2017;
Aufgrund der Tatsache, dass sich der Entwurf hauptsächlich auf Folgendes bezieht:
- den Übergang vom autonomen Sanierungsverfahren zum kollektiven Sanierungsverfahren für einen Teil der Weiler Ellignies-Saint-Anne und Robersart auf dem Gebiet der Gemeinde Beloeil (Abänderung Nr. 02.02);
- den Übergang vom vorübergehenden Sanierungsverfahren zum kollektiven Sanierungsverfahren für den ehemaligen Campingplatz von Ellignies-Saint-Anne auf dem Gebiet der Gemeinde Beloeil (Abänderung Nr. 02.04);
- den Übergang vom vorübergehenden Sanierungsverfahren zum kollektiven Sanierungsverfahren für den nördlichen Teil der Rue Quennerue auf dem Gebiet der Gemeinde Brugelette (Abänderung Nr. 02.05);
- den Übergang vom autonomen Sanierungsverfahren zum kollektiven Sanierungsverfahren für den östlichen Teil der Rue Bassilly auf dem Gebiet der Gemeinde Silly (Abänderung Nr. 02.06);
- den Übergang vom autonomen Sanierungsverfahren zum kollektiven Sanierungsverfahren für die Wohnhäuser der Rue Emile d'Aubechies in Tongre-Saint-Martin auf dem Gebiet der Gemeinde Chièvres (Abänderung Nr. 02.07);
- den Übergang vom autonomen Sanierungsverfahren zum kollektiven Sanierungsverfahren für den südlichen Teil der Rue Haut Donjon auf dem Gebiet der Gemeinde Leuze-en-Hainaut (Abänderung Nr. 02.08);
- den Übergang vom autonomen Sanierungsverfahren zum kollektiven Sanierungsverfahren für die Rue des Moulins d'Acren in Deux Acren auf dem Gebiet der Gemeinde Lessines (Abänderung Nr.02.09);
- den Übergang vom autonomen Sanierungsverfahren zum kollektiven Sanierungsverfahren für den westlichen Teil der Chaussée de Grammont auf dem Gebiet der Gemeinde Lessines (Abänderung Nr. 02.10).
In der Erwägung, dass die Wallonische Regierung beschlossen hat, die Befreiung gleichzeitig mit der Genehmigung des Vorentwurfs zur Abänderung des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet der Dender zu gewähren, dass sie die Gründe angegeben hat, aus denen beschlossen wurde, diesen Plan in ihrem im Belgischen Staatsblatt vom 6. Juli 2017 veröffentlichen Erlass vom 24. Mai 2017 von einer Bewertung der Umweltverträglichkeit zu befreien;
In der Erwägung, dass die Regierung die "S.P.G.E." damit beauftragt hat, diesen Vorentwurf zur Abänderung des SpZeg der Dender der Zurateziehung der von dem in Betracht gezogenen Zwischeneinzugsgebiet betroffenen Gemeinden, der betroffenen Inhaber von Entnahmestellen von zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser und der zuständigen Generaldirektionen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie zu unterziehen;
Aufgrund des Antrags auf Stellungnahme, der am 25. Juli 2017 den von dem in Betracht gezogenen Zwischeneinzugsgebiet betroffenen Gemeinden, den betroffenen Inhabern von Entnahmestellen von zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser und den zuständigen Generaldirektionen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie durch die "S.P.G.E." zugeschickt wurde;
Aufgrund der auf dem Gebiet der betroffenen Gemeinden organisierten öffentlichen Untersuchung;
In der Erwägung, dass die Stellungnahmen gemäß Artikel R.288 § 4 des Wassergesetzbuches innerhalb von neunzig Tagen ab dem Antrag der "S.P.G.E." übermittelt werden; nach Ablauf dieser Frist gelten die Stellungnahmen als günstig;
Aufgrund der günstigen oder als günstig betrachteten Stellungnahmen der zu Rate gezogenen Gemeinden für sämtliche vorgeschlagenen Abänderungen;
Aufgrund der Tatsache, dass die durch die betroffenen Gemeinden durchgeführten öffentlichen Untersuchungen bei den Anwohnern keine Bemerkungen noch Beanstandungen ausgelöst haben;
Aufgrund der am 21. September 2017 für die gesamten vorgeschlagenen Abänderungen abgegebenen günstigen Stellungnahme des ÖDW-OGD5;
Aufgrund der am 17. Oktober 2017 für die gesamten vorgeschlagenen Abänderungen abgegebenen günstigen Stellungnahme des ÖDW-OGD3;
Aufgrund der am 9. Oktober 2017 abgegebenen günstigen Stellungnahme des ÖDW-OGD4 über 5 Abänderungen und der am selben Datum abgegebenen bedingt günstigen Stellungnahme über 3 weitere Abänderungen (02.02, 02.04 und 02.05);
In der Erwägung, dass sich die vorerwähnten Bedingungen auf Folgendes beziehen:
- einen Antrag auf eine Globalgenehmigung in Abweichung des Sektorenplans für den Bau von Sanierungsbauwerken;
- die Errichtung von Bauwerken in Gebieten mit geringer Hochwassergefahr;
In Erwägung der von der "S.P.G.E." geäußerten und im Entwurfbericht nach Anhang I des Erlasses angeführten Bemerkungen;
In der Erwägung, dass die 8 anderen oben erwähnten Abänderungen, so wie sie im Vorentwurf des SpZeg der Dender vorgestellt werden, erhalten bleiben;
Aufgrund des in Anhang I erwähnten Berichts über den Entwurf zur Abänderung des SpZeg der Dender;
Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt;
Nach Beratung,
Beschließt :
Artikel 1 - Die Regierung genehmigt die Abänderung des in Anhang I erwähnten Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet der Dender.
Art. 2 - Der Minister für Umwelt wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 21. Dezember 2017
Für die Regierung:
Der Minister-Präsident
W. BORSUS
Der Minister für Umwelt, den ökologischen Wandel, Raumordnung, öffentliche Arbeiten, Mobilität, Transportwesen, Tierschutz, und Gewerbegebiete
C. DI ANTONIO

Anhang I - Abänderung des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet der Dender
Der abgeänderte Sanierungsplan pro Zwischeneinzugsgebiet der Dender besteht aus einem Bericht über die Abänderungen des besagten SpZeg und den Karten, die jeder Abänderung beigefügt werden.
In diesem Bericht werden die Stellungnahmen der zu Rate gezogenen Instanzen und der Bürger zusammengefasst und kommentiert. Der Bericht schließt ebenfalls die erforderlichen Angleichungen der Pläne je nach der Entwicklung der verfügbaren faktischen Daten innerhalb des Umkreises der Sanierungspläne pro Zwischeneinzugsgebiet mit ein, insbesondere hinsichtlich der Einrichtung der Sammelleitungs- und Kanalisationsnetze.
Diese Dokumente können bei der Öffentlichen Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung (S.P.G.E.) - "Société Publique de Gestion de l'Eau", 14-16, avenue de Stassart in 5000 NAMUR, sowie auf der Webseite der Öffentlichen Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung (S.P.G.E.) eingesehen werden: http://www.spge.be (Rubrik "Assainissement", Unterrubrik "Plans d'assainissements (PASH)").