Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 12 Juli 2012 (België). RG 91/2012
- Sectie :
- Rechtspraak
- Bron :
- Justel D-20120712-4
- Rolnummer :
- 91/2012
Samenvatting :
Der Gerichtshof weist die Klage zurück.
Arrest :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten M. Bossuyt und R. Henneuse, und den Richtern E. De Groot, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, T. Merckx-Van Goey und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten M. Bossuyt,
verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 24. Februar 2012 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 27. Februar 2012 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Joris Van Hauthem, wohnhaft in 1750 Lennik, Scheestraat 21, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 175 Nr. 5 des flämischen Dekrets vom 8. Juli 2011 « zur Organisation der Lokal- und Provinzialwahlen und zur Abänderung des Gemeindedekrets vom 15. Juli 2005, des Provinzialdekrets vom 9. Dezember 2005 und des Dekrets vom 19. Dezember 2008 über die Organisation der öffentlichen Sozialhilfezentren » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 25. August 2011).
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die Zulässigkeit
B.1. Die Flämische Regierung bringt vor, dass die Klage verspätet sei, weil sie in Wirklichkeit gegen die zuvor bestehende Regelung gerichtet sei, welche eine Ubernahme der früheren föderalen Vorschriften darstelle, ohne dass es die Absicht gewesen wäre, in diesem Bereich erneut gesetzgeberisch aufzutreten.
Ausserdem habe der Kläger - so die Flämische Regierung - kein Interesse an seiner Klage.
B.2. Die angefochtene Bestimmung ist Teil von Artikel 175 des flämischen Dekrets vom 8. Juli 2011 « zur Organisation der Lokal- und Provinzialwahlen und zur Abänderung des Gemeindedekrets vom 15. Juli 2005, des Provinzialdekrets vom 9. Dezember 2005 und des Dekrets vom 19. Dezember 2008 über die Organisation der öffentlichen Sozialhilfezentren » (nachstehend: das Dekret vom 8. Juli 2011), der bestimmt:
« Die Bestimmungen der Artikel 165 bis 174 sind entsprechend anwendbar auf Stadtdistriktratswahlen, wobei
1. ' kommunaler Hauptwahlvorstand ' durch ' Hauptwahlvorstand des Stadtdistrikts ' zu ersetzen ist;
2. ' Sekretariat der Gemeinde ' durch ' Sekretariat des Stadtdistrikts ' zu ersetzen ist;
3. ' Gemeindewahlen ' durch ' Stadtdistriktratswahlen ' zu ersetzen ist;
4. ' Gemeinde ' durch ' Stadtdistrikt ' zu ersetzen ist;
5. Artikel 166 Absatz 1 durch folgenden Wortlaut zu ersetzen ist: ' Der Hauptwahlvorstand des Stadtdistrikts teilt die Wahlziffer jeder Liste nacheinander durch 1, 2, 3, 4, und so weiter und ordnet die Quotienten nach der Reihenfolge ihrer Grösse, bis für alle Listen gemeinsam so viele Quotienten erreicht werden, wie Mitglieder zu wählen sind. ' ».
Absatz 1 von Artikel 166, auf den in der angefochtenen Bestimmung Bezug genommen wird, bestimmt:
« Der kommunale Hauptwahlvorstand teilt die Wahlziffer jeder Liste nacheinander durch 1, 11/2, 2, 21/2, 3, 31/2, 4, 41/2, und so weiter und ordnet die Quotienten nach der Reihenfolge ihrer Grösse, bis für alle Listen gemeinsam so viele Quotienten erreicht werden, wie Mitglieder zu wählen sind ».
B.3. Die angefochtene Bestimmung und der soeben zitierte Absatz 1 von Artikel 166 des Dekrets vom 8. Juli 2011 beziehen sich auf die Art und Weise, wie die Anzahl zu vergebender Sitze bei den Wahlen der Stadtdistrikträten bzw. denjenigen der Gemeinderäte auf die teilnehmenden Parteien oder Listen verteilt wird, und zwar im Verhältnis zu der von diesen Parteien oder Listen erzielten Stimmenanzahl, im Hinblick auf eine verhältnismässige Vertretung.
Dabei wird jedes Mal eine Reihe von Divisoren verwendet, durch die für jede Partei oder Liste die Wahlziffer (das heisst die Gesamtzahl der gültigen Stimmen für die Partei oder Liste) jeweils durch einen ansteigenden Nenner geteilt wird. Im « d'hondtschen System » wird eine Reihe von Divisoren mit den aufeinander folgenden Nennern 1, 2, 3, 4, und so weiter angewandt. Im « Imperiali-System » wird eine Reihe von Divisoren mit den aufeinander folgenden Nennern 1, 11/2, 2, 21/2, 3, 31/2, 4, 41/2, und so weiter angewandt. In beiden Systemen wird der erste Sitz der Partei oder Liste zugeteilt, die den höchsten Quotienten erzielt hat, und die folgenden Sitze - so viele, wie zu verteilen sind - kommen anschliessend der Partei oder Liste mit dem darauf folgenden Quotienten in abnehmender Reihenfolge zu.
B.4.1. Der Kläger beruft sich auf seine Eigenschaft als Gemeinderatsmitglied in der Gemeinde Lennik.
Er macht ebenfalls geltend, dass er « auf sowohl nationaler als lokaler Ebene politisch tätig » sei.
B.4.2. Der Kläger ficht nicht das « Imperiali-System » an, das kraft Artikel 166 des Dekrets vom 8. Juli 2011 bei den Wahlen der Gemeinderäte angewandt wird, sondern das « d'hondtsche System », so wie es kraft der angefochtenen Bestimmung für die Distriktratswahlen angewandt wird.
Die Gemeinde Lennik, wo der Kläger die Eigenschaft als Gemeinderatsmitglied besitzt, ist nicht in Stadtdistrikte unterteilt, da solche intrakommunalen territorialen Organe kraft Artikel 41 Absatz 3 der Verfassung nur in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern geschaffen werden können.
Der Kläger bringt nicht vor, dass er in einer Gemeinde, wo Stadtdistriktratswahlen abgehalten werden, Kandidat oder Wähler wäre oder dies mit einem angemessenen Grad an Wahrscheinlichkeit sein könnte.
Er legt genauso wenig dar, in welcher Hinsicht die Anwendung des « d'hondtschen Systems » bei den Stadtdistriktratswahlen kraft der angefochtenen Bestimmung ihn in ungünstigem Sinne betreffen könnte.
B.5. Es zeigt sich nicht, wie der Kläger mit den Eigenschaften und Beschwerdegründen, die er anführt, ein ausreichendes persönliches und unmittelbares Interesse an seiner Klage gegen eine Bestimmung aufweisen würde, von der er nicht glaubhaft macht, dass die Nichtigerklärung ihm einen Vorteil einbringen könnte.
B.6. Die Klage ist unzulässig in Ermangelung des durch die Verfassung und durch Artikel 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof vorgeschriebenen Interesses seitens des Klägers.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
weist die Klage zurück.
Verkündet in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 12. Juli 2012.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
M. Bossuyt