MwSt-GB, Art. 93ter - 93undeciesD. Haftung und Pflichten bestimmter öffentlicher Amtsträger, Beamter und anderer Personen.

Datum :
01-01-2013
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
7 pagina's
Sectie :
Regelgeving
Type :
Codes and legislation
Subdomein :
Fiscal Discipline

Samenvatting :

Aansprakelijkheid en plichten van sommige openbare ambtenaren en andere personen.

Originele tekst :

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Document type : Codes and legislation
Title : MwSt-GB, Art. 93ter - 93undeciesD. Haftung und Pflichten bestimmter öffentlicher Amtsträger, Beamter und anderer Personen.
Document date : 01/01/2013
Keywords : Pflichten bestimmter öffentlicher Amtsträger
Document language : DE
Version : 1
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KAPITEL XVI :

Haftung und Pflichten bestimmter öffentlicher Amtsträger, Beamter und anderer Personen

Art. 93ter

Art. 93quater

Art. 93quinquies

Art. 93sexies

Art. 93septies

 

Art. 93octies

Art. 93nonies

Art. 93decies

Art. 93undeciesA

Art. 93undeciesB

 

Art. 93undeciesC

Art. 93undeciesD

 

 

 

 

 

Artikel 93ter

 

 

§ 1.      Ein Notar, der ersucht wird, eine Urkunde zur Veräußerung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines mit einer Hypothek belastbaren Gutes auszufertigen, ist verpflichtet, den Eigentümer oder den Nießbraucher dieses Gutes oder eines Teils dieses Gutes zu fragen, ob er steuerpflichtig oder Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 ist.

Bei einer positiven Antwort ist der Notar, der ersucht wird, diese Urkunde auszufertigen, persönlich für die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Nebenkosten haftbar, die zu einer Hypothekeneintragung führen können, wenn er es unterlässt:

1.       den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, hiervon in Kenntnis zu setzen,

2.       den vom König bestimmten Beamten hiervon in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr. 1 übermittelt werden kann. In diesem Fall muss die Meldung in zweifacher Ausfertigung erstellt und per Einschreiben zugesandt werden.

Wird die betreffende Urkunde nicht binnen drei Monaten nach Versendung der Meldung ausgefertigt, wird diese als hinfällig angesehen.

Wird die Meldung gemäß Absatz 2 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die vom Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, übermittelt wird.

Wird dieselbe Meldung nacheinander gemäß den in Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäß Absatz 2 Nr. 2 erstellte Meldung nur maßgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäß Absatz 2 Nr. 1 erstellten Meldung liegt.

Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen.

 

§ 1bis.   ...

 

§ 2.      Ein Notar, der ersucht wird, eine Urkunde zur Veräußerung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines mit einer Hypothek belastbaren Gutes auszufertigen, ist verpflichtet, den Erschienenen Artikel 62 § 2 und Artikel 73 vorzulesen. Unter Androhung einer Geldbuße von 5 EUR muss in der Urkunde die Verlesung und die von den Erschienenen gegebene Antwort ausdrücklich vermerkt werden.

 

§ 3.      Hat der Notar versäumt, die in § 1 erwähnte Frage zu stellen, ist er persönlich haftbar für die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Nebenkosten, die in diesem Paragraphen erwähnt sind.

____________________

(Art. 93ter § 1 ersetzt durch Art. 18 Nr. 1 des G. (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008); § 1bis eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 31. März 2003 (B.S. vom 23. April 2003) und aufgehoben durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 25. Februar 2007 (B.S. vom 28. Februar 2007) und Art. 18 Nr. 2 des G. (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008); § 2 abgeändert durch Art. 127 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989), Art. 94 Nr. 2 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und Art. 2 Nr. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001))

 

 

Artikel 93quater

 

 

Wenn die Interessen der Staatskasse dies erfordern, notifiziert der vom König aufgrund von Artikel 93ter bestimmte Beamte dem Notar vor Ablauf des zwölften Werktages nach dem Datum der Versendung der in Artikel 93ter § 1 vorgesehenen Meldung per Einschreiben den Betrag der Mehrwertsteuer und der Nebenkosten, die zur Eintragung der gesetzlichen Hypothek der Staatskasse auf die Güter, die Gegenstand der Urkunde sind, führen können.

____________________

(Art. 93quater abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 31. März 2003 (B.S. vom 23. April 2003), Art. 6 des K.E. vom 25. Februar 2007 (B.S. vom 28. Februar 2007) und Art. 19 des G. (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008))

 

 

Artikel 93quinquies

 

 

§ 1.      Ist die in Artikel 93ter erwähnte Urkunde ausgefertigt, gilt die in Artikel 93quater erwähnte Notifizierung als Drittpfändung in den Händen des Notars in Bezug auf die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Steuerschuldners im Besitz des Notars sind, und gilt sie als Einspruch gegen den Preis im Sinne von Artikel 1642 des Gerichtsgesetzbuches in Fällen, in denen der Notar zur Verteilung dieser Geldsummen und Werte gemäß den Artikeln 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet ist, insofern die in Artikel 85 § 1 vorgesehene Notifizierung erfolgt ist.

Unbeschadet der Rechte Dritter ist der Notar nach Ausfertigung der in Artikel 93ter erwähnten Urkunde vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet, die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Steuerschuldners in seinem Besitz sind, spätestens am achten Werktag nach der Beurkundung an den aufgrund von Artikel 93ter bestimmten Beamten zu zahlen, und zwar bis zu dem Betrag der Mehrwertsteuer und der Nebenkosten, die ihm in Ausführung von Artikel 93ter notifiziert worden sind, und in dem Maße, wie diese Steuer und diese Nebenkosten zu einer in Artikel 85 erwähnten Zwangsbeitreibung geführt haben, deren Ausführung nicht durch ein in Artikel 89 vorgesehenes Gerichtsverfahren unterbrochen wird.

Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gläubigern einschließlich der Mehrwertsteuereinnehmer geschuldet werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der persönlichen Haftung für den Überschuss spätestens am ersten Werktag nach der Beurkundung:

1.       den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, davon in Kenntnis setzen,

2.       den aufgrund von Artikel 93ter bestimmten Beamten per Einschreiben davon in Kenntnis setzen, wenn der Notar die Inkenntnissetzung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr. 1 übermitteln kann oder wenn er zuvor die in Artikel 93ter erwähnte Meldung per Einschreiben versandt hat.

Je nach Fall ist das Datum der Inkenntnissetzung das Datum der Empfangsbestätigung, die vom Dienst übermittelt wird, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, oder das Datum der Aufgabe des Einschreibens.

 

§ 2.      Wird dieselbe Inkenntnissetzung nacheinander gemäß den in § 1 Absatz 3 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäß § 1 Absatz 3 Nr. 2 erstellte Inkenntnissetzung nur maßgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäß § 1 Absatz 3 Nr. 1 erstellten Inkenntnissetzung liegt.

 

§ 3.      Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam, wenn die Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen ab dem Datum der in § 1 Absatz 4 erwähnten Inkenntnissetzung erfolgt.

Nicht eingetragene Schuldforderungen, für die Pfändung oder Einspruch erst nach Ablauf der in § 1 Absatz 3 vorgesehenen Frist erfolgt, sind ohne Auswirkung auf Schuldforderungen in Bezug auf Mehrwertsteuer und Nebenkosten, die gemäß Artikel 93quater notifiziert wurden.

 

§ 4.      Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels.

____________________

(Art. 93quinquies ersetzt durch Art. 20 des G. (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008))

 

 

Artikel 93sexies

 

 

Eintragungen, die nach der in Artikel 93quinquies § 3 Absatz 1 vorgesehenen Frist erfolgen oder als Sicherheit für die der Mehrwertsteuer geschuldeten Geldsummen gelten und die nicht gemäß Artikel 93quater notifiziert wurden, sind weder wirksam gegenüber dem Hypothekengläubiger noch gegenüber dem Erwerber, der um die Aufhebung der Eintragung ersuchen kann.

____________________

(Art. 93sexies abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 25. Februar 2007 (B.S. vom 28. Februar 2007) und Art. 21 des G. (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008))

 

 

Artikel 93septies

 

 

Die dem Notar aufgrund der Artikel 93ter und 93quinquies auferlegte Haftung darf je nach Fall den Wert des veräußerten Gutes beziehungsweise den Betrag der Hypothekeneintragung unter Abzug der bei ihm in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Beträge nicht übersteigen.

 

 

Artikel 93octies

 

 

Die in den Artikeln 93ter und 93quinquies erwähnten Meldungen und Notifizierungen müssen gemäß den vom Minister der Finanzen erlassenen Mustern erstellt werden.

 

 

Artikel 93nonies

 

 

Die Artikel 93ter bis 93octies finden Anwendung auf alle Personen, die ermächtigt sind, in Artikel 93ter erwähnte Urkunden zu authentifizieren.

 

 

Artikel 93decies

 

 

Mit Zustimmung des Steuerschuldners sind dem Königlichen Erlass Nr. 185 vom 9. Juli 1935 unterliegende Banken und dem Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936 unterliegende Unternehmen ermächtigt, die in Artikel 93ter vorgesehene Meldung zu übermitteln, und befugt, die in Artikel 93quater erwähnte Notifizierung entgegenzunehmen.

Durch Übermittlung einer Bescheinigung seitens dieser Einrichtungen an den Notar über die Versendung der Meldung und der Folgemaßnahmen, die die vom König aufgrund von Artikel 93ter bestimmten Beamten ergriffen haben, tritt die Haftung dieser Einrichtungen an die Stelle der Haftung des Notars.

 

 

Artikel 93undeciesA

 

 

Eine im Ausland ausgefertigte Urkunde, die die Veräußerung oder Verwendung eines unbeweglichen Gutes, eines Schiffes oder eines Wasserfahrzeugs zur Hypothekenbestellung zum Gegenstand hat, wird in Belgien nur dann zur Übertragung oder Eintragung in die Register eines Leiters des Hypothekenamtes zugelassen, wenn ihr eine Bescheinigung des aufgrund von Artikel 93ter vom König bestimmten Beamten beiliegt.

 

In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass der Eigentümer oder Nießbraucher keine Mehrwertsteuer schuldet oder dass die gesetzliche Hypothek, die die geschuldete Mehrwertsteuer gewährleistet, eingetragen ist.

____________________

(Früherer Artikel 93undecies umnummeriert zu Art. 93undecies A durch Art. 2 des G. vom 10. August 2005 (B.S. vom 2. September 2005))

 

 

Artikel 93undeciesB

 

 

§ 1.      Unbeschadet der Anwendung der Artikel 93ter bis 93decies können die Abtretung in Eigentum oder Nießbrauch einer Gesamtheit von Gütern, die unter anderem aus die Erhaltung des Kundenstamms ermöglichenden Elementen bestehen und zur Wahrnehmung eines freien Berufs, eines Amtes oder eines Postens oder für einen Industrie-, Handels- oder Landwirtschaftsbetrieb genutzt werden, und die Bestellung eines Nießbrauchs auf dieselben Güter dem mit der Eintreibung beauftragten Beamten nur entgegengehalten werden nach Ablauf des Monats nach dem Monat, in dem eine mit dem Original für gleich lautend erklärte Abschrift der Übertragungs- oder Bestellungsurkunde dem mit der Eintreibung beauftragten Beamten des Wohnsitzes oder Gesellschaftssitzes des Zedenten notifiziert wurde.

 

§ 2.      Der Zessionar haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Steuerschulden, die bei Ablauf der in § 1 erwähnten Frist vom Zedenten geschuldet werden, und zwar bis zu dem von ihm bereits gezahlten oder zuerkannten Betrag oder bis zu einem Betrag, der dem Nennwert der Aktien oder Anteile entspricht, die vor Ablauf vorerwähnter Frist als Gegenleistung für die Abtretung zuerkannt wurden.

 

§ 3.      Die Paragraphen 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der Zedent der Übertragungsurkunde eine innerhalb dreißig Tagen vor der Notifizierung des Vertrags ausgestellte Bescheinigung beilegt, die ausschließlich zu diesem Zweck von dem in § 1 erwähnten mit der Eintreibung beauftragten Beamten erstellt wird.

Für die Ausstellung dieser Bescheinigung muss der Zedent einen Antrag in zweifacher Ausfertigung beim zuständigen mit der Eintreibung beauftragten Beamten des Wohnsitzes oder Gesellschaftssitzes des Zedenten einreichen.

Der Beamte verweigert die Bescheinigung, wenn der Zedent am Datum des Antrags noch Beträge als Steuern, Zinsen, steuerrechtliche Geldbußen oder Nebenkosten schuldet oder wenn der Antrag nach Ankündigung oder während einer Kontrollmaßnahme oder nach Versendung einer Auskunftsanfrage in Bezug auf die steuerliche Lage des Zedenten eingereicht wurde.

Die Bescheinigung wird ausgestellt oder verweigert innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Einreichung des Antrags des Zedenten.

 

§ 4.      Den Bestimmungen des vorliegenden Artikels unterliegen nicht Abtretungen, die von einem Konkursverwalter, von einem gerichtlichen Mandatsträger, der damit beauftragt ist, eine Übertragung unter der Autorität des Gerichts gemäß Artikel 60 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen zu organisieren und durchzuführen, oder im Falle einer gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches erfolgenden Fusion, Aufspaltung oder Einbringung eines Gesamtvermögens oder eines Teilbetriebs durchgeführt werden.

 

§ 5.      Der Antrag und die Bescheinigung erwähnt in vorliegendem Artikel werden entsprechend den Mustern erstellt, die von dem für Finanzen zuständigen Minister festgelegt werden.

____________________

(Art. 93undecies B eingefügt durch Art. 2 des G. vom 10. August 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 4 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 19. Mai 2010 (B.S. vom 28. Mai 2010) und Art. 3 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Januar 2011))

 

 

Artikel 93undeciesC

 

 

§ 1.      Verstößt eine Gesellschaft oder eine in Artikel 17 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnte juristische Person, die der Mehrwertsteuer unterliegt, gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuer, der Zinsen oder Nebenkosten, haften der oder die Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person, die mit der täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft oder juristischen Person beauftragt sind, gesamtschuldnerisch für den Verstoß, wenn er auf ein Verschulden im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches zurückzuführen ist, den sie in der Geschäftsführung der Gesellschaft oder juristischen Person begangen haben.

Diese gesamtschuldnerische Haftung kann auf die anderen Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person ausgeweitet werden, wenn ihnen ein Verschulden nachgewiesen wird, das zu dem in Absatz 1 erwähnten Verstoß geführt hat.

Als Leiter einer Gesellschaft oder juristischen Person im Sinne des vorliegenden Artikels gelten Personen, die de facto oder de jure befugt sind oder gewesen sind, die Gesellschaft oder juristische Person zu verwalten, gerichtliche Mandatsträger ausgenommen.

 

§ 2.      Die wiederholte Nichtzahlung der vorerwähnten Steuerschuld durch die Gesellschaft oder juristische Person gilt außer bei Beweis des Gegenteils aus einem in § 1 Absatz 1 erwähnten Verschulden hervorzugehen.

Als wiederholte Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung der Steuerschuld im Sinne des vorliegenden Artikels gilt:

-        für einen Steuerpflichtigen, der zur Einreichung vierteljährlicher Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist, die Nichtzahlung von mindestens zwei einforderbaren Schulden während eines Zeitraums von einem Jahr,

-        für einen Steuerpflichtigen, der zur Einreichung monatlicher Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist, die Nichtzahlung von mindestens drei einforderbaren Schulden während eines Zeitraums von einem Jahr.

 

§ 3.      Es gibt keine Verschuldensvermutung im Sinne von § 2 Absatz 1, wenn die Nichtzahlung aus Zahlungsschwierigkeiten hervorgeht, die zur Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation, eines Konkursverfahrens oder eines Verfahrens der gerichtlichen Auflösung geführt haben.

 

§ 4.      Die gesamtschuldnerische Haftung der Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person kann nur für die Zahlung der Mehrwertsteuerschuld, bestehend aus Hauptsumme und Nebenkosten, geltend gemacht werden.

 

§ 5.      Eine gerichtliche Klage gegen verantwortliche Leiter ist nur zulässig, wenn sie nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab einer vom Einnehmer per Einschreibebrief versandten Notifizierung erhoben wird, durch die die Empfänger aufgefordert werden, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß aufzuheben oder nachzuweisen, dass der Verstoß nicht auf ein Verschulden ihrerseits zurückzuführen ist.

Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht, dass der mit der Eintreibung beauftragte Beamte in der vorerwähnten Frist Sicherungsmaßnahmen fordern kann auf das Vermögen des oder der Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person, dem/denen eine Notifizierung zugesandt worden ist.

____________________

(Art. 93undecies C eingefügt durch Art. 15 des G. vom 20. Juli 2006 (I) (B.S. vom 28. Juli 2006); § 3 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Januar 2011))

 

 

Artikel 93undeciesD

 

 

Beamte oder ministerielle Amtsträger, die mit dem öffentlichen Verkauf beweglicher Güter beauftragt sind, deren Wert mindestens 250 EUR beträgt, sind persönlich für die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Nebenkosten haftbar, die der Eigentümer zum Zeitpunkt des Verkaufs schuldet, wenn sie den für den Eigentümer vorerwähnter Güter zuständigen Beamten, der mit der Eintreibung beauftragt ist, nicht mindestens acht Werktage im Voraus per Einschreiben hiervon in Kenntnis setzen.

Hat der Verkauf stattgefunden, gilt die spätestens am Tag vor dem Verkaufstag erfolgende Notifizierung per Einschreiben des Betrags der Mehrwertsteuer und der Nebenkosten durch den mit der Eintreibung beauftragten zuständigen Beamten als Drittpfändung in den Händen der in Absatz 1 erwähnten Beamten oder ministeriellen Amtsträger.

____________________

(Art. 93undecies D eingefügt durch Art. 7 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006))