Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 1 Oktober 2015 (België). RG 131/2015

Datum :
01-10-2015
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
8 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20151001-2
Rolnummer :
131/2015

Samenvatting :

Der Gerichtshof erklärt Artikel 20 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013, mit dem ein Artikel 57sexies in das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren eingefügt wird, für nichtig, insofern er es den öffentlichen Sozialhilfezentren erlaubt, den Ausländern, denen ein Aufenthalt für begrenzte Dauer aufgrund von Artikel 9bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 « über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern » wegen einer Arbeitserlaubnis B oder einer Berufskarte erlaubt ist, die dringende medizinische Hilfe zu verweigern.

Arrest :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, T. Merckx-Van Goey, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 30. Dezember 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 2. Januar 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 20 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 1. Juli 2013, zweite Ausgabe): Roger Hallemans, die VoG « Conseil Médical du Centre Hospitalier Universitaire Brugmann », die VoG « Conseil Médical de l'Hôpital Universitaire des Enfants Reine Fabiola », die VoG « Association des Médecins Hospitaliers des Hôpitaux Iris Sud », die öffentlich-rechtliche Vereinigung « Association Hospitalière d'Anderlecht, Saint-Gilles, Etterbeek et Ixelles - Hôpitaux Iris Sud », die öffentlich-rechtliche Vereinigung « Association Hospitalière de Bruxelles - Hôpital Universitaire des Enfants Reine Fabiola », die öffentlich-rechtliche Vereinigung « Association Hospitalière de Bruxelles - Centre Hospitalier Universitaire Saint-Pierre », die öffentlich-rechtliche Vereinigung « Association Hospitalière de Bruxelles et de Schaerbeek - Centre Hospitalier Universitaire Brugmann » und die öffentlich-rechtliche Vereinigung « Association Hospitalière de Bruxelles - Centre Hospitalier Universitaire Jules Bordet », unterstützt und vertreten durch RA C. Molitor und RA J. Bourtembourg, in Brüssel zugelassen.

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

In Bezug auf die angefochtene Bestimmung

B.1.1. Der angefochtene Artikel 20 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 fügt in das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren einen Artikel 57sexies mit folgendem Wortlaut ein:

« In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes muss das Zentrum keine Sozialhilfe an Ausländer entrichten, denen der Aufenthalt aufgrund von Artikel 9bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern aufgrund einer Arbeitserlaubnis B oder einer Berufskarte erlaubt ist ».

B.1.2. Artikel 9bis § 1 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Dezember 1980 bestimmt:

« Unter außergewöhnlichen Umständen und unter der Bedingung, dass ein Ausländer über ein Identitätsdokument verfügt, kann er eine Aufenthaltserlaubnis beim Bürgermeister des Ortes, wo er sich aufhält, beantragen; der Bürgermeister leitet den Antrag an den Minister oder dessen Beauftragten weiter. Wenn der Minister oder sein Beauftragter die Aufenthaltserlaubnis erteilt, wird sie in Belgien ausgestellt ».

B.1.3. Artikel 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 bestimmt:

« Jede Person hat ein Anrecht auf Sozialhilfe. Der Zweck dieser Sozialhilfe besteht darin, jedem die Möglichkeit zu bieten, ein menschenwürdiges Leben zu führen.

Es werden öffentliche Sozialhilfezentren geschaffen, die unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen die Aufgabe haben, diese Hilfe zu gewährleisten ».

B.1.4. Artikel 57 § 2 desselben Gesetzes beschränkt das Recht auf Sozialhilfe auf dringende medizinische Hilfe, wenn es sich um Ausländer handelt, die sich illegal im Königreich aufhalten.

Übrigens bestimmt Artikel 57quinquies, der in dieses Gesetz durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 zur Abänderung der Rechtsvorschriften in Sachen Aufnahme von Asylsuchenden eingefügt wurde:

« In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ist das Zentrum nicht verpflichtet, Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Mitgliedern ihrer Familie während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längsten in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern vorgesehenen Zeitraums Sozialhilfe zu gewähren oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Beihilfen zu gewähren ».

In seinem Entscheid Nr. 95/2014 vom 30. Juni 2014 hat der Gerichtshof diese Bestimmung für nichtig erklärt, insofern sie auf nichtbelgische Bürger der Europäischen Union, die die Erwerbstätigeneigenschaft (als Arbeitnehmer oder Selbständiger) besitzen oder behalten, sowie auf ihre Familienmitglieder, die sich legal auf dem Staatsgebiet aufhalten, Anwendung fand. In demselben Entscheid hat der Gerichtshof dieselbe Bestimmung für nichtig erklärt, insofern sie es den öffentlichen Sozialhilfezentren erlaubte, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihren Familienmitgliedern die dringende medizinische Hilfe während der ersten drei Monate des Aufenthalts zu verweigern.

B.1.5. Bis zum Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmung war keine Kategorie von Ausländern durch das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 von der Gewährung dringender medizinischer Hilfe ausgeschlossen.

B.1.6. Die angefochtene Bestimmung schließt Ausländer, die ein gesetzliches Aufenthaltsrecht in Belgien haben, vom Recht auf Sozialhilfe aus, wenn dieses Aufenthaltsrecht ihnen aufgrund des vorerwähnten Artikels 9bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 gewährt worden ist und wenn diese Gewährung auf dem Umstand beruhte, dass sie Inhaber einer Arbeitserlaubnis B, die es ihnen erlaubt, eine Arbeitsstelle auszuüben, oder einer Berufskarte, die es ihnen erlaubt, einen selbständigen Beruf auszuüben, waren.

In Bezug auf die Zulässigkeit der Klage

B.2.1. Die Klageschrift wurde eingereicht durch einen Doktor der Medizin, die VoG « Conseil Médical du Centre Hospitalier Universitaire Brugmann », die VoG « Conseil Médical de l'Hôpital Universitaire des Enfants Reine Fabiola », die VoG « Association des Médecins Hospitaliers des Hôpitaux Iris Sud », sowie fünf Krankenhausvereinigungen des öffentlichen Rechts.

B.2.2. Die Verfassung und das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche oder juristische Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte.

Der erste Kläger übt die Funktion als Arzt mit dem Sozialstatut als Selbständiger innerhalb der Krankenhausvereinigung « Hôpitaux Iris Sud » aus. Seiner Auffassung nach besitze er ein direktes und persönliches Interesse an der Klage, insofern die angefochtene Bestimmung die dringende medizinische Hilfe betreffe, die durch die öffentlichen Sozialhilfezentren den Ausländern, denen der Aufenthalt aufgrund des vorerwähnten Artikels 9bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 wegen einer Arbeitserlaubnis B oder einer Berufskarte erlaubt sei, gewährt werde, und insofern er bei der Ausübung der Heilkunst möglicherweise Leistungen ausführen müsse, die zum Bereich der dringenden medizinischen Hilfe gehörten. Er begründet sein Interesse an der Klageerhebung ebenfalls damit, dass er zur Ausführung solcher Leistungen Gefahr laufe, keine Entlohnung mehr zu erhalten.

B.2.3. Insofern sie sich auf die Entlohnung der Ärzte, die Pflegeleistungen im Rahmen einer dringenden medizinischen Hilfe im Krankenhausbereich ausführen müssen, auswirken kann, kann die angefochtene Bestimmung sich direkt und nachteilig auf deren finanzielle Situation oder Berufstätigkeit auswirken. Die erste klagende Partei hat also ein Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung dieser Bestimmung.

B.2.4. Da die erste klagende Partei ein Interesse daran nachweist, vor Gericht aufzutreten, und ihre Klage zulässig ist, braucht der Gerichtshof nicht zu prüfen, ob dies auch für die anderen klagenden Parteien gilt.

In Bezug auf den einzigen Klagegrund

B.3. Der einzige Klagegrund ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 422bis und 422ter des Strafgesetzbuches und mit dem Kodex der ärztlichen Berufspflichten vom 19. November 1975.

Die klagenden Parteien bemängeln, dass die angefochtene Bestimmung zur Folge habe, dass die Kosten der Pflegeleistungen, die im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe durch belgische Ärzte und Krankenhäuser für Ausländer erbracht würden, die sich legal in Belgien aufhielten aufgrund von Artikel 9bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 wegen einer Arbeitserlaubnis B oder einer Berufskarte, nicht mehr durch die öffentlichen Sozialhilfezentren übernommen werden könnten. Durch diese Bestimmung würden somit einerseits die Ärzte und Krankenhäuser, die Pflegeleistungen für sich illegal in Belgien aufhaltende Ausländer erbrächten, und andererseits die Ärzte und Krankenhäuser, die Pflegeleistungen für Ausländer im Sinne dieser Bestimmung erbrächten, unterschiedlich behandelt, da die erste Kategorie, zumindest teilweise, die Zahlung der im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe getätigten Kosten aufgrund der Beteiligung der öffentlichen Sozialhilfezentren erhalten könne, während dies für die zweite Kategorie nicht der Fall sei.

Der Behandlungsunterschied zwischen den im Klagegrund angeführten Kategorien ergibt sich aus demjenigen, der durch die angefochtene Bestimmung bezüglich der dringenden medizinischen Hilfe zwischen Ausländern, die sich illegal in Belgien aufhalten und denjenigen, die diese Bestimmung betrifft, eingeführt wird. Der Gerichtshof muss folglich die Vereinbarkeit des letztgenannten Behandlungsunterschieds mit dem Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung prüfen.

B.4.1. Auf der Grundlage des Inhaltes der Klageschrift bestimmt der Gerichtshof die Tragweite der Klage. Aus der Darlegung des einzigen Klagegrunds geht hervor, dass die Nichtigkeitsklage nur Artikel 20 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 betrifft, insofern Artikel 57sexies, der dadurch in das Gesetz vom 8. Juli 1976 eingefügt wird, bestimmt, dass die dringende medizinische Hilfe durch das öffentliche Sozialhilfezentrum nicht an die Ausländer zu entrichten ist, denen der Aufenthalt aufgrund des vorerwähnten Artikels 9bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 wegen einer Arbeitserlaubnis B oder einer Berufskarte erlaubt ist. Der Gerichtshof beschränkt seine Prüfung auf diesen Teil der angefochtenen Bestimmung und äußert sich nicht zur Verfassungsmäßigkeit des vorerwähnten Artikels 57sexies, insofern er den betreffenden Ausländern eine andere Sozialhilfe als die dringende medizinische Hilfe entzieht.

B.4.2. Insofern die klagenden Parteien einen Verstoß gegen die Artikel 422bis und 422ter des Strafgesetzbuches und des Kodex der ärztlichen Berufspflichten vom 19. November 1975 anführen, ist festzustellen, dass der Gerichtshof nicht befugt ist, die Übereinstimmung von gesetzeskräftigen Normen mit diesen Bestimmungen zu prüfen, selbst wenn sie mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung kombiniert werden.

B.5.1. Artikel 57 § 2 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 bestimmt:

« In Abweichung von den anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beschränkt sich die Aufgabe des öffentlichen Sozialhilfezentrums auf

1. die Gewährung dringender medizinischer Hilfe, wenn es sich um einen Ausländer handelt, der sich illegal im Königreich aufhält;

[...] ».

B.5.2. Artikel 57 § 2 Absatz 3 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 ermächtigt den König dazu, zu bestimmen, was unter dringender medizinischer Hilfe zu verstehen ist.

Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1996 « über die dringende medizinische Hilfe, die öffentliche Sozialhilfezentren Ausländern gewähren, die sich illegal im Königreich aufhalten » definiert diese als

« Hilfeleistungen, die ausschließlich medizinischer Natur sind und deren Dringlichkeit durch ein ärztliches Attest bescheinigt wird. Diese Hilfeleistung dürfen weder eine finanzielle Hilfe noch eine Wohnung, noch eine andere Sozialhilfe in Form von Naturalien sein.

Die dringende medizinische Hilfe kann sowohl ambulant als auch in einer Pflegeeinrichtung, so wie sie in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen erwähnt ist, erbracht werden.

Die dringende medizinische Hilfe kann sowohl vorbeugender als auch heilender Natur sein ».

B.6. In der Begründung der angefochtenen Bestimmung wird angeführt:

« Die Erlaubnis zu einem Aufenthalt aufgrund von Artikel 9bis, nur wenn diese den Betreffenden aufgrund des Bestehens einer Arbeitserlaubnis B oder einer Berufskarte erteilt wurde, eröffnet nicht das Recht auf Sozialhilfe. Da die Ausübung einer Berufstätigkeit in Belgien die Aufenthaltserlaubnis der Betreffenden auf belgischem Staatsgebiet gerechtfertigt hat, ist es nicht logisch, dass sie das Recht auf Sozialhilfe auf der Grundlage dieser Aufenthaltserlaubnis beanspruchen könnten » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2853/001, S. 18).

Während der Vorarbeiten wurde angemerkt, dass « die Betreffenden während ihres zeitlich begrenzten Aufenthalts folglich keinen Zugang zu den ÖSHZen haben werden » (ebenda, DOC 53-2853/011, S. 4).

Die zuständige Staatssekretärin erklärte:

« Die Regelung richtet sich an die Personen, denen ein zeitweiliger Aufenthalt in Verbindung mit der Berufskarte B gewährt wird. Es handelt sich keineswegs um Personen, die ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht genießen.

Es wird ohnehin außerdem zunehmend in die Querverbindung der Datenbanken investiert, sowohl beim Ausländeramt als auch beim FÖD Sozialeingliederung. Für den Letzteren hat die Staatssekretärin neun zusätzliche Datenströme einrichten lassen, um gerade die Kopplung der Daten zu ermöglichen. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass es sich nicht nur um eine Kopplung handelt. Die Dienststellen sind auch mit ausreichend Personal auszustatten, um daraus die notwendigen Schlussfolgerungen ziehen zu können und die Folgemaßnahmen zu gewährleisten, und indem gegebenenfalls das Aufenthaltsrecht geändert wird. Es sind also nicht nur Mittel für die neuen Datenströme, sondern auch für das Personal, das diese auslegt und die notwendigen Schlussfolgerungen daraus zieht, vorzusehen.

[...]

[Eine] Extrapolation der Daten von 2012 für 2013 ergibt einen Betrag von 600 000 Euro für Artikel 20 des Entwurfs, und 1,2 Millionen Euro für Artikel 21 » (ebenda, SS. 7-9).

Während der Erörterung im Senatsausschuss hat die Staatssekretärin die positiven Auswirkungen der Maßnahme auf den Haushalt bestätigt:

« Angesichts des Haushaltskontextes wurde die Staatssekretärin durch die Regierung beauftragt, 5 Millionen Euro für den Zugang zu den ÖSHZen zu finden. Dies ist eine äußerst heikle Aufgabe, denn die ÖSHZen sind das letzte Auffangnetz » (Parl. Dok., Senat, 2012-2013, Nr. 5-2169/4, S. 3).

Bezüglich der von der Maßnahme betreffenden Ausländer hat sie präzisiert:

« Man kann davon ausgehen, dass die Betreffenden während ihres begrenzten Aufenthalts arbeitsfähig sind.

Daher haben sie keinen Zugang zum ÖSHZ während ihres begrenzten Aufenthalts. Selbstverständlich werden Abweichungen möglich sein. Wenn eine Person, die arbeitet, krank wird, muss sie nicht sofort unser Gebiet verlassen » (ebenda).

In ihrer Antwort auf eine parlamentarische Frage hat die Staatssekretärin außerdem erklärt, dass « die Maßnahme im Rahmen der allgemeinen Bekämpfung von Sozialbetrug zu betrachten ist »:

« Personen, die im Rahmen ihres Antrags auf Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von Artikel 9bis des Ausländergesetzes eine Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder auf selbstständiger Basis nachweisen, können sich im Anschluss an die Einführung des genannten Artikels nicht mehr an das ÖSHZ wenden ab dem Tag nach demjenigen, an dem sie die Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben, um eine finanzielle Unterstützung zu beantragen.

[...]

In den letzten Jahren sind bereits Mechanismen eingeführt worden für verschiedene andere Gruppen von Ausländern, um zu prüfen, ob die von den betreffenden Personen angeführten Gründe für den Zugang zu unserem Staatsgebiet der Realität entsprechen. Die Einführung von Artikel 57sexies ermöglicht es, ebenfalls eine solche Maßnahme für die Personen vorzusehen, denen der Aufenthalt aufgrund von Artikel 9bis des Ausländergesetzes wegen einer Arbeitserlaubnis B oder einer Berufskarte erlaubt wird » (Senat, 2012-2013, schriftliche Frage Nr. 5-9739 vom 24. Juli 2013).

B.7. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass nur den Ausländern mit einer begrenzten Aufenthaltsgenehmigung aufgrund von Artikel 9bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 wegen der Gewährung einer Arbeitserlaubnis B oder dem Besitz einer Berufskarte das Recht auf Sozialhilfe und folglich das Recht auf dringende medizinische Hilfe entzogen wird. Insofern sie diesen Ausländern das Recht auf dringende medizinische Hilfe entzieht, führt die angefochtene Bestimmung zu einem Behandlungsunterschied zwischen diesen Ausländern und den anderen Ausländern, die in den Vorteil dieser Hilfe gelangen aufgrund von Artikel 57 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976, selbst wenn sie sich illegal im Land aufhalten.

B.8.1. Die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis B oder einer Berufskarte unterliegt mehreren strikten Bedingungen.

Gemäß den Artikeln 4 ff. des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitsnehmer muss der Ausländer grundsätzlich bereits eine Arbeitserlaubnis B besitzen, bevor er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann. Eine Berufskarte kann durch einen Ausländer, der sich bereits legal auf dem Staatsgebiet aufhält, beantragt werden, doch wenn dies nicht der Fall ist, muss sie von dem Herkunftsland oder dem Land des legalen Aufenthalts aus beantragt werden.

Wenn ein Ausländer - wie in dem in der angefochtenen Bestimmung erwähnten Fall - eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Artikel 9bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 wegen einer Arbeitserlaubnis B oder einer Berufskarte erhält und der Antrag auf eine Arbeitserlaubnis oder auf eine Berufskarte folglich gestellt wird, nachdem er bereits ins Land eingereist ist, wird ihm also eine Ausnahme zu diesen Bedingungen gewährt, die grundsätzlich für alle Ausländer gelten. Die Erlangung dieses Aufenthaltsrechts unterliegt dem Vorliegen außerordentlicher Umstände, die durch das Ausländeramt restriktiv beurteilt werden.

B.8.2. Eine Arbeitserlaubnis B wird einem Ausländer für eine gegebenenfalls verlängerbare Höchstdauer von zwölf Monaten gewährt und ist auf die Beschäftigung bei einem einzigen Arbeitgeber begrenzt (Artikel 3 des königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitsnehmer). Außerdem ist in Artikel 34 Nr. 6 desselben königlichen Erlasses vorgesehen, dass die Arbeitserlaubnis und die Berufskarte verweigert werden, « wenn sie eine Stelle betreffen, bei der das Einkommen aus der Beschäftigung es dem Arbeitnehmer nicht erlaubt, für seinen Unterhalt oder den seiner Familie zu sorgen ».

Ein Antrag auf Erhalt einer Berufskarte im Hinblick auf die Ausübung einer Tätigkeit als Selbstständiger muss durch die Vorlage eines Dokumentes begründet werden, mit dem nachgewiesen wird, dass die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind (Artikel 6 § 2 des königlichen Erlasses vom 2. August 1985 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Februar 1965 über die Ausübung seitens Ausländer von Berufstätigkeiten als Selbstständige). Bei der Prüfung des Antrags berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere den wirtschaftlichen Nutzen der vorgeschlagenen Tätigkeit, das heißt die Deckung eines wirtschaftlichen Bedarfs, die Schaffung von Arbeitsplätzen, sachdienliche Investitionen, wirtschaftliche Auswirkungen auf die Unternehmen in Belgien, die Förderung des Exports und innovierender Tätigkeiten oder eine Spezialisierung. Die Nichteinhaltung der mit der Ausstellung der Berufskarte verbundenen Bedingungen kann durch den Rat für Wirtschaftliche Untersuchung in Sachen Ausländer sanktioniert werden und wird auch durch strafrechtliche Sanktionen geahndet (Artikel 7 bis 14 des Gesetzes vom 19. Februar 1965).

B.8.3. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Besitzes einer Arbeitserlaubnis B oder einer Berufskarte zeitweilig, auf sehr strikte Weise geregelt und untrennbar mit der Ausübung einer Berufstätigkeit verbunden ist, wobei die Behörde darauf achtet, dass die Betreffenden über ausreichende Mittel verfügen, um für sich selbst während der begrenzten Dauer ihres Aufenthalts in Belgien aufzukommen. Es kann somit vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die große Mehrheit der Ausländer, die ein zeitweiliges Aufenthaltsrecht aufgrund einer Arbeitserlaubnis oder einer Berufskarte erhalten haben, über ausreichend Einkünfte verfügen, um sie gegen Bedürftigkeit zu schützen, so dass sie in der Regel nicht die Bedingungen für den Zugang zum Recht auf Sozialhilfe erfüllen.

B.9. Aus den in B.6 zitierten Parlamentsdokumenten geht hervor, dass die angefochtene Bestimmung einerseits mit der spezifischen Begründung der Vergabe einer Aufenthaltsgenehmigung an den betreffenden Ausländer und andererseits mit der Notwendigkeit, den Sozialbetrug sowie den Betrug in Bezug auf den Zugang zum Aufenthaltsrecht zu bekämpfen, gerechtfertigt wurde. Überdies geht aus den Erklärungen der zuständigen Staatssekretärin hervor, dass der Gesetzgeber ebenfalls ein Haushaltsziel verfolgte.

B.10.1. Die dringende medizinische Hilfe ist ein wesentliches Element für das Recht auf Sozialhilfe. Es handelt sich um ein Grundrecht, ohne das das Recht auf Menschenwürde nicht gewährleistet werden kann. Aus diesem Grund wird es aufgrund von Artikel 57 § 2 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 den Ausländern, die sich illegal in Belgien aufhalten und die grundsätzlich kein Recht auf Sozialhilfe haben, aufgrund von Artikel 57 § 1 desselben Grundlagengesetzes gewährt.

B.10.2. Wie der Gerichtshof in seinem Entscheid Nr. 50/2009 vom 11. März 2009 bemerkt hat, prüft das öffentliche Sozialhilfezentrum im Fall eines Antrags auf dringende medizinische Hilfe eines Ausländers, der sich illegal im Land aufhält, ob der Antragsteller ohne diese Hilfe imstande ist, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Wenn dies der Fall ist, muss das Zentrum sich nicht beteiligen.

B.10.3. Damit das öffentliche Sozialhilfezentrum eine dringende medizinische Hilfe gewähren muss, ist gemäß Artikel 1 Absatz 1 des königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1996 « über die dringende medizinische Hilfe, die öffentliche Sozialhilfezentren Ausländern gewähren, die sich illegal im Königreich aufhalten » ein ärztliches Attest, durch das deren Dringlichkeit bescheinigt wird, erforderlich.

Im Streitfall muss der Richter beurteilen, ob es sich um dringende medizinische Hilfe handelt, und die Kosten dürfen nicht dem öffentlichen Sozialhilfezentrum auferlegt werden, wenn die Dringlichkeit der medizinischen Pflege nicht ausreichend nachgewiesen wird.

Das öffentliche Sozialhilfezentrum muss außerdem durch eine Sozialuntersuchung prüfen, ob ein Bedarf für Sozialhilfe besteht und wie groß er ist (Artikel 60 § 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren). Die dringende medizinische Hilfe ist nicht geschuldet, wenn sich bei dieser Untersuchung herausstellt, dass die betreffende Person der belgischen Krankenversicherung oder derjenigen ihres Herkunftslandes angeschlossen ist oder dass sie über eine Versicherung zur vollständigen Deckung der medizinischen Kosten im Land verfügt. Das Gleiche gilt, wenn der Betreffende über andere Existenzmittel verfügt.

B.11. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Ausländer, denen ein Aufenthalt für begrenzte Dauer aufgrund des vorerwähnten Artikels 9bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 wegen einer Arbeitserlaubnis B oder einer Berufskarte erlaubt ist, mit einer Situation konfrontiert werden, die eine dringende medizinische Hilfe erfordert.

B.12. Gemäß Artikel 57 § 2 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 ist der Auftrag der öffentlichen Sozialhilfezentren gegenüber illegalen Ausländern auf die Erteilung der dringenden medizinischen Hilfe begrenzt. Infolge der angefochtenen Bestimmung wird den Ausländern, denen ein Aufenthalt für begrenzte Dauer aufgrund von Artikel 9bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 wegen einer Arbeitserlaubnis B oder einer Berufskarte erlaubt ist, hingegen diese dringende medizinische Hilfe während der Dauer der vorläufigen Aufenthaltserlaubnis verweigert.

Der Gerichtshof muss prüfen, ob der Behandlungsunterschied, der sich hieraus ergibt, vernünftig gerechtfertigt ist.

B.13. Da die dringende medizinische Hilfe nur den Personen gewährt wird, die nicht über andere Einkünfte und Versicherungen verfügen und bei denen die Dringlichkeit der notwendigen medizinischen Pflege erwiesen ist, wie in B.10.3 präzisiert wurde, kann ein Entzug dieser Hilfe durch eine allgemeine Maßnahme, die a priori eine abstrakt definierte Kategorie von Ausländern betrifft, nicht gerechtfertigt werden durch das Bemühen, soziale Missbräuche zu begrenzen.

Indem diese Hilfe vorenthalten wird, können im Übrigen nicht die Missbräuche in Bezug auf die Einreise ins Staatsgebiet bekämpft werden, da die angefochtene Bestimmung Ausländer betrifft, denen ein zeitweiliger Aufenthalt in Belgien erlaubt wurde und die Kontrollen unterliegen, wenn sie eine Verlängerung ihres Aufenthalts erreichen möchten. Es ist möglich, den Betrug hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltsrechts wirksam zu bekämpfen, indem man die Aufenthaltserlaubnis den Ausländern entzieht, die nicht oder nicht mehr die dafür geltenden Bedingungen erfüllen würden.

In diesem Zusammenhang bestimmt Artikel 13 § 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980:

« Der Minister oder sein Beauftragter kann in einem der folgenden Fälle einen Ausländer, dem der Aufenthalt im Königreich für begrenzte Dauer erlaubt ist, die entweder durch vorliegendes Gesetz oder wegen besonderer Umstände, die dem Betreffenden eigen sind, festgelegt ist oder mit Art oder Dauer seiner Tätigkeiten in Belgien in Zusammenhang steht, anweisen das Staatsgebiet zu verlassen:

1. wenn er seinen Aufenthalt im Königreich über diese begrenzte Dauer hinaus verlängert,

2. wenn er die an seinen Aufenthalt gestellten Bedingungen nicht mehr erfüllt,

3. wenn er falsche oder irreführende Informationen oder falsche oder gefälschte Dokumente verwendet, einen Betrug begangen oder andere illegale Mittel in Anspruch genommen hat, die für den Erhalt der Aufenthaltserlaubnis von entscheidender Bedeutung gewesen sind ».

Daraus ergibt sich, dass es möglich ist, den zeitweiligen Aufenthalt eines Ausländers zu beenden, der gegebenenfalls missbräuchlich die Ausübung einer Berufstätigkeit geltend gemacht hätte, um seine Erlaubnis zum Aufenthalt auf dem Staatsgebiet zu erhalten, oder der nicht mehr die mit seinem Aufenthalt verbundenen Bedingungen erfüllen würde.

Schließlich kann das während der Vorarbeiten zu dem angefochtenen Gesetz angeführte Haushaltsziel den Gesetzgeber nicht von seiner Verpflichtung, jedem das Recht auf ein menschenwürdiges Leben zu gewährleisten, entbinden, wenn ein Ausländer eine dringende medizinische Hilfe benötigt.

B.14. Angesichts des Vorstehenden ist der fragliche Behandlungsunterschied nicht vernünftig gerechtfertigt.

B.15. Insofern die angefochtene Bestimmung es den öffentlichen Sozialhilfezentren erlaubt, die dringende medizinische Hilfe den Ausländern zu verweigern, denen ein Aufenthalt für begrenzte Dauer aufgrund von Artikel 9bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 « über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern » wegen einer Arbeitserlaubnis B oder einer Berufskarte erlaubt ist, verstößt sie gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

B.16. In diesem Maße ist der einzige Klagegrund begründet.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erklärt Artikel 20 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013, mit dem ein Artikel 57sexies in das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren eingefügt wird, für nichtig, insofern er es den öffentlichen Sozialhilfezentren erlaubt, den Ausländern, denen ein Aufenthalt für begrenzte Dauer aufgrund von Artikel 9bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 « über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern » wegen einer Arbeitserlaubnis B oder einer Berufskarte erlaubt ist, die dringende medizinische Hilfe zu verweigern.

Erlassen in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 1. Oktober 2015.

Der Kanzler,

F. Meersschaut

Der Präsident,

J. Spreutels