Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 12 Juni 2014 (België). RG 91/2014
- Sectie :
- Rechtspraak
- Bron :
- Justel D-20140612-3
- Rolnummer :
- 91/2014
Samenvatting :
Der Gerichtshof weist die Klage zurück.
Arrest :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern J.-P. Snappe, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klagen und Verfahren
Mit Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 21. und 20. Juni 2013 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 24. Juni 2013 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben jeweils Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 13 des Dekrets der Wallonischen Region vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung des allgemeinen Einnahmenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2013 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 21. Dezember 2012, dritte Ausgabe): der Berufsverband « Belgian Gaming Association », die « Golden Palace Waterloo » AG, die « European Amusement » AG und die « Center Jeux Automatiques » AG, unterstützt und vertreten durch RA T. Afschrift, in Brüssel zugelassen; die « Circus Belgium » AG, die « Unibox Games » AG und die VoG « Union Professionnelle Belgian National Gaming Organisation », unterstützt und vertreten durch RA P. Vlaemminck und RA L. Falco, in Brüssel zugelassen.
Diese unter den Nummern 5674 und 5676 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die angefochtene Bestimmung
B.1.1. Die verbundenen Klagen betreffen Artikel 13 des Dekrets der Wallonischen Region vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung des allgemeinen Einnahmenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2013, der bestimmt:
« Artikel 80, § 1 des Gesetzbuches über die den Einkommensteuern gleichgestellten Steuern wird durch die folgende Bestimmung ersetzt:
' § 1. Der Betrag der Steuer wird folgendermaßen festgelegt:
Kategorien der Geräte Betrag der Steuer
A 3.000,00 EUR
B 1.194,80 EUR
C 380,17 EUR
D 271,55 EUR
E 162,93 EUR
Die vorerwähnten Beträge der Steuern werden jährlich ab dem Besteuerungszeitraum 2014 je nach den Schwankungen des Verbraucherpreisindex angepasst. Die operative Generaldirektion Steuerwesen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie veröffentlicht jährlich ab dem Jahr 2013 im Belgischen Staatsblatt die Beträge der Steuern, die für den Besteuerungszeitraum, der am 1. Januar des folgenden Jahres anfängt, zu erheben sind und die im gleichen Verhältnis wie die Entwicklung des Verbraucherpreisindex zwischen den Monaten Juni des Veröffentlichungsjahres und des Vorjahres angepasst wurden. ' ».
B.1.2. Aus dem Inhalt der Klageschriften geht hervor, dass die klagenden Parteien die Erhöhung der Steuer auf die Geräte der Kategorie A beanstanden, welche aufgrund der angefochtenen Bestimmung nunmehr 3.000 Euro beträgt.
B.1.3. Die Geräte der Kategorie A sind aufgrund von Artikel 79 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, so wie er in der Wallonischen Region anwendbar ist:
« a. die öfters ' Bingo ' genannten Billardgeräte mit variablem Einsatz, bei denen das Spiel darin besteht, mehrere Bälle oder Kugeln in im horizontalen Plan des Geräts befindliche Löcher zu führen, um auf der Anzeige im vertikalen Plan mehrere je nach Gerätetyp auf einer horizontalen, vertikalen oder schrägen Linie oder auch an einer bestimmten Stelle befindliche Zahlen oder Zeichen leuchten zu lassen;
b. die im Allgemeinen ' One Ball ' genannten Billardgeräte mit variablem Einsatz, bei denen das Spiel darin besteht, auf dem horizontalen Plan des Geräts einen Ball oder eine Kugel in eins der Löcher zu führen, das die gleiche Zahl trägt wie die auf dem vertikalen Plan beleuchtete Zahl;
c. die Spielautomaten einschließlich derjenigen, die weiter unten unter 3° bis 5° erwähnt sind, wenn sie es dem Spieler oder Benutzer sogar nur gelegentlich ermöglichen, wenigstens den Betrag seines Einsatzes in bar oder als Spielmarke und/oder Preise in Naturalien oder als Gutscheine mit einem Wert von wenigstens 6,20 Euro zu gewinnen ».
In Bezug auf den aus einem Verstoß gegen die Regeln der Zuständigkeitsverteilung abgeleiteten Klagegrund
B.2. Der dritte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5676 ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen Artikel 39 der Verfassung und gegen die Artikel 1, 4, 5, 6, 7, 7bis, 8 und 10 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen. Die klagenden Parteien führen an, die Vorschriften über den Sektor der Glücksspiele seien eine föderale Zuständigkeit, die der föderale Gesetzgeber unter anderem durch die Annahme des Gesetzes vom 10. Januar 2010 zur Änderung der Rechtsvorschriften über Glücksspiele ausgeübt habe. Sie sind der Auffassung, dass die bedeutende Erhöhung der Steuer auf die Spielautomaten der Kategorie A, die in Artikel 13 des Dekrets vom 19. Dezember 2012 vorgesehen sei, zu einer Verringerung der Anzahl legal installierter Geräte dieser Kategorie und im Gegenzug zu einer Verschiebung der Betätigung der Spieler zu einem illegalen Spielangebot hin führen werde, was im Widerspruch zur Zielsetzung des föderalen Gesetzgebers, die Spieler zum legalen Angebot hin zu « kanalisieren », stehen würde.
B.3.1. Artikel 3 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen bestimmt:
« Folgende Steuern sind Regionalsteuern:
[...]
2. die Steuer auf Spielautomaten,
[...] ».
Artikel 4 § 1 desselben Sondergesetzes bestimmt:
« Die Regionen sind befugt, den Steuersatz, die Besteuerungsgrundlage und die Befreiungen von den in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 bis 9 erwähnten Steuern zu ändern ».
B.3.2. Übrigens ist die Föderalbehörde befugt, Spiele und Wetten zu regeln, die Bedingungen festzulegen, unter denen die von ihr erlaubten Tätigkeiten ausgeübt werden können, und die diesbezügliche Kontrolle zu organisieren.
Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit hat die Föderalbehörde das vorerwähnte Gesetz vom 10. Januar 2010 angenommen, dessen Ziel während der Vorarbeiten wie folgt umschrieben wurde:
« Die Ziele der belgischen Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele sind auf den Schutz der Spieler, die finanzielle Transparenz und die Kontrolle der Geldströme, die Kontrolle der Spiele sowie die Identifizierung und die Kontrolle der Veranstalter ausgerichtet.
Die Regulierung der Glücksspiele beruht auf dem ' Gedanken der Kanalisierung '. Damit das offensichtliche Spielbedürfnis des Menschen befriedigt wird, wird das illegale Angebot durch die Genehmigung eines ' begrenzten ' Angebots an legalen Spielen bekämpft.
Die Regulierung illegaler Glücksspiele trägt dazu bei, die Teilnahme an Glücksspielen zurückzudrängen, und ist ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um Ziele zu erreichen, die die Grundlage der Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele bilden. Die Begrenzung des legalen Angebots entspricht einer der Säulen dieser Politik, nämlich dem Schutz der Spieler gegen Spielsucht » (Parl. Dok., Kammer, 2008-2009, DOC 52-1992/001, S. 4).
B.4.1. Jede steuerliche Maßnahme kann Auswirkungen auf das Verhalten der Steuerpflichtigen haben. Daraus ergibt sich nicht, dass der Dekretgeber bei der Ausübung seiner Steuerzuständigkeit auf jede Bestimmung verzichten müsste, die eventuell das Verhalten der Steuerpflichtigen in einem anderen Sinne beeinflussen würde als demjenigen, den der föderale Gesetzgeber bei der Ausübung seiner Zuständigkeit für die Regelung der Spiele und Wetten gegebenenfalls begünstigen möchte. Dies wäre nur der Fall, wenn der Dekretgeber bei diesem Anlass die Ausübung der Zuständigkeit der Föderalbehörde unmöglich machen oder übertrieben erschweren würde.
B.4.2. Im vorliegenden Fall ist nicht erwiesen, dass die angefochtene Erhöhung der Steuer auf die Spielautomaten der Kategorie A zur Folge haben wird, die Anzahl Geräte dieser Art, die in der Wallonischen Region verfügbar sind, erheblich zu verringern. Außerdem würde, selbst wenn es zu einer solchen Auswirkung kommen sollte, sich daraus nicht notwendigerweise ergeben, dass die Zielsetzung des föderalen Gesetzgebers dadurch in Frage gestellt würde. Der föderale Gesetzgeber möchte nämlich ein « begrenztes » Spielangebot zulassen in dem Bemühen, die Spieler vor Abhängigkeit zu schützen.
B.4.3. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass der Dekretgeber durch die Annahme der angefochtenen Bestimmung die Ausübung der Zuständigkeit des föderalen Gesetzgebers für die Regelung der Spiele und Wetten nicht unmöglich gemacht oder übertrieben erschwert hat.
B.4.4. Der dritte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5676 ist unbegründet.
In Bezug auf den aus einem Verstoß gegen das Eigentumsrecht abgeleiteten Klagegrund
B.5. Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5674 ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention und gegen Artikel 16 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 10, 11, 170 und 172 der Verfassung.
Die klagenden Parteien führen an, dass der Umstand, dass die Steuer auf die Spielautomaten der Kategorie A durch die angefochtene Bestimmung fast verdoppelt worden sei, eine übertriebene oder übermäßige und diskriminierende Belastung darstelle, da keinem anderen Wirtschaftssektor eine solche Last auferlegt werde.
B.6.1. Artikel 16 der Verfassung bestimmt:
« Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn zum Nutzen der Allgemeinheit, in den Fällen und in der Weise, die das Gesetz bestimmt, und gegen gerechte und vorherige Entschädigung ».
Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt:
« Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält ».
Da diese Bestimmung des internationalen Rechts eine analoge Tragweite hat wie diejenige von Artikel 16 der Verfassung, bilden die darin enthaltenen Garantien ein untrennbares Ganzes mit denjenigen, die in dieser Verfassungsbestimmung festgelegt sind, weshalb der Gerichtshof sie bei der Prüfung der fraglichen Bestimmung berücksichtigt.
B.6.2. Eine Steuer stellt grundsätzlich eine Einmischung in das Recht auf Achtung des Eigentums dar.
Diese Einmischung ist nur mit diesem Recht vereinbar, wenn sie in einem vernünftigen Verhältnis zum Ziel steht, das heißt, wenn sie das gerechte Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und denjenigen des Schutzes dieses Rechts nicht beeinträchtigt. Selbst wenn der Steuergesetzgeber über eine breite Ermessensbefugnis verfügt, verstößt eine Steuer also gegen dieses Recht, wenn sie dem Steuerpflichtigen eine übermäßige Last auferlegt oder seine finanzielle Situation grundlegend beeinträchtigt (EuGHMR, 31. Januar 2006, Dukmedjian gegen Frankreich, § § 52-54; EuGHMR, Entscheidung, 15. Dezember 2009, Tardieu de Maleissye u.a. gegen Frankreich).
B.6.3. Die Steuer auf die Spielautomaten der Kategorie A stellt eine Einmischung in das Recht auf Achtung des Eigentums der Personen dar, die diese Steuer schulden.
B.6.4. Aus den Vorarbeiten zu der angefochtenen Bestimmung geht hervor, dass der Dekretgeber zusätzlich zu seinem Haushaltsziel bei der Ausübung seiner steuerlichen Zuständigkeit ebenfalls einerseits die Höhe der wallonischen Steuer auf die Spielautomaten der Kategorie A an die Höhe der ähnlichen Steuern in den beiden anderen Regionen heranführen und andererseits vom Aufstellen neuer Spielautomaten der Kategorie A abschrecken wollte im Bemühen um den Schutz der Spieler (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2012-2013, 4-IV a, Nr. 3; 4-IV bcd, Nr. 5, SS. 19-20).
B.7.1. Die klagenden Parteien sind der Auffassung, dass die Autonomie der Teilentitäten dagegen spreche, dass der Dekretgeber sich auf das Ziel berufen könnte, den Betrag der durch ihn eingeführten Steuer an denjenigen der ähnlichen Steuern heranzuführen, die in den anderen Regionen des Föderalstaates bestünden.
Selbst wenn die Autonomie der Teilentitäten es verhindert, dass der Gerichtshof einen sachdienlichen Vergleich hinsichtlich des Grundsatzes der Gleichheit und Nichtdiskriminierung zwischen den Adressaten der Rechtsvorschriften, die durch unterschiedliche Teilentitäten angenommen werden, vornimmt, verbietet sie es einem Dekretgeber nicht, es sich zum Ziel zu setzen, den Inhalt der durch ihn in der Ausübung seiner Zuständigkeiten angenommenen Rechtsvorschriften an den Inhalt derjenigen, die in anderen Entitäten gelten, heranzuführen. Ein solches Ziel ist legitim und kann wie im vorliegenden Fall unter anderem die Erhöhung einer Steuer rechtfertigen, wenn der Dekretgeber feststellt, dass die Steuerunterschiede Gefahr laufen, negative oder unerwünschte Folgen für das Gleichgewicht eines Sektors zu haben.
B.7.2. Wie der Dekretgeber während der Vorarbeiten bemerkt hat, beträgt diese Erhöhung « für den Sektor 100 Euro pro Monat », also « wenn man davon ausgeht, dass eine Gaststätte an 22 Tagen im Monat geöffnet ist, sind dies [...] durchschnittlich 4,5 Euro pro Tag », oder « wenn man die Überlegung weiterführt, sind dies 50 Cent pro Stunde der Betriebsöffnung », so dass er vernünftigerweise aus diesen Zahlen schlussfolgern konnte, « dass die Auswirkungen dieser Entscheidung doch relativ begrenzt sind » (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2012-2013, 4-IV a, Nr. 3; 4-IV bcd, Nr. 5, S. 20). Im Übrigen kann die Steuer auf die Spielautomaten von der Gesellschaftssteuer abgezogen werden, was noch dazu beiträgt, deren Auswirkungen auf die Finanzlage der Steuerpflichtigen zu verringern.
Daraus ergibt sich, das angesichts der Zielsetzung des Dekretgebers die bemängelte Erhöhung des Betrags der Steuer nicht unverhältnismäßig ist gegenüber der Belastbarkeit der Steuerpflichtigen und dass sie für diese keine übermäßige Belastung darstellt.
B.7.3. Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5674 ist unbegründet.
In Bezug auf die aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Steuersachen abgeleiteten Klagegründe
B.8. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5674 ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11, 170 und 172 der Verfassung. Die klagenden Parteien sind der Auffassung, dass der Dekretgeber dadurch, dass er nur den Betrag der Steuer auf die Spielautomaten der Kategorie A erhöht habe, einen ungerechtfertigten Behandlungsunterschied zwischen den Eigentümern von Geräten der Kategorie A und den Eigentümern von Geräten, die zu den anderen Kategorien gehörten, die keine vergleichbare Erhöhung der Steuer erleiden müssten, eingeführt habe.
B.9.1. Durch die Festlegung unterschiedlicher Beträge je nach den Kategorien von betroffenen Geräten berücksichtigt der Dekretgeber Artikel 79 § 2 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, der bestimmt, dass für die Einstufung eines bestimmten Geräts dessen Wirtschaftlichkeit, die Art des angebotenen Spiels und die Vielfältigkeit des Einsatzes berücksichtigt werden.
B.9.2. Aus den Vorausberechnungen des Ertrags der Steuer auf die Spielautomaten (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2012-2013, 4-IV a, Nr. 1, Anlage 3, S. 13) und den Erläuterungen der Wallonischen Regierung geht hervor, dass die Geräte der Kategorie A auf dem Gebiet der Region am zahlreichsten sind und dass es ebenfalls diejenigen sind, deren Rentabilität im Laufe der letzten Jahre am stärksten gestiegen ist. Daher ist es hinsichtlich des Haushaltsziels des Dekretgebers sachdienlich, die Steuer auf diese Kategorie von Geräten zu erhöhen, um der Region zusätzliche Mittel zu verschaffen, ohne notwendigerweise den Betrag der Steuer auf die Geräte der anderen Kategorien zu erhöhen.
B.9.3. Im Übrigen kann der Steuergesetzgeber ebenfalls durch die Erhöhung der Steuer auf eine bestimmte Kategorie von Geräten versuchen, präziser die mit Glücksspielen verbundenen Gefahren zu bekämpfen und die Spieler gegen eine Art von Geräten zu schützen, die spezifische Merkmale in Bezug auf die Risiken der Abhängigkeit aufweisen. Hinsichtlich dieser Zielsetzung entbehrt der im Klagegrund angefochtene Behandlungsunterschied nicht einer vernünftigen Rechtfertigung.
B.9.4. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5674 ist unbegründet.
B.10. Der dritte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5674 ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11, 170 und 172 der Verfassung. Die klagenden Parteien bemängeln, dass der Dekretgeber durch die Festlegung unterschiedlicher Beträge je nach den Kategorien von Spielautomaten indirekt diese Kategorien definiert habe, ohne die betroffenen Berufsverbände befragt zu haben. Sie führen an, dass die Wallonische Regierung aufgrund von Artikel 79 § 3 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern verpflichtet sei, die betroffenen Berufsverbände zu befragen, wenn sie die Kategorie, in die eine Art von Geräten einzuordnen sei, festlege oder ändere. Daraus schlussfolgern sie, dass es eine Diskriminierung darstelle, wenn der Dekretgeber die Steuer erhöhen könne, ohne die betroffenen Berufsverbände zu befragen.
B.11.1. Artikel 13 des Dekrets vom 19. Dezember 2012 hat nicht die Tragweite, die ihm die klagenden Parteien verleihen. Er ersetzt Artikel 80 § 1 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern für die Wallonische Region, indem er den Betrag der Steuer auf die Spielautomaten der Kategorie A ändert. Er hat weder zum Gegenstand, noch zur Folge, direkt oder indirekt die Einstufung der verschiedenen Geräte in die vor seiner Annahme bestehenden Kategorien zu ändern.
B.11.2. Im Übrigen sind die Entscheidung, die Einstufung eines Typs von Spielautomaten, der die Befragung der betroffenen Berufsverbände vorausgehen muss, festzustellen oder zu ändern, und die Entscheidung, die Steuer auf eine Kategorie von Geräten zu erhöhen, keine vergleichbaren Entscheidungen hinsichtlich der Notwendigkeit, eine Stellungnahme der Vertreter des betroffenen Sektors einzuholen. Das Fehlen einer Verpflichtung zur Befragung der betroffenen Berufsverbände vor der Erhöhung der Steuer steht also nicht im Widerspruch zu den im Klagegrund angeführten Bestimmungen.
B.11.3. Der dritte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5674 ist unbegründet.
B.12. Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5676 ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 172 der Verfassung. Die klagenden Parteien bemängeln einen nicht zu rechtfertigenden Behandlungsunterschied zwischen den Personen, die die Steuer auf die Spielautomaten der Kategorie A schuldeten und für die diese erheblich ansteige, und den Personen, die die Steuer auf die in der Wallonischen Region angenommenen Wetten auf Pferderennen, Hundewettkämpfe und Sportwettkämpfe schuldeten, deren Satz durch Artikel 158 des Dekrets vom 22. Dezember 2010 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2011 herabgesetzt worden sei.
B.13.1. Zwischen den Spielen und Wetten auf Pferderennen, Hundewettkämpfe und Sportwettkämpfe und den Spielautomaten gibt es objektive Unterschiede, die es dem Dekretgeber angesichts seiner breiten Ermessensbefugnis in Steuersachen erlauben, unterschiedliche Steuern festzulegen unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale eines jeden Sektors.
B.13.2. Die Verringerung des Steuertarifs auf « reale » Spiele und Wetten muss gemäß der Begründung des angefochtenen Dekrets « mit einer neuen Dynamik des Sektors einhergehen, damit eine Steigerung des Umsatzes herbeigeführt wird und die Steuereinkünfte nicht erheblich verändert werden », « wobei diese neue Dynamik sich aus der Liberalisierung der online-Spiele und -Wetten ergibt und mit einer Verpflichtung des Sektors zugunsten des wallonischen Gefüges der Pferderennen und der Beschäftigung in den Wettagenturen einhergeht » (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2012-2013, 4-IV a, Nr. 1, Anlage 3, S. 15).
Da der Sektor der Spielautomaten sich in einer objektiv unterschiedlichen Situation befindet, war der Dekretgeber nicht verpflichtet, die Steuer darauf sich auf die gleiche Weise entwickeln zu lassen wie die Steuer auf Spiele und Wetten.
B.13.3. Im Übrigen konnte der Dekretgeber ebenfalls vernünftigerweise davon ausgehen, dass die zwei betroffenen Sektoren sich hinsichtlich der Zielsetzung der Bekämpfung der Gefahr von Spielsucht nicht in der gleichen Situation befinden.
B.13.4. Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5676 ist unbegründet.
B.14. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5676 ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 172 der Verfassung in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Die klagenden Parteien sind der Auffassung, dass das Fehlen von Übergangsbestimmungen, obwohl das angefochtene Dekret am 21. Dezember 2012 veröffentlicht worden sei und die Erhöhung der Steuer am 1. Januar 2013 wirksam und fällig geworden sei, im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtssicherheit stehe.
B.15.1. Wenn der Gesetzgeber eine Änderung der Politik als notwendig erachtet, kann er den Standpunkt vertreten, dass sie mit sofortiger Wirkung durchgeführt werden muss, und ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Übergangsregelung vorzusehen. Gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung wird nur verstoßen, wenn die Übergangsregelung oder ihr Fehlen zu einem Behandlungsunterschied führt, für den es keine vernünftige Rechtfertigung gibt, oder wenn der Vertrauensgrundsatz übermäßig verletzt wird. Letzteres ist der Fall, wenn die rechtmäßigen Erwartungen einer bestimmten Kategorie von Rechtsunterworfenen missachtet werden, ohne dass ein zwingender Grund allgemeinen Interesses vorliegt, der das Fehlen einer zu ihren Gunsten eingeführten Übergangsregelung rechtfertigen kann.
Dies gilt umso mehr in Steuerangelegenheiten, wo der Dekretgeber über einen breiten Ermessensspielraum verfügt, und zwar auch dann, wenn er beschließt, den Betrag einer Steuer zu erhöhen, und darüber entscheidet, ob diese Erhöhung die Einführung einer Übergangsregelung erfordert.
B.15.2. Im vorliegenden Fall konnten die klagenden Parteien vernünftigerweise keine Verringerung der Steuer auf die Spielautomaten der Kategorie A erwarten und auch nicht hoffen, dass der Betrag der Steuer nicht erhöht würde. Dass eine solche Verringerung im Sektor der Spiele und Wetten eingetreten war, ändert daran nichts, da die in B.13.2 in Erinnerung gerufenen Umstände, die für diese Verringerung ausschlaggebend waren, im Sektor der Spielautomaten nicht bestanden.
B.15.3. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5676 ist unbegründet.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
weist die Klage zurück.
Erlassen in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 12. Juni 2014.
Der Kanzler,
F. Meersschaut
Der Präsident,
J. Spreutels