MwSt-GB, Art. 93terdecies. Gegenseitiger Beistand.

Datum :
01-01-2013
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
1 pagina
Sectie :
Regelgeving
Type :
Codes and legislation
Subdomein :
Fiscal Discipline

Samenvatting :

Wederzijdse bijstand.

Originele tekst :

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MwSt-GB, Art. 93terdecies. Gegenseitiger Beistand.
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Document type : Codes and legislation
Title : MwSt-GB, Art. 93terdecies. Gegenseitiger Beistand.
Document date : 01/01/2013
Keywords : Gegenseitiger Beistand
Document language : DE
Version : 1
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KAPITEL XVIII :

GEGENSEITIGER BEISTAND

 

 

Artikel 93terdecies

 

 

Die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung darf mit den Steuerverwaltungen der anderen Mitgliedstaaten alle Auskünfte austauschen, die eine korrekte Festlegung der Mehrwertsteuer innerhalb der Gemeinschaft ermöglichen.

Auskünfte, die von den Steuerverwaltungen der anderen Mitgliedstaaten übermittelt werden, werden unter denselben Bedingungen verwendet wie gleichartige Auskünfte, die unmittelbar von der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung eingeholt werden, wobei diese Verwendung unter Berücksichtigung der Bestimmungen der diesbezüglich von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften zu erfolgen hat.

Auskünfte, die für die Steuerverwaltungen der anderen Mitgliedstaaten bestimmt sind, werden unter denselben Bedingungen eingeholt wie Auskünfte, die für die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung bestimmt sind. Sie werden übermittelt, um ausschließlich zu Zwecken verwendet zu werden, die in den diesbezüglich von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften vorgesehen sind.

Die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung kann ebenfalls in Ausführung einer Vereinbarung, die mit den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates geschlossen worden ist, auf dem nationalen Hoheitsgebiet die Anwesenheit von Bediensteten der Steuerverwaltung dieses Mitgliedstaates gestatten, damit sie alle Auskünfte einholen, die eine korrekte Festlegung der Mehrwertsteuer innerhalb der Gemeinschaft ermöglichen.

Auskünfte, die von einem Bediensteten der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung im Rahmen einer Vereinbarung mit einem Mitgliedstaat im Ausland eingeholt werden, können unter denselben Bedingungen verwendet werden wie Auskünfte, die von der Mehrwertsteuer- , Registrierungs- und Domänenverwaltung in Belgien eingeholt werden, wobei diese Verwendung unter Berücksichtigung der Bestimmungen der diesbezüglich von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften zu erfolgen hat.

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(Art. 93terdecies ersetzt durch Art. 95 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992))