Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 14 November 2012 (België). RG 138/2012

Datum :
14-11-2012
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
7 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20121114-1
Rolnummer :
138/2012

Samenvatting :

Der Gerichtshof - erkennt für Recht: . Artikel 3bis §§ 2 bis 4 des königlichen Erlasses vom Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er es nicht erlaubt, dass die Konkursschuldner und die ihnen gleichgestellten Personen eine eventuelle Aufschubmaßnahme genießen, wenn vom Handelsgericht ein Berufsverbot verhängt wird.

Arrest :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten R. Henneuse und M. Bossuyt, und den Richtern A. Alen, J.-P. Snappe, E. Derycke, J. Spreutels und P. Nihoul, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten R. Henneuse,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren

In seinem Entscheid vom 22. November 2011 in Sachen des Generalprokurators gegen P.D., dessen Ausfertigung am 25. November 2011 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Appellationshof Lüttich folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

« Steht Artikel 3bis §§ 2 bis 4 des königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, in der seit dem Gesetz vom 28. April 2009 anwendbaren Fassung, im Widerspruch zu den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, indem das Handelsgericht zu Lasten der darin erwähnten Personen nur eine Handlungsunfähigkeit aussprechen kann, auf die die Grundsätze des Strafrechts, darunter insbesondere die Regeln des Aufschubs und der Verjährung, keine Anwendung finden, während das Verbot, das zu Lasten der in Artikel 1bis (Artikel 1 Buchstabe g)) erwähnten Personen ausgesprochen werden kann, eine strafrechtliche Sanktion ist, auf die die Grundsätze des Strafrechts Anwendung finden, so dass die in Artikel 3bis erwähnten Personen in den Genuss einer weniger günstigen Behandlung gelangen als die in Artikel 1bis (und Artikel 1 Buchstabe g)) erwähnten strafrechtlich verurteilten Personen? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1. Der Gerichtshof wird gebeten, über die Vereinbarkeit von Artikel 3bis §§ 2 bis 4 des königlichen Erlasses vom Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung zu befinden, insofern die dem Konkursschuldner gleichgestellten Personen genauso wie die vor das Handelsgericht geladenen Konkursschuldner nicht der Anwendung der Grundsätze des Strafrechts - insbesondere in Bezug auf den Aufschub und die Verjährung - unterliegen, während diese Personen wohl diesen Grundsätzen unterliegen, wenn sie vor die Strafgerichte geladen werden.

B.2.1. Der fragliche Artikel 3bis §§ 1 bis 4 bestimmt:

« § 1. Dem Konkursschuldner werden für die Anwendung des vorliegenden Artikels gleichgestellt: die Verwalter und Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft, die sich im Konkurs befindet, wenn ihr Rücktritt nicht wenigstens ein Jahr vor der Konkurseröffnung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, sowie jede Person, die zwar nicht Verwalter oder Geschäftsführer war, aber tatsächlich befugt war, die Gesellschaft, die sich im Konkurs befindet, zu verwalten.

§ 2. Unbeschadet der Bestimmungen, die es einem nicht rehabilitierten Konkursschuldner verbieten, bestimmte Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, kann das Handelsgericht, das den Konkurs eröffnet hat, oder, wenn dieser im Ausland eröffnet worden ist, das Handelsgericht Brüssel in dem Fall, wo erwiesen ist, dass ein offensichtlicher schwerwiegender Fehler des Konkursschuldners zum Konkurs beigetragen hat, es diesem Konkursschuldner durch ein mit Gründen versehenes Urteil verbieten, selbst oder durch eine Mittelsperson jegliche kommerzielle Tätigkeit auszuüben.

§ 3. Ausserdem kann das Handelsgericht, das den Konkurs der Handelsgesellschaft eröffnet hat, oder, wenn dieser im Ausland eröffnet worden ist, das Handelsgericht Brüssel Personen, die aufgrund von § 1 dem Konkursschuldner gleichgestellt sind, in dem Fall wo erwiesen ist, dass ein offensichtlicher schwerwiegender Fehler einer dieser Personen zum Konkurs beigetragen hat, durch ein mit Gründen versehenes Urteil das Verbot auferlegen, selbst oder durch eine Mittelsperson jegliche Ämter als Verwalter, Geschäftsführer oder Kommissar in einer Handelsgesellschaft oder einer Gesellschaft mit der Rechtsform einer Handelsgesellschaft, jegliche Ämter mit der Befugnis, für solche Gesellschaften Verpflichtungen einzugehen, sowie jegliche Ämter einer mit der Geschäftsführung einer belgischen Niederlassung beauftragten Person, wie in Artikel 198 Absatz 2 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften vorgesehen, auszuüben.

§ 4. Die Dauer dieses Verbots wird durch das Gericht bestimmt. Sie darf nicht mehr als zehn Jahre betragen ».

Artikel 1bis desselben königlichen Erlasses bestimmt:

« Wenn der Richter eine Person, und sei es nur bedingt, als Täter oder Komplize einer in den Artikeln 489, 489bis, 489ter und 492bis des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten verurteilt, entscheidet er ebenfalls, ob die verurteilte Person selbst oder durch eine Mittelsperson eine kommerzielle Tätigkeit ausüben darf oder nicht.

Der Richter bestimmt die Dauer dieses Verbots, die jedoch nicht weniger als drei und nicht mehr als zehn Jahre betragen darf ».

B.2.2. In dem dem königlichen Erlass Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 vorangehenden Bericht an den König wird die Zielsetzung des Erlasses folgendermassen umschrieben:

« Um das Vertrauen in die genannten Einrichtungen [- gemeint sind die Gesellschaften, die die Sparguthaben Dritter in Anspruch nehmen -] zu verstärken, ist es wichtig, ihre Verwaltung, die Aufsicht über sie und ihre Leitung unwürdigen Personen zu verbieten, deren Mangel an Rechtschaffenheit augenscheinlich ist, oder den Personen, wie z.B. Gemeinschuldnern, die, da sie sich als ungeeignet erwiesen haben, ihre eigenen Angelegenheiten zu verwalten, nicht ohne Risiko mit der Wahrnehmung der Interessen anderer beauftragt werden können.

[...]

Die in Artikel 1 des Entwurfs aufgezählten Verurteilungen werden nur für die im Widerspruch zur elementarsten Ehrlichkeit stehenden Handlungen ausgesprochen oder für Handlungen, aus denen ersichtlich wird, dass die Person, die sie begangen hat, zur Leitung eines Handels- oder Industriebetriebs unfähig ist.

Die Taten müssen schon ziemlich ernster Natur sein, da das Verbot nur angewandt werden kann, wenn die ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten entspricht. Ob die Strafe als bedingte Strafe verhängt wird oder nicht, ist unwesentlich. Einerseits wird eine Verurteilung zu einer dreimonatigen Gefängnisstrafe, selbst auf Bewährung, nie für ein geringes Vergehen ausgesprochen; andererseits wäre es ungerecht, das Verbot von einem Umstand abhängen zu lassen, der mit dem begangenen Vergehen nichts zu tun hat, wie z.B. von einer Verurteilung zu einer Besserungsgeldstrafe wegen einer Ordnungswidrigkeit im Strassenverkehr.

[...]

Das Verbot beginnt an dem Tage, an dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist; in Ubereinstimmung mit dem allgemeinen Recht endet das Verbot mit der Rehabilitierung des Verurteilten (Artikel 7 des Gesetzes vom 25. April 1896).

Kraft Artikel 2 betrifft das Verbot auch die im Ausland verurteilten Personen, die in Belgien ihre Tätigkeit ausüben wollen. [...]

Im Zusammenhang mit den Gründen, die dieses Verbot rechtfertigen, muss es selbst auf diejenigen anwendbar sein, die vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Erlasses verurteilt wurden. Ausserdem hat das Verbot hier nicht den Charakter einer Strafe, sondern einer zivilen Unfähigkeit, mit der Artikel 2 des Strafgesetzbuches nichts zu tun hat. [...] » (Belgisches Staatsblatt, 27. Oktober 1934, SS. 5768-5769).

B.2.3. Der vorerwähnte Artikel 3bis § 4 ist das Ergebnis einer Abänderung durch das Gesetz vom 28. April 2009 « zur Abänderung von Artikel 3bis § 4 des königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben » (Belgisches Staatsblatt, 29. Mai 2009), wodurch die Wörter « nicht weniger als drei Jahre und » gestrichen wurden.

B.2.4. Diese Abänderung wurde in den Vorarbeiten zum Gesetz wie folgt begründet:

« Das eigentliche Konkursgesetz ist jedoch nicht der einzige Bereich des Konkursrechts, bezüglich dessen der Verfassungsgerichtshof die Schlussfolgerung gezogen hat, dass ein Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung vorliegt.

Nachdem er mit einer Vorabentscheidungsfrage des Handelsgerichts Namur befasst worden war, hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass der königliche Erlass Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, ebenfalls im Widerspruch zu den Artikeln 10 und 11 der Verfassung steht (Verfassungsgerichtshof, 12. Juli 2006, Entscheid Nr. 119/2006). Der Verfassungsgerichtshof hat diesen Entscheid mit einem zweiten Entscheid vom 22. November 2007 bestätigt (Verfassungsgerichtshof, 22. November 2007, Entscheid Nr. 144/2007).

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass eine ungerechtfertigte Behandlungsungleichheit zwischen Personen, denen das betreffende Berufsverbot durch den Strafrichter aufgrund von Artikel 1bis des königlichen Erlasses auferlegt wird, und denjenigen, denen das gleiche Verbot durch den Handelsrichter aufgrund von Artikel 3bis § 2 auferlegt wird, besteht.

In den Artikeln 1, 1bis und 3bis § 2 des vorerwähnten königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 werden nämlich die Fälle festgelegt, in denen der zuständige Richter ein Berufsverbot auferlegen kann.

In Artikel 1 sind die Straftaten aufgelistet, für die der Strafrichter die Verurteilung mit einer ergänzenden Strafe verbinden kann (siehe diesbezüglich Kass. 17. Mai 2005, Pas. 2005, Heft 5-6, 1055; R.W. 2006-07 (Zusammenfassung), Heft 11, 477)), die darin besteht, dass es den Betroffenen verboten wird, persönlich oder durch eine Mittelsperson ein Amt als Verwalter, Kommissar oder Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, einer Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft sowie Ämter, bei denen die Vollmacht verliehen wird, Verpflichtungen für diese Gesellschaften einzugehen, das Amt einer mit der Geschäftsführung einer belgischen Einrichtung beauftragten Person im Sinne von Artikel 198 § 6 Absatz 1 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften oder den Beruf als Börsenmakler oder Korrespondent-Börsenmakler auszuüben.

[...]

Artikel 1bis bestimmt, dass, wenn der Richter eine Person, und sei es nur bedingt, als Täter oder Komplize einer in den Artikeln 489, 489bis, 489ter und 492bis des Strafgesetzbuches erwähnten Straftat (Konkursstraftaten und Missbrauch von Gesellschaftsgütern) verurteilt, er ebenfalls entscheidet, ob die verurteilte Person selbst oder durch eine Mittelsperson eine kommerzielle Tätigkeit ausüben darf oder nicht. Mit den erwähnten Bestimmungen des Strafgesetzbuches werden unter anderem ' die Kaufleute, die sich im Konkurs befinden im Sinne von Artikel 2 des Konkursgesetzes ' und die bei der Führung ihres Handelsgeschäfts die in diesen Artikeln beschriebenen Fehler begangen haben, verurteilt.

Ebenso wie für Artikel 1 legt der Strafrichter die Dauer dieses Verbots fest, wobei sie jedoch nicht weniger als drei Jahre und nicht mehr als zehn Jahre betragen darf.

Artikel 3bis § 2 des königlichen Erlasses bestimmt hingegen, dass das Handelsgericht, das den Konkurs eröffnet hat (oder das Handelsgericht Brüssel, wenn der Konkurs im Ausland eröffnet wurde), in dem Fall, wo erwiesen ist, dass ein offensichtlicher schwerwiegender Fehler des Konkursschuldners zum Konkurs beigetragen hat, es diesem Konkursschuldner durch ein mit Gründen versehenes Urteil verbieten kann, selbst oder durch eine Mittelsperson jegliche kommerzielle Tätigkeit auszuüben.

In Paragraph 4 dieser Bestimmung ist präzisiert, dass die Dauer dieses Verbots ebenfalls durch das Gericht bestimmt wird und nicht weniger als drei und nicht mehr als zehn Jahre betragen darf.

2. Der Behandlungsunterschied

Der Verfassungsgerichtshof betrachtet die Unterschiede zwischen den Regelungen von Artikel 1 und Artikel 3bis § 2 des königlichen Erlasses Nr. 22 nicht als Behandlungsunterschied.

Nach Auffassung des Gerichtshofes sind die Personen im Sinne der Buchstaben a) bis j) von Artikel 1 des königlichen Erlasses Nr. 22 solche, die Straftaten begangen haben, die durch Strafbestimmungen geahndet werden. Mit Ausnahme der Personen, die Straftaten im Sinne des ersten Teils von Buchstabe g) der angeführten Artikel 489, 489bis und 489ter des Strafgesetzbuches begangen haben, ist die Konkurssituation kein Bestandteil dieser Straftaten. Es handelt sich also um Personen, deren Situation sich wesentlich von derjenigen einer Person im Sinne von Artikel 3bis § 2 desselben königlichen Erlasses unterscheidet. Diese ist ein ' nicht rehabilitierter Konkursschuldner ', das heisst ein Kaufmann, der gemäss Artikel 2 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 seine Zahlungen auf dauerhafte Weise eingestellt hat und dessen Kreditwürdigkeit beeinträchtigt ist, der sich im Konkurs befindet und der einen offensichtlich groben Fehler begangen hat, wobei dieser jedoch nicht notwendigerweise strafrechtlicher Art ist und zu seinem Konkurs beigetragen hat. Die Umstände sind nicht miteinander vergleichbar, und daher kann auch nicht von einem Behandlungsunterschied die Rede sein.

Ausserdem ist nach Auffassung des Gerichtshofes die jeweilige Tragweite des in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verbots unterschiedlich; einer Person im Sinne von Artikel 1 kann es verboten werden, innerhalb einer Handelsgesellschaft die in diesem Artikel 1 aufgezählten Ämter sowie den Beruf als Börsenmakler oder Korrespondent-Börsenmakler auszuüben; einer Person im Sinne von Artikel 3bis § 2 kann es verboten werden, ' selbst oder durch eine Mittelsperson jegliche kommerzielle Tätigkeit ' auszuüben.

Der Gerichtshof ist hingegen der Auffassung, dass die Personen im Sinne von Artikel 1bis mit denjenigen verglichen werden können, auf die sich Artikel 3bis § 2 des königlichen Erlasses Nr. 22 bezieht.

Artikel 1bis findet nämlich insbesondere auf Personen Anwendung, die, und sei es nur bedingt, als Täter oder Komplize wegen einer der Straftaten im Sinne der Artikel 489, 489bis und 489ter des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Durch diese Bestimmungen werden unter anderem ' die Kaufleute, die sich im Konkurs befinden im Sinne von Artikel 2 des Konkursgesetzes ' und die insbesondere bei der Führung ihres Handelsgeschäfts die in diesen Artikeln beschriebenen Fehler begangen haben, bestraft.

Diese Personen sind mit denjenigen vergleichbar, auf die sich Artikel 3bis § 2 bezieht, da sie allesamt Kaufleute sind, die sich im Konkurs befinden, die bei der Führung ihres Handelsgeschäfts Fehler begangen haben und denen aus diesem Grund eine Massnahme des Verbots jeglicher kommerziellen Tätigkeit auferlegt werden kann.

Nach Auffassung des Gerichtshofes geniessen die Personen im Sinne von Artikel 1bis tatsächlich eine vorteilhaftere Behandlung als diejenigen im Sinne von Artikel 3bis § 2.

Das vom Strafrichter verhängte Verbot ist nämlich eine ergänzende Strafe (Kass. 17. Mai 2005, www.cass.be), die insbesondere Gegenstand einer Massnahme des Strafvollstreckungsaufschubs sein kann. Der Gerichtshof stellt ausserdem fest, dass die Dauer des vom Strafrichter verhängten Verbots weniger als drei Jahre betragen könnte, wenn mildernde Umstände vorliegen würden.

Die Personen im Sinne von Artikel 3bis § 2 hingegen können nicht in den Genuss einer Massnahme zur Milderung des Verbots durch den Handelsrichter gelangen. Der Gerichtshof erläutert dies wie folgt:

' Ein solcher Behandlungsunterschied ist nicht vernünftig gerechtfertigt, da er dazu führt, dass Konkursschuldner, deren Fehler in der Geschäftsführung als die schwerwiegendsten gelten, da sie Straftaten darstellen, vorteilhafter behandelt werden als Konkursschuldner, die keinen strafrechtlichen Fehler begangen haben ' (Verfassungsgerichtshof, 12. Juli 2006, Entscheid Nr. 119/2006, B.5, und Verfassungsgerichtshof, 22. November 2007, Entscheid Nr. 144/2007, B.7).

Der Verfassungsgerichtshof erkennt für Recht:

' Artikel 3bis § 2 des königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 " über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben " verstösst gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern die in dieser Bestimmung erwähnten Konkursschuldner nicht in den Genuss einer Massnahme zur Milderung des Verbots gelangen können ' (Verfassungsgerichtshof, 12. Juli 2006, Entscheid Nr. 119/2006).

' Artikel 3bis § 3 des königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 " über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben " verstösst gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern die in dieser Bestimmung erwähnten, dem Konkursschuldner gleichgestellten Personen nicht in den Genuss einer Massnahme zur Milderung des Verbots gelangen können ' (Verfassungsgerichtshof, 22. November 2007, Entscheid Nr. 144/2007, B.7).

3. Tragweite der Entscheide

Obwohl ein Entscheid des Gerichtshofes im Anschluss an eine Vorabentscheidungsfrage keine Geltung erga omnes besitzt, kann sicherlich nicht davon ausgegangen werden, dass er nur für die betroffenen Parteien gelten würde. Ein solcher Entscheid weist im Gegenteil eine ' autorité relative renforcée ' auf, das heisst alle in derselben Rechtssache tätig werdenden Gerichte müssen sich daran halten, während in vergleichbaren Rechtssachen alle Instanzen ù mit Ausnahme der höchsten Gerichte ù entscheiden müssen, ob sie sich entweder an die Auslegung durch den Gerichtshof halten oder ob sie eine neue Vorabentscheidungsfrage stellen.

Die betroffenen Regierungen haben ebenfalls die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten nach der Verkündung des Entscheids eine Nichtigkeitsklage einzureichen.

4. Vorschlag zur Abänderung des Gesetzes

Diese verstärkte relative Tragweite gilt sicherlich für die betreffenden Entscheide, da der Verfassungsgerichtshof klar und eindeutig von der ungleichen Behandlung ausgeht, ohne irgendeinen Vorbehalt zu äussern.

Im Sinne einer ordnungsgemässen Gesetzgebung ist daher umgehend ein Gesetz anzunehmen, um die festgestellte Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung zu beseitigen.

Daher wird vorgeschlagen, die Mindestdauer des vom Handelsgericht zu verkündenden Berufsverbots abzuschaffen.

So kann das Handelsgericht mildernde Umstände annehmen, um ein Berufsverbot von weniger als drei Jahren aufzuerlegen, und zwar auf die gleiche Weise, wie der Strafrichter einen Aufschub gewähren oder mildernde Umstände annehmen kann.

Artikel 3bis § 4 des königlichen Erlasses Nr. 22 wird in diesem Sinne angepasst » (Parl. Dok., Senat, 2007-2008, Nr. 4-787/1, SS. 2 bis 7).

In Bezug auf den Aufschub

B.3. Aus den zitierten Vorarbeiten geht hervor, dass der Gesetzgeber den Entscheiden des Gerichtshofes Nr. 119/2006 vom 12. Juli 2006 und Nr. 144/2007 vom 22. November 2007 Folge leisten wollte, indem er es dem Handelsgericht erlaubte, mildernde Umstände auf Seiten des Konkursschuldners oder der gleichgestellten Personen zu berücksichtigen, um gegebenenfalls die Sanktion im Fall eines Berufsverbots, das ihnen auferlegt werden kann, abzumildern. So wurde die Mindestdauer von drei Jahren des Berufsverbots abgeschafft.

Wie der vorlegende Richter bemerkt, können die betroffenen Personen hingegen nicht in den Vorteil einer Massnahme des Aufschubs gelangen, da diese nur durch ein Strafgericht angeordnet werden kann.

B.4. Der in Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung vorgesehene Strafvollstreckungsaufschub dient dazu, die mit der Vollstreckung der Strafen einhergehenden Nachteile zu verringern und die Wiedereingliederung des Verurteilten nicht zu gefährden.

B.5.1. Die Personen im Sinne von Artikel 1bis des königlichen Erlasses Nr. 22 geniessen eine vorteilhaftere Behandlung als die Personen im Sinne von Artikel 3bis § 2. Das vom Strafrichter verhängte Verbot ist nämlich eine ergänzende Strafe (Kass., 17. Mai 2005, Pas., 2005, Nr. 282), die insbesondere Gegenstand einer Massnahme des Strafvollstreckungsaufschubs sein kann.

Ein solcher Behandlungsunterschied ist nicht vernünftig gerechtfertigt, denn er hat zur Folge, dass Konkursschuldner oder die ihnen gleichgestellten Personen, deren Fehler in der Geschäftsführung als die schwersten gelten, weil sie Straftaten darstellen, vorteilhafter behandelt werden als Konkursschuldner, die keinen strafrechtlichen Fehler begangen haben.

B.5.2. Dieser Behandlungsunterschied ergibt sich jedoch nicht aus der fraglichen Bestimmung, sondern aus dem Fehlen einer Bestimmung, die es den Konkursschuldnern oder den ihnen gleichgestellten Personen, die Gegenstand eines zivilrechtlichen Berufsverbots durch das Handelsgericht sind, ermöglichen würde, in den Genuss einer Massnahme des Aufschubs zu gelangen. Wenn das Gesetz vom 29. Juni 1964 nicht anwendbar ist, obliegt es nämlich dem Gesetzgeber, die Bedingungen zu bestimmen, unter denen ein Aufschub angeordnet werden kann, sowie die Bedingungen und das Verfahren seiner Aufhebung festzulegen.

In Bezug auf die Verjährung

B.6. In der Vorabentscheidungsfrage wird darüber hinaus ein Behandlungsunterschied in Bezug auf die in B.1 angeführten Kategorien von Personen erwähnt, insofern die Regeln für die Verjährung in Strafsachen nicht auf die Personen im Sinne von Artikel 1bis des vorerwähnten königlichen Erlasses Anwendung fänden. In der Begründung des Vorlageentscheids stellt der Richter fest, dass die Strafverfolgung nach fünf Jahren verjähre, während in Ermangelung einer anders lautenden Bestimmung das Berufsverbot, das das Handelsgericht aussprechen könne, gemäss dem allgemeinen Recht in Zivilsachen nach dreissig Jahren verjähre.

Die Personen im Sinne von Artikel 1bis des vorerwähnten königlichen Erlasses würden somit günstiger behandelt als die in Artikel 3bis § 2 erwähnten Personen.

B.7.1. Weder anhand des Wortlauts der Vorabentscheidungsfrage, noch anhand der Begründung des Entscheids, mit dem die Rechtssache beim Gerichtshof anhängig gemacht wurde, lässt sich bestimmen, ob es sich bei der fraglichen Verjährung um diejenige der Klage vor dem Handelsgericht oder um diejenige der Vollstreckung des durch das Gericht auferlegten Verbots oder sogar um beide handelt.

B.7.2. Ungeachtet dessen, ob es sich um die eine oder die andere der beiden vorerwähnten Verjährungen oder selbst um beide handelt, erscheint es überdies nicht mehr annehmbar zu sein, dass eine Verjährung von dreissig Jahren die gemeinrechtliche Verjährung in Zivilsachen ist, unter Berücksichtigung dessen, dass seit der Abänderung des Zivilgesetzbuches durch das Gesetz vom 10. Juni 1998 alle persönlichen Klagen nach zehn Jahren verjähren (Artikel 2262bis); diese Frist gilt jedoch fortan als diejenige des allgemeinen Rechts für die Verjährung dieser Klagen (Parl. Dok., Kammer, 1996-1997, Nr. 1087/1, S. 11), während die dreissigjährige Verjährung auf dingliche Klagen (Artikel 2262) und besondere Klagen (wie diejenige im Sinne von Artikel 2277ter Absatz 2) beschränkt bleibt.

B.8. Unter diesen Umständen ist die Rechtssache, was den Aspekt der Vorabentscheidungsfrage über die Verjährung betrifft, an den vorlegenden Richter zurückzuverweisen, damit er ihre Tragweite präzisieren kann.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

- erkennt für Recht:

. Artikel 3bis §§ 2 bis 4 des königlichen Erlasses vom Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, verstösst nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er es nicht erlaubt, dass die Konkursschuldner und die ihnen gleichgestellten Personen eine eventuelle Aufschubmassnahme geniessen, wenn vom Handelsgericht ein Berufsverbot verhängt wird.

. Das Nichtvorhandensein einer Gesetzesbestimmung, die es ermöglichen würde, dass die Konkursschuldner und die ihnen gleichgestellten Personen eine eventuelle Aufschubmassnahme geniessen, wenn vom Handelsgericht ein Berufsverbot verhängt wird, verstösst gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

- verweist die Vorabentscheidungsfrage an den vorlegenden Richter zurück, insofern sie sich auf die Verjährungsfrist bezieht.

Verkündet in französischer und niederländischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 14. November 2012, durch den vorsitzenden Richter J.-P. Snappe in Vertretung des gesetzmässig verhinderten Präsidenten R. Henneuse.

Der Kanzler,

(gez.) P.-Y. Dutilleux

Der vors. Richter,

(gez.) J.-P. Snappe