Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 16 September 2010 (België). RG 102/2010
- Sectie :
- Rechtspraak
- Bron :
- Justel D-20100916-6
- Rolnummer :
- 102/2010
Samenvatting :
Der Hof erkennt für Recht: Das Nichtvorhandensein der Möglichkeit für Minderheitsgesellschafter einer Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung, eine Minderheitsklage zu erheben, verstößt gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Arrest :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, und den Richtern R. Henneuse, L. Lavrysen, J.-P. Moerman, E. Derycke und P. Nihoul, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der präjudiziellen Fragen und Verfahren
In seinem Urteil vom 19. November 2009 in Sachen Godelieve Benoot gegen Franciscus Cornelis und andere, dessen Ausfertigung am 27. November 2009 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat das Handelsgericht Dendermonde folgende präjudizielle Fragen gestellt:
1. « Liegt in Bezug auf die Minderheitsklage, die den Minderheitsgesellschaftern zusteht, eine Diskriminierung aufgrund des Fehlens einer gesetzlichen Regelung (und somit ein Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung) vor, indem für einen Minderheitsgesellschafter einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung (Gen.mbH) wohl eine Minderheitsklage vorgesehen ist (Artikel 416 des Gesellschaftsgesetzbuches), während eine ähnliche Klage nicht für den Minderheitsgesellschafter einer Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung (Gen.mubH) vorgesehen ist? »;
2. « Liegt in Bezug auf die Minderheitsklage, die den Minderheitsgesellschaftern zusteht, eine Diskriminierung aufgrund des Fehlens einer gesetzlichen Regelung (und somit ein Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung) vor, indem diese Minderheitsklage nur für einen Minderheitsgesellschafter einer Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung (PGmbH - Artikel 290 des Gesellschaftsgesetzbuches), einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung (Gen.mbH - Artikel 416 des Gesellschaftsgesetzbuches) und einer Aktiengesellschaft (AG - Artikel 562 des Gesellschaftsgesetzbuches) vorgesehen ist, während eine ähnliche Klage nicht für den Minderheitsgesellschafter einer Gesellschaft mit einer anderen Rechtsform, wie die Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung (Gen.mubH), vorgesehen ist? ».
(...)
III. In rechtlicher Beziehung
(...)
B.1. Der vorlegende Richter fragt den Hof, ob es mit dem Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung vereinbar sei, dass eine gesetzliche Regelung bezüglich der Möglichkeit für Minderheitsgesellschafter einer Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung (Gen.mubH) zum Einreichen einer Minderheitsklage fehle, während das Gesellschaftsgesetzbuch diese Möglichkeit für Minderheitsgesellschafter beziehungsweise Minderheitsaktionäre einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung (Gen.mbH), einer Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung (PGmbH) und einer Aktiengesellschaft (AG) vorsehe.
B.2.1. Nach Auffassung des Ministerrates könne die im Hauptverfahren klagende Partei aufgrund von Artikel 1134 des Zivilgesetzbuches Schadenersatz aufgrund der vertraglichen Fehlleistung ihres Vertragspartners fordern, so dass es dann nicht erforderlich wäre, die Minderheitsklage einzureichen, um das angestrebte Ziel - Schadenersatz aufgrund der Fehlleistung der beklagten Partei - zu erreichen. Deshalb ist der Ministerrat der Auffassung, dass die Antwort auf die präjudiziellen Fragen offensichtlich für den vorlegenden Richter nicht sachdienlich sei, um über die ihm vorgelegte Streitsache zu urteilen, so dass diese Fragen keiner Antwort bedürften.
B.2.2. Es obliegt nicht dem Hof, sondern dem vorlegenden Richter, zu beurteilen, ob in diesem Fall von Unredlichkeit der beklagten Partei die Rede sein kann, und sich über die etwaigen Klagemöglichkeiten auszusprechen, über die die klagende Partei im Hauptverfahren verfügen würde, damit ihr der Schaden ersetzt würde.
B.2.3. Grundsätzlich obliegt es dem vorlegenden Richter zu prüfen, ob die Antwort auf die präjudizielle Frage sachdienlich ist zur Beurteilung der ihm unterbreiteten Streitsache. Nur wenn dies offensichtlich nicht der Fall ist, kann der Hof beschliessen, dass die Frage keiner Antwort bedarf.
Der vorlegende Richter stellt fest, dass die Generalversammlung der betroffenen Gen.mubH keinen Beschluss gefasst hat, um die actio mandati gegen die Verwaltungsratsmitglieder dieser Gesellschaft einzureichen, und dass die klagende Partei ein Minderheitsgesellschafter ist. Daher sei nach Auffassung des vorlegenden Richters die einzige Klagemöglichkeit auf der Grundlage der (internen) Verwalterhaftung, für Rechnung der Gesellschaft, die Minderheitsklage, was in den Rechtsvorschriften über die Gesellschaften jedoch nicht für Minderheitsgesellschafter einer Gen.mubH vorgesehen sei. Es erweist sich somit, dass gemäss der vorstehenden Sichtweise des vorlegenden Richters die Antwort auf die von ihm von Amts wegen gestellten präjudiziellen Fragen sachdienlich ist für die Beurteilung der ihm vorgelegten Streitsache.
Die Einrede wird abgewiesen.
B.3.1. Nach Auffassung der beklagten Partei vor dem vorlegenden Richter seien die verschiedenen, in den präjudiziellen Fragen angeführten Kategorien von Gesellschaften nicht miteinander vergleichbar. Die verschiedenen Gesellschaftsformen entsprächen nämlich unterschiedlichen Bedürfnissen aus der Praxis, und für jede Gesellschaftsform würden spezifische Regeln gelten.
B.3.2. Der Umstand, dass für die verschiedenen, in den präjudiziellen Fragen angeführten Gesellschaftsformen spezifische Regeln gelten und dass diejenigen, die sich einer Gesellschaft anschliessen möchten, sich für diese oder jene Gesellschaftsform entscheiden können, verhindert nicht, dass die verschiedenen Gesellschaftsformen in Bezug auf die Möglichkeit, eine Minderheitsklage einzureichen oder nicht, vergleichbar sind im Lichte einer Prüfung anhand des Grundsatzes der Gleichheit und Nichtdiskriminierung.
Die Einrede wird abgewiesen.
B.4. Angesichts ihres Zusammenhangs prüft der Hof die beiden präjudiziellen Fragen zusammen.
B.5. Die Minderheitsklage wurde in der Aktiengesellschaft und in der Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 eingeführt. Somit kann ein Minderheitsaktionär oder Minderheitsgesellschafter für Rechnung der Gesellschaft eine Haftungsklage gegen die Verwaltungsratsmitglieder beziehungsweise die Geschäftsführer einer AG oder einer PGmbH einreichen, wenn die Mehrheit der Generalversammlung dies unterlässt.
In den Vorarbeiten zum Gesetz vom 18. Juli 1991 wurde angeführt, dass eine der Grundlagen, auf denen das Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsrechts beruhen müsse, die Beachtung der Interessen der Aktionäre oder Gesellschafter mit einer Minderheitsbeteiligung sei, um das Gleichgewicht in der Struktur der Gesellschaft zu wahren (Parl. Dok., Senat, 1990-1991, Nr. 1107-1, SS. 12 und 14). Der Entwurf sieht somit « die Möglichkeit für eine Minderheit der Aktionäre vor, eine Haftungsklage einzureichen, die ihnen unter Einhaltung bestimmter Bedingungen die Möglichkeit bietet, eine Haftungsklage gegen Verwaltungsratsmitglieder einzureichen, wenn die Generalversammlung sich weigert, dies zu tun » (ebenda, S. 15).
Nunmehr ist eine Minderheitsklage vorgesehen in dem durch das Gesetz vom 7. Mai 1999 eingeführten Gesellschaftsgesetzbuch, nämlich in Artikel 290 bezüglich der PGmbH und in Artikel 562 bezüglich der AG.
B.6.1. Durch das Gesetz vom 20. Juli 1991 wurde die Regelung über Genossenschaften reformiert und wurde unter anderem die Minderheitsklage für Genossenschaften mit beschränkter Haftung eingeführt.
B.6.2. Mit dem Einreichen des Entwurfs zur Reform der Genossenschaft bezweckte die Regierung, deutlich zu unterscheiden « zwischen einerseits den Bestimmungen im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der Genossenschaft und andererseits den Bestimmungen und Folgen einer Regelung mit beschränkter Haftung » (Parl. Dok., Senat, 1990-1991, Nr. 1374-1, S. 61).
In der Begründung heisst es diesbezüglich:
« Da sich die Genossenschaft für eine Regelung mit beschränkter Haftung entscheiden kann, müssen damit bestimmte Folgen verbunden sein, um der ' ungesunden ' Situation ein Ende zu setzen, wonach es möglich ist, in den Vorteil der beschränkten Haftung zu gelangen und gleichzeitig, indem man sich für die Rechtsform der Genossenschaft entscheidet, bezüglich der Verpflichtungen der Gesellschaft eine weniger strenge Regelung zu geniessen als bei der AG oder PGmbH.
Die Regierung möchte auf keinen Fall, dass aufgrund der nunmehr für die Genossenschaften geltenden flexiblen Formbedingungen eine solche Form der Rechtspersönlichkeit verwendet wird, um bestimmte Rechtsvorschriften und Regelungen im Bereich des Gesellschaftsrechts sowie des Sozialrechts zu umgehen » (ebenda, S. 62).
Was den Unterschied zwischen Genossenschaften mit beschränkter beziehungsweise mit unbeschränkter Haftung betrifft, wurde angeführt, dass die Genossenschaften mit beschränkter Haftung verpflichtet werden müssten, eine ganze Reihe von Bedingungen bezüglich der Form und des Inhalts einzuhalten (ebenda).
In Bezug auf die Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung wurde angeführt:
« Da man sich für eine unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung der Genossenschaftsmitglieder entschieden hat, ist es notwendig, für die Gründung und Kontrolle solcher Genossenschaften eine viel flexiblere Regelung vorzusehen. In diesem Fall haften die Gesellschafter nämlich gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Vermögen » (ebenda, S. 63).
B.6.3. Durch einen mündlichen Abänderungsantrag regte der Vertreter des Ministers bei der Erörterung der einzelnen Artikel im Senatsausschuss einen Text an, wonach die Minderheitsklage auch in den Genossenschaften mit beschränkter Haftung eingeführt wurde:
« Dieser Antrag im Namen der Regierung ergibt sich aus dem Versprechen, das die Regierung bei der Erörterung des Entwurfs zur Abänderung der AG, der vor kurzem im Senat gutgeheissen wurde, gegeben hat. Dies betrifft insbesondere die in den Rechtsvorschriften über die AG und PGmbH vorgesehene Minderheitsklage und schliesst sich somit diesen Rechtsvorschriften an » (Parl. Dok., Senat, 1990-1991, Nr. 1374-8, S. 43).
Dieser Abänderungsantrag wurde angenommen und führte infolge der Annahme des Gesetzes vom 20. Juli 1991 dazu, dass Artikel 158 der damaligen koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften um eine Nr. 10 ergänzt wurde.
B.7.1. Paragraph 1 von Artikel 416 des Gesellschaftsgesetzbuches, der nunmehr die Minderheitsklage in den Genossenschaften mit beschränkter Haftung regelt, bestimmt:
« Eine Klage gegen die Verwalter kann von Minderheitsgesellschaftern für Rechnung der Gesellschaft erhoben werden.
Diese Minderheitsklage wird von einem oder mehreren Gesellschaftern erhoben, die am Tag, an dem die Generalversammlung über die Entlastung der Verwalter entscheidet, Wertpapiere besitzen, mit denen mindestens zehn Prozent der Stimmen verbunden sind, die mit der Gesamtheit der an diesem Tag bestehenden Wertpapiere verbunden sind, oder die an diesem Tag Wertpapiere besitzen, die einen Kapitalanteil von mindestens 1.250.000 EUR vertreten.
Es können nur diejenigen die Klage erheben, die nicht für die Entlastung gestimmt haben; ist diese nicht gültig, kann die Klage auch von denjenigen erhoben werden, die für die Entlastung gestimmt haben ».
B.7.2. Weder im Gesellschaftsgesetzbuch, noch in irgendeiner anderen Gesetzesbestimmung ist eine ähnliche Minderheitsklage zugunsten der Minderheitsgesellschafter einer Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung vorgesehen.
B.8.1. Nach Auffassung des Ministerrates beruhe der fragliche Behandlungsunterschied auf einem objektiven Kriterium und sei er vernünftig gerechtfertigt wegen der unbeschränkten oder beschränkten Haftung der Gesellschafter oder der Aktionäre; die Gesellschafter oder die Aktionäre einer Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung haften gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Vermögen, während die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur in Höhe ihrer Einlagen haften. Mit der Einführung der Minderheitsklage habe der Gesetzgeber nach Darlegung des Ministerrates die Personen schützen wollen, die in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung investiert hätten, aber nicht eine solche Gesellschaft führten. Folglich sei die Minderheitsklage eingeführt worden, um bestimmte Gesellschafter oder Aktionäre vor den Fehlern derjenigen zu schützen, die für die Führung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verantwortlich seien.
B.8.2. Aus den in B.5 angeführten Vorarbeiten zum Gesetz vom 18. Juli 1991, mit dem die Minderheitsklage in die AG und die PGmbH eingeführt wurde, wird deutlich, dass somit den Minderheitsaktionären oder den Minderheitsgesellschaftern die Möglichkeit geboten wurde, an die Stelle der säumigen Mehrheit zu treten und die Interessen der Gesellschaft zu verteidigen, wenn die Mehrheit dies versäumt hat (Parl. Dok., Senat, 1990-1991, Nr. 1107-1, S. 29). Indem für die Minderheitsaktionäre oder die Minderheitsgesellschafter eine Minderheitsklage vorgesehen wird, können diese für Rechnung der Gesellschaft eine Haftungsklage gegen die Verwaltungsratsmitglieder oder die Geschäftsführer einreichen, insbesondere bei Untätigkeit oder Weigerung der Mehrheit der Generalversammlung der betreffenden Gesellschaft, gegebenenfalls eine solche Klage einzureichen.
B.8.3. Aus den in B.6 angeführten Vorarbeiten zum Gesetz vom 20. Juli 1991 geht hervor, dass der Gesetzgeber insbesondere vermeiden wollte, dass die für die Genossenschaften geltenden flexiblen Formbedingungen missbraucht würden, um bestimmte Regelungen in Bezug auf das Gesellschaftsrecht und das Sozialrecht zu umgehen. In diesem Zusammenhang hatte der Gesetzgeber in erster Linie an die Genossenschaft mit beschränkter Haftung gedacht.
Im Laufe derselben Vorarbeiten wurde anlässlich eines mündlichen Abänderungsantrags des Vertreters des zuständigen Ministers ein Text angenommen mit der Folge, dass eine Minderheitsklage in die Genossenschaft mit beschränkter Haftung eingeführt wurde. Die Rechtfertigung zur Einführung einer solchen Minderheitsklage in eine Gen.mbH scheint sich lediglich daraus zu ergeben, dass die Regierung vorher das Versprechen gegeben hatte, die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gen.mbH denjenigen in Bezug auf die AG und die PGmbH anzugleichen. Eine Rechtfertigung für das Fehlen einer Minderheitsklage in Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung wurde in den Vorarbeiten nicht gegeben.
B.8.4. Die Argumentation des Ministerrates zur Rechtfertigung des fraglichen Behandlungsunterschieds kann sich daher nicht auf die vorerwähnten Vorarbeiten zu den Gesetzen vom 18. und 20. Juli 1991 stützen.
Der Unterschied zwischen Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, je nachdem, ob es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter oder mit unbeschränkter Haftung handelt, stellt kein objektives und sachdienliches Kriterium dar, um lediglich zugunsten der Minderheitsgesellschafter einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung - und nicht zugunsten der Minderheitsgesellschafter einer Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung - die Möglichkeit zum Einreichen einer Minderheitsklage vorzusehen.
B.9. Indem zugunsten der Minderheitsaktionäre oder der Minderheitsgesellschafter eine Minderheitsklage vorgesehen wird, können diese für Rechnung der Gesellschaft eine Haftungsklage gegen die Verwaltungsratsmitglieder oder Geschäftsführer einreichen, insbesondere bei Untätigkeit oder Weigerung der Mehrheit der Generalversammlung der betreffenden Gesellschaft, eine solche Initiative zu ergreifen.
Es ist nicht vernünftig gerechtfertigt, diese Möglichkeit nur den Minderheitsaktionären beziehungsweise den Minderheitsgesellschaftern einer AG, einer PGmbH oder einer Gen.mbH zu gewähren und sie den Minderheitsgesellschaftern einer Gen.mubH vorzuenthalten. Dies gilt umso mehr, als die Minderheitsgesellschafter einer Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung persönlich und gesamtschuldnerisch für die Schulden der Gesellschaft haften, während die Minderheitsgesellschafter einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung beispielsweise lediglich in Höhe ihrer Einlagen für die Schulden der Gesellschaft haften (Artikel 352 des Gesellschaftsgesetzbuches), so dass für die Minderheitsgesellschafter einer Gen.mubH gegebenenfalls ein grösseres vermögensrechtliches Risiko besteht bei etwaigen Fehlern ihrer Geschäftsführer als für die Minderheitsgesellschafter einer Gen.mbH.
Darüber hinaus stellt der Hof fest, dass in der Europäischen Genossenschaft eine Minderheitsklage gegen Verwalter, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder erhoben werden kann (Artikel 993 des Gesellschaftsgesetzbuches).
B.10. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der in den präjudiziellen Fragen bemängelte Behandlungsunterschied diskriminierend ist wegen des Fehlens einer gesetzlichten Regelung, aufgrund deren die Minderheitsgesellschafter einer Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung eine Minderheitsklage einreichen könnten, die mit derjenigen vergleichbar wäre, die die Minderheitsgesellschafter oder die Minderheitsaktionäre unter anderem einer PGmbH, einer Gen.mbH oder einer AG einreichen können.
B.11. Die präjudiziellen Fragen sind bejahend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
erkennt für Recht:
Das Nichtvorhandensein der Möglichkeit für Minderheitsgesellschafter einer Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung, eine Minderheitsklage zu erheben, verstösst gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Verkündet in niederländischer und französischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 16. September 2010.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux.
Der Vorsitzende,
M. Bossuyt.