Verordnung (EU) 2017/1159
- Sectie :
- Regelgeving
- Type :
- European regulation
- Subdomein :
- Fiscal Discipline
Samenvatting :
Zoll - Antidumping - Garne aus Polyestern, China (CN) - Erstattung und Erlass der Antidumpingzölle
Originele tekst :
Fisconet
plus Version 5.9.23
Service Public Federal Finances |
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Verordnung (EU) 2017/1159
Document
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Effective date : 01/07/2017 Document type : European regulation Title : Verordnung (EU) 2017/1159 Document date : 29/06/2017 Keywords : Antidumping (handelspolitische Schutzmaßnahme) / endgültiger Antidumpingzoll / Erstattung / Erlass / Garn aus Polyester / China (CN) Document language : DE Name : Verordnung (EU) 2017/1159 Version : 1
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1159 der Kommissionvom 29.06.2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission in Bezug auf die Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie zur Eröffnung der Möglichkeit der Erstattung oder des Erlasses von Zöllen in bestimmten Fällen
[ EUR-Lex - 30.06.2017 ] DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 14, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 1. Geltende Maßnahmen
2. Einleitung einer Interimsüberprüfung
3. Von der Überprüfung betroffene Parteien
B. BETROFFENE WARE UND ÜBERPRÜFTE WARE 1. Betroffene Ware
2. Überprüfte Ware
C. ERGEBNISSE DER ÜBERPRÜFUNG
D. SCHLUSSFOLGERUNG ZUR WARENDEFINITION
E. RÜCKWIRKENDE ANWENDUNG
F. UNTERRICHTUNG
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 erhält folgende Fassung: siehe Text
Artikel 2 Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 erhält folgende Fassung: siehe Text
Artikel 3 Für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 478/2010 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010, verlängert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 und geändert durch die vorliegende Verordnung, fallen, werden die nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 478/2010 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 — in ihrer Geltungsdauer verlängert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 — vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung entrichteten oder verbuchten endgültigen Antidumpingzölle von den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen. Sollte die in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehene Frist von drei Jahren vor der Veröffentlichung dieser Verordnung abgelaufen sein oder zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung oder innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung ablaufen, so verlängert sich diese Frist nach Artikel 121 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 dergestalt, dass sie erst sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung abläuft.
Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt rückwirkend ab dem 2. Dezember 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Juni 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21. (2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 des Rates vom 29. November 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Republik Korea und in Taiwan (ABl. L 315 vom 1.12.2010, S. 1). (3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 49 vom 25.2.2017, S. 6). (4) ABl. C 384 vom 18.10.2016, S. 15. (5) Verordnung (EU) Nr. 478/2010 der Kommission vom 1. Juni 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 135 vom 2.6.2010, S. 3). (6) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
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