Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 12 Juli 2012 (België). RG 92/2012
- Sectie :
- Rechtspraak
- Bron :
- Justel D-20120712-5
- Rolnummer :
- 92/2012
Samenvatting :
Der Gerichtshof, beschränkte Kammer, einstimmig entscheidend, weist die Klage zurück.
Arrest :
Der Verfassungsgerichtshof, beschränkte Kammer,
zusammengesetzt aus dem Präsidenten M. Bossuyt und den referierenden Richtern E. De Groot und P. Nihoul, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux,
verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 15. April 2012 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 16. April 2012 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Joris Van Hauthem, wohnhaft in 1750 Lennik, Scheestraat 21, Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 15. Dezember 2010 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Französischen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2011 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 14. Oktober 2011).
Am 2. Mai 2012 haben die referierenden Richter E. De Groot und P. Nihoul in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in beschränkter Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu verkünden, in dem festgestellt wird, dass die Klage auf Nichtigerklärung offensichtlich unzulässig ist.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung von Artikel 21 des Dekrets vom 15. Dezember 2010 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Französischen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2011, der bestimmt:
« [...]
Organisationsbereich 51. - Vorschul- und Primarunterricht
Programm 7 - Betrieb der Primarschulen
- Subventionen für Einrichtungen, die den Unterricht in französischer Sprache bezwecken.
[...] ».
Der Kläger beantragt ebenfalls die Nichtigerklärung der dazugehörigen veröffentlichten Liste der Programme, was Teil 76 betrifft, der bestimmt:
« 76 - Freie subventionierte Primarschulen - Verschiedene Subventionen
Subventionen für Einrichtungen, die den Unterricht in französischer Sprache bezwecken
[mit Angabe des Ausgabepostens] ».
B.2. Der Kläger bringt vor, dass die angefochtenen Bestimmungen eine Zuständigkeitsüberschreitung beinhalteten. Um sein Interesse an der Nichtigerklärung zu untermauern, beruft er sich auf ein persönliches und ein funktionales Interesse.
B.3. Was das funktionale Interesse betrifft, meint der Kläger, dass er als Mitglied des Flämischen Parlaments ein Interesse daran habe, dass die Zuständigkeiten des Organs, dem er angehöre, nicht missachtet würden. Die angefochtenen Bestimmungen fielen nämlich in den Zuständigkeitsbereich des Flämischen Parlaments; die Französische Gemeinschaft sei nicht dafür zuständig. Die angefochtenen Bestimmungen beinhalteten somit eine gravierende Beeinträchtigung seiner parlamentarischen Prärogative.
Aus Artikel 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof ergibt sich, dass der Sondergesetzgeber die Möglichkeit der Mitglieder der gesetzgebenden Versammlungen, vor Gericht aufzutreten, begrenzen wollte, indem er diese Möglichkeit ihren Präsidenten vorbehielt, und dies unter der Bedingung, dass zwei Drittel der Mitglieder es beantragen. Ein Mitglied einer gesetzgebenden Versammlung weist also bloss in dieser Eigenschaft nicht das erforderliche Interesse nach, um vor dem Gerichtshof auftreten zu können (siehe u.a. Entscheid Nr. 131/2003 vom 8. Oktober 2003, B.3.3, und Entscheid Nr. 32/2012 vom 1. März 2012, B.3).
B.4. Was das persönliche Interesse betrifft, bringt der Kläger vor, dass er als Mitglied des Flämischen Parlaments ein Interesse daran habe, « seine Stimme in der ganzen gemeinschaftsbezogenen Debatte über die Beachtung der Sprachgrenzen und die Organisation und Finanzierung des Unterrichtswesens maximal hören zu lassen, der betreffenden Sport-, Kultur- und Unterrichtspolitik seinen persönlichen Stempel aufzudrücken, seine Aufgabe als Gewählter des Volkes ordnungsgemäss erfüllen zu können und sein parlamentarisches Kontrollrecht normal ausüben zu können ». Er behauptet, um seine Glaubwürdigkeit als Spezialist im Bereich der Politik in Verfassungsangelegenheiten, der Unterrichtspolitik und der Politik in Sprachenangelegenheiten nicht zu verlieren, müsste er « sich in möglichst vielen diesbezüglichen Angelegenheiten äussern können und auf möglichst viele Fragen antworten können, die ihm in seiner Umgebung diesbezüglich gestellt werden ».
Das persönliche Interesse, auf das sich der Kläger beruft, unterscheidet sich nicht wesentlich vom vorerwähnten funktionalen Interesse. Die angefochtenen Bestimmungen lassen die Prärogative, die der individuellen Ausübung seines Mandats eigen sind, unberührt.
B.5. Der Kläger weist also nicht das erforderliche Interesse an der Klageerhebung gegen die angefochtenen Bestimmungen nach.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof, beschränkte Kammer,
einstimmig entscheidend,
weist die Klage zurück.
Verkündet in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 12. Juli 2012.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
M. Bossuyt