Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 15 Oktober 2015 (België). RG 139/2015

Datum :
15-10-2015
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
34 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20151015-6
Rolnummer :
139/2015

Samenvatting :

Der Gerichtshof - erklärt Artikel 152 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes für nichtig; - erhält die Folgen der für nichtig erklärten Bestimmung bis zum Inkrafttreten der vom Gesetzgeber anzunehmenden neuen Regelung und spätestens bis zum 31. August 2016 aufrecht; - weist die Klagen vorbehaltlich der in B.20.4.4 erwähnten Auslegung im Übrigen zurück.

Arrest :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klagen und Verfahren

a. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 2. Juni 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 3. Juni 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob André Monhonval, unterstützt und vertreten durch RA G. Generet, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 26 und 147 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 10. Dezember 2013, zweite Ausgabe).

b. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 10. Juni 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 11. Juni 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Fabian Lefebvre, unterstützt und vertreten durch RA F. Gavroy und RA F. Jongen, in Arlon zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 26 und 147 Absatz 2 desselben Gesetzes.

c. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 10. Juni 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 11. Juni 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf völlige oder teilweise (Artikel 3, 4, 6, 16, 26, 28, 30, 32, 37, 40, 41, 63, 107, 108, 136 Absatz 2, 147, 149, 150 und 152) Nichtigerklärung desselben Gesetzes: die VoG « Union professionnelle de la magistrature », Jacques Baron, Simon Claisse, Axel Delannay, Thomas Dessoy, Valérie Hansenne, Jules Malaise, Hugues Marchal, Jean-François Marot, Marc-Antoine Poncelet, Véronique Tordeur und Luc Van Malcot, unterstützt und vertreten durch RA X. Close, in Brüssel zugelassen.

Diese unter den Nummern 5913, 5922 und 5924 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

B.1. Durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013 werden die Gerichtsbezirke reformiert und das Gerichtsgesetzbuch im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes abgeändert.

Die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 5913 und 5922 beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 26 dieses Gesetzes; die klagende Partei in der erstgenannten Rechtssache beantragt darüber hinaus die Nichtigerklärung von Artikel 147 desselben Gesetzes.

Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5924 beantragen die Nichtigerklärung des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 insgesamt. Sowohl aus der Klageschrift als auch aus den zur Untermauerung der Klage angeführten Klagegründen geht jedoch hervor, dass diese sich auf die Bestimmungen dieses Gesetzes bezieht, die « direkt das Prinzip der Mobilität der Magistrate » betreffen. Sie sei, nach Auffassung der klagenden Parteien, somit gegen die Artikel 3 bis 6, 16, 28, 30, 32, 37, 40 und 41, 63, 107 und 108, 136 Absatz 2, 147, 149, 150 und 152 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 gerichtet.

Der Gegenstand der angefochtenen Bestimmungen kann im Wesentlichen wie folgt beschrieben werden:

- Artikel 3 betrifft die Mobilität der Friedensrichter in den einzelnen Kantonen des erweiterten Gerichtsbezirks (und ergänzt Artikel 59 des Gerichtsgesetzbuches);

- Artikel 4 betrifft die Organisation der Polizeigerichte in Abteilungen und deren territoriale Grenzen (und ersetzt Artikel 60 des Gerichtsgesetzbuches);

- Artikel 6 regelt unter anderem die Mobilität der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht in den Kantonen des Bezirks und gegebenenfalls des Appellationshofbereiches (und ersetzt Artikel 65 des Gerichtsgesetzbuches);

- Artikel 16 betrifft die verschiedenen Gerichte und ihre territorialen Grenzen (und ersetzt Artikel 73 des Gerichtsgesetzbuches);

- Artikel 26 vertraut unter anderem dem Präsidenten des Gerichts die Aufgabe an, die Richter auf seine Abteilungen zu verteilen, nachdem der in einer anderen Abteilung benannte Richter angehört wurde, und wobei er seine Entscheidung mit Gründen versieht (und ersetzt Artikel 90 des Gerichtsgesetzbuches);

- Artikel 28 regelt die Abordnung von Richtern durch den ersten Präsidenten des Appellationshofes an ein anderes Gericht des Bereichs (und ersetzt hierzu die Absätze 1 bis 5 von Artikel 98 des Gerichtsgesetzbuches);

- Artikel 30 regelt die Abordnung, durch den ersten Präsidenten des Appellationshofes, eines Richters eines der Gerichte des Bereichs an den Appellationshof oder an den Arbeitsgerichtshof (und fügt hierzu einen Artikel 99ter in das Gerichtsgesetzbuch ein);

- Artikel 32 sieht unter anderem die hauptberufliche Ernennung von Richtern bei einem Gericht und die subsidiäre Ernennung bei den anderen Gerichten des Bereichs des Appellationshofes vor (und ersetzt hierzu Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches in der durch die Gesetze vom 15. Juli 1970 und 22. Dezember 1998 abgeänderten Fassung);

- Artikel 37 betrifft die Mobilität der Gerichtsräte der Appellationshöfe und der Arbeitsgerichtshöfe (und ergänzt Artikel 113bis des Gerichtsgesetzbuches);

- Artikel 40 regelt die Verteilung der Staatsanwälte auf die einzelnen Abteilungen der Staatsanwaltschaft durch den Prokurator des Königs (und ändert hierzu Artikel 151 des Gerichtsgesetzbuches in der zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 abgeänderten Fassung);

- Artikel 41 regelt die Verteilung der Staatsanwälte in den einzelnen Abteilungen des Arbeitsauditorats durch den Arbeitsauditor (und ändert hierzu Artikel 153 des Gerichtsgesetzbuches in der zuletzt durch das Gesetz vom 12. April 2004 abgeänderten Fassung);

- Artikel 63 sieht die gleichzeitige Benennung, entsprechend den Erfordernissen des Dienstes, eines Untersuchungsrichters, eines Pfändungsrichters oder eines Richters « am Familien- und Jugendgericht » in einem anderen Gericht des Bereichs vor (und ersetzt hierzu Artikel 259septies des Gerichtsgesetzbuches, der ebenfalls, zu einem späteren Zeitpunkt, durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 abgeändert wurde, was die Bezeichnung dieses Gerichts betrifft);

- Artikel 107 legt die territorialen Grenzen der neuen Polizeigerichte fest (und ersetzt hierzu Artikel 3 des Anhangs zum Gerichtsgesetzbuch);

- Artikel 108 legt die territorialen Grenzen der neuen Gerichtsbezirke fest (und ersetzt hierzu Artikel 4 desselben Anhangs);

- Artikel 136 Absatz 2 schafft den Gehaltszuschlag, der zuvor den Komplementärrichtern gewährt wurde, ab (und hebt dazu Artikel 357 Nr. 6 des Gerichtsgesetzbuches auf);

- Artikel 147 sieht die Ernennung der bestehenden Magistrate bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft eines erweiterten Bezirks vor;

- Artikel 149 sieht die Abordnung der Komplementärfriedensrichter und der Richter am Polizeigericht zur gleichzeitigen Ausübung ihres Amtes in einem anderen Kanton vor;

- Artikel 150 sieht die subsidiäre Ernennung der Komplementärrichter und Staatsanwälte bei den verschiedenen Gerichten und Staatsanwaltschaften des Bereichs des Appellationshofes, die Ernennung der zuvor an ein Handelsgericht oder ein Arbeitsgericht abgeordneten Komplementärrichter beim Handelsgericht oder beim Arbeitsgericht im Appellationshofbereich und die Ernennung der Komplementärstaatsanwälte beim Arbeitsauditorat des Arbeitsgerichtshofbereiches vor;

- Artikel 152 bestimmt, dass die in Anwendung des (früheren) Artikels 100 des Gerichtsgesetzbuches ernannten Magistrate an oder bei verschiedenen Gerichten erster Instanz des Appellationshofbereiches von Rechts wegen an den neuen Gerichten oder Staatsanwaltschaften ernannt sind.

In Bezug auf die Zulässigkeit der Klagen und den Umfang der Befassung des Gerichtshofes

B.2.1. Bei der Prüfung mehrerer Bestimmungen stellt der Ministerrat das Interesse gewisser klagender natürlicher Personen und der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht « Union professionnelle de la magistrature » (nachstehend: « UPM »), erste klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5924, an der Klage in Abrede.

B.2.2. Artikel 142 Absatz 3 der Verfassung und Artikel 2 Nr. 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof verpflichten eine juristische Person, die eine Klage auf Nichtigerklärung einreicht, ein Interesse nachzuweisen. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte. Die Popularklage ist unzulässig.

Wenn eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die nicht ihr persönliches Interesse geltend macht, vor dem Gerichtshof auftritt, ist es erforderlich, dass ihr Vereinigungszweck besonderer Art ist und sich daher vom allgemeinen Interesse unterscheidet, dass sie ein kollektives Interesse vertritt, dass die angefochtene Rechtsnorm den Vereinigungszweck beeinträchtigen kann, und dass es sich schließlich nicht zeigt, dass dieser Vereinigungszweck nicht oder nicht mehr tatsächlich erstrebt wird.

B.2.3. Gemäß Artikel 3 ihrer Satzung hat die UPM als Vereinigungszweck « die Förderung und Anwendung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines optimalen Funktionierens der Justiz als Garantin für die Rechte und Freiheiten der Bürger » und « die Verteidigung der individuellen Interessen ihrer Mitglieder hinsichtlich ihrer kollektiven Interessen »; dieses Ziel betrifft die Verteidigung eines kollektiven Interesses, und dieses ist besonderer Art und unterscheidet sich vom allgemeinen Interesse. Im Übrigen wird nicht angefochten, dass dieses Ziel tatsächlich verfolgt wird.

Das Gesetz vom 1. Dezember 2013 bezweckt insbesondere, die Gerichtsbezirke zu reformieren und die Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes zu stärken. Auf diese Weise kann es sich auf den Vereinigungszweck der UPM und die kollektiven Interessen, die diese klagende Partei verteidigt, auswirken.

Sie besitzt folglich das erforderliche Interesse.

B.2.4. Da einerseits das Interesse der UPM, vor Gericht aufzutreten, nachgewiesen ist und andererseits die anderen klagenden Parteien, deren Interesse, vor Gericht aufzutreten, in Frage gestellt wird, keine anderen Bestimmungen anfechten als diejenigen, die die UPM anficht, und keine anderen Klagegründe anführen als diejenigen, die durch diese geltend gemacht werden, braucht nicht geprüft zu werden, ob diese klagenden Parteien ebenfalls das erforderliche Interesse nachweisen.

B.3.1. Die wesentlichen Grundsätze der durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013 durchgeführten Reform können hinsichtlich der in dieser Sache relevanten Aspekte wie folgt dargelegt werden.

B.3.2. In Bezug auf den territorialen Zuständigkeitsbereich der Gerichte wird die Zahl der Gerichtsbezirke, die die territoriale Basis der Gerichte erster Instanz sind, auf 12 verringert (Artikel 73 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 16, und der angefochtene Artikel 108, der Artikel 4 des Anhangs zum Gerichtsgesetzbuch ersetzt). Aufgrund derselben Bestimmungen ist der territoriale Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte und Handelsgerichte fortan grundsätzlich derjenige des Appellationshofes, unbeschadet der durch den Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen. Was die Friedensgerichte betrifft, gibt es eines pro Gerichtskanton, doch fortan wird der für einen Kanton zuständige Friedensrichter subsidiär bei jedem anderem Gerichtskanton des Gerichtsbezirks ernannt (Artikel 59 des Gerichtsgesetzbuches in der durch den angefochtenen Artikel 3 abgeänderten Fassung). Die Polizeigerichte werden ihrerseits fortan auf Ebene des Gerichtsbezirks organisiert (Artikel 60 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 4, und der angefochtene Artikel 107, der Artikel 3 des Anhangs zum genannten Gesetzbuch ersetzt).

B.3.3. In Bezug auf die Verteilung der Magistrate auf diese Gerichte und innerhalb derselben wird durch die angefochtenen Bestimmungen den darin angegebenen Korpschefs und Behörden die Aufgabe anvertraut, jeweils Folgendes zu regeln: die Mobilität der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht in den Kantonen des Bezirks und gegebenenfalls des Appellationshofbereiches (Artikel 6); die Abordnung der Friedensrichter und der Komplementärrichter am Polizeigericht zur etwaigen gleichzeitigen Ausübung ihrer Ämter in einem anderen Kanton (Artikel 149); die Verteilung der Richter auf die Abteilungen (Artikel 26) und der Staatsanwälte innerhalb einer Staatsanwaltschaft (Artikel 40); die Verteilung der Staatsanwälte auf die verschiedenen Abteilungen eines Arbeitsauditorats (Artikel 41); die Abordnung eines Richters an ein anderes Gericht desselben Appellationshofbereiches (Artikel 28); die gleichzeitige Benennung gewisser spezialisierter Richter in einem anderen Bezirk des Bereichs entsprechend den Erfordernissen des Dienstes (Artikel 63); die Abordnung eines Richters eines der Gerichte des Bereichs an den Appellationshof oder an den Arbeitsgerichtshof (Artikel 30); die Abordnung der Gerichtsräte der Appellationshöfe oder der Arbeitsgerichtshöfe (Artikel 37).

B.3.4. In Bezug auf die Regeln für die Benennung der Magistrate im Rahmen der beanstandeten Reform wird im Gesetz vom 1. Dezember 2013 zwischen der Situation der bereits beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannten Magistrate und derjenigen der nach diesem Inkrafttreten ernannten Magistrate unterschieden.

In Bezug auf die neu zu ernennenden Magistrate ist in dem angefochtenen Artikel 32, der Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches ersetzt, in Paragraph 1 einerseits vorgesehen, dass die an einem Gericht erster Instanz ernannten Richter subsidiär an den anderen Gerichten erster Instanz des Appellationshofbereiches ernannt sind, und andererseits, dass die bei einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs ernannten Staatsanwälte subsidiär bei den anderen Staatsanwaltschaften der Prokurators des Königs des Zuständigkeitsbereichs ernannt sind. Im Paragraph 2 desselben Artikels 32 ist vorgesehen, dass die Bestimmung eines Magistrats außerhalb des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft, in dessen beziehungsweise deren Stellenplan er hauptberuflich ernannt ist, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den jeweiligen Korpschefs nach Anhörung des Betreffenden geregelt wird; im gemeinsamen Beschluss werden die Modalitäten der Bestimmung angegeben, er muss mit Gründen versehen sein und gilt für einen erneuerbaren Zeitraum von höchstens einem Jahr; es wird präzisiert, dass das Einverständnis des Magistrats nicht erforderlich ist. Kommt keine Einigung zustande, so wird die Entscheidung durch den Ersten Präsidenten des Appellationshofes oder den Generalprokurator bei demselben getroffen.

In Bezug auf die beim Inkrafttreten des angefochtenen Gesetzes bereits ernannten Magistrate ist im angefochtenen Artikel 147 Absatz 1 vorgesehen, dass diejenigen, die an einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft eines Bezirks ernannt sind, der einem neuen erweiterten Bezirk angehört, von Rechts wegen an dem neuen Gericht oder bei der neuen Staatsanwaltschaft ernannt sind; Magistrate, die am Arbeitsgericht, am Handelsgericht oder beim Arbeitsauditorat ernannt sind, die bis zur Ebene des Appellationshofbereiches fusioniert werden, sind von Rechts wegen am Arbeitsgericht, am Handelsgericht oder beim Auditorat des Appellationshofbereiches ernannt (Artikel 147 Absatz 2). Im angefochtenen Artikel 152 ist außerdem vorgesehen, dass die Magistrate, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in Anwendung des früheren Artikels 100 des Gerichtsgesetzbuches an oder bei verschiedenen Gerichten erster Instanz des Appellationshofbereiches ernannt sind und gemäß diesem Gesetz verschiedenen Gerichten erster Instanz dieses Bereichs angehören, von Rechts wegen unter Einhaltung der vorerwähnten Befreiungen an den neuen Gerichten oder Staatsanwaltschaften ernannt sind. In jedem dieser Fälle ist im Gesetz vorgesehen, dass Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches, der die Modalitäten der Bewerbungen im gerichtlichen Stand regelt, nicht Anwendung findet und dass eine weitere Eidesleistung nicht erforderlich ist.

B.3.5. Mit dem Gesetz vom 1. Dezember 2013 wird ebenfalls das Statut der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ernannten Komplementärmagistrate geregelt und dieses Amt künftig abgeschafft (Artikel 23).

Artikel 150 § 1 bestimmt, dass die an ein Gericht erster Instanz abgeordneten Komplementärrichter, die vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen ernannt worden sind, von Amts wegen - also ohne neue Bewerbung und ohne weitere Eidesleistung - an einem Gericht erster Instanz, an dem sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestimmt waren, und subsidiär an allen anderen Gerichten erster Instanz des Appellationshofbereiches ernannt werden.

In Paragraph 2 desselben Artikels ist vorgesehen, dass die Komplementärstaatsanwälte des Prokurators des Königs bei einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs beim Gericht erster Instanz, an die sie abgeordnet waren, und subsidiär bei allen anderen Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs des Bereichs ernannt werden.

Paragraph 3 bestimmt, dass die an das Handelsgericht abgeordneten Komplementärrichter von Amts wegen am Handelsgericht des Appellationshofbereiches ernannt werden.

Paragraph 4 bestimmt, dass die an das Arbeitsgericht abgeordneten Komplementärrichter (mit Ausnahme derjenigen im Sinne von Artikel 63 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel) von Amts wegen am Arbeitsgericht des Arbeitsgerichtshofbereiches ernannt werden.

Schließlich ist in Paragraph 5 desselben Artikels 150 vorgesehen, dass die Komplementärstaatsanwälte beim Arbeitsauditorat von Amts wegen beim Arbeitsauditorat des Arbeitsgerichtshofbereiches ernannt werden.

Artikel 136 Absatz 2 des angefochtenen Gesetzes bestimmt, dass die Komplementärrichter und Komplementärstaatsanwälte im Sinne des vorerwähnten Artikels 150 ihren Gehaltszuschlag nicht behalten.

B.3.6. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung bezüglich der größeren Mobilität der Magistrate sind zwei andere Gesetze, in denen neue Rechtsmittel vorgesehen sind, zu berücksichtigen.

B.3.7. Das Gesetz vom 15. Juli 2013 « zur Abänderung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Disziplin », mit dem die Disziplinargerichte und die Berufungsdisziplinargerichte eingesetzt werden, sieht in Artikel 23, der Artikel 413 des Gerichtsgesetzbuches ersetzt, vor, dass das Disziplinargericht mit Beschwerden von Magistraten gegen verhüllte Disziplinarstrafen, deren Opfer sie ihres Erachtens sind, befasst werden können (neuer Artikel 413 § 5). Unter den Bestimmungen, mit denen das Verfahren bei diesen Gerichten organisiert wird, ist in Artikel 30 des vorerwähnten Gesetzes, der Artikel 418 des Gerichtsgesetzbuches ersetzt, insbesondere vorgesehen, dass ein Magistrat, der eine als Ordnungsmaßnahme verdeckte Disziplinarmaßnahme, die in Bezug auf ihn durch einen Korpschef ergriffen wird, anficht, eine Klage ohne aufschiebende Wirkung gegen diese Maßnahme bei dem Disziplinargericht einreichen kann nach den Modalitäten, die im neuen Artikel 418 § 4 festgelegt sind. Wenn das Disziplinargericht eine als Ordnungsmaßnahme verdeckte Disziplinarmaßnahme für nichtig erklärt, kann der Korpschef des betreffenden Magistrats Berufung gegen dieses Urteil einlegen (Paragraph 2 des neuen Artikels 420 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 32 des vorerwähnten Gesetzes).

B.3.8. Durch Artikel 37 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 « zur Einführung einer autonomen Geschäftsführung für das Gerichtswesen » wird ein Artikel 330quinquies in das Gerichtsgesetzbuch eingefügt, der es einem Magistrat, der damit beauftragt wird, sein Amt in einem anderen Bezirk als demjenigen, in dem er hauptberuflich ernannt oder bestimmt worden ist, auszuüben, erlaubt, eine nicht aufschiebende Nichtigkeitsbeschwerde gegen diese Bestimmung oder diesen Auftrag beim Direktionsausschuss - je nach Fall - des Appellationshofes, des Arbeitsgerichtshofes oder der Generalstaatsanwaltschaft einzureichen.

B.3.9. Durch seinen Entscheid Nr. 138/2015 vom 15. Oktober 2015 hat der Gerichtshof den vorerwähnten Artikel 37 für nichtig erklärt: einerseits, weil in dieser Bestimmung eine Beschwerde gegen die aufgrund von Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches getroffenen Entscheidungen, jedoch nicht gegen die aufgrund der Artikel 90, 151 und 153 desselben Gesetzbuches getroffenen Entscheidungen vorgesehen ist; andererseits, weil die Weise, auf die die Beschwerde derzeit durch den vorerwähnten Artikel 37 geregelt wird, nicht die Erfordernisse erfüllt, die vorgeschrieben sind, damit diese Beschwerde als eine gerichtliche Beschwerde eingestuft werden kann.

B.3.10. In seinem vorerwähnten Entscheid Nr. 138/2015 hat der Gerichtshof jedoch die Folgen des für nichtig erklärten Artikels 37 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 bis zum Inkrafttreten der vom Gesetzgeber anzunehmenden neuen Bestimmungen und spätestens bis zum 31. August 2016 aufrechterhalten.

Folglich können bis zu diesem Datum die Magistrate, die Gegenstand einer Mobilitätsmaßnahme sind, auf die der vorerwähnte Artikel 37 Anwendung findet, die durch diese Bestimmung geregelte Beschwerde einreichen.

Nach diesem Datum müssen sie in den Vorteil der gerichtlichen Beschwerde gelangen, die der Gesetzgeber gemäß dem Entscheid Nr. 138/2015 zu organisieren hat.

B.4. Aus der Prüfung der Klagegründe und der angefochtenen Bestimmungen, insgesamt betrachtet, geht hervor, dass die klagenden Parteien die Verfassungsmäßigkeit folgender Aspekte der neuen Regelung bezüglich der Mobilität anfechten:

1. das Fehlen des erforderlichen Einverständnisses des Magistrats, dem eine Mobilitätsmaßnahme auferlegt wird, und die damit verbundenen Modalitäten;

2. die Vereinbarkeit der den Magistraten auferlegten größeren Mobilität mit dem Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen und gerechte Entlohnung sowie mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens;

3. die Mobilitätsregelung der Magistrate der Arbeitsgerichte und Handelsgerichte im Vergleich zu den anderen Magistraten, darunter diejenigen der Gerichte erster Instanz;

4. die Behandlungsunterschiede und -gleichheiten in der für Magistrate geltenden Mobilitätsregelung, je nach dem Datum ihrer Ernennung;

5. die Abschaffung des Gehaltszuschlags der früheren Komplementärmagistrate und ihre Mobilitätsregelung im Vergleich zu den anderen Magistraten;

6. die anderen beanstandeten Behandlungsunterschiede und -gleichheiten.

B.5.1. Gewisse klagende Parteien unterbreiten dem Gerichtshof Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Dezember 2013, die einerseits nicht relevant sind hinsichtlich der angeführten Klagegründe und für die andererseits nicht die Vorschriften von Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 erfüllt sind. Um den Erfordernissen nach dieser Bestimmung zu entsprechen, müssen die in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe nämlich angeben, welche Vorschriften, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet, verletzt wären und welche Bestimmungen gegen diese Vorschriften verstoßen würden, aber auch darlegen, in welcher Hinsicht diese Vorschriften durch die fraglichen Bestimmungen verletzt würden.

Dies ist der Fall für die Artikel 4, 16, 107 und 108, die an sich nicht die Mobilität der Magistrate regeln, sondern den territorialen Zuständigkeitsbereich der Gerichte beziehungsweise die Verteilung der Magistrate auf diese Gerichte und innerhalb derselben, so wie diese Angelegenheiten durch das angefochtene Gesetz geregelt sind.

In Bezug auf die vorerwähnten Artikel 6, 28, 30, 37, 63 und 149 hat der Gesetzgeber außerdem ausdrücklich vorgesehen, dass die von einer Mobilitätsmaßnahme betroffenen Magistrate der betreffenden Bestimmung oder Abordnung zustimmen müssen, so dass die klagenden Parteien nicht das für deren Nichtigerklärung erforderliche Interesse nachweisen.

B.5.2. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass der Gerichtshof nur über folgende Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 befinden muss: Artikel 3; Artikel 26 (in Bezug auf Artikel 90 Absatz 5 des Gerichtsgesetzbuches, den er ersetzt); Artikel 32; die Artikel 40 und 41 (in Bezug auf den Absatz, der durch diese Bestimmungen zu Artikel 151 beziehungsweise Artikel 153 desselben Gesetzbuches hinzugefügt wird); Artikel 136; Artikel 147; Artikel 150 und schließlich Artikel 152. Die Klagen sind im Übrigen nicht zulässig.

Diese Bestimmungen lauten:

« Art. 3. Artikel 59 desselben Gesetzbuches wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

' Der in einem Kanton ernannte Titularfriedensrichter wird subsidiär in jedem Kanton des Gerichtsbezirks, in dem er aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten ernannt werden kann, ernannt.

Den Erfordernissen des Dienstes entsprechend bestimmt der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten und nachdem er den betreffenden Magistrat angehört hat, einen oder mehrere Friedensrichter, um dieses Amt gleichzeitig in einem oder mehreren Kantonen des Gerichtsbezirks auszuüben.

In dem Bestimmungsbeschluss werden die Gründe für die Bestimmung angegeben und deren Modalitäten festgelegt. ' ».

« Art. 26. Artikel 90 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt:

' Art. 90. Der Präsident ist mit der allgemeinen Leitung und der Organisation des Gerichts beauftragt.

In den durch das Gesetz zur Festlegung des Stellenplans der Gerichtshöfe und Gerichte bestimmten Fällen steht ein Abteilungspräsident dem Präsidenten bei der Leitung des Gerichts und seiner Abteilungen bei.

Der Präsident verteilt die Sachen gemäß der Regelung zur Verteilung der Sachen und gemäß der Geschäftsordnung des Gerichts. Wenn die Erfordernisse des Dienstes es rechtfertigen, kann er einen Teil der einer Kammer zugewiesenen Sachen unter die anderen Kammern der Abteilung aufteilen.

Unter Erfordernis des Dienstes versteht man die Verteilung der Arbeitslast, die Nichtverfügbarkeit eines Richters, eine erforderliche Sachkunde, die geordnete Rechtspflege oder sonstige vergleichbare objektive Gründe.

Der Präsident verteilt die Richter auf die Abteilungen. Wenn er einen Richter in eine andere Abteilung bestellt, hört er den betreffenden Richter an und versieht seine Entscheidung mit Gründen. ' ».

« Art. 32. Artikel 100 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli 1970 und 22. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt:

' Art. 100. § 1. Die an einem Gericht Erster Instanz ernannten Richter sind unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten subsidiär an den anderen Gerichten Erster Instanz des Appellationshofbereiches ernannt.

Die bei einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs ernannten Staatsanwälte sind unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten subsidiär bei den anderen Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs des Bereichs ernannt.

§ 2. Die Bestimmung eines Magistrats außerhalb des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft, in dessen/deren Stellenplan er hauptberuflich ernannt ist, wird in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den jeweiligen Korpschefs nach Anhörung des Betreffenden geregelt. Im gemeinsamen Beschluss werden die Modalitäten der Bestimmung angegeben.

Im Bestimmungsbeschluss werden die Gründe angegeben, warum ein Magistrat, der hauptberuflich im Stellenplan eines anderen Gerichts oder einer anderen Staatsanwaltschaft ernannt ist, hinzugezogen werden muss, und es werden darin die Modalitäten der Bestimmung festgelegt. Die Bestimmung gilt für einen erneuerbaren Zeitraum von höchstens einem Jahr.

Das Einverständnis des bestimmten Magistrats ist nicht erforderlich.

Bei Ablehnung durch die Korpschefs oder in Ermangelung einer Vereinbarung über die Bestimmungsmodalitäten entscheidet der Erste Präsident des Appellationshofes beziehungsweise der Generalprokurator beim Appellationshof auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme durch die von der Bestimmung betroffenen Korpschefs des Bereichs.

§ 3. Ein gemäß § 1 ernannter Magistrat wird nicht im Stellenplan der Rechtsprechungsorgane oder Staatsanwaltschaften ernannt, in denen er subsidiär ernannt ist.

§ 4. Die am französischsprachigen Gericht Erster Instanz von Brüssel ernannten Richter sind subsidiär am Gericht Erster Instanz von Wallonisch-Brabant ernannt und die am Gericht Erster Instanz von Wallonisch-Brabant ernannten Richter sind subsidiär am französischsprachigen Gericht Erster Instanz von Brüssel ernannt. Die am niederländischsprachigen Gericht Erster Instanz von Brüssel ernannten Richter sind subsidiär am Gericht Erster Instanz von Löwen ernannt und die am Gericht Erster Instanz von Löwen ernannten Richter sind subsidiär am niederländischsprachigen Gericht Erster Instanz von Brüssel ernannt.

Die bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel ernannten Staatsanwälte, einschließlich der in Artikel 150 § 3 erwähnten Staatsanwälte, sind unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten subsidiär entweder bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Wallonisch-Brabant oder bei den Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs von Löwen und von Halle-Vilvoorde ernannt. Die in Wallonisch-Brabant ernannten Staatsanwälte sind subsidiär bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel ernannt und die bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Löwen oder bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Halle-Vilvoorde ernannten Staatsanwälte sind subsidiär bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel ernannt.

Die am französischsprachigen Handelsgericht von Brüssel ernannten Richter sind subsidiär am Handelsgericht von Wallonisch-Brabant ernannt und die am Handelsgericht von Wallonisch-Brabant ernannten Richter sind subsidiär am französischsprachigen Handelsgericht von Brüssel ernannt. Die am niederländischsprachigen Handelsgericht von Brüssel ernannten Richter sind subsidiär am Handelsgericht von Löwen ernannt und die am Handelsgericht von Löwen ernannten Richter sind subsidiär am niederländischsprachigen Handelsgericht von Brüssel ernannt.

Die am französischsprachigen Arbeitsgericht von Brüssel ernannten Richter sind subsidiär am Arbeitsgericht von Wallonisch-Brabant ernannt und die am Arbeitsgericht von Wallonisch-Brabant ernannten Richter sind subsidiär am französischsprachigen Arbeitsgericht von Brüssel ernannt. Die am niederländischsprachigen Arbeitsgericht von Brüssel ernannten Richter sind subsidiär am Arbeitsgericht von Löwen ernannt und die am Arbeitsgericht von Löwen ernannten Richter sind subsidiär am niederländischsprachigen Arbeitsgericht von Brüssel ernannt.

Die in Brüssel ernannten Staatsanwälte beim Arbeitsauditorat sind unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten subsidiär beim Arbeitsauditorat von Wallonisch-Brabant oder bei den Arbeitsauditoraten von Löwen und Halle-Vilvoorde ernannt.

§ 5. Die Bestimmung eines in § 4 erwähnten Magistrats außerhalb des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft, in dessen/deren Stellenplan er hauptberuflich ernannt ist, wird gemäß § 2 geregelt.

§ 6. Ein gemäß § 4 ernannter Magistrat wird nicht im Stellenplan des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft ernannt, in dem/der er subsidiär ernannt ist. ' ».

« Art. 40. Artikel 151 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter ' und ein oder mehrere gemäß Artikel 326 Absatz 1 abgeordnete Komplementärstaatsanwälte ' aufgehoben.

2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: ' In den durch das Gesetz zur Festlegung des Stellenplans der Gerichtshöfe und Gerichte bestimmten Fällen steht ein Abteilungsprokurator dem Prokurator des Königs bei der Leitung der Staatsanwaltschaft und ihrer Abteilungen bei. '

3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

' Der Prokurator des Königs verteilt die Staatsanwälte auf die Abteilungen. Wenn der Prokurator des Königs einen Staatsanwalt in eine andere Abteilung bestellt, hört er den betreffenden Staatsanwalt an und versieht seine Entscheidung mit Gründen. ' »

« Art. 41. Artikel 153 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. April 2004, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 wird der zweite Satz aufgehoben.

2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: ' In den durch das Gesetz zur Festlegung des Stellenplans der Gerichtshöfe und Gerichte bestimmten Fällen steht ein Abteilungsauditor dem Arbeitsauditor bei der Leitung der Staatsanwaltschaft und ihrer Abteilungen bei. '

3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

' Der Arbeitsauditor verteilt die Staatsanwälte auf die Abteilungen. Wenn der Arbeitsauditor einen Staatsanwalt in eine andere Abteilung bestellt, hört er den betreffenden Staatsanwalt an und versieht seine Entscheidung mit Gründen. ' ».

« Art. 136. Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann die Gehälter, Gehaltserhöhungen, Gehaltszuschläge und Pensionen der Magistrate, der Chefgreffiers und der Chefsekretäre, der Greffiers und der Sekretäre sowie der Personalmitglieder der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaft, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens im Amt sind, nicht beeinträchtigen.

In Abweichung von Absatz 1 behalten die in Artikel 150 erwähnten Komplementärrichter und Komplementärstaatsanwälte den Gehaltszuschlag nicht ».

« Art. 147. Magistrate, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes an einem Gericht oder bei einer Staatsanwaltschaft eines Bezirks ernannt sind, der gemäß dem vorliegenden Gesetz einem neuen erweiterten Bezirk angehört, sind von Rechts wegen an dem neuen Gericht oder bei der neuen Staatsanwaltschaft ernannt, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung.

Magistrate, die am Arbeitsgericht, am Handelsgericht oder beim Arbeitsauditorat ernannt sind, die gemäß dem vorliegenden Gesetz bis zur Ebene des Appellationshofbereiches fusioniert werden, sind von Rechts wegen am Arbeitsgericht, am Handelsgericht oder beim Arbeitsauditorat des Appellationshofbereiches ernannt, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung.

Magistrate, die am Gericht Erster Instanz von Eupen ernannt sind, sind subsidiär am Handelsgericht und am Arbeitsgericht von Eupen ernannt. Magistrate, die am Handelsgericht oder am Arbeitsgericht von Eupen-Verviers ernannt sind und die Bedingung in Bezug auf die Kenntnis der deutschen Sprache erfüllen, sind gleichzeitig am Handelsgericht oder Arbeitsgericht von Eupen und subsidiär am Gericht Erster Instanz und, je nach Fall, am Arbeitsgericht oder Handelsgericht ernannt ».

« Art. 150. § 1. Die in den Artikeln 80, 86bis und 259sexies des Gerichtsgesetzbuches erwähnten und an ein Gericht Erster Instanz abgeordneten Komplementärrichter, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zum Komplementärrichter ernannt worden sind und deren Situation durch Artikel 63 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel nicht geregelt ist, werden von Amts wegen ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung an einem Gericht Erster Instanz, an dem sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bestimmt waren, und subsidiär an allen anderen Gerichten Erster Instanz des Appellationshofbereiches ernannt.

§ 2. Die in den Artikeln 326 § 1 und 259sexies des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Komplementärstaatsanwälte, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ernannt worden sind und deren Situation durch Artikel 63 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel nicht geregelt ist, werden von Amts wegen unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, jedoch ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung bei einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs beim Gericht Erster Instanz, an die sie abgeordnet waren, und subsidiär bei allen anderen Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs des Bereichs ernannt.

§ 3. Die an das Handelsgericht abgeordneten Komplementärrichter, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zum Komplementärrichter ernannt worden sind, werden von Amts wegen ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung am Handelsgericht des Appellationshofbereiches ernannt.

§ 4. Die an das Arbeitsgericht abgeordneten Komplementärrichter, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zum Komplementärrichter ernannt worden sind und deren Situation durch Artikel 63 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel nicht geregelt ist, werden von Amts wegen ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung am Arbeitsgericht des Arbeitsgerichtshofbereiches ernannt.

§ 5. Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ernannten Komplementärstaatsanwälte beim Arbeitsauditorat werden von Amts wegen ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung beim Arbeitsauditorat des Arbeitsgerichtshofbereiches ernannt ».

« Art. 152. Magistrate, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in Anwendung von Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches an oder bei verschiedenen Gerichten Erster Instanz des Appellationshofbereiches ernannt sind und gemäß dem vorliegenden Gesetz verschiedenen Gerichten Erster Instanz dieses Bereichs angehören, sind von Rechts wegen ohne Anwendung von Artikel 287sexies desselben Gesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung an den neuen Gerichten oder Staatsanwaltschaften ernannt ».

In Bezug auf die Ziele des Gesetzes vom 1. Dezember 2013

B.6.1. Die allgemeinen Ziele des Gesetzgebers bei der Annahme des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 und die Methoden, die er seines Erachtens anwenden musste, um diese Ziele zu erreichen, wurden in der Begründung wie folgt dargelegt:

« [...] Mit dieser Reform werden folgende Ziele angestrebt:

- Eine bessere Geschäftsführung und eine größere Effizienz:

Die Aufgaben und die Mittel der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft sind zwischen einer zu hohen Zahl von Gerichten und Bereichen verzettelt. Die Mittel und der Personalbestand werden zentral von Brüssel aus geleitet und erfordern oft Gesetzesbestimmungen oder königliche Erlasse, was zu besonders komplizierten Verfahren führt. Aus diesem Grund sind die organisatorische Struktur und die tägliche materielle Leitung in den verschiedenen Bereichen oft problematisch.

- Die Beseitigung des Rückstands und eine schnellere Rechtsprechung:

[...]

- Eine qualitativ hochwertige Rechtsprechung, bessere Dienstleistungen und eine ausreichende Bürgernähe:

Der Bürger hat auch Anrecht auf eine qualitativ hochwertige Rechtsprechung. Die Sachkenntnis in bestimmten Rechtsbereichen ist zunehmend eine Notwendigkeit für eine reibungslose effiziente Behandlung der Rechtssachen. Die Sachkenntnis setzt ein ausreichendes Angebot an Rechtssachen voraus, um Erfahrung aufzubauen und zu behalten, sowie einen ausreichend großen Personalbestand, um eine Spezialisierung verwirklichen zu können.

Zur Verwirklichung dieser Ziele ist bei den Diskussionen der letzten Jahrzehnte ein weitgehender Konsens über die anzuwendenden Methoden zustande gekommen:

1. Vergrößerung des Maßstabs

In groben Zügen ist die territoriale Struktur der Gerichte immer noch die gleiche wie bei der Entstehung Belgiens im Jahr 1830, ausgehend von der Philosophie, dass der Hauptort von überall her innerhalb eines Tages erreichbar sein sollte (35 bis 50 km). Es besteht also ein sehr großer Spielraum für die Vergrößerung des Maßstabs. Die Vergrößerung des Maßstabs bietet die Gelegenheit, die Mittel und die strategischen Kompetenzen von der zentralen Ebene aus zu übertragen (Dezentralisierung), und soll dazu beitragen, der Verzettelung von Menschen und Mitteln ein Ende zu setzen.

Viele Gerichte haben eine geringe Größe. Einige Gerichte sind sogar äußerst klein. Die Hälfte aller Arbeits- und Handelsgerichte umfasst weniger als fünf Magistrate. Dies macht sie verletzlich in ihrer Organisation, insofern die Nichtverfügbarkeit von einem oder zwei Magistraten sich enorm auf die Bearbeitung der Rechtssachen und auf die Dienstleistung für die Rechtsuchenden auswirkt. Außerdem ist es unmöglich, eine ausreichende Spezialisierung für jede Angelegenheit in den kleinen Gerichten aufzubauen, weil sowohl der Personalbestand als auch das Angebot an Rechtssachen in bestimmten Angelegenheiten zu klein ist.

2. Mobilität und Spezialisierung

Durch die Schaffung größerer Gerichtsbezirke und den Ausbau der Möglichkeiten für die horizontale Mobilität können die Magistrate und das Gerichtspersonal besser entsprechend der Arbeitslast und Spezialisierung eingesetzt werden. Auf diese Weise kann das Personal von einem Ort, wo relativ wenig Tätigkeit besteht, zeitweilig anderswo eingesetzt werden, wo der Bedarf größer ist. Überdies ermöglicht die Vergrößerung des Maßstabs es in bestimmten sehr technischen Bereichen sowohl der Richterschaft als auch der Staatsanwaltschaft stärker spezialisierte Kompetenzzentren aufzubauen. Diese Mobilität wird entsprechend einer besseren Verwaltung der personellen Mittel entwickelt, ohne jedoch der örtlichen Dienstleistung für die Öffentlichkeit zu schaden.

3. Größere Autonomie bei der Geschäftsführung und im Management

[...]

4. Administrative Vereinfachung und ICT

[...]

5. Organisationskultur

[...] » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2858/001, SS. 6 bis 9).

B.6.2. Im Übrigen wurden in denselben Vorarbeiten die geplanten Änderungen der territorialen Zuständigkeit der Gerichte wie folgt beschrieben:

« Durch diesen Gesetzentwurf werden 12 Bezirke durch eine Fusion der bestehenden 27 Bezirke geschaffen. Die neuen Bezirke decken sich mit den Provinzen, wobei es angesichts unserer Staatsstruktur einen getrennten Bezirk für Brüssel und Eupen gibt. Dadurch bleiben auch die Bezirke Löwen und Nivelles getrennt. Nivelles wird in Wallonisch-Brabant umbenannt ».

« Die Gerichte und Staatsanwaltschaften erhalten auf provinzialer Ebene eine ausreichende Kapazität an personellen Mitteln, was Spielraum für eine größere Spezialisierung bietet ».

« Die Arbeitsgerichte und die Handelsgerichte bleiben ebenfalls relativ klein auf Ebene der Provinz. Daher werden diese Gerichte auf Ebene des Appellationshofbereiches organisiert. Es wird also fünf Arbeitsgerichte und fünf Handelsgerichte geben. Die Stellenpläne des Bereichs sind also homogener ».

« Die Gerichte und Staatsanwaltschaften worden auf Ebene der Provinz oder des Bereichs organisiert, doch die vorhandenen Sitzungsstandorte bleiben bestehen. Dies gewährleistet den Bürgern, dass sie immer ein ausreichend nahe gelegenes Gericht haben, um ebenfalls die materielle Zugänglichkeit zu wahren. Das Gericht organisiert sich in einzelnen Sitzungsstandorten oder Abteilungen. Außerdem wird dem Gericht eine größere Rolle, sowohl bei der Einteilung der Abteilungen als auch bei der Organisation der Rechtssachen zwischen den Abteilungen verliehen ».

« Insbesondere wegen der hohen Zahl von Friedensgerichten gibt es in Belgien eine der höchsten Konzentrationen an geographischen Gerichtsstandorten pro 100 000 Einwohner, nämlich 2,7 geographische Standorte pro 100 000 Einwohner. In Deutschland gibt es 1,4 Standorte pro 100 000 Einwohner, in Frankreich 1, in England-Wales 1,1 und in den Niederlanden 0,4 ».

« Die Polizeigerichte werden geographisch im neuen Bezirk organisiert. Die Friedensgerichte werden weiterhin nach Kanton organisiert. Die Geschäftsführung der Polizeigerichte und der Friedensgerichte wird jedoch auf Bezirksebene langfristig durch einen eigenen Direktionsausschuss für die Friedensgerichte und die Polizeigerichte besorgt. In diesem Direktionsausschuss tagen der Präsident, der Vizepräsident, der immer eine andere Eigenschaft als der Präsident besitzt, und der Chefgreffier ».

« In diesem Gesetzentwurf sind hingegen keine neuen Abteilungen für die Appellationshöfe vorgesehen. Vorher hat ein Antrag auf Schaffung einer Abteilung des Appellationshofes Antwerpen in Hasselt gezeigt, dass die Kosten nicht im Verhältnis zur Sachdienlichkeit stehen » (ebenda, SS. 9-11 und 15).

B.6.3. Schließlich wurde in Bezug auf die größere Mobilität der Magistrate dargelegt:

« Die Verringerung der Anzahl Gerichtsbezirke infolge des Gesetzentwurfs führt bereits zu einer größeren Mobilität, da die Magistrate künftig ebenfalls auf dem Gebiet von fusionierten Bezirken zuständig sein werden.

Es wird dem Korpschef obliegen, seinen neuen Personalbestand auf die am besten geeignete Weise zwischen den verschiedenen Kammern, Sektionen/Abteilungen oder Rechtsprechungsorgane zu verteilen, damit sämtliche Zuständigkeiten des Gerichts oder der Gerichte durch eine ausreichende Anzahl von Personen ausgeübt werden können.

Diese größere interne Mobilität erfordert grundsätzlich kein anderes gesetzgeberisches Auftreten als Übergangsbestimmungen, die hinsichtlich der Regelung der Situation der vor der Reform ernannten Magistrate zum Teil im Gesetzentwurf zur Änderung der Gerichtsbezirke enthalten sind.

[...]

Die Friedensrichter werden hauptberuflich als Friedensrichter in einem Kanton ernannt und subsidiär in den anderen Kantonen des Gerichtsbezirks, in dem der Präsident der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht oder in den Bezirken Brüssel und Eupen der Präsident des Gerichtes erster Instanz sie als Verstärkung in einem oder mehreren Kantonen benennen kann entsprechend der Entwicklung des Bedarfs der Friedensgerichte.

Abgesehen davon, dass dieses System das gleiche ist, wie es in Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches für die Gerichte erster Instanz vorgesehen ist, wird mit dieser Formel vorrangig ein Friedensrichter einem Kanton zugeordnet, in dem er sich beworben hat und in dem er hauptberuflich ernannt wurde.

Außerdem kann der Präsident der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht oder in den Bezirken Brüssel und Eupen der Präsident des Gerichtes erster Instanz entweder diesen Friedensrichter zur Verstärkung in einem anderen Friedensgericht benennen oder zeitweilig einen oder mehrere andere Friedensrichter benennen, um den im Kanton ernannten Friedensrichter zu unterstützen.

Die Richter am Polizeigericht werden innerhalb der im neuen Anhang zum Gerichtsgesetzbuch vorgesehenen territorialen Grenzen ernannt. Eine größere interne Mobilität wird sich aus dieser Vergrößerung des territorialen Zuständigkeitsbereichs ergeben.

Dort, wo diese Grenzen nicht mit den Grenzen des Gerichtsbezirks übereinstimmen, ist eine subsidiäre Ernennung in den einzelnen Polizeigerichten des Gerichtsbezirks vorgesehen.

Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches wird abgeändert. Die in Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene gleichzeitige Ernennung wird in den Gerichten erster Instanz und den Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs verstärkt.

In diesem Gesetzentwurf ist von Amts wegen unter Einhaltung der Gesetze über den Sprachengebrauch eine subsidiäre Ernennung der in einem Gericht erster Instanz ernannten Magistrate bei allen anderen Gerichten erster Instanz des Appellationshofbereiches vorgesehen. Die gleiche Regel gilt für die Magistrate, die in den Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs ernannt sind.

Der Text und die Terminologie werden angepasst, um hervorzuheben, dass die auf der Grundlage dieses Artikels ernannten Magistrate ihr Amt normalerweise in dem Gericht ausüben, in dessen Stellenplan sie ernannt werden, außer wenn zwischen den Korpschefs eine Einigung erzielt wird, damit sie ihre Ämter zeitweilig dort ausüben, wo sie subsidiär ernannt sind.

Da der Stellenplan der Handelsgerichte und der Arbeitsgerichte, mit Ausnahme von Eupen und vom Bereich des Appellationshofes und des Arbeitsgerichtshofes Brüssel, der gleiche für den Bereich ist, sind die Richter am Handelsgericht, die Richter am Arbeitsgericht und die Staatsanwälte beim Arbeitsauditorat von Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches ausgenommen.

Durch diesen Entwurf wird die Reform vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel nicht in Frage gestellt. Es werden spezifische Bestimmungen angenommen, um die Aufteilung der Staatsanwaltschaft und die Trennung der Rechtsprechungsorgane im Bezirk Brüssel zu berücksichtigen » (ebenda, SS. 16-18).

In Bezug auf die Beschwerdegründe

1. In Bezug auf das Fehlen des erforderlichen Einverständnisses des Magistrats, dem eine Mobilitätsmaßnahme auferlegt wird, und in Bezug auf die damit verbundenen Modalitäten

B.7.1. Es wird insbesondere bemängelt, dass in den Artikeln 3, 26, 32 und 147 des angefochtenen Gesetzes nicht das vorherige Einverständnis der Magistrate mit den Mobilitätsmaßnahmen, die durch diese Bestimmungen erlaubt seien, vorgeschrieben sei; somit verstießen diese Bestimmungen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Artikel 152 und mit verschiedenen internationale Bestimmungen.

B.7.2. Artikel 152 der Verfassung bestimmt:

« Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt. Sie werden in dem durch Gesetz bestimmten Alter in den Ruhestand versetzt und beziehen die durch Gesetz vorgesehene Pension.

Ein Richter darf nur durch ein Urteil suspendiert oder seines Amtes enthoben werden.

Die Versetzung eines Richters darf nur durch eine neue Ernennung und mit seinem Einverständnis erfolgen ».

Das in Artikel 152 Absatz 3 vorgesehene Verbot der Versetzung eines Richters ohne dessen Einverständnis soll mit den anderen Bestimmungen desselben Artikels die Unabhängigkeit der Richter von den anderen Gewalten des Staates schützen; ein bei einem bestimmten Rechtsprechungsorgan ernannter Richter soll nicht befürchten, in ein anderes Rechtsprechungsorgan versetzt zu werden wegen der Weise, auf die er Recht spricht, oder aus irgendeinem anderen Grund.

Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, wie der Staatsrat ebenfalls in seinem Gutachten zu dem Gesetzentwurf, der zu den angefochtenen Bestimmungen geführt hat, bemerkte (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC. 53-2858/001, SS. 105-106), dass diese Verfassungsbestimmung den Gesetzgeber daran hindern würde, Reformen durchzuführen, die eine bessere Rechtspflege bezwecken; das angefochtene Gesetz dient nämlich gemäß den vorerwähnten Vorarbeiten dazu, eine bessere Geschäftsführung und eine größere Effizienz des Gerichtsapparates zu gewährleisten, den Rückstand zu beseitigen und die Rechtspflege zu beschleunigen, sowie schließlich eine qualitativ hochwertige Rechtsprechung und eine bessere Dienstleistung zu fördern, wobei gleichzeitig eine ausreichende Bürgernähe aufrechterhalten wird; zu den Maßnahmen, mit denen diese Ziele erreicht werden sollten, gehört unter anderem eine größere Mobilität der Magistrate.

Im Übrigen empfiehlt das Ministerkomitee des Europarates als Abmilderung des Grundsatzes der Unabsetzbarkeit der Richter, dass « ein Richter ohne sein Einverständnis keine Neueinstellung oder keine anderen gerichtlichen Ämter erhalten dürfte, außer im Fall von Disziplinarsanktionen oder einer Reform der Organisation des Gerichtssystems » (Empfehlung CM/Rec (2010)12 an die Mitgliedstaaten für Richter: Unabhängigkeit, Leistungsfähigkeit und Verantwortlichkeit, Erwägung 52).

B.7.3. Da das Fehlen des Einverständnisses der betreffenden Magistrate im Kontext der durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013 durchgeführten Reform nicht unvereinbar ist mit Artikel 152 Absatz 3 der Verfassung, kann nicht von einer Diskriminierung in der Inanspruchnahme der in dieser Verfassungsbestimmung enthaltenen Garantien die Rede sein.

Der Umstand, dass es ebenfalls Regeln in Bezug auf die Mobilität der Beamten gibt, beinhaltet im Gegensatz zu dem, was die klagenden Parteien anführen, nicht, dass der Gesetzgeber die Magistrate und die Beamten künftig auf gleiche Weise behandelt.

B.8.1. Obwohl der Gesetzgeber das Einverständnis der betreffenden Magistrate bei den in den Artikeln 3, 26, 32 und 147 des angefochtenen Gesetzes enthaltenen Maßnahmen nicht vorschreibt, hat er jedoch einerseits verschiedene Maßnahmen vorgesehen, um diese Magistrate möglichst in die gegebenenfalls in Bezug auf sie ins Auge gefassten Mobilitätsmaßnahmen einzubeziehen, und andererseits neue Rechtsmittel gegen die besagten Maßnahmen vorgesehen.

B.8.2. Der Gesetzgeber hat es Magistraten selbst - den Korpschefs - überlassen, die etwaigen beanstandeten Mobilitätsmaßnahmen zu ergreifen, und diese sollen « zeitweiligen Notwendigkeiten » entsprechen (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2858/007, S. 47). Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass der betreffende Magistrat vorher angehört werden muss und dass die Bestimmung mit Gründen versehen sein muss (Artikel 3, 26 und 32); er hat ebenfalls vorgesehen, dass je nach Fall im Bestimmungsbeschluss die Modalitäten der Bestimmung präzisiert sind (Artikel 3 und 32), dass er nur für einen begrenzten Zeitraum gilt (Artikel 32) und dass er im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den betreffenden Korpschefs angenommen werden muss (Artikel 32).

In Bezug auf die Erfordernisse der Begründung und der vorherigen Anhörung des betreffenden Magistrats, heißt es in den Vorarbeiten - wobei diese Erfordernisse mit dem durch den neuen Artikel 413 § 5 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Rechtsmittel verbunden sind -, dass diese Erfordernisse dazu dienen, « die Magistrate vor einer missbräuchlichen Anwendung der Mobilität zu schützen » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2858/001, S. 30). In Bezug auf die Begründung hebt der Ministerrat zu Recht hervor, dass die Begründung « es dem Adressaten der Maßnahme ermöglicht, die zugrunde liegenden faktischen und juristischen Gründe zu verstehen, deren Richtigkeit und Sachdienlichkeit zu prüfen sowie gegebenenfalls deren Grundlage anzufechten », dass « die gerichtliche Kontrolle der Begründung erweitert wird » und schließlich, dass « in der Entscheidung nicht nur die Erfordernisse des Dienstes, sondern ebenfalls die Gründe, aus denen die etwaigen Anmerkungen und Anfechtungen des betreffenden Magistrats nicht berücksichtigt werden können, begründet werden müssen ». Der Staatsrat hatte bereits in seinem vorerwähnten Gutachten hervorgehoben, dass die Entscheidungen der Korpschefs über die Mobilität ihrer Magistrate « nur auf Erwägungen in Bezug auf die ' Erfordernisse des Dienstes ' beruhen [dürfen] » und, dass sie « keine verhüllten Disziplinarsanktionen beinhalten und [...] auch nicht mit einer anderen Form des Befugnismissbrauchs oder der Befugnisüberschreitung behaftet sein [dürfen] » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2858/001, S. 107). Ebenso wurde während der Vorarbeiten präzisiert, dass « in der Begründung ebenfalls auf die durch den Magistrat bei der Anhörung geäußerten Elemente geantwortet werden muss » (Parl. Dok., Senat, 2013-2014, Nr. 5-2212/4, S. 9).

B.8.3. Die Rechtsmittel, die ein Magistrat anwenden kann, der Gegenstand einer Mobilitätsmaßnahme ist, werden durch die vorerwähnten Gesetze vom 15. Juli 2013 und 18. Februar 2014 geregelt.

Im Wesentlichen ist im Gesetz vom 15. Juli 2013 vorgesehen, dass das Disziplinargericht insbesondere mit Beschwerden der Magistrate gegen eine als Ordnungsmaßnahme verdeckte Disziplinarmaßnahme befasst werden kann, deren Opfer sie ihrer Auffassung nach sind (neuer Artikel 413 § 5 des Gerichtsgesetzbuches). Während der Vorarbeiten wurde ausdrücklich bestätigt, dass unter den verkappten Disziplinarstrafen, über die das Disziplinargericht befinden kann, « auch die verhüllten Disziplinarmaßnahmen zu verstehen sind, die sich auf die Mobilität der Magistrate beziehen » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2858/007, S. 83).

Im Übrigen bietet das Gesetz vom 18. Februar 2014 einem Magistrat, der beauftragt wird, sein Amt in einem anderen Bezirk als demjenigen, in dem er hauptberuflich ernannt oder bestimmt wurde, auszuüben, die Möglichkeit, eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen diese Maßnahme bei dem für ihn zuständigen Direktionsausschuss einzureichen (neuer Artikel 330quinquies desselben Gesetzbuches). In den Vorarbeiten zu diesem Gesetz wurde darauf verwiesen, dass im Rahmen dieser Beschwerde die vernünftige Beschaffenheit der Mobilitätsentscheidung beurteilt werden könnte (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/004, S. 57). Im gleichen Sinne präzisiert der Ministerrat, dass die Gründe, die zur Untermauerung der Beschwerde im Sinne dieses Artikels 330quinquies angeführt werden könnten, umfangreicher seien als diejenigen, die im Rahmen des vorerwähnten Artikels 413 § 5 des Gerichtsgesetzbuches angeführt werden könnten; in diesem Rahmen « kann jede Kritik bezüglich der Rechtmäßigkeit und der Befugnisüberschreitung angeführt werden, einschließlich der Sachdienlichkeit und der Richtigkeit der Begründung, aber auch die Grundsätze der guten Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit, was eine Abwägung der betreffenden Interessen beinhaltet »; im Übrigen bezweckt diese Beschwerde, « vor dem Direktionsausschuss, also einer kollegialen Instanz, die Gültigkeit und die vernünftige Beschaffenheit der Mobilitätsentscheidung zu beurteilen »; dieselbe Partei führt ebenfalls an, dass « diese hierarchische Beschwerde nicht nur den Magistraten des Gerichtes erster Instanz und der Staatsanwaltschaft vorbehalten wird, sondern für alle Magistrate, ohne Unterschied, möglich sein wird ».

Schließlich wurde während der Vorarbeiten zum selben Gesetz vom 18. Februar 2014 ausdrücklich präzisiert, dass die beiden vorerwähnten Rechtsmittel einander nicht ausschließen (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/004, S. 27).

B.8.4. Folglich hat der Gesetzgeber, selbst wenn er die beanstandeten Mobilitätsmaßnahmen nicht vom Einverständnis des betreffenden Magistrats abhängig gemacht hat, dennoch Maßnahmen und Rechtsmittel vorgesehen, um sich zu vergewissern, dass die genannten Maßnahmen gerechtfertigt sind hinsichtlich der Ziele des angefochtenen Gesetzes, rechtlich begründet sind - insbesondere hinsichtlich der Erfordernisse des Dienstes - und schließlich verhältnismäßig sind.

B.8.5. Unter Berücksichtigung des vorerwähnten Entscheids des Gerichtshofes Nr. 138/2015 und wie in B.3.10 angeführt wurde, können die Magistrate, die Gegenstand einer Mobilitätsmaßnahme sind, auf die der vorerwähnte Artikel 330quinquies des Gerichtsgesetzbuches Anwendung findet, die durch diese Bestimmung geregelte Beschwerde bis zum Inkrafttreten der gerichtlichen Beschwerde ausüben, die der Gesetzgeber gemäß dem vorerwähnten Entscheid zu organisieren hat. Ab diesem Datum müssen sie in den Vorteil dieses neuen Rechtsmittels gelangen.

B.9. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass, unter Berücksichtigung der Präzisierungen in B.8.2 und B.8.3, die Artikel 3, 26, 32 und 147 des angefochtenen Gesetzes, insofern sie das vorherige Einverständnis der Magistrate mit den durch die genannten Bestimmungen zugelassenen Mobilitätsmaßnahmen nicht erfordern, nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Artikel 152, verstoßen.

Die Verbindung der Artikel 10 und 11 der Verfassung mit den geltend gemachten internationalen Bestimmungen führt nicht zu einer anderen Schlussfolgerung.

2. In Bezug auf das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen und gerechte Entlohnung sowie das Recht auf Achtung des Privatlebens

B.10. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5924 führen an, dass die Bestimmungen gegen die Artikel 10, 11, 22 und 23 Absatz 3 Nr. 1 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Bestimmungen von Kapitel VI von Titel III der Verfassung, insbesondere Artikel 154, mit den Artikeln 2 und 4 der Europäischen Sozialcharta, mit Artikel 7 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, mit den Artikeln 6 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, mit Artikel 14 Absatz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und mit Artikel 47 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, verstießen.

Im Wesentlichen würden die angefochtenen Bestimmungen die geographische Mobilität der Magistrate erweitern, ohne dass Maßnahmen ergriffen würden, um diese zusätzliche Belastung auszugleichen, obwohl diese größere Mobilität sich auf ihre Arbeitsbedingungen, auf ihr Privat- und Familienleben und - unter Berücksichtigung der Fahrtkosten - auf ihr Gehalt, das durch Gesetz festgelegt werden müsse, auswirke.

B.11.1. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, so wie es durch Artikel 22 der Verfassung und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet wird, dient im Wesentlichen dazu, die Personen gegen Einmischungen in ihr Privatleben und ihr Familienleben zu schützen.

Diese Bestimmungen schließen eine behördliche Einmischung in das Recht auf Achtung des Privatlebens nicht aus, verlangen jedoch, dass diese Einmischung durch eine ausreichend präzise Gesetzesbestimmung erlaubt wird, dass sie einem zwingenden gesellschaftlichen Bedarf entspricht, und dass sie im Verhältnis zu der damit angestrebten gesetzmäßigen Zielsetzung steht.

B.11.2.1. Artikel 23 der Verfassung bestimmt, dass die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte unter anderem « das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen und gerechte Entlohnung » umfassen, ohne zu präzisieren, was darunter zu verstehen ist. Es obliegt zwar gemäß derselben Bestimmung dem zuständigen Gesetzgeber, die Bedingungen für die Ausübung des Rechtes auf gerechte Arbeitsbedingungen und gerechte Entlohnung zu präzisieren, doch dieser darf keine Beschränkungen auferlegen, deren Folgen offensichtlich nicht im Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen würden, und ebenfalls nicht ohne Notwendigkeit Beschränkungen in Bezug auf bestimmte Kategorien von Personen auferlegen.

B.11.2.2. Die Artikel 2 und 4 der Europäischen Sozialcharta bestimmen:

« Artikel 2. Um die wirksame Ausübung des Rechts auf gerechte Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:

1. für eine angemessene tägliche und wöchentliche Arbeitszeit zu sorgen und die Arbeitswoche schrittweise zu verkürzen, soweit die Produktivitätssteigerung und andere mitwirkende Faktoren dies gestatten;

[...]

Artikel 4. Um die wirksame Ausübung des Rechts auf ein gerechtes Arbeitsentgelt zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:

1. das Recht der Arbeitnehmer auf ein Arbeitsentgelt anzuerkennen, welches ausreicht, um ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu sichern;

[...] ».

Obwohl aus Artikel 2 Absatz 1 der Europäischen Sozialcharta und der revidierten Europäischen Sozialcharta hervorgeht, dass die durch diesen Vertrag gewährleisteten gerechten Arbeitsbedingungen « angemessene tägliche und wöchentliche Arbeitszeit » umfassen, obliegt es auch hier dem zuständigen Gesetzgeber, im Einzelnen den Inhalt dieser Verpflichtung festzulegen.

Artikel 7 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte bestimmt:

« Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen an, durch die insbesondere gewährleistet wird

a) ein Arbeitsentgelt, das allen Arbeitnehmern mindestens sichert

i) angemessenen Lohn und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied; insbesondere wird gewährleistet, dass Frauen keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen als Männer haben und dass sie für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten,

ii) einen angemessenen Lebensunterhalt für sie und ihre Familien in Übereinstimmung mit diesem Pakt;

b) sichere und gesunde Arbeitsbedingungen;

c) gleiche Möglichkeiten für jedermann, in seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend aufzusteigen, wobei keine anderen Gesichtspunkte als Beschäftigungsdauer und Befähigung ausschlaggebend sein dürfen;

d) Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, regelmäßiger bezahlter Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage ».

Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt:

« Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teils derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, in diesem Falle jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang ».

Artikel 14 Absatz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte bestimmt:

« Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft ».

Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestimmt:

« Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

[...] ».

B.11.3. Artikel 154 der Verfassung schreibt vor, dass die Gehälter der Mitglieder des gerichtlichen Standes durch Gesetz festgelegt werden.

Durch diese Bestimmung sowie durch die Artikel 151, 152 und 155 werden in der Verfassung die wesentlichen Merkmale des Statuts der rechtsprechenden Gewalt festgelegt; diese verfassungsmäßige Verankerung bezweckt vor allem, die Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt zu gewährleisten, da diese Unabhängigkeit in einem System der Gewaltenteilung wesentlich ist.

B.12. Es obliegt dem Gerichtshof zu prüfen, ob die größere Mobilität der Magistrate infolge der angefochtenen Bestimmungen die in B.11 angeführten Bestimmungen verletzt, da nach Auffassung der klagenden Parteien diese größere Mobilität nicht durch irgendeinen Vorteil, weder in natura - wie die Berücksichtigung der Fahrtzeiten oder die Verringerung der Anzahl der zu behandelnden Akten -, noch finanziell, insbesondere in Form einer Erstattung der durch die größere Mobilität verursachten Kosten, ausgeglichen werde.

B.13.1. Das Gesetz vom 1. Dezember 2013 führt zu einer größeren geographischen Mobilität, und zwar auf mehreren Ebenen.

Ohne das Einverständnis der betreffenden Magistrate vorzuschreiben, erlauben die angefochtenen Artikel 3, 26, 40, 41, 147 und 150 die Mobilität der Magistrate der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft, je nach Fall, innerhalb der verschiedenen Abteilungen desselben Gerichts (Mobilität, die nachstehend mit dem Begriff « interne Mobilität » bezeichnet wird) oder zwischen den Rechtsprechungsorganen, die, je nach Fall zum selben Gerichtsbezirk oder zum selben Appellationshofbereich gehören (Mobilität, die nachstehend mit dem Begriff « externe Mobilität » bezeichnet wird).

B.13.2. Die größere Mobilität der Magistrate ist Bestandteil der Ziele des Gesetzgebers. Wie aus den in B.6 zitierten Vorarbeiten hervorgeht, bezweckt das angefochtene Gesetz nämlich eine bessere Geschäftsführung und eine größere Effizienz der Justiz, die Beseitigung des Rückstands und eine schnellere Rechtsprechung sowie eine Verbesserung der Qualität der Rechtsprechung, der Dienstleistung und der Bürgernähe; um diese drei Ziele zu erreichen, greift der Gesetzgeber auf fünf Methoden zurück, darunter eine Vergrößerung des Maßstabs, die Mobilität und die Spezialisierung.

B.13.3. Die beanstandeten Maßnahmen der internen und externen Mobilität sind sachdienlich in Bezug auf die somit durch den Gesetzgeber angestrebten rechtmäßigen Ziele.

Es ist jedoch zu prüfen, ob diese Maßnahmen vernünftig gerechtfertigt sind unter Berücksichtigung insbesondere ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen, die Entlohnung und das Privatleben der Magistrate, die gegebenenfalls den Mobilitätsmaßnahmen unterliegen.

B.14.1. In Bezug auf die finanziellen Kosten der beanstandeten Mobilitätsmaßnahmen wird in Artikel 363 des Gerichtsgesetzbuches, was die zum Gehalt hinzukommenden Zulagen, Entschädigungen und Vergütungen der Magistrate betrifft, auf diejenigen verwiesen, die den Beamten des administrativen Standes gewährt werden; diese werden nämlich « im gleichen Maße und unter den gleichen Bedingungen » den Magistraten des gerichtlichen Standes gewährt. Zu den somit auf die Magistrate für anwendbar erklärten Bestimmungen gehören insbesondere der königliche Erlass vom 18. Januar 1965 « zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten » und der königliche Erlass vom 3. Mai 2007 « in Bezug auf die Übernahme der Kosten der Mitglieder des föderalen Personals für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz durch den Staat und bestimmte föderale öffentliche Einrichtungen ».

Indem somit ausdrücklich für die Gehaltszuschläge der Magistrate auf die für die Beamten geltenden Regeln verwiesen wird - darunter diejenigen in Bezug auf die vorerwähnten Reise- und Fahrtkosten -, erfüllt Artikel 363 des Gerichtsgesetzbuches die Vorschrift von Artikel 154 der Verfassung, insofern dieser Artikel das Eingreifen des Gesetzgebers erfordert; es kann folglich diesbezüglich nicht von einer Diskriminierung im Genuss der in dieser Bestimmung enthaltenen Garantie die Rede sein.

Insofern die klagenden Parteien einen Entwurf eines Rundschreibens erwähnen, das insbesondere auf die Magistrate anwendbar sei und « Richtlinien für die Vorlage und Erstattung der Reise-, Aufenthalts- und Fahrtkosten » enthalte, sowie die Frage nach der Vereinbarkeit dieses Textes mit Artikel 154 der Verfassung aufgreifen, entzieht sich diese Frage im Übrigen der Zuständigkeit des Gerichtshofes.

B.14.2. Wie vorstehend bemerkt wurde, ist in den vorerwähnten königlichen Erlassen vom 18. Januar 1965 und vom 3. Mai 2007 die Erstattung der Reise- und Fahrtkosten vorgesehen, einschließlich also derjenigen, die diesen Magistraten infolge der gegebenenfalls auf sie angewandten Mobilitätsmaßnahmen entstehen würden.

Der königliche Erlass vom 18. Januar 1965 deckt die Kosten im Zusammenhang mit « Reisen im Dienst des Staates » (Artikel 1); auch wenn vorgesehen ist, dass die Dienstreisen grundsätzlich mit dem Transportmittel durchgeführt werden müssen, das das preiswerteste ist (Artikel 3), kann jedoch die Benutzung eines persönlichen Transportmittels erlaubt werden (Artikel 4 und Kapitel II Abschnitt 3 desselben Erlasses).

Der königliche Erlass vom 3. Mai 2007 deckt die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz (Artikel 2); er ist ausdrücklich anwendbar auf die Mitglieder des Personals des gerichtlichen Standes (Artikel 1 Nr. 5). Sofern diese Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden, gewährleisten die Behörden deren kostenlose Nutzung unter den in Artikel 2 präzisierten Bedingungen. Die Nutzung persönlicher Transportmittel kann ebenfalls erlaubt werden unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die in Kapitel III desselben Erlasses festgelegt sind.

Unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die durch das Steuerrecht festgelegt sind, kann schließlich jeder Arbeitnehmer die notwendigen Fahrtkosten für den Erwerb oder den Erhalt seiner Berufseinkünfte als Werbungskosten abziehen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass nicht behauptet werden kann, dass die Kosten der etwaigen zusätzlichen Fahrten infolge der beanstandeten Mobilitätsmaßnahmen - ungeachtet dessen, ob es sich um Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz handelt, oder, im Fall von mehreren Arbeitsplätzen, zwischen diesen handelt - durch den betreffenden Magistrat selbst getragen werden müssten.

B.15. Bezüglich der Berücksichtigung der Dauer der etwaigen zusätzlichen Fahrten infolge der beanstandeten Mobilitätsmaßnahmen ist anzumerken, dass der Gesetzgeber den Korpschefs die Verantwortung für das Ergreifen dieser Maßnahmen anvertraut hat.

Obwohl der Gesetzgeber nicht das Einverständnis der betreffenden Magistrate vorschreibt, müssen diese angehört werden, so dass eine vorherige Konzertierung mit den Korpschefs gewährleistet ist. Im Rahmen der konkreten Umsetzung der Mobilitätsmaßnahmen müssen die Korpschefs darauf achten, dass die Arbeitslast und die Arbeitsdauer der betreffenden Magistrate vernünftig bleiben, wobei die Fahrten ebenfalls berücksichtigt werden müssen.

B.16. Andererseits kann ein Magistrat, der aufgrund der angefochtenen Bestimmungen einer Mobilitätsmaßnahme unterliegt, seine Rechte geltend machen, indem er die in den neuen Artikeln 330quinquies und 413 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Rechtsmittel nutzt, wobei Beschwerden dem Direktionsausschuss, dem der Magistrat untersteht, beziehungsweise dem Disziplinargericht unterbreitet werden können.

Im Rahmen dieser Rechtsmittel - die einander nicht ausschließen - kann ein Magistrat, der einer Mobilitätsmaßnahme unterliegt, nicht nur die etwaige Nichtbeachtung der vorerwähnten zwingenden Modalitäten geltend machen, sondern, entsprechend den jeweiligen Zuständigkeiten der vorerwähnten Instanzen, auch die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme - insbesondere, dass es sich um eine als Ordnungsmaßnahme verdeckte Disziplinarmaßnahme handele oder dass sie mit Befugnismissbrauch oder Befugnisüberschreitung behaftet sei. Der betreffende Magistrat kann auch geltend machen, dass diese Mobilitätsentscheidung nicht « vernünftig » sei (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3068/004, S. 57). Er kann also geltend machen, dass die Maßnahme, unter Berücksichtigung des Umfangs der Auswirkungen der ihm gegenüber ergriffenen Mobilitätsmaßnahme auf seine Arbeitsbedingungen oder sein Privat- oder Familienleben, nicht als vernünftig angesehen werden könne. Er kann ebenfalls das Fehlen einer Sachdienlichkeit oder Verhältnismäßigkeit der Mobilitätsmaßnahme hinsichtlich der Ziele des angefochtenen Gesetzes oder der Erfordernisse des Dienstes geltend machen, da je nach Fall der Umfang und die Dauer der Fahrten, die die genannte Maßnahme erfordert, die in der Arbeitsdauer des betreffenden Magistrats zu berücksichtigen seien, für die ordnungsgemäße Verwaltung seines Büros von Nachteil seien.

Gegebenenfalls kann der Direktionsausschuss (Artikel 330quinquies Absatz 1) oder das Disziplinargericht (Artikel 420 § 2 Absatz 4) die ihm unterbreitete Mobilitätsmaßnahme für nichtig erklären.

Wie bereits bemerkt wurde, soll die gerichtliche Beschwerde, die der Gesetzgeber gemäß dem Entscheid Nr. 138/2015 des Gerichtshofes zu organisieren hat, den betreffenden Magistraten einen angemessenen Rechtsschutz sichern.

B.17. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht auf ungerechtfertigte Weise das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen und gerechte Entlohnung sowie das Recht auf Achtung des Privatlebens verletzen.

Die aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11, 22 und 23 Absatz 3 Nr. 1 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit den angeführten Vertragsbestimmungen, abgeleiteten Klagegründe sind unbegründet.

3. In Bezug auf die Mobilitätsregelung der Magistrate der Arbeitsgerichte und Handelsgerichte im Vergleich zu den anderen Magistraten, darunter diejenigen der Gerichte erster Instanz

B.18.1. Mehrere klagende Parteien vergleichen hinsichtlich der beanstandeten Mobilitätsregelung die Lage der Magistrate - je nach Fall der Richterschaft, der Staatsanwaltschaft oder des Auditorats - der Arbeitsgerichte und der Handelsgerichte mit der Lage anderer Kategorien von Magistraten.

So werden die Magistrate der Arbeitsgerichte und Handelsgerichte verglichen:

- auf der Grundlage der Artikel 26, 32, 41 und 147 Absätze 1 und 2 des angefochtenen Gesetzes, mit den Magistraten des Gerichts erster Instanz;

- auf der Grundlage der Artikel 147 Absatz 2 und 153 desselben Gesetzes, mit den Sozialrichtern, den Handelsrichtern und den stellvertretenden Richtern.

B.18.2. Überdies wird die Situation der am Arbeitsgericht Arlon ernannten Magistrate mit derjenigen der an den anderen Arbeitsgerichten, insbesondere von Nivelles und von Brüssel, ernannten Magistrate verglichen.

B.19.1. Was die Mobilitätsregelung der Magistrate der Arbeitsgerichte und Handelsgerichte im Vergleich zu der für die Magistrate eines Gerichtes erster Instanz geltenden Regelung betrifft, bemängeln die klagenden Parteien im Wesentlichen den Umstand, dass, während die Letztgenannten einer auf den - gegebenenfalls durch das angefochtene Gesetz erweiterten - Gerichtsbezirk begrenzten Mobilität unterlägen, die Erstgenannten einer Mobilität unterlägen, die sich auf den Appellationshofbereich erstrecke, auf dessen Ebene fortan, abgesehen von Ausnahmen, die Arbeitsgerichte und Handelsgerichte organisiert würden.

B.19.2. Wie während der in B.6.1 und B.6.2 zitierten Vorarbeiten dargelegt wurde, hat der Gesetzgeber sich dafür entschieden, die Arbeitsgerichte und Handelsgerichte auf Ebene des Appellationshofbereiches zu organisieren, angesichts des oft begrenzten Umfangs dieser Gerichte. Diese Vergrößerung des Maßstabs soll einerseits eine bessere Mobilität der Magistrate der betreffenden Gerichte gewährleisten und insbesondere dem Volumen der zu behandelnden Rechtssachen sowie etwaiger Abwesenheiten Rechnung tragen, und andererseits eine etwaige Spezialisierung der betreffenden Magistrate ermöglichen. Im Lichte dieser Ziele ist diese Maßnahme sachdienlich, die darin besteht, die spezifische Situation der Arbeitsgerichte und der Handelsgerichte zu berücksichtigen, indem die Mobilität im Appellationshofbereich organisiert wird.

Unter Berücksichtigung der Erfordernisse der vorherigen Anhörung der betreffenden Magistrate und der verpflichtenden Begründung der geplanten Mobilitätsmaßnahmen sowie der in B.8 angeführten ihnen gebotenen Rechtsmittel entbehrt die größere Mobilität, der die Magistrate der Arbeitsgerichte und Handelsgerichte unterliegen können, nicht einer vernünftigen Rechtfertigung hinsichtlich der genannten Ziele.

B.19.3. Die gerichtliche Beschwerde, die derzeit durch Artikel 330quinquies des Gerichtsgesetzbuches geregelt wird und die der Gesetzgeber gemäß dem Entscheid Nr. 138/2015 des Gerichtshofes zu organisieren hat, soll den betreffenden Magistraten einen angemessenen Rechtsschutz gewährleisten.

B.20.1. Gewisse klagende Parteien bemängeln ebenfalls den Umstand, dass aufgrund des angefochtenen Artikels 147 Absatz 2 die Magistrate, die bereits an einem Handelsgericht oder Arbeitsgericht ernannt seien, nicht in den Genuss einer Übergangsregelung gelangten, die derjenigen gleichwertig sei, die aufgrund von Absatz 1 desselben Artikels den bereits am Gericht erster Instanz und bei der Staatsanwaltschaft ernannten Magistraten geboten werde; während nämlich die bereits an einem Gericht erster Instanz und bei einer Staatsanwaltschaft ernannten Magistrate - im Gegensatz zu ihren neu ernannten Kollegen desselben Gerichts - nicht einer etwaigen Mobilität auf Ebene des Appellationshofbereiches unterlägen, so wie sie durch den neuen Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches (Artikel 32 des angefochtenen Gesetzes) ermöglicht werde, seien die bereits an einem Arbeitsgericht oder einem Handelsgericht ernannten Magistrate aufgrund des angefochtenen Artikels 147 Absatz 2 von Rechts wegen mobil innerhalb der verschiedenen Abteilungen des Gerichts oder des Auditorats, dessen Bereich derjenige des Appellationshofes sei; sie würden daher nach Darlegung der klagenden Parteien in Wirklichkeit durch diese Übergangsbestimmung auf die gleiche Weise behandelt wie die neu ernannten Magistrate. Diese unterschiedliche beziehungsweise gleiche Behandlung sei nicht vernünftig gerechtfertigt.

Im Übrigen sind dieselben klagenden Parteien der Auffassung, dass der Gerichtshof, falls er die vorerwähnte unterschiedliche beziehungsweise gleiche Behandlung als diskriminierend erachten würde, dann ebenfalls beschließen müsste, dass die Paragraphen 3 bis 5 von Artikel 150 des angefochtenen Gesetzes auf übermäßige und diskriminierende Weise die Rechtssicherheit und das berechtigte Vertrauen der Komplementärrichter, die an das Arbeitsgericht oder an das Handelsgericht abgeordnet würden, und der Komplementärstaatsanwälte beim Arbeitsauditorat beeinträchtigten.

Aufgrund der Artikel 16 und 108 des angefochtenen Gesetzes sind die Gerichte erster Instanz auf der Ebene der Gerichtsbezirke organisiert, während die Arbeitsgerichte und die Handelsgerichte auf der Ebene des Appellationshofbereiches organisiert sind; es trifft zwar zu, dass die sich daraus ergebende geographische Mobilität im letzteren Fall größer ist als im ersteren, doch sie ist in beiden Fällen als eine « interne » Mobilität zu verstehen, die innerhalb des betreffenden Gerichts und seiner Abteilungen gilt, und daraus werden im angefochtenen Artikel 147 auf eine vernünftig gerechtfertigte Weise die Schlussfolgerungen für die zwei verglichenen Kategorien von Magistraten gezogen.

B.20.2. Artikel 32 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013, der Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches ersetzt, regelt hingegen in Paragraph 2 die externe Mobilität, die die subsidiäre Ernennung der Magistrate eines Gerichts erster Instanz bei einem anderen Gericht erster Instanz desselben Appellationshofbereiches betrifft.

Aus dem Umstand, dass in Artikel 147 Absatz 2 und Artikel 32 eine auf den Appellationshofbereich erweiterte Mobilität sowohl für bereits an den Arbeitsgerichten ernannte Magistrate im ersten Fall, als auch für neu ernannte Magistrate an dem Gericht erster Instanz im zweiten Fall vorgesehen ist, kann nicht abgeleitet werden, dass diese Gleichbehandlung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstoßen würde; während es sich in dem einen Fall um eine externe Mobilität handelt, geht es im anderen Fall um eine interne Mobilität.

B.20.3. Da nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstoßen wird, braucht der hilfsweise vorgebrachte Klagegrund nicht geprüft zu werden.

B.20.4.1. Die Kritik der klagenden Parteien betrifft ebenfalls die unterschiedlichen Modalitäten, mit denen die Mobilitätsmaßnahmen einhergingen, je nachdem, ob sie auf Artikel 32 des angefochtenen Gesetzes oder aber auf den Artikeln 26, 41 und 147 desselben Gesetzes beruhten.

Nachdem in Paragraph 1 von Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen wurde, dass die neu ernannten Magistrate hauptberuflich an einem Gericht, aber subsidiär an den anderen Gerichten erster Instanz des Appellationshofbereiches ernannt werden, werden durch Paragraph 2 dieses Artikels, ersetzt durch Artikel 32 der angefochtenen Gesetzes, für die Bestimmung solcher Magistrate außerhalb des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft, in dem beziehungsweise der sie hauptberuflich ernannt sind, gewisse Modalitäten auferlegt.

B.20.4.2. Unter diesen Modalitäten entsprechen einige der spezifischen Beschaffenheit der ins Auge gefassten Maßnahme der externen Mobilität, und insbesondere den Umstand, dass in diesem Fall zwei Gerichte betroffen sind; so muss die Bestimmung « im gegenseitigen Einvernehmen » zwischen den jeweiligen Korpschefs erfolgen, und im letzten Absatz von Artikel 100 § 2 ist auch der Fall einer Uneinigkeit oder einer Verweigerung vorgesehen, wobei in diesem Fall die Entscheidung dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes oder dem Generalprokurator bei diesem Gerichtshof anvertraut wird.

B.20.4.3. Andere Modalitäten sind hingegen identisch oder vergleichbar mit denjenigen, die für die Maßnahmen der internen Mobilität gelten; dies trifft zu für den Umstand, dass das Einverständnis des betreffenden Magistrats nicht erforderlich ist, dass er jedoch vorher angehört werden muss und dass schließlich der Bestimmungsbeschluss mit Gründen versehen sein muss.

B.20.4.4. Im neuen Artikel 100 § 2 des Gerichtsgesetzbuches ist schließlich vorgesehen, dass im Bestimmungsbeschluss « die Modalitäten der Bestimmung festgelegt » werden und dass diese Bestimmung « für einen erneuerbaren Zeitraum von höchstens einem Jahr » gilt.

In Bezug auf die Modalitäten der Bestimmung kann aus dem Umstand, dass in dem angefochtenen Artikel 32 vorgesehen ist, dass diese präzisiert werden müssen, während die Artikel 26 und 41 dies nicht ausdrücklich vorsehen, nicht abgeleitet werden, dass der Korpschef des Magistrats, in Bezug auf den eine (interne) Mobilitätsmaßnahme ins Auge gefasst wird, davon befreit wäre, deren Modalitäten zu präzisieren. Das Erfordernis der Begründung - insbesondere hinsichtlich der Erfordernisse des Dienstes, denen diese Mobilität entsprechen muss - hat nämlich als logische Folge, dass in jedem Beschluss zur internen oder externen Mobilität ausdrücklich deren Modalitäten präzisiert sein müssen, da es andernfalls unmöglich wäre, insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu kontrollieren und gegebenenfalls Rechtsmittel auszuüben. In mehreren anderen Bestimmungen des angefochtenen Gesetzes - wie dessen Artikel 3, 6, 28, 30, 37, 63 und 149 - ist dasselbe Erfordernis vorgesehen, sodass die Artikel 26 und 41 in diesem Sinne auszulegen sind.

Insofern in neuen Artikel 100 § 2 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen ist, dass die Bestimmung für einen erneuerbaren Zeitraum von höchstens einem Jahr gilt, ist festzustellen, dass diese Modalität in den Artikeln 26 und 41 nicht erwähnt ist, und ebenfalls nicht irgendeine zeitliche Begrenzung der Dauer der Bestimmung. Es ist jedoch zu bemerken, dass gemäß den bereits erwähnten Vorarbeiten (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2858/007, S. 47) die durch das angefochtene Gesetz erlaubten Mobilitätsmaßnahmen dazu dienen, zeitweiligen Notwendigkeiten zu entsprechen.

Die ausdrückliche zeitliche Begrenzung der Maßnahmen der externen Mobilität, während diese Begrenzung für die Maßnahmen der internen Mobilität nicht vorgesehen ist, kann dadurch gerechtfertigt werden, dass die externe Mobilität eine subsidiäre Maßnahme ist, während die interne Mobilität im neuen System die Regel ist.

B.21.1. Wie in B.18 dargelegt wurde, bemängeln mehrere klagende Parteien ebenfalls den Behandlungsunterschied zwischen den Berufsmagistraten der Arbeitsgerichte und der Handelsgerichte einerseits und den Sozialrichtern, Handelsrichtern und stellvertretenden Richtern andererseits. Während die Erstgenannten « von Rechts wegen am Arbeitsgericht, am Handelsgericht oder beim Arbeitsauditorat des Appellationshofbereiches » ernannt würden (Artikel 147 Absatz 2), blieben die Letztgenannten, « die an einem Gericht eines Bezirks ernannt sind, der [...] einem neuen erweiterten Bereich angehört, [...] in der Abteilung ernannt, die den ursprünglichen Bezirk bildete » (Artikel 153).

Während der Vorarbeiten wurde Artikel 153 wie folgt erläutert:

« Die stellvertretenden Richter, die Sozialrichter und die Handelsrichter sind keine Berufsrichter. Es handelt sich um Laienrichter, die oft noch andere Berufstätigkeiten ausüben. Man kann von ihnen nicht das gleiche Maß an Mobilität verlangen. Daher bleiben sie bei der Abteilung ernannt und nicht im erweiterten Bezirk » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2858/001, S. 56).

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Magistrate im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Berufsmagistrate sind und diejenigen im Sinne von Artikel 153 Richter sind, die dieses Amt ergänzend zu anderen Berufstätigkeiten ausüben, konnte der Gesetzgeber die Erstgenannten einer größeren Mobilität unterwerfen als diejenige, die er vernünftigerweise von den Letztgenannten verlangen konnte.

Artikel 153 des angefochtenen Gesetzes verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

B.21.2. Vorbehaltlich der Auslegung in B.20.4.4 sind die Klagegründe unbegründet.

4. In Bezug auf die Mobilitätsregelung entsprechend dem Datum der Ernennung der Magistrate

B.22. Nach Auffassung der klagenden Parteien verstießen die Artikel 26, 32, 41, 147 und 152 des angefochtenen Gesetzes in mehrfacher Hinsicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung. Es wird somit behauptet,

- die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 ernannten Magistrate würden auf die gleiche Weise behandelt wie die nach diesem Inkrafttreten ernannten Magistrate (Artikel 26);

- die vor dem Inkrafttreten des früheren Artikels 100 des Gerichtsgesetzbuches (das heißt in seiner Fassung vor seiner Ersetzung durch Artikel 32 des angefochtenen Gesetzes) ernannten Magistrate würden auf die gleiche Weise behandelt wie die Magistrate, die auf der Grundlage des vorerwähnten früheren Artikels 100 ernannt worden seien (Artikel 26, 41 und 147 Absatz 1);

- die auf der Grundlage des vorerwähnten früheren Artikels 100 des Gerichtsgesetzbuches ernannten Magistrate im Sinne von Artikel 152 würden aufgrund dieser Bestimmung unterschiedlich behandelt, einerseits im Verhältnis zu denjenigen, auf die sich Artikel 147 beziehe, und andererseits im Verhältnis zu denjenigen, auf die sich der neue Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 32, beziehe.

B.23.1. Mit den neuen Artikeln 90, 151 und 153 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch die Artikel 26, 40 beziehungsweise 41 des angefochtenen Gesetzes, wird es gemäß ihrem letzten Absatz dem Präsidenten des Gerichts, dem Prokurator des Königs beziehungsweise dem Arbeitsauditor anheim gestellt, die ihnen unterstehenden Magistrate auf die Abteilungen zu verteilen. Wie bereits hervorgehoben wurde, muss ein Korpschef, wenn er einen Magistrat in einer anderen Abteilung benennen möchte, diesen vorher anhören, und muss er diese Benennung begründen. In den Vorarbeiten heißt es, « unter einer anderen Abteilung ist ein anderer Sitzungsstandort zu verstehen als derjenige, in dem der Magistrat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannt worden war, oder für denjenigen, der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannt wird, ein anderer Sitzungsstandort als derjenige, in dem er durch den Korpschef benannt worden ist » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2858/001, S. 30).

Die neuen Artikel 90, 151 und 153 des Gerichtsgesetzbuches regeln folglich die interne Mobilität der Magistrate, ausgelegt als die Mobilität der Magistrate innerhalb eines bestimmten Rechtsprechungsorgans, selbst wenn die territoriale Befugnis dieses Rechtsprechungsorgans durch die beanstandete Reform erweitert wurde. Um insbesondere diesen Fall zu regeln, ist im angefochtenen Artikel 147 in Absatz 1 präzisiert, dass Magistrate, die bereits an einem Gericht oder bei einer Staatsanwaltschaft, dessen beziehungsweise deren Bereich erweitert wurde, ernannt sind, « von Rechts wegen an dem neuen Gericht oder bei der neuen Staatsanwaltschaft ernannt [sind], ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung »; in den Vorarbeiten wurde präzisiert, dass « diese Ernennung ohne Veröffentlichung des Standortes und ohne Eidesleistung erfolgt » (ebenda, S. 54).

B.23.2. Es kann nicht bemängelt werden, dass die vorerwähnten Artikel 26, 40, 41 und 147 des angefochtenen Gesetzes ohne Unterschied auf sämtliche Magistrate der Richterschaft, der Staatsanwaltschaft und des Auditorats der betreffenden Rechtsprechungsorgane angewandt werden, ungeachtet des Zeitpunktes oder der rechtlichen Grundlage ihrer Ernennung bei diesem Rechtsprechungsorgan. Eine andere Entscheidung hätte nämlich die mit der beanstandeten Reform verfolgten Ziele gefährdet, insbesondere diejenigen, die auf eine größere Flexibilität in der Zuordnung der Magistrate der betreffenden Gerichte und auf eine etwaige Spezialisierung dieser Magistrate ausgerichtet sind. Im Übrigen gehen die Mobilitätsmaßnahmen, insbesondere diejenigen in Bezug auf die interne Mobilität, mit Modalitäten und Rechtsmitteln einher, die dazu dienen, die Rechtmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen zu gewährleisten.

Insofern in den in B.22 angeführten Klagegründen bemängelt wird, dass durch die Artikel 26, 40, 41 und 147 eine Gleichbehandlung eingeführt werde, die nicht vereinbar sei mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, sind sie unbegründet.

B.24.1. In Bezug auf die Zuordnung der Magistrate zu den einzelnen Rechtsprechungsorganen in ihrer Konfiguration infolge der beanstandeten Reform enthält das Gesetz vom 1. Dezember 2013 mehrere Bestimmungen, in denen das persönliche Statut eines jeden Magistrats berücksichtigt wird, und insbesondere der Zeitpunkt seiner Ernennung, oder deren rechtliche Grundlage.

So ist in dem angefochtenen Artikel 152 präzisiert, dass die bereits ernannten Magistrate, die in Anwendung des früheren Artikels 100 des Gerichtsgesetzbuches an oder bei verschiedenen Gerichten erster Instanz des Appellationshofbereiches ernannt sind und verschiedenen Gerichten erster Instanz dieses Bereichs angehören, von Rechts wegen ohne Anwendung von Artikel 287sexies desselben Gesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung an den neuen Gerichten oder Staatsanwaltschaften ernannt sind. Im vorerwähnten früheren Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches war nämlich vor seiner Ersetzung durch den angefochtenen Artikel 32 vorgesehen, dass « die Richter an den Gerichten Erster Instanz und die Staatsanwälte bei diesen Gerichten [...] je nach Fall gleichzeitig an oder bei verschiedenen Gerichten Erster Instanz des Appellationshofbereiches ernannt werden [können] »; diese Bestimmung galt ebenfalls in den Arbeitsgerichten für die Richter und die Staatsanwälte beim Arbeitsauditorat sowie in den Handelsgerichten für die Richter.

Im Übrigen bestimmt der neue Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 32, seinerseits, dass die neu ernannten Magistrate hauptberuflich an einem Gericht ernannt werden, jedoch subsidiär an den anderen Gerichten erster Instanz des Appellationshofbereiches. Wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, werden durch Paragraph 2 dieses neuen Artikels 100 gewisse Modalitäten für die Bestimmung eines solchen Magistrats außerhalb des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft, in dem beziehungsweise der er hauptberuflich ernannt ist, auferlegt.

B.24.2. Insofern gewisse klagende Parteien bemängeln, dass durch den angefochtenen Artikel 152 die Magistrate, die auf der Grundlage des früheren Artikels 100 des Gerichtsgesetzbuches bereits ernannt seien, anders behandelt würden als diejenigen im Sinne von Artikel 147 desselben Gesetzes, beruht diese Kritik auf einer falschen Lesart dieser Bestimmungen. Während Artikel 147, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 26, 40 und 41 des angefochtenen Gesetzes, darauf ausgerichtet ist, jeden Magistrat einem bestimmten Gericht zuzuordnen, ungeachtet der Erweiterung der territorialen Basis des Gerichts, an oder bei dem der Magistrat ursprünglich ernannt wurde, wird durch Artikel 152 die Verbindung zwischen den Magistraten, die von Anfang an bei mehreren Gerichten ernannt sind (früherer Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches), und den Gerichten, die infolge der beanstandeten Reform deren Nachfolger sind, aufrechterhalten. Diese Bestimmungen dienen also einem unterschiedlichen Ziel, können aber gegebenenfalls kombiniert werden; so würde hypothetisch ein Magistrat, der von Anfang an bei zwei Gerichten ernannt ist, die beide eine erweiterte territoriale Basis erhalten haben, der kombinierten Anwendung der Artikel 147 und 152 des angefochtenen Gesetzes unterliegen.

B.24.3. Insofern gewisse klagende Parteien bemängeln, dass Artikel 32 des angefochtenen Gesetzes die Magistrate, die bereits auf der Grundlage des früheren Artikels 100 des Gerichtsgesetzbuches ernannt seien, anders behandele als diejenigen im Sinne des neuen Artikels 100 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 32, kann dem Gesetzgeber im Rahmen einer Reform solchen Umfangs nicht vorgeworfen werden, die zuvor getroffenen Entscheidungen zu ändern, um neue Ziele zu verwirklichen, die er sich gesetzt hat.

B.24.4. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in B.22 dargelegten Klagegründe unbegründet sind, insofern dadurch auf die Artikel 147 und 152 des angefochtenen Gesetzes Behandlungsunterschiede, die nicht mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar seien, zurückgeführt werden.

5. In Bezug auf die Abschaffung des Gehaltszuschlags und die Mobilitätsregelung der vor dem Inkrafttreten des angefochtenen Gesetzes ernannten Komplementärrichter

B.25. Mehrere klagende Parteien vergleichen, hinsichtlich der beanstandeten Mobilitätsregelung, die Situation der vor dem Inkrafttreten des angefochtenen Gesetzes ernannten Komplementärmagistrate mit derjenigen anderer Magistrate.

Diese Parteien bemängeln in mehrfacher Hinsicht Gleichbehandlungen und Behandlungsunterschiede, die nicht vernünftig gerechtfertigt seien, da der Gesetzgeber den den Komplementärmagistraten gewährten Gehaltszuschlag abgeschafft habe (angefochtener Artikel 136 Absatz 2), während er ihre Mobilitätsregelung aufrechterhalten habe.

Die betreffenden Komplementärmagistrate werden somit verglichen:

- mit den auf der Grundlage des neuen Artikels 100 des Gerichtsgesetzbuches ernannten Magistraten (angefochtener Artikel 32). Indem die früheren Komplementärmagistrate, die an ein Gericht erster Instanz abgeordnet worden seien, den aufgrund des vorerwähnten neuen Artikels 100 ernannten Magistraten hinsichtlich der Mobilität gleichgestellt würden, würden durch Artikel 150 § 1 des angefochtenen Gesetzes die zwei Kategorien von Magistraten ohne vernünftige Rechtfertigung gleich behandelt;

- mit den auf der Grundlage des früheren Artikels 100 des Gerichtsgesetzbuches ernannten Magistraten im Sinne des angefochtenen Artikels 152. Durch den vorerwähnten Artikel 150 § 1 würden diese zwei Kategorien von Magistraten ohne vernünftige Rechtfertigung unterschiedlich behandelt;

- mit den vor dem Inkrafttreten des angefochtenen Gesetzes ernannten Magistraten im Sinne des angefochtenen Artikels 147 Absatz 1. Durch den vorerwähnten Artikel 150 § 1 würden diese zwei Kategorien von Magistrate ohne vernünftige Rechtfertigung unterschiedlich behandelt.

Die an die Arbeitsgerichte abgeordneten Komplementärmagistrate werden schließlich mit den Berufsmagistraten verglichen, die diesen selben Gerichten angehörten und auf die sich Artikel 147 Absatz 2 desselben Gesetzes beziehe. Durch Artikel 150 § 4 des angefochtenen Gesetzes würden diese zwei Kategorien von Magistraten ohne vernünftige Rechtfertigung auf die gleiche Weise behandelt, wobei nur die Erstgenannten bei ihrer ursprünglichen Ernennung einverstanden gewesen seien, ihr Amt in sämtlichen Bezirken des Arbeitsgerichtshofbereiches auszuüben, das heißt den Bezirken, über die das neue Arbeitsgericht seine Gerichtsbarkeit ausübe.

B.26.1. Vor seiner Aufhebung durch Artikel 23 des angefochtenen Gesetzes ermächtigte Artikel 86bis des Gerichtsgesetzbuches den König, « pro Appellationshofbereich oder Arbeitsgerichtshofbereich » Komplementärrichter zu ernennen, und regelte insbesondere ihre Zahl, ihr Amt und die Modalitäten ihres Auftretens. In Absatz 3 war insbesondere präzisiert, dass diese Komplementärrichter bestimmt wurden, um ihr Amt gemäß den Erfordernissen des Dienstes zeitweilig an einem oder mehreren Gerichten erster Instanz, Arbeitsgerichten oder Handelsgerichten je nach Fall im Appellationshofbereich oder im Arbeitsgerichtshofbereich auszuüben. Im Gegensatz zu den übrigen Richtern, die bei der Schaffung des Amtes eines Komplementärrichters grundsätzlich ihr Amt an einem einzigen Gericht ausübten, konnten diese ihr Amt an mehreren Gerichten ausüben. Durch Artikel 357 § 1 Nr. 6 des Gerichtsgesetzbuches wurde diesen Komplementärrichtern ein Gehaltszuschlag gewährt, dessen Betrag in dieser Bestimmung festgelegt war.

Artikel 86bis des Gerichtsgesetzbuches wurde aufgehoben durch Artikel 23 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013. Der vorerwähnte Artikel 357 § 1 Nr. 6 wurde seinerseits durch Artikel 96 Nr. 1 des angefochtenen Gesetzes aufgehoben. Schließlich bestimmt dessen Artikel 136 Absatz 2, dass « in Abweichung von Absatz 1 [...] die in Artikel 150 erwähnten Komplementärrichter und Komplementärstaatsanwälte den Gehaltszuschlag nicht [behalten] ».

B.26.2. Artikel 150 § 1 des angefochtenen Gesetzes bestimmt insbesondere, dass die an ein Gericht erster Instanz abgeordneten Komplementärrichter mit denselben vorerwähnten Befreiungen von Formalitäten « an einem Gericht Erster Instanz, an dem sie [...] bestimmt waren, und subsidiär an allen Gerichten Erster Instanz des Appellationshofbereiches » ernannt werden. Artikel 150 § 4 bestimmt, dass die an das Arbeitsgericht abgeordneten Komplementärrichter mit denselben vorerwähnten Befreiungen « am Arbeitsgericht des Arbeitsgerichtshofbereiches » ernannt werden.

B.26.3. Während der Vorarbeiten wurden die vorerwähnten Artikel 23, 136 und 150 wie folgt kommentiert:

« Art. 23. Die Ministerin erklärt, dass dieser Artikel zur Abänderung von Artikel 86bis des Gerichtsgesetzbuches bezweckt, die gesetzliche Grundlage für die Ernennung von Komplementärrichtern an den Gerichten erster Instanz, den Handelsgerichten und den Arbeitsgerichten aufzuheben. Einerseits hat die territoriale Erweiterung der Bezirke nämlich zur Folge, dass dasjenige, was derzeit Mobilitätsprobleme zwischen verschiedenen Bezirken verursacht, sich teilweise auf eine Frage der internen Organisation des Gerichts erster Instanz oder der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs verringert.

Andererseits, da die Handelsgerichte, die Arbeitsgerichte und die Arbeitsauditorate, außerhalb der Sonderfälle von Eupen und dem Bereich von Brüssel, zu einem einzigen Handelsgericht oder Arbeitsgericht beziehungsweise einem einzigen Arbeitsauditorat pro Bereich verschmolzen werden, sind die Komplementärmagistrate auf dieser Ebene nicht mehr gerechtfertigt » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2858/007, SS. 74-75).

« Art. 132. Diese Reform darf nicht die Besoldungs- und Pensionsrechte der Magistrate, Greffiers, Sekretäre und des anderen Gerichtspersonals in den Gerichten und Staatsanwaltschaften beeinträchtigen. Eine Ausnahme ist bezüglich der Prämie für die Komplementärrichter vorgesehen. Da diese Kategorie nicht mehr besteht und in die Stellenpläne aufgenommen wird, entfällt auch diese Prämie » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2858/001, SS. 52-53).

« Art. 144. Die Ministerin erklärt, dass die Komplementärrichter am Gericht erster Instanz und die Komplementärstaatsanwälte des Prokurators des Königs aufgrund dieser Bestimmung in die Stellenpläne aufgenommen werden » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2858/007, S. 169).

B.27.1. Wie aus den vorerwähnten Vorarbeiten hervorgeht, liegt die Abschaffung des Amtes eines Komplementärmagistrats darin begründet, dass die Erfordernisse, die die Schaffung dieses Amtes gerechtfertigt hatten - dem Fehlen von Magistraten wegen Krankheit oder einer Abordnung abzuhelfen und die Arbeitslast zu bewältigen -, nunmehr durch die beanstandete Reform aufgefangen wurden, insbesondere durch die Erweiterung des Bereichs der Gerichte und die größere Mobilität infolge dieser Erweiterung der territorialen Zuständigkeit.

Da das Amt eines Komplementärmagistrats somit abgeschafft wurde, war ebenfalls für die Zukunft der damit verbundene Gehaltszuschlag abzuschaffen.

Der Gerichtshof muss prüfen, ob es für die bereits ernannten Komplementärmagistrate vernünftig gerechtfertigt ist, ihnen den zuvor mit ihrem Amt verbundenen Gehaltszuschlag zu streichen, selbst wenn diese Magistrate weiterhin der erweiterten Mobilitätsregelung unterliegen, die insbesondere durch den angefochtenen Artikel 150 §§ 1 und 4 festgelegt wird.

B.27.2.1. Wie aus den vorerwähnten Vorarbeiten hervorgeht, wurde mit der Einführung eines Gehaltszuschlags für die Komplementärmagistrate durch das Gesetz vom 28. März 2000 bezweckt, der fehlenden Attraktivität dieses Amtes abzuhelfen:

« Man darf nämlich nicht übersehen, dass die Arbeit der Komplementärmagistrate ziemlich undankbar ist. Sie werden dort eingesetzt, wo es Probleme gibt, und sie erhalten nie die Gelegenheit, sich irgendwo einzuleben.

Außerdem beinhaltet das Inkrafttreten des Gesetzes über den Hohen Rat, dass die Komplementärmagistrate nicht in Frage kommen, um in einem beigeordneten Mandat benannt zu werden, dies im Gegensatz zu den ordentlichen Magistraten und Magistraten im Sinne von Artikel 100, was jedoch einen bedeutenden, wenn auch potenziellen finanziellen Verlust bedeutet. Diesen Nachteilen darf wohl ein finanzieller Ausgleich gegenübergestellt werden » (Parl. Dok., Kammer, 1999-2000, DOC 50-0307/002, SS. 3-4).

Der betreffende Gehaltszuschlag diente also dazu, die Nachteile des Amtes eines Komplementärmagistrats auszugleichen.

B.27.2.2. Durch das angefochtene Gesetz vom 1. Dezember 2013 wird im Wesentlichen das Statut der vor seinem Inkrafttreten ernannten Komplementärmagistrate in Bezug auf die zuvor mit diesem Amt verbundenen Nachteile abgeändert.

Sie erhalten nunmehr eine endgültige Einstellung und werden in den Stellenplan eingegliedert (Artikel 150); infolge dieser Ernennung kommen sie ebenfalls in Frage für eine Benennung in ein beigeordnetes Mandat. In Artikel 151 des angefochtenen Gesetzes ist seinerseits vorgesehen, dass diese Magistrate das Dienstalter, das sie als Komplementärmagistrat erworben haben, behalten und den Rang eines Komplementärmagistrats ab dem Datum ihrer Ernennung einnehmen.

Daher ist es vernünftig gerechtfertigt, dass die Komplementärmagistrate, die aufgrund des vorerwähnten Artikels 86bis bereits « pro Appellationshofbereich oder Arbeitsgerichtshofbereich » ernannt worden waren, nicht mehr den Gehaltszuschlag erhalten, der dazu diente, die mit ihrem Amt verbundenen Nachteile auszugleichen, obwohl durch das angefochtene Gesetz eine gewisse Mobilität aufrechterhalten wird.

B.28.1. Die klagenden Parteien bemängeln die Gleichbehandlung der Komplementärmagistrate und der aufgrund des neuen Artikels 100 des Gerichtsgesetzbuches ernannten Magistrate (angefochtener Artikel 32); beide Kategorien seien aufgrund der angefochtenen Artikel 32 und 150 hauptberuflich an einem Gericht und subsidiär an den anderen Gerichten des Appellationshofbereiches ernannt.

B.28.2. Unter Berücksichtigung einerseits der ursprünglichen Ernennung der früheren Komplementärmagistrate « pro Appellationshofbereich oder Arbeitsgerichtshofbereich » und der Verbesserung ihres Statuts durch die beanstandete Reform und andererseits der in B.26.3 angeführten Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, den neuen Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches anzunehmen, ist es hinsichtlich der Ziele des angefochtenen Gesetzes vernünftig gerechtfertigt, dass die vor dem Inkrafttreten des angefochtenen Gesetzes ernannten Komplementärmagistrate und die nach dem Inkrafttreten des angefochtenen Gesetzes ernannten Magistrate gemäß den gleichen Modalitäten und mit den gleichen Garantien einer Mobilität, die sich auf den Appellationshofbereich erstrecken kann, unterliegen.

B.29.1. Was anschließend den Vergleich zwischen den vor dem Inkrafttreten des angefochtenen Gesetzes ernannten Komplementärmagistraten und den aufgrund des früheren Artikels 100 des Gerichtsgesetzbuches ernannten Magistraten betrifft, bemängeln die klagenden Parteien den Behandlungsunterschied zwischen diesen zwei Kategorien von Magistraten durch die angefochtenen Artikel 150 § 1 und 152. Die Erstgenannten würden nämlich hauptberuflich an einem Gericht und subsidiär an den anderen Gerichten des Appellationshofbereiches ernannt, während die aufgrund des früheren Artikels 100 des Gerichtsgesetzbuches an oder bei verschiedenen Gerichten erster Instanz des Appellationshofbereiches ernannten Magistrate, die aufgrund des angefochtenen Gesetzes verschiedenen Gerichten erster Instanz desselben Bereichs angehörten, von Rechts wegen in den neuen Gerichten oder Staatsanwaltschaften ernannt würden.

B.29.2. Wie bereits erwähnt wurde, sind die ehemaligen Komplementärrichter - was die Gerichte erster Instanz betrifft, um die es in dem vorerwähnten Vergleich geht - aufgrund des früheren Artikels 86bis des Gerichtsgesetzbuches « pro Appellationshofbereich » ernannt, und « an einem oder mehreren Gerichten Erster Instanz [...], die in diesem Bereich liegen » benannt worden. Im Übrigen war im früheren Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die auf der Grundlage dieser Bestimmung ernannten Richter vorgesehen, dass sie « gleichzeitig an [...] verschiedenen Gerichten Erster Instanz des Appellationshofbereiches ernannt werden » konnten.

Unter Berücksichtigung der ursprünglichen Modalitäten für die Benennung der früheren Komplementärrichter und der Richter, die aufgrund des früheren Artikels 100 des Gerichtsgesetzbuches ernannt wurden, wobei beide Kategorien an mehreren Gerichten erster Instanz des Appellationshofbereiches benannt werden konnten, gibt es keine Gründe, die es rechtfertigen, den Letzteren aufgrund von Artikel 152 des angefochtenen Gesetzes eine andere Regelung vorzubehalten als diejenige, die den Erstgenannten aufgrund von Artikel 150 § 1 desselben Gesetzes vorbehalten ist. Dieser Behandlungsunterschied erscheint umso weniger gerechtfertigt, als er zur Folge hat, dass für die auf der Grundlage des früheren Artikels 100 des Gerichtsgesetzbuches ernannten Richter nicht die Garantien gelten, die im neuen Artikel 100 § 2 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen sind und in deren Genuss - auf der gleichen Grundlage wie die kürzlich ernannten Richter im Sinne dieser Bestimmung - die früheren Komplementärrichter gelangen. Außerdem hätte die Aufrechterhaltung dieses Behandlungsunterschieds zur Folge, dass die Korpschefs, die befugt sind, eine Mobilitätsmaßnahme zu beschließen, mit einer unterschiedlichen Regelung konfrontiert wären, je nachdem, ob der betreffende Magistrat der Regelung der Artikel 32 und 150 oder derjenigen von Artikel 152 unterliegt, während für beide Kategorien gilt, dass sie auf Ebene des Appellationshofbereiches ernannt wurden und einer Mobilität in diesem gesamten Bereich unterliegen. Folglich ist Artikel 152 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 für nichtig zu erklären.

B.29.3. Im Bemühen um Rechtssicherheit, und um es dem Gesetzgeber zu ermöglichen, eine neue Regelung anzunehmen, sind jedoch in Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof die Auswirkungen der für nichtig erklärten Bestimmung bis zum Inkrafttreten dieser durch den Gesetzgeber anzunehmenden neuen Regelung aufrechtzuerhalten, und spätestens bis zum 31. August 2016.

B.30. Was im Übrigen den Behandlungsunterschied zwischen den früheren Komplementärmagistraten und den früheren Magistraten im Sinne des angefochtenen Artikels 147 Absatz 1 betrifft, ist daran zu erinnern, dass die letztgenannte Bestimmung - insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 26, 40 und 41 des angefochtenen Gesetzes - bezweckt, jeden Magistrat einem bestimmten Gericht zuzuordnen, ungeachtet der durch die beanstandete Reform vorgenommenen Erweiterung der territorialen Basis des Gerichts, an oder bei dem der Magistrat ursprünglich ernannt ist.

Es ist vernünftig gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber diese Kategorie von Magistraten, die an oder bei einem bestimmten Gericht ernannt wurden, nicht auf die gleiche Weise behandelt wie die ehemaligen Komplementärmagistrate, die ursprünglich « pro Appellationshofbereich » ernannt und « an einem oder mehreren Gerichten Erster Instanz [...], die in diesem Bereich liegen » benannt wurden.

B.31. Die klagenden Parteien bemängeln schließlich die ihrer Auffassung nach ungerechtfertigte Gleichbehandlung der an die Arbeitsgerichte abgeordneten Komplementärmagistrate im Sinne von Artikel 150 § 4 des angefochtenen Gesetzes und der zu denselben Gerichten gehörenden « Berufsmagistrate » im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 desselben Gesetzes, während nur die Ersteren einverstanden gewesen seien, ihr Amt in sämtlichen Bezirken des Arbeitsgerichtshofbereiches auszuüben, das heißt in den Bezirken, über die das neue Arbeitsgericht seine Gerichtsbarkeit ausübe.

Unter Berücksichtigung einerseits der ursprünglichen Modalitäten der Benennung der betreffenden früheren Komplementärmagistrate und andererseits der rechtmäßigen Gründe, aus denen durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013 die territoriale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auf den Appellationshofbereich ausgedehnt wurde, entbehrt es nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass die beiden vorerwähnten Kategorien hinsichtlich der Mobilität gleich behandelt werden, wobei der Appellationshofbereich oder der Arbeitsgerichtshofbereich als Rahmen für diese Mobilität festgelegt wird.

Eine andere Lösung hätte die Korpschefs, die befugt sind, eine Mobilitätsmaßnahme zu beschließen, gezwungen, die anwendbare Regelung zu differenzieren, je nachdem, ob der betreffende Magistrat ein früherer Komplementärmagistrat wäre oder nicht, während diese Komplementärmagistrate aufgrund der Verbesserung ihres Statuts nunmehr in den Stellenplan des betreffenden Arbeitsgerichts aufgenommen worden sind.

B.32. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerdegründe unbegründet sind.

6. In Bezug auf die anderen Beschwerdegründe

B.33. Gewisse klagende Parteien bemängeln, dass durch das angefochtene Gesetz, insbesondere dessen Artikel 3, 26 und 32, die Richter ungünstiger behandelt würden als die Greffiers und die anderen Mitglieder des Gerichtspersonals hinsichtlich der für sie geltenden Mobilitätsregelung.

B.34.1. Laut Artikel 168 des Gerichtsgesetzbuches übt der Greffier ein gerichtliches Amt aus.

Im Übrigen steht laut Artikel 176 desselben Gesetzbuches der Sekretär dem Generalprokurator, dem Föderalprokurator, dem Prokurator des Königs oder dem Arbeitsauditor bei.

B.34.2. Obwohl das Gerichtspersonal und die Magistrate Ämter ausüben, die sich in verschiedenen Aspekten aneinander anlehnen, bestehen zwischen diesen zwei Ämtern wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Beschaffenheit der Aufgaben, die ihnen jeweils auferlegt werden, und hinsichtlich der rechtlichen Beschaffenheit ihres Statuts.

Magistrate der Richterschaft haben eine rechtsprechende Befugnis; Magistrate der Staatsanwaltschaft erfüllen ihre Amtspflicht bei den Gerichtshöfen und Gerichten, um eine ordnungsmäßige Anwendung des Gesetzes zu fordern und um die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Interessen einer geordneten Rechtspflege zu verteidigen. Beide Kategorien genießen ein durch die Verfassung garantiertes Statut, das gekennzeichnet ist durch eine Unabhängigkeit, die jegliche Form der Aufsicht über die Ausübung ihrer Aufgaben - außer in den in der Verfassung festgelegten Fällen - ausschließt.

Der Greffier ist laut Artikel 168 des Gerichtsgesetzbuches mit den im Gesetz aufgezählten Aufgaben in der Kanzlei beauftragt und steht dem Magistrat in all seinen Amtshandlungen bei. Aufgrund von Artikel 173 desselben Gesetzbuches führt der Sekretär neben der Beistandsleistung an die vorerwähnten Magistrate die anderen Aufgaben - unter anderem - in Bezug auf die Unterzeichnung, Dokumentation, Archivierung und Aufbewahrung aus, die in dieser Bestimmung präzisiert werden.

Im Gegensatz zu dem, was für die Magistrate - und insbesondere für die Richter - gilt, enthält die Verfassung mit Ausnahme ihres Artikels 154 keine Bestimmungen über das Statut der Greffiers und der Sekretäre der Staatsanwaltschaft.

B.34.3. Der Behandlungsunterschied zwischen bestimmten Kategorien von Personen, der sich aus der Anwendung einer unterschiedlichen Mobilitätsregelung angesichts grundverschiedener Funktionen ergibt, beinhaltet an sich keine Diskriminierung. Eine Diskriminierung würde nur vorliegen, wenn der Behandlungsunterschied, der sich aus der Anwendung der Vorschriften, die diese Mobilität regeln, ergibt, eine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte der davon betroffenen Parteien nach sich ziehen würde.

B.35.1. In den Artikeln 43, 48, 88 und 89 des angefochtenen Gesetzes werden einerseits die territorialen Grenzen, innerhalb deren die Mitglieder der Kanzlei und des Sekretariats der Staatsanwaltschaft ernannt werden, und andererseits die Mobilitätsmaßnahmen, die ihnen auferlegt werden können, präzisiert. Für diese beiden Aspekte unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem Personal der Stufen A und B und demjenigen der Stufen C und D, da der territoriale Zuständigkeitsbereich der Ernennung und der Mobilitätsregelung für die Erstgenannten größer ist als für die Letztgenannten.

In den Vorarbeiten wird diese Entscheidung analog für die Mitglieder der Kanzlei beziehungsweise des Sekretariats der Staatsanwaltschaft wie folgt kommentiert:

« Durch diesen Artikel wird das Gebiet, in dem das Gerichtspersonal ernannt worden kann und somit tätig sein soll, begrenzt. Man kann nicht erwarten, dass das Gerichtspersonal, und insbesondere das Personal der Stufen C und D, sich auf die gleiche Weise einsetzt wie die Magistratur. Dies gilt insbesondere für das Arbeitsgericht und das Handelsgericht, die den Appellationshofbereich umfassen » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2858/001, SS. 35-36).

« Die Abordnung eines Sekretärs kann in gleich welches Sekretariat der Staatsanwaltschaft des Appellationshofbereiches oder des Arbeitsgerichtshofbereiches erfolgen.

Die Abordnung eines Personalmitglieds der Sekretariate der Staatsanwaltschaft kann in einem anderen Sekretariat der Staatsanwaltschaft der Abteilung des Bezirks, in dem es ernannt ist, erfolgen » (ebenda, S. 45).

B.35.2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass den Mitgliedern des Gerichtspersonals ebenfalls Mobilitätsmaßnahmen auferlegt werden können, für die ihr Einverständnis nicht erforderlich ist, und dass im Übrigen der Umfang dieser Mobilität von ihrer hierarchischen Ebene innerhalb der Kanzlei beziehungsweise des Sekretariats der Staatsanwaltschaft abhängt; diese Ebene ist bei gleichem Dienstalter in der Regel ausschlaggebend sowohl für den Umfang der Verantwortungen als auch für die Entlohnung der betreffenden Personalmitglieder.

Dem Gesetzgeber kann nicht vorgeworfen werden, bei der Entscheidung für die auf die Magistrate anwendbare Mobilitätsregelung die Bedeutung ihrer Verantwortungen berücksichtigt zu haben, wie in B.34.2 angeführt wurde. Bei gewissen Magistraten konnte der Gesetzgeber ebenfalls den Grad der Spezialisierung berücksichtigen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der beanstandete Behandlungsunterschied nicht einer vernünftigen Rechtfertigung entbehrt.

B.36.1. Der Gerichtshof wird auch mit dem Behandlungsunterschied befasst, der durch Artikel 26 des angefochtenen Gesetzes hinsichtlich der Rechtsmittel eingeführt werde; indem keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidung des Präsidenten zur Verteilung der Richter auf die Abteilungen des Gerichtsbezirks und zur Benennung eines Richters in einer anderen Abteilung als derjenigen seiner ursprünglichen Einstellung eingeführt werde, würden durch Artikel 26 auf ungerechtfertigte Weise die Magistrate, die Gegenstand einer solchen Benennung seien, anders behandelt als diejenigen, die beauftragt würden, ihr Amt in einem anderen Gerichtsbezirk als demjenigen ihrer hauptberuflichen Ernennung oder Bestimmung auszuüben und die wohl eine solche Beschwerdemöglichkeit auf der Grundlage des neuen Artikels 330quinquies des Gerichtsgesetzbuches hätten.

Dieser Behandlungsunterschied verstoße gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit « den Grundsätzen des Rechtes der Verteidigung, der kontradiktorischen Beschaffenheit und des Rechtes auf gerichtliches Gehör » und mit den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

B.36.2. Wie in B.8.3 dargelegt wurde, steht die Beschwerde vor dem Direktionsausschuss im Sinne des vorerwähnten Artikels 330quinquies allen Magistraten offen, da die Mobilitätsmaßnahme eine Einstellung eines Magistrats außerhalb des Gerichtsbezirks, in dem er ursprünglich oder hauptberuflich ernannt ist, beinhaltet.

Was die Magistrate der Arbeitsgerichte und der Handelsgerichte betrifft - deren Bereich sich auf denjenigen des Appellationshofes erstreckt -, und wie der Ministerrat bemerkt, ist in Artikel 4 des Anhangs zum Gerichtsgesetzbuch, eingefügt durch Artikel 108 des angefochtenen Gesetzes, in den Punkten 4.2, 4.7 beziehungsweise 4.11 präzisiert, dass die Arbeitsgerichte und Handelsgerichte von Antwerpen, von Gent und von Lüttich « ihre Gerichtsbarkeit in den Bezirken » ausüben, die je nach Fall zwei oder drei sind und die in den vorerwähnten Bestimmungen festgelegt sind. Folglich besitzt ein zu diesen Gerichten gehörender Magistrat die durch Artikel 330quinquies geregelte Beschwerdemöglichkeit ab dem Zeitpunkt seiner Bestimmung außerhalb des Bezirks seiner ursprünglichen Ernennung.

B.36.3. Durch seinen Entscheid Nr. 138/2015 vom 15. Oktober 2015 hat der Gerichtshof den vorerwähnten Artikel 37 für nichtig erklärt: einerseits, weil in dieser Bestimmung eine Beschwerde gegen die aufgrund von Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches getroffenen Entscheidungen vorgesehen ist, aber nicht gegen die aufgrund der Artikel 90, 151 und 153 desselben Gesetzbuches getroffenen Entscheidungen; andererseits, weil die Weise, auf die die Beschwerde derzeit durch den vorerwähnten Artikel 37 organisiert wird, nicht den Erfordernissen entspricht, damit diese Beschwerde als eine gerichtliche Beschwerde eingestuft werden kann.

B.36.4. Der in B.36.1 angeführte Behandlungsunterschied ergibt sich nicht aus Artikel 26 des angefochtenen Gesetzes, sondern aus dem Umstand, dass die durch Artikel 37 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 vorgesehene Beschwerde unter anderem nicht auf die Mobilitätsmaßnahmen Anwendung findet, die auf der Grundlage von Artikel 90 des Gerichtsgesetzbuches, den dieser Artikel 26 ersetzt, gefasst werden.

B.36.3. Die Beschwerdegründe sind unbegründet.

B.37.1. Schließlich wird der Behandlungsunterschied bemängelt, der durch die Artikel 26 und 147 des angefochtenen Gesetzes zum Nachteil der Magistrate im Sinne dieser Bestimmungen vorgenommen werde; diese könnten Gegenstand von Mobilitätsmaßnahmen sein, ohne dass ihr Einverständnis erforderlich sei, während dieses Einverständnis hingegen durch andere Bestimmungen dieses Gesetzes vorgeschrieben sei.

Es trifft zwar zu, dass mehrere Bestimmungen des angefochtenen Gesetzes das vorherige Einverständnis des betreffenden Magistrats mit der Mobilitätsmaßnahme, die jeweils in diesen Bestimmungen geregelt wird, vorschreibt, doch diese betreffen im Wesentlichen Fälle der Mobilität zwischen verschiedenen Rechtsprechungsorganen hinsichtlich ihrer materiellen Befugnis oder zwischen Rechtsprechungsorganen unterschiedlicher Ebene, Instanz und Berufung (Artikel 6 Absatz 1, 28, 30 und 57).

Überdies regelt Artikel 63 auch den besonderen Fall der Inhaber von sehr spezifischen Mandaten, wie beispielsweise die Untersuchungsrichter oder die Pfändungsrichter, für die man den Standpunkt vertrat:

« Die Aufrechterhaltung einer Ernennung in einen Stellenplan entspricht Artikel 259septies des Gerichtsgesetzbuches, in dem vorgesehen ist, dass ein anderes beigeordnetes Mandat oder spezifisches Mandat als diejenigen des Richters und des Staatsanwalts im Strafvollstreckungsgericht nur in dem Rechtsprechungsorgan ausgeübt werden kann, deren Stellenplan der Magistrat zugeordnet wird.

Jedes Gericht erster Instanz muss über eigene Inhaber des spezifischen Mandats verfügen. Insofern könnte es sachdienlich sein, dass provisorisch und aus besonderen Gründen ein Inhaber eines besonderen Mandats vorläufig ein anderes Gericht verstärken könnte » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2858/001, S. 42).

Artikel 149 des angefochtenen Gesetzes ergibt sich aus dem Abänderungsantrag Nr. 161 der Regierung, der wie folgt begründet wurde:

« In diesem Entwurf ist nicht vorgesehen, dass die Friedensrichter und die Komplementärfriedensrichter erneut in ihrem Kanton und gleichzeitig in anderen Kantonen des Bereichs ernannt werden.

Daher muss ein Mechanismus vorgesehen werden, der es ermöglicht, die Friedensrichter und die Komplementärfriedensrichter, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannt wurden, abzuordnen » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2858/005, S. 32).

Unter Berücksichtigung dieser spezifischen Elemente entbehrt es nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass der Gesetzgeber das vorherige Einverständnis der betreffenden Magistrate in den vorerwähnten Fällen vorgeschrieben hat, es jedoch nicht in den angefochtenen Artikeln 26 und 147 vorgesehen hat; die letztgenannten Bestimmungen regeln nämlich einen Fall von interner Mobilität, das heißt diejenige, bei der ins Auge gefasst wird, einen Magistrat einer anderen Abteilung desselben Gerichts, in dem er ursprünglich ernannt worden ist, zuzuordnen, selbst wenn der territoriale Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts erweitert wurde.

B.37.2. Der Beschwerdegrund ist unbegründet.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

- erklärt Artikel 152 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes für nichtig;

- erhält die Folgen der für nichtig erklärten Bestimmung bis zum Inkrafttreten der vom Gesetzgeber anzunehmenden neuen Regelung und spätestens bis zum 31. August 2016 aufrecht;

- weist die Klagen vorbehaltlich der in B.20.4.4 erwähnten Auslegung im Übrigen zurück.

Erlassen in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 15. Oktober 2015.

Der Kanzler,

F. Meersschaut

Der Präsident,

J. Spreutels