Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 16 Februar 2012 (België). RG 21/2012

Datum :
16-02-2012
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
7 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20120216-3
Rolnummer :
21/2012

Samenvatting :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 47 § 2quater des Dekrets der Flämischen Region vom 2. Juli 1981 über die Vermeidung von Abfällen und die Abfallwirtschaft, so wie er durch das Dekret vom 19. Dezember 2003 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung der zweiten Anpassung des Haushalts 2003 ersetzt wurde, verstößt gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er nicht vorsieht, dass der auf die 2003 festgelegten Abgaben anwendbare Koeffizient 0,7 für die Abgaben gilt, die die der Gesellschaftssteuer unterliegenden Abgabepflichtigen für das Ablagern von Betriebsabfällen in für Haushaltsabfälle genehmigten Deponien entrichten müssen.

Arrest :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten M. Bossuyt und R. Henneuse, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Moerman, E. Derycke und P. Nihoul, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren

In seinem Urteil vom 11. März 2011 in Sachen der « André Celis Containers » AG gegen die « Openbare Vlaamse Afvalstoffenmaatschappij » (OVAM) und die Flämische Region, dessen Ausfertigung am 21. März 2011 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Antwerpen folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

« Verstösst Artikel 47 § 2quater in Verbindung mit Artikel 47 § 2 Nrn. 7, 8 und 9 des Dekrets vom 2. Juli 1981 über die Vermeidung von Abfällen und die Abfallwirtschaft gegen die Artikel 10 und 11 der koordinierten Verfassung, indem der Koeffizient 0,7 nur auf Umweltabgaben auf das Ablagern von Abfällen in für Betriebsabfälle genehmigten Deponien und nicht auf das Ablagern von Abfällen mit identischer Zusammensetzung in für Haushaltsabfälle genehmigten Deponien angewandt wird, während Betriebsabfälle an sich die Umwelt mehr belasten als Haushaltsabfälle? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1. Artikel 47 §§ 2 und 2quater des Dekrets der Flämischen Region vom 2. Juli 1981 über die Vermeidung von Abfällen und die Abfallwirtschaft (nachstehend: Abfalldekret) bestimmt in der Fassung, die auf den vor dem vorlegenden Richter anhängigen Sachverhalt anwendbar ist:

« § 2. Der Betrag der Umweltabgaben im Sinne von § 1 wird festgesetzt auf:

[...]

7. 49,58 EUR je Tonne für das Ablagern von Abfällen in einer für Betriebsabfälle genehmigten Deponie;

8. a) 3,72 EUR je Tonne für das Ablagern in der vorerwähnten Deponie von:

- Abfällen aus der Verarbeitung von Natursteinen;

- gepresstem Marmor- und Schleifschlamm;

b) 12,39 EUR je Tonne für das Ablagern in der vorerwähnten Deponie von:

- Reststoffen aus Betrieben, die eine Genehmigung für das Immobilisieren von Betriebsabfällen besitzen;

9. 2,48 EUR je Tonne für das Ablagern in der vorerwähnten Deponie von Abfällen aus Bodensanierungsmassnahmen, die durch die OVAM genehmigt wurden und bei denen gemäss dem Gutachten der OVAM andere Sanierungsweisen als Ausgraben und Ablagern unverhältnismässig hohe Kosten mit sich bringen oder unmöglich sind, aus der Entfernung aus asbesthaltigen Verkleidungen und asbesthaltigen Strukturelementen von Gebäuden und von Rückständen aus genehmigten Bodenreinigungszentren und von genehmigten Einrichtungen zur Bearbeitung von Schlämmen aus Einlaufschächten;

10. a) 49,58 EUR x K je Tonne für das Ablagern von Abfällen in einer für Haushaltsabfälle genehmigten Deponie, wobei:

- K = 0,75 für das Steuerjahr 1996 und K = 1 ab dem Steuerjahr 1997 für das Ablagern von Haushaltsabfällen;

- K = 1 für das Ablagern von anderen Abfällen als Haushaltsabfällen;

b) 47,10 EUR x K je Tonne für das Ablagern von Abfällen in einer für Haushaltsabfälle genehmigten Deponie mit aktiver Deponiegasableitung und Rückgewinnung des Energiegehalts des Deponiegases, wobei:

- K = 0,75 für das Steuerjahr 1996 und K = 1 ab dem Steuerjahr 1997 für das Ablagern von Haushaltsabfällen;

- K = 1 für das Ablagern von anderen Abfällen als Haushaltsabfälle;

c) in Abweichung von a) und b) wird ab dem 1. Januar 1998 der Betrag der Umweltabgabe auf 13,26 EUR je Tonne festgesetzt, wenn es sich um das Ablagern von Haushaltsabfällen handelt, die nicht in einem für Haushaltsabfälle genehmigten Ofen verbrannt werden konnten aus dem Grund, dass dieser Ofen freiwillig durch den Betreiber zeitweise aus Umweltgründen ausser Betrieb gesetzt wurde. Diese Abweichung gilt jedoch für jeden Ofen, der nur während eines Zeitraums von 18 Monaten ab dem ersten Tag des Monats, in dem der Ofen freiwillig geschlossen wurde, genehmigt wurde;

11. 2,48 EUR je Tonne für das Ablagern in der vorerwähnten Deponie von:

- Abfällen aus Bodensanierungsmassnahmen, die durch die ' Openbare Afvalstoffenmaatschappij voor het Vlaamse Gewest ' genehmigt wurden und bei denen gemäss dem Gutachten der ' Openbare Afvalstoffenmaatschappij voor het Vlaamse Gewest ' andere Sanierungsweisen als Ausgraben und Ablagern unverhältnismässig hohe Kosten mit sich bringen oder unmöglich sind, und von Rückständen aus genehmigten Bodenreinigungszentren und von genehmigten Einrichtungen zur Bearbeitung von Schlämmen aus Einlaufschächten;

[...]

13. 49,58 EUR je Tonne für das Ablagern in der vorerwähnten Deponie von Betriebsabfällen;

[...]

38. 6,2 Euro/Tonne für das Ablagern in einer hierzu genehmigten Einrichtung und 1,24 Euro/Tonne für das Verbrennen in einer hierzu genehmigten Einrichtung von Recyclingrückständen von Betrieben, die Abfälle aus selektiver Einsammlung im vorstehenden Sinne verwenden oder vorsortieren als Rohstoff für die Herstellung neuer Produkte.

Der abzulagernde oder zu verbrennende Restanteil muss nach der Vorbehandlung geringer sein als die nachstehend angeführten Prozentsätze, die in Bezug auf die Gesamtanlieferung der betreffenden Abfälle auf Jahresbasis in der genehmigten Einrichtung zu betrachten sind:

- 5 Gewichtsprozent für Papier- und Kartonabfälle;

- 15 Gewichtsprozent für Glasabfälle;

- 13 Gewichtsprozent für Lumpenabfälle;

- 25 Gewichtsprozent für Kunststoffabfälle, wobei dies für die Betriebe gilt, die Kunststoffabfälle als Rohstoff für die Herstellung neuer Produkte verwenden;

- 5 Gewichtsprozent für Kunststoffabfälle, wobei dies für die Betriebe gilt, die Kunststoffabfälle vorsortieren;

- 10 Gewichtsprozent für Abfälle von Elektronik- und Elektroschrott;

- 10 Gewichtsprozent für Schrottabfälle;

- 20 Gewichtsprozent für Holzabfälle;

- 5 Gewichtsprozent für Grünabfälle;

- 5 Gewichtsprozent für Abfälle von expandiertem Polystyrol;

- 10 Gewichtsprozent für Gemüse-, Obst- und Gartenabfälle (GOG);

- 11 Gewichtsprozent für Gemüse-, Obst- und Gartenabfälle, vermischt mit benutzten Windeln;

- 5 Gewichtsprozent für Bau- und Abbruchabfälle;

- 10 Gewichtsprozent für andere Gummiabfälle als Reifenabfälle;

- 5 Gewichtsprozent für Reifenabfälle;

- 20 Gewichtsprozent für Kunststoffverpackungen, Metallverpackungen und Getränkekartons;

- 25 Gewichtsprozent für Schredderabfälle bzw. Flotationsabfälle aus der Schrottverarbeitung;

- 5 Gewichtsprozent für Nahrungsmittelabfälle;

- 25 Gewichtsprozent für gebrauchte Lösungsmittel.

Die angegebenen Gewichtsprozente gelten sowohl für das Verbrennen als auch für das Ablagern.

Für das Ablagern in einer hierzu genehmigten Einrichtung oder das Verbrennen in einer hierzu genehmigten Einrichtung von Abfällen aus der Verwendung von selektiv eingesammeltem Papier- oder Kartonabfall oder aus der Vorbehandlung zu Rohstoff innerhalb der Einrichtung mit einer Genehmigung für die Herstellung von neuem Papier oder Karton gilt ein Tarif von 1,24 Euro/Tonne.

Für das Ablagern in einer hierzu genehmigten Einrichtung oder das Verbrennen in einer hierzu genehmigten Einrichtung von Recyclingrückständen von Betrieben, die Glasabfälle aus selektiver Einsammlung verwenden oder vorsortieren als Rohstoff für die Herstellung von neuem Glas, gilt ein Tarif von 0 Euro/Tonne.

Als Jahresbasis sind die vier letzten bekannten Quartale vor dem Quartal, in dem die Abfälle abgelagert oder verbrannt werden, zu betrachten.

[...]

§ 2quater. Der Betrag der Umweltabgabe gemäss Artikel 47 § 2 Nrn. 7, 8 Buchstaben a) und b) und 9 wird für die Abgabepflichtigen, die aufgrund von Artikel 179 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Gesellschaftssteuer unterliegen, mit folgenden Koeffizienten multipliziert:

0,7 für die 2003 festgelegten Abgaben;

0,775 für die 2004 festgelegten Abgaben;

0,85 für die 2005 festgelegten Abgaben;

0,925 für die 2006 festgelegten Abgaben ».

B.2. Der Gerichtshof wird gefragt, ob Artikel 47 § 2quater des Abfalldekrets mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar sei, da der darin für die Abgaben von 2003 festgelegte Koeffizient 0,7 nur auf Umweltabgaben für das Ablagern von Abfällen in einer für Betriebsabfälle genehmigten Deponie und nicht auf das Ablagern von Abfällen mit einer identischen Zusammensetzung in einer für Haushaltsabfälle genehmigten Deponie angewandt werde, während Betriebsabfälle an sich die Umwelt mehr belasteten als Haushaltsabfälle.

B.3. In der fraglichen Bestimmung ist eine zeitweilige Verringerung des Betrags der Umweltabgabe im Sinne von Artikel 47 § 2 Nrn. 7, 8 und 9 des Abfalldekrets vorgesehen.

Es handelt sich insbesondere um den Betrag der Umweltabgabe für das Ablagern von Abfällen in einer für Betriebsabfälle genehmigten Deponie. Die Verringerung des Betrags der Abgabe gilt folglich nicht für das Ablagern von Abfällen in einer für Haushaltsabfälle genehmigten Deponie im Sinne von Artikel 47 § 2 Nrn. 10, 11 und 13 des Abfalldekrets.

Die Verringerung gilt ausserdem nur für « die Abgabepflichtigen, die aufgrund von Artikel 179 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Gesellschaftssteuer unterliegen ».

B.4. Im Gegensatz zu dem, was die OVAM und die Flämische Regierung behaupten, sind die für Haushaltsabfälle genehmigten Deponien hinsichtlich der fraglichen Bestimmung ausreichend mit den für Betriebsabfälle genehmigten Deponien vergleichbar.

Vor der Einführung der fraglichen Bestimmung entstand durch das Abfalldekret nämlich - mit Ausnahme einer Reihe von Sonderfällen (siehe Artikel 47 § 2 Nrn. 8, 9, 10 Buchstabe b) und 11) - kein Behandlungsunterschied hinsichtlich des Betrags der Umweltabgabe je nachdem, ob das Ablagern in einer für Betriebsabfälle genehmigten Deponie oder in einer für Haushaltsabfälle genehmigten Deponie erfolgte (siehe Artikel 47 § 2 Nrn. 7, 10 Buchstabe a) und 13).

Der Umstand, dass die für Haushaltsabfälle genehmigten Deponien in den meisten Fällen durch Interkommunale betrieben werden, die nicht der Gesellschaftssteuer unterliegen, während die für Betriebsabfälle genehmigten Deponien meist durch Privatunternehmen betrieben werden, die wohl der Gesellschaftssteuer unterliegen, führt hinsichtlich der Vergleichbarkeit nicht zu einer anderen Schlussfolgerung. Die OVAM und die Flämische Regierung erkennen im Ubrigen selbst an, dass im Jahr 2003 - in dem die Ablagerungen vorgenommen wurden, die zu dem Streitfall vor dem vorlegenden Richter Anlass gegeben haben - nicht alle für Haushaltsabfälle genehmigten Deponien durch Interkommunale betrieben wurden. Aus dem Sachverhalt der vor dem vorlegenden Richter anhängigen Rechtssache geht hervor, dass die Abfälle - zumindest ein Teil davon -, die 2003 durch die « André Celis Containers » AG abgelagert worden sind, in eine für Haushaltsabfälle genehmigte Deponie, die durch ein Privatunternehmen betrieben wurde, gelangt sind.

B.5. Aus den Artikeln 5.2.4.1.3 § 4 und 5.2.4.1.4 § 1 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 1. Juni 1995 zur Festlegung allgemeiner und sektorieller Bestimmungen in Sachen Umwelthygiene in der im Jahr 2003 geltenden Fassung geht hervor, dass bestimmte Betriebsabfälle nur in Deponien abgelagert werden dürfen, die für Haushaltsabfälle genehmigt sind. Dies gilt insbesondere für Betriebsabfälle, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind. Artikel 47 § 2 Nr. 13 des Abfalldekrets in der 2003 geltenden Fassung sieht im Ubrigen hinsichtlich des Betrags der Umweltabgabe eine getrennte Kategorie für das Ablagern von Betriebsabfällen in einer für Haushaltsabfälle genehmigten Deponie vor.

B.6.1. Die fragliche Bestimmung wurde in das Abfalldekret eingefügt durch Artikel 45 des Dekrets vom 27. Juni 2003 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung der Anpassung des Haushalts 2003.

In den Vorarbeiten wurde diese Bestimmung wie folgt erläutert:

« Der Autor begründet seinen Abänderungsantrag damit, dass durch das diesjährige Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Gesellschaftssteuer die steuerliche Abzugsfähigkeit der Umweltabgaben ab dem Steuerjahr 2004 nicht mehr erlaubt ist.

Von der Nichtabzugsfähigkeit der Umweltabgaben (eigentlich Regionalsteuern) sind vor allem die privaten Deponien, die für Betriebsabfälle genehmigt sind, finanziell schwer betroffen. Die Nichtabzugsfähigkeit der Abfallabgabe betrifft ausserdem besonders die Deponien, weil für sie die Abgabe mehr als die Hälfte des Gesamtbetrags der Deponiegebühren darstellt.

Diese föderale Massnahme führt dazu, dass Privatdeponien einen zusätzlichen Wettbewerbsnachteil gegenüber den interkommunalen Abfallverarbeitern aufgebürdet bekommen. Diese Interkommunalen unterliegen nämlich der Steuer der juristischen Personen, und die Nichtabzugsfähigkeit der eigentlichen Regionalsteuer in der Gesellschaftssteuer hat für sie gar keine steuerlichen oder finanziellen Folgen.

Die föderale Massnahme führt folglich in der Praxis zu einer Störung des bestehenden Gleichgewichts im System der Umweltabgaben, das eine regionale Zuständigkeit ist. Man kann somit auch sagen, dass diese föderale Massnahme der Nichtabzugsfähigkeit eine Diskriminierung zwischen einerseits interkommunalen, öffentlichen Abfallverarbeitern und andererseits privaten Abfallverarbeitern herbeiführt. Angesichts der Anmerkungen des EU-Kommissars Bolkestein zur Organisation der Initiativen der öffentlichen Hand im Umweltsektor in Flandern ist eine solche zusätzliche Wettbewerbsverzerrung schwer zu vertreten. Ausserdem gehörte dies nicht zu den Zielen des Dekretgebers, als die nunmehr geltende Regelung festgelegt wurde.

Diese Massnahme wird ausserdem zu einer Verlagerung der Abfallverarbeitung von der Flämischen Region in unsere Nachbarländer führen. Obwohl die Abfallsammelbetriebe gemäss der bestehenden Regelung eine Sortiererabgabe zahlen müssen, wenn sie Abfall aus der Flämischen Region exportieren, wird diese - angesichts der begrenzten Kontrollmöglichkeiten - de facto kaum oder nicht erhoben. Da die Sortiererabgabe bezweckte, die Abfallexporteure hinsichtlich der Höhe der Abfallabgaben mit den Verarbeitern in Flandern gleichzusetzen, wird die Nichtabzugsfähigkeit der Abfallabgabe in Verbindung mit einer Quasi-Nichterhebung der Sortiererabgabe zweifellos zu einer ernsthaften Wettbewerbsverzerrung mit dem Endergebnis einer erheblichen Zunahme des Exports von flämischen Abfällen führen.

Die vorgeschlagene zeitweilige Massnahme ist mit dem Abfallplan vereinbar, weil durch die vorgeschlagenen Änderungen die Abgaben auf das Ablagern immer noch höher sind als die Abgaben auf andere Endverarbeitungsmethoden, was uneingeschränkt der Lansink-Skala entspricht.

Um die vorstehend angeführten Nebenwirkungen der föderalen Massnahme auf flämischer Ebene in einem gewissen Masse zu begrenzen und die Wettbewerbsbedingungen der verschiedenen Marktteilnehmer wieder zu verbessern, wird dieser Abänderungsantrag im Flämischen Parlament hinterlegt.

Der vorliegende Vorschlag zur Abänderung von Kapitel IX des Dekrets vom 2. Juli 1981 dient also dazu, für diesen Sektor eine Massnahme anzuregen, die kurzfristig und für einen begrenzten Zeitraum die nachteiligen finanziellen Folgen in einem gewissen Masse abmildert. Um die Einnahmen der flämischen Behörde möglichst wenig zu beeinträchtigen und den Wettbewerbsnachteil gegenüber den Interkommunalen teilweise aufzuheben, wird die Verringerung dieser Abgaben nur für Deponien der Klasse 1 vorgenommen. Es wird beabsichtigt, den Betrieben aus diesen Sektoren einen Ubergangszeitraum anzubieten, der es ihnen ermöglichen soll, sich der neuen Situation anzupassen.

Der gewählte Koeffizient, um den die Beträge der geschuldeten Abgaben verringert werden, dient dazu, die Nichtabzugsfähigkeit der Umweltabgaben in den föderalen Gesellschaftssteuern teilweise auszugleichen für die Abgaben, die 2003 festgelegt werden.

Der Minister ergänzt, dass diese Problematik kürzlich in einer Sitzung der Vereinigten Ausschüsse für Allgemeine Politik, Finanzen und Haushalt und für Umwelt, Naturerhalt und Raumordnung erörtert wurde [...]. Der Abänderungsantrag sieht zwei bedeutende Einschränkungen vor, d.h. der Ausgleich gilt nur für das Steuerjahr 2003 und nur für diejenigen, die der Gesellschaftssteuer unterliegen. Es besteht nicht die Absicht, die Abfallabgabe für die Interkommunalen zu verringern. Durch die Ausgleichsregelung werden die Interkommunalen und die privaten Unternehmen in etwa auf die gleiche Weise behandelt, bis die Abgaben auf ein anderes Niveau gebracht werden, oder bis die Föderalbehörde beschliesst, die diesbezüglichen Rundschreiben zurückzuziehen oder anzupassen. Das Problem bestand darin, dass die Zahlung der Ablagerungskosten in die Umsatzberechnung aufgenommen wurde, während die Zahlung der Abgaben der Bilanzrechnung hinzugeführt wurden. Durch die Rundschreiben sind die Unternehmen nun verpflichtet, die Abgaben in die Ergebnisrechnung aufzunehmen, so dass sie der Gesellschaftssteuer unterliegen.

Dadurch besteht heute eine unnatürliche Situation zwischen Privatunternehmen und Interkommunalen. Nun wird vorgeschlagen, die Probleme für 2003 zu lösen. Um die Probleme endgültig zu beheben, steht die flämische Behörde ständig in Kontakt mit der betreffenden föderalen Verwaltung. Wenn dies nicht gelingt, werden die Abgaben auf andere Weise gestaltet werden müssen » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2002-2003, Nr. 1690/7, SS. 14-16).

B.6.2. Durch Artikel 2 des Dekrets vom 19. Dezember 2003 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung der zweiten Anpassung des Haushalts 2003 wurde die fragliche Bestimmung ersetzt und abgeändert in dem Sinne, dass die betreffende Massnahme nicht nur für die 2003 festgelegten Abgaben gilt, sondern auch, wenngleich degressiv, für die 2004, 2005 und 2006 festgelegten Abgaben. Gemäss Artikel 4 dieses Dekrets treten dessen Bestimmungen am 1. Januar 2003 in Kraft.

In den Vorarbeiten heisst es:

« Im Dekret vom 27. Juni 2003 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung der Anpassung des Haushalts 2003 ist in Bezug auf die Abfallabgabe ein zeitweiliger Ausgleich für Privatdeponien, die der Gesellschaftssteuer unterliegen, vorgesehen. Durch die Nichtabzugsfähigkeit der Umweltabgaben in der Gesellschaftssteuer sind vor allem diese Deponien finanziell betroffen. Der Ausgleich soll es den betroffenen Betrieben ermöglichen, sich während eines Ubergangszeitraums ihrer neuen Situation in der Gesellschaftssteuer anzupassen.

Dieser Ausgleich galt für die 2003 festgelegten Abgaben.

Im selben Dekret wurde eine analoge Ausgleichsmassnahme für den Textilsektor und die Wäschereien hinsichtlich der Abwässerabgabe eingeführt. Diese Ausgleichsmassnahme wurde jedoch über vier Jahre gestreckt.

Um die Analogie zwischen den beiden Ausgleichsmassnahmen zu wahren, ist es somit ratsam, den Ausgleich in Bezug auf die Abfallabgabe auf die gleiche Weise zu modulieren, wie es dem Textil- und Wäschereisektor zugute kommt.

Da das Dekret vom 27. Juni 2003 am 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist und der Ausgleich erst für die 2003 festgelegten Abgaben wirksam wird, kann ein Auslegungsproblem entstehen. Um jegliche Undeutlichkeit diesbezüglich zu beseitigen, wird nun festgelegt, dass der Ubergangszeitrum am 1. Januar 2003 beginnt » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2003-2004, Nr. 1947/3, S. 4).

B.7.1. Aus den erwähnten Vorarbeiten geht hervor, dass die fragliche Bestimmung als Ausgleich für die in Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 « zur Änderung der Gesellschaftsregelung in Bezug auf die Einkommensteuer und zur Einführung eines Systems der Vorausentscheidung in Steuerangelegenheiten » enthaltene Massnahme eingeführt wurde.

Durch den vorerwähnten Artikel 8 wurde Artikel 198 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in dem Sinne abgeändert, dass - ab dem Steuerjahr 2004 - « andere als in Artikel 3 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnte Regionalsteuern, -abgaben und -gebühren und Zuschläge, Erhöhungen, Kosten und Verzugszinsen in Bezug auf diese nicht abzugsfähigen Steuern, Abgaben und Gebühren » nicht mehr als Werbungskosten in der Gesellschaftssteuer abgezogen werden können.

Die fraglichen Umweltabgaben sind Regionalsteuern im Sinne dieser Bestimmung.

B.7.2. Aus den Vorarbeiten zu der fraglichen Bestimmung geht auch hervor, dass der Dekretgeber der Auffassung war, dass die durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 eingeführte Massnahme der Nichtabzugsfähigkeit der Umweltabgaben zeitweilig ausgeglichen werden musste, weil diese föderale Massnahme den « Privatdeponien einen zusätzlichen Wettbewerbsnachteil gegenüber den interkommunalen Abfallverarbeitern [aufbürdet] » und « eine Diskriminierung zwischen einerseits interkommunalen, öffentlichen Abfallverarbeitern und andererseits privaten Abfallverarbeitern herbeiführt » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2002-2003, Nr. 1690/7, S. 15).

B.8. In Bezug auf die vorerwähnte Zielsetzung ist es relevant, dass die fragliche Massnahme nur für « die Abgabepflichtigen, die aufgrund von Artikel 179 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Gesellschaftssteuer unterliegen » gilt. Nur diese Abgabepflichtigen sind nämlich von der durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 eingeführten Massnahme betroffen. Da die Interkommunalen gemäss Artikel 180 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 nicht der Gesellschaftssteuer unterliegen, ist es hinsichtlich der Zielsetzung des Dekretgebers vernünftig gerechtfertigt, dass die fragliche Massnahme für sie nicht gilt.

B.9.1. Wie in B.4 in Erinnerung gerufen wurde, sind 2003 nicht alle für Haushaltsabfälle genehmigten Deponien durch Interkommunale betrieben worden.

Die privaten Betreiber von für Haushaltsabfälle genehmigten Deponien befinden sich hinsichtlich der fraglichen Massnahme und der damit angestrebten Zielsetzung nicht in einer Rechtslage, die sich von derjenigen der privaten Betreiber von für Betriebsabfälle genehmigten Deponien unterscheidet. Die privaten Betreiber von für Haushaltsabfälle genehmigten Deponien sind nämlich ebenso von der föderalen Massnahme der Nichtabzugsfähigkeit der Umweltabgaben in der Gesellschaftssteuer betroffen.

B.9.2. Angesichts der in B.7.2 angeführten Zielsetzung, den infolge des Gesetz vom 24. Dezember 2002 für die privaten Abfallverarbeiter entstandenen Wettbewerbsnachteilen gegenüber den interkommunalen Abfallverarbeitern zu verringern, ist es nicht sachdienlich, die fragliche Massnahme nur auf das Ablagern von Abfällen in einer für Betriebsabfälle genehmigten Deponie anzuwenden, und nicht auf das Ablagern von Abfällen in einer für Haushaltsabfälle genehmigten Deponie.

Die Zielsetzung, « die Einnahmen der flämischen Behörde möglichst wenig zu beeinträchtigen » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2002-2003, Nr. 1690/7, S. 15), kann den vorerwähnten Behandlungsunterschied nicht rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als die für Haushaltsabfälle genehmigten Deponien nur ausnahmsweise durch private Unternehmen betrieben werden.

B.10. Nicht nur die privaten Betreiber von Deponien, sondern auch die privaten Recyclingunternehmen, die die Abfälle, die sie nicht verarbeiten können, in einer genehmigten Deponie ablagern, sind von der föderalen Massnahme der Nichtabzugsfähigkeit der Umweltabgaben in der Gesellschaftssteuer betroffen. Dennoch können sie nur im Falle einer Uberschreitung des in Artikel 47 § 2 Nr. 38 des Abfalldekrets vorgesehenen Gewichtsprozentes in den Genuss der in der fraglichen Bestimmung vorgesehenen Massnahme gelangen, wenn sie die Abfälle, die sie nicht verarbeiten können, in einer für Betriebsabfälle genehmigten Deponie ablagern, was - wie in B.5 in Erinnerung gerufen wurde - nicht in allen Fällen möglich ist, insbesondere dann, wenn es sich um Betriebsabfälle handelt, die wegen ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind. In Bezug auf die Zielsetzung des Dekretgebers ist es nicht vernünftig gerechtfertigt, dass die Recyclingunternehmen nicht in den Genuss der fraglichen Massnahme gelangen können, wenn sie die Abfälle, die sie nicht verarbeiten können, verpflichtend gemäss den geltenden Umweltvorschriften in einer für Haushaltsabfälle genehmigten Deponie ablagern müssen.

Im Ubrigen ist es nicht konsequent, dass für das Ablagern von Recyclingrückständen, die unter dem in Artikel 47 § 2 Nr. 38 des Abfalldekrets vorgesehenen Gewichtsprozent liegen, ein einheitlicher Tarif angewandt wird, der unabhängig von der Frage gilt, ob die betreffende Deponie für Betriebsabfälle oder aber für Haushaltsabfälle genehmigt ist, während für das Ablagern von Recyclingrückständen, die den vorerwähnten Gewichtsprozent überschreiten, die Tarife unterschiedlich sind je nach der Art der Genehmigung der betreffenden Deponie.

B.11.1. Insofern die fragliche Bestimmung nicht vorsieht, dass der auf die 2003 festgelegten Abgaben anwendbare Koeffizient 0,7 für die Abgaben gilt, die die Abgabepflichtigen, die der Gesellschaftssteuer unterliegen, für das Ablagern von Betriebsabfällen in einer für Haushaltsabfälle genehmigten Deponie zahlen müssen, ist sie nicht mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar.

B.11.2. Da diese Lücke in dem Text enthalten ist, der dem Gerichtshof unterbreitet wurde, obliegt es dem vorlegenden Richter, der durch Gerichtshof festgestellten Verfassungswidrigkeit ein Ende zu setzen, da diese Feststellung ausreichend präzise und vollständig formuliert ist, um es zu ermöglichen, dass die fragliche Bestimmung unter Einhaltung der Artikel 10 und 11 der Verfassung angewandt wird.

B.12. Die Vorabentscheidungsfrage ist bejahend zu beantworten.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

Artikel 47 § 2quater des Dekrets der Flämischen Region vom 2. Juli 1981 über die Vermeidung von Abfällen und die Abfallwirtschaft, so wie er durch das Dekret vom 19. Dezember 2003 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung der zweiten Anpassung des Haushalts 2003 ersetzt wurde, verstösst gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er nicht vorsieht, dass der auf die 2003 festgelegten Abgaben anwendbare Koeffizient 0,7 für die Abgaben gilt, die die der Gesellschaftssteuer unterliegenden Abgabepflichtigen für das Ablagern von Betriebsabfällen in für Haushaltsabfälle genehmigten Deponien entrichten müssen.

Verkündet in niederländischer und französischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 16. Februar 2012.

Der Kanzler,

F. Meersschaut.

Der Präsident,

M. Bossuyt.