Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 15 Oktober 2015 (België). RG 138/2015
- Sectie :
- Rechtspraak
- Bron :
- Justel D-20151015-5
- Rolnummer :
- 138/2015
Samenvatting :
Der Gerichtshof - erklärt Artikel 37 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 zur Einführung einer autonomen Geschäftsführung für das Gerichtswesen für nichtig; - erhält die Folgen der für nichtig erklärten Bestimmung bis zum Inkrafttreten der vom Gesetzgeber anzunehmenden neuen Bestimmungen und spätestens bis zum 31. August 2016 aufrecht; - weist die Klagen vorbehaltlich der in B.108.2 und in B.114.2 erwähnten Auslegungen im Übrigen zurück.
Arrest :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klagen und Verfahren
a. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 25. August 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 27. August 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 5 bis 12, 18 bis 22, 24, 26 und 27 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 zur Einführung einer autonomen Geschäftsführung für das Gerichtswesen (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 4. März 2014, zweite Ausgabe): die VoG « Nationale federatie van de griffiers bij de Hoven en Rechtbanken », Serge Dobbelaere, Geert Van Nuffel und Franky Hulpia, unterstützt und vertreten durch RA D. Matthys, in Gent zugelassen.
b. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 29. August 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 1. September 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 10, 14, 17, 20, 22, 23, 25, 27, 34, 37, 40 und 41 desselben Gesetzes: die VoG « Union professionnelle de la magistrature », Paule Somers, Christiane Malmendier, Anne Dubois, Jean-Louis Desmecht, Cédric Visart de Bocarmé, Etienne Marique, Vincent Macq, Emmanuel Mathieu, Simon Claisse und Jean-François Marot, unterstützt und vertreten durch RA X. Close, in Lüttich zugelassen.
c. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 1. September 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 2. September 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Klage auf völlige oder teilweise (Artikel 10, 12, 15, 17, 20, 22, 23, 24, 30, 34 und 41) Nichtigerklärung desselben Gesetzes: die VoG « Association Syndicale des Magistrats », unterstützt und vertreten durch RA J. Englebert, in Namur zugelassen.
Diese unter den Nummern 6024, 6025 und 6026 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf den Umfang der Klagen und deren Zulässigkeit
B.1.1. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6024 beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 5 bis 12, 18 bis 22, 24, 26 und 27 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 zur Einführung einer autonomen Geschäftsführung für das Gerichtswesen (nachstehend: Gesetz vom 18. Februar 2014).
B.1.2. Die angefochtenen Artikel 5, 6, 8, 9, 18, 21 und 26 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 betreffen alle die Einführung von Titeln und Kapiteln in das Gerichtsgesetzbuch.
Da diese Bestimmungen keine normative Tragweite haben, können sie die klagenden Parteien nicht unmittelbar und in ungünstigem Sinne betreffen.
Die Klage in der Rechtssache Nr. 6024 ist demzufolge nur insofern zulässig, als sie gegen die Artikel 7, 10, 11, 12, 19, 20, 22, 24 und 27 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 gerichtet ist.
B.2. Die Klage in der Rechtssache Nr. 6025 ist gegen die Artikel 10, 14, 17, 20, 22, 23, 25, 27, 34, 37, 40 und 41 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 gerichtet.
B.3.1. Die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 6026 beantragt hauptsächlich die Nichtigerklärung sämtlicher Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 2014 und hilfsweise die Nichtigerklärung seiner Artikel 10, 12, 15, 17, 20, 22, 23, 24, 30, 34, 41 und 45.
B.3.2. Der Gerichtshof kann nur ausdrücklich angefochtene Gesetzesbestimmungen für nichtig erklären, gegen die Klagegründe angeführt werden, sowie gegebenenfalls Bestimmungen, die nicht angefochten werden, jedoch untrennbar mit den für nichtig zu erklärenden Bestimmungen verbunden sind.
B.3.3. Da die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 6026 ausschließlich Klage- und Beschwerdegründe gegen die Artikel 10, 12, 15, 17, 20, 22, 23, 24, 30, 34, 41 und 45 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 anführt, ist die Klage in dieser Rechtssache insofern unzulässig, als sie gegen andere Bestimmungen dieses Gesetzes gerichtet ist.
In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen
B.4.1. Durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 wird der vorher aufgehobene Artikel 180 des Gerichtsgesetzbuches wie folgt wieder aufgenommen:
« Die gerichtlichen Körperschaften des Gerichtswesens sind für die Verwaltung der allgemeinen Arbeitsmittel, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, verantwortlich.
Die im vorliegenden Titel erwähnten Kollegien unterstützen die Geschäftsführung und gewährleisten deren Aufsicht.
Unter gerichtlichen Körperschaften versteht man:
1. die Appellationshöfe, die Arbeitsgerichtshöfe, die Gerichte und die Friedensgerichte, was die Richterschaft betrifft,
2. die Generalstaatsanwaltschaften, die Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs, die Arbeitsauditorate und die Föderalstaatsanwaltschaft, was die Staatsanwaltschaft betrifft.
Der Kassationshof und die Staatsanwaltschaft bei diesem Gerichtshof bilden zusammen eine getrennte gerichtliche Körperschaft ».
B.4.2. Durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 wird der vorher aufgehobene Artikel 181 des Gerichtsgesetzbuches wie folgt wieder aufgenommen:
« Es wird ein Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte geschaffen, das die reibungslose allgemeine Arbeitsweise der Richterschaft gewährleistet. Im Rahmen dieser Befugnis:
1. ergreift das Kollegium Maßnahmen, durch die eine zugängliche, unabhängige, zeitnahe und qualitativ hochwertige Rechtspflege gewährleistet wird, indem unter anderem die Kommunikation, das Wissensmanagement, eine Qualitätspolitik, die Arbeitsverfahren, die Informatisierung, das strategische Personalmanagement, die Statistiken, die Arbeitslastmessung und die Arbeitslastverteilung organisiert werden,
2. unterstützt das Kollegium die Geschäftsführung in den Appellationshöfen, Arbeitsgerichtshöfen, Gerichten und Friedensgerichten.
Um die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse auszuüben, richtet das Kollegium Empfehlungen und verbindliche Richtlinien an die jeweiligen Direktionsausschüsse der Appellationshöfe, der Arbeitsgerichtshöfe, der Gerichte beziehungsweise der Friedensgerichte. Die Empfehlungen und Richtlinien werden an den Minister der Justiz weitergeleitet ».
B.4.3. Durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 wird der vorher aufgehobene Artikel 182 des Gerichtsgesetzbuches wie folgt wieder aufgenommen:
« Das Kollegium setzt sich zusammen aus drei Ersten Präsidenten von Appellationshöfen, einem Ersten Präsidenten eines Arbeitsgerichtshofes, drei Präsidenten von Gerichten Erster Instanz, einem Präsidenten eines Handelsgerichts, einem Präsidenten eines Arbeitsgerichts und einem Präsidenten von Friedensgerichten und Polizeigerichten. Das Kollegium setzt sich in sprachlicher Hinsicht paritätisch zusammen. Stammt ein Mitglied aus dem Bezirk Eupen, wird es zur Sprachrolle seines Diploms als Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte gezählt.
Das Kollegium wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten für einen erneuerbaren Zeitraum von zweieinhalb Jahren. Beim Wechsel des Präsidenten muss auch ein Wechsel der Sprachrollen eingehalten werden. Von diesem Wechsel kann nur einmal aufeinanderfolgend abgewichen werden, wenn alle Mitglieder des Kollegiums dem zustimmen.
Die Mitglieder des Kollegiums werden von den Korpschefs der Appellationshöfe, der Arbeitsgerichtshöfe und der Gerichte für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt.
Ein Wahlkollegium der Ersten Präsidenten wählt die vier Vertreter der Gerichtshöfe unter Berücksichtigung der sprachlichen Parität.
Ein Wahlkollegium der Präsidenten wählt die sechs Vertreter der Gerichte und Friedensgerichte unter Berücksichtigung der sprachlichen Parität.
Der König legt die Modalitäten der Wahl fest.
Das Kollegium beschließt mit Stimmenmehrheit, wobei mindestens eine Stimme in jeder Sprachgruppe abgegeben werden muss. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Das Kollegium billigt seine Geschäftsordnung und kann ein in sprachlicher Hinsicht paritätisch zusammengesetztes Präsidium einrichten, das die Beschlüsse vorbereitet und ausführt.
Das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte versammelt sich mindestens ein Mal pro Monat. Auch der Minister der Justiz oder der Präsident des Kollegiums der Staatsanwaltschaft kann das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte durch einen mit Gründen versehenen Antrag ersuchen, sich zu versammeln. Beide können das Kollegium ersuchen, eine Empfehlung oder Richtlinie zu erlassen. Das Kollegium befindet über diese Ersuchen. Auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ministers der Justiz tagen beide Kollegien gemeinsam.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Mitglieds des Kollegiums wird dieses durch den gemäß Artikel 319 bestimmten Stellvertreter ersetzt ».
B.4.4. Durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 wird der vorher aufgehobene Artikel 183 des Gerichtsgesetzbuches wie folgt wieder aufgenommen:
« § 1. Beim Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte wird ein gemeinsamer Unterstützungsdienst eingerichtet. Der Unterstützungsdienst untersteht der Amtsgewalt des Präsidenten des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte.
Der Unterstützungsdienst ist beauftragt:
1. in den in Artikel 181 erwähnten Bereichen Unterstützung zu gewähren,
2. die in Kapitel III erwähnten Direktionsausschüsse zu unterstützen,
3. ein internes Audit des Kollegiums und der gerichtlichen Körperschaften zu organisieren.
Ein Direktor ist mit der täglichen Leitung beauftragt. Er wird vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren auf Vorschlag des Kollegiums und auf der Grundlage eines vom König auf Stellungnahme des Kollegiums im Voraus festgelegten Profils bestimmt. Der Direktor tagt im Kollegium mit beratender Stimme.
Der Direktor übt seine Funktion vollzeitig aus. Er erhält das Gehalt eines Kammerpräsidenten am Appellationshof. Die Artikel 323bis, 327 und 330 finden gegebenenfalls Anwendung. Der König kann auf Vorschlag des Kollegiums das Mandat des Direktors bei Unfähigkeit, langwieriger Krankheit oder schwerem Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten aussetzen oder vorzeitig beenden.
§ 2. Der König bestimmt auf Stellungnahme des Kollegiums die Modalitäten der Arbeitsweise und der Organisation des Unterstützungsdienstes. Das Personal wird in einen Personalplan aufgenommen, der jährlich vom Kollegium erstellt wird. Bei Anwerbungen wird die sprachliche Parität gewährleistet.
Das beim Unterstützungsdienst endgültig ernannte Personal unterliegt den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen, die für das endgültig ernannte Personal des Gerichtswesens gelten.
Die Magistrate können gemäß den Artikeln 323bis und 327 mit einem Auftrag im Unterstützungsdienst betraut oder an den Unterstützungsdienst abgeordnet werden.
Jedes Personalmitglied des Gerichtswesens kann mit seiner Zustimmung und auf Antrag, den das Kollegium an den Minister der Justiz richtet, gemäß den Artikeln 330, 330bis und 330ter an den Unterstützungsdienst des Kollegiums abgeordnet werden.
Jedes endgültig ernannte Personalmitglied eines föderalen öffentlichen Dienstes, eines föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes oder des Hohen Justizrates kann mit seiner Zustimmung und auf Antrag des Kollegiums, der je nach Fall an den Minister, dem das Personalmitglied untersteht, oder an den Hohen Justizrat zu richten ist, dem Unterstützungsdienst des Kollegiums zur Verfügung gestellt werden.
§ 3. Der Auftrag, die Abordnung oder die Bereitstellung, die im vorliegenden Artikel erwähnt sind, können beendet werden:
1. auf Vorschlag des Kollegiums nach vorheriger Anhörung des Magistrats, des Personalmitglieds oder des Bediensteten,
2. auf Antrag des betreffenden Magistrats, Personalmitglieds oder Bediensteten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.
Die im vorliegenden Artikel erwähnten Personalmitglieder und Magistrate unterstehen der Amtsgewalt des Direktors.
Die im vorliegenden Artikel erwähnten Personalmitglieder unterliegen den Bewertungsvorschriften, der Disziplinarordnung, der Urlaubsregelung und der Arbeitszeitregelung, die auf die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder anwendbar sind.
Im Personalplan kann die Möglichkeit vorgesehen werden, Personal auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags gemäß den in Artikel 178 vorgesehenen Bestimmungen anzustellen.
§ 4. Das Gehalt des vom Kollegium angeworbenen Personals und des Personals, das mit einem Auftrag betraut, abgeordnet oder bereitgestellt ist, geht zu Lasten des Haushalts des Kollegiums.
Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält jedes Personalmitglied, das mit einem Auftrag betraut, abgeordnet oder bereitgestellt ist, sein eigenes Statut. Wenn das im vorliegenden Artikel erwähnte Personalstatut jedoch für einen vergleichbaren Auftrag eine höhere Besoldung oder Sondervorteile vorsieht, werden dem Personalmitglied ein Gehaltszuschlag, durch den seine Besoldung auf dasselbe Niveau angehoben wird, und diese Vorteile zu Lasten des Haushalts des Kollegiums gewährt ».
B.4.5. Durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 wird der vorher aufgehobene Artikel 184 des Gerichtsgesetzbuches wie folgt wieder aufgenommen:
« § 1. Es wird ein Kollegium der Staatsanwaltschaft geschaffen, das im Rahmen seiner Befugnisse alle für die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft notwendigen Maßnahmen ergreift:
1. Unterstützung der Geschäftsführung bei der Ausführung der vom Kollegium der Generalprokuratoren gemäß Artikel 143bis § 2 bestimmten Kriminalpolitik,
2. Streben nach integraler Qualität, unter anderem in den Bereichen Kommunikation, Wissensmanagement, Qualitätspolitik, Arbeitsverfahren, Informatisierung, strategisches Personalmanagement, Statistiken sowie Arbeitslastmessung und Arbeitslastverteilung, um zu einer zugänglichen, unabhängigen, zeitnahen und qualitativ hochwertigen Rechtspflege beizutragen,
3. Unterstützung der Geschäftsführung in den gerichtlichen Körperschaften der Staatsanwaltschaft.
Um die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse auszuüben, kann das Kollegium Empfehlungen und verbindliche Richtlinien an die Direktionsausschüsse der gerichtlichen Körperschaften der Staatsanwaltschaft richten. Die Empfehlungen und Richtlinien werden dem Minister der Justiz übermittelt.
§ 2. Im Kollegium der Staatsanwaltschaft tagen neben den fünf Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen drei Mitglieder des Rates der Prokuratoren des Königs, ein Mitglied des Rates der Arbeitsauditoren und der Föderalprokurator. Der Rat der Prokuratoren des Königs und der Rat der Arbeitsauditoren wählen ihre Vertreter im Kollegium für einen Zeitraum von fünf Jahren. Der König legt die Modalitäten der Wahl fest.
Der Präsident des Kollegiums der Generalprokuratoren führt den Vorsitz im Kollegium der Staatsanwaltschaft. Dieses Kollegium setzt sich in sprachlicher Hinsicht paritätisch zusammen. Stammt ein Mitglied aus dem Bezirk Eupen, wird es zur Sprachrolle seines Diploms als Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte gezählt.
Das Kollegium beschließt mit Stimmenmehrheit, wobei mindestens eine Stimme in jeder Sprachgruppe abgegeben werden muss. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Wird kein Beschluss gefasst, ergreift der Minister der Justiz die erforderlichen Geschäftsführungsmaßnahmen.
Das Kollegium billigt seine Geschäftsordnung und kann ein in sprachlicher Hinsicht paritätisch zusammengesetztes Präsidium einrichten, das die Beschlüsse vorbereitet und ausführt.
Das Kollegium der Staatsanwaltschaft versammelt sich mindestens ein Mal pro Monat. Auch der Minister der Justiz oder der Präsident des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte kann das Kollegium der Staatsanwaltschaft durch einen mit Gründen versehenen Antrag ersuchen, sich zu versammeln. Beide können das Kollegium ersuchen, eine Empfehlung oder Richtlinie zu erlassen. Das Kollegium befindet über diese Ersuchen. Auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ministers der Justiz tagen beide Kollegien gemeinsam.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Mitglieds des Kollegiums wird dieses durch den gemäß Artikel 319 bestimmten Stellvertreter ersetzt ».
B.4.6. Durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 wird der vorher aufgehobene Artikel 185 des Gerichtsgesetzbuches wie folgt wieder aufgenommen:
« § 1. Beim Kollegium der Generalprokuratoren und beim Kollegium der Staatsanwaltschaft wird ein gemeinsamer Unterstützungsdienst eingerichtet. Der Unterstützungsdienst untersteht der Amtsgewalt des Präsidenten des Kollegiums der Staatsanwaltschaft.
Der Unterstützungsdienst ist beauftragt:
1. bei der Ausführung der in den Artikeln 143bis §§ 2, 3, 4, 5 und 7 und 184 § 1 vorgesehenen Aufträge Unterstützung zu gewähren,
2. die in Kapitel III erwähnten Direktionsausschüsse zu unterstützen,
3. ein internes Audit des Kollegiums der Staatsanwaltschaft und der gerichtlichen Körperschaften zu organisieren.
Ein Direktor ist mit der täglichen Leitung beauftragt. Er wird vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren auf Vorschlag des Kollegiums der Staatsanwaltschaft und auf der Grundlage eines vom König auf Stellungnahme des Kollegiums im Voraus festgelegten Profils bestimmt. Der Direktor tagt im Kollegium mit beratender Stimme.
Der Direktor übt seine Funktion vollzeitig aus. Er erhält das Gehalt eines Ersten Generalanwalts beim Appellationshof. Die Artikel 323bis, 327 und 330bis finden gegebenenfalls Anwendung.
Der König kann auf Vorschlag des Kollegiums das Mandat des Direktors bei Unfähigkeit, langwieriger Krankheit oder schwerem Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten aussetzen oder vorzeitig beenden.
§ 2. Der König bestimmt auf Stellungnahme des Kollegiums der Staatsanwaltschaft die Modalitäten der Arbeitsweise und der Organisation des Unterstützungsdienstes. Das Personal wird in einen Personalplan aufgenommen, der jährlich vom Kollegium erstellt wird. Bei Anwerbungen wird die sprachliche Parität gewährleistet.
Das beim Unterstützungsdienst endgültig ernannte Personal unterliegt den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen, die für das endgültig ernannte Personal des Gerichtswesens gelten.
Die Magistrate können gemäß den Artikeln 323bis und 327 mit einem Auftrag im Unterstützungsdienst betraut oder an den Unterstützungsdienst abgeordnet werden.
Jedes Personalmitglied des Gerichtswesens kann mit seiner Zustimmung und auf Antrag, den das Kollegium an den Minister der Justiz richtet, gemäß den Artikeln 330, 330bis und 330ter an den Unterstützungsdienst des Kollegiums abgeordnet werden.
Jedes endgültig ernannte Personalmitglied eines föderalen öffentlichen Dienstes, eines föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes oder des Hohen Justizrates kann mit seiner Zustimmung und auf Antrag des Kollegiums, der je nach Fall an den Minister, dem das Personalmitglied untersteht, oder an den Hohen Justizrat zu richten ist, dem Unterstützungsdienst des Kollegiums zur Verfügung gestellt werden.
§ 3. Der Auftrag, die Abordnung oder die Bereitstellung, die im vorliegenden Artikel erwähnt sind, können beendet werden:
1. auf Vorschlag des Kollegiums nach vorheriger Anhörung des Magistrats, des Personalmitglieds oder des Bediensteten,
2. auf Antrag des betreffenden Magistrats, Personalmitglieds oder Bediensteten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.
Die im vorliegenden Artikel erwähnten Personalmitglieder und Magistrate unterstehen der Amtsgewalt des Direktors.
Die im vorliegenden Artikel erwähnten Personalmitglieder unterliegen den Bewertungsvorschriften, der Disziplinarordnung, der Urlaubsregelung und der Arbeitszeitregelung, die auf die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder anwendbar sind.
Im Personalplan kann die Möglichkeit vorgesehen werden, Personal auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags gemäß den in Artikel 178 vorgesehenen Bestimmungen anzustellen.
§ 4. Das Gehalt des vom Kollegium angeworbenen Personals und des Personals, das mit einem Auftrag betraut, abgeordnet oder bereitgestellt ist, geht zu Lasten des Haushalts des Kollegiums.
Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält jedes Personalmitglied, das mit einem Auftrag betraut, abgeordnet oder bereitgestellt ist, sein eigenes Statut. Wenn das im vorliegenden Artikel erwähnte Personalstatut jedoch für einen vergleichbaren Auftrag eine höhere Besoldung oder Sondervorteile vorsieht, werden dem Personalmitglied ein Gehaltszuschlag, durch den seine Besoldung auf dasselbe Niveau angehoben wird, und diese Vorteile zu Lasten des Haushalts des Kollegiums gewährt ».
B.4.7. Durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 wird in das Gerichtsgesetzbuch ein Artikel 185/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Gemeinsame Geschäftsführungsangelegenheiten werden zusammen verwaltet entweder von beiden Kollegien oder von beiden Kollegien zusammen mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz. In der Geschäftsführung sind die Kollegien und gegebenenfalls der Föderale Öffentliche Dienst Justiz paritätisch vertreten und entscheiden im Konsens.
Unter gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten sind zu verstehen: Angelegenheiten, für die gemeinsame Mittel eingesetzt werden, Angelegenheiten, in die die Richterschaft, die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Föderale Öffentliche Dienst Justiz derart eingebunden sind, dass sie nicht alleine durch die Richterschaft, die Staatsanwaltschaft oder den Föderalen Öffentlichen Dienst verwaltet werden können, oder Angelegenheiten, für die die Richterschaft, die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Föderale Öffentliche Dienst Justiz der Meinung sind, dass sie aufgrund ihres Umfangs oder der Effizienzgewinne besser zusammen verwaltet werden.
Nach Stellungnahme der Kollegien und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten sowie die Geschäftsführungsmodalitäten. Der Kassationshof wird für Angelegenheiten, die ihn betreffen, einbezogen ».
B.4.8. Durch Artikel 19 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 wird in das Gerichtsgesetzbuch ein Artikel 185/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 1. Jeder Gerichtshof, jedes Gericht und jede Staatsanwaltschaft hat einen Direktionsausschuss, in dem der Korpschef den Vorsitz führt.
§ 2. Der Direktionsausschuss des Kassationshofes setzt sich zusammen aus dem Ersten Präsidenten, dem Präsidenten, dem Generalprokurator, dem Ersten Generalanwalt, dem Chefgreffier und dem Chefsekretär. Dem Direktionsausschuss steht ein in Artikel 158 erwähnter Unterstützungsdienst bei, der unter der gemeinsamen Amtsgewalt und Aufsicht der Korpschefs steht.
In den Gerichtshöfen setzt sich der Direktionsausschuss aus dem Ersten Präsidenten, zwei Kammerpräsidenten und dem Chefgreffier zusammen, in den Generalstaatsanwaltschaften aus dem Generalprokurator, dem Ersten Generalanwalt beim Appellationshof, dem Ersten Generalanwalt beim Arbeitsgerichtshof und den Chefsekretären.
Der Direktionsausschuss der Föderalstaatsanwaltschaft setzt sich aus dem Föderalprokurator, je einem vom Föderalprokurator bestimmten Magistrat jeder Sprachrolle und dem Chefsekretär zusammen.
§ 3. Der Direktionsausschuss des Gerichts setzt sich aus dem Präsidenten, den Abteilungspräsidenten und dem Chefgreffier zusammen.
Bei den Staatsanwaltschaften der Prokuratoren des Königs setzt sich der Direktionsausschuss aus dem Prokurator des Königs, den Abteilungsprokuratoren und dem Chefsekretär zusammen und bei den Arbeitsauditoraten aus dem Arbeitsauditor, den Abteilungsauditoren und dem Chefsekretär.
Bei den Gerichten oder Staatsanwaltschaften und Arbeitsauditoraten ohne Abteilungen setzt sich der Direktionsausschuss aus dem Präsidenten, mindestens zwei vom Präsidenten bestimmten Richtern und dem Chefgreffier beziehungsweise dem Prokurator des Königs oder dem Arbeitsauditor, zwei vom Korpschef bestimmten Staatsanwälten und dem Chefsekretär zusammen. Die Richter und die Staatsanwälte werden unter denjenigen bestimmt, die aufgrund ihrer Kenntnisse oder ihrer Eigenschaft in die Geschäftsführung des Gerichts oder der Staatsanwalt eingebunden sind.
Bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs und beim Arbeitsauditorat von Brüssel gehören der beigeordnete Prokurator des Königs und der beigeordnete Auditor zu den Direktionsausschüssen.
Für die Friedensgerichte und die Polizeigerichte setzt der Direktionsausschuss des Bezirks sich aus dem Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, dem Vizepräsidenten und dem Chefgreffier zusammen.
§ 4. Der Korpschef kann seinen Direktionsausschuss um höchstens zwei Personen aus seiner gerichtlichen Körperschaft, die er aufgrund ihrer Kenntnisse im Bereich Geschäftsführung für geeignet hält, erweitern.
Der Korpschef gibt die Zusammensetzung seines Direktionsausschusses im Bericht über die Arbeitsweise bekannt.
§ 5. Der Direktionsausschuss steht dem Korpschef bei der allgemeinen Leitung, der Organisation und der Geschäftsführung der gerichtlichen Körperschaft bei. Der Direktionsausschuss des Kassationshofes erfüllt dieselbe Rolle, was den Ersten Präsidenten und den Generalprokurator betrifft.
Der Direktionsausschuss erstellt den in Artikel 185/6 erwähnten Geschäftsführungsplan und gewährleistet dessen Ausführung.
Der Direktionsausschuss entscheidet im Konsens. In Ermangelung eines solchen entscheidet der Korpschef, außer was den Direktionsausschuss des Kassationshofes betrifft.
Der Direktionsausschuss greift bei der Ausübung seiner Befugnisse nicht in die verfahrensrechtliche Behandlung von Streitsachen oder individuellen Sachen ein.
§ 6. Über gemeinsame Geschäftsführungsangelegenheiten auf lokaler Ebene sprechen sich die Direktionsausschüsse der betreffenden gerichtlichen Körperschaften ab ».
B.4.9. Durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 wird in das Gerichtsgesetzbuch ein Artikel 185/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Jedes Kollegium kann einen Beschluss eines Direktionsausschusses, der seiner Organisation angehört, für nichtig erklären, wenn es nach Anhörung des Direktionsausschusses der Meinung ist, dass dieser Beschluss im Widerspruch zu einer verbindlichen Richtlinie oder zu dem in Artikel 185/6 erwähnten Geschäftsführungsplan steht ».
B.4.10. Durch Artikel 22 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 wird in das Gerichtsgesetzbuch ein Artikel 185/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 1. Der Minister der Justiz schließt mit jedem der Kollegien einen Geschäftsführungsvertrag für die Geschäftsführung ihrer jeweiligen Organisation.
Ein Geschäftsführungsvertrag wird für einen Zeitraum von drei Jahren geschlossen. Der Geschäftsführungsvertrag enthält Vereinbarungen mit Bezug auf die Ziele für das Gerichtswesen und die Mittel, die dem Gerichtswesen zu diesem Zweck vom Minister der Justiz zur Verfügung gestellt werden.
Die Ziele sind an die Geschäftsführungsaufträge der Kollegien gebunden, damit das reibungslose Funktionieren des Gerichtswesens gewährleistet ist.
§ 2. Im Geschäftsführungsvertrag zwischen dem Minister der Justiz und jedem Kollegium werden folgende Angelegenheiten geregelt:
1. die Beschreibung der Tätigkeiten, die das Kollegium gemäß Artikel 181 oder Artikel 184 § 1 ausübt,
2. die Ziele, die mit den gewährten Mitteln in den Bereichen Geschäftsführung und Organisation für alle Gerichtshöfe und Gerichte oder die Staatsanwaltschaft verbunden sein können,
3. die Mittel, die die Behörde allen Gerichtshöfen und Gerichten oder der Staatsanwaltschaft für ihre Arbeitsweise gewährt,
4. die Mittel, die jedem Kollegium für die eigene Arbeitsweise gewährt werden,
5. die Weise, wie die Umsetzung des Geschäftsführungsvertrags gemessen und befolgt wird, und die zu diesem Zweck verwendeten Indikatoren.
§ 3. Bei den Verhandlungen über den Geschäftsführungsvertrag kann der Minister von seinem Beauftragten vertreten werden. Die Kollegien werden von ihrem Präsidenten oder seinem Beauftragten und zwei Mitgliedern vertreten, die jedes Kollegium unter seinen Mitgliedern bestimmt.
§ 4. Der Direktionsausschuss des Kassationshofes schließt seinen Geschäftsführungsvertrag mit dem Minister der Justiz für einen Zeitraum von drei Jahren. Im Vertrag werden die Tätigkeiten, die die gerichtliche Körperschaft für diesen Vertragszeitraum vorsieht, sowie die für ihre Arbeitsweise erforderlichen Mittel beschrieben. Der Kassationshof wird durch den Ersten Präsidenten und den Generalprokurator beim Kassationshof vertreten.
§ 5. Drei Monate nach Abschluss der Geschäftsführungsverträge werden die Geschäftsführungsverträge und die in Artikel 185/6 erwähnten Geschäftsführungspläne in der Abgeordnetenkammer hinterlegt ».
B.4.11. Durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 wird in das Gerichtsgesetzbuch ein Artikel 185/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Der Geschäftsführungsvertrag ist kein Akt beziehungsweise keine Verordnung im Sinne von Artikel 14 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten, gemäß denen die Geschäftsführungsverträge ausgehandelt, abgeschlossen und, falls erforderlich, zwischenzeitlich angepasst werden ».
B.4.12. Durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 wird in das Gerichtsgesetzbuch ein Artikel 185/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Die Kollegien verteilen die Mittel unter die gerichtlichen Körperschaften ihrer Organisation auf der Grundlage der Geschäftsführungspläne der gerichtlichen Körperschaften.
Im Geschäftsführungsplan werden die Tätigkeiten, die die gerichtliche Körperschaft für die kommenden drei Jahre vorsieht, sowie die für ihre Arbeitsweise erforderlichen Mittel beschrieben. Die personellen Mittel werden auf der Grundlage der Ergebnisse einer einheitlichen und regelmäßigen Arbeitslastmessung aufgrund nationaler Richtzeiten, wie in Artikel 352bis vorgesehen, festgelegt, gegebenenfalls in Verbindung mit anderen objektiven Kriterien.
Im Geschäftsführungsplan werden an die gewährten Mittel Ziele in Zusammenhang mit der Geschäftsführung und der Arbeitsweise der gerichtlichen Körperschaften gebunden.
Der Geschäftsführungsplan ist kein Akt beziehungsweise keine Verordnung im Sinne von Artikel 14 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat.
Der Geschäftsführungsplan wird nach ausführlicher Stellungnahme des Kollegiums endgültig hinterlegt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten, gemäß denen die Geschäftsführungspläne abgefasst, hinterlegt und, falls erforderlich, zwischenzeitlich angepasst werden ».
B.4.13. Durch Artikel 25 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 wird in das Gerichtsgesetzbuch ein Artikel 185/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Wenn durch einen Beschluss des Kollegiums zur Verteilung der Mittel die Rechtspflege in einer gerichtlichen Körperschaft offensichtlich gefährdet ist, kann der betreffende Direktionsausschuss beim Minister der Justiz Widerspruch einlegen. Nachdem der Minister die beiden Parteien angehört hat, entscheidet er über die Verteilung der Mittel ».
B.4.14. Durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 wird in das Gerichtsgesetzbuch ein Artikel 185/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Der Minister der Justiz kann jedem Kollegium über die Geschäftsführungsverträge Funktionshaushaltsmittel durch Kredite übertragen, die zu diesem Zweck im Verwaltungshaushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz für die eigene Arbeitsweise einerseits und für die Arbeitsweise der gerichtlichen Körperschaften andererseits eingetragen sind.
Der Kassationshof erhält seine Funktionshaushaltsmittel unmittelbar vom Minister der Justiz.
Ein Gesetz bestimmt die Finanzierungsmodalitäten der gerichtlichen Körperschaften sowie die Weise, wie die finanziellen Mittel von den Kollegien oder vom Direktionsausschuss des Kassationshofes verwaltet werden ».
B.4.15. Durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 wird in das Gerichtsgesetzbuch ein Artikel 185/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Jede gerichtliche Körperschaft, der Kassationshof ausgenommen, erstellt einen Bericht für den in Artikel 340 § 3 erwähnten Bericht über die Arbeitsweise, damit die Kollegien die Mittel, die Tätigkeiten und die Verwirklichung des Geschäftsführungsplans bewerten können. Der Bericht über die Arbeitsweise wird ebenfalls dem Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte oder dem Kollegium der Staatsanwaltschaft übermittelt.
Jedes Kollegium fasst jährlich einen Bericht über die Arbeitsweise ab. In diesem Bericht vermerkt jedes Kollegium seine Tätigkeiten, seine Richtlinien und Empfehlungen, die Beschlüsse der Direktionsausschüsse, die es für nichtig erklärt hat, die Weise, wie die über den Geschäftsführungsvertrag gewährten Mittel verwendet worden sind, die von jeder Organisation auf der Grundlage dieser Mittel erzielten Ergebnisse sowie die Indikatoren, anhand deren festgestellt wird, ob die Ziele der Organisation verwirklicht worden sind.
Der in Absatz 2 erwähnte Bericht über die Arbeitsweise wird dem Minister der Justiz und den Föderalen Gesetzgebenden Kammern vor dem 1. Juli übermittelt. Der Minister der Justiz bestimmt nach Stellungnahme des Kollegiums das Standardformular, gemäß dem der Bericht über die Arbeitsweise abgefasst wird.
Der Kassationshof berichtet in dem in Artikel 340 § 3 erwähnten Bericht über die Arbeitsweise über die Verwendung der Mittel, die Tätigkeiten und die Verwirklichung des Geschäftsführungsplans. Im Bericht über die Arbeitsweise werden die Weise, wie die über den Geschäftsführungsvertrag gewährten Mittel verwendet worden sind, die auf der Grundlage dieser Mittel erzielten Ergebnisse sowie die Indikatoren für die Verwirklichung oder Nicht-Verwirklichung der Ziele der Organisation vermerkt ».
B.4.16. Durch Artikel 34 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 wird in das Gerichtsgesetzbuch ein Artikel 185/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 1. Die Kollegien und der Direktionsausschuss des Kassationshofes unterliegen der Kontrollbefugnis des Ministers der Justiz und des Ministers des Haushalts.
Diese Kontrolle wird durch zwei Beauftragte des Ministers ausgeübt, wobei der eine vom Minister der Justiz und der andere vom Minister des Haushalts bestimmt wird. Der Beauftragte des Ministers des Haushalts wird unter den Finanzinspektoren ausgewählt, die beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz akkreditiert sind.
Die Beauftragten des Ministers können den Versammlungen der Kollegien und des Direktionsausschusses des Kassationshofes mit beratender Stimme beiwohnen.
§ 2. Jeder Beauftragte des Ministers kann binnen einer Frist von zehn Werktagen gegen jegliche Geschäftsführungsentscheidung des Kollegiums oder des Direktionsausschusses des Kassationshofes, die in seinen Augen gegen des Gesetz oder den Geschäftsführungsvertrag verstößt, Widerspruch einlegen. Der Beauftragte des Ministers des Haushalts kann dies jedoch nur tun, wenn die Entscheidung finanzielle Auswirkungen hat. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Diese Frist läuft ab dem Tag nach der Versammlung, bei der die Entscheidung gefasst worden ist, sofern der Beauftragte ordnungsgemäß eingeladen wurde, und andernfalls ab dem Tag, ab dem er von der Entscheidung Kenntnis erhalten hat.
Diese Beauftragten legen ihren Widerspruch bei dem Minister ein, der sie bestimmt hat.
Der Beauftragte setzt das Kollegium oder den Direktionsausschuss des Kassationshofes davon in Kenntnis. Der Präsident des Kollegiums oder der Erste Präsident wird auf seinen Antrag hin von dem Minister, bei dem der Widerspruch eingelegt worden ist, angehört.
§ 3. Der mit dem Widerspruch befasste Minister entscheidet binnen einer Frist von zwanzig Werktagen, die am selben Tag wie die in § 2 erwähnte Frist einsetzt, nachdem er die Stellungnahme des anderen betroffenen Ministers eingeholt hat. Hat der Minister innerhalb dieser Frist die Nichtigkeit nicht ausgesprochen, wird die Entscheidung des Kollegiums oder des Direktionsausschusses definitiv.
Diese Frist kann durch einen an das Kollegium oder den Direktionsausschuss des Kassationshofes notifizierten Beschluss des Ministers um zehn Tage verlängert werden.
Die Nichtigerklärung des Beschlusses wird dem Kollegium oder dem Direktionsausschuss des Kassationshofes vom Minister, der sie ausgesprochen hat, mitgeteilt ».
B.4.17. Durch Artikel 37 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 wird in das Gerichtsgesetzbuch ein Artikel 330quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Ein Magistrat, der damit beauftragt wird, sein Amt in einem anderen Bezirk als demjenigen, in dem er hauptberuflich ernannt oder bestimmt worden war, auszuüben, kann gegen diese Bestimmung oder diesen Auftrag beim Direktionsausschuss des Appellationshofes oder des Arbeitsgerichtshofes, was die Magistrate des Arbeitsgerichts betrifft, oder der Generalstaatsanwaltschaft, was die Magistrate der Staatsanwaltschaft betrifft, Nichtigkeitsbeschwerde einlegen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Direktionsausschuss beschließt innerhalb eines Monats mit Stimmenmehrheit nach Anhörung des Betreffenden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Korpschefs ausschlaggebend ».
B.4.18. Durch Artikel 40 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 werden in Artikel 352bis des Gerichtsgesetzbuches mehrere Änderungen vorgenommen. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6025 beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 352bis Absatz 1 letzter Satz dieses Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 40 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes, der bestimmt:
« Die Arbeitslastmessung erfolgt auf der Grundlage der nationalen Richtzeiten für jede Kategorie von Rechtsprechungsorgan und Staatsanwaltschaft ».
B.4.19. Artikel 41 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 bestimmt:
« Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, in welchem Umfang und gemäß welchem Ablauf und welchen Modalitäten die im vorliegenden Gesetz erwähnten Befugnisse vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz an das Kollegium oder die in Artikel 185/1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte gemeinsame Geschäftsführung übertragen werden ».
B.4.20. Artikel 45 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 bestimmt:
« Die Ergebnisse der ersten Arbeitslastmessung geben spätestens am 31. Dezember 2015 Anlass zu einer Bewertung im Hinblick auf eine objektivere Verteilung der Kader auf die gerichtlichen Körperschaften. Diese Arbeitslastmessung wird alle fünf Jahre wiederholt gemäß Artikel 352bis des Gerichtsgesetzbuches ».
In Bezug auf die Einordnung der angefochtenen Bestimmungen
B.5. Die angefochtenen Bestimmungen beziehen sich auf die Verwaltung der Mittel der rechtsprechenden Gewalt.
Diese Verwaltung wurde in der Vergangenheit im Wesentlichen durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz unter der Verantwortung des Ministers der Justiz wahrgenommen.
Mit dem Gesetz vom 18. Februar 2014 bezweckt der Gesetzgeber eine « autonome Geschäftsführung des Gerichtswesens » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/001, S. 4).
B.6.1. In Bezug auf die angestrebten Ziele heißt es in den Vorarbeiten:
« Mit diesem Gesetzentwurf wird ein erster, aber bedeutender Schritt zur autonomen Geschäftsführung des Gerichtswesens vollzogen, so wie es im Regierungsabkommen vereinbart wurde.
[...]
Wie im Regierungsabkommen erwähnt, möchte man eine Dezentralisierung und eine Übertragung der Verantwortung für die Verwaltung der Haushalte und des Personals der rechtsprechenden Gewalt verwirklichen, um eine schnelle, zugängliche und moderne Justiz zu ermöglichen. Der gerichtliche Stand wird eine größere Autonomie bei der Verwaltung seiner Mittel erlangen. Die Korpschefs, die für die Verwirklichung der Ziele verantwortlich sind, werden über die Verwendung der Mittel entscheiden können und verantwortlich gemacht werden. Die Vertreter der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft werden in diese Dezentralisierung der Geschäftsführung einbezogen.
Die Geschäftsführung erfolgt nunmehr unter der Aufsicht des Ministers der Justiz durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz. Die Verteilung der materiellen Mittel, wie Gebäude, ICT, Büromobiliar, usw., gehörte seit der Entstehung Belgiens und bis zum heutigen Tag zur Ermessensbefugnis des Ministers der Justiz.
[...]
Durch die autonome Gestaltung möchte man dem gerichtlichen Stand eine eigenständigere Entscheidungsbefugnis gewähren. Gleichzeitig wird der gerichtliche Stand mehr für das ordnungsgemäße Funktionieren des Gerichtswesens verantwortlich gemacht werden.
Der Ausbau einer autonomen Geschäftsführung innerhalb des Gerichtswesens ist eine langatmige Arbeit.
So muss die rechtsprechende Gewalt als Organisation verstärkt werden. Die Gerichtshöfe und Gerichte sind derzeit organisatorisch getrennte Körperschaften, die jeweils getrennt ihre Bedürfnisse dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz mitteilen. Dies führt zu erheblicher Verzettelung, was insbesondere auf Ebene der Informatik und anderer Arbeitsmittel problematisch ist. Das Gerichtswesen tritt daher nicht einheitlich nach außen auf.
Die Geschäftsführungsautonomie würde nicht funktionieren, wenn jedes Gericht seine eigenen Geschäftsführungsinstrumente und Methoden anwenden würde. Daher ist eine übergreifende Organisation erforderlich, um eine organisatorische Einheit zu erreichen. Die Kollegien können für eine einheitliche Politik in Bezug auf Statistiken, Informatik und Geschäftsführungsinstrumente und dergleichen sorgen.
Der Prozess der autonomen Gestaltung setzt voraus, dass Geschäftsführungskapazitäten vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz auf die Gerichtsorganisation übertragen werden. Diese Geschäftsführungskapazität ist derzeit nicht ausreichend innerhalb des Gerichtswesens vorhanden. Eine sofortige Übertragung der Verantwortung für die Geschäftsführung auf die lokalen Körperschaften ist daher im Augenblick nicht möglich und nicht wünschenswert. Zunächst muss die notwendige Geschäftsführungskapazität aufgebaut werden. Dies betrifft sowohl Managementkenntnisse und Erfahrung als auch den Ausbau einer Unterstützungsorganisation, von Strukturen und Instrumenten. Organisatorisch müssen viele Schritte vollzogen werden. Solche Anpassungen erfordern die notwendige Flexibilität der Organisationen und der Regelung.
Mit diesem Gesetzentwurf ist also nicht der Ehrgeiz verbunden, bereits jetzt in Einzelheiten ein endgültiges Geschäftsführungsmodell auszuarbeiten.
Mit diesem Gesetzentwurf werden eine Reihe ausschlaggebender Strukturen geschaffen und wichtige Grundsätze im Gerichtsgesetzbuch festgeschrieben. Es ist mit anderen Worten ein Rahmengesetz.
[...]
Es gilt weiterhin das Ziel, langfristig zu einer territorialen Dezentralisierung übergehen zu können, bei der immer mehr Entscheidungsbefugnisse auf die lokalen Körperschaften übertragen werden » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/001, SS. 4-6).
B.6.2. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber das Gesetz vom 18. Februar 2014 als einen ersten Schritt in die Richtung zu einer autonomen Geschäftsführung des Gerichtswesens verstanden und es aus organisatorischen und praktischen Gründen nicht als wünschenswert erachtet hat, « bereits jetzt in Einzelheiten ein endgültiges Geschäftsführungsmodell auszuarbeiten ».
Ausgehend von der Feststellung, dass « die Gerichtshöfe und Gerichte [...] derzeit organisatorisch getrennte Körperschaften » sind, war er der Auffassung, dass eine Geschäftsführungsautonomie nur funktionieren könnte nach der Schaffung von übergreifenden Strukturen.
Zur Hauptsache
In Bezug auf den einzigen Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6024
B.7. Der einzige Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6024 ist gegen die Artikel 7, 10, 11, 12, 19, 20, 22, 24 und 27 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 gerichtet und ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit deren Artikel 151 § 1 und mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Durch die angefochtenen Bestimmungen werde ein nicht objektiver und nicht vernünftig gerechtfertigter Behandlungsunterschied eingeführt zwischen einerseits Magistraten der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft und andererseits Greffiers, während sie alle Organe der rechtsprechenden Gewalt und Mitglieder des gerichtlichen Standes seien. Durch die angefochtenen Bestimmungen werde ebenfalls eine nicht objektive und nicht vernünftig gerechtfertigte Gleichbehandlung eingeführt zwischen einerseits den Mitgliedern des Gerichtspersonals und andererseits den Greffiers und den Chefgreffiers, während ausschließlich die Letzteren Organe der rechtsprechenden Gewalt und Mitglieder des gerichtlichen Standes seien.
In Bezug auf den angeführten Verstoß gegen Artikel 151 § 1 der Verfassung und gegen Artikel 6 der vorerwähnten Europäischen Menschenrechtskonvention führen die klagenden Parteien an, dass die durch diese Bestimmungen gewährleistete Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der rechtsprechenden Gewalt durch die angefochtenen Bestimmungen gefährdet werde. Diese Garantien würden nicht nur für die Richter sensu stricto, sondern auch für die Gerichtsinstanz, insgesamt betrachtet, also auch für die Greffiers, gelten.
B.8.1. Aufgrund von Artikel 180 des Gerichtsgesetzbuches, wieder aufgenommen durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Februar 2014, sind die gerichtlichen Körperschaften des Gerichtswesens für die Verwaltung der allgemeinen Arbeitsmittel, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, verantwortlich, mit Unterstützung und unter der Aufsicht des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte und des Kollegiums der Staatsanwaltschaft.
Unter gerichtlichen Körperschaften sind gemäß dieser Bestimmung zu verstehen: (1) die Appellationshöfe, die Arbeitsgerichtshöfe, die Gerichte und die Friedensgerichte, was die Richterschaft betrifft, und (2) die Generalstaatsanwaltschaften, die Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs, die Arbeitsauditorate und die Föderalstaatsanwaltschaft, was die Staatsanwaltschaft betrifft. Der Kassationshof und die Staatsanwaltschaft bei diesem Gerichtshof bilden zusammen eine getrennte gerichtliche Körperschaft.
B.8.2. Aufgrund von Artikel 185/2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 18. Februar 2014, hat jeder Gerichtshof, jedes Gericht und jede Staatsanwaltschaft einen Direktionsausschuss, in dem der Korpschef den Vorsitz führt. Der Direktionsausschuss steht dem Korpschef bei der allgemeinen Leitung, der Organisation und der Geschäftsführung der gerichtlichen Körperschaft bei. Der Direktionsausschuss des Kassationshofes erfüllt dieselbe Rolle, was den Ersten Präsidenten und den Generalprokurator betrifft. Die Direktionsausschüsse erstellen einen Geschäftsführungsplan und gewährleisten dessen Ausführung. Die Direktionsausschüsse greifen bei der Ausübung ihrer Befugnisse nicht in die verfahrensrechtliche Behandlung von Streitsachen oder individuellen Sachen ein.
In Artikel 185/2 des Gerichtsgesetzbuches wird ferner für die verschiedenen Kategorien von Gerichtshöfen, Gerichten und Staatsanwaltschaften die Zusammensetzung des Direktionsausschusses festgelegt. Die Chefgreffiers gehören den Direktionsausschüssen der Gerichtshöfe und Gerichte an.
B.9.1. Aufgrund von Artikel 181 des Gerichtsgesetzbuches, wieder aufgenommen durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Februar 2014, wird ein Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte geschaffen, das die reibungslose allgemeine Arbeitsweise der Richterschaft gewährleistet. Dieses Kollegium hat im Wesentlichen die Aufgabe, die Geschäftsführung innerhalb der Appellationshöfe und Arbeitsgerichtshöfe, Gerichte und Friedensgerichte zu unterstützen und Maßnahmen zu ergreifen, durch die eine zugängliche, unabhängige, zeitnahe und qualitativ hochwertige Rechtspflege gewährleistet wird. Das Kollegium ist befugt, Empfehlungen und verbindliche Richtlinien an die jeweiligen Direktionsausschüsse der Appellationshöfe, der Arbeitsgerichtshöfe, der Gerichte beziehungsweise der Friedensgerichte zu richten.
Das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte setzt sich aufgrund von Artikel 182 des Gerichtsgesetzbuches, wieder aufgenommen durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Februar 2014, zusammen aus drei Ersten Präsidenten von Appellationshöfen, einem Ersten Präsidenten eines Arbeitsgerichtshofes, drei Präsidenten von Gerichten erster Instanz, einem Präsidenten eines Handelsgerichts, einem Präsidenten eines Arbeitsgerichts und einem Präsidenten von Friedensgerichten und Polizeigerichten. Artikel 182 des Gerichtsgesetzbuches enthält ebenfalls Bestimmungen über die Weise, auf die die Mitglieder und der Präsident des Kollegiums bestimmt werden, die Weise, auf die das Kollegium Entscheidungen trifft, die Geschäftsordnung und die Versammlungen des Kollegiums.
Aufgrund von Artikel 183 des Gerichtsgesetzbuches, wieder aufgenommen durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Februar 2014, wird beim Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte ein gemeinsamer Unterstützungsdienst eingerichtet, der damit beauftragt ist, in den zur Zuständigkeit des Kollegiums gehörenden Bereichen Unterstützung zu gewähren, die Direktionsausschüsse zu unterstützen und ein internes Audit des Kollegiums und der gerichtlichen Körperschaften zu organisieren. Artikel 183 des Gerichtsgesetzbuches enthält außerdem Bestimmungen über den Direktor, die Arbeitsweise, die Organisation und das Personal des gemeinsamen Unterstützungsdienstes.
B.9.2. Aufgrund der - nicht durch die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6024 angefochtenen - Artikel 184 und 185 des Gerichtsgesetzbuches, wieder aufgenommen durch die Artikel 14 und 15 des Gesetzes vom 18. Februar 2014, werden auch ein « Kollegium der Staatsanwaltschaft » und ein gemeinsamer Unterstützungsdienst bei diesem Kollegium geschaffen.
B.10.1. Aufgrund von Artikel 185/4 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 18. Februar 2014, schließt der Minister der Justiz mit jedem Kollegium einen Geschäftsführungsvertrag für einen Zeitraum von drei Jahren. Der Geschäftsführungsvertrag bezieht sich unter anderem auf die Mittel, die die Behörde allen Gerichtshöfen und Gerichten oder der Staatsanwaltschaft für ihre Arbeitsweise gewährt, und auf die Ziele, die mit den gewährten Mitteln in den Bereichen Geschäftsführung und Organisation verbunden sein können. Der Direktionsausschuss des Kassationshofes schließt ebenfalls einen Geschäftsführungsvertrag mit dem Minister der Justiz für einen Zeitraum von drei Jahren.
Aufgrund von Artikel 185/8 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Februar 2014, kann der Minister der Justiz jedem Kollegium über die Geschäftsführungsverträge Funktionshaushaltsmittel durch Kredite übertragen, die zu diesem Zweck im Verwaltungshaushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz für die eigene Arbeitsweise einerseits und für die Arbeitsweise der gerichtlichen Körperschaften andererseits eingetragen sind. Der Kassationshof erhält seine Funktionshaushaltsmittel unmittelbar vom Minister der Justiz.
B.10.2. Aufgrund von Artikel 185/6 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Februar 2014, verteilen die Kollegien die Mittel unter die gerichtlichen Körperschaften ihrer Organisation auf der Grundlage der Geschäftsführungspläne der gerichtlichen Körperschaften. In diesen Geschäftsführungsplänen werden die Tätigkeiten, die die gerichtliche Körperschaft für die kommenden drei Jahre vorsieht, sowie die für ihre Arbeitsweise erforderlichen Mittel beschrieben.
Aufgrund von Artikel 185/3 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Februar 2014, kann jedes Kollegium einen Beschluss eines Direktionsausschusses, der seiner Organisation angehört, für nichtig erklären, wenn es der Meinung ist, dass dieser Beschluss im Widerspruch zum Geschäftsführungsplan oder zu einer verbindlichen Richtlinie steht.
B.11. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass, mit Ausnahme dessen, was den Kassationshof betrifft, die für die rechtsprechende Gewalt bestimmten Mittel durch den Minister der Justiz festgelegt werden in Absprache mit einerseits dem Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte und andererseits dem Kollegium der Staatsanwaltschaft, und dies anhand der Geschäftsführungsverträge, die der Minister der Justiz mit diesen Kollegien schließt (zentrale Ebene). Es obliegt sodann diesen Kollegien, die Mittel auf die gerichtlichen Körperschaften ihrer Organisation zu verteilen auf der Grundlage der Geschäftsführungspläne, die durch die Direktionsausschüsse der gerichtlichen Körperschaften erstellt wurden (lokale Ebene).
B.12. Die angefochtenen Bestimmungen werden durch die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6024 hauptsächlich deshalb bemängelt, weil darin sowohl für die Magistrate der Richterschaft als auch für die Magistrate der Staatsanwaltschaft eine Form der autonomen Geschäftsführung vorgesehen sei, aber nicht für die Greffiers des gerichtlichen Standes.
B.13. Der Ministerrat macht geltend, dass Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 151 der Verfassung nicht auf die Greffiers anwendbar seien, weil sie in keiner Weise an der eigentlichen Rechtsprechung teilnähmen. Folglich könnten diese Artikel nicht auf sinnvolle Weise mit einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Verbindung gebracht werden.
B.14.1. Artikel 151 § 1 Absatz 1 der Verfassung bestimmt:
« Die Richter sind unabhängig in der Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse. Die Staatsanwaltschaft ist unabhängig in der Durchführung individueller Ermittlungen und Verfolgungen, unbeschadet des Rechts des zuständigen Ministers, Verfolgungen anzuordnen und zwingende Richtlinien für die Kriminalpolitik, einschließlich im Bereich der Ermittlungs- und Verfolgungspolitik, festzulegen ».
Diese Verfassungsbestimmung gewährleistet ausschließlich die Unabhängigkeit der Magistrate der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft. Artikel 151 § 1 findet nicht Anwendung auf die Greffiers.
Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt:
« Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. [...] ».
Aus dieser Vertragsbestimmung kann nicht abgeleitet werden, dass die darin angeführten Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts sich auch auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Greffiers beziehen würden. Der Greffier ist zwar mit wichtigen Aufgaben im Rahmen einer geordneten Rechtspflege betraut und muss in den Augen der Öffentlichkeit Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ausstrahlen, doch er nimmt - im Gegensatz zu den Magistraten der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft - nicht an der eigentlichen Rechtsprechungsfunktion oder der tatsächlichen Einleitung einer Verfolgung teil.
Folglich kann der Verstoß durch die angefochtenen Bestimmungen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit deren Artikel 151 § 1 und mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht sachdienlich angeführt werden.
B.14.2. Der Gerichtshof beschränkt seine Prüfung des Klagegrunds auf den angeführten Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
B.15.1. In den Vorarbeiten zum Gesetz vom 18. Februar 2014 heißt es:
« Das Geschäftsführungsmodell beruht auf einem dualen Modell. Dies bedeutet, dass die Richterschaft und die Staatsanwaltschaft jeweils für ihre eigene Geschäftsführung verantwortlich sein werden und daher ihre eigenen Geschäftsführungsstrukturen haben werden. Dies gewährleistet die Unabhängigkeit der Richterschaft gegenüber der Staatsanwaltschaft und umgekehrt und erlaubt es auch, die Geschäftsführung entsprechend den eigenen Bedürfnissen, der Schnelligkeit, der Organisationskultur und den Erkenntnissen zu organisieren. Außerdem ist die staatsrechtliche Stellung der Magistrate der Richterschaft und der Magistrate der Staatsanwaltschaft natürlich grundlegend unterschiedlich.
Das Geschäftsführungsmodell, in dem jede Säule für die eigenen Körperschaften verantwortlich ist, entspricht auch am besten dem Grundsatz des integralen Managements, wonach derjenige, der für das Erzielen von Ergebnissen verantwortlich ist, auch über die Mittel entscheiden muss.
[...]
Eine Ausnahme zum dualen Modell ist der Kassationshof, in dem auf eigenen Wunsch sowohl der Gerichtshof als auch die Generalstaatsanwaltschaft beim Gerichtshof zusammen eine Geschäftsführungseinheit bilden werden. Gerichtshof und Staatsanwaltschaft haben einen gemeinsamen Direktionsausschuss, in dem die Richterschaft und die Staatsanwaltschaft tagen werden. Dieser wird als der Direktionsausschuss des Kassationshofes bezeichnet.
Angesichts der besonderen Stellung des Kassationshofes und seiner Staatsanwaltschaft sind sie auch nicht Bestandteil der Kollegien und sind sie für ihre Mittel nicht mit den Kollegien verbunden. Der Kassationshof erhält seine Mittel direkt vom Minister der Justiz » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/001, S. 6).
B.15.2. Auf der Grundlage der Unterschiede zwischen den Magistraten der Richterschaft und den Magistraten der Staatsanwaltschaft hinsichtlich ihrer staatsrechtlichen Stellung hat der Gesetzgeber es als angebracht erachtet, mit Ausnahme des Kassationshofes, ein duales Geschäftsführungsmodell einzurichten, das beinhaltet, dass getrennte Geschäftsführungsstrukturen für die Magistrate der Richterschaft und für die Magistrate der Staatsanwaltschaft eingerichtet werden. Er wollte dadurch unter anderem « die Unabhängigkeit der Richterschaft gegenüber der Staatsanwaltschaft und umgekehrt » gewährleisten.
Für die Chefgreffiers und die Greffiers werden keine getrennten Geschäftsführungsstrukturen geschaffen. Für sie gelten die Geschäftsführungsstrukturen der Magistrate der Richterschaft.
B.16.1. Die Greffiers gehören ebenso wie die Magistrate der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft zum « gerichtlichen Stand ».
Laut Artikel 168 des Gerichtsgesetzbuches übt der Greffier ein gerichtliches Amt aus.
B.16.2. Obwohl das Amt des Greffiers, das eng mit dem Begriff des Gerichts verbunden ist, sich in verschiedenen Aspekten an das Amt eines Magistrats anlehnt, bestehen zwischen beiden Ämtern wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Beschaffenheit der Aufgaben, die ihnen jeweils auferlegt werden, und hinsichtlich der rechtlichen Beschaffenheit ihres Statuts.
Magistrate der Richterschaft haben eine rechtsprechende Befugnis; Magistrate der Staatsanwaltschaft erfüllen ihre Amtspflicht bei den Gerichtshöfen und Gerichten, um eine ordnungsmäßige Anwendung des Gesetzes zu fordern und um die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Interessen einer geordneten Rechtspflege zu verteidigen. Beide Kategorien genießen ein durch die Verfassung garantiertes Statut, das gekennzeichnet ist durch eine Unabhängigkeit, die jegliche Form der Aufsicht über die Ausübung ihrer Aufgaben - außer in den in der Verfassung festgelegten Fällen - ausschließt.
Der Greffier ist laut Artikel 168 des Gerichtsgesetzbuches mit den im Gesetz aufgezählten Aufgaben in der Kanzlei beauftragt und steht dem Magistrat in all seinen Amtshandlungen bei.
Im Gegensatz zu dem, was für die Magistrate gilt, enthält die Verfassung keine spezifischen Bestimmungen über das Statut der Greffiers. In Artikel 154 der Verfassung ist jedoch eine Garantie bezüglich des Besoldungsstatuts der Greffiers als Mitglied des gerichtlichen Standes vorgesehen.
B.17.1. Angesichts der vorerwähnten Unterschiede, entbehrt es nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass getrennte Geschäftsführungsstrukturen für die Magistrate der Richterschaft und für die Magistrate der Staatsanwaltschaft, aber nicht für die Greffiers geschaffen werden.
Aus dem Umstand, dass die Greffiers zum gerichtlichen Stand gehören, kann keine Verpflichtung für den Gesetzgeber abgeleitet werden, bei der Festlegung eines Geschäftsführungsmodells für die rechtsprechende Gewalt eine getrennte Geschäftsführungsstruktur für die Greffiers vorzusehen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Umstand, dass die Greffiers bei der Ausführung gewisser gerichtlicher Aufgaben unabhängig von den Magistraten der Richterschaft auftreten. Die Unabhängigkeit der Greffiers, auf die sich die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6024 berufen, ist anders beschaffen als die der Magistrate der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft, da sie nicht durch die Verfassung gewährleistet wird. Außerdem ist diese Unabhängigkeit zu nuancieren, da der Chefgreffier hinsichtlich der Leitung der Kanzlei aufgrund von Artikel 164 des Gerichtsgesetzbuches « der Amtsgewalt und Aufsicht des [...] Korpschefs » untersteht und der Greffier aufgrund von Artikel 168 dieses Gesetzbuches nicht nur Aufgaben der Kanzlei, sondern ebenfalls Aufgaben des Beistands des Magistrats in all seinen Amtshandlungen hat.
B.17.2. Wie in B.8.2 in Erinnerung gerufen wurde, gehören die Chefgreffiers der Gerichtshöfe und der Gerichte im Übrigen den Direktionsausschüssen an und führen diese Direktionsausschüsse auf lokaler Ebene bedeutende Aufgaben im Rahmen der Verwaltung der den gerichtlichen Körperschaften zustehenden Mittel aus, darunter die Erstellung und die Ausführung eines Geschäftsführungsplans, und der Beistand des Korpschefs « bei der allgemeinen Leitung, der Organisation und der Geschäftsführung » der gerichtlichen Körperschaft, von der die Kanzlei ein wesentlicher Bestandteil ist.
B.18. Im Gegensatz zu dem, was die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6024 anführen, sind die in Artikel 185/2 des Gerichtsgesetzbuches den Direktionsausschüssen verliehenen Geschäftsführungsaufgaben sowie die in Artikel 181 dieses Gesetzbuches dem Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte verliehene Befugnis, Empfehlungen und verbindliche Richtlinien in Bezug auf die Direktionsausschüsse anzunehmen, nicht unvereinbar mit dem Statut der Greffiers und nicht unvereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass die Greffiers aufgrund von Artikel 183 § 2 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches nur einen Auftrag im Unterstützungsdienst des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte erhalten können « auf Antrag, den das Kollegium an den Minister der Justiz richtet ».
Der Umstand, dass die Korpschefs - in ihrer Eigenschaft als Präsident des Direktionsausschusses - und das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte keine Verantwortung für die Handlungen der Greffiers hätten, verpflichtet den Gesetzgeber nicht, bei der Festlegung eines Geschäftsführungsmodells für die rechtsprechende Gewalt eine getrennte Geschäftsführungsstruktur für die Greffiers vorzusehen, und ebenfalls nicht, den Greffiers ein Recht zu verleihen, dem bei diesem Kollegium eingerichteten Unterstützungsdienst anzugehören.
B.19. Unter Berücksichtigung des in B.16.2 Erwähnten ist es durch die Artikel 10 und 11 der Verfassung dem Gesetzgeber überdies nicht verboten, bei der Festlegung eines Geschäftsführungsmodells die Greffiers auf eine ähnliche Weise zu behandeln wie das Gerichtspersonal. Unter Berücksichtigung der Anwesenheit der Chefgreffiers in den Direktionsausschüssen und des Umstandes, dass durch das angefochtene Gesetz keine Änderungen an den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, in denen das Statut der Greffiers geregelt wird, vorgenommen werden, ist die durch die klagenden Parteien angeführte Gleichbehandlung im Übrigen zu nuancieren.
B.20. Der einzige Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6024 ist unbegründet.
In Bezug auf den ersten und den dritten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025 und den ersten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6026
B.21. Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025 ist gegen die Artikel 185/4, 185/5, 185/7, 185/8 und 185/12 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch die Artikel 22, 23, 25, 27 und 34 des Gesetzes vom 18. Februar 2014, gerichtet und ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 13 der Verfassung in Verbindung mit dem Grundsatz der Gewaltentrennung und der Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt, mit dem Legalitätsprinzip im Bereich des Gerichtswesens, mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte.
Der dritte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025 ist gegen Artikel 41 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 gerichtet und ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 13 der Verfassung in Verbindung mit dem Grundsatz der Gewaltentrennung und der Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt, mit dem Legalitätsprinzip im Bereich des Gerichtswesens, mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte.
Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6026 ist gegen die Artikel 181, 183, 185, 185/1, 185/3, 185/4, 185/5, 185/6, 185/9 und 185/12 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch die Artikel 10, 12, 15, 17, 20, 22, 23, 24, 30 und 34 des Gesetzes vom 18. Februar 2014, sowie gegen die Artikel 41 und 45 dieses Gesetzes gerichtet und ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 13 der Verfassung in Verbindung mit dem Grundsatz der Gewaltentrennung, mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte.
B.22.1. Die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 6025 und 6026 führen in den vorerwähnten Klagegründen im Wesentlichen an, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht mit den Verfassungs- und Vertragsbestimmungen und mit den Grundsätzen, die die Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt, die Gewaltentrennung und die Organisation der rechtsprechenden Gewalt durch Gesetz garantierten, vereinbar seien, indem sie der ausführenden Gewalt die Befugnis erteilten, sich in die Organisation der rechtsprechenden Gewalt einzumischen.
Sie bemängeln die angefochtenen Bestimmungen aus verschiedenen Gesichtspunkten. Ihre Kritik betrifft im Wesentlichen folgende Aspekte:
(1) den Umstand, dass für die rechtsprechende Gewalt auf Haushaltsebene nicht die Rechtsfigur der Dotation verwendet werde (erster Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025),
(2) die Verpflichtung für die rechtsprechende Gewalt, einen Geschäftsführungsvertrag mit dem Minister der Justiz zu schließen (erster Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025 und erster Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6026),
(3) die der ausführenden Gewalt obliegenden Aufsichtsbefugnisse (erster Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025 und erster Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6026),
(4) die Befugnis des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte, verbindliche Richtlinien in Bezug auf die Direktionsausschüsse der gerichtlichen Körperschaften anzunehmen (erster Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6026),
(5) den Umstand, dass der Direktor des Unterstützungsdienstes, der bei dem Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte eingerichtet werde, nicht notwendigerweise ein Magistrat sein müsse (erster Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6026),
(6) die Verpflichtung für das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte und für das Kollegium der Staatsanwaltschaft, jährlich einen Bericht über die Arbeitsweise zu erstellen (erster Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6026),
(7) die Befugnis der Kollegien, die Mittel auf die gerichtlichen Körperschaften ihrer Organisation zu verteilen auf der Grundlage eines Geschäftsführungsplans (erster Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6026), und
(8) die dem König erteilte Befugnis, die Modalitäten in Bezug auf die Übertragung der im Gesetz vorgesehenen Zuständigkeiten festzulegen (dritter Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025 und erster Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6026).
B.22.2. Der Gerichtshof prüft die einzelnen Teile des ersten und des dritten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6025 und den ersten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6026 in der vorstehenden Reihenfolge.
1) Die Nichtanwendung der Rechtsfigur der Dotation
B.23. Im ersten Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6025 bemängeln die klagenden Parteien den Umstand, dass die rechtsprechende Gewalt nicht durch eine Dotation finanziert werde, und dies im Gegensatz zu dem Verfassungsgerichtshof, dem Staatsrat, dem Hohen Justizrat, dem Rechnungshof, den föderalen Ombudsmännern, dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste und dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste.
Sie sind der Auffassung, dass die angefochtenen Bestimmungen daher nicht mit den im Klagegrund angeführten Verfassungs- und Vertragsbestimmungen und Grundsätzen vereinbar seien.
B.24.1. Artikel 13 der Verfassung beinhaltet ein Recht auf gerichtliches Gehör beim zuständigen Richter. Dieses Recht wird ebenfalls durch Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet.
B.24.2. Das Recht auf gerichtliches Gehör wäre gegenstandlos, wenn nicht das Recht auf ein faires Verfahren eingehalten würde, so wie es durch Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet wird. Folglich müssen bei einer Prüfung anhand von Artikel 13 der Verfassung diese Garantien einbezogen werden.
B.25.1. Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet einem jeden unter anderem das Recht, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Dieses Recht wird in ähnlichem Wortlaut durch Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und durch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet und stellt ebenfalls einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar.
B.25.2. Artikel 151 § 1 Absatz 1 der Verfassung bestimmt, dass die Richter unabhängig sind in der Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse und dass die Staatsanwaltschaft unabhängig ist in der Durchführung individueller Ermittlungen und Verfolgungen, unbeschadet des Rechts des zuständigen Ministers, Verfolgungen anzuordnen und zwingende Richtlinien für die Kriminalpolitik, einschließlich im Bereich der Ermittlungs- und Verfolgungspolitik, festzulegen.
In den Vorarbeiten zu der am 20. November 1998 vorgenommenen « Abänderung der Verfassung » heißt es unter anderem:
« Die rechtsprechende Gewalt ist [...] die dritte Gewalt dieses Landes und eine Grundeinrichtung unseres Rechtsstaates. In der Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse ist sie unabhängig, doch ihre Arbeitsweise und ihre Organisation und deren ordnungsmäßiges Funktionieren betreffen die gesamte Bevölkerung und auch die beiden anderen Gewalten » (Parl. Dok., Kammer, 1997-1998, Nr. 1675/1, S. 2).
Aus den in Artikel 151 § 1 der Verfassung verwendeten Wörtern « in der Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse » und « in der Durchführung individueller Ermittlungen und Verfolgungen » sowie aus dem vorerwähnten Auszug aus den Vorarbeiten zur Verfassungsrevision vom 20. November 1998 geht hervor, dass die verfassungsmäßig garantierte Unabhängigkeit der Magistrate funktionaler Art ist und die anderen Gewalten grundsätzlich nicht daran hindert, innerhalb der ihnen durch die Verfassung zugewiesenen Befugnisse, Maßnahmen zu ergreifen im Hinblick auf das ordnungsmäßige Funktionieren der rechtsprechenden Gewalt. Bei der Einführung solcher Maßnahmen müssen die gesetzgebende und die ausführende Gewalt jedoch darauf achten, dass diese Maßnahmen die funktionale Unabhängigkeit der Richter nicht gefährden.
Die in den Klagegründen angeführten Vertragsbestimmungen haben bezüglich der Unabhängigkeit der Magistrate keine größere Tragweite als Artikel 151 § 1 der Verfassung.
B.26. Die Gewaltentrennung ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der gemäß dem Text der Verfassung auszulegen ist. Die durch den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Gewaltentrennung gewährleistete Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt betrifft folglich die funktionale Unabhängigkeit der Magistrate.
B.27. In keiner Verfassungs- oder Vertragsbestimmung ist vorgeschrieben, dass die rechtsprechende Gewalt über eine finanzielle und haushaltsmäßige Autonomie verfügen muss. Aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Gewaltentrennung kann ebenfalls nicht eine solche Vorschrift abgeleitet werden.
B.28. Der Umstand, dass die rechtsprechende Gewalt nicht durch eine Dotation finanziert wird, ist folglich an sich nicht unvereinbar mit der Gewaltentrennung und der Unabhängigkeit der Magistrate, so wie sie durch die im Klagegrund angeführten Bestimmungen und Grundsätze gewährleistet werden.
B.29. Aus dem Umstand, dass andere Einrichtungen durch eine Dotation finanziert werden, kann für den Gesetzgeber im vorliegenden Fall ebenfalls keine Verpflichtung abgeleitet werden, die rechtsprechende Gewalt über eine Dotation zu finanzieren.
In den Vorarbeiten zu dem angefochtenen Gesetz wird angeführt:
« Der Prozess der autonomen Gestaltung setzt voraus, dass Geschäftsführungskapazitäten vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz auf die Gerichtsorganisation übertragen werden. Diese Geschäftsführungskapazität ist derzeit nicht ausreichend innerhalb des Gerichtswesens vorhanden. Eine sofortige Übertragung der Verantwortung für die Geschäftsführung auf die lokalen Körperschaften ist daher im Augenblick nicht möglich und nicht wünschenswert. Zunächst muss die notwendige Geschäftsführungskapazität aufgebaut werden. Dies betrifft sowohl Managementkenntnisse und Erfahrung als auch den Ausbau einer Unterstützungsorganisation, von Strukturen und Instrumenten. Organisatorisch müssen viele Schritte vollzogen werden. Solche Anpassungen erfordern die notwendige Flexibilität der Organisationen und der Regelung » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/001, S. 5).
Angesichts des Umstandes, dass die Verwaltung der rechtsprechenden Gewalt bis vor dem Gesetz vom 18. Februar 2014 im Wesentlichen durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz wahrgenommen wurde und unter Berücksichtigung des Umfangs der Mittel, die für das Funktionieren der rechtsprechenden Gewalt erforderlich sind, konnte der Gesetzgeber vernünftigerweise den Standpunkt vertreten, dass es nicht angebracht ist, die rechtsprechende Gewalt durch eine Dotation zu finanzieren.
B.30. Der erste Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6025 ist unbegründet.
2) Die Verpflichtung zum Abschließen eines Geschäftsführungsvertrags
B.31. In einem zweiten Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6025 bemängeln die klagenden Parteien die Verpflichtung für die rechtsprechende Gewalt, einen Geschäftsführungsvertrag mit dem Minister der Justiz zu schließen. Auch die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6026 bemängeln diese Verpflichtung, nämlich im vierten Teil ihres ersten Klagegrunds.
Die klagenden Parteien führen im Wesentlichen an, dass diese Verpflichtung unvereinbar sei mit
(1) dem Grundsatz der Gewaltentrennung und der Unabhängigkeit der Richter, da die rechtsprechende Gewalt durch die Geschäftsführungsverträge der Aufsicht der ausführenden Gewalt unterstellt werde,
(2) dem Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, da den in B.23 angeführten Einrichtungen keine Verpflichtung zum Schließen eines Geschäftsführungsvertrags auferlegt werde, und
(3) dem Legalitätsprinzip im Bereich des Gerichtswesens, da die Angelegenheiten, die durch die Organe des Gerichtswesens verwaltet werden müssten, weitgehend durch einen Geschäftsführungsvertrag definiert würden und nicht durch ein Gesetz, da es dem König obliege, die Bedingungen festzulegen, unter denen die Geschäftsführungsverträge ausgehandelt und abgeschlossen würden, und da der Inhalt der Geschäftsführungsverträge nicht deutlich genug im Gesetz festgelegt sei.
B.32.1. Aufgrund von Artikel 185/4 § 1 des Gerichtsgesetzbuches schließt der Minister der Justiz sowohl mit dem Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte als auch mit dem Kollegium der Staatsanwaltschaft einen Geschäftsführungsvertrag für die Geschäftsführung ihrer jeweiligen Organisation für einen Zeitraum von drei Jahren ab. Der Geschäftsführungsvertrag enthält « Vereinbarungen mit Bezug auf die Ziele für das Gerichtswesen und die Mittel, die dem Gerichtswesen zu diesem Zweck vom Minister der Justiz zur Verfügung gestellt werden ». Die Ziele « sind an die Geschäftsführungsaufträge der Kollegien gebunden, damit das reibungslose Funktionieren des Gerichtswesens gewährleistet ist ».
B.32.2. Aufgrund von Artikel 185/4 § 2 des Gerichtsgesetzbuches werden im Geschäftsführungsvertrag folgende Angelegenheiten geregelt:
« 1. die Beschreibung der Tätigkeiten, die das Kollegium gemäß Artikel 181 oder Artikel 184 § 1 ausübt,
2. die Ziele, die mit den gewährten Mitteln in den Bereichen Geschäftsführung und Organisation für alle Gerichtshöfe und Gerichte oder die Staatsanwaltschaft verbunden sein können,
3. die Mittel, die die Behörde allen Gerichtshöfen und Gerichten oder der Staatsanwaltschaft für ihre Arbeitsweise gewährt,
4. die Mittel, die jedem Kollegium für die eigene Arbeitsweise gewährt werden,
5. die Weise, wie die Umsetzung des Geschäftsführungsvertrags gemessen und befolgt wird, und die zu diesem Zweck verwendeten Indikatoren ».
Artikel 181 des Gerichtsgesetzbuches - auf den in Artikel 185/4 § 2 Nr. 1 verwiesen wird - regelt die Befugnis des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte. Aufgrund dieser Bestimmung gewährleistet dieses Kollegium die reibungslose allgemeine Arbeitsweise der Richterschaft und ergreift es im Rahmen dieser Befugnis Maßnahmen, « durch die eine zugängliche, unabhängige, zeitnahe und qualitativ hochwertige Rechtspflege gewährleistet wird, indem unter anderem die Kommunikation, das Wissensmanagement, eine Qualitätspolitik, die Arbeitsverfahren, die Informatisierung, das strategische Personalmanagement, die Statistiken, die Arbeitslastmessung und die Arbeitslastverteilung organisiert werden ». Weiterhin unterstützt das Kollegium die Geschäftsführung in den Appellationshöfen, Arbeitsgerichtshöfen, Gerichten und Friedensgerichten. Zur Ausführung der vorerwähnten Aufgaben kann das Kollegium Empfehlungen und verbindliche Richtlinien an die jeweiligen Direktionsausschüsse der Appellationshöfe, der Arbeitsgerichtshöfe, der Gerichte beziehungsweise der Friedensgerichte richten.
Artikel 184 § 1 des Gerichtsgesetzbuches regelt die Befugnis des Kollegiums der Staatsanwaltschaft. Gemäß dieser Bestimmung gewährleistet dieses Kollegium die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft und bietet es Unterstützung « der Geschäftsführung bei der Ausführung der vom Kollegium der Generalprokuratoren gemäß Artikel 143bis § 2 [dieses Gesetzbuches] bestimmten Kriminalpolitik ». Außerdem strebt das Kollegium « nach integraler Qualität, unter anderem in den Bereichen Kommunikation, Wissensmanagement, Qualitätspolitik, Arbeitsverfahren, Informatisierung, strategisches Personalmanagement, Statistiken sowie Arbeitslastmessung und Arbeitslastverteilung, um zu einer zugänglichen, unabhängigen, zeitnahen und qualitativ hochwertigen Rechtspflege beizutragen ».
B.32.3. Aufgrund von Artikel 185/4 § 4 des Gerichtsgesetzbuches schließt der Direktionsausschuss des Kassationshofes ebenfalls einen Geschäftsführungsvertrag mit dem Minister der Justiz für einen Zeitraum von drei Jahren. In dem Vertrag werden « die Tätigkeiten, die die gerichtliche Körperschaft für diesen Vertragszeitraum vorsieht, sowie die für ihre Arbeitsweise erforderlichen Mittel beschrieben ».
B.32.4. Aufgrund von Artikel 185/5 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten, gemäß denen die Geschäftsführungsverträge ausgehandelt, abgeschlossen und, falls erforderlich, zwischenzeitlich angepasst werden.
B.33.1. In Bezug auf die Kollegien heißt es in den Vorarbeiten:
« Das Geschäftsführungsmodell ist aufgebaut mit Geschäftsführungsorganen auf zentraler und auf lokaler Ebene. Die Aufteilung der Arbeitsmittel im weiten Sinne des Wortes - personelle Mittel, Mittel für die operationelle Geschäftsführung der Infrastruktur, Geräte, usw. - wird in zwei Schritten erfolgen, nämlich zuerst zwischen dem Minister der Justiz und den Kollegien und anschließend zwischen den Kollegien und den gerichtlichen Körperschaften.
Auf zentraler Ebene werden zwei Kollegien eingerichtet: ein Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte und ein Kollegium der Staatsanwaltschaft.
Die Einrichtung eines Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte entspricht einem Wunsch sowohl der Magistratur als auch der Behörden nach einem zentralen Organ für die Richterschaft.
[...]
Durch das Fehlen einer übergreifenden Organisation besteht bei den Gerichtshöfen und Gerichten eine organisatorische Verzettelung, da jedes Gericht oder jeder Gerichtshof eigene Instrumente oder Geschäftsführungsmethoden entwickelt hat.
Es fehlt in der Organisation daher eine einheitliche Sichtweise bezüglich der Bedürfnisse unter anderem in Bezug auf Informatik oder die Erstellung von Statistiken und Arbeitsverfahren. Für die Beantragung von Mitteln klopft jede gerichtliche Körperschaft getrennt bei dem Minister der Justiz an. Dies führt zu Verzettelung und möglicherweise zu Ungleichheit und Verschwendung.
Wenn die Behörde eine Konzertierung mit den Gerichtshöfen und Gerichten über einen einheitlichen Umgang mit bestimmten Bedürfnissen aufnehmen möchte, ist sie mit einer Vielzahl von Gesprächspartnern konfrontiert, was eine angemessene Entscheidungsfindung besonders erschwert. Ein Kollegium ist daher fortan der angebrachte Gesprächspartner des Gerichtswesens mit der Behörde, wenn es um Geschäftsführungsangelegenheiten geht.
Ein Kollegium wird sich unter anderem an der Leitung der Richterschaft beteiligen können, was sie als professionelle Organisation verstärken soll.
Das Kollegium erhält dazu die Befugnis, unter anderem die Kommunikation, das Wissensmanagement, eine Qualitätspolitik, die Arbeitsverfahren, die Informatisierung, das Personalmanagement, die Statistiken, die Arbeitslastmessung und die Arbeitslastverteilung zu organisieren.
Die übergreifende Sichtweise auf die Informatisierung wird gemeinsam festgelegt. Bei der Ausführung dieser gemeinsamen Politik kann ein Kollegium aber gegebenenfalls eigene Akzente setzen.
Qualität betrifft die Qualität der Dienstleistungen, nicht die Qualität der Urteile und Entscheide. Innerhalb bestimmter Dienste des öffentlichen Sektors, innerhalb der Staatsanwaltschaft und auch innerhalb bestimmter Rechtsprechungsorgane wird bereits jetzt eine Qualitätspolitik geführt, unter unterem durch Qualitätsbewertungen. Das Kollegium kann eine einheitliche Qualitätspolitik für die gesamte Richterschaft entwickeln oder unterstützen.
Mit der strategischen Personalpolitik ist die Ausarbeitung einer strategischen Vision und Politik in Bezug auf die erforderlichen Personalprofile, Kompetenzen, Ausbildungen und andere Aspekte einer modernen Personalpolitik gemeint, unbeschadet der Befugnisse des Hohen Justizrates.
Das Kollegium wird darüber hinaus die Geschäftsführung der Direktionsausschüsse unterstützen. Es ist unmöglich, jedem Rechtsprechungsorgan einen Sachverständigen für jeden Geschäftsführungsbereich zuzuordnen. Die Sachkenntnis wird daher im Kollegium, und insbesondere in einem Unterstützungsdienst, konzentriert. Die Sachverständigen dieses Unterstützungsdienstes müssen daher auch die Gerichtshöfe und Gerichte unterstützen.
[...]
Das Kollegium wird in diesen Bereichen sowohl Empfehlungen als auch verbindliche Richtlinien erstellen können.
Es wird nämlich befürchtet, dass die Arbeit des Kollegiums eine unverbindliche Übung wird, wenn es nur durch Empfehlungen handeln könnte. Es ist wesentlich, auch lenkend auftreten zu können, wenn die Richterschaft organisatorisch im Hinblick auf die gewünschte Geschäftsführungsautonomie ausgebaut werden soll. Einer verzettelten Organisation eine Geschäftsführungsautonomie zu übertragen, führt nämlich zu einer Behandlungsungleichheit und Diskordanz sowie global zu einem nicht ordnungsgemäßen Management.
[...]
Neben der zentralen Ebene werden auch Geschäftsführungsstrukturen auf lokaler Ebene geschaffen. Jede gerichtliche Körperschaft erhält einen Direktionsausschuss. Die Zusammensetzung ist unterschiedlich, weil nicht alle Gerichte oder Staatsanwaltschaften Abteilungen haben. Dieser Direktionsausschuss wird das Geschäftsführungsorgan der lokalen Körperschaft rund um den Korpschef, der weiterhin die letzte Verantwortung tragen wird.
Es ist falsch zu behaupten, dass die Geschäftsführung nur in die Hände von zwei so genannten Ministerien gelange und dass auf lokaler Ebene keine Geschäftsführung möglich sei. Jeder Direktionsausschuss wird seinen Geschäftsführungsplan mit seinen Zielen aufstellen, die die Grundlage für die Arbeitsweise des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft und für die Verteilung der Mittel sein wird.
Ein Kollegium kann nicht nach eigenem Ermessen und Gutdünken die Mittel auf die Körperschaften verteilen. In diesem Geschäftsführungsmodell müssen die Konzertierung und die Zusammenarbeit zwischen Gericht und Kollegium Vorrang haben. Dies verhindert nicht, dass das Kollegium die Aufgabe hat, die Einheit in der Organisation zu gewährleisten und dass es daher über Instrumente verfügt, wie die Empfehlungen und die Richtlinien » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/001, SS. 7-11).
B.33.2. In Bezug auf die Geschäftsführungsverträge wurde in den Vorarbeiten angeführt:
« Mit diesem Entwurf findet das System der Geschäftsführungsverträge Eingang in die Geschäftsführung des Gerichtswesens.
Die Verteilung von Arbeitsmitteln durch Geschäftsführungsverträge beinhaltet, dass die Behörde nicht mehr einseitig einem Dienst, einer Verwaltung oder einem autonomen Organ Mittel gewährt, sondern durch Verhandlungen Vereinbarungen trifft einerseits über die erforderlichen Mittel und andererseits in Bezug auf Ziele, für die diese Mittel eingesetzt werden.
Der rechtsprechenden Gewalt werden die Arbeitsmittel derzeit einseitig durch den Minister der Justiz gewährt. Die Stellenpläne der Magistratur und des Gerichtspersonals sind zwar gesetzlich oder verordnungsrechtlich festgelegt und aus diesen Stellenplänen ergibt sich eine bestimmte materielle und infrastrukturelle Unterstützung. Doch es gibt keine formelle Einbeziehung und Mitsprache des Gerichtswesens bei der Festlegung der Mittel. Die Verwaltung der Mittel gehörte vollständig zur Ermessensbefugnis des Ministers. Obwohl der Minister diese Verwaltung unter voller Achtung der Unabhängigkeit der Magistratur ausübte, war dies nicht durch ein Gesetz geregelt.
[...]
Das System der Geschäftsführungsverträge erlaubt es fortan der Behörde, die die Mittel gewährt, und dem Gerichtswesen, einen Dialog über die benötigten und möglichen Mittel einerseits sowie die Ziele, die die Organisation mit diesen Mitteln erreichen kann oder zu erreichen hofft, andererseits aufzunehmen.
Dies können Ziele sein für mehr Effizienz, den Abbau von gerichtlichem Rückstand, kürzere Durchlaufzeiten, eine bessere Qualität der Organisation, eine stärkere Ausrichtung auf die Rechtsuchenden oder die Verpflichtung zur Umsetzung von Informatikreformen im Falle von Investitionen in ICT.
Die Ziele, die zwischen dem Minister der Justiz und einem Kollegium vereinbart werden, sind jedoch keine Ziele für eine spezifische Körperschaft, sondern betreffen das gesamte Gerichtswesen.
Somit kann der Minister keine Ziele von einzelnen Rechtsprechungsorganen bei der Gewährung von Mitteln verlangen, was wohl der Fall wäre, wenn die Geschäftsführungsverträge direkt zwischen dem Minister und einem Gericht geschlossen würden. Die Kollegien sind somit ein Puffer zwischen der ausführenden Gewalt und den Rechtsprechungsorganen, in denen die Rechtsprechung organisiert wird. Dies stärkt die Unabhängigkeit der Rechtsprechungsorgane gegenüber der ausführenden Gewalt.
In jüngerer Vergangenheit wurde mit einer solchen Technik von Geschäftsführungsverträgen begonnen. 2005 hat der damalige Minister der Justiz Zusammenarbeitsprotokolle mit bestimmten Appellationshöfen geschlossen, wobei zusätzliche Gerichtsräte und Staatsanwälte beim Generalauditorat in einem zeitweiligen Stellenplan gewährt wurden und wobei diese Gerichtshöfe sich zu bestimmten Zielen verpflichteten; dabei handelt es sich etwa um den Abbau des Rückstands, die Verringerung von Anberaumungsfristen, einschließlich der Schaffung von zusätzlichen Kammern und der Organisation von mehr Spezialisierungen in den Gerichtshöfen.
In diesem Entwurf ist eine Verteilung in zwei Schritten vorgesehen. Die Geschäftsführungsverträge werden mit den Kollegien geschlossen werden. Dies ermöglicht es, einen Abstand zwischen den individuellen Rechtsprechungsorganen und dem Minister der Justiz zu wahren, und garantiert eine Einheitlichkeit in der Geschäftsführung und in den Zielen der Organisation.
Das System der Geschäftsführungsverträge wird in den kommenden Jahren wachsen müssen, zusammen mit der Geschäftsführungsreife innerhalb des Gerichtswesens und der Höhe der Mittel, die über diesen Geschäftsführungsvertrag übertragen werden. Die Organisation muss der Entwicklung flexibel angepasst werden können. Daher wird das Verfahren die Verhandlung, die Anpassung und die Evaluierung der Geschäftsführungsverträge durch den König geregelt.
Die Mittel werden in den Anfangsjahren in Form von Stellenplänen, einer bestimmten materiellen Unterstützung oder Infrastruktur festgelegt. Langfristig werden diese Mittel jedoch in Form von Haushaltsmitteln gewährt werden können. Dies wird allmählich geschehen müssen entsprechend der Geschäftsführungsreife der Organisation und der Entwicklung der Geschäftsführungsinstrumente. Die Mittel werden auch teilweise in Form von Haushaltsgeldern gewährt werden können, ohne dass hierfür auch alle Mittel über Kredit verteilt werden müssen.
Die Möglichkeit, Arbeitsmittel, auch teilweise, in Form von Krediten aus dem Haushalt der Justiz zu gewähren, wird daher vorgesehen » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/001, SS. 11-13).
B.34. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dem angefochtenen Gesetz dem System eine Ende setzen wollte, wobei die ausführende Gewalt in Ausführung des Haushalts einseitig der rechtsprechenden Gewalt Mittel gewährt, und ein Geschäftsführungssystem aufbauen wollte, das auf Verhandlungen zwischen der ausführenden und der rechtsprechenden Gewalt beruht.
Ausgehend von der Feststellung, dass die rechtsprechende Gewalt organisatorisch und auf Geschäftsführungsebene « verzettelt » ist, hat der Gesetzgeber es als angebracht erachtet, sowohl für die Richterschaft als auch für die Staatsanwaltschaft übergreifende Instanzen, nämlich die Kollegien, einzuführen, die die Befugnis erhalten, die Verhandlungen mit der ausführenden Gewalt zu führen. Diese Verhandlungen sollen zum Abschluss von Geschäftsführungsverträgen führen, in denen die « Ziele für das Gerichtswesen » sowie ebenfalls die Mittel, die dem Gerichtswesen durch den Minister der Justiz zur Verfügung gestellt werden, festgelegt sind. Es obliegt folglich den Kollegien, die Mittel auf die verschiedenen gerichtlichen Körperschaften ihrer Organisation zu verteilen.
B.35.1. Die « Ziele für das Gerichtswesen », die in den Geschäftsführungsverträgen zu definieren sind, hängen aufgrund von Artikel 185/4 § 1 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches mit den Geschäftsführungsaufträgen der Kollegien zusammen, um das reibungslose Funktionieren des Gerichtswesens zu gewährleisten. Aufgrund von Artikel 185/4 § 2 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches handelt es sich um Ziele in Bezug auf « Geschäftsführung und Organisation für alle Gerichtshöfe und Gerichte oder die Staatsanwaltschaft ».
In den - in B.33.2 angeführten - Vorarbeiten wurde diesbezüglich ausdrücklich erklärt, dass die Ziele « keine Ziele für eine spezifische Körperschaft [sind], sondern [...] das gesamte Gerichtswesen [betreffen] », sodass « die Unabhängigkeit der Rechtsprechungsorgane gegenüber der ausführenden Gewalt » gewahrt wird.
B.35.2. Die Ziele, die in die Geschäftsführungsverträge aufgenommen werden, beziehen sich folglich auf die allgemeine Geschäftsführung und die allgemeine Arbeitsweise der rechtsprechenden Gewalt und betreffen somit nicht die Rechtsprechungsbefugnis der Richter, und ebenfalls nicht die Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft für die individuelle Ermittlung und Verfolgung, so dass diese Verträge auf dieser Ebene nicht unvereinbar sind mit den Grundsätzen der Gewaltentrennung und der Unabhängigkeit der Richter, in Verbindung mit den Artikeln 10, 11 und 13 der Verfassung.
B.36.1. Aufgrund von Artikel 185/4 § 2 des Gerichtsgesetzbuches werden in dem Geschäftsführungsvertrag unter anderem auch die Tätigkeiten beschrieben, die das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte gemäß Artikel 181 des Gerichtsgesetzbuches ausübt. Wie in B.32.2 in Erinnerung gerufen wurde, ist das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte aufgrund von Artikel 181 des Gerichtsgesetzbuches unter anderem befugt, Maßnahmen zu ergreifen, « durch die eine zugängliche, unabhängige, zeitnahe und qualitativ hochwertige Rechtspflege gewährleistet wird, indem unter anderem die Kommunikation, das Wissensmanagement, eine Qualitätspolitik, die Arbeitsverfahren, die Informatisierung, das strategische Personalmanagement, die Statistiken, die Arbeitslastmessung und die Arbeitslastverteilung organisiert werden ».
Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6025 sind der Auffassung, dass sich aus der Verbindung der Artikel 185/4 § 2 und 181 des Gerichtsgesetzbuches ergebe, dass der Minister der Justiz eine Weisungsbefugnis über die Maßnahmen besitze, die das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte ergreifen müsse, um unter anderem die Qualitätspolitik, die Arbeitsverfahren, das strategische Personalmanagement und die Arbeitslastmessung und Arbeitslastverteilung zu organisieren, also Maßnahmen, die sich ihrer Auffassung nach direkt auf die Ausübung der gerichtlichen Funktion bezögen.
B.36.2. Wie bereits festgestellt wurde, beziehen sich die Ziele, die in den Geschäftsführungsverträgen definiert werden müssen, auf die allgemeine Geschäftsführung und die allgemeine Arbeitsweise der rechtsprechenden Gewalt. Die Tätigkeiten der Kollegien, die aufgrund von Artikel 185/4 § 2 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches in den Geschäftsführungsverträgen beschrieben werden müssen, können nicht von diesen Zielen getrennt werden und beziehen sich folglich ebenfalls auf die allgemeine Geschäftsführung und die allgemeine Arbeitsweise der rechtsprechenden Gewalt. In Artikel 181 des Gerichtsgesetzbuches ist in Bezug auf die Maßnahmen, die die Kollegien ergreifen können, im Übrigen ausdrücklich festgelegt, dass diese Maßnahmen unter anderem eine « unabhängige » Rechtspflege gewährleisten müssen. In den in B.33.1 zitierten Vorarbeiten wurde überdies ausdrücklich erklärt, dass die Qualitätspolitik der Kollegien « die Qualität der Dienstleistungen, aber die Qualität der Urteile und Entscheide » betrifft.
B.37. Aufgrund von Artikel 185/4 § 2 Nr. 5 des Gerichtsgesetzbuches regelt der Geschäftsführungsvertrag unter anderem « die Weise, wie die Umsetzung des Geschäftsführungsvertrags gemessen und befolgt wird, und die zu diesem Zweck verwendeten Indikatoren ».
Im Gegensatz zu dem, was die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 6026 anführt, verleiht diese Bestimmung dem Minister der Justiz keineswegs die Befugnis, sich in die Rechtsprechungsbefugnis der Richter einzumischen. Die zur Evaluierung der Ausführung des Geschäftsführungsvertrags angewandten Indikatoren werden im Übrigen nicht eigenständig durch den Minister festgelegt, sondern in Absprache mit dem betreffenden - aus Magistraten bestehenden - Kollegium. Da eine Evaluierung des Maßes, in dem ein Geschäftsführungsvertrag ausgeführt wird, die Ausübung der Rechtsprechungsbefugnis durch den Richter als solche nicht beeinträchtigen kann, ist es nicht unvereinbar mit den im ersten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6026 angeführten Verfassungs- und Vertragsbestimmungen und Grundsätzen, dass die Richter die im Geschäftsführungsvertrag zur Evaluierung der Durchführung dieses Vertrags festgelegten Methoden nicht anfechten können.
B.38. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Verpflichtung zum Schließen eines Geschäftsführungsvertrags als solche nicht unvereinbar ist mit den in den Klagegründen angeführten Verfassungs- und Vertragsbestimmungen und Grundsätzen, die die Unabhängigkeit der Magistrate und die Gewaltentrennung gewährleisten.
B.39. Aus den gleichen Gründen, wie sie in B.29 angeführt wurden, kann aus dem Umstand, dass anderen Einrichtungen keine Verpflichtung zum Schließen eines Geschäftsführungsvertrags mit der ausführenden Gewalt auferlegt wird, kein Verbot für den Gesetzgeber abgeleitet werden, die Rechtsfigur des Geschäftsführungsvertrags auf die Verwaltung der rechtsprechenden Gewalt anzuwenden.
B.40.1. Im Gegensatz zu dem, was die klagenden Parteien anführen, kann aus dem Umstand, dass die Artikel 146, 152 Absatz 1, 154, 155 und 157 der Verfassung für die darin angeführten Angelegenheiten ein Auftreten des Gesetzgebers erfordern, kein allgemeiner Rechtsgrundsatz abgeleitet werden, wonach jeder Aspekt der Verwaltung der rechtsprechenden Gewalt durch Gesetz geregelt werden müsste und jede diesbezügliche Ermächtigung des Königs ausgeschlossen wäre.
Das in den vorerwähnten Verfassungsartikeln enthaltene Legalitätsprinzip betrifft nämlich die Einsetzung von Gerichten, die Versetzung der Richter in den Ruhestand, die Pension der Richter, die Gehälter der Mitglieder des gerichtlichen Standes, die für die Richter geltenden Unvereinbarkeiten und die Organisation der Gerichte, ihre Zuständigkeit und die Weise der Ernennung ihrer Mitglieder und die Dauer ihres Amtes. Daraus geht hervor, dass die Verfassung ein gesetzgeberisches Auftreten für die Einsetzung von Gerichten, für deren Organisation auf Ebene der Gerichtsbarkeit (die Anzahl Gerichte, die Einteilung in Bereiche, die Zuständigkeiten der Gerichte, die Zusammensetzung des Spruchkörpers, usw.) und für das Statut der Richter erfordert.
Eine Ermächtigung des Königs ist unter allen Umständen mit dem Legalitätsprinzip vereinbar, sofern die Ermächtigung ausreichend präzise beschrieben ist und sich auf die Ausführung von Maßnahmen bezieht, deren wesentliche Elemente vorher durch den Gesetzgeber festgelegt wurden.
B.40.2. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geht hervor, dass das in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltene Erfordernis, dass ein Gericht « auf Gesetz » beruhen muss, auf gleichartige Weise auszulegen ist wie das Legalitätsprinzip, das in den in B.40.1 angeführten Verfassungsbestimmungen enthalten ist. Durch das in dieser Vertragsbestimmung enthaltene Erfordernis soll vermieden werden, dass die Organisation der Gerichte der ausführenden Gewalt überlassen würde, und es bezieht sich nach Darlegung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Wesentlichen auf die Einsetzung der Gerichte und ihre Organisation auf Ebene der Gerichtsbarkeit (die Festlegung ihrer Zuständigkeit, die Festlegung der Anzahl Gerichte, die Festlegung der Bereiche, usw.), auf die Zusammensetzung des Spruchkörpers und auf das Statut der Richter (EuGHMR, 22. Juni 2000, Coëme u.a. gegen Belgien, § 98; 20. Oktober 2009, Gorguiladzé gegen Georgien, §§ 67-69; 27. Oktober 2009, Pandjikidzé u.a. gegen Georgien, §§ 103-105; 21. Juni 2011, Fruni gegen Slowakei, §§ 134-136; 9. Januar 2013, Oleksandr Volkov gegen Ukraine, §§ 150-151).
Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geht ebenfalls hervor, dass eine Übertragung von Befugnissen in Angelegenheiten bezüglich der Organisation der Gerichte an sich nicht im Widerspruch zu Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, insofern eine solche Ermächtigung aufgrund des nationalen Rechts nicht verboten ist (EuGHMR, 28. April 2009, Savino u.a. gegen Italien, § 94).
B.40.3. Aus Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union können, was das Legalitätsprinzip betrifft, keine strengeren Erfordernisse abgeleitet werden als diejenigen, die durch die Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention festgelegt sind.
B.40.4. Die angefochtenen Bestimmungen beziehen sich nicht auf die Einsetzung der Gerichte und ihre Organisation auf Ebene der Gerichtsbarkeit im Sinne der vorerwähnten Verfassungs- und Vertragsbestimmungen und ebenfalls nicht auf die Zusammensetzung des Spruchkörpers in den der rechtsprechenden Gewalt vorgelegten Rechtssachen und ebenfalls nicht auf das Statut der Richter.
B.40.5. Außerdem werden die Befugnisse der Kollegien und der Inhalt der Geschäftsführungsverträge auf ausreichend präzise Weise in den Artikeln 181, 184 § 1 und 185/4 des Gerichtsgesetzbuches beschrieben.
Angesichts der Ziele, die der Gesetzgeber mit der Einsetzung der Kollegien angestrebt hat, entbehrt es nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass die Befugnisse dieser Kollegien auf allgemeine Weise beschrieben werden. Die Beschreibung der Befugnisse erlaubt es den Kollegien, im Rahmen der ihnen erteilten Aufgaben, auf Entwicklungen einzugehen, die innerhalb des Gerichtswesens auftreten, sowie auf Entwicklungen, die der Gesetzgeber in Aussicht stellt in Bezug auf die autonome Geschäftsführung des Gerichtswesens. Die Art der Befugnisse der Kollegien ist im Übrigen schwer mit einer allzu ausführlichen und festen Beschreibung vereinbar.
Der Umstand, dass die Geschäftsführungsverträge eine Beschreibung der « Tätigkeiten » enthalten müssen, die die Kollegien während der Dauer, für die der Geschäftsführungsvertrag gilt, ausüben werden, hat im Gegensatz zu dem, was die klagenden Parteien anzuführen scheinen, nicht zur Folge, dass die Befugnisse dieser Kollegien durch Geschäftsführungsvertrag festgelegt werden.
Bezüglich der in Artikel 185/5 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches dem König erteilten Befugnis, die Modalitäten zu bestimmen, gemäß denen die Geschäftsführungsverträge ausgehandelt, abgeschlossen und, falls erforderlich, zwischenzeitlich angepasst werden, ist festzustellen, dass in Artikel 185/4 des Gerichtsgesetzbuches festgelegt ist, zwischen welchen Instanzen diese Verträge geschlossen werden, welche Angelegenheiten diese Verträge regeln und für welchen Zeitraum diese Verträge gelten. Diese Bestimmung regelt somit die wesentlichen Elemente des Abschlusses der Geschäftsführungsverträge. Die in Artikel 185/5 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches dem König erteilte Befugnis betrifft folglich die Ausführung von Maßnahmen, deren wesentliche Elemente vorher durch den Gesetzgeber festgelegt wurden. Angesichts des Ziels, das aus den in B.33.2 zitierten Vorarbeiten hervorgeht, das Verfahren für die Verhandlung, Anpassung und Evaluierung der Geschäftsführungsverträge so zu regeln, dass es auf flexible Weise den Entwicklungen angepasst werden kann, die in Bezug auf die autonome Geschäftsführung des Gerichtswesens in Aussicht gestellt werden, konnte der Gesetzgeber vernünftigerweise den Standpunkt vertreten, dass es nicht angebracht war, die Bedingungen bezüglich der Verhandlung, des Abschlusses und der Anpassung der Geschäftsführungsverträge im Gesetz zu verankern.
B.41. Der zweite Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6025 und der vierte Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6026 sind unbegründet.
3) Die der ausführenden Gewalt obliegenden Aufsichtsbefugnisse
B.42. Im dritten Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6025 und im siebten und achten Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6026 bemängeln die klagenden Parteien die Aufsichtsbefugnisse, die durch das angefochtene Gesetz dem Minister der Justiz und dem Minister des Haushalts erteilt würden.
B.43. Aufgrund von Artikel 185/7 des Gerichtsgesetzbuches kann ein Direktionsausschuss, wenn durch einen Beschluss des betreffenden Kollegiums zur Verteilung der Mittel die Rechtspflege in der gerichtlichen Körperschaft offensichtlich gefährdet ist, Widerspruch beim Minister der Justiz einlegen, der nach Anhörung beider Parteien anschließend befugt ist, über die Verteilung der Mittel zu entscheiden.
Aufgrund von Artikel 185/12 des Gerichtsgesetzbuches unterliegen die Kollegien und der Direktionsausschuss des Kassationshofes der Kontrollbefugnis des Ministers der Justiz und des Ministers des Haushalts. Diese Kontrolle wird durch zwei Beauftragte des Ministers ausgeübt, wobei der eine vom Minister der Justiz und der andere vom Minister des Haushalts bestimmt wird. Die Beauftragten können den Versammlungen der Kollegien und des Direktionsausschusses des Kassationshofes mit beratender Stimme beiwohnen und können bei ihrem Minister eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen jegliche Geschäftsführungsentscheidung des betreffenden Kollegiums oder des Direktionsausschusses des Kassationshofes einreichen, die in ihren Augen gegen das Gesetz oder den Geschäftsführungsvertrag verstößt.
B.44.1. In den Vorarbeiten heißt es:
« Die Erteilung der eigenen Geschäftsführungsautonomie und die Weise, auf die das Gerichtswesen diese Autonomie ausübt, muss evaluiert und kontrolliert werden.
Die Evaluierung erfolgt auf der Grundlage des Berichts über die Arbeitsweise, den jede gerichtliche Körperschaft und jedes Kollegium für die Partei erstellt, von der sie jeweils ihre Mittel erhalten haben.
[...]
Darüber hinaus wird auch eine Kontrolle vorgesehen. Bei dieser Kontrolle muss ein Gleichgewicht zwischen einerseits der gewährten Autonomie und der Unabhängigkeit des Gerichtswesens und andererseits der Notwendigkeit einer Aufsicht der Behörde über die Ausgabe von öffentlichen Geldern gefunden werden, besonders, wenn es sich um umfangreiche Summen handelt, wie den Haushalt für das Gerichtswesen.
Der Kontrollmechanismus beruht auf der heute bestehenden Haushalts- und Verwaltungskontrolle. Diese beinhaltet, dass ein vorheriges Einverständnis für Ausgaben erteilt werden muss. Doch angesichts der Autonomie, die gewährt wird, wird ein leichteres Verfahren vorgesehen.
Daher hat man sich für eine nachträgliche finanzielle Kontrolle der Rechnungen und eine Aufsicht durch den Rechnungshof sowie eine Möglichkeit des Eingreifens von zwei Beauftragten der Minister innerhalb der Kollegien entschieden. Der eine vertritt den Minister der Justiz und der andere den Minister des Haushalts.
Wie erwähnt wurde, wird der Übergang zu einer Geschäftsführungsautonomie schrittweise erfolgen. Während dieses Prozesses möchte man das Gerichtswesen stärker in die Geschäftsführung und in den Übergang einbeziehen. Dies ermöglicht es, den Übergang zu organisieren und die Geschäftsführung besser auf das Gerichtswesen abzustimmen. Gleichzeitig ist dies Bestandteil eines Lernprozesses, wobei Kenntnisse und Wissen vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz auf das Gerichtswesen übertragen werden » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/001, SS. 13-14).
B.44.2. Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber, ausgehend von dem Umstand, dass die Verwaltung des Gerichtswesens vor dem Gesetz vom 18. Februar 2014 durch die ausführende Gewalt erfolgte, es als angebracht erachtet hat, bei der Übertragung der Geschäftsführungsbefugnisse auf die Organe des Gerichtswesens weiterhin eine Kontrolle a posteriori durch die ausführende Gewalt vorzusehen, dies angesichts des Umfangs des Haushalts des Gerichtswesens. Dabei war er der Auffassung, dass diese Kontrolle nicht getrennt von dem Umstand betrachtet werden kann, dass die Erteilung der Geschäftsführungsautonomie an die Organe des Gerichtswesens « schrittweise erfolgen » soll, wobei diese Organe die erforderlichen Kenntnisse und das erforderliche Wissen für die Geschäftsführung erwerben können. Die somit durch den Gesetzgeber angestrebten Ziele sind, unter anderem angesichts des Umstandes, dass die zuständigen Minister gegenüber der Abgeordnetenkammer politisch für die geführte Justizpolitik und die damit verbundenen Mittel verantwortlich sind, an sich nicht ungesetzlich.
B.45.1. In Bezug auf die in Artikel 185/7 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Befugnis des Ministers der Justiz heißt es in den Vorarbeiten:
« Die Verteilung der Mittel durch das Kollegium auf die gerichtlichen Körperschaften kann zu Uneinigkeit zwischen dem Kollegium und einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft führen. Daher wird eine Beschwerdemöglichkeit vorgesehen. Um zu vermeiden, dass durch systematische Beschwerden bei dem Minister die Rolle des Kollegiums in der Geschäftsführung und in der Verteilung der Mittel untergraben wird, wurde eine Schwelle eingebaut. Einer Lösung durch Dialog und gemeinsamen Lösungen ist der Vorzug zu geben. Die Beschwerde ist daher nur möglich, wenn der Konflikt über die Verteilung das reibungslose Funktionieren der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts gefährdet.
Die Entscheidungsbefugnis über die Verteilung kehrt in diesem Fall zum Minister zurück. Der Minister bleibt nämlich politisch verantwortlich, wenn das Funktionieren der Justiz gefährdet ist. Außerdem gewährt der Minister der Justiz die Mittel zunächst dem Kollegium. Der Minister hat seine Geschäftsführungsbefugnis den Kollegien übertragen. Wenn es ein Problem gibt, kann der Minister diese Befugnis zurücknehmen » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/001, S. 26).
In Bezug auf die in Artikel 185/12 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Kontrollbefugnis heißt es in den Vorarbeiten:
« Es ist der Wunsch der Regierung, dass bei den Kollegien zwei Regierungskommissare die Aufsicht ausüben können.
Dies hängt mit der Bedeutung des Gerichtswesens für die Gesellschaft und dem Umfang der Mittel zusammen, die durch die Behörde zur Verfügung gestellt werden.
Die Behörde, die die Mittel gewährt, muss die Möglichkeit haben, im Falle eines offensichtlichen Verstoßes gegen ein Gesetz oder den Geschäftsführungsvertrag einzugreifen.
Dass eine Beschwerde bei dem für sie zuständigen Minister eingereicht werden kann, ist kennzeichnend für das System der Regierungskommissare. Es erscheint nicht sachdienlich, einer anderen, nicht betroffenen Instanz eine Entscheidungsbefugnis zu gewähren » (ebenda, S. 29).
B.45.2. Aus den zitierten Vorarbeiten geht hervor, dass der Gesetzgeber die in den angefochtenen Bestimmungen geregelten Beschwerden nur in Ausnahmesituationen ermöglichen wollte. Bezüglich der in Artikel 185/7 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Beschwerde wurde hervorgehoben, dass Konflikte zwischen dem Kollegium und einer gerichtlichen Körperschaft vorzugsweise durch einen Dialog zwischen beiden Instanzen gelöst werden müssen, und aus diesem Grund kann eine Beschwerde nur eingereicht werden, wenn durch einen Beschluss des Kollegiums zur Verteilung der Mittel « die Rechtspflege in einer gerichtlichen Körperschaft offensichtlich gefährdet ist ». Die in Artikel 185/12 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Beschwerde kann nur eingereicht werden im Fall eines « offensichtlichen » Verstoßes gegen ein Gesetz oder den Geschäftsführungsvertrag.
Es stellt sich heraus, dass der Gesetzgeber somit ein Gleichgewicht angestrebt hat zwischen einerseits der Geschäftsführungsautonomie, die den Organen des Gerichtswesens zukommt, und andererseits den - wegen der politischen Verantwortung der ausführenden Gewalt vor der Abgeordnetenkammer - als notwendig oder gerechtfertigt erachteten Kontrollbefugnissen der ausführenden Gewalt.
B.46.1. Die in Artikel 185/7 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Beschwerde kann eingereicht werden gegen einen « Beschluss des Kollegiums zur Verteilung der Mittel », die in Artikel 185/12 dieses Gesetzbuches vorgesehene Beschwerde gegen eine « Geschäftsführungsentscheidung des Kollegiums oder des Direktionsausschusses des Kassationshofes ».
Die Beschwerden betreffen folglich keineswegs die durch die Richter erfolgte Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse und ebenfalls nicht die durch die Magistrate der Staatsanwaltschaft erfolgte Ausübung ihrer Befugnisse bezüglich der individuellen Ermittlung und Verfolgung.
B.46.2. Die Entscheidung des zuständigen Ministers ist im Übrigen eine Verwaltungsentscheidung, deren Rechtmäßigkeit durch den dafür zuständigen Richter kontrolliert werden kann.
B.47. Die Artikel 185/7 und 185/12 des Gerichtsgesetzbuches sind nicht unvereinbar mit den in den Klagegründen angeführten Verfassungs- und Vertragsbestimmungen und mit den Grundsätzen, die die Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt und die Gewaltentrennung gewährleisten.
B.48. Aus dem Umstand, dass die Geschäftsführungsorgane anderer Einrichtungen nicht einer durch die ausführende Gewalt ausgeübten Kontrolle unterliegen, kann, angesichts der in B.44.2 angeführten Ziele, für den Gesetzgeber kein Verbot abgeleitet werden, bezüglich der Verwaltung der rechtsprechenden Gewalt eine Kontrolle durch die ausführende Gewalt vorzusehen. Ein solches Verbot kann ebenfalls nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Einrichtungen im Sinne des Gesetzes vom 16. März 1954 « über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses » einer gleichartigen Form von Kontrolle durch die ausführende Gewalt unterliegen würden.
B.49. Der dritte Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6025 und der siebte und achte Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6026 sind unbegründet.
4) Die Befugnis des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte, verbindliche Richtlinien in Bezug auf die Direktionsausschüsse der gerichtlichen Körperschaften anzunehmen
B.50. Im ersten und dritten Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6026 bemängelt die klagende Partei die Befugnis des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte, Empfehlungen und verbindliche Richtlinien in Bezug auf die Direktionsausschüsse der gerichtlichen Körperschaften anzunehmen und Entscheidungen dieser Direktionsausschüsse für nichtig zu erklären.
B.51. Aufgrund von Artikel 181 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches ist das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte in Ausführung der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Aufgaben und Befugnisse befugt, Empfehlungen und verbindliche Richtlinien an die jeweiligen Direktionsausschüsse der Appellationshöfe, der Arbeitsgerichtshöfe, der Gerichte beziehungsweise der Friedensgerichte zu richten.
Aufgrund von Artikel 182 Absatz 8 des Gerichtsgesetzbuches kann der Minister der Justiz oder der Präsident des Kollegiums der Staatsanwaltschaft das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte ersuchen, eine Empfehlung oder Richtlinie zu erlassen. Das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte befindet über diese Ersuchen.
Aufgrund von Artikel 185/3 des Gerichtsgesetzbuches kann das Kollegium einen Beschluss eines Direktionsausschusses, der seiner Organisation angehört, für nichtig erklären, wenn es nach Anhörung des Direktionsausschusses der Meinung ist, dass dieser Beschluss im Widerspruch zu einer verbindlichen Richtlinie oder zu dem in Artikel 185/6 dieses Gesetzbuches erwähnten Geschäftsführungsplan steht.
B.52.1. Aus den in B.33.1 angeführten Vorarbeiten geht hervor, dass der Gesetzgeber ein Geschäftsführungsmodell einführen wollte, bei dem innerhalb des Gerichtswesens eine einheitliche Geschäftsführungsvision entwickelt werden kann, unter anderem in Bezug auf « die Kommunikation, das Wissensmanagement, eine Qualitätspolitik, die Arbeitsverfahren, die Informatisierung, das Personalmanagement, die Statistiken, die Arbeitslastmessung und die Arbeitslastverteilung ».
Er hat hierzu ein Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte eingesetzt, das aufgrund von Artikel 181 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches befugt ist, (1) Maßnahmen zu ergreifen, durch die eine « zugängliche, unabhängige, zeitnahe und qualitativ hochwertige Rechtspflege gewährleistet wird, indem unter anderem die Kommunikation, das Wissensmanagement, eine Qualitätspolitik, die Arbeitsverfahren, die Informatisierung, das strategische Personalmanagement, die Statistiken, die Arbeitslastmessung und die Arbeitslastverteilung organisiert werden » und (2) die Geschäftsführung in den Appellationshöfen, Arbeitsgerichtshöfen, Gerichten und Friedensgerichten zu unterstützen. Das Kollegium besteht gemäß Artikel 182 des Gerichtsgesetzbuches vollständig aus Magistraten.
Um die angestrebte einheitliche uniforme Geschäftsführungsvision verwirklichen zu können, hat der Gesetzgeber es als angebracht erachtet, dem vorerwähnten Kollegium die Befugnis zu erteilen, im Rahmen der ihm anvertrauten Aufgaben Empfehlungen und verbindliche Richtlinien an die Direktionsausschüsse der gerichtlichen Körperschaften zu richten, und Entscheidungen der Direktionsausschüsse für nichtig zu erklären, wenn sie im Widerspruch zu einer verbindlichen Richtlinie oder zum Geschäftsführungsplan der betreffenden gerichtlichen Körperschaft stehen.
B.52.2. Im Gegensatz zu dem, was die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 6026 anführt, stellt sich heraus, dass der Gesetzgeber mit den verbindlichen Richtlinien also nicht die Absicht hatte, dem Minister der Justiz de Möglichkeit zu bieten, die gerichtlichen Körperschaften nach eigenem Ermessen haushaltsmäßig zu sanktionieren. In keiner Bestimmung des angefochtenen Gesetzes ist im Übrigen eine solche Sanktion vorgesehen.
B.53. Angesichts des Umstandes, dass das Gerichtswesen bis vor dem angefochtenen Gesetz auf Ebene der Geschäftsführung aus verschiedenen, unabhängig voneinander handelnden Gerichtshöfen und Gerichten bestand, entbehrt es nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass der Gesetzgeber ein gewisses Maß an Einheitlichkeit hinsichtlich der Ausübung der Geschäftsführungsbefugnisse, die dem Gerichtswesen übertragen werden, angestrebt hat. Der Gesetzgeber konnte dabei den Standpunkt vertreten, dass die von ihm angestrebte einheitliche Geschäftsführungsvision nur verwirklicht werden kann, wenn das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte befugt ist, den Direktionsausschüssen Empfehlungen und verbindliche Richtlinien zu erteilen und gegebenenfalls Entscheidungen der Direktionsausschüsse für nichtig zu erklären, wenn sie im Widerspruch zu einer verbindlichen Richtlinie oder zum Geschäftsführungsplan der betreffenden gerichtlichen Körperschaft stehen.
B.54.1. Wie bereits in B.36.2 festgestellt wurde, beziehen sich die Aufgaben des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte auf die allgemeine Geschäftsführung und die allgemeine Arbeitsweise der rechtsprechenden Gewalt, müssen die Maßnahmen, die das Kollegium ergreift, unter anderem eine « unabhängige » Rechtspflege gewährleisten und betrifft die in Artikel 181 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene « Qualitätspolitik » nicht die Qualität der Urteile und Entscheide.
Da das Kollegium aufgrund von Artikel 181 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches nur verbindliche Richtlinien erlassen kann, « um die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse auszuüben », können diese Richtlinien sich nur auf die allgemeine Arbeitsweise und die allgemeine Geschäftsführung der rechtsprechenden Gewalt und somit nicht auf die Rechtsprechungsbefugnis der Richter beziehen.
B.54.2. Aus dem Wortlaut von Artikel 181 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches geht im Übrigen hervor, dass die verbindlichen Richtlinien nur an die Direktionsausschüsse, und nicht an die individuellen Magistrate, und überdies nur an die Direktionsausschüsse von allen Gerichtshöfen und Gerichten oder von Gerichtshöfen oder Gerichten einer selben Art gerichtet werden können, und somit nicht an eine bestimmte gerichtliche Körperschaft.
Die Tragweite dieser Bestimmung wurde bestätigt in den Vorarbeiten:
« [Die verbindlichen Richtlinien] sind an die Direktionsausschüsse, und nie an individuelle Richter gerichtet. Sie können auch keine Rechte oder Pflichten in Bezug auf Dritte enthalten. Es handelt sich hier nicht um eine allgemeine Verordnungsbefugnis.
Das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte kann jedoch nur Richtlinien an alle Gerichte beziehungsweise alle Staatsanwaltschaften, eventuell einer bestimmten Art, aber nicht an ein Gericht allein erteilen. Die Kollegien haben nämlich die Aufgabe, sich an die Gerichte oder die Staatsanwaltschaft insgesamt zu wenden. So möchte man vermeiden, dass sich das Kollegium an eine individuelle Körperschaft wendet und sich an die Stelle des Direktionsausschusses versetzt.
Selbstverständlich dürfen die Befugnisse des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte weder die Unabhängigkeit der Magistrate der Richterschaft beeinträchtigen, noch Entscheidungen, die sie in den ihnen unterbreiteten Akten treffen, beeinflussen. Die Richtlinien dürfen sich auch nie auf individuelle Rechtssachen beziehen » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/001, S. 17).
B.55.1. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Befugnisse des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte, verbindliche Richtlinien an die Direktionsausschüsse zu richten und Entscheidungen der Direktionsausschüsse für nichtig zu erklären, wenn sie im Widerspruch zu den Richtlinien und dem Geschäftsführungsplan stehen, mit den im ersten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6026 angeführten Verfassungs- und Vertragsbestimmungen und Grundsätzen in Bezug auf die Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt und der Gewaltentrennung vereinbar sind.
B.55.2. Der Umstand, dass der Minister der Justiz und der Präsident des Kollegiums der Staatsanwaltschaft das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte ersuchen kann, eine Empfehlung oder Richtlinie zu erlassen, beeinträchtigt dies nicht, da aus Artikel 182 Absatz 8 vierter Satz des Gerichtsgesetzbuches hervorgeht, dass ein solches Ersuchen die Autonomie des Kollegiums, darüber zu entscheiden, nicht gefährdet.
B.56. Der erste und der dritte Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6026 sind unbegründet.
5) Der Direktor des Unterstützungsdienstes, der beim Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte eingerichtet wird
B.57. Im zweiten Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6026 bemängelt die klagende Partei den Umstand, dass der Direktor des Unterstützungsdienstes, der beim Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte eingerichtet werde, nicht notwendigerweise ein Magistrat sein müsse.
B.58.1. Aufgrund von Artikel 183 des Gerichtsgesetzbuches wird beim Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte ein gemeinsamer Unterstützungsdienst eingerichtet, der der Amtsgewalt des Präsidenten dieses Kollegiums untersteht. Der Unterstützungsdienst ist beauftragt, in den Bereichen, für die das Kollegium zuständig ist, Unterstützung zu gewähren, die Direktionsausschüsse zu unterstützen und ein internes Audit des Kollegiums und der gerichtlichen Körperschaften zu organisieren.
B.58.2. Die tägliche Leitung des Unterstützungsdienstes wird gemäß Artikel 183 § 1 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches durch einen Direktor ausgeübt, der vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren auf Vorschlag des Kollegiums und auf der Grundlage eines vom König auf Stellungnahme des Kollegiums im Voraus festgelegten Profils bestimmt wird. Dieser Direktor kann aufgrund derselben Bestimmung mit beratender Stimme den Versammlungen des Kollegiums beiwohnen. Aufgrund von Artikel 183 § 1 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches kann das Mandat des Direktors bei Unfähigkeit, langwieriger Krankheit oder schwerem Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten auf Vorschlag des Kollegiums vom König ausgesetzt oder vorzeitig beendet werden.
B.59.1. In den Vorarbeiten heißt es:
« Jedes Kollegium erhält einen Unterstützungsdienst. Darin werden die notwendigen Fachkräfte beschäftigt, die dem Kollegium bei seinen Befugnissen helfen, sowohl hinsichtlich der Arbeitsweise der Organisation als auch hinsichtlich der zukünftigen Befugnisse in Bezug auf die Geschäftsführung.
Der Unterstützungsdienst arbeitet jedoch nicht nur für das Kollegium, sondern auch für die Direktionsausschüsse der Rechtsprechungsorgane. Man kann nämlich nicht in allen Direktionsausschüssen Fachkräfte anwerben. Man konzentriert die Fachkräfte in den Unterstützungsdiensten der Kollegien, doch sie stehen auch den Körperschaften zur Verfügung.
Ferner wird der Unterstützungsdienst auch die internen Kontrollmittel des Kollegiums und der Direktionsausschüsse überwachen. Diese Auditfunktion ist eine interne Kontrolle, so dass die Organisation ihre eigenen Geschäftsführungsinstrumente kontrollieren kann.
Die Auditbefugnis des Unterstützungsdienstes beeinträchtigt somit in keiner Weise die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Hohen Justizrates für Audit und externe Kontrollen. Das unabhängige Audit wird weiterhin durch den Hohen Justizrat gewährleistet.
Der Unterstützungsdienst wird in seiner täglichen Arbeit durch einen Direktor geleitet. Es wird ein Funktionsprofil durch den König festgelegt. Diese Person kann ein Magistrat sein, muss es jedoch nicht.
Es kann auch eine Person von außerhalb des Gerichtswesens sein.
Der Direktor muss auf Antrag des Kollegiums hin seines Amtes entbunden werden können, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seine Funktion auszuüben » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/001, SS. 18-19).
B.59.2. Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber den Unterstützungsdienst, der bei dem Kollegium eingesetzt wird, als einen aus Fachkräften bestehenden zentralen Dienst verstanden hat, der die Aufgabe hat, einerseits sowohl das Kollegium selbst als auch die gerichtlichen Körperschaften bei der Ausführung ihrer - durch das Gesetz vom 18. Februar 2014 zugeteilten - Aufgaben zu unterstützen und andererseits ein internes Audit des Kollegiums und der gerichtlichen Körperschaften zu organisieren, das sich gemäß den zitierten Vorarbeiten ausschließlich auf die Anwendung der mit dem vorerwähnten Gesetz eingeführten « Geschäftsführungsinstrumente » durch das Kollegium und die Direktionsausschüsse bezieht.
B.60.1. Aus den zitierten Vorarbeiten geht ebenfalls hervor, dass der Direktor des Unterstützungsdienstes, wie die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 6026 anführt, nicht notwendigerweise ein Magistrat sein muss.
B.60.2. Angesichts der unterstützenden Beschaffenheit der Aufgaben, die dem Unterstützungsdienst obliegen, und unter Berücksichtigung, dass dieser Dienst der Amtsgewalt des Präsidenten des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte untersteht, dass das Profil für das Amt als Direktor vom König auf Stellungnahme des Kollegiums festgelegt wird, dass der Direktor vom König auf Vorschlag des Kollegiums ernannt wird und dass das Mandat des Direktors bei Unfähigkeit, langwieriger Krankheit oder schwerem Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten auf Vorschlag des Kollegiums vom König ausgesetzt oder vorzeitig beendet werden kann, führt der Umstand, dass der Direktor nicht notwendigerweise ein Magistrat sein muss, nicht zu einer Situation, die unvereinbar ist mit den im ersten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6026 angeführten Verfassungs- und Vertragsbestimmungen und Grundsätzen. Der Umstand, dass der Direktor den Versammlungen des Kollegiums mit beratender Stimme beiwohnen kann, beeinträchtigt dies nicht. Der Gesetzgeber konnte vernünftigerweise den Standpunkt vertreten, dass die Anwesenheit - nur mit beratender Stimme - des Direktors des Unterstützungsdienstes bei den Versammlungen des Kollegiums dem gutem Funktionieren dieses Kollegiums zugute kommen könnte.
B.61. Der zweite Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6026 ist unbegründet.
6) Die Verpflichtung des Kollegiums, jährlich einen Bericht über die Arbeitsweise zu erstellen
B.62. In einem fünften Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6026 bemängelt die klagende Partei den Umstand, dass das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte und das Kollegium der Staatsanwaltschaft jährlich einen Bericht über die Arbeitsweise erstellen müssten.
B.63. Aufgrund von Artikel 185/9 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erstellt jede gerichtliche Körperschaft, der Kassationshof ausgenommen, einen Bericht für den in Artikel 340 § 3 dieses Gesetzbuches erwähnten Bericht über die Arbeitsweise, damit die Kollegien die Mittel, die Tätigkeiten und die Verwirklichung des Geschäftsführungsplans bewerten können.
Aufgrund von Artikel 185/9 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches fasst jedes Kollegium jährlich einen Bericht über die Arbeitsweise ab. In diesem Bericht vermerkt das Kollegium seine Tätigkeiten, seine Richtlinien und Empfehlungen, die Beschlüsse der Direktionsausschüsse, die es für nichtig erklärt hat, die Weise, wie die über den Geschäftsführungsvertrag gewährten Mittel verwendet worden sind, die von jeder Organisation auf der Grundlage dieser Mittel erzielten Ergebnisse, sowie die Indikatoren, anhand deren festgestellt wird, ob die Ziele der Organisation verwirklicht worden sind. Der Bericht über die Arbeitsweise wird dem Minister der Justiz und den Föderalen Gesetzgebenden Kammern vor dem 1. Juli übermittelt.
B.64.1. In den Vorarbeiten heißt es:
« Die Gewährung von Krediten muss mit einem System der Evaluierung und Kontrolle über die Weise der Verwendung der gewährten Mittel durch das Gerichtswesen und der Kontrolle über die Verwendung von Krediten einhergehen.
Jedes erfolgreiche Geschäftsführungssystem umfasst auch eine Berichterstattung und ein Monitoring. Dies beinhaltet, dass Tätigkeiten einer Organisation evaluiert werden und dass diese Evaluierung ihrerseits eine Grundlage für eine neue Planung von künftigen Tätigkeiten ist. Dies entspricht dem, was man in Managementbegriffen den ' Plan - Do - Check - Act '-Zyklus (PDCA) nennt.
Die Berichte über die Arbeitsweise sollen es ermöglichen, dass tatsächlich Rechenschaft abgelegt werden kann über den Einsatz der Mittel und die Umsetzung sowie selbstverständlich die etwaige Nichtumsetzung von Geschäftsführungsplänen und Zielen. Auf diese Weise ist der Bericht eine Quelle für die nächsten Geschäftsführungsverträge und Geschäftsführungspläne.
Da man keine Vielfalt von Berichten schaffen möchte, hat man sich dafür entschieden, die Berichterstattung durch den bestehenden Bericht über die Arbeitsweise geschehen zu lassen, der in Artikel 340 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen ist.
Artikel 340 des Gerichtsgesetzbuches wird dem neuen Inhalt angepasst.
Auch die beiden Kollegien werden in einem Bericht Rechenschaft ablegen über die Weise, auf die sie den Geschäftsführungsvertrag ausgeführt, Mittel verteilt und die Ziele verwirklicht haben. Der Bericht enthält auch die Empfehlungen und Richtlinien des vergangenen Jahres sowie die Beschlüsse, die das Kollegium für nichtig erklärt hat. Dieser Bericht wird dem Minister der Justiz und dem Parlament übermittelt » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/001, SS. 27-28).
B.64.2. Daraus ergibt sich, dass die Berichte über die Arbeitsweise der Kollegien als ein Mittel zu betrachten sind, die Ausführung der Geschäftsführungsverträge zu evaluieren, sowohl in Bezug auf die gewährten Mittel als auch in Bezug auf die anzustrebenden Ziele, wobei diese Evaluierung anschließend als Ausgangspunkt für das Schließen eines folgenden Geschäftsführungsvertrags dienen kann. Die diesbezüglichen Ziele des Gesetzgebers sind legitim.
B.65.1. Wie bereits in B.38 festgestellt wurde, ist die Verpflichtung zum Schließen eines Geschäftsführungsvertrags als solche nicht unvereinbar mit den im Klagegrund angeführten Verfassungs- und Vertragsbestimmungen und Grundsätzen, die die Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt und die Gewaltentrennung gewährleisten. Die Geschäftsführungsverträge beziehen sich nämlich auf die allgemeine Geschäftsführung und die allgemeine Arbeitsweise der rechtsprechenden Gewalt und folglich nicht auf die Rechtsprechungsbefugnis der Richter, und ebenfalls nicht auf die Befugnisse der Staatsanwaltschaft bezüglich der individuellen Ermittlung und Verfolgung.
B.65.2. Da die Berichte über die Arbeitsweise die Weise betreffen, auf die die Geschäftsführungsverträge ausgeführt werden, beziehen sie sich ebenfalls auf die allgemeine Geschäftsführung und die allgemeine Arbeitsweise der rechtsprechenden Gewalt und somit nicht auf die Rechtsprechungsbefugnis der Richter oder auf die Befugnisse der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die individuelle Ermittlung und Verfolgung.
B.66. Der fünfte Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6026 ist unbegründet.
7) Die Befugnis des Kollegiums, die Mittel auf die gerichtlichen Körperschaften ihrer Organisation auf der Grundlage des Geschäftsführungsplans zu verteilen
B.67. Im sechsten Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6026 führt die klagende Partei an, dass Artikel 185/6 des Gerichtsgesetzbuches nicht vereinbar sei mit Artikel 185/8 letzter Absatz dieses Gesetzbuches.
Aufgrund von Artikel 185/6 des Gerichtsgesetzbuches verteilen die Kollegien die Mittel unter die gerichtlichen Körperschaften ihrer Organisation auf der Grundlage der Geschäftsführungspläne dieser Körperschaften.
Aufgrund von Artikel 185/8 letzter Absatz dieses Gesetzbuches bestimmt ein Gesetz die Finanzierungsmodalitäten der gerichtlichen Körperschaften sowie die Weise, wie die finanziellen Mittel von den Kollegien oder vom Direktionsausschuss des Kassationshofes verwaltet werden.
B.68. Die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 6026 legt nicht dar, in welchem Sinne die vorerwähnten Artikel des Gerichtsgesetzbuches unvereinbar wären mit den im ersten Klagegrund angeführten Verfassungs- und Vertragsbestimmungen und Grundsätzen.
Außer wenn es um eine Regel der Zuständigkeitsverteilung geht - was in diesem Fall nicht zutrifft -, obliegt es dem Gerichtshof nicht, eine Gesetzesbestimmung anhand einer anderen Gesetzesbestimmung zu prüfen.
B.69. Aus den Vorarbeiten geht im Übrigen hervor, dass das Verhältnis zwischen den Artikeln 185/6 und 185/8 letzter Absatz des Gerichtsgesetzbuches aus dem Blickwinkel des Ziels des Gesetzgebers, die Geschäftsführungsautonomie der rechtsprechenden Gewalt schrittweise zu verwirklichen, zu betrachten ist.
Unter den in Artikel 185/6 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Mitteln sind, gemäß diesen Vorarbeiten, zu verstehen: « personelle Mittel, ICT, Mittel für die operationelle Verwaltung von Gebäuden, materielle Mittel, usw. » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/001, S. 25). Es obliegt den Kollegien, diese Mittel auf die gerichtlichen Körperschaften zu verteilen auf der Grundlage der Geschäftsführungspläne dieser Körperschaften.
In Artikel 185/8 des Gerichtsgesetzbuches ist die Möglichkeit für den Minister der Justiz vorgesehen, jedem Kollegium über die Geschäftsführungsverträge Funktionshaushaltsmittel durch Kredite zu übertragen, die zu diesem Zweck im Verwaltungshaushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz für die eigene Arbeitsweise einerseits und für die Arbeitsweise der gerichtlichen Körperschaften andererseits eingetragen sind. In diesem Rahmen muss das Gesetz die Modalitäten für die Finanzierung der gerichtlichen Körperschaften bestimmen. In den Vorarbeiten heißt es diesbezüglich:
« Es wird beabsichtigt, dass langfristig Arbeitsmittel im umfassenden Sinn des Wortes in Form von Haushaltsmitteln den Kollegien und den gerichtlichen Körperschaften zur Verfügung gestellt werden auf der Grundlage der geschlossenen Geschäftsführungsverträge und der Geschäftsführungspläne.
Diese Übertragung kann nur allmählich erfolgen. Dieser Artikel bietet die Möglichkeit, Mittel, auch teilweise, über Kredite zu verteilen, ohne dass aus diesem Grund alle Arbeitsmittel über Kredite aus dem Justizhaushalt übertragen werden. Dies ermöglicht es dem Gerichtswesen, seine Finanzverwaltung weiterzuentwickeln.
[...]
Die Einzelheiten bezüglich der Finanzverwaltung werden in einem späteren Gesetz ausgearbeitet » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/001, S. 27).
B.70. Der sechste Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6026 ist unbegründet.
8) Die dem König erteilte Befugnis, die Modalitäten für die Übertragung der im Gesetz vorgesehenen Befugnisse festzulegen
B.71. Der dritte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025 und der neunte Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6026 sind gegen Artikel 41 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 gerichtet, wonach es dem König obliegt, in einem im Ministerrat beratenen Erlass zu bestimmen, in welchem Umfang und gemäß welchem Ablauf und welchen Modalitäten die im Gesetz erwähnten Befugnisse vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz an die Kollegien oder die in Artikel 185/1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte gemeinsame Geschäftsführung übertragen werden.
Die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 6025 und 6026 sind der Auffassung, dass die ausführende Gewalt aufgrund der vorerwähnten Bestimmung befugt sei, nach eigenem Ermessen zu bestimmen, wann und wie die betreffende Befugnisübertragungen verwirklicht würden. Sie sind der Auffassung, dass diese Bestimmung somit nicht mit den im Klagegrund angeführten Verfassungs- und Vertragsbestimmungen und Grundsätzen vereinbar sei.
B.72. In den Vorarbeiten wurde Artikel 41 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 wie folgt erläutert:
« Die Geschäftsführung des Gerichtswesens obliegt derzeit dem Minister der Justiz und wird ausgeführt durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz. In diesem Gesetz ist eine bedeutende Übertragung von Befugnissen und folglich auch von umfangreichen Mitteln vom Föderalen Öffentlichen Dienst zum Gerichtswesen hin vorgesehen. Während dieses umfangreichen Vorgangs muss die Dienstleistung an die Rechtsuchenden weiterhin gewährleistet werden. Die Übertragung muss also sehr präzise organisiert [...] werden.
Daher wird ein Artikel 40 [zu lesen ist: 41] eingefügt, um die Tragweite, das Timing und die Weise der Übertragung durch den König festlegen zu lassen. Diese Bestimmung ermöglicht es auch, dass die Modalitäten der Befugnisübertragung auf die beiden Kollegien entsprechend der Reife der Organisation unterschiedlich sein können » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/001, SS. 31-32).
B.73. Wie in B.6.2 in Erinnerung gerufen wurde, hat der Gesetzgeber es als angebracht erachtet, die autonome Geschäftsführung der rechtsprechenden Gewalt schrittweise zu verwirklichen.
Er hat das Gesetz vom 18. Februar 2014 als ein Rahmengesetz verstanden, mit dem die allgemeinen Leitlinien festgelegt werden, innerhalb deren die autonome Gestaltung langfristig verwirklicht werden kann.
B.74.1. Davon ausgehend, dass eine Geschäftsführungsautonomie nur funktionieren kann nach dem Aufbau von übergreifenden Strukturen, hat der Gesetzgeber Kollegien geschaffen, die innerhalb des durch ihn eingeführten Geschäftsführungsmodells wesentliche Geschäftsführungsaufgaben des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz übernehmen.
Die Mitglieder des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte müssen aufgrund von Artikel 182 des Gerichtsgesetzbuches durch die Korpschefs der Appellationshöfe, der Arbeitsgerichtshöfe und der Gerichte gewählt werden. Die Zusammensetzung des Kollegiums der Staatsanwaltschaft setzt eine Wahl von bestimmten Mitgliedern durch den Rat der Prokuratoren des Königs und durch den Rat der Arbeitsauditoren voraus (Artikel 184 § 2 des Gerichtsgesetzbuches).
Im Gesetz vom 18. Februar 2014 ist ebenfalls die Einrichtung von Diensten bei diesen Kollegien vorgesehen, die die Kollegien bei der Erfüllung der ihnen zugeteilten Geschäftsführungsaufgaben unterstützen sollen. Diese Unterstützungsdienste werden geleitet durch einen Direktor, der vom König auf Vorschlag des Kollegiums und auf der Grundlage eines vom König auf Stellungnahme des Kollegiums im Voraus festgelegten Profils ernannt werden muss. Für die Arbeitsweise der Unterstützungsdienste müssen überdies Personalmitglieder angeworben werden.
B.74.2. Die Aufnahme der Arbeit der Kollegien und ihrer Unterstützungsdienste setzt somit eine Wahl der Mitglieder der Kollegien und die Anwerbung von Direktoren und anderen Personalmitgliedern der Unterstützungsdienste voraus.
B.75. Der Gesetzgeber war überdies der Auffassung, dass es nicht genügte, übergreifende Organe einzusetzen, und dass « der Prozess der autonomen Gestaltung [voraussetzt], dass Geschäftsführungskapazitäten vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz auf die Gerichtsorganisation übertragen werden », wobei diese Geschäftsführungskapazitäten « sowohl Managementkenntnisse und Erfahrung als auch den Ausbau einer Unterstützungsorganisation, von Strukturen und Instrumenten » betreffen (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/001, S. 5).
B.76.1. Angesichts des Vorstehenden entbehrt es nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die weitere Gewährleistung der « Dienstleistung an die Rechtsuchenden » dem König die Befugnis erteilt hat, in einem im Ministerrat beratenen Erlass zu bestimmen, in welchem Umfang und gemäß welchem Ablauf und welchen Modalitäten die im Gesetz erwähnten Befugnisse vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz an die Kollegien oder die in Artikel 185/1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte gemeinsame Geschäftsführung übertragen werden.
B.76.2. Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung darf der König die Gesetze weder aussetzen noch von ihrer Ausführung entbinden.
Daraus folgt, dass der König, wenn ein Gesetz Ihm die Befugnis verleiht, dessen Inkrafttreten festzulegen, diese Befugnis nicht anwenden kann, um das Gesetz auszusetzen oder von seiner Ausführung zu entbinden. Es obliegt in diesem Fall dem König, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, die Anlass zu der Ermächtigung bezüglich der Festlegung des Inkrafttretens waren, innerhalb einer angemessenen Frist den Zielen des Gesetzgebers zu entsprechen.
Im Gegensatz zu dem, was die klagenden Parteien anführen, kann Artikel 41 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 daher nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass die ausführende Gewalt eine Ermessensbefugnis hätte, um zu bestimmen, ob die mit dem Gesetz vom 18. Februar 2014 bezweckten Befugnisübertragungen verwirklicht werden oder nicht, und innerhalb welcher Frist diese Übertragungen verwirklicht werden.
B.77. Wie bereits mehrmals festgestellt wurde, beziehen sich die mit dem Gesetz vom 18. Februar 2014 angestrebten Befugnisübertragungen nicht auf die Rechtsprechungsbefugnisse der Richter, und ebenfalls nicht auf die Befugnisse der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die individuelle Ermittlung und Verfolgung. Die in Artikel 41 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 dem König erteilte Befugnis kann die im Klagegrund angeführten Verfassungs- und Vertragsbestimmungen und Grundsätze bezüglich der Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt und der Gewaltentrennung also nicht gefährden.
B.78. Der dritte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025 und der neunte Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6026 sind unbegründet.
In Bezug auf den zweiten, den sechsten und den siebten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025 und den zweiten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6026
B.79.1. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025 ist gegen Artikel 181 des Gerichtsgesetzbuches, wieder aufgenommen durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Februar 2014, gerichtet und ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 13 der Verfassung in Verbindung mit dem Legalitätsprinzip im Bereich des Gerichtswesens, mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte.
Der sechste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025 ist gegen Artikel 185/1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Februar 2014, gerichtet und ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 13 der Verfassung in Verbindung mit dem allgemeinen Grundsatz der Gewaltentrennung und der Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt, mit dem Legalitätsprinzip im Bereich des Gerichtswesens, mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte.
Der siebte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025 ist gegen Artikel 352bis Absatz 1 letzter Satz des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 18. Februar 2014, gerichtet und ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 13 der Verfassung in Verbindung mit dem Legalitätsprinzip im Bereich des Gerichtswesens, mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte.
Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6026 ist gegen die Artikel 183, 185, 185/1 und 185/5 des Gerichtsgesetzbuches, wieder aufgenommen oder eingefügt durch die Artikel 12, 15, 17 und 23 des Gesetzes vom 18. Februar 2014, und gegen die Artikel 41 und 45 dieses Gesetzes gerichtet und ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 13 der Verfassung in Verbindung mit dem Legalitätsprinzip im Bereich des Gerichtswesens und mit Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
B.79.2. Die vorerwähnten Klagegründe betreffen alle im Wesentlichen - wenn auch nicht ausschließlich - die Vereinbarkeit der angefochtenen Bestimmungen mit den Artikeln 10, 11 und 13 der Verfassung in Verbindung mit dem Legalitätsprinzip im Bereich des Gerichtswesens.
B.80.1. Wie in B.24.2 in Erinnerung gerufen wurde, wäre das durch Artikel 13 der Verfassung gewährleistete Recht auf gerichtliches Gehör gegenstandslos, wenn nicht das Recht auf ein faires Verfahren eingehalten würde, so wie es durch Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet wird. Folglich müssen bei einer Prüfung anhand von Artikel 13 der Verfassung diese Garantien einbezogen werden.
Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet einem jeden das Recht, dass seine Sache von einem « auf Gesetz beruhenden » Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Dieses Recht wird in einem ähnlichen Wortlaut durch Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und durch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet.
B.80.2. Wie bereits in B.40.2 und B.40.3 festgestellt wurde, kann aus den vorerwähnten internationalen Bestimmungen kein allgemeiner Rechtsgrundsatz abgeleitet werden, wonach jeder Aspekt der Geschäftsführung der rechtsprechenden Gewalt durch Gesetz geregelt werden müsste und jede diesbezügliche Ermächtigung des Königs ausgeschlossen wäre.
Ein solcher allgemeiner Rechtsgrundsatz kann, wie in B.40.1 in Erinnerung gerufen wurde, ebenfalls nicht aus den Artikeln 146, 152 Absatz 1, 154, 155 und 157 der Verfassung abgeleitet werden. Diese Artikel beziehen sich nämlich auf die Einsetzung von Gerichten, deren Organisation auf Ebene der Gerichtsbarkeit (die Anzahl Gerichte, die Einteilung in Bereiche, die Zuständigkeit der Gerichte, die Zusammensetzung des Spruchkörpers, usw.) und das Statut der Richter. Das in diesen Verfassungsartikeln enthaltene Legalitätsprinzip verbietet es dem Gesetzgeber überdies nicht, dem König eine Ermächtigung zu erteilen, sofern die Ermächtigung ausreichend präzise beschrieben ist und sich auf die Ausführung von Maßnahmen bezieht, deren wesentliche Elemente vorher durch den Gesetzgeber festgelegt wurden.
B.81.1. Die Kritik der klagenden Parteien bezieht sich auf folgende Aspekte:
(1) die Befugnisse des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte (zweiter Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025),
(2) die Befugnis des Königs, die gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten festzulegen (sechster Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025 und zweiter Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6026),
(3) die Befugnis des Königs, die Modalitäten in Bezug auf die Arbeitsweise und die Organisation der Unterstützungsdienste festzulegen (zweiter Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6026),
(4) die Befugnis des Königs, die Modalitäten zu bestimmen, gemäß denen die Geschäftsführungsverträge ausgehandelt, abgeschlossen und, falls erforderlich, angepasst werden (zweiter Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6026),
(5) die Befugnis des Königs, zu bestimmen, in welchem Umfang und gemäß welchem Ablauf und welchen Modalitäten die Befugnisse übertragen werden (zweiter Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6026),
(6) die Befugnis, die Stellenpläne auf die gerichtlichen Körperschaften umzuverteilen (zweiter Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6026), und
(7) den Begriff « nationale Richtzeiten » (siebter Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025).
B.81.2. Der Gerichtshof prüft die verschiedenen Teile des zweiten, sechsten und siebten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6025 und des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6026 in der vorstehend angeführten Reihenfolge.
1) Die Befugnisse des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte
B.82. Im zweiten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025 führen die klagenden Parteien an, dass in Artikel 181 des Gerichtsgesetzbuches, wieder aufgenommen durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Februar 2014, die Befugnisse des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte unzureichend präzise festgelegt seien und nicht spezifisch angegeben sei, in welchen Angelegenheiten dieses Kollegium verbindliche Richtlinien für die Direktionsausschüsse annehmen könne. Sie sind der Auffassung, dass das Legalitätsprinzip im Bereich des Gerichtswesens umso mehr verletzt werde, als das Kollegium befugt sei, Maßnahmen zu ergreifen, die die Richter in ihrer Rechtsprechungsaufgabe beeinträchtigen könnten, was sie aus dem in der angefochtenen Bestimmung angegebenen Auftrag bezüglich des Ergreifens von Maßnahmen hinsichtlich einer Qualitätspolitik, von Arbeitsverfahren und einer Arbeitslastmessung ableiten.
B.83.1. Wie bereits in B.40.4 festgestellt wurde, bezieht sich die angefochtene Bestimmung nicht auf Angelegenheiten, für die in der Verfassung und in den vorerwähnten Vertragsbestimmungen das Auftreten des Gesetzgebers vorgeschrieben ist. Wie bereits in B.40.5 festgestellt wurde, werden die Befugnisse des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte im Übrigen ausreichend präzise in dieser Bestimmung beschrieben.
B.83.2. Da in Artikel 181 des Gerichtsgesetzbuches ausdrücklich festgelegt ist, dass die verbindlichen Richtlinien des Kollegiums nur erlassen werden können, « um die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse auszuüben », ist in dieser Bestimmung ebenfalls ausreichend spezifiziert, in welchen Angelegenheiten das Kollegium die beanstandete Befugnis ausüben kann.
B.84.1. Bezüglich der Befugnis des Kollegiums, Maßnahmen auf der Ebene einer Qualitätspolitik, von Arbeitsverfahren und der Arbeitslastmessung zu ergreifen, ist daran zu erinnern, dass die durch das Kollegium ergriffenen Maßnahmen aufgrund von Artikel 181 Absatz 1 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches unter anderem eine « unabhängige » Rechtspflege gewährleisten müssen.
Während der Vorarbeiten wurde erklärt, dass « selbstverständlich [...] die Befugnisse des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte weder die Unabhängigkeit der Magistrate der Richterschaft beeinträchtigen, noch Entscheidungen, die sie in den ihnen unterbreiteten Akten treffen, beeinflussen [dürfen] » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/001, S. 17). Daraus geht hervor, dass die Maßnahmen, die das Kollegium in Bezug auf Arbeitsverfahren ergreift, sich nicht auf die Ausübung der Rechtsprechungsbefugnisse durch die Richter auswirken dürfen.
In Bezug auf die Qualitätspolitik wurde in den Vorarbeiten überdies hervorgehoben, dass diese Politik « die Qualität der Dienstleistungen, nicht die Qualität der Urteile und Entscheide » betrifft (ebenda, S. 8).
Die Arbeitslastmessung betrifft ein Instrument, das angewandt wird, um einen Überblick über die Arbeitslast innerhalb der verschiedenen Gerichtshöfe und Gerichte zu erhalten. Obwohl die Ergebnisse dieser Messung Anlass dazu geben können, Maßnahmen im Hinblick auf eine objektivere Verteilung der Personalbestände zu ergreifen (ebenda, SS. 25-26, 31 und 33), hat die Durchführung einer Arbeitslastmessung als solche keinen Einfluss auf die Ausübung der Rechtsprechungsbefugnis durch die Richter.
B.84.2. Die in Artikel 181 Absatz 1 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Befugnis des Kollegiums betrifft folglich die allgemeine Arbeitsweise der rechtsprechenden Gewalt und die Dienstleistung an die Rechtsuchenden, und nicht die Rechtsprechungsbefugnis der Richter. In Absatz 1 dieses Artikels ist im Übrigen ausdrücklich festgelegt, dass das Kollegium für die reibungslose « allgemeine Arbeitsweise » der Richterschaft verantwortlich ist.
B.84.3. Daraus ergibt sich, dass in Artikel 181 Absatz 1 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches ausreichend präzise festgelegt ist, dass die Maßnahmen, die das Kollegium hinsichtlich der Qualitätspolitik, der Arbeitsverfahren und der Arbeitslastmessung ergreifen kann, nicht die Unabhängigkeit der Richter in der Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnis beeinträchtigen dürfen.
B.85. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025 ist unbegründet.
2) Die Befugnis des Königs, die gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten festzulegen
B.86. Im sechsten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025 und im zweiten Teil des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6026 bemängeln die klagenden Parteien die in Artikel 185/1 letzter Absatz des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Februar 2014, dem König erteilte Befugnis, die gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten sowie die Geschäftsführungsmodalitäten zu bestimmen.
Sie führen dabei an, dass diese Bestimmung nicht mit dem Legalitätsprinzip im Bereich des Gerichtswesens in Verbindung mit den übrigen im diesem Klagegrund angeführten Verfassungs- und Vertragsbestimmungen vereinbar sei. Sie bemängeln ebenfalls, dass in der angefochtenen Bestimmung keine Beschwerdemöglichkeit gegen den betreffenden königlichen Erlass vorgesehen sei.
B.87. Aufgrund von Artikel 185/1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches werden die Geschäftsführungsangelegenheiten, die als gemeinsam bezeichnet werden, zusammen verwaltet entweder von beiden Kollegien oder von beiden Kollegien zusammen mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz. Die Kollegien und gegebenenfalls der Föderale Öffentliche Dienst Justiz sind paritätisch vertreten und entscheiden im Konsens.
In Artikel 185/1 Absatz 2 dieses Gesetzbuches ist festgelegt, was unter gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten zu verstehen ist: Angelegenheiten, für die gemeinsame Mittel eingesetzt werden, Angelegenheiten, in die die Richterschaft, die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Föderale Öffentliche Dienst Justiz derart eingebunden sind, dass sie nicht alleine durch die Richterschaft, die Staatsanwaltschaft oder den Föderalen Öffentlichen Dienst verwaltet werden können, oder Angelegenheiten, für die die Richterschaft, die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Föderale Öffentliche Dienst Justiz der Meinung sind, dass sie aufgrund ihres Umfangs oder der Effizienzgewinne besser zusammen verwaltet werden.
Durch Artikel 185/1 Absatz 3 dieses Gesetzbuches wird der König ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten sowie die Geschäftsführungsmodalitäten zu bestimmen. Der König muss dazu vorher die Stellungnahme der Kollegien und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz einholen. Der Kassationshof wird für Angelegenheiten, die ihn betreffen, einbezogen.
B.88.1. In den Vorarbeiten heißt es:
« Gemeinsame Geschäftsführungsangelegenheiten sind Geschäftsführungsaspekte, in denen entweder die Richterschaft und die Staatsanwaltschaft oder die Richterschaft und die Staatsanwaltschaft mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz so stark verbunden sind, dass sie nicht nur oder nur unter Einsatz von verhältnismäßig großen Mitteln durch ein Kollegium verwaltet werden können.
Überdies gibt es Zuständigkeiten, in denen der Föderale Öffentliche Dienst Justiz eine bedeutende Rolle spielt und eine spezifische Sachkenntnis besitzt, die den Kollegien nicht insgesamt und gewiss nicht direkt übertragen werden können. Daher wird in diesen Artikeln die Möglichkeit geschaffen, solche Angelegenheiten ganz oder teilweise gemeinsam durch die beiden Kollegien verwalten zu lassen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz.
ICT ist ein Musterbeispiel für eine Geschäftsführungsangelegenheit, die nur schwerlich getrennt durch ein Kollegium verwaltet werden kann. Für ICT ist es wesentlich, dass die Informatiksysteme auf alle Mitwirkenden der gerichtlichen Kette abgestimmt sind.
Der Einkauf von Dokumentation und Rechtsliteratur kann beispielsweise als ein Bereich betrachtet werden, der nur die beiden Kollegien betrifft.
Eine Geschäftsführungsangelegenheit kann also als gemeinsam betrachtet werden, sowohl zwischen der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft als auch zwischen den zwei Säulen und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz.
In dem Prozess der autonomen Gestaltung ist es wesentlich, dass Befugnisse übertragen werden, ohne die Arbeit des Gerichtswesens zu stören. Dieser Prozess verläuft notwendigerweise schrittweise. Daher ist es auch schwierig, im Gesetz Angelegenheiten aufzulisten, die notwendigerweise gemeinsam verwaltet werden.
Daher wird dies durch den König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Die drei Mitwirkenden werden dabei einbezogen und geben jeweils ihre Stellungnahme ab.
Die nicht übertragenen Befugnisse gehören weiter zu den Befugnissen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/001, SS. 21-22).
B.88.2. Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber der Auffassung war, dass gewisse Angelegenheiten - wie Informations- und Kommunikationstechnologie und der Einkauf von Dokumentation - so beschaffen sind, dass es nicht angebracht ist, unter anderem wegen der damit verbundenen Kosten, sie getrennt durch die eingerichteten Geschäftsführungsorgane verwalten zu lassen. Er war folglich der Meinung, dass diese Angelegenheiten am besten gemeinsam durch diese Organe verwaltet werden, gegebenenfalls zusammen mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz. Die Möglichkeit, den letztgenannten Dienst in die gemeinsame Geschäftsführung einzubeziehen, beruht also auf der Absicht, die « spezifische Sachkenntnis », über die dieser Dienst verfügt, nicht verloren gehen zu lassen.
B.88.3. Aus den zitierten Vorarbeiten geht ebenfalls hervor, dass Artikel 185/1 des Gerichtsgesetzbuches nicht getrennt von dem allgemeinen Ausgangspunkt des Gesetzes vom 18. Februar 2014 betrachtet werden kann, der beinhaltet, dass die Übertragung der Geschäftsführungsbefugnisse auf die Organe des Gerichtswesens ein schrittweiser Vorgang ist und dass es angebracht ist, im Laufe dieses Prozesses darauf zu achten, dass die durch die rechtsprechende Gewalt gebotene « Dienstleistung » gewährleistet bleibt.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber es als angebracht erachtet, die gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten nicht erschöpfend im Gesetz festzulegen und diese Angelegenheiten im Gesetz auf eine allgemeine Weise zu beschreiben.
B.89. Auch abgesehen davon, dass die angefochtene Bestimmung sich nicht auf Angelegenheiten bezieht, für die in der Verfassung und den im Klagegrund zitierten Vertragsbestimmungen das Auftreten des Gesetzgebers vorgeschrieben ist, werden die gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten, unter Berücksichtigung der Ziele des Gesetzgebers, ausreichend präzise beschrieben, und in dieser Beschreibung ist die dem König erteilte Befugnis ausreichend deutlich abgegrenzt.
Wie in B.76.2 in Erinnerung gerufen wurde, gebietet es Artikel 108 der Verfassung dem König, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, die Anlass zu der in der angefochtenen Bestimmung erteilten Ermächtigung gegeben haben, innerhalb einer angemessenen Frist den durch den Gesetzgeber angestrebten Zielen zu entsprechen, sodass er die angefochtene Bestimmung, im Gegensatz zu dem, was die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6025 anführen, nicht anwenden kann, um die Geschäftsführungsbefugnis in Bezug auf bestimmte Angelegenheiten ohne zeitliche Begrenzung der ausführenden Gewalt vorzubehalten. Im Übrigen ist in der angefochtenen Bestimmung vorgeschrieben, dass der König bei der Festlegung der gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten die Stellungnahme der Kollegiums und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz sowie gegebenenfalls des Kassationshofes einholen muss.
B.90. Im Gegensatz zu dem, was die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 6026 anführt, ist im Gesetz vom 18. Februar 2014, wie bereits in B.40.5 festgestellt wurde, ausreichend deutlich festgelegt, welche - nicht gemeinsamen - Befugnisse den Kollegien obliegen.
B.91. Aufgrund der angefochtenen Bestimmung muss der König die gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten sowie die Geschäftsführungsmodalitäten in einem im Ministerrat beratenen Erlass festlegen. Ein solcher Erlass kann durch jeden, der ein Interesse daran hat, bei der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates angefochten werden und, aufgrund von Artikel 159 der Verfassung, durch die ordentlichen Gerichtshöfe und Gerichte für nicht anwendbar erklärt werden. Im Gegensatz zu dem, was die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6025 anführen, kann der durch den König angenommene Erlass folglich einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden.
B.92. Der sechste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025 und der zweite Teil des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6026 sind unbegründet.
3) Die Befugnis des Königs, die Modalitäten in Bezug auf die Arbeitsweise und die Organisation der Unterstützungsdienste festzulegen
B.93. Im ersten Teil des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6029 bemängelt die klagende Partei die in den Artikeln 183 § 2 und 185 § 2 des Gerichtsgesetzbuches, wieder aufgenommen durch die Artikel 12 und 15 des Gesetzes vom 18. Februar 2014, dem König erteilte Befugnis, die Modalitäten in Bezug auf die Arbeitsweise und die Organisation der Unterstützungsdienste festzulegen.
Sie führt dabei im Wesentlichen an, dass diese Bestimmungen nicht mit dem Legalitätsprinzip im Bereich des Gerichtswesens in Verbindung mit den übrigen im Klagegrund angeführten Verfassungs- und Vertragsbestimmungen vereinbar seien.
B.94.1. Wie in B.58.1 in Erinnerung gerufen wurde, ist in Artikel 183 des Gerichtsgesetzbuches die Einsetzung eines Unterstützungsdienstes bei dem Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte vorgesehen. In Artikel 185 dieses Gesetzbuches ist die Einsetzung eines solchen Unterstützungsdienstes bei dem Kollegium der Staatsanwaltschaft vorgesehen.
Diese Unterstützungsdienste unterstehen, aufgrund der vorerwähnten Bestimmungen, der Amtsgewalt des Präsidenten des betreffenden Kollegiums, und sie sind im Wesentlichen damit beauftragt, den Kollegien und den Direktionsausschüssen Unterstützung zu gewähren sowie ein internes Audit des Kollegiums und der gerichtlichen Körperschaften durchzuführen.
Wie bereits in B.59.2 festgestellt wurde, bezieht sich das interne Audit, das die Unterstützungsdienste durchführen müssen, ausschließlich auf die Anwendung der mit dem Gesetz vom 18. Februar 2014 eingeführten « Geschäftsführungsinstrumente » durch die Kollegien und die Direktionsausschüsse, und nicht auf die Rechtsprechungsbefugnis der Richter, und ebenfalls nicht auf die Befugnisse der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der individuellen Ermittlung und Verfolgung.
B.94.2. Die Artikel 183 und 185 des Gerichtsgesetzbuches enthalten ferner Bestimmungen über die Ernennung, das Statut und die Funktion des Direktors der Unterstützungsdienste und des Personals dieser Dienste, über die Erteilung von Aufträgen im Rahmen der den Unterstützungsdiensten obliegenden Aufgaben an Magistrate und Personalmitglieder des Gerichtswesens und über die Bereitstellung von Personalmitgliedern der föderalen öffentlichen Dienste oder des Hohen Justizrates an die Unterstützungsdienste.
B.95. Aufgrund der Artikel 183 § 2 und 185 § 2 des Gerichtsgesetzbuches legt der König auf Stellungnahme des betreffenden Kollegiums die Modalitäten in Bezug auf die Arbeitsweise und die Organisation der Unterstützungsdienste fest.
B.96. Auch abgesehen davon, dass die angefochtenen Bestimmungen sich nicht auf Angelegenheiten beziehen, für die in der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention das Auftreten des Gesetzgebers vorgeschrieben ist, ist festzustellen, dass die wesentlichen Elemente bezüglich der Einsetzung der Unterstützungsdienste in dem angefochtenen Gesetz geregelt werden. Mit den Artikeln 183 und 185 des Gerichtsgesetzbuches werden nämlich die Aufgaben der Unterstützungsdienste, das Verhältnis dieser Dienste zum 8Präsidenten des betreffenden Kollegiums und die Weise der Zusammensetzung der Unterstützungsdienste geregelt. Die in den Artikeln 183 § 2 und 185 § 2 des Gerichtsgesetzbuches dem König erteilte Befugnis bezieht sich folglich auf die Ausführung von Maßnahmen, deren wesentliche Elemente vorher durch den Gesetzgeber festgelegt wurden.
B.97. Der erste Teil des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6026 ist unbegründet.
4) Die Befugnis des Königs, die Modalitäten zu bestimmen, gemäß denen die Geschäftsführungsverträge ausgehandelt, abgeschlossen und, falls erforderlich, zwischenzeitlich angepasst werden
B.98. Im dritten Teil des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6026 führt die klagende Partei an, dass die in Artikel 185/5 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Februar 2014, dem König erteilte Befugnis, die Modalitäten zu bestimmen, gemäß denen die Geschäftsführungsverträge ausgehandelt, abgeschlossen und, falls erforderlich, zwischenzeitlich angepasst werden, nicht vereinbar sei mit dem Legalitätsprinzip in Verbindung mit den übrigen im Klagegrund angeführten Verfassungs- und Vertragsbestimmungen. Sie übt ebenfalls Kritik an Artikel 185/4 § 2 Nr. 5 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 18. Februar 2014, da in diesem Gesetz nicht festgelegt sei, auf welche Weise die Umsetzung der Geschäftsführungsverträge gemessen und befolgt werde, und ebenfalls nicht, welche Indikatoren dabei verwendet würden.
B.99. In B.40.5 wurde bereits festgestellt, dass in Artikel 185/4 des Gerichtsgesetzbuches die wesentlichen Elemente für den Abschluss der Geschäftsführungsverträge geregelt werden, so dass die in Artikel 185/5 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches dem König erteilte Befugnis sich auf die Ausführung von Maßnahmen bezieht, deren wesentliche Elemente vorher durch den Gesetzgeber festgelegt wurden.
B.100. Wie die klagende Partei anführt, werden die Weise, auf die die Umsetzung der Geschäftsführungsverträge gemessen und befolgt wird, und die Indikatoren, die dabei verwendet werden, nicht im Gesetz geregelt. Diese Angelegenheiten müssen, aufgrund von Artikel 185/4 § 2 Nr. 5 des Gerichtsgesetzbuches, in den Geschäftsführungsverträgen selbst geregelt werden.
Da die Weise, auf die die Umsetzung der Geschäftsführungsvertrag gemessen und befolgt wird, und die Indikatoren, die dafür verwendet werden, von den anderen, in den Geschäftsführungsverträgen geregelten Angelegenheiten abhängt, entbehrt es nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass diese Angelegenheiten nicht gesetzlich festgelegt, sondern in den Geschäftsführungsverträgen geregelt werden.
Es handelt sich im Übrigen um Angelegenheiten, für die in der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention das Auftreten des Gesetzgebers nicht vorgeschrieben ist.
B.101. Der dritte Teil des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6026 ist unbegründet.
5) Die Befugnis des Königs, zu bestimmen, in welchem Umfang und gemäß welchem Ablauf und welchen Modalitäten die Befugnisse übertragen werden
B.102. Im vierten Teil des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6026 führt die klagende Partei an, dass die in Artikel 41 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 dem König erteilte Befugnis, zu bestimmen, in welchem Umfang und gemäß welchem Ablauf und welchen Modalitäten die im Gesetz erwähnten Befugnisse übertragen werden, nicht vereinbar sei mit dem Legalitätsprinzip in Verbindung mit den übrigen im Klagegrund angeführten Verfassungs- und Vertragsbestimmungen.
B.103. Wie bereits in B.76.1 angeführt wurde, ist die in Artikel 41 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 dem König erteilte Befugnis vernünftig gerechtfertigt angesichts der Ziele des Gesetzgebers. Da die Befugnisübertragungen, auf die sich die dem König erteilte Befugnis bezieht, weder die Rechtsprechungsbefugnisse der Magistrate, noch ihr Statut, und auch nicht die Einsetzung von Gerichten oder ihre Organisation auf Ebene der Gerichtsbarkeit (in dem in B.40.1 und B.40.2 erwähnten Sinne) betreffen, ist diese Bestimmung ebenfalls vereinbar mit dem Legalitätsprinzip in Verbindung mit den übrigen im diesem Klagegrund angeführten Verfassungs- und Vertragsbestimmungen.
B.104. Der vierte Teil des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6026 ist unbegründet.
6) Die Befugnis, die Stellenpläne auf die gerichtlichen Körperschaften umzuverteilen
B.105. Im fünften Teil des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6026 führt die klagende Partei an, dass Artikel 45 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 nicht vereinbar sei mit dem Legalitätsprinzip im Bereich des Gerichtswesens, in Verbindung mit den übrigen im diesem Klagegrund angeführten Verfassungs- und Vertragsbestimmungen, da die ausführende Gewalt die Befugnis habe, auf der Grundlage der Ergebnisse der Arbeitslastmessung die Stellenpläne auf die gerichtlichen Körperschaften umzuverteilen.
B.106.1. Artikel 45 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 bestimmt, dass die Ergebnisse der ersten Arbeitslastmessung spätestens am 31. Dezember 2015 Anlass zu einer Bewertung im Hinblick auf eine objektivere Verteilung der Kader auf die gerichtlichen Körperschaften geben, und dass die Arbeitslastmessung gemäß Artikel 352bis des Gerichtsgesetzbuches alle fünf Jahre wiederholt wird.
B.106.2. Diese Bestimmung wurde in das Gesetz vom 18. Februar 2014 aufgenommen unter « Kapitel 3 - Übergangsbestimmungen » und ist im Lichte des allgemeinen Ausgangspunktes dieses Gesetzes zu verstehen, der beinhaltet, dass die Übertragung der Geschäftsführungsbefugnisse an die Organe des Gerichtswesens ein schrittweiser Vorgang ist.
Aufgrund von Artikel 185/6 des Gerichtsgesetzbuches obliegt es den Kollegien, die Mittel - zu denen die personellen Mittel gehören (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/001, S. 25) - unter die gerichtlichen Körperschaften ihrer Organisation zu verteilen auf der Grundlage der Geschäftsführungspläne, die die Beschreibung der geplanten Tätigkeiten der gerichtlichen Körperschaft für die kommenden drei Jahre und die für ihre Arbeitsweise erforderlichen Mittel enthalten müssen. Die personellen Mittel werden, aufgrund derselben Bestimmung, auf der Grundlage der Ergebnisse « einer einheitlichen und regelmäßigen Arbeitslastmessung » festgelegt.
Artikel 45 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 bezieht sich auf die Situation vor der Übertragung der vorerwähnten Befugnis an die Kollegien.
B.107. Im Gegensatz zu dem, was die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 6026 anführt, ist in der angefochtenen Bestimmung nirgends eine Befugnis des König erwähnt, die Stellenpläne auf der Grundlage der Ergebnisse der Arbeitslastmessungen umzuverteilen.
B.108.1. In den Vorarbeiten heißt es:
« Die personellen Mittel, die in erster Linie den gerichtlichen Körperschaften zugeteilt werden, werden durch die bestehenden Gesetze über die Stellenpläne bestimmt. Die Stellenpläne können jedoch entsprechend den Ergebnissen der Arbeitslastmessungen, die derzeit durchgeführt werden oder in Vorbereitung sind, umverteilt werden. Eine Arbeitslastmessung wurde bereits für die Arbeitsgerichte und die Appellationshöfe durchgeführt. Für die anderen Arten von Gerichten ist die Arbeitslastmessung in Vorbereitung.
Die Regierung wird die Ergebnisse der Arbeitslastmessungen evaluieren und die Stellenpläne entsprechend diesen Ergebnissen umverteilen.
Alle ersten Arbeitslastmessungen können 2015 abgeschlossen werden, so dass die Stellenpläne spätestens am 31. Dezember 2015 angepasst werden können. Jede Arbeitslastmessung, die nach Art abgeschlossen und dem Minister der Justiz übermittelt wird, ist der Ausgangspunkt des Zyklus der fünfjährlichen Arbeitslastmessungen » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/001, S. 33).
« In diesem Artikel ist unter anderem festgelegt, dass die Regierung die Ergebnisse der Arbeitslastmessungen evaluieren und die Stellenpläne entsprechend diesen Ergebnissen umverteilen wird » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/004, S. 60).
« Herr [...] verweist auf den Bericht der Kammer in Bezug auf Artikel 45 (Dok., Kammer, Nr. 53-3068/4, S. 60), in dem es heißt, dass in diesem Artikel unter anderem festgelegt sei, dass die Regierung die Ergebnisse der Arbeitslastmessungen evaluieren und die Stellenpläne entsprechend diesen Ergebnissen umverteilen werde. Der Redner verweist darauf, dass die Stellenpläne durch das Parlament festgelegt werden.
Der Minister ist damit einverstanden » (Parl. Dok., Senat, 2013-2014, Nr. 5-2408/2, S. 27).
B.108.2. Das Fehlen einer ausdrücklichen Ermächtigung an den König in der angefochtenen Bestimmung beinhaltet, dass diese Bestimmung in dem Sinne zu verstehen ist, dass die Regierung diesbezüglich einen Gesetzentwurf vorbereitet, obwohl es in gewissen Auszügen der Vorarbeiten heißt, dass « die Regierung » die Stellenpläne entsprechend den Ergebnissen der Arbeitslastmessungen umverteilen wird.
B.109. Vorbehaltlich der Auslegung in B.108.2 ist der fünfte Teil des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6026 unbegründet.
7) Der Begriff « nationale Richtzeiten »
B.110. Der siebte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025 ist gegen Artikel 352bis Absatz 1 letzter Satz des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 18. Februar 2014, gerichtet.
Die klagenden Parteien führen an, es sei nicht deutlich, was unter den in der angefochtenen Bestimmung enthaltenen Wörtern « nationale Richtzeiten » zu verstehen sei, und es sei ebenfalls nicht deutlich, wem es obliege, diese « nationalen Richtzeiten » festzulegen.
B.111.1. Der Ministerrat führt an, der siebte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025 sei nicht zulässig, da die klagenden Parteien nicht darlegten, inwiefern gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstoßen werde, und da der Gerichtshof nicht befugt sei, die angefochtene Bestimmung direkt anhand des Legalitätsprinzips im Bereich des Gerichtswesens zu prüfen.
B.111.2. In ihrer Darlegung zum siebten Klagegrund verweisen die klagenden Parteien auf ihre Argumentation zum zweiten Klagegrund hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen einerseits dem Legalitätsprinzip und andererseits den Artikeln 10, 11 und 13 der Verfassung.
Sie legen daher ausreichend deutlich dar, in welchem Sinne die angefochtene Bestimmung unvereinbar wäre mit den Artikeln 10, 11 und 13 der Verfassung in Verbindung mit dem Legalitätsprinzip im Bereich des Gerichtswesens.
Die Einrede wird abgewiesen.
B.112. Artikel 352bis des Gerichtsgesetzbuches bestimmt in der durch Artikel 40 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 abgeänderten Fassung:
« Nach einer Stellungnahme des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte oder des Kollegiums der Staatsanwaltschaft legt der König die Weise, in der die Arbeitslast der Richter und der Staatsanwaltschaft registriert wird, sowie die Weise, in der diese registrierten Angaben evaluiert werden, fest. Die Arbeitslastmessung erfolgt auf der Grundlage der nationalen Richtzeiten für jede Kategorie von Rechtsprechungsorgan und Staatsanwaltschaft.
Die Arbeitslastmessung wird alle fünf Jahre für jede Art von Rechtsprechungsorgan oder Staatsanwaltschaft wiederholt ».
B.113. Wie in B.84.1 in Erinnerung gerufen wurde, ist die Arbeitslastmessung ein Instrument, das angewandt wird, um Einblick in die Arbeitslast innerhalb der verschiedenen Gerichtshöfe und Gerichte zu erhalten, deren Ergebnisse Anlass dazu geben können, Maßnahmen im Hinblick auf eine objektivere Verteilung der Stellenpläne zu ergreifen.
B.114.1. In den Vorarbeiten heißt es:
« Da dieses Gesetz die Befugnis für die Arbeitslastmessung den Kollegien zuerkennt und da sowohl für die Staatsanwaltschaft als auch für die Richterschaft die ständigen Büros für die Arbeitslastmessung die Arbeitslastmessung unter der Aufsicht des Kollegiums der Generalprokuratoren beziehungsweise der ständigen Versammlung der Korpschefs der Richterschaft durchgeführt haben, wird Artikel 352bis dieser Realität angepasst.
Weiter wird der Grundsatz festgeschrieben, dass eine regelmäßige Arbeitslastmessung durchgeführt wird. Dies garantiert, dass für jede Art von Gericht geprüft werden kann, ob der Stellenplan der Arbeitslast noch angepasst ist. Diese Arbeitslast kann sich nämlich erheblich entwickeln entsprechend der sich ändernden Gesetzgebung, der angewandten Arbeitsverfahren oder aber der Instrumente, wie ICT. Ein Zeitraum von fünf Jahren ist ausreichend lang, um eine solche Entwicklung aufzuzeichnen und denjenigen, die die Arbeitslastmessung durchführen, die erforderliche Zeit zu bieten.
In den nationalen Richtzeiten werden das Volumen und die Komplexität der Akten, die spezifischen Merkmale der Streitsachen und die Weise der Zusammensetzung der Kammern berücksichtigt » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/001, S. 31).
« Herr [...] fragt, was man im Einzelnen unter ' nationale Richtzeiten für jede Kategorie von Rechtsprechungsorgan und Staatsanwaltschaft ' verstehe.
Der Minister antwortet, dass man nicht mit verschiedenen Normen pro Gerichtsbezirk arbeiten kann. Es gibt Standardnormen, die als Maßstab für das gesamte Land gelten » (Parl. Dok., Senat, 2013-2014, Nr. 5-2408/2, S. 27).
B.114.2. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber weiter auf der bereits bestehenden Methodik in Bezug auf die Arbeitslastmessungen aufbauen wollte, die angewandt wird durch das unter der Amtsgewalt der ständigen Versammlung der Korpschefs der Richterschaft tätige « Ständige Büro Statistik und Arbeitslastmessung » und das unter der Amtsgewalt des Kollegiums der Generalprokuratoren tätige « Ständige Büro Arbeitslastmessung ».
Die durch diese Büros angewandte Methodik beruht unter anderem auf Normen in Bezug auf die Zeit, die die Bearbeitung von gegebenenfalls aktenbezogenen Aufgaben erfordert. Der in der angefochtenen Bestimmung verwendete Begriff « nationale Richtzeiten » ist also in diesem Sinne zu verstehen. Mit dem Wort « national » wollte der Gesetzgeber betonen, dass die betreffenden Normen einheitlich für das ganze Land sein müssen und sich folglich nicht nach Gerichtsbezirk unterscheiden dürfen. Diese Normen können wohl, gemäß der angefochtenen Bestimmung, unterschiedlich sein nach Kategorie von Rechtsprechungsorgan und Staatsanwaltschaft. Gemäß dem zitierten Auszug aus den Vorarbeiten sind bei den « nationalen Richtzeiten [...] das Volumen und die Komplexität der Akten, die spezifischen Merkmale der Streitsachen und die Weise der Zusammensetzung der Kammern [zu berücksichtigen] », das heißt Elemente, die bereits durch die vorerwähnten Büros für die Arbeitslastmessung berücksichtigt wurden.
B.115. Abgesehen davon, dass die angefochtene Bestimmung sich nicht auf Angelegenheiten bezieht, für die in der Verfassung und in den im Klagegrund angeführten Vertragsbestimmungen das Auftreten des Gesetzgebers vorgeschrieben ist, ist festzustellen, dass der Begriff « nationale Richtzeiten » eine ausreichend deutliche Tragweite hat. Dies gilt umso mehr, als die Personen, die Gegenstand einer Arbeitslastmessung sind, Personen sind, die beruflich handeln und bei denen davon auszugehen ist, dass sie die Tragweite der in der angefochtenen Bestimmung verwendeten Begriffe kennen.
B.116. Aufgrund von Artikel 352bis des Gerichtsgesetzbuches obliegt es dem König, nach Stellungnahme des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte oder des Kollegiums der Staatsanwaltschaft, die Weise festzulegen, in der die Arbeitslast registriert wird. Die Festlegung der « nationalen Richtzeiten » ist im Wesentlichen Bestandteil der Festlegung der « Weise, in der die Arbeitslast registriert wird ». Es obliegt folglich dem König, nach Stellungnahme des vorerwähnten Kollegiums, die « nationalen Richtzeiten » festzulegen. Im Gegensatz zu dem, was die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6025 anführen, ist in Artikel 352bis des Gerichtsgesetzbuches also die für die betreffenden Normen zuständige Instanz angegeben.
B.117. Vorbehaltlich der Auslegung in B.114.2 ist der siebte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025 unbegründet.
In Bezug auf den vierten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025
B.118. Der vierte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025 ist gegen die Artikel 181, 184 und 185/3 des Gerichtsgesetzbuches, wieder aufgenommen oder eingefügt durch die Artikel 10, 14 und 20 des Gesetzes vom 18. Februar 2014, gerichtet und ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 13 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention, mit Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und mit dem Grundsatz des Rechts auf gerichtliches Gehör.
Die klagenden Parteien bemängeln, dass in den angefochtenen Bestimmungen keine Beschwerdemöglichkeit gegen die verbindlichen Richtlinien, die die Kollegien erlassen könnten, und gegen die Entscheidungen der Kollegien, mit denen ein Beschluss eines Direktionsausschusses für nichtig erklärt werde wegen Verstoßes gegen eine verbindliche Richtlinie oder gegen den Geschäftsführungsplan, vorgesehen sei.
B.119.1. Wie bereits in B.54.1 und B.54.2 festgestellt wurde, ist das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte nur befugt, verbindliche Richtlinien zur Ausführung der durch Artikel 181 des Gerichtsgesetzbuches festgelegten Aufgaben und Befugnisse zu erlassen und können diese Richtlinien sich folglich nur auf die allgemeine Arbeitsweise und die allgemeine Geschäftsführung der rechtsprechenden Gewalt und nicht auf die Rechtsprechungsbefugnis der Richter beziehen. Die verbindlichen Richtlinien können nur auf allgemeine Weise an die Direktionsausschüsse entweder aller Gerichtshöfe und Gerichte oder der Gerichtshöfe oder Gerichte der gleichen Kategorien, und nicht an die individuellen Magistrate, Greffiers oder Mitglieder des Personals der rechtsprechenden Gewalt, und nicht an eine bestimmte gerichtliche Körperschaft gerichtet werden.
Artikel 184 § 1 des Gerichtsgesetzbuches ist auf ähnliche Weise formuliert wie Artikel 181 dieses Gesetzbuches, sodass das Vorstehende ebenfalls für die verbindlichen Richtlinien des Kollegiums der Staatsanwaltschaft gilt.
B.119.2. Wie in B.52.2 in Erinnerung gerufen wurde, beruhen die Befugnisse des Kollegiums, verbindliche Richtlinien festzulegen und Beschlüsse von Direktionsausschüssen, die im Widerspruch zu den Richtlinien oder zum Geschäftsführungsplan stehen, für nichtig zu erklären, auf der Absicht, innerhalb des Gerichtswesens eine einheitliche Geschäftsführung zu entwickeln.
B.120. Wie in den - in B.54.2 angeführten - Vorarbeiten hervorgehoben wurde, können die durch die Kollegien festgelegten verbindlichen Richtlinien sich nicht auf Rechte oder Pflichten von Dritten beziehen. Die Befugnis der Kollegien, solche Richtlinien festzulegen, kann folglich nicht als eine Verordnungsbefugnis betrachtet werden. Im Übrigen wäre eine solche Befugnis, wie die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates bemerkt hat, nicht mit den Verfassungsregeln über die Ausübung der normgebenden Funktion vereinbar (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/001, S. 59). Die verbindlichen Richtlinien sind folglich als Maßnahmen der internen Organisation einzustufen, die im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Geschäftsführungsorgane der rechtsprechenden Gewalt ergriffen werden.
B.121. Da die vorerwähnten Richtlinien sich nicht auf die Rechtslage von Dritten auswirken können, entbehrt es nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass keine gerichtliche Beschwerde gegen die vorerwähnten Richtlinien oder gegen die Nichtigkeitsbeschlüsse der Kollegien vorgesehen ist.
B.122. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6025 führen an, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Kollegien ihre durch das Gesetz festgelegten Befugnisse überschreiten würden, indem sie Maßnahmen ergreifen würden, die sich auf die Rechtslage der Mitglieder des gerichtlichen Standes, seines Personals oder der Rechtsunterworfenen beziehen, oder die Vorrechte anderer im Gerichtsgesetzbuch vorgesehenen Organe beeinträchtigen würden.
B.123.1. Wenn ein Kollegium eine Maßnahme ergreift, die sich auf die Rechtslage der Mitglieder des gerichtlichen Standes, seines Personals oder der Rechtsunterworfenen oder auf die Vorrechte eines anderen Organs der rechtsprechenden Gewalt beziehen würde, könnte diese Maßnahme nicht gegenüber den betreffenden Personen und Organen geltend gemacht werden, da solche Maßnahmen aufgrund der angefochtenen Bestimmungen nur für die Direktionsausschüsse, an die sie sich richten, verbindlich sein können.
B.123.2. Insofern ein Kollegium solche Maßnahmen ergreifen würde, würden diese Maßnahmen im Übrigen offensichtlich im Widerspruch zu Artikel 181 oder Artikel 184 des Gerichtsgesetzbuches stehen.
Aufgrund von Artikel 185/12 § 2 des Gerichtsgesetzbuches können die Beauftragten des Ministers der Justiz und des Ministers des Haushalts, die mit beratender Stimme den Versammlungen der Kollegien bewohnen, bei ihrem Minister Widerspruch gegen jegliche Geschäftsführungsentscheidung des Kollegiums einlegen, die in ihren Augen gegen das Gesetz oder den Geschäftsführungsvertrag verstößt, und ist der Minister anschließend befugt, die betreffende Entscheidung für nichtig zu erklären. Falls die Kollegien verbindliche Richtlinien außerhalb der ihnen durch das Gesetz zuerkannten Befugnisse festlegen oder Beschlüsse von Direktionsausschüssen außerhalb ihrer Befugnisse für nichtig erklären würden, könnte der zuständige Minister durch seinen Beauftragten bei den Kollegien oder über eine durch einen Interessehabenden bei ihm eingereichte außergerichtliche Beschwerde also gegen die gesetzwidrig getroffenen Entscheidungen der Kollegien auftreten.
B.124. Der vierte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025 ist unbegründet.
In Bezug auf den fünften Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025
B.125. Der fünfte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6025 ist gegen Artikel 330quinquies des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 18. Februar 2014, gerichtet und ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 13 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention, mit Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und mit dem Grundsatz des Rechtes auf gerichtliches Gehör.
In einem ersten Teil des Klagegrunds bemängeln die klagenden Parteien, dass die in der angefochtenen Bestimmung vorgesehene Beschwerde auf die Mobilitätsentscheidungen begrenzt seien, die zur Folge hätten, dass ein Magistrat in einem anderen Bezirk als demjenigen, in dem er hauptberuflich ernannt oder bestimmt worden sei, sein Amt ausüben müsse. Sie sind der Auffassung, dass das Fehlen einer Beschwerdemöglichkeit gegen andere Entscheidungen bezüglich einer den Magistraten auferlegten Mobilität zu einem ungerechtfertigten Behandlungsunterschied zwischen Magistraten und Beamten und zu einer Verletzung des Rechtes auf gerichtliches Gehör führe. Sie sind überdies der Auffassung, dass die Magistrate des Arbeitsauditorats, des Arbeitsgerichts und des Handelsgerichts gegenüber den Magistraten des Gerichtes erster Instanz und der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs diskriminiert würden, da die Magistrate der ersten Kategorie in einem Auditorat oder in einem Gericht ernannt würden, dessen Bereich demjenigen des Appellationshofes gleichwertig sei und sie folglich die Mobilitätsentscheidungen, die gleichwertige geografische Folgen hätten wie die Entscheidungen, mit denen ein Magistrat der zweiten Kategorie in einen anderen Bezirk versetzt werde, nicht anfechten könnten.
Im zweiten Teil des Klagegrunds bemängeln die klagenden Parteien, dass die Beschwerdemöglichkeit, die in der angefochtenen Bestimmung vorgesehen sei, durch den Direktionsausschuss des Appellationshofes oder je nach Fall des Arbeitsgerichtshofes oder der Generalstaatsanwaltschaft eingereicht werden müsse und daher keine gerichtliche Beschwerdemöglichkeit sei. Sie sind der Auffassung, dass das Fehlen einer gerichtlichen Beschwerdemöglichkeit zu einem ungerechtfertigten Behandlungsunterschied zwischen Magistraten und Beamten und zu einem Verstoß gegen das Recht auf gerichtliches Gehör führe.
B.126. Aufgrund des angefochtenen Artikels 330quinquies des Gerichtsgesetzbuches kann ein Magistrat, der beauftragt wird, sein Amt in einem anderen Bezirk als demjenigen, in dem er hauptberuflich ernannt oder bestimmt worden ist, auszuüben, gegen diese Bestimmung oder diesen Auftrag bei dem Direktionsausschuss des Appellationshofes oder des Arbeitsgerichtshofes, was die Magistrate des Arbeitsgerichts betrifft, oder der Generalstaatsanwaltschaft, was die Magistrate der Staatsanwaltschaft betrifft, Nichtigkeitsbeschwerde einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Direktionsausschuss beschließt innerhalb eines Monats mit Stimmenmehrheit nach Anhörung des Betreffenden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Korpschefs ausschlaggebend.
B.127. Die angefochtene Bestimmung ist Bestandteil der Reform, die durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013 « zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes » durchgeführt wurde. Infolge dieses Gesetzes sind im Gerichtsgesetzbuch mehrere Bestimmungen über die Mobilität der Magistrate vorgesehen.
- Aufgrund der Artikel 90, 151 und 153 des Gerichtsgesetzbuches verteilen die Korpschefs die Magistrate auf die Abteilungen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft. Sie können durch eine mit Gründen versehene Entscheidung einen Magistrat einer anderen Abteilung desselben Gerichts oder derselben Staatsanwaltschaft zuordnen. Obwohl sie diese Entscheidung nur nach Anhörung des betreffenden Magistraten treffen können, ist dessen Einverständnis nicht erforderlich.
Die aufgrund dieser Artikel getroffenen Entscheidungen betreffen also eine einem Magistrat auferlegte Mobilität zwischen den Abteilungen eines selben Gerichts oder einer selben Staatsanwaltschaft, die keine Versetzung in einen anderen Bereich zur Folge hat.
- Aufgrund von Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches werden die Richter, die an einem Gericht erster Instanz ernannt wurden, und die Staatsanwälte, die in einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs ernannt wurden, subsidiär an den anderen Gerichten erster Instanz des Bereichs des Appellationshofes beziehungsweise an den anderen Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs des Bereichs ernannt. Für die im Bereich des Brüsseler Appellationshofes ernannten Magistrate des Gerichts erster Instanz, des Handelsgerichts und des Arbeitsgerichts sowie für die in diesem Bereich ernannten Magistrate der Staatsanwaltschaft bestimmt Artikel 100 § 4, dass sie subsidiär an den in diesem Paragraphen angeführten Gerichten und Staatsanwaltschaften desselben Bereichs des Appellationshofes ernannt werden. Die in Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Magistrate können dann « außerhalb des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft, in dessen/deren Stellenplan [sie] hauptberuflich ernannt [sind] », im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den jeweiligen Korpschefs bestimmt werden. Der betreffende Magistrat muss vorher angehört werden, aber sein Einverständnis ist nicht erforderlich. Die Entscheidung muss begründet sein und gilt für einen verlängerbaren Zeitraum von höchstens einem Jahr. « Bei Ablehnung durch die Korpschefs oder in Ermangelung einer Vereinbarung über die Benennungsmodalitäten » entscheidet je nach Fall der Erste Präsident des Appellationshofes oder der Generalprokurator beim Appellationshof auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme durch die von der Bestimmung betroffenen Korpschefs des Bereichs.
Die aufgrund von Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches getroffenen Entscheidungen betreffen also eine einem Magistrat auferlegte Mobilität zwischen verschiedenen Gerichten oder Staatsanwaltschaften desselben Bereichs eines Appellationshofes, die aber eine Versetzung in einen anderen Bereich als demjenigen, in dem der Betreffende sein Amt ausübt, zur Folge hat.
- Die Artikel 65 und 113bis des Gerichtsgesetzbuches beziehen sich auf die Mobilität von Friedensrichtern, Richtern am Polizeigericht und Gerichtsräten am Appellationshof. Die in diesen Artikel erwähnten Mobilitätsentscheidungen können nur mit Zustimmung der betreffenden Magistrate getroffen werden.
Insofern diese Entscheidungen eine freiwillige Mobilität von Magistraten betreffen, nehmen die klagenden Parteien auf sie als solche nicht Bezug.
B.128. Der Ministerrat stellt in Abrede, dass Magistrate keine gerichtliche Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen, die eine zwingende Mobilität von Magistraten beinhalteten, besäßen, da in Artikel 413 § 5 des Gerichtsgesetzbuches eine Beschwerdemöglichkeit bei dem Disziplinargericht gegen verkappte Disziplinarsanktionen, deren Verfahren in Artikel 418 § 4 dieses Gesetzbuches geregelt sei, vorgesehen sei.
B.129.1. Artikel 413 § 5 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt:
« Bei dem Disziplinargericht kann auch eine Beschwerde durch den betreffenden Magistrat gegen die verkappten Disziplinarstrafen anhängig gemacht worden, als deren Opfer sie sich betrachten, eingereicht werden ».
Artikel 418 § 4 dieses Gesetzbuches bestimmt:
« Ein Magistrat, der eine als Ordnungsmaßnahme verdeckte Disziplinarmaßnahme anficht, die in Bezug auf ihn durch einen Korpschef ergriffen wurde, kann gegen diese Maßnahme innerhalb von dreißig Tagen nach der Notifizierung der Entscheidung des Korpschefs Beschwerde bei dem Disziplinargericht einlegen. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Neben der Identität und Eigenschaft des Antragstellers und einer Kopie der angefochtenen Entscheidung enthält die unterschriebene Antragschrift eine Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe.
Innerhalb von zehn Tagen, nachdem die Sache bei der Kammer anhängig gemacht wurde, schickt diese eine Kopie der Antragschrift an den Korpschef mit der Bitte, ihr innerhalb von dreißig Tagen die Verwaltungsakte und seinen Schriftsatz zu übermitteln.
Eine Kopie der Akte und des Schriftsatzes des Korpschefs werden dem Antragsteller zugesandt, der innerhalb einer Frist von dreißig Tagen einen Ergänzungsschriftsatz zusenden kann. Eine Kopie des Ergänzungsschriftsatzes wird dem Korpschef zugesandt.
Der Korpschef und der Antragsteller werden vor die Kammer geladen innerhalb von sechzig Tagen nach Ablauf der für die Hinterlegung des Ergänzungsschriftsatzes festgelegten Frist.
Die Kammer kann den Korpschef, den Antragsteller und Zeugen anhören.
Die Kammer urteilt innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag des Erscheinens vor Gericht ».
B.129.2. Während der Vorarbeiten zum vorerwähnten Gesetz vom 1. Dezember 2013 erklärte der zuständige Minister, dass « das Gericht gemäß dem Gesetzentwurf zur Abänderung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Disziplin befugt ist, über verhüllte Disziplinarmaßnahmen zu befinden », worunter « auch die verhüllten Disziplinarmaßnahmen zu verstehen sind, die sich auf die Mobilität der Magistrate beziehen » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2858/007, S. 83).
B.129.3. Insofern eine Entscheidung eines Korpschef über die Mobilität eines Magistrats als eine verkappte Disziplinarmaßnahme eingestuft werden kann, besitzt der Betreffende folglich eine Beschwerdemöglichkeit bei dem Disziplinargericht, deren gerichtliche Beschaffenheit durch die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6025 nicht in Abrede gestellt wird.
B.130. Die klagenden Parteien führen jedoch an, es genüge nicht, eine gerichtliche Beschwerdemöglichkeit gegen Mobilitätsentscheidungen vorzusehen, die als eine verkappte Disziplinarmaßnahme eingestuft werden könnten. Aus der Rechtsprechung des Staatsrates leiten sie ab, dass die Beamten eine Beschwerde bei dem Staatsrat gegen Ordnungsmaßnahmen einlegen könnten, die keine verkappten Disziplinarmaßnahmen seien, aber eine ernsthafte Änderung ihrer Arbeitsumstände mit sich brächten. Sie sind der Auffassung, dass die Magistrate, indem sie nicht die Möglichkeit hätten, eine gerichtliche Beschwerde gegen solche Maßnahmen einzureichen, auf ungerechtfertigte Weise anders behandelt würden als die Beamten.
B.131.1. Aus der Rechtsprechung der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates ist ersichtlich, dass Maßnahmen zur inneren Ordnung, die im Interesse des Dienstes ergriffen werden, grundsätzlich nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können, es sei denn, die betreffende Maßnahme ist eine verkappte Disziplinarsanktion oder eine Maßnahme, die sich nachteilig auf die Weise auswirkt, auf die der betreffende Beamte sein Amt ausüben muss:
« In der Erwägung, dass Dienstanweisungen und Versetzungen in der Regel keine administrativen Rechtshandlungen sind, die die Rechtslage von Beamten ändern, sondern Handlungen der internen Verwaltung, die sich auf die Organisation und die Arbeitsweise dieses Dienstes beziehen und bei denen die Beurteilung der Sachdienlichkeit und Zweckmäßigkeit zur freien Ermessensbefugnis der Behörde gehören; dass dies jedoch nicht ausschließt, dass solche Maßnahmen zur inneren Ordnung als schädigend erachtet werden und daher mit einer Nichtigkeitsklage angefochtenen worden können, wenn sie sich nachteilig auf die Weise auswirken, auf die der betreffende Beamte sein Amt ausüben muss;
In der Erwägung, dass in diesem Fall festgestellt werden kann, dass die Klägerin, obwohl sie den Vorzug geäußert hatte, weiter in der Region Mecheln zu arbeiten und dafür Argumente angeführt hatte, deren Ernsthaftigkeit durch die beklagte Partei nicht verneint wird, in die Region Berlaar versetzt wird mit Änderung ihres Verwaltungsstandortes; dass durch diese Umstände die Entscheidung zu einer schädigenden Handlung wird, die mit einer Nichtigkeitsklage angefochtenen werden kann » (Staatsrat, 15. März 2004, Nr. 129.236; in vergleichbarem Sinne, unter anderem: Staatsrat, 9. Juni 2009, Nr. 194.015; 14. Mai 2008, Nr. 182.909; 3. Juni 2003, Nr. 120.106; und 21. Mai 2001, Nr. 95.664).
B.131.2. Daraus ergibt sich, dass die Beamten über eine gerichtliche Beschwerdemöglichkeit gegen Ordnungsmaßnahmen besitzen, die keine verkappten Disziplinarsanktionen sind, sich jedoch nachteilig auf die Weise auswirken, auf die die betreffenden Beamten ihre Funktion ausüben müssen, wie bestimmte Änderungen an Dienstanweisungen.
B.132.1. Wie die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates in ihrem Gutachten zu dem Entwurf, der zu dem vorerwähnten Gesetz vom 1. Dezember 2013 geführt hat, bemerkte, haben « die Verringerung der Anzahl von Gerichtsbezirken und die damit zusammenhängende Erweiterung ihrer Bereiche zur Folge, dass die betreffenden Magistrate folglich in einem größeren Bereich zuständig werden, was seinerseits eine größere Mobilität der betreffenden Magistrate mit sich bringt, unter der Verantwortung ihrer jeweiligen Korpschefs » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2858/001, SS. 106-107).
Die Gesetzgebungsabteilung bemerkte diesbezüglich noch:
« Die diesbezügliche Entscheidung eines Korpschefs kann dazu führen, dass einem Magistrat eine zwingende Mobilität auferlegt wird, innerhalb eines Bereichs, der sich bisweilen für bestimmte Rechtsprechungsorgane über mehrere Provinzen erstreckt. Solche Entscheidungen der Korpschefs dürfen selbstverständlich nur auf Erwägungen in Bezug auf die ' Erfordernisse des Dienstes ' beruhen. Sie dürfen keine verhüllten Disziplinarsanktionen beinhalten und dürfen auch nicht mit einer anderen Form des Befugnismissbrauchs oder der Befugnisüberschreitung behaftet sein » (ebenda, S. 107).
B.132.2. Wie in B.127 in Erinnerung gerufen wurde, betreffen die in Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Entscheidungen eine auferlegte Mobilität zwischen verschiedenen Gerichten oder Staatsanwaltschaften (eines selben Bereichs des Appellationshofes), die eine Verlagerung in einen anderen Bereich als denjenigen, in dem der Betreffende sein Amt ausübte, zur Folge hat.
Die in den Artikeln 90, 151 und 153 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Entscheidungen betreffen eine auferlegte Mobilität zwischen den Abteilungen eines selben Gerichts oder einer selben Staatsanwaltschaft, die keine Verlagerung in einen anderen Bereich zur Folge hat. Wie die klagenden Parteien bemerken, werden die Magistrate des Arbeitsgerichts, des Handelsgerichts und des Arbeitsauditorats jedoch in einem Gericht oder einem Auditorat ernannt, dessen Bereich sich mit demjenigen des Appellationshofes deckt, und sich somit über mehrere Provinzen erstreckt. Obschon die aufgrund der vorerwähnten Artikel getroffenen Entscheidungen in Bezug auf diese Magistrate keine Verlagerung in einen anderen Bereich zur Folge haben, zwingen sie die betroffenen Magistrate zu einer umfassenden geografischen Flexibilität.
B.132.3. Die Entscheidungen über die zwingende Mobilität von Magistraten können sich nachteilig auf die Weise auswirken, in der die betreffenden Magistrate ihr Amt ausüben, in dem Sinn, wie es in der in B.131.1 zitierten Rechtsprechung des Staatsrates erwähnt ist.
B.133.1. In Bezug auf die angefochtene Bestimmung heißt es in den Vorarbeiten zum Gesetz vom 18. Februar 2014:
« Bei der Reform der Gerichtsbezirke und der Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität innerhalb des Gerichtswesens ist die Notwendigkeit eines Rechtsmittels für Magistrate und Mitglieder des Gerichtspersonals entstanden, die im Rahmen der Mobilität von ihrem Korpschef einen Auftrag in einer anderen Abteilung oder einem anderen Gericht erhalten.
Daher werden in das Kapitel IIbis ' Versetzung und Mobilität ' des Gerichtsgesetzbuches zwei neue Artikel eingefügt, die eine Beschwerde für die Magistrate und das Gerichtspersonal bei dem Direktionsausschuss des Appellationshofes, dem Arbeitsgerichtshof oder der Generalstaatsanwaltschaft, was die Staatsanwaltschaft betrifft, ermöglichen.
Man hat sich dafür entscheiden, die Beschwerdeinstanz wegen der staatsrechtlichen Stellung innerhalb des gerichtlichen Standes zu behalten.
Man hat sich für eine höhere Gerichtsinstanz entschieden. Man hat sich ebenfalls ausdrücklich für ein kollegiales Organ entschieden, in dem mehrere Personen die Begründetheit und Angemessenheit der Mobilitätsentscheidung beurteilen können.
Die Entscheidung muss daher mehrheitlich getroffen werden, und der Betreffende wird angehört. Selbst wenn die Stimme des Korpschefs bei Stimmengleichheit ausschlaggebend ist, beinhaltet eine Mehrheitsentscheidung, dass mehrere Personen ein Urteil über die Mobilitätsentscheidung fällen können und damit einverstanden sind.
Gegen die Entscheidung dieses Direktionsausschusses ist keine Beschwerdemöglichkeit bei dem Staatsrat möglich, außer im Falle einer vermeintlichen verkappten Disziplinarstrafe, in Ermangelung einer anderen Beschwerdemöglichkeit » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/001, S. 30).
« Frau [...] möchte erfahren, ob diese Artikel zur Folge haben, dass der Betreffende zwischen diesem Verfahren und dem Verfahren beim Disziplinargericht wählen müsse.
Der Minister antwortet, dass dieses Verfahren die Lücke füllen soll, die dadurch entstanden ist, dass man sich für eine vermeintliche Disziplinarsanktion wohl an ein Disziplinargericht wenden kann, aber nicht zur Beurteilung der Angemessenheit einer Mobilitätsentscheidung.
Frau [...] schlussfolgert, dass die Mobilität eine vermeintliche Disziplinarmaßnahme sein kann. Es ist jedoch auch möglich, dass die Mobilität auf den Notwendigkeiten für die Dienstleistung beruht. Wenn es sich um eine Disziplinarmaßnahme handelt, kann der Betreffende sich an das Disziplinargericht wenden. Wenn es sich tatsächlich um eine Mobilitätsmaßnahme handelt, kann der Betreffende sich auf dieses Verfahren berufen. Es obliegt dem Betreffenden, das anzuwendende Verfahren zu wählen.
Frau [...] möchte wissen, ob das eine Verfahren das andere ausschließe.
Der Minister antwortet, dass dies nicht der Fall ist » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/004, S. 57).
B.133.2. Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Bestimmung auf der Absicht beruht, ein « Rechtsmittel » bei einer « höheren Gerichtsinstanz » gegen Mobilitätsentscheidungen, die nicht als eine verkappte Disziplinarmaßnahme eingestuft werden können, vorzusehen.
B.134. Obwohl in den zitierten Vorarbeiten ein Rechtsmittel für Magistrate, die im Rahmen der Mobilität einen Auftrag « in einer anderen Abteilung oder einem anderen Gericht » erhalten, erwähnt wird, ist festzustellen, dass die Beschwerde im Sinne des angefochtenen Artikels 330quinquies des Gerichtsgesetzbuches nur angewandt werden kann durch einen « Magistrat, der damit beauftragt wird, sein Amt in einem anderen Bezirk als demjenigen, in dem er hauptberuflich ernannt oder bestimmt worden war, auszuüben ».
In der angefochtenen Bestimmung ist also eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidungen vorgesehen, die aufgrund von Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches gefasst werden, aber nicht gegen die Entscheidungen, die aufgrund der Artikel 90, 151 und 153 dieses Gesetzbuches gefasst werden.
B.135. Der sich aus dem Fehlen einer Beschwerdemöglichkeit gegen die vorerwähnten Entscheidungen ergebende Behandlungsunterschied zwischen Magistraten und Beamten ist nicht vernünftig gerechtfertigt. Diese Lücke verstößt gegen die im Klagegrund angeführten Bestimmungen und Grundsätze.
Der erste Teil des fünften Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6025 ist begründet.
B.136.1. Aus den zitierten Vorarbeiten, und insbesondere aus den darin verwendeten Wörtern « Rechtsmittel » und « höhere Gerichtsinstanz », geht hervor, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, eine gerichtliche Beschwerdemöglichkeit gegen die in der angefochtenen Bestimmung angeführten Entscheidungen vorzusehen.
B.136.2. Eine gerichtliche Beschwerde setzt die Möglichkeit voraus, eine Streitsache einem unabhängigen und unparteiischen Gericht zu unterbreiten.
B.136.3. Die in der angefochtenen Bestimmung vorgesehene Beschwerde muss bei dem Direktionsausschuss des Appellationshofes oder des Arbeitsgerichtshofes, was die Magistrate des Arbeitsgerichtes betrifft, oder der Generalstaatsanwaltschaft, was die Magistrate der Staatsanwaltschaft betrifft, eingereicht werden.
Artikel 185/2 § 2 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt:
« In den Gerichtshöfen setzt sich der Direktionsausschuss aus dem Ersten Präsidenten, zwei Kammerpräsidenten und dem Chefgreffier zusammen, in den Generalstaatsanwaltschaften aus dem Generalprokurator, dem Ersten Generalanwalt beim Appellationshof, dem Ersten Generalanwalt beim Arbeitsgerichtshof und den Chefsekretären ».
B.136.4. Wie in B.127 in Erinnerung gerufen wurde, werden die in Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Mobilitätsentscheidungen grundsätzlich im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den betreffenden Korpschefs gefasst.
« Bei Ablehnung durch die Korpschefs oder in Ermangelung einer Vereinbarung über die Bestimmungsmodalitäten » wird die Entscheidung jedoch je nach Fall durch den ersten Präsidenten des Appellationshofes oder den Generalprokurator am Appellationshof gefasst.
Da der erste Präsident des Appellationshofes und der Generalprokurator am Appellationshof dem Direktionsausschuss angehören, bei dem die betreffenden Magistrate aufgrund der angefochtenen Bestimmung eine Beschwerde einreichen können, wird diese Beschwerde in der vorerwähnten Situation teilweise durch die Instanz beurteilt, die die angefochtene Entscheidung gefasst hat, wobei diese Instanz im Übrigen im Rahmen dieser Beschwerde über eine ausschlaggebende Stimme bei Stimmengleichheit verfügt. Unter diesen Umständen erfüllt die in der angefochtenen Bestimmung vorgesehene Beschwerdemöglichkeit nicht die Erfordernisse, die durch den Grundsatz der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit der Gerichtsinstanzen auferlegt werden.
Auch wenn die in Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Entscheidungen durch die betreffenden Korpschefs im gemeinsamen Einvernehmen gefasst werden - und nicht durch den ersten Präsidenten des Appellationshofes oder durch den Generalprokurator bei diesem Gerichtshof -, ist es wegen des Fehlens von Bestimmungen, die es ermöglichen, Mitglieder des Direktionsausschusses abzulehnen oder diesen Ausschuss in solchen Fällen anders zusammenzusetzen, nicht gewährleistet, dass dieser Ausschuss die Erfordernisse erfüllt, die durch den Grundsatz der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit der Gerichtsinstanzen auferlegt werden.
B.137. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Weise, auf die die Beschwerde durch die angefochtene Bestimmung organisiert wird, derzeit nicht den in B.136.2 angeführten Erfordernissen entspricht.
Der zweite Teil des fünften Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6025 ist begründet.
B.138.1. Artikel 37 des Gesetzes vom 18. Februar 2014, mit dem Artikel 330quinquies in das Gerichtsgesetzbuch eingefügt wird, ist für nichtig zu erklären.
B.138.2. Die Nichtigerklärung dieses Artikels hat einen Rückgang im Rechtsschutz für die Magistrate, die Gegenstand einer aufgrund von Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches getroffenen Mobilitätsentscheidung sind, zur Folge. Außerdem kann diese Nichtigerklärung zu Schwierigkeiten für Rechtssachen führen, die noch in Behandlung sind oder über die endgültig entschieden wurde.
Aus diesen Gründen, und um dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu bieten, die in B.135 und B.137 festgestellten Verfassungswidrigkeiten zu beheben, sind in Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof die Folgen der für nichtig erklärten Bestimmung bis zum Inkrafttreten der vom Gesetzgeber anzunehmenden neuen Bestimmungen und spätestens bis zum 31. August 2016 aufrechtzuerhalten.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
- erklärt Artikel 37 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 zur Einführung einer autonomen Geschäftsführung für das Gerichtswesen für nichtig;
- erhält die Folgen der für nichtig erklärten Bestimmung bis zum Inkrafttreten der vom Gesetzgeber anzunehmenden neuen Bestimmungen und spätestens bis zum 31. August 2016 aufrecht;
- weist die Klagen vorbehaltlich der in B.108.2 und in B.114.2 erwähnten Auslegungen im Übrigen zurück.
Erlassen in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 15. Oktober 2015.
Der Kanzler,
F. Meersschaut
Der Präsident,
A. Alen