Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 13 März 2014 (België). RG 43/2014
- Sectie :
- Rechtspraak
- Bron :
- Justel D-20140313-2
- Rolnummer :
- 43/2014
Samenvatting :
Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 1022 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten, verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Arrest :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus dem emeritierten Präsidenten M. Bossuyt gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, dem Präsidenten J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Moerman, T. Merckx-Van Goey und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des emeritierten Präsidenten M. Bossuyt,
verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Urteil vom 18. Februar 2013 in Sachen Urbain Christiaens gegen Albert Hallot und RA Dimitri Nagels in dessen Eigenschaft als vorläufiger Verwalter von Jonathan Hallot, dessen Ausfertigung am 6. März 2013 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Friedensrichter des Kantons Tienen folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstößt Artikel 1022 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, dahingehend ausgelegt, dass er nicht die Gewährung einer Verfahrensentschädigung an den vorläufigen Verwalter bzw. Rechtsanwalt vorsieht, der in einem Verfahren, in dem dieser selbst die Interessen der geschützten Person vertreten hat, obsiegt? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Die Vorabentscheidungsfrage betrifft Artikel 1022 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten, der bestimmt:
« Die Verfahrensentschädigung ist eine Pauschalbeteiligung an den Rechtsanwaltshonoraren und -kosten der obsiegenden Partei ».
B.2. Der vorlegende Richter fragt, ob diese Bestimmung mit dem in den Artikeln 10 und 11 der Verfassung verankerten Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung vereinbar sei, wenn sie dahin ausgelegt werde, dass sie nicht die Gewährung einer Verfahrensentschädigung zugunsten eines Rechtsanwaltes vorsehe, der in seiner Eigenschaft als vorläufiger Verwalter einer geschützten Person in einem Verfahren, in dem er selbst die Interessen der geschützten Person vertreten hat, obsiegt.
B.3. Der Gerichtshof hat also zu prüfen, ob der Behandlungsunterschied hinsichtlich der Beteiligung an den Kosten und Honoraren des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zwischen einer Partei, der von einem Rechtsanwalt beigestanden wird, einerseits und dem Rechtsanwalt, der als vorläufiger Verwalter im Hinblick auf die Wahrung der Interessen einer geschützten Person auftritt, andererseits vernünftig gerechtfertigt ist.
B.4.1. Artikel 488bis des Zivilgesetzbuches (Buch I (« Personen »), Titel XI (« Volljährigkeit, vorläufige Verwaltung, Entmündigung und gerichtlicher Pfleger »), Kapitel Ibis (« Vorläufige Verwaltung des Vermögens eines Volljährigen »)), eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, um den es im Ausgangsverfahren geht, bestimmt:
« a) Einem Volljährigen, der aufgrund seines Gesundheitszustands ganz oder teilweise außerstande ist, und sei es nur zeitweise, sein Vermögen zu verwalten, kann zum Schutz dieses Vermögens ein vorläufiger Verwalter zugewiesen werden, wenn ihm nicht schon ein gesetzlicher Vertreter zugewiesen worden ist.
b) § 1. Der zu schützenden Person kann auf ihren Antrag, auf Antrag jedes Interessehabenden oder des Prokurators des Königs vom Friedensrichter ihres Wohnortes oder, in Ermangelung dessen, ihres Wohnsitzes ein vorläufiger Verwalter zugewiesen werden.
[...] ».
B.4.2. Was die eventuelle Entlohnung des vorläufigen Verwalters betrifft, bestimmt Artikel 488bis h):
« § 1. Durch eine mit Gründen versehene Entscheidung kann der Friedensrichter dem vorläufigen Verwalter, nachdem dieser den in Artikel 488bis c) § 3 erwähnten Bericht vorgelegt hat, eine Vergütung bewilligen, deren Betrag drei Prozent der Einkünfte der geschützten Person, erhöht um den Betrag der vom Friedensrichter ordnungsgemäß geprüften eingegangenen Kosten, nicht übersteigen darf. Er kann ihm jedoch gegen Vorlage von mit Gründen versehenen Aufstellungen eine Vergütung aufgrund der verrichteten außergewöhnlichen Aufgaben bewilligen.
Außer den in Absatz 1 erwähnten Vergütungen darf der vorläufige Verwalter keinerlei auf die Ausführung des gerichtlichen Mandats als vorläufiger Verwalter zurückzuführenden Vergütungen oder Vorteile gleich welcher Art oder von wem auch immer erhalten.
[...] ».
B.5. Unter Berücksichtigung der besonderen Position eines Rechtsanwaltes, der in einem Gerichtsverfahren als vorläufiger Verwalter auftritt, nicht als Beistand eines Klienten, der ihn gebeten hat, seine Interessen in einem Gerichtsverfahren zu vertreten, sondern aufgrund eines spezifischen Mandats des Friedensrichters und unter dessen Aufsicht, mit dem Ziel, das Vermögen eines Volljährigen zu verwalten, der aufgrund seines Gesundheitszustands außerstande ist, sein Vermögen selbst zu verwalten, ist es vernünftig gerechtfertigt, dass es nicht möglich ist, aufgrund von Artikel 1022 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches einem Rechtsanwalt, der in seiner Eigenschaft als vorläufiger Verwalter in einem Gerichtsverfahren obsiegt, eine Verfahrensentschädigung zu gewähren.
Die gilt umso mehr, als in Artikel 488bis des Zivilgesetzbuches eine eigene Regelung hinsichtlich der eventuellen Entlohnung des vorläufigen Verwalters vorgesehen ist, wobei ausdrücklich festgelegt ist, dass dieser außer den in diesem Artikel 488bis h) Absatz 1 erwähnten Vergütungen keinerlei auf die Ausführung seines gerichtlichen Mandats zurückzuführenden Vergütungen oder Vorteile gleich welcher Art oder von wem auch immer erhalten darf.
Der Umstand, dass der Rechtsanwalt als vorläufiger Verwalter zur Wahrung der Interessen der geschützten Person allein, und nicht wie der Konkursverwalter im Interesse von sowohl allen Gläubigern als auch des Konkursschuldners auftritt, ändert nichts an dieser Feststellung. Auch der Konkursverwalter handelt nämlich aufgrund eines spezifischen gerichtlichen Mandats und wird aufgrund der spezifischen Regelung in Konkursangelegenheiten entlohnt.
B.6. Die Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Artikel 1022 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten, verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Verkündet in niederländischer und französischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 13. März 2014.
Der Kanzler,
(gez.) P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
(gez.) M. Bossuyt