Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 10 Februar 2011 (België). RG 24/2011

Datum :
10-02-2011
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
6 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20110210-2
Rolnummer :
24/2011

Samenvatting :

Der Hof erkennt für Recht: Artikel 365 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) des Gerichtsgesetzbuches, ergänzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2002, verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit deren Artikel 154.

Arrest :

Voeg het document toe aan een map () om te beginnen met annoteren.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und R. Henneuse, und den Richtern J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey und P. Nihoul, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der präjudiziellen Fragen und Verfahren

In seinem Urteil vom 17. März 2010 in Sachen Hans Baeke gegen den belgischen Staat, dessen Ausfertigung am 24. März 2010 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Appellationshof Brüssel folgende präjudizielle Fragen gestellt:

1. « Steht Artikel 365 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) des Gerichtsgesetzbuches in der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2002 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2002) abgeänderten Fassung im Widerspruch zu den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit deren Artikel 154, insofern diese Bestimmung den Magistraten, die während des Zeitraums ab dem 1. Oktober 1993 und vor dem 31. Dezember 2002 aufgrund von Artikel 194 des Gerichtsgesetzbuches ernannt wurden, für die im Privatsektor erworbene juristische Erfahrung eine Erhöhung des zweckdienlichen Dienstalters für eine Höchstdauer von sechs Jahren ab dem 1. Januar 2003 zuerkennt, während in der Auslegung durch den belgischen Staat derselbe Vorteil den Magistraten verweigert werden muss, die vor dem 1. Oktober 1993 aufgrund von Artikel 194 des Gerichtsgesetzbuches ernannt wurden und unter Beweis stellen, dass sie an diesem letztgenannten Datum alle neuen Ernennungsbedingungen von Artikel 194 des Gerichtsgesetzbuches, die ab dem 1. Oktober 1993 gelten, erfüllt haben, insbesondere während mindestens neun (nachher fünf) Jahren eine juristische Funktion im öffentlichen Dienst oder im Privatsektor ausgeübt haben und in Anwendung von Artikel 21 § 1 (nachher Artikel 21 Absatz 1) des Gesetzes vom 18. Juli 1991 die vorgeschriebene Prüfung der beruflichen Eignung bestanden oder das vorgeschriebene Gerichtspraktikum abgeleistet haben? »;

2. « Steht Artikel 365 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) des Gerichtsgesetzbuches in der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2002 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2002) abgeänderten Fassung im Widerspruch zu den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit deren Artikel 154, insofern diese Bestimmung den Magistraten, die während des Zeitraums ab dem 1. Oktober 1993 und vor dem 31. Dezember 2002 aufgrund von Artikel 194 des Gerichtsgesetzbuches ernannt wurden, für die im Privatsektor erworbene juristische Erfahrung eine Erhöhung des zweckdienlichen Dienstalters für eine Höchstdauer von sechs Jahren ab dem 1. Januar 2003 zuerkennt, während in der Auslegung durch den belgischen Staat derselbe Vorteil den Magistraten verweigert werden muss, die vor dem 1. Oktober 1993 aufgrund von Artikel 194 des Gerichtsgesetzbuches ernannt wurden und die unter Beweis stellen, dass sie an diesem letztgenannten Datum alle neuen Ernennungsbedingungen von Artikel 194 des Gerichtsgesetzbuches, die ab dem 1. Oktober 1993 gelten, erfüllt haben, insbesondere während mindestens neun (nachher fünf) Jahren eine juristische Funktion im öffentlichen Dienst oder im Privatsektor ausgeübt haben und in Anwendung von Artikel 21 § 1 (nachher Artikel 21 Absatz 1) des Gesetzes vom 18. Juli 1991 die vorgeschriebene Prüfung der beruflichen Eignung bestanden oder das vorgeschriebene Gerichtspraktikum abgeleistet haben, und die darüber hinaus beweisen, dass bei den konkreten Erwägungen, die dazu geführt haben, dass sie vom König ernannt wurden, ihre juristische Erfahrung im Privatsektor berücksichtigt wurde? ».

(...)

III. In rechtlicher Beziehung

(...)

B.1. Die präjudiziellen Fragen beziehen sich auf die Vereinbarkeit von Artikel 365 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) des Gerichtsgesetzbuches, ergänzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2002 « zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches hinsichtlich der Gehälter der Magistrate des gerichtlichen Standes » (nachstehend: Gesetz vom 27. Dezember 2002), mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit deren Artikel 154.

Artikel 9 dieses Gesetzes bestimmt:

« Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 8, der am 1. Mai 2001 in Kraft tritt ».

Artikel 365 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) Absätze 1 und 4 (wobei dieser Absatz 4 dem Gesetz vom 27. Dezember 2002 hinzugefügt wurde) bestimmt:

« Für die Berechnung des Dienstalters werden berücksichtigt:

[...]

d) unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 1 die Dauer der Dienste, die gemäss dem Besoldungsstatut des Personals der Ministerien für die Berechung des finanziellen Dienstalters der Beamten der Stufe 1 berücksichtigt werden können, und zwar gemäss denselben Regeln.

[...]

Vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmung von Buchstabe a) wird jedoch die als Ernennungsbedingung erforderliche Erfahrung im Privatsektor oder als Selbständiger nur für eine Höchstdauer von sechs Jahren ab dem 1. Januar 2003 berücksichtigt ».

Buchstabe a), auf den in der fraglichen Bestimmung verwiesen wird, bestimmt - ersetzt nach dem Nichtigkeitsurteil Nr. 116/2004 vom 30. Juni 2004 des Hofes durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen -, dass für die Berechnung des Dienstalters « die Zeit der Zugehörigkeit zur Anwaltschaft sowie der Ausübung des Amtes als Notar durch einen Doktor, Lizentiaten oder Master der Rechte » berücksichtigt wird.

B.2. Bei dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan ist in der Berufungsinstanz die Klage eines 1992 ernannten Magistrats anhängig, der fordert, dass bei der Festlegung seines finanziellen Dienstalters ab dem 1. Januar 2003 seine vorherige Erfahrung als Jurist im Privatsektor berücksichtigt werde. Er bemängelt, dass für Magistrate, die wie er vor dem 1. Oktober 1993 ernannt worden seien, die vorherige Erfahrung als Jurist im Privatsektor nicht anerkannt werde, während dies für nach diesem Datum ernannte Magistrate sehr wohl der Fall sei.

Insofern aus der fraglichen Bestimmung in ihrer Auslegung durch den belgischen Staat zu schlussfolgern sei, dass nur die « als Ernennungsbedingung vorgeschriebene Erfahrung » berücksichtigt werden könne, stelle sich seines Erachtens die Frage, ob dies diskriminierend sei für die vorher ernannten Magistrate, für die diese Erfahrung keine Ernennungsbedingung, jedoch einen wichtigen, wenn nicht gar ausschlaggebenden Faktor bei der Ernennung dargestellt habe.

Der Berufungskläger vor dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan bemängelt weder, dass die juristische Erfahrung erst ab dem 1. Januar 2003 berücksichtigt wird, noch, dass dies für eine Höchstdauer von sechs Jahren gilt. In seinem Urteil Nr. 116/2004 vom 30. Juni 2004 hat der Hof im Ubrigen bereits erkannt, dass die Begrenzung auf sechs Jahre nicht im Widerspruch zu den Artikeln 10 und 11 der Verfassung steht. Dabei erkannte der Hof auch, dass die unterschiedliche Anrechnung der vorherigen Erfahrung im Privatsektor - die somit begrenzt ist - und die Anrechnung der vorherigen Erfahrung als Beamter - die vollständig berücksichtigt wird - nicht diskriminierend ist und dass es ebenfalls nicht diskriminierend ist, die Erfahrung in der Anwaltschaft wohl zu berücksichtigen.

In seinem Urteil Nr. 136/2010 vom 9. Dezember 2010 hat der Hof ferner erkannt, dass der Umstand, dass nicht die vorherige Erfahrung als Gewerkschaftsvertreter vor den Arbeitsgerichten, jedoch wohl die Erfahrung als Rechtsanwalt oder als Notar berücksichtigt wird, nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstösst.

B.3.1. Gemäss ihrer Formulierung betreffen die präjudiziellen Fragen insbesondere einen Vergleich zwischen einerseits

« Magistraten, die während des Zeitraums ab dem 1. Oktober 1993 und vor dem 31. Dezember 2002 aufgrund von Artikel 194 des Gerichtsgesetzbuches ernannt wurden, [denen die fragliche Bestimmung] für die im Privatsektor erworbene juristische Erfahrung eine Erhöhung des zweckdienlichen Dienstalters für eine Höchstdauer von sechs Jahren ab dem 1. Januar 2003 zuerkennt »

und andererseits

« Magistraten [...], die vor dem 1. Oktober 1993 aufgrund von Artikel 194 des Gerichtsgesetzbuches ernannt wurden und unter Beweis stellen, dass sie an diesem letztgenannten Datum alle neuen Ernennungsbedingungen von Artikel 194 des Gerichtsgesetzbuches, die ab dem 1. Oktober 1993 gelten, erfüllt haben, insbesondere während mindestens neun (nachher fünf) Jahren eine juristische Funktion im öffentlichen Dienst oder im Privatsektor ausgeübt haben und in Anwendung von Artikel 21 § 1 (nachher Artikel 21 Absatz 1) des Gesetzes vom 18. Juli 1991 die vorgeschriebene Prüfung der beruflichen Eignung bestanden oder das vorgeschriebene Gerichtspraktikum abgeleistet haben ».

B.3.2. Der Ministerrat und der belgische Staat führen an, dass nicht erkennbar sei, auf welcher Grundlage die Unterteilung zwischen den vor oder nach dem 31. Dezember 2002 ernannten Magistraten innerhalb der Kategorie der nach dem 1. Oktober 1993 ernannten Magistrate gemacht werde. In jedem Fall sei die Kategorie der vor dem 1. Oktober 1993 ernannten Magistrate nicht mit derjenigen der nach diesem Datum, jedoch spätestens am 31. Dezember 2002 ernannten Magistrate vergleichbar.

B.3.3. Artikel 194 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Abänderung der Vorschriften des Gerichtsgesetzbuches bezüglich der Ausbildung und Anwerbung von Magistraten (nachstehend: Gesetz vom 18. Juli 1991), bestimmte:

« § 1. Um zum Staatsanwalt oder zum Staatsanwalt beim Arbeitsauditorat ernannt zu werden, muss der Bewerber Doktor oder Lizentiat der Rechte sein und die durch Artikel 259bis vorgeschriebene Prüfung der beruflichen Eignung bestanden oder das durch Artikel 259quater vorgeschriebene Gerichtspraktikum absolviert haben.

§ 2. Bewerber, die die Prüfung der beruflichen Eignung bestanden haben, müssen ausserdem:

1. entweder mindestens neun Jahre lang in der Anwaltschaft tätig gewesen sein, ein gerichtliches Amt oder das Amt eines Notars ausgeübt haben oder eine akademische oder eine rechtswissenschaftliche Funktion bekleidet haben oder ein juristisches Amt im öffentlichen oder privaten Sektor ausgeübt haben;

2. oder mindestens fünf Jahre lang ein Amt als Staatsrat, Auditor, Beigeordneter Auditor, Referent, Beigeordneter Referent am Staatsrat oder ein Amt als Referent am Schiedshof ausgeübt haben.

[...] ».

Das in den präjudiziellen Fragen angeführte Bezugsdatum des 1. Oktober 1993 hängt zusammen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Juli 1991.

Insofern die fragliche Bestimmung so ausgelegt wird, dass nur die « als Ernennungsbedingung vorgeschriebene Erfahrung » bei der Bestimmung des finanziellen Dienstalters berücksichtigt werden kann, ergibt sich daraus ein Behandlungsunterschied zwischen den Magistraten, die aufgrund von Artikel 194 des Gerichtsgesetzbuches nach dem 1. Oktober 1993 ernannt worden sind und von denen eine vorherige juristische Erfahrung verlangt wird, und den vor diesem Datum auf der Grundlage des ehemaligen Artikels 194 des Gerichtsgesetzbuches ernannten Magistraten, für die eine etwaige juristische Erfahrung keine Ernennungsbedingung darstellte.

B.3.4. Gemäss dem Wortlaut der präjudiziellen Fragen betrifft die erste Kategorie von Personen die « Magistrate, die während des Zeitraums ab dem 1. Oktober 1993 und vor dem 31. Dezember 2002 [...] ernannt wurden ».

Das Bezugsdatum des 31. Dezember 2002 wird durch den Berufungskläger vor dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan in Verbindung zu dem Datum gebracht, an dem das Gesetz vom 27. Dezember 2002 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde. Er macht geltend, dass angehende Magistrate ab dieser Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2002 darüber informiert gewesen seien, dass ein finanzieller Vorteil mit der geforderten Berufserfahrung in einer juristischen Funktion im Privatsektor verbunden gewesen sei und dass dieser Umstand zweifellos eine « anziehende Wirkung » auf die potentiellen angehenden Magistrate gehabt habe.

Sowohl die zwischen dem 1. Oktober 1993 und dem 31. Dezember 2002 ernannten Magistrate als auch die nach diesem Datum ernannten Magistrate können gegebenenfalls ihre vorherige Erfahrung im Privatsektor oder als Selbständiger (höchstens sechs Jahre) anrechnen lassen, und ihr Gehalt wird unter Berücksichtigung dieses Dienstalters angepasst. Auch die zur ersten Kategorie von Magistraten gehörenden Magistrate können diese Erfahrung somit geltend machen, obwohl für sie diese « anziehende Wirkung », die der Berufungskläger vor dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan anführt, keine Rolle gespielt hat. Für die Festlegung der Kategorien von Magistraten, die in diesem Fall zu vergleichen sind, ist das Datum des 31. Dezember 2002 somit irrelevant.

B.3.5. Der Hof beschränkt sich daher auf einen Vergleich zwischen der Kategorie von Magistraten, die vor dem 1. Oktober 1993 auf der Grundlage des ehemaligen Artikels 194 des Gerichtsgesetzbuches ernannt worden sind, und den Magistraten, die nach diesem Datum auf der Grundlage des durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 abgeänderten Artikels 194 dieses Gesetzbuches ernannt worden sind. Diese beiden Kategorien von Personen können sehr wohl auf sachdienliche Weise miteinander verglichen werden in Bezug auf die Anrechnung der vorherigen juristischen Berufserfahrung im Privatsektor oder als Selbständiger bei der Festlegung des Gehalts.

B.4. Die Verfassungsvorschriften der Gleichheit und des Diskriminierungsverbots schliessen nicht aus, dass ein Behandlungsunterschied zwischen Kategorien von Personen eingeführt wird, soweit dieser Unterschied auf einem objektiven Kriterium beruht und in angemessener Weise gerechtfertigt ist.

Das Vorliegen einer solchen Rechtfertigung ist im Hinblick auf Zweck und Folgen der beanstandeten Massnahme sowie auf die Art der einschlägigen Grundsätze zu beurteilen; es wird gegen den Gleichheitsgrundsatz verstossen, wenn feststeht, dass die eingesetzten Mittel in keinem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.

B.5.1. Der Behandlungsunterschied zwischen den zu vergleichenden Kategorien von Magistraten beruht auf einem objektiven Kriterium, je nachdem, ob sie vor oder nach dem 1. Oktober 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abänderung von Artikel 194 des Gerichtsgesetzbuches durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, ernannt worden sind.

B.5.2.1. Dieses Kriterium ist sachdienlich im Lichte dieser Gesetzesänderung, insofern seitdem aufgrund von Artikel 194 § 2 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches für die Bewerber, die die Prüfung der beruflichen Eignung bestanden haben, auch diejenigen in Frage kamen, « die ein juristisches Amt im öffentlichen oder privaten Sektor ausgeübt haben », », während vorher aufgrund des ehemaligen Artikels 194 Absatz 1 dieses Gesetzbuches die Bewerber in Frage kamen, die « das Alter von fünfundzwanzig Jahren vollendet haben, Doktor der Rechte sind und in Belgien mindestens drei Jahre in der Anwaltschaft tätig waren, ein gerichtliches Amt oder das Amt eines Notars bekleidet haben oder ein Amt beim Staatsrat ausgeübt haben oder Rechtswissenschaften an einer Universität unterrichtet haben oder ein juristisches Amt bei einem Staatsdienst oder bei einer der Einrichtungen im Sinne des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses ausgeübt haben ».

Der Abänderungsantrag der Regierung, der zur Abänderung von Artikel 365 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) des Gerichtsgesetzbuches durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2002 geführt hat, wurde wie folgt gerechtfertigt:

« Im Rahmen der Kopernikus-Reform wurde der königliche Erlass vom 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien abgeändert (siehe königlichen Erlass vom 27. März 2001, Belgisches Staatsblatt vom 14. April 2001). Infolge dieser Abänderung werden die im Privatsektor oder als Selbständiger geleisteten Dienste zukünftig für Erhöhungen in der Gehaltstabelle berücksichtigt, insofern in der Veröffentlichung des Auswahlverfahrens ausdrücklich der Besitz einer vorherigen sachdienlichen Erfahrung vorgeschrieben wurde und die Bewerber die sachdienliche Erfahrung mit gleich welchem Rechtsmittel nachweisen können.

In den Ernennungsbedingungen für die Magistrate werden neben der Erfahrung in der Anwaltschaft auch juristische Funktionen im Privatsektor angeführt. Folglich gelangen auch die Magistrate in den Vorteil der neuen Regelung, die diesbezüglich für die Staatsbeamten ausgearbeitet wurde.

Die Regierung hat jedoch die Absicht, die Auswirkungen der Anwendung dieser Massnahme auf die Magistrate in Bezug auf den Haushalt zu begrenzen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Kopernikus nur den föderalen öffentlichen Dienst betrifft. Die Leistungen im Privatsektor und als Selbständiger werden daher nur zu einer Höchstdauer von sechs Jahren als zu berücksichtigendes Dienstalter angerechnet. Diese begrenzte Anrechnen kann im übrigen entsprechend den Haushaltszwängen erst ab dem 1. Januar 2003 in Kraft treten. Die Rechtsfolgen des königlichen Erlasses vom 27. März 2001, der am 1. Mai 2001 in Kraft getreten ist, sind somit zu neutralisieren. Dies macht eine neue Abänderung von Artikel 9 erforderlich (siehe Unterabänderungsantrag zum Abänderungsantrag Nr. 3).

Es wird angemerkt, dass auf die Anrechnung der Jahre in der Anwaltschaft und der Jahre der Ausübung des Amtes als Notar weiterhin die Bestimmungen von Buchstabe a) desselben Absatzes Anwendung finden » (Parl. Dok., Kammer, 2002-2003, DOC 50-1911/009, S. 2).

Der Gesetzgeber konnte vernünftigerweise den Standpunkt vertreten, dass so wie bei der Regelung für die Beamten auch für die Magistrate die Erfahrung im Privatsektor oder als Selbständiger bei der Festlegung des Dienstalters berücksichtigt werden konnte, da diese Erfahrung am 1. Oktober 1993 Bestandteil der Bedingungen für die Ernennung der Magistrate im Sinne von Artikel 194 des Gerichtsgesetzbuches geworden ist.

B.5.2.2. Der Berufungskläger vor dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan führt an, dass die vor dem 1. Oktober 1993 ernannten Magistrate auch « der Magistratur eine sachdienliche, in manchen Fällen unerlässliche Berufserfahrung gebracht haben » und dass « diese Magistrate faktisch strengere Ernennungsbedingungen erfüllt haben », da es vorher nicht möglich war, « zum Magistrat ernannt zu werden ausschliesslich aufgrund der Erfahrung als Jurist im Privatsektor ».

Es kann schwerlich behauptet werden, dass die Ernennungsbedingungen für Magistrate nicht erschwert worden seien. Zwar gewährt Artikel 194 des Gerichtsgesetzbuches in der durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 abgeänderten Fassung auch den Bewerbern mit juristischer Erfahrung im öffentlichen oder privaten Sektor Zugang zu den besagten Ämtern, doch die Bewerber, von denen diese Erfahrung verlangt wird, müssen die Prüfung der beruflichen Eignung bestanden haben, während solche Prüfungen vorher nicht organisiert wurden.

Insofern gemäss dem Wortlaut der präjudiziellen Fragen darum gebeten wird, die Kategorie der nach dem 1. Oktober 1993 ernannten Magistrate zu vergleichen mit « Magistraten, die vor dem 1. Oktober 1993 aufgrund von Artikel 194 des Gerichtsgesetzbuches ernannt wurden und unter Beweis stellen, dass sie an diesem letztgenannten Datum alle neuen Ernennungsbedingungen von Artikel 194 des Gerichtsgesetzbuches, die ab dem 1. Oktober 1993 gelten, erfüllt haben », beruhen die Fragen auf einem hypothetischen Vergleich, den der Hof nicht prüfen kann. Für die Personen der zweiten Kategorie kann der Hof nämlich nicht von der Hypothese ausgehen, dass sie eine Prüfung der beruflichen Eignung bestanden hätten, die nicht organisiert wurde, als sie Bewerber waren.

Der Berufungskläger vor dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan führt weiterhin an, dass bei den Magistraten, die am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 18. Juli 1991 im Amt gewesen seien, aufgrund von Artikel 21 dieses Gesetzes davon ausgegangen werde, dass sie das Gerichtspraktikum absolviert und die Prüfung der beruflichen Eignung bestanden hätten. Mit dieser Vermutung wollte der Gesetzgeber die Rechte der bereits ihr Amt ausübenden Magistrate wahren, was jedoch nicht bedeutet, dass er ihnen zusätzliche Verbesserungen hätte gewähren wollen.

B.5.3. Die Massnahme weist einen vernünftigen Zusammenhang der Verhältnismässigkeit zur Zielsetzung des Gesetzgebers auf, die darin besteht, die Erfahrung im Privatsektor oder als Selbständiger anzurechnen für Magistrate, für die diese Erfahrung eine Ernennungsbedingung darstellt.

Der Gleichheitsgrundsatz erfordert es nicht, dass der Gesetzgeber dabei so weit gehen muss, auch die Erfahrung im Privatsektor oder als Selbständiger zu berücksichtigen für die bereits im Amt befindlichen Magistrate, für die diese Erfahrung keine Ernennungsbedingung darstellte. Wie der Hof bereits in seinem Urteil Nr. 116/2004 vom 30. Juni 2004 erkannt hat, hat der Gesetzgeber die Auswirkung der fraglichen Massnahme übrigens auf höchstens sechs Jahre ab dem 1. Januar 2003 begrenzt, einerseits aus Haushaltsgründen und andererseits um zu vermeiden, dass das Gerichtspraktikum seine Anziehungskraft verlieren würde.

B.6. Mit der zweiten präjudiziellen Frage wird der Hof gebeten, innerhalb desselben Vergleichs überdies die Situation der (vor dem 1. Oktober 1993 ernannten) Magistrate zu berücksichtigen, « die darüber hinaus beweisen, dass bei den konkreten Erwägungen, die dazu geführt haben, dass sie vom König ernannt wurden, ihre juristische Erfahrung im Privatsektor berücksichtigt wurde ».

Der Hof kann sich lediglich zu Behandlungsunterschieden äussern, die einen direkten Zusammenhang zu Gesetzesbestimmungen aufweisen, die Gegenstand einer präjudiziellen Frage sein können. Auch wenn die tatsächliche vorherige juristische Erfahrung der betreffenden Bewerber ein wichtiges Element bei ihrer Ernennung vor dem 1. Oktober 1993 gewesen sein mag, hat der Gesetzgeber erst mit dem Gesetz vom 18. Juli 1991 ausdrücklich eine bestimmte Erfahrung im Privatsektor als Ernennungsbedingung festgelegt.

B.7. Die Prüfung anhand der Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit deren Artikel 154 führt nicht zu einer anderen Schlussfolgerung.

B.8. Die präjudiziellen Fragen sind verneinend zu beantworten.

Aus diesen Gründen:

Der Hof

erkennt für Recht:

Artikel 365 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) des Gerichtsgesetzbuches, ergänzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2002, verstösst nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit deren Artikel 154.

Verkündet in niederländischer und französischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 10. Februar 2011.

Der Kanzler,

P.-Y. Dutilleux.

Der Vorsitzende,

M. Bossuyt.