Verordnung (EU) 2017/2232
- Sectie :
- Regelgeving
- Type :
- European regulation
- Subdomein :
- Fiscal Discipline
Samenvatting :
Zoll - Endgültiger Antidumpingzoll - Schuhe mit Oberteil aus Leder, China (CN), Vietnam (VN)
Originele tekst :
Fisconet
plus Version 5.9.23
Service Public Federal Finances |
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Verordnung (EU) 2017/2232
Document
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Properties
Effective date : 06/12/2017 Document type : European regulation Title : Verordnung (EU) 2017/2232 Document date : 05/12/2017 Document language : DE Name : Verordnung (EU) 2017/2232 Version : 1
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von bestimmten ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China und in Vietnam hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14
[ EUR-Lex - 05.12.2017 ]
Artikel 1 (1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und während der Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 erfolgten Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen Sportschuhe, nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe, Pantoffeln und andere Hausschuhe und Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von den in Anhang II dieser Verordnung aufgelisteten ausführenden Herstellern hergestellt werden und unter den folgenden KN-Codes eingereiht werden: 6403 20 00, ex 6403 30 00, ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00. Die TARIC-Codes werden in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt. (2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(3) Der Satz des geltenden endgültigen Antidumpingzolls auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der Waren, die in Absatz 1 beschrieben sind und von den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten ausführenden Herstellern hergestellt werden, beträgt 16,5 % für die betroffenen chinesischen ausführenden Hersteller und 10 % für den betroffenen vietnamesischen ausführenden Hersteller.
Artikel 2 Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 553/2006 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die die endgültigen Zollsätze übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.
Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. Dezember 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER
Anhang ITARIC-Codes für Schuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder im Sinne des Artikels 1
Anhang IIListe der ausführenden Hersteller, auf deren Einfuhren ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt wird
Anhang IIIListe der der Kommission gemeldeten ausführenden Hersteller, für die keine MWB-/IB-Anträge vorliegen
Anhang IVListe der der Kommission gemeldeten ausführenden Hersteller, die bereits im Rahmen der Stichprobe der ausführenden Hersteller bewertet wurden — sei es einzeln oder als Teil einer Unternehmensgruppe
Anhang VListe der der Kommission gemeldeten ausführenden Hersteller, die bereits im Rahmen des Durchführungsbeschlusses 2014/149/EU oder der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1395, (EU) 2016/1647, (EU) 2016/1731, (EU) 2016/2257, (EU) 2017/423 beziehungsweise (EU) 2017/1982 bewertet wurden — sei es einzeln oder als Teil einer Unternehmensgruppe
Anhang VIListe der Unternehmen, deren Bewertung nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/423 der Kommission ausgesetzt wurde und für die keine MWB/IB-Anträge vorliegen
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