19.05.2015 - Verordnung (EU) 2015/804

Datum :
19-05-2015
Taal :
Duits Engels Frans Nederlands
Grootte :
2 pagina's
Sectie :
Regelgeving
Type :
European regulation
Subdomein :
Fiscal Discipline

Samenvatting :

Zoll - Kombinierte Nomenklatur - Unterposition 6307 90 98 und 8431 31 00 position 8428

Originele tekst :

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19.05.2015 - Verordnung (EU) 2015/804
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Document type : European regulation
Title : 19.05.2015 - Verordnung (EU) 2015/804
Document date : 19/05/2015
Keywords : 2015/804 / kombinierte Nomenklatur / KN / 6307 90 98 / Sitz von Textilien / 8431 31 00 / 8428 / Aufzüge, Hebevorrichtungen / andere konfektionierte Spinnstoffware
Document language : DE
Name : 19.05.2015 - Verordnung (EU) 2015/804
Version : 1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/804 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2015

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

 

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

 

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

 

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

 

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2015

Für die Kommission,

Im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion

 

(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

 

ANHANG

Warenbeschreibung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Spinnstoffware, die dazu bestimmt ist, eine Person im Sitzen mithilfe eines Hebezeugs anzuheben.

Die Ware besteht aus einem im Großen und Ganzen rechteckigen Gewebe aus Spinnstoffen (Polyester). Eine der beiden kurzen Seiten des Rechtecks hat zwei klappenartige Verlängerungen, die als Sitzfläche dienen. Der übrige Stoff stützt den Rücken und die Seiten der Person. Einige Teile des Stoffs sind gepolstert (Einlagen aus Polypropylenschaum).

An die Kanten des Stoffs sind mehrere Spinnstoffriemen angenäht, mit denen die Ware am Hebezeug befestigt und angehoben werden kann.

(Siehe Abbildungen) (1)

6307 90 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 Buchstabe f zu Abschnitt XI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 90 und 6307 90 98.

Eine Einreihung in den KN-Code 8431 31 00 als Teil, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt (Aufzüge, Hebevorrichtungen usw.), ist ausgeschlossen, da die Ware für die Funktion des Hebezeugs nicht unabdingbar ist (siehe Rechtssache C-152/10, Unomedical, ECLI:EU:C:2011:402, Randnrn. 29, 34 und 36). Außerdem sind Seilschlingen aus Position 8431 ausgeschlossen und in Abschnitt XI eingereiht (siehe auch Erläuterungen zu Position 8431 des Harmonisierten Systems, vierter Absatz Buchstabe b).

Die Ware besteht hauptsächlich aus Spinnstoffen, und die verschiedenen Teile sind durch Nähen zusammengefügt.

Die Ware ist daher in den KN-Code 6307 90 98 als „andere konfektionierte Spinnstoffware“ einzureihen.

 

 

(1)  Die Abbildungen dienen nur zur Information.