Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 16 Juli 2015 (België). RG 109/2015
- Sectie :
- Rechtspraak
- Bron :
- Justel D-20150716-7
- Rolnummer :
- 109/2015
Samenvatting :
Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 32 § 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, ersetzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten eine Hilfe gewähren kann, verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Arrest :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, T. Merckx-Van Goey, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In ihrem Beschluss vom 2. September 2014 in Sachen D. D.V., deren Ausfertigung am 3. September 2014 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstößt Artikel 32 § 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er die persönliche (moralische) und die wirtschaftliche (arbeitsbezogene) Komponente der Invalidität ausdrücklich in die erschöpfende Liste der Posten, die für die Gewährung einer finanziellen Hilfe von Seiten des Staates in Betracht kommen, aufnimmt, indem er aber nicht die hauswirtschaftliche Komponente der Invalidität berücksichtigt, wobei er einen Unterschied zwischen Opfern, die am Arbeitsmarkt tätig sind und denen somit die Möglichkeit geboten wird, eine finanzielle Hilfe wegen der Verringerung der Arbeitsfähigkeit zu erhalten, einerseits und Opfern, die nicht am Arbeitsmarkt tätig sind und denen somit nicht die Möglichkeit geboten wird, eine finanzielle Hilfe wegen der Verringerung ihrer Fähigkeit bei der Ausführung ihrer häuslichen Arbeiten zu erhalten, andererseits einführt? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern (nachstehend: die Kommission) fragt, ob Artikel 32 § 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen (nachstehend: Gesetz vom 1. August 1985) mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar sei.
B.2. Artikel 32 § 1 des Gesetzes vom 1. August 1985, ersetzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten eine Hilfe gewähren kann, bestimmt:
« § 1. Für die Gewährung einer Hilfe an die in Artikel 31 Nr. 1 erwähnten Personen stützt die Kommission sich ausschließlich auf folgende Bestandteile des erlittenen Schadens:
1. den moralischen Schaden unter Berücksichtigung der zeitweiligen oder bleibenden Invalidität,
2. Kosten für medizinische Pflege und Krankenhauskosten, einschließlich der Prothesenkosten,
3. die zeitweilige oder bleibende Invalidität,
4. einen Ausfall oder eine Verminderung des Einkommens infolge einer zeitweiligen oder bleibenden Arbeitsunfähigkeit,
5. den ästhetischen Schaden,
6. die Verfahrenskosten,
7. die Materialkosten,
8. den Schaden, der durch den Verlust eines oder mehrerer Schuljahre entstanden ist ».
B.3. Das System der finanziellen Hilfe für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten im Sinne der Artikel 28 ff. des Gesetzes vom 1. August 1985 beruht auf der kollektiven Solidarität (siehe, u.a., Parl. Dok., Senat, 1984-1985, Nr. 873/1, S. 17, und ebenda, Nr. 873/2/1, S. 22).
Die Personen im Sinne von Artikel 31 dieses Gesetzes (nachstehend: die Opfer) können bei der Kommission, die ein administratives Rechtsprechungsorgan ist, eine finanzielle Beteiligung beantragen, die als « zusätzliche Solidaritätsbeteiligung » bezeichnet wird (Parl. Dok., Senat, 1984-1985, Nr. 873/2/1, S. 19). Aus den Vorarbeiten zu der ursprünglichen Regelung geht hervor, dass der Gesetzgeber bewusst die Begriffe « Schadensersatz » und « Entschädigung » vermeiden wollte und dass diese finanzielle Beteiligung eine « Hilfe » sein soll für das Erleiden eines gewissen Nachteils infolge vorsätzlicher Gewalttaten (Parl. Dok., Senat, 1984-1985, Nr. 873/2/1, SS. 25 und 30).
Der Betrag dieser finanziellen Hilfe wird « nach Billigkeit » (Artikel 33 § 1) durch die Kommission festgelegt.
In der Begründung zum Abänderungsantrag der Regierung, der zu der nunmehr in Rede stehenden Bestimmung geführt hat, wurde darauf hingewiesen, dass « die Kommission keinen vollständigen Schadensersatz gewährleistet, sondern eine faire finanzielle Hilfe gewährt für die Schadensposten, die ausführlich, jedoch nicht erschöpfend in Artikel 32 aufgezählt sind » (Parl. Dok., Kammer, 2001-2002, DOC 50-0626/002, S. 11). Durch die ausdrückliche Verwendung des Wortes « ausschließlich » in Artikel 32 §§ 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 1. August 1985 wird hervorgehoben, dass nur die in diesem Artikel erschöpfend aufgezählten Elemente des erlittenen Nachteils bei der Festlegung der Hilfe durch die Kommission berücksichtigt werden können (Parl. Dok., Kammer, 2001-2002, DOC 50-0626/004, S. 3).
Sodann geht aus dem Gesetzestext und aus den Vorarbeiten hervor, dass es sich um ein Zusatzsystem handelt; die finanzielle Hilfe kann nur unter der Bedingung gewährt werden, dass « die Wiedergutmachung des Schadens [...] nicht wirksam und ausreichend von dem Täter oder der zivilrechtlich haftbaren Partei, durch eine Sozialversicherungsregelung oder eine Privatversicherung oder auf irgendeine andere Weise gewährleistet werden [kann] » (Artikel 31bis Nr. 5, und Parl. Dok., Kammer, 2001-2002, DOC 50-0626/002, S. 11).
B.4. Aus der Begründung der Vorlageentscheidung und aus dem Wortlaut der Vorabentscheidungsfrage geht hervor, dass das vorlegende Rechtsprechungsorgan die fragliche Bestimmung in dem Sinne auslegt, dass wohl eine Beteiligung gewährt werden kann unter Berücksichtigung der « persönlichen (moralischen) und der wirtschaftlichen (arbeitsbezogenen) Komponente der Invalidität », aber nicht für die « hauswirtschaftliche Komponente der Invalidität », die in der Vorlageentscheidung auch als « wirtschaftlicher Wert der häuslichen Arbeit » und « ' wirtschaftlicher Schaden in Bezug auf die häusliche Arbeit ', ' Wertverlust in Bezug auf die häusliche Arbeit ', ' hauswirtschaftlicher Schaden ', usw. » angegeben wird.
Folglich werde ein Behandlungsunterschied geschaffen « zwischen Opfern, die am Arbeitsmarkt tätig sind und denen somit die Möglichkeit geboten wird, eine finanzielle Hilfe wegen der Verringerung der Arbeitsfähigkeit zu erhalten, einerseits und Opfern, die nicht am Arbeitsmarkt tätig sind und denen somit nicht die Möglichkeit geboten wird, eine finanzielle Hilfe wegen der Verringerung ihrer Fähigkeit bei der Ausführung ihrer häuslichen Arbeiten zu erhalten, andererseits ».
B.5.1. Der Ministerrat führt an, dass die fragliche Bestimmung den bemängelten Behandlungsunterschied nicht beinhalte. Nach seiner Darlegung würden die Opfer vorsätzlicher Gewalttaten nämlich nicht unterschiedlich behandelt je nachdem, ob sie auf dem Arbeitsmarkt tätig seien oder nicht.
B.5.2. Gemäß der « indikativen Tabelle » von 2012 des Nationalen Verbandes der Magistrate erster Instanz und des Königlichen Bundes der Friedens- und Polizeirichter, die in der Vorlageentscheidung erwähnt ist, wird in der gemeinrechtlichen Schadensersatzregelung unterschieden zwischen « persönlicher », « hauswirtschaftlicher » und « wirtschaftlicher » Arbeitsunfähigkeit.
Der gemeinrechtliche Schadensersatz für « hauswirtschaftliche Arbeitsunfähigkeit » bezweckt, den Schaden zu decken, wenn das Opfer sich nicht mehr, oder schwieriger als zuvor, den hauswirtschaftlichen Aufgaben widmen kann.
B.5.3. Für die zu berücksichtigende Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten ist es hinsichtlich der etwaigen hauswirtschaftlichen Arbeitsunfähigkeit irrelevant, dem Umstand Rechnung zu tragen, ob der Betreffende auf dem Arbeitsmarkt tätig ist oder nicht.
Man kann nämlich nicht davon ausgehen, dass jemand, der auf dem Arbeitsmarkt tätig ist, keine hauswirtschaftlichen Aufgaben ausführen würde, oder umgekehrt, dass jemand, der nicht auf dem Arbeitsmarkt tätig ist, alle hauswirtschaftlichen Aufgaben erledigen würde.
In dieser Hinsicht lässt die fragliche Bestimmung daher nicht den beanstandeten Behandlungsunterschied entstehen und ist die Vorabentscheidungsfrage verneinend zu beantworten.
B.5.4. Die Vorabentscheidungsfrage kann jedoch auch in dem Sinne ausgelegt werden, dass darin ein Behandlungsunterschied zwischen Opfern vorsätzlicher Gewalttaten angeführt wird, je nachdem, ob die finanzielle Beteiligung, die sie beantragen, sich auf die hauswirtschaftliche Arbeitsunfähigkeit oder auf einen persönlichen (moralischen) oder wirtschaftlichen Nachteil bezieht.
Das vorlegende Rechtsprechungsorgan legt die fragliche Bestimmung nämlich in dem Sinne aus, dass aufgrund seiner ständigen Rechtsprechung wohl eine Beteiligung gewährt werden könne, wenn es sich um ein Opfer handele, das einen moralischen oder wirtschaftlichen Nachteil erleide, jedoch nicht, wenn es sich um ein Opfer handele, das ganz oder teilweise unfähig geworden sei, hauswirtschaftliche Aufgaben zu übernehmen.
Der Gerichtshof prüft, ob dieser Behandlungsunterschied vereinbar ist mit dem Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung.
B.6. Aus der in B.3 dargelegten Beschaffenheit des Systems und den Basisprinzipien, auf denen es beruht, geht hervor, dass der Gesetzgeber den Opfern vorsätzlicher Gewalttaten nur bis zu einer gewissen Höhe eine Hilfe gewähren wollte, ohne dass dieses System einen vollständigen Schadensersatz gewährleistet.
Unter Berücksichtigung des vorerwähnten Ziels des Gesetzgebers entbehrt es nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass er gewisse Einschränkungen für die Art der Benachteiligung, für die eine finanzielle Beteiligung gewährt werden kann, festgelegt hat.
Indem er einerseits unter anderem eine etwaige Hilfe für « den moralischen Schaden unter Berücksichtigung der zeitweiligen oder bleibenden Invalidität » (Artikel 32 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. August 1985) sowie für « einen Ausfall oder eine Verminderung des Einkommens infolge einer zeitweiligen oder bleibenden Arbeitsunfähigkeit » (Artikel 32 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 1. August 1985), andererseits aber nicht eine solche Hilfe für « hauswirtschaftliche Arbeitsunfähigkeit » vorgesehen hat, hat der Gesetzgeber keine unverhältnismäßige Maßnahme ergriffen, umso mehr, als es dem Opfer freisteht, die gemeinrechtliche Entschädigung für die hauswirtschaftliche Arbeitsunfähigkeit bei dem Täter der vorsätzlichen Gewalt oder bei der dafür zivilrechtlich haftbaren Partei zu fordern.
B.7. Die Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Artikel 32 § 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, ersetzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten eine Hilfe gewähren kann, verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Erlassen in niederländischer und französischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 16. Juli 2015.
Der Kanzler,
(gez.) P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
(gez.) A. Alen.