Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 16 Juni 2011 (België). RG 110/2011

Datum :
16-06-2011
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
16 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20110616-8
Rolnummer :
110/2011

Samenvatting :

Der Hof stellt vor der Urteilsfällung zur Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Vorabentscheidungsfragen: 1. Erlauben die Artikel 3, 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 « über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) » in der derzeit geltenden Fassung es den Mitgliedstaaten, den Betreibern, die im Besitz individueller Rechte zur Nutzung von Mobilfunkfrequenzen für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren im Rahmen von Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes auf ihrem Gebiet sind, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, ein einmaliges Entgelt für die Verlängerung ihrer individuellen Rechte zur Nutzung der Frequenzen vorzuschreiben, dessen Höhe hinsichtlich der Anzahl der Frequenzen und der Monate, auf die sich die Nutzungsrechte beziehen, auf der Grundlage der früheren einmaligen Konzessionsabgabe berechnet wird, die mit der Erteilung der vorerwähnten Zulassungen verbunden war, wobei dieses einmalige Entgelt zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen, die vor allem zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen und gleichzeitig zur teilweisen Inwertsetzung derselben dient, wobei beide Entgelte mit der Absicht, die optimale Nutzung der Frequenzen zu fördern, begründet werden, und andererseits zu einem Entgelt zur Deckung der Verwaltungskosten der Zulassung anfällt? 2. Erlauben die Artikel 3, 12 und 13 derselben Genehmigungsrichtlinie es den Mitgliedstaaten, den Betreibern, die sich um den Erhalt neuer Rechte zur Nutzung von Mobilfunkfrequenzen bewerben, die Zahlung eines einmaligen Entgelts aufzuerlegen, dessen Höhe durch Versteigerung bei der Zuteilung der Frequenzen bestimmt wird, damit diese in Wert gesetzt werden, wobei dieses einmalige Entgelt zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen, die vor allem zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen und gleichzeitig zur teilweisen Inwertsetzung derselben dient, wobei beide Entgelte mit der Absicht, die optimale Nutzung der Frequenzen zu fördern, begründet werden, und andererseits zu einer jährlichen Gebühr für die Verwaltung der Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, anfällt? 3. Erlaubt Artikel 14 Absatz 2 derselben Genehmigungsrichtlinie es einem Mitgliedstaat, den Mobilfunkbetreibern für einen weiteren Zeitraum zur Verlängerung ihrer individuellen Rechte zur Nutzung von Mobilfunkfrequenzen, die für einige von ihnen bereits galt, jedoch vor dem Beginn dieses neuen Zeitraums, die Zahlung eines einmaligen Entgelts aufzuerlegen, das sich auf die Verlängerung der Nutzungsrechte für die Frequenzen, über die sie zum Beginn dieses neuen Zeitraums verfügten, bezieht und das mit der Absicht begründet wird, die optimale Nutzung der Frequenzen durch deren Inwertsetzung zu fördern, und das zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen, die vor allem zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen und gleichzeitig zur teilweisen Inwertsetzung derselben dient, wobei beide Entgelte mit der Absicht, die optimale Nutzung der Frequenzen zu nicht verbesserte fördern, begründet werden, und andererseits zu einer jährlichen Gebühr für die Verwaltung der Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, anfällt? 4. Erlaubt Artikel 14 Absatz 1 derselben Genehmigungsrichtlinie es einem Mitgliedstaat, als Bedingung für den Erhalt und die Verlängerung der Nutzungsrechte für die Frequenzen ein einmaliges Entgelt hinzuzufügen, das durch Versteigerung und ohne Obergrenze festgelegt wird und zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen, die vor allem zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen und gleichzeitig zur teilweisen Inwertsetzung derselben dient, wobei beide Entgelte mit der Absicht, die optimale Nutzung der Frequenzen zu fördern, begründet werden, und andererseits zu einer jährlichen Gebühr für die Verwaltung der Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, anfällt?

Arrest :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden R. Henneuse und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden R. Henneuse,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der Klagen und Verfahren

a. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 17. August 2010 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 18. August 2010 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Belgacom » AG, mit Gesellschaftssitz in 1030 Brüssel, boulevard du Roi Albert II 27, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 15. März 2010 zur Abänderung von Artikel 30 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 25. März 2010).

b. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 14. September 2010 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 16. September 2010 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Mobistar » AG, mit Gesellschaftssitz in 1140 Brüssel, avenue du Bourget 3, Klage auf Nichtigerklärung derselben Gesetzesbestimmungen.

c. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 16. September 2010 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 17. September 2010 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « KPN Group Belgium » AG, mit Gesellschaftssitz in 1200 Brüssel, rue Neerveld 105, Klage auf Nichtigerklärung derselben Gesetzesbestimmungen.

Diese unter den Nummern 5018, 5028 und 5030 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

(...)

II. In rechtlicher Beziehung

(...)

In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen und den Gegenstand der Klagen

B.1. Die « Belgacom » AG (Rechtssache Nr. 5018), die « Mobistar » AG (Rechtssache Nr. 5028) und die « KPN Group Belgium » AG (Rechtssache Nr. 5030) beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 15. März 2010 zur Abänderung von Artikel 30 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation.

B.2.1. Die Artikel 2 und 3 des vorerwähnten Gesetzes bestimmen:

« Art. 2. Artikel 30 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation wird wie folgt abgeändert:

1. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 werden Paragraphen 1/1, 1/2, 1/3 und 1/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

' § 1/1. Zu dem in § 1 angegebenen Zweck müssen Betreiber, die über Nutzungsrechte für Funkfrequenzen verfügen dürfen, im Hinblick auf den Betrieb eines Netzes oder die Bereitstellung von mobilen elektronischen Kommunikationsdiensten, die der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, zu Beginn des Gültigkeitszeitraums der Nutzungsrechte ein einmaliges Entgelt zahlen.

Das einmalige Entgelt wird bei der Zuteilung der Frequenzen festgelegt.

Das einmalige Entgelt beträgt:

1. 51.644 EUR pro MHz und Monat für die Frequenzbänder 880-915 MHz und 925-960 MHz. Der Erhalt der Nutzungsrechte für die Frequenzbänder 880-915 MHz und 925-960 MHz beinhaltet ebenfalls den Erhalt der Nutzungsrechte für die Frequenzbänder 1710-1785 und 1805-1880 MHz. Die Menge zugewiesener Frequenzen in den Bändern 1710-1785 und 1805-1880 MHz entspricht dem Doppelten der Menge zugewiesener Frequenzen in den Bändern 880-915 MHz und 925-960 MHz, aufgerundet auf das nächsthöhere Vielfache von 5 MHz. In Abweichung hiervon gilt das einmalige Entgelt für die Menge der am 1. Januar 2010 zugewiesenen Frequenzen in den Bändern 880-915 MHz und 925-960 MHz bis zum 26. November 2015 auch für die maximale Menge der Frequenzen, die am 1. Januar 2010 in den Bändern 1710-1785 und 1805-1880 MHz zugewiesen werden konnten,

2. 20.833 EUR pro MHz und Monat für die Frequenzbänder 1920-1980 MHz und 2110-2170 MHz, ausser wenn die Gesamtmenge der Frequenzen, über die ein Betreiber in diesen Frequenzbändern verfügt, 2 x 5 MHz nicht übersteigt. In diesem Fall beträgt das einmalige Entgelt 32.000 EUR pro MHz und Monat,

3. 2.778 EUR pro MHz und Monat für das Frequenzband 2500-2690 MHz.

Bei einer Zuweisung von Frequenzen durch Versteigerung gilt der in vorliegendem Paragraphen 1/1 erwähnte Mindestbetrag des einmaligen Entgelts als Anfangsgebot für die Kandidaten.

§ 1/2. Betreiber müssen für jeden Zeitraum, für den die Zulassung verlängert wird, ein einmaliges Entgelt entrichten.

Der Betrag des einmaligen Entgelts entspricht dem in § 1/1 Absatz 1 erwähnten einmaligen Entgelt.

Bei der Berechnung des Betrags wird der Teil der Nutzungsrechte berücksichtigt, den der Betreiber bei der Verlängerung aufrechterhalten möchte.

Möchte ein Betreiber Frequenzen abtreten, so müssen die Frequenzen einen durchgehenden Block bilden.

§ 1/3. Die Zahlung des einmaligen Entgelts erfolgt je nach Fall binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten Verlängerungszeitraums.

In Abweichung von vorhergehendem Absatz hat der Betreiber die Möglichkeit die Zahlung wie folgt zu leisten:

a) Der Betreiber zahlt im Verhältnis zur Anzahl verbleibender Monate des Kalenderjahres je nach Fall binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten Verlängerungszeitraums.

b) Ausserdem zahlt der Betreiber spätestens am 15. Dezember den Gesamtbetrag des einmaligen Entgelts für das folgende Jahr. Läuft die Zulassung im folgenden Jahr ab, so zahlt der Betreiber im Verhältnis zur Anzahl verbleibender Monate bis zum Ablauf der Nutzungsrechte.

c) Der gesetzliche Zinssatz, der gemäss Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen berechnet wird, ist je nach Fall ab dem sechzehnten Tag nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise ab dem sechzehnten Tag nach Beginn des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten Verlängerungszeitraums anwendbar.

d) Der Betreiber zahlt gleichzeitig mit der Zahlung des einmaligen Entgelts die Zinsen auf den noch geschuldeten Betrag.

Der Betreiber setzt das Institut je nach Fall binnen zwei Werktagen nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise binnen zwei Werktagen nach Beginn des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten Verlängerungszeitraums von seiner Wahl in Kenntnis.

Das einmalige Entgelt wird auf keinen Fall erstattet, weder ganz noch teilweise.

§ 1/4. Begleicht ein Betreiber das einmalige Entgelt für die jeweiligen Frequenzbänder wie in § 1/1 Nr. 1, 2 oder 3 festgelegt ganz oder teilweise nicht, so werden ihm alle Nutzungsrechte für die jeweiligen Frequenzbänder aberkannt. '

2. Paragraph 2 wird durch folgende Wörter ergänzt: ' ausser für das, was in den Paragraphen 1/1, 1/2 und 1/3 festgelegt ist '.

Art. 3. Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes die Frist, in der sich der Betreiber der stillschweigenden Verlängerung seiner Zulassung widersetzen kann, schon abgelaufen, so kann sich der Betreiber übergangsweise dennoch der Verlängerung seiner Nutzungsrechte bis zum ersten Tag des neuen Zeitraums, für den Nutzungsrechte verlängert werden, widersetzen, ohne dass er das einmalige Entgelt für den neuen Zeitraum entrichten muss ».

B.2.2. Der vorerwähnte Artikel 2 bezweckt, die Wörter « einmalige Konzessionsabgabe », die im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen enthalten waren, jedoch durch das Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation gestrichen worden waren (siehe infra B.5.1), durch ein « einmaliges Entgelt » zu ersetzen, das anlässlich der Erteilung der Zulassungen, um über Kanäle in den Rundfunkfrequenzen 900 MHz, 2100 MHz und 2500-2600 MHz zu verfügen, aber auch anlässlich ihrer Verlängerung zu zahlen ist. In derselben Bestimmung werden ausserdem eine Reihe von Regeln über die Berechnungsweise des einmaligen Entgelts und seiner Zahlung festgelegt, und es wird präzisiert, dass das Entgelt auf keinen Fall erstattet werden kann. Artikel 3 bestimmt, dass die Betreiber, die im Besitz von Zulassungen sind, deren Frist zur stillschweigenden Verlängerung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes schon abgelaufen ist, sich übergangsweise noch bis zum ersten Tag des neuen verlängerten Nutzungszeitraums der Verlängerung widersetzen können, ohne dass sie das einmalige Entgelt für den neuen Zeitraum entrichten müssen.

Das Recht, ein Mobilfunknetz einzurichten, entspricht dem Recht, eine solche Infrastruktur aufzubauen, während das Recht, mobile Kommunikationsdienste anzubieten, das Recht zum Betreiben einer Handelstätigkeit gewährt. Zu diesen beiden Rechten kommt ein drittes hinzu, nämlich das Recht, funkelektrische Frequenzen zu benutzen.

In Bezug auf die Klagegründe insgesamt, die aus einem Verstoss gegen das Recht der Europäischen Union abgeleitet sind

B.3.1. Die « Belgacom » AG leitet als klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5018 einen ersten Klagegrund insbesondere aus einem Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 sowie mit den Artikeln 12, 13 und 14 Absatz 1 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 « über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste » (Genehmigungsrichtlinie) ab. Die « Mobistar » AG leitet als klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5028 einen zweiten und einen dritten Klagegrund aus einem Verstoss gegen die Artikel 10, 11 und 16 der Verfassung, insbesondere in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der vorerwähnten europäischen Richtlinie und mit Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 « über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste » (Rahmenrichtlinie), ab. Die « KPN Group Belgium » AG leitet als klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5030 einen ersten Klagegrund aus einem Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insbesondere in Verbindung mit Artikel 9 der Rahmenrichtlinie, und einen zweiten Klagegrund aus einem Verstoss gegen dieselben Verfassungsbestimmungen, in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 5 derselben Richtlinie, ab.

Die drei klagenden Parteien bemängeln im Wesentlichen, dass die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 15. März 2010 nicht dem Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Telekommunikation entsprechen würden, der derzeit hauptsächlich in den Richtlinien 2002/19/EG bis 2002/22/EG enthalten sei, und was sie betreffe, insbesondere in den vorerwähnten Artikeln.

Sie üben unter anderem und insbesondere Kritik daran, dass sie durch die angefochtenen Artikel verpflichtet würden, ein Entgelt für die Verlängerung einer individuellen Zulassung zu zahlen, was durch das europäische Recht verboten sei und einerseits zu den einzigen finanziellen Beiträgen hinzukomme, die durch die Artikel 12 und 13 der Genehmigungsrichtlinie erlaubt würden, und andererseits nicht unter Berücksichtigung des Wertes des Frequenzspektrums und des ihm gebotenen Schutzes berechnet werde, sondern entsprechend der Rentabilität, die vom Betrieb eines mobilen Telekommunikationsnetzes in Belgien erwartet werden könne.

B.3.2. Artikel 3 Absatz 2 der Genehmigungsrichtlinie, abgeändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 « zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste » bestimmt:

« Die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste darf unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen oder der in Artikel 5 genannten Nutzungsrechte nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden. Von dem betreffenden Unternehmen kann eine Meldung gefordert werden, aber nicht verlangt werden, vor Ausübung der mit der Genehmigung verbundenen Rechte eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der nationalen Regulierungsbehörde zu erwirken. Nach einer entsprechenden Meldung, sofern diese verlangt wird, kann ein Unternehmen seine Tätigkeit aufnehmen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 über die Nutzungsrechte.

Unternehmen, die grenzüberschreitende elektronische Kommunikationsdienste für Unternehmen erbringen, die in mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt sind, müssen nicht mehr als eine Meldung je betroffenem Mitgliedstaat machen ».

Diese Bestimmung ändert die Regelung ab, die vorher in den Richtlinien 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 « über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste » und 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 « über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste » enthalten war, wobei diese den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen einem System von Allgemeingenehmigungen oder von Einzelgenehmigungen überliessen; die betreffende Bestimmung schafft die letztere Möglichkeit ab.

Vorbehaltlich der Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 Absatz 2 der Genehmigungsrichtlinie festgelegten Bedingungen ist der Betrieb eines Telekommunikationsnetzes nur mehr Gegenstand einer Meldung bei der nationalen Regulierungsbehörde durch jeden Betreiber, der sich in diesem Sektor niederlassen möchte.

B.3.3. Ausserdem sind in den Artikeln 12 und 13 der Genehmigungsrichtlinie, die das durch die Richtlinie 97/13/EG eingeführte System verlängern, die finanziellen Beiträge aufgelistet, die von den Telekommunikationsbetreibern verlangt werden können. Diese beiden Artikel bestimmen:

« Artikel 12. Verwaltungsabgaben

(1) Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen verlangt werden, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde,

a) dienen insgesamt lediglich zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten sowie der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Uberwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschliessen können, und

b) werden den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismässigen und transparenten Weise auferlegt, bei der die zusätzlichen Verwaltungskosten und zugehörigen Aufwendungen auf ein Mindestmass reduziert werden.

(2) Erheben die nationalen Regulierungsbehörden Verwaltungsabgaben, so veröffentlichen sie einen jährlichen Uberblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Entsprechend der Differenz der Gesamtsumme der Abgaben und der Verwaltungskosten werden entsprechende Berichtigungen vorgenommen.

Artikel 13. Entgelte für Nutzungsrechte und für Rechte für die Installation von Einrichtungen

Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) genannten Zielen Rechnung ».

B.3.4. Artikel 14 derselben Richtlinie bestimmt:

« Änderung von Rechten und Pflichten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten oder Rechten zur Installation von Einrichtungen nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit geändert werden können, wobei sie gegebenenfalls die besonderen, für übertragbare Frequenznutzungsrechte geltenden Bedingungen berücksichtigen. Ausser wenn die vorgeschlagenen Änderungen geringfügig sind und mit dem Inhaber der Rechte oder der Allgemeingenehmigung vereinbart wurden, wird eine solche Änderungsabsicht in geeigneter Weise angekündigt, und den interessierten Kreisen, einschliesslich Nutzern und Verbrauchern, wird eine ausreichende Frist eingeräumt, um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen darzulegen; diese Frist beträgt, von aussergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens vier Wochen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen Rechte zur Installation von Einrichtungen oder Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurden, einschränken oder entziehen, ausser in begründeten Fällen und gegebenenfalls im Einklang mit dem Anhang und einschlägigen nationalen Vorschriften über Entschädigungen für den Entzug von Rechten ».

B.3.5. Erwägung 32 der Genehmigungsrichtlinie lautet:

« Zusätzlich zu den Verwaltungsabgaben können für Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern Entgelte erhoben werden, um eine optimale Nutzung dieser Güter sicherzustellen. Diese Entgelte sollten die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb auf dem Markt nicht erschweren. Durch diese Richtlinie werden die Zwecke, für die Entgelte für die Nutzungsrechte verwendet werden, nicht berührt. Diese Entgelte können beispielsweise zur Finanzierung derjenigen Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden verwendet werden, die nicht über die Verwaltungsabgaben finanziert werden können. Bestehen im Fall von Auswahl- bzw. Vergleichswettbewerben die Entgelte für Frequenznutzungsrechte ausschliesslich oder teilweise aus einem Pauschalbetrag, so sollten Zahlungsregelungen sicherstellen, dass diese Entgelte in der Praxis nicht zu einer Auswahl nach Kriterien führen, die nicht in Beziehung zu dem Ziel der optimalen Nutzung von Funkfrequenzen stehen. Die Kommission kann regelmässig vergleichende Untersuchungen über die optimale Praxis bei der Zuweisung von Funkfrequenzen, der Nummernzuteilung bzw. der Zuteilung von Wegerechten veröffentlichen ».

B.3.6. Die Artikel 5, 6 und 7 der Genehmigungsrichtlinie, abgeändert durch die Richtlinie 2009/140/EG, die die erschöpfende Beschaffenheit der Bedingungen bestätigt, welche mit dem Zugang zu und der Nutzung von Funkfrequenzen durch Mobiltelefonbetreiber verbunden werden können, bestimmen:

« Artikel 5. Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummern

(1) Die Mitgliedstaaten erleichtern die Nutzung von Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen. Erforderlichenfalls können sie individuelle Nutzungsrechte gewähren

- zur Vermeidung funktechnischer Störungen,

- zur Gewährleistung der technischen Qualität der Dienste,

- zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder

- zur Erreichung anderer von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse.

(2) Müssen für Funkfrequenzen und Nummern individuelle Nutzungsrechte gewährt werden, so gewähren die Mitgliedstaaten solche Rechte auf Antrag jedem Unternehmen für die Bereitstellung von Netzen oder Diensten auf der Grundlage der in Artikel 3 genannten Allgemeingenehmigung, vorbehaltlich der Artikel 6 und 7 und des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Ressourcen gemäss der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten spezifischen Kriterien und Verfahren, die Anwendung finden, wenn Erbringern von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten Frequenznutzungsrechte gewährt werden, um Ziele von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu erreichen, werden die Rechte zur Nutzung von Frequenzen und Nummern nach offenen, objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismässigen Verfahren sowie, im Falle von Funkfrequenzen, im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gewährt. Von der Anforderung offener Verfahren darf in den Fällen abgewichen werden, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Hinblick auf ein von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegtes Ziel von allgemeinem Interesse notwendig ist.

Bei der Gewährung von Nutzungsrechten geben die Mitgliedstaaten an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Inhaber der Rechte übertragen werden können. Im Fall von Funkfrequenzen müssen derartige Bestimmungen mit den Artikeln 9 und 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) in Einklang stehen.

Gewähren die Mitgliedstaaten Nutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum, muss dieser im Hinblick auf das angestrebte Ziel unter gebührender Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition für den jeweiligen Dienst angemessen sein.

Werden individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen für mindestens zehn Jahre gewährt, ohne dass sie gemäss Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) von Unternehmen untereinander übertragen oder vermietet werden können, stellt die zuständige nationale Behörde - insbesondere aufgrund eines begründeten Ersuchens des Rechteinhabers - sicher, dass die Kriterien für eine Vergabe individueller Nutzungsrechte erfüllt sind und während der Geltungsdauer der Lizenz eingehalten werden. Sind diese Kriterien nicht länger erfüllt, wird das individuelle Nutzungsrecht nach Vorankündigung und nach Ablauf einer angemessenen Frist in eine Allgemeingenehmigung für die Nutzung von Funkfrequenzen umgewandelt oder gemäss Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zwischen Unternehmen übertragbar bzw. vermietbar gemacht.

(3) Entscheidungen über die Gewährung von Nutzungsrechten werden von der nationalen Regulierungsbehörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von drei Wochen im Fall von Nummern, die im Rahmen des nationalen Nummerierungsplans für spezielle Zwecke vergeben worden sind, und innerhalb von sechs Wochen im Fall von Funkfrequenzen, die im Rahmen des nationalen Frequenzbereichsnutzungsplans für die Nutzung durch elektronische Kommunikationsdienste zugeteilt worden sind. Die letztgenannte Frist lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt.

(4) Wurde nach Konsultation der interessierten Kreise gemäss Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) beschlossen, dass Nutzungsrechte für Nummern von ausserordentlichem wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, können die Mitgliedstaaten die Höchstfrist von drei Wochen um einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Wochen verlängern.

Für wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren für Funkfrequenzen gilt Artikel 7.

(5) Die Mitgliedstaaten schränken die Zahl der gewährten Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen gemäss Artikel 7 notwendig ist.

(6) Die zuständigen nationalen Behörden stellen sicher, dass die Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie effizient und wirksam genutzt werden. Sie sorgen dafür, dass der Wettbewerb nicht durch Ubertragungen oder eine Anhäufung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen verzerrt wird. Hierbei können die Mitgliedstaaten geeignete Massnahmen ergreifen, z.B. indem sie den Verkauf oder die Vermietung von Frequenznutzungsrechten anordnen.

Artikel 6. Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummern sowie besondere Verpflichtungen

(1) Die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste sowie die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und die Rechte zur Nutzung von Nummern können nur an die im Anhang genannten Bedingungen geknüpft werden. Diese müssen nicht diskriminierend, verhältnismässig und transparent sein und im Fall der Frequenznutzungsrechte mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) in Einklang stehen.

(2) Besondere Verpflichtungen, die Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste gemäss Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie den Artikeln 6 und 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder Anbietern, die einen Universaldienst erbringen sollen, gemäss der genannten Richtlinie auferlegt werden können, werden rechtlich von den mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechten und Pflichten getrennt. Damit für die Unternehmen die Transparenz sichergestellt ist, werden in der Allgemeingenehmigung die Kriterien und Verfahren angegeben, nach denen einzelnen Unternehmen solche besonderen Verpflichtungen auferlegt werden können.

(3) Die Allgemeingenehmigung enthält nur die branchenspezifischen Bedingungen, die in Teil A des Anhangs aufgeführt sind, und greift keine Bedingungen auf, die für die Unternehmen aufgrund anderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften gelten.

(4) Die Mitgliedstaaten greifen bei Erteilung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen oder Nummern nicht die Bedingungen der Allgemeingenehmigung auf.

Artikel 7. Beschränkung der Einräumung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen

(1) Erwägt ein Mitgliedstaat, die zu erteilenden Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen zahlenmässig zu beschränken oder die Geltungsdauer bestehender Nutzungsrechte in anderer Weise als entsprechend den darin festgelegten Bedingungen zu verlängern, so berücksichtigt er unter anderem Folgendes:

a) Er trägt der Notwendigkeit gebührend Rechnung, den Nutzen für die Nutzer zu maximieren und den Wettbewerb zu erleichtern;

b) er gibt allen Beteiligten, einschliesslich Nutzern und Verbrauchern, die Gelegenheit, zu einer eventuellen Beschränkung gemäss Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Stellung zu nehmen;

c) er veröffentlicht unter Angabe der Gründe jede Entscheidung, die Erteilung oder Verlängerung von Nutzungsrechten zu beschränken;

d) er fordert nach der Entscheidung für ein bestimmtes Verfahren zur Beantragung von Nutzungsrechten auf, und

e) er überprüft die Beschränkung in angemessenen Abständen oder auf angemessenen Antrag der betroffenen Unternehmen.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass weitere Nutzungsrechte für Funkfrequenzen erteilt werden können, gibt er dies öffentlich bekannt und fordert zur Beantragung dieser Rechte auf.

(3) Muss die Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen beschränkt werden, so erteilen die Mitgliedstaaten diese Rechte nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismässigen Auswahlkriterien. Bei diesen Auswahlkriterien tragen sie der Umsetzung der Ziele nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) sowie der Anforderungen ihres Artikels 9 gebührend Rechnung.

(4) Bei wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren können die Mitgliedstaaten die in Artikel 5 Absatz 3 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, höchstens jedoch um acht Monate, verlängern, um für alle Beteiligten ein faires, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen.

Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.

(5) Dieser Artikel berührt nicht die Ubertragung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen gemäss Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) ».

B.3.7. Die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 « über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste » (Rahmenrichtlinie) bestimmen:

« Artikel 8. Politische Ziele und regulatorische Grundsätze

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Massnahmen treffen, die den in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgegebenen Zielen dienen. Die Massnahmen müssen in angemessenem Verhältnis zu diesen Zielen stehen.

Soweit in Artikel 9 zu den Funkfrequenzen nichts anderes vorgesehen ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten weitestgehend, dass die Regulierung möglichst technologieneutral sein sollte, und sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen, dies ebenfalls tun.

Die nationalen Regulierungsbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dazu beitragen, dass die Umsetzung von Massnahmen zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien sichergestellt werden.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, indem sie unter anderem

a) sicherstellen, dass für die Nutzer, einschliesslich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der grösstmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird;

b) gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation, einschliesslich der Bereitstellung von Inhalten, gibt;

c) für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen sorgen und deren effiziente Verwaltung sicherstellen.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie unter anderem

a) verbleibende Hindernisse für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste auf europäischer Ebene abbauen;

b) den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze und die Interoperabilität europaweiter Dienste sowie die durchgehende Konnektivität fördern;

c) untereinander sowie mit der Kommission und dem GEREK zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien sicherzustellen.

(4) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Interessen der Bürger der Europäischen Union, indem sie unter anderem

a) sicherstellen, dass alle Bürger gemäss der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) Zugang zum Universaldienst erhalten;

b) einen weit gehenden Verbraucherschutz in den Beziehungen zwischen Kunden und Anbietern gewährleisten, insbesondere durch einfache, kostengünstige Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten; diese Verfahren werden von einer von den Betroffenen unabhängigen Stelle durchgeführt;

c) dazu beitragen, dass ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet wird;

d) für die Bereitstellung klarer Informationen sorgen, indem sie insbesondere transparente Tarife und Bedingungen für die Nutzung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste fordern;

e) die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von behinderten Nutzern, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, berücksichtigen;

f) sicherstellen, dass die Integrität und Sicherheit der öffentlichen Kommunikationsnetze gewährleistet sind;

g) die Endnutzer in die Lage versetzen, Informationen abzurufen und zu verbreiten oder beliebige Anwendungen und Dienste zu benutzen.

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden wenden bei der Verfolgung der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten politischen Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismässige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem

a) die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über angemessene Uberprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehalten;

b) gewährleisten, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;

c) den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützen und gegebenenfalls den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördern;

d) effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen, auch dadurch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsbewerbern zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden;

e) die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Mitgliedstaaten herrschen, gebührend berücksichtigen;

f) regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockern oder aufheben, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist ».

« Artikel 9. Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die effiziente Verwaltung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a, wobei sie gebührend berücksichtigen, dass die Funkfrequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert sind. Sie gewährleisten, dass die Zuteilung von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste und die Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder individuellen Nutzungsrechten für solche Funkfrequenzen durch die zuständigen nationalen Behörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen.

Die Mitgliedstaaten halten bei der Anwendung dieses Artikels die einschlägigen internationalen Ubereinkünfte, einschliesslich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst, ein und können öffentliche Belange berücksichtigen.

(2) Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz zu gewährleisten und um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa grössenbedingte Kostenvorteile und Interoperabilität der Dienste, zu erzielen. Dabei handeln sie im Einklang mit Artikel 8a und mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung).

(3) Soweit in Unterabsatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Arten der für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien in den Funkfrequenzbändern genutzt werden können, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht in ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismässige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang für elektronische Kommunikationsdienste vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:

a) Vermeidung funktechnischer Störungen,

b) Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,

c) Gewährleistung der technischen Dienstqualität,

d) Gewährleistung der grösstmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen,

e) Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder

f) Gewährleistung der Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem Interesse gemäss Absatz 4.

(4) Soweit in Unterabsatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht in ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismässige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten vorsehen, u.a. wenn dies zur Erfüllung einer Anforderung gemäss der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst erforderlich ist.

Massnahmen, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten, für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem Ziel von allgemeinem Interesse dienen, das die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegt haben, wie unter anderem

a) dem Schutz des menschlichen Lebens,

b) der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts,

c) der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder

d) der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, beispielsweise durch die Erbringung von Rundfunk- und Fernsehdiensten.

Eine Massnahme, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um Dienste zum Schutz des menschlichen Lebens zu schützen. Die Mitgliedstaaten können diese Massnahmen in Ausnahmefällen auch erweitern, um anderen von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegten Zielen von allgemeinem Interesse zu entsprechen.

(5) Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmässig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen notwendig sind, und veröffentlichen die Ergebnisse dieser Uberprüfungen.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten für Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste sowie für Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die nach dem 25. Mai 2011 erteilt bzw. gewährt werden.

Für Funkfrequenzzuteilungen, Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte, die am 25. Mai 2011 existierten, gilt Artikel 9a.

(7) Unbeschadet der Einzelrichtlinien können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der relevanten innerstaatlichen Gegebenheiten Vorschriften erlassen, um dem Horten von Funkfrequenzen vorzubeugen, in dem sie insbesondere strenge Fristen für die tatsächliche Wahrnehmung der Nutzungsrechte durch den Rechtsinhaber vorgeben und für den Fall der Nichteinhaltung der Fristen Sanktionen - einschliesslich Geldstrafen und Geldbussen oder Entzug der Nutzungsrechte - verhängen. Diese Vorschriften werden in verhältnismässiger, nicht diskriminierender und transparenter Weise erlassen und angewendet ».

B.4. Im vorerwähnten Gesetz vom 13. Juni 2005, mit dem die vorerwähnten europäischen Richtlinien von 2002 in belgisches Recht umgesetzt wurden, wird in Artikel 9 das Prinzip einer vorherigen Meldung für den Betrieb eines Netzwerks und die Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten übernommen. Artikel 161 sieht vor, dass für Personen, die Inhaber einer aufgrund der Artikel 87 bis 92bis des Gesetzes vom 21. März 1991 erteilten Einzelerlaubnis sind, die besagte Meldung als eingereicht gilt. Artikel 89 § 2bis des Gesetzes vom 21. März 1991 wird aufgehoben, einschliesslich der Bestimmung, in der eine einmalige Konzessionsabgabe vorgesehen war.

In den Artikeln 29 und 30 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 sind in der durch das Gesetz vom 18. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Kommunikation beziehungsweise durch das angefochtene Gesetz vom 15. März 2010 abgeänderten Fassung die finanziellen Beiträge in Verbindung mit der Einrichtung und dem Betrieb von Telekommunikationsnetzen wie folgt aufgelistet:

« Art. 29. § 1. Verwaltungsentgelte, die Betreibern unbeschadet der in den Artikeln 43, 45, 46 und 47 erwähnten Bestimmungen auferlegt werden, dienen der Deckung der Kosten für:

1. Erstellung, Verwaltung, Kontrolle und Anwendung von Rechtsvorschriften und Nutzungsrechten,

2. spezifische Aufträge des Instituts in Bezug auf Zugang und Universaldienste,

3. internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Uberwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen,

4. Stellungnahmen, Anwendung von sekundären Rechtsvorschriften und Fassen von Verwaltungsbeschlüssen,

5. den in Artikel 20 § 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnten Jahresbeitrag an den Fonds zur Bekämpfung der Uberschuldung und gegebenenfalls die in Artikel 20bis Absatz 4 desselben Gesetzes erwähnte Beitragserhöhung.

Das Institut nimmt die Verwaltungsentgelte ein.

§ 2. Der König legt nach Stellungnahme des Instituts im Hinblick auf eine objektive, transparente und verhältnismässige Verteilung Betrag und Modalitäten für Verwaltungsentgelte fest.

§ 3. Jedes Jahr veröffentlicht das Institut eine genaue Ubersicht der Verwaltungskosten des Instituts und des Gesamtbetrags der erhobenen Entgelte.

Nähere Regeln für diese Ubersicht werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.

Art. 30. § 1. Für die in den Artikeln 11 und 18 erwähnten Nutzungsrechte können Entgelte erhoben werden, die eine optimale Nutzung dieser Mittel sicherstellen sollen. Diese Entgelte werden vom Institut eingenommen.

§ 1/1. Zu dem in § 1 angegebenen Zweck müssen Betreiber, die über Nutzungsrechte für Funkfrequenzen verfügen dürfen, im Hinblick auf den Betrieb eines Netzes oder die Bereitstellung von mobilen elektronischen Kommunikationsdiensten, die der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, zu Beginn des Gültigkeitszeitraums der Nutzungsrechte ein einmaliges Entgelt zahlen.

Das einmalige Entgelt wird bei der Zuteilung der Frequenzen festgelegt.

Das einmalige Entgelt beträgt:

1. 51.644 EUR pro MHz und Monat für die Frequenzbänder 880-915 MHz und 925-960 MHz. Der Erhalt der Nutzungsrechte für die Frequenzbänder 880-915 MHz und 925-960 MHz beinhaltet ebenfalls den Erhalt der Nutzungsrechte für die Frequenzbänder 1710-1785 und 1805-1880 MHz. Die Menge zugewiesener Frequenzen in den Bändern 1710-1785 und 1805-1880 MHz entspricht dem Doppelten der Menge zugewiesener Frequenzen in den Bändern 880-915 MHz und 925-960 MHz, aufgerundet auf das nächsthöhere Vielfache von 5 MHz. In Abweichung hiervon gilt das einmalige Entgelt für die Menge der am 1. Januar 2010 zugewiesenen Frequenzen in den Bändern 880-915 MHz und 925-960 MHz bis zum 26. November 2015 auch für die maximale Menge der Frequenzen, die am 1. Januar 2010 in den Bändern 1710-1785 und 1805-1880 MHz zugewiesen werden konnten,

2. 20.833 EUR pro MHz und Monat für die Frequenzbänder 1920-1980 MHz und 2110-2170 MHz, ausser wenn die Gesamtmenge der Frequenzen, über die ein Betreiber in diesen Frequenzbändern verfügt, 2 x 5 MHz nicht übersteigt. In diesem Fall beträgt das einmalige Entgelt 32.000 EUR pro MHz und Monat,

3. 2.778 EUR pro MHz und Monat für das Frequenzband 2500-2690 MHz.

Bei einer Zuweisung von Frequenzen durch Versteigerung gilt der in vorliegendem Paragraphen 1/1 erwähnte Mindestbetrag des einmaligen Entgelts als Anfangsgebot für die Kandidaten.

§ 1/2. Betreiber müssen für jeden Zeitraum, für den die Zulassung verlängert wird, ein einmaliges Entgelt entrichten.

Der Betrag des einmaligen Entgelts entspricht dem in § 1/1 Absatz 1 erwähnten einmaligen Entgelt.

Bei der Berechnung des Betrags wird der Teil der Nutzungsrechte berücksichtigt, den der Betreiber bei der Verlängerung aufrechterhalten möchte.

Möchte ein Betreiber Frequenzen abtreten, so müssen die Frequenzen einen durchgehenden Block bilden.

§ 1/3. Die Zahlung des einmaligen Entgelts erfolgt je nach Fall binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten Verlängerungszeitraums.

In Abweichung von vorhergehendem Absatz hat der Betreiber die Möglichkeit die Zahlung wie folgt zu leisten:

a) Der Betreiber zahlt im Verhältnis zur Anzahl verbleibender Monate des Kalenderjahres je nach Fall binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten Verlängerungszeitraums.

b) Ausserdem zahlt der Betreiber spätestens am 15. Dezember den Gesamtbetrag des einmaligen Entgelts für das folgende Jahr. Läuft die Zulassung im folgenden Jahr ab, so zahlt der Betreiber im Verhältnis zur Anzahl verbleibender Monate bis zum Ablauf der Nutzungsrechte.

c) Der gesetzliche Zinssatz, der gemäss Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen berechnet wird, ist je nach Fall ab dem sechzehnten Tag nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise ab dem sechzehnten Tag nach Beginn des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten Verlängerungszeitraums anwendbar.

d) Der Betreiber zahlt gleichzeitig mit der Zahlung des einmaligen Entgelts die Zinsen auf den noch geschuldeten Betrag.

Der Betreiber setzt das Institut je nach Fall binnen zwei Werktagen nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise binnen zwei Werktagen nach Beginn des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten Verlängerungszeitraums von seiner Wahl in Kenntnis.

Das einmalige Entgelt wird auf keinen Fall erstattet, weder ganz noch teilweise.

§ 1/4. Begleicht ein Betreiber das einmalige Entgelt für die jeweiligen Frequenzbänder wie in § 1/1 Nr. 1, 2 oder 3 festgelegt ganz oder teilweise nicht, so werden ihm alle Nutzungsrechte für die jeweiligen Frequenzbänder aberkannt.

§ 2. Der König legt nach Stellungnahme des Instituts Betrag und Modalitäten für die in § 1 erwähnten Entgelte fest, ausser für das, was in den Paragraphen 1/1, 1/2 und 1/3 festgelegt ist ».

B.5.1. Gemäss den Vorarbeiten bezweckt das Gesetz vom 15. März 2010, dessen Artikel 2 und 3 angefochten werden, die gesetzliche Grundlage der einmaligen Konzessionsabgabe, die früher durch die Betreiber von Mobilnetzen in Anwendung von Artikel 89 § 2bis des vorerwähnten Gesetzes vom 21. März 1991 gezahlt wurde, wieder einzuführen. Es sieht die Zahlung einer solchen Abgabe - die nunmehr « einmaliges Entgelt » genannt wird - zum Zeitpunkt des Erwerbs von Nutzungsrechten in den Frequenzbändern 900 MHz, 1800 MHz, 2,1 GHz und 2,5 GHz vor, aber auch bei jeder Verlängerung der erworbenen Zulassungen (Parl. Dok., Kammer, 2009-2010, DOC 52-2401/001, S. 4). Der Begriff « einmaliges » Entgelt drückt aus, dass diese Entschädigung für die Nutzung von Frequenzen von den jährlichen Gebühren zu unterscheiden ist, die für das Recht auf Nutzung der Frequenzen zu entrichten ist, in dem Sinne, dass das einmalige Entgelt vollständig zahlbar ist zu dem Zeitpunkt, wo die Nutzung der Frequenz beginnt, unabhängig davon, ob diese Nutzung der Frequenz einen neuen Betreiber oder eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten betrifft (ebenda). Das einmalige Entgelt für die Verlängerung wird auf der Grundlage der einmaligen Konzessionsabgabe berechnet, die die Betreiber beim Erhalt ihrer Zulassung gezahlt haben (ebenda, S. 6), und entspricht bei einer Verlängerung für einen Zeitraum von fünf Jahren einem Drittel der ursprünglichen einmaligen Konzessionsabgabe, errechnet unter Berücksichtigung des Marktwertes für die Betreiber (ebenda). Das einmalige Entgelt stellt laut den Vorarbeiten eine « Entschädigung für die Nutzung der Frequenz » dar und dient dem gleichen Ziel wie die jährlichen Gebühren für die Bereitstellung der Frequenzen, ohne jedoch die Zahlung dieser Gebühren zu ersetzen (ebenda, SS. 4-5).

In den besagten Vorarbeiten wurde nämlich präzisiert:

« Die jährlichen Gebühren tun dies, indem unter anderem die jährlichen Kosten berücksichtigt werden, die von der Nutzung der Frequenz abhängen, konkret die Kontrolle, die Koordinierung, die Prüfung und andere diesbezügliche Tätigkeiten des Instituts. Das einmalige Entgelt hingegen ist eine Vergütung, die der Betreiber für das Recht auf Nutzung der Frequenz zahlt; durch die Zahlung dieser Gebühr erhält er Zugang zu der seltenen Ressource, und er kann gegen diese Zahlung als Person angesehen werden, die eine wirksame Nutzung des Spektrums beabsichtigt » (ebenda, S. 6).

Gemäss dem Gesetzgeber entspreche diese Bestimmung Artikel 13 der Genehmigungsrichtlinie und ihrer Erwägung 32, da diese Bestimmung zu einer Aufteilung der für die Nutzungsrechte geschuldeten Entschädigungen zwischen einem einmaligen Teil und einem jährlichen Teil führe; der einmalige Teil decke das Recht auf Nutzung der Frequenzen und entspreche dem Wert der seltenen Ressource, die das Spektrum darstelle, während der jährliche Teil die Kosten zur Nutzung der Frequenz decke, nämlich « die Kontrolle, die Koordinierung, die Prüfung und andere diesbezügliche Tätigkeiten des Instituts » (ebenda).

B.5.2.1. Die klagenden Parteien führen an, dass das somit definierte einmalige Entgelt, das durch Artikel 2 des angefochtenen Gesetzes eingeführt worden sei, im Widerspruch zu den Artikeln 3, 12 und 13 der Genehmigungsrichtlinie stehe, weil es nur dazu diene, den Zugang zur Wirtschaftstätigkeit von Mobilfunkdiensten in Wert zu setzen und zum jährlichen Entgelt hinzukomme, das sie im Ubrigen zahlten in Anwendung des königlichen Erlasses vom 7. März 1995 über die Errichtung und den Betrieb von GSM-Mobilfunknetzen, des königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1997 über die Errichtung und den Betrieb von DCS-1800-Mobilfunknetzen und des königlichen Erlasses vom 18. Januar 2001 zur Festlegung des Lastenheftes und des Verfahrens für die Erteilung von Zulassungen für mobile Telekommunikationssysteme der dritten Generation, und dies unter Verletzung der vorerwähnten Artikel der Genehmigungsrichtlinie, die nicht nur diese Hinzufügung verhinderten, sondern auch dagegen sprechen würden, dass im Falle der Verlängerung der Zulassung ein Entgelt gezahlt würde.

Zur Untermauerung ihrer Klage führen sie insbesondere zwei Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union an: das Urteil Albacom SpA (EuGH, 18. September 2003, verbundene Rechtssachen C-292/01 und C-293/01, Albacom SpA und andere ) und das Urteil Telecom Italia SpA (EuGH, 21. Februar 2008, C-296/06, Telecom Italia SpA ). In diesen beiden Urteilen hat sich der Gerichtshof zur Auslegung der vorerwähnten Richtlinie 97/13/EG geäussert.

Im Urteil Telefónica Móviles Espa±a SA (EuGH, 10. März 2011, C-85/10, Telefónica Móviles Espa±a SA) hat sich der Gerichtshof zur Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 der vorerwähnten Richtlinie 97/13/EG geäussert, das heisst zu der vor den Artikeln 12 und 13 der vorerwähnten « Genehmigungsrichtlinie » 2002/20/EG geltenden Bestimmung. Im Ubrigen betrifft dieses Urteil die Zweckbestimmung der von den Betreibern von Mobilfunknetzen gezahlten Steuern und behandelt nicht die Frage, ob eine Abgabe, wie sie im vorliegenden Fall angefochten wird, zum Anwendungsbereich der vorerwähnte Artikel der Richtlinie 2002/20/EG gehört.

B.5.2.2. Aus den beim Hof eingereichten Schriftsätzen geht hervor, dass die Parteien vor dem Hof unterschiedlicher Meinung zu der Frage der Anwendbarkeit der Genehmigungsrichtlinie auf das im vorliegenden Fall vor dem Hof angefochtene einmalige Entgelt sind.

Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der durch die Einrichtungen der Europäischen Union angenommenen Richtlinien (Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 288 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Union verpflichtet (Artikel 267 Absatz 3 desselben Vertrags), es sei denn, es stellt fest, « dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt » (EuGH, 6. Oktober 1982, 283/81, CILFIT), was im vorliegenden Fall nicht zutrifft.

Vor der weiteren Prüfung der Klagegründe, insofern sie sich auf die Verfassungsmässigkeit der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 15. März 2010 beziehen, sind folglich dem Gerichtshof der Europäischen Union die erste und die zweite Vorabentscheidungsfrage, die im Tenor des vorliegenden Urteils formuliert werden, zu stellen.

B.5.3.1. Die klagenden Parteien führen ferner im Wesentlichen an, dass das einmalige Entgelt im Widerspruch zu Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Genehmigungsrichtlinie stehe. Mit diesem einmaligen Entgelt werde die Zahlung eines am Tag der Verlängerung ihrer Rechte nicht im innerstaatlichen Recht vorgesehenen finanziellen Beitrags vorgeschrieben. Die Höhe dieses Beitrags werde durch Versteigerung festgesetzt, zusätzlich zu den durch die Artikel 12 und 13 der Genehmigungsrichtlinie erlaubten finanziellen Beiträgen.

B.5.3.2. Aus den beim Hof eingereichten Schriftsätzen geht hervor, dass die Parteien unterschiedlicher Meinung zu der Frage der Auslegung und somit der Anwendbarkeit von Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Genehmigungsrichtlinie sind.

Daher sind vor der weiteren Prüfung der Klagegründe dem Gerichtshof der Europäischen Union die dritte und die vierte Vorabentscheidungsfrage, die im Tenor des vorliegenden Urteils formuliert werden, zu stellen.

B.6. Da die anderen Klagegründe der klagenden Parteien direkt oder indirekt mit der Verfassungsmässigkeit der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 15. März 2010 in Verbindung mit den Bestimmungen der Richtlinie, die Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen sind, zusammenhängen, kann die Prüfung der vorliegenden Klagen erst fortgesetzt werden, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union die im Urteilstenor formulierten Vorabentscheidungsfragen beantwortet hat.

Aus diesen Gründen:

Der Hof

stellt vor der Urteilsfällung zur Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Vorabentscheidungsfragen:

1. Erlauben die Artikel 3, 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 « über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) » in der derzeit geltenden Fassung es den Mitgliedstaaten, den Betreibern, die im Besitz individueller Rechte zur Nutzung von Mobilfunkfrequenzen für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren im Rahmen von Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes auf ihrem Gebiet sind, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, ein einmaliges Entgelt für die Verlängerung ihrer individuellen Rechte zur Nutzung der Frequenzen vorzuschreiben, dessen Höhe hinsichtlich der Anzahl der Frequenzen und der Monate, auf die sich die Nutzungsrechte beziehen, auf der Grundlage der früheren einmaligen Konzessionsabgabe berechnet wird, die mit der Erteilung der vorerwähnten Zulassungen verbunden war, wobei dieses einmalige Entgelt zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen, die vor allem zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen und gleichzeitig zur teilweisen Inwertsetzung derselben dient, wobei beide Entgelte mit der Absicht, die optimale Nutzung der Frequenzen zu fördern, begründet werden, und andererseits zu einem Entgelt zur Deckung der Verwaltungskosten der Zulassung anfällt?

2. Erlauben die Artikel 3, 12 und 13 derselben Genehmigungsrichtlinie es den Mitgliedstaaten, den Betreibern, die sich um den Erhalt neuer Rechte zur Nutzung von Mobilfunkfrequenzen bewerben, die Zahlung eines einmaligen Entgelts aufzuerlegen, dessen Höhe durch Versteigerung bei der Zuteilung der Frequenzen bestimmt wird, damit diese in Wert gesetzt werden, wobei dieses einmalige Entgelt zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen, die vor allem zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen und gleichzeitig zur teilweisen Inwertsetzung derselben dient, wobei beide Entgelte mit der Absicht, die optimale Nutzung der Frequenzen zu fördern, begründet werden, und andererseits zu einer jährlichen Gebühr für die Verwaltung der Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, anfällt?

3. Erlaubt Artikel 14 Absatz 2 derselben Genehmigungsrichtlinie es einem Mitgliedstaat, den Mobilfunkbetreibern für einen weiteren Zeitraum zur Verlängerung ihrer individuellen Rechte zur Nutzung von Mobilfunkfrequenzen, die für einige von ihnen bereits galt, jedoch vor dem Beginn dieses neuen Zeitraums, die Zahlung eines einmaligen Entgelts aufzuerlegen, das sich auf die Verlängerung der Nutzungsrechte für die Frequenzen, über die sie zum Beginn dieses neuen Zeitraums verfügten, bezieht und das mit der Absicht begründet wird, die optimale Nutzung der Frequenzen durch deren Inwertsetzung zu fördern, und das zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen, die vor allem zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen und gleichzeitig zur teilweisen Inwertsetzung derselben dient, wobei beide Entgelte mit der Absicht, die optimale Nutzung der Frequenzen zu fördern, begründet werden, und andererseits zu einer jährlichen Gebühr für die Verwaltung der Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, anfällt?

4. Erlaubt Artikel 14 Absatz 1 derselben Genehmigungsrichtlinie es einem Mitgliedstaat, als Bedingung für den Erhalt und die Verlängerung der Nutzungsrechte für die Frequenzen ein einmaliges Entgelt hinzuzufügen, das durch Versteigerung und ohne Obergrenze festgelegt wird und zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen, die vor allem zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen und gleichzeitig zur teilweisen Inwertsetzung derselben dient, wobei beide Entgelte mit der Absicht, die optimale Nutzung der Frequenzen zu fördern, begründet werden, und andererseits zu einer jährlichen Gebühr für die Verwaltung der Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, anfällt?

Verkündet in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 16. Juni 2011, durch den Richter J. Spreutels, in Vertretung des Vorsitzenden R. Henneuse, der gesetzmässig verhindert ist, der Verkündung des vorliegenden Urteils beizuwohnen.

Der Kanzler,

P.-Y. Dutilleux.

Der stellv. Vorsitzende,

J. Spreutels.