Der Gerichtshof erkennt für Recht:
Vorbehaltlich der Auslegung in B.10.5 verstoßen die Artikel 55 und 56 des Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen nicht gegen Artikel 22 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Arrest :
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