Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 17 September 2015 (België). RG 119/2015

Datum :
17-09-2015
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
22 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20150917-10
Rolnummer :
119/2015

Samenvatting :

Der Gerichtshof weist die Klage vorbehaltlich der in B.26.2 erwähnten Auslegung zurück.

Arrest :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern J.-P. Snappe, T. MerckxVan Goey, P. Nihoul, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 21. August 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 25. August 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 8 bis 11 des Dekrets der Flämischen Region vom 25. April 2014 « über die Wiederherstellung des Rechts bei räumlichen Ausführungsplänen, bei denen der Umweltverträglichkeitsbericht in Anwendung des Erlasses der Flämischen Regierung vom 18. April 2008 über das integrierte Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung eines räumlichen Ausführungsplans erstellt wurde » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 12. Mai 2014): die VoG « Aktiekomitee Red de Voorkempen », D.B. und R.P., unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele, in Antwerpen zugelassen.

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 8 bis 11 des Dekrets der Flämischen Region vom 25. April 2014 über die Wiederherstellung des Rechts bei räumlichen Ausführungsplänen, bei denen der Umweltverträglichkeitsbericht in Anwendung des Erlasses der Flämischen Regierung vom 18. April 2008 über das integrierte Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung eines räumlichen Ausführungsplans erstellt wurde (nachstehend: Dekret vom 25. April 2014).

B.2.1. Das Dekret vom 25. April 2014 dient dazu, die Gesetzwidrigkeit zu beheben, mit der die räumlichen Ausführungspläne behaftet sind, deren Umweltverträglichkeitsbericht in Anwendung des Erlasses der Flämischen Regierung vom 18. April 2008 über das integrierte Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung eines räumlichen Ausführungsplans (nachstehend: Erlass über das integrierte Verfahren) erstellt wurde. Mit diesem Erlass, der mittlerweile aufgehoben wurde, wurde eine Regelung eingeführt, die von der allgemeinen Regelung zur Erstellung eines Umweltverträglichkeitsberichts in der im Erlass der Flämischen Regierung vom 12. Oktober 2007 über die Umweltverträglichkeitsprüfung von Plänen und Programmen (nachstehend: Erlass vom 12. Oktober 2007) festgelegten Fassung abwich.

B.2.2. In seinen Entscheiden vom 12. August 2011 und 10. September 2012 (Nrn. 214.791 und 220.536, Peleman u.a.) hat der Staatsrat den Erlass über das integrierte Verfahren für im Widerspruch zu den Artikeln 10 und 11 der Verfassung stehend befunden und gemäß Artikel 159 der Verfassung außer Anwendung gelassen.

Der Staatsrat hat festgestellt, dass ein ungerechtfertigter Behandlungsunterschied hinsichtlich der Möglichkeit der Mitsprache der Öffentlichkeit bezüglich der Abgrenzung des Inhalts eines Umweltverträglichkeitsberichts eines räumlichen Ausführungsplans bestand zwischen einerseits der allgemeinen Regelung von Artikel 7 des Erlasses vom 12. Oktober 2007 und andererseits der abweichenden Regelung von Artikel 4 § 3 Absatz 1 des Erlasses über das integrierte Verfahren.

Sowohl aufgrund der allgemeinen Regelung als auch aufgrund der Regelung für das integrierte Verfahren ist der Initiator verpflichtet, der Öffentlichkeit eine Notiz über die Tragweite, das Maß der Beschreibung in Einzelheiten und die Vorgehensweise des Umweltverträglichkeitsberichts (« die für vollständig erklärte Mitteilung », beziehungsweise « die für vollständig erklärte Notiz für die öffentliche Befragung ») zur Verfügung zu stellen, die innerhalb einer Frist von dreißig Tagen der Verwaltung etwaige Anmerkungen mitteilen kann. Die verschiedenen Erlasse der flämischen Regierung enthalten jedoch eine unterschiedliche Regelung bezüglich der Veröffentlichung im Hinblick auf die Bereitlegung zur Einsichtnahme für die Öffentlichkeit. In der allgemeinen Regelung von Artikel 10 des Erlasses vom 12. Oktober 2007 wird der zuständigen Verwaltung die Verpflichtung auferlegt, durch eine Mitteilung in wenigstens einer Zeitung oder im kommunalen Infoblatt, das in der betreffenden Gemeinde oder den betreffenden Gemeinden verteilt wird, und durch Anschlagen an den Anschlagsorten der betreffenden Gemeinde oder Gemeinden, zu « melden », dass die für vollständig erklärte Mitteilung an den angegebenen Orten eingesehen werden kann, während diese Meldepflicht nicht in der für das integrierte Verfahren geltenden Regelung auferlegt wird, und es in der letztgenannten Regelung unter anderem genügt, die betreffende Notiz zur öffentlichen Einsichtnahme an den angegebenen Orten bereitzulegen.

Nach Auffassung des Staatsrates hat dieser Behandlungsunterschied zur Folge, dass die Öffentlichkeit in der Regelung für das integrierte Verfahren ernsthaft in ihren Möglichkeiten, zu dieser Notiz innerhalb der vorgesehenen Frist ihre Anmerkungen und Beschwerden geltend zu machen, eingeschränkt wird. Da dieser Unterschied gemäß dem Staatsrat nicht durch die besondere Beschaffenheit des integrierten Verfahrens gerechtfertigt ist, hat der Staatsrat entschieden, den Erlass über das integrierte Verfahren in Anwendung von Artikel 159 der Verfassung wegen Unvereinbarkeit mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung außer Anwendung zu lassen.

B.2.3. Durch das Dekret vom 11. Mai 2012 « zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Flämischen Raumordnungskodex und zur Abänderung der Rechtsvorschriften bezüglich der Aufhebung der ' Agentschap Ruimtelijke Ordening ' (Agentur für Raumordnung) » wurde ein Artikel 7.4.1/2 in den Flämischen Raumordnungskodex eingefügt. Diese Bestimmung bezweckte, die räumlichen Ausführungspläne, die gemäß dem integrierten Verfahren zustande gekommen sind, von der Gesetzwidrigkeit, mit der sie behaftet sind, auszuschließen, entweder indem diese Pläne für gültig erklärt werden ( § 1), oder indem die Ermächtigung erteilt wird, diese Pläne unverändert erneut festzulegen, wenn sie bereits durch den Staatsrat für nichtig erklärt wurden ( § 2).

B.2.4. In seinem Entscheid Nr. 114/2013 vom 31. Juli 2013 hat der Gerichtshof diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung für nichtig erklärt.

Der Gerichtshof hat geurteilt:

« B.8. Im Unterschied zu dem, was die Flämische Regierung anführt, betrifft die angefochtene Bestimmung keine Validierung eines bloßen Formfehlers. Die angefochtene Bestimmung erhält den vom Staatsrat festgestellten Behandlungsunterschied bezüglich der Möglichkeit zur Mitsprache bei der Abgrenzung des Inhalts eines Umweltverträglichkeitsberichts für einen räumlichen Ausführungsplan, je nachdem, ob das Verfahren des Erlasses über das integrierte Verfahren oder die allgemeine Regelung angewandt wird, aufrecht. Die Möglichkeit zur Mitsprache in Bezug auf räumliche Ausführungspläne, zu der sich der Dekretgeber mit der Billigung der Aarhus-Konvention « über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten » verpflichtet hat, betrifft nicht bloß eine Formvorschrift. Sie bietet eine Gewähr für die Einhaltung des Rechtes auf den Schutz einer gesunden Umwelt und eine gute Raumordnung (Artikel 23 Absatz 3 Nr. 4 der Verfassung) und für die nachhaltige Entwicklung, die der Dekretgeber anstreben muss (Artikel 7bis der Verfassung). Die Mitspracheregelung muss den Betroffenen eine tatsächliche Möglichkeit bieten, ihre Anmerkungen und Beschwerden zur Kenntnis zu bringen, damit die Verwaltungsorgane diese ordnungsgemäß berücksichtigen können.

Die Aufrechterhaltung des vorerwähnten Behandlungsunterschieds muss - ebenso wie der Behandlungsunterschied selbst - mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar sein.

[...]

B.10. Aus den Vorarbeiten geht hervor, dass die angefochtene Bestimmung angenommen wurde, um die Rechtsunsicherheit, die sich aus einem Entscheid des Staatsrates ergeben hätte, zu beheben sowie den Zeitverlust und die hohen Kosten, die durch die erneute Annahme der räumlichen Ausführungspläne verursacht würden, zu vermeiden.

Diese zwingenden Gründe des Allgemeininteresses können es im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen, dass auf diskriminierende Weise die Rechte der betreffenden Interessehabenden verletzt werden. Zwar kann der Dekretgeber räumliche Ausführungspläne von der Gesetzwidrigkeit, mit der sie behaftet sind, ausschließen, indem er entweder diese Pläne für gültig erklärt, oder indem er die Ermächtigung erteilt, diese Pläne unverändert erneut festzulegen, wenn sie bereits vom Staatsrat für nichtig erklärt worden sind, doch eine solche Gültigkeitserklärung kann, wenn sie nicht einen bloßen Formfehler betrifft, nur als äußerstes Mittel angewandt werden.

Im vorliegenden Fall wird nicht nachgewiesen, dass die erneute Annahme der auf gesetzwidrige Weise zustande gekommenen räumlichen Ausführungspläne durch die zuständigen Behörden, nachdem den Betroffenen eine effektive Möglichkeit geboten wurde, ihre Anmerkungen und Beschwerden bezüglich der Abgrenzung des Inhalts eines Umweltverträglichkeitsberichts für einen räumlichen Ausführungsplan zur Kenntnis zu bringen, oder das Vorsehen eines abweichenden Verfahrens durch den Dekretgeber, in dem den betroffenen Personen die gleiche Möglichkeit gewährleistet wird, unmöglich oder äußerst schwierig wäre.

B.11. Ebenso wie der Staatsrat stellt der Gerichtshof fest, dass der Behandlungsunterschied zwischen den Kategorien von Personen, die dem einen oder dem anderen Verfahren unterliegen, nicht vernünftig gerechtfertigt werden kann, da dadurch auf unverhältnismäßige Weise die Möglichkeit zur Mitsprache bestimmter Interessehabender bei der Ausarbeitung der betreffenden räumlichen Ausführungspläne beeinträchtigt wird ».

B.2.5. Das Dekret vom 25. April 2014 bezweckt gemäß den Vorarbeiten, unter Berücksichtigung des vorerwähnten Entscheids des Gerichtshofes, eine differenzierte Abhilfe zu schaffen je nach dem Stand des Planungsvorgangs für die Einwände der Gesetzwidrigkeit bezüglich der räumlichen Ausführungspläne, deren Umweltverträglichkeitsbericht gemäß dem integrierten Verfahren erstellt wurde (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2271/1, S. 6).

Die angefochtenen Artikel 8 bis 11 des Dekrets vom 25. April 2014 sind Bestandteil von Kapitel 3 dieses Dekrets, das die räumlichen Ausführungspläne betrifft, die in Anwendung des Erlasses über das integrierte Verfahren endgültig festgelegt wurden. Es handelt sich gemäß den Vorarbeiten um etwa dreißig räumliche Ausführungspläne (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2271/1, S. 7).

Die angefochtenen Bestimmungen lauten wie folgt:

« Art. 8. Dieses Kapitel findet Anwendung auf räumliche Ausführungspläne oder Bestandteile davon, die endgültig festgelegt worden sind und bezüglich deren die Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts eingeleitet wurde in Anwendung des Erlasses über das integrierte Verfahren, wofür die Befragung bezüglich der Abgrenzung des Inhalts des Umweltverträglichkeitsberichts nicht gemäß der in Artikel 7 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 12. Oktober 2007 über die Umweltverträglichkeitsprüfung von Plänen und Programmen angeführten allgemeinen Regelung erfolgt ist.

Art. 9. § 1. Für die regionalen, provinzialen und kommunalen räumlichen Ausführungspläne oder Bestandteile davon, auf die dieses Kapitel gemäß Artikel 8 Anwendung findet, wird durch die Behörde, die den räumlichen Ausführungsplan zuvor endgültig festgelegt hat, die für vollständig erklärte Mitteilung in der Form des genehmigten Umweltverträglichkeitsberichts unverzüglich und auf die folgenden Weisen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt:

1. auf der Website der für Umweltverträglichkeitsprüfungen zuständigen Dienststelle;

2. bei dem Initiator, gegebenenfalls über dessen Website;

3. bei der Gemeinde oder den Gemeinden, auf die der Entwurf des räumlichen Ausführungsplans erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, und gegebenenfalls auf ihrer Website.

Die öffentliche Befragung wird bekannt gemacht durch eine Mitteilung in wenigstens einer Zeitung oder im kommunalen Infoblatt, das in der betreffenden Gemeinde oder den betreffenden Gemeinden verteilt wird, und durch Anschlagen an den Anschlagsorten der betreffenden Gemeinde oder Gemeinden. Die Mitsprachemöglichkeiten sind auf die Abgrenzung des Inhalts des Umweltverträglichkeitsberichts im Sinne von Artikel 4.2.8 § 1 Absatz 2 des Dekrets vom 5. April 1995 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen in Sachen Umweltpolitik begrenzt. Dies wird bei der Ankündigung der öffentlichen Befragung ausdrücklich angegeben.

§ 2. Bei der Bekanntmachung wird deutlich angegeben, dass die Öffentlichkeit etwaige Anmerkungen zu der für vollständig erklärten Mitteilung in der Form des genehmigten Umweltverträglichkeitsberichts innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der für Umweltverträglichkeitsprüfungen zuständigen Dienststelle zukommen lassen kann.

§ 3. Nach Ablauf der in Paragraph 2 angegebenen Frist verfügt die für die Umweltverträglichkeitsprüfungen zuständige Dienststelle über fünfunddreißig Tage Zeit, um gegebenenfalls zu entscheiden über:

1. die Tragweite, das Maß der Beschreibung in Einzelheiten und die Vorgehensweise des Umweltverträglichkeitsberichts, einschließlich der Methodik, unter Berücksichtigung des heutigen Kenntnisstandes und der Bewertungsmethoden, des Inhalts und des Präzisionsgrades des Plans, des Voranschreitens des Entscheidungsvorgangs und des Umstandes, dass gewisse Aspekte möglicherweise besser in anderen Phasen dieses Vorgangs bewertet werden können, um eine Wiederholung der Bewertung zu vermeiden;

2. die besonderen und ergänzenden Richtlinien für die Verfassung des Umweltverträglichkeitsberichts;

3. die Genehmigung der vorgeschlagenen Verfasser des Umweltverträglichkeitsberichts im Sinne von Artikel 4.2.9 des Dekrets vom 5. April 1995 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen in Sachen Umweltpolitik;

4. die Genehmigung des unveränderten Umweltverträglichkeitsberichts.

§ 4. Falls der Umweltverträglichkeitsbericht abgeändert oder ergänzt wurde, genehmigt die für die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Dienststelle diesen Umweltverträglichkeitsbericht innerhalb von fünfzig Tagen nach deren Einreichen oder lehnt ihn ab. Im Falle der Ablehnung des Umweltverträglichkeitsberichts gibt die für die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Dienststelle an, in welcher Hinsicht der Umweltverträglichkeitsbericht mangelhaft ist.

§ 5. Die für die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Dienststelle teilt ihre Entscheidung gemäß § 3 Nr. 4 oder § 4 der Behörde, die den räumlichen Ausführungsplan vorher endgültig festgelegt hat, und dem Initiator unverzüglich mit.

Gegen die Entscheidung zur Ablehnung des Umweltverträglichkeitsberichts kann der Initiator einen mit Gründen versehenen Antrag auf erneute Beurteilung einreichen gemäß dem Verfahren im Sinne von Artikel 4.2.10 § 3 und Artikel 4.6.4 des Dekrets vom 5. April 1995 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen in Sachen Umweltpolitik.

Art. 10. § 1. Wenn während der öffentlichen Befragung im Sinne von Artikel 9 § 1 keine Anmerkungen zur Abgrenzung des Inhalts des Umweltverträglichkeitsberichts im Sinne von Artikel 4.2.8 § 1 Absatz 2 des Dekrets vom 5. April 1995 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen in Sachen Umweltpolitik eingereicht wurden und der Umweltverträglichkeitsbericht in Anwendung von Artikel 9 § 3 unverändert angenommen wird, wird davon ausgegangen, dass der räumliche Ausführungsplan oder Teilplan ab dem Datum seines Inkrafttretens von Rechts wegen unter Einhaltung von Artikel 7 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 12. Oktober 2007 über die Umweltverträglichkeitsprüfung von Plänen und Programmen aufgestellt wurde.

§ 2. Wenn während der öffentlichen Befragung im Sinne von Artikel 9 § 1 wohl Anmerkungen zur Abgrenzung des Inhalts des Umweltverträglichkeitsberichts im Sinne von Artikel 4.2.8 § 1 Absatz 2 des Dekrets vom 5. April 1995 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen in Sachen Umweltpolitik eingereicht wurden und der Umweltverträglichkeitsbericht wohl in Anwendung von Artikel 9 § 3 unverändert angenommen wird, wird der Umweltverträglichkeitsbericht zusammen mit der in Artikel 9 § 3 erwähnten Entscheidung durch die Behörde, die den räumlichen Ausführungsplan festgelegt hat, der Öffentlichkeit im Hinblick auf dessen Einsichtnahme während mindestens sechzig Tagen bereitgelegt. Die öffentliche Befragung verläuft weiter gemäß den Vorschriften von Artikel 4.2.11 § 1 des Dekrets vom 5. April 1995 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen in Sachen Umweltpolitik.

Die Mitsprache während dieser öffentlichen Befragung ist auf die Entscheidung der für Umweltverträglichkeitsprüfungen zuständigen Dienststelle im Sinne von Absatz 1 begrenzt.

§ 3. Im Falle der Genehmigung eines abgeänderten oder ergänzten Umweltverträglichkeitsberichts kann die Behörde, die den räumlichen Ausführungsplan vorher endgültig festgelegt hat, beschließen, dass der abgeänderte Umweltverträglichkeitsbericht nicht Anlass zur Abänderung des räumlichen Ausführungsplans oder des Teilplans ist.

In diesem Fall wird diese Entscheidung zusammen mit dem Umweltverträglichkeitsbericht und der Entscheidung im Sinne von Artikel 9 § 4 durch diese Behörde der Öffentlichkeit im Hinblick auf deren Einsichtnahme während mindestens sechzig Tagen bereitgelegt. Die öffentliche Befragung verläuft weiter gemäß den Vorschriften von Artikel 4.2.11 § 1 des Dekrets vom 5. April 1995 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen in Sachen Umweltpolitik.

Die Mitsprache während dieser öffentlichen Befragung ist auf die Entscheidungen der für Umweltverträglichkeitsprüfungen zuständigen Dienststelle und der Behörde im Sinne von Absatz 1 begrenzt.

§ 4. Wenn die Behörde, die den räumlichen Ausführungsplan vorher endgültig festgelegt hat, entscheidet, dass die Reaktionen bei der Mitsprache, die anlässlich der öffentlichen Befragung im Sinne von Paragraph 2 und Paragraph 3 eingereicht wurden, nicht Anlass zu einer Abänderung des räumlichen Ausführungsplans oder des Teilplans sind, legt diese Behörde den räumlichen Ausführungsplan endgültig fest.

Wenn die in Absatz 1 angegebene Behörde jedoch der Auffassung ist, dass die Mitsprachereaktionen im Sinne von Absatz 1 Anlass zur Abänderung des räumlichen Ausführungsplans sind, nimmt sie das Verfahren zur Festlegung des räumlichen Ausführungsplans oder Teilplans gemäß den geltenden Bestimmungen des Flämischen Raumordnungskodex wieder auf.

Art. 11. Die räumlichen Ausführungspläne im Sinne von Artikel 8 werden für gültig erklärt. Diese Gültigerklärung ist wirksam ab der Entscheidung der Behörde, die den räumlichen Ausführungsplan zuvor endgültig festgelegt hat, entsprechend der Wiederherstellung des Rechts die Abgrenzung des Inhalts des Umweltverträglichkeitsberichts einer öffentlichen Befragung im Sinne von Artikel 9 zu unterziehen, und dies bis zum Inkrafttreten des Erlasses zur endgültigen Festlegung des räumlichen Ausführungsplans und für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Dekrets.

Die Gültigerklärung ist auf Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz begrenzt, durch den der endgültig festgelegte räumliche Ausführungsplan in Anwendung des Erlasses über das integrierte Verfahren zustande gekommen ist, sofern dieser Erlass eine ungerechtfertigte ungleiche Behandlung von Personen beinhaltet hat, die an der öffentlichen Befragung bezüglich der Abgrenzung des Inhalts eines Umweltverträglichkeitsberichts bezüglich eines räumlichen Ausführungsplans beteiligt zu werden wünschen, der gemäß den Regeln aufgestellt wurde, die bei der Einhaltung des integrierten Verfahrens gelten, und der Personen, die an der öffentlichen Befragung bezüglich der Abgrenzung des Inhalts eines Umweltverträglichkeitsberichts gemäß der allgemeinen Regelung beteiligt zu werden wünschen ».

In Bezug auf die Zulässigkeit

B.3.1. Die Flämische Regierung stellt das Interesse der klagenden Parteien an der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen in Abrede.

B.3.2. Die klagenden Parteien haben alle eine Nichtigkeitsklage bei dem Rat für Genehmigungsstreitsachen eingereicht gegen eine Entscheidung zur Gewährung einer Städtebaugenehmigung auf der Grundlage eines räumlichen Ausführungsplans, der in Anwendung des Erlasses über das integrierte Verfahren festgelegt wurde.

Die angefochtenen Bestimmungen, die dazu dienen, den Einwänden der Gesetzwidrigkeit abzuhelfen, mit denen die betreffenden räumlichen Ausführungspläne behaftet sind, und in denen eine zeitweilige und in gewissen Fällen rückwirkende Gültigerklärung vorgesehen ist, können eine Einmischung in diese anhängigen Verfahren darstellen. Im Fall der Gültigerklärung wird der Richter nämlich daran gehindert, den betreffenden räumlichen Ausführungsplan außer Anwendung zu lassen wegen seiner Gesetzwidrigkeit, nämlich der mangelnden Möglichkeit zur Mitsprache der Öffentlichkeit beim Zustandekommen des Umweltverträglichkeitsberichts.

B.3.3. Die klagenden Parteien weisen daher das erforderliche Interesse nach.

B.4.1. Nach Darlegung der Flämischen Regierung seien alle Klagegründe teilweise unzulässig, weil sie nicht ausreichend dargelegt seien. Sie verweist außerdem darauf, dass in einer Reihe von Teilen ein Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung angeführt werde, ohne dass die klagenden Parteien präzisierten, welche Kategorien von Personen miteinander zu vergleichen seien oder in welcher Hinsicht die angefochtenen Bestimmungen zu einem Behandlungsunterschied führten.

B.4.2. Um den Erfordernissen nach Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof zu entsprechen, müssen die in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe nicht nur angeben, welche Vorschriften, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet, verletzt wären, sondern auch, welche Bestimmungen gegen diese Vorschriften verstoßen würden, und darlegen, in welcher Hinsicht diese Vorschriften durch die fraglichen Bestimmungen verletzt würden.

Wenn ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung angeführt wird, muss in der Regel präzisiert werden, welche Kategorien von Personen miteinander zu vergleichen sind und in welcher Hinsicht die angefochtene Bestimmung zu einem Behandlungsunterschied führt, der diskriminierend wäre.

Wenn ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung jedoch in Verbindung mit einem anderen Grundrecht angeführt wird, genügt es zu präzisieren, inwiefern gegen dieses Grundrecht verstoßen würde. Die Kategorie von Personen, für die gegen dieses Grundrecht verstoßen würde, muss nämlich mit der Kategorie von Personen verglichen werden, denen dieses Grundrecht gewährleistet wird.

B.4.3. Der Gerichtshof prüft die Klagegründe, sofern sie die vorerwähnten Anforderungen erfüllen.

B.5. Die Einreden werden abgewiesen.

In Bezug auf den ersten Klagegrund

B.6. Der erste Klagegrund ist abgeleitet aus einem Verstoß durch Artikel 9 des Dekrets vom 25. April 2014 gegen die Artikel 10, 11, 23 und 32 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Verfassungsbestimmungen, Vertragsbestimmungen und allgemeinen Rechtsgrundsätzen.

Nach Darlegung der klagenden Parteien ergebe sich der Verstoß aus (1) dem Fehlen einer aktiven Verpflichtung zur Veröffentlichung bezüglich der « für vollständig erklärten Mitteilung », (2) dem Fehlen der Veröffentlichung der öffentlichen Befragung bezüglich der « für vollständig erklärten Mitteilung » im Belgischen Staatsblatt, (3) der Begrenzung der « für vollständig erklärten Mitteilung » auf den genehmigten Umweltverträglichkeitsbericht, (4) der Einschränkung der Mitsprachemöglichkeiten auf « die Abgrenzung des Inhalts des Umweltverträglichkeitsberichts », (5) dem Fehlen einer aktiven Verpflichtung zur Veröffentlichung in Bezug auf die Entscheidung der für die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen Dienststelle (nachstehend: UVP-Dienststelle) über die Genehmigung oder Ablehnung des Umweltverträglichkeitsberichts, und (6) der nicht vorgesehenen Konsultierung der stellungnehmenden Instanzen.

Zur Untermauerung ihres Klagegrunds vergleichen die klagenden Parteien das beanstandete Verfahren zur Wiederherstellung der gesetzwidrigen räumlichen Ausführungspläne mit dem allgemeinen Verfahren für die Erstellung eines Umweltverträglichkeitsberichts und eines räumlichen Ausführungsplans, so wie es festgelegt ist im Dekret vom 5. April 1995 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen in Sachen Umweltpolitik (nachstehend: Umweltpolitikdekret), im Flämischen Raumordnungskodex und im Dekret vom 4. April 2014 zur Abänderung verschiedener Dekrete über die Raumordnung und die Grundstücks- und Immobilienpolitik (nachstehend: Dekret vom 4. April 2014).

B.7.1. Die angefochtenen Bestimmungen dienen dazu, die Gesetzwidrigkeit bezüglich der fehlenden Möglichkeit zur Mitsprache hinsichtlich der Abgrenzung des Inhalts eines Umweltverträglichkeitsberichts für einen räumlichen Ausführungsplan zu beheben, wenn diese Mitsprache gemäß dem Erlass über das integrierte Verfahren stattgefunden hat. Aus diesem Grund hat der Dekretgeber ein abweichendes Wiederherstellungsverfahren eingeführt, wobei der Öffentlichkeit noch eine Möglichkeit geboten wird, ihre Anmerkungen und Beschwerden bezüglich der Abgrenzung des Inhalts eines Umweltverträglichkeitsberichts zu äußern, was gegebenenfalls zu einer Abänderung des Umweltverträglichkeitsberichts und/oder des endgültig festgelegten räumlichen Ausführungsplans führen kann.

B.7.2. Der angefochtene Artikel 9 des Dekrets vom 25. April 2014 bestimmt, dass die Behörde, die den räumlichen Ausführungsplan zuvor endgültig festgelegt hat (nachstehend: die Initiativbehörde), eine neue Mitsprache in Bezug auf « die für vollständig erklärte Mitteilung in der Form des genehmigten Umweltverträglichkeitsberichts » organisiert. Gemäß den Vorarbeiten erfolgt diese öffentliche Befragung « auf identische weise wie in der allgemeinen Regelung » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2271/1, S. 7). Nach der öffentlichen Befragung wird durch die UVP-Dienststelle eine neue Entscheidung über die Abgrenzung des Inhalts des Umweltverträglichkeitsberichts und die Richtlinien für dessen Erstellung, über die Genehmigung der Verfasser des Umweltverträglichkeitsberichts und über die Genehmigung oder Ablehnung des gegebenenfalls abgeänderten Umweltverträglichkeitsberichts getroffen.

B.8. Der Behandlungsunterschied zwischen bestimmten Kategorien von Personen, der sich aus der Anwendung unterschiedlicher Verfahrensregeln unter unterschiedlichen Umständen ergibt, beinhaltet an sich keine Diskriminierung. Eine Diskriminierung würde nur vorliegen, wenn der Behandlungsunterschied, der sich aus der Anwendung dieser Verfahrensregeln ergibt, eine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte der davon betroffenen Personen mit sich bringen würde.

B.9. Wie der Gerichtshof in seinem Entscheid Nr. 114/2013 geurteilt hat, bietet die Möglichkeit zur Mitsprache in Bezug auf räumliche Ausführungspläne, zu der sich der Dekretgeber mit der Billigung des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (nachstehend: Aarhus-Übereinkommen) verpflichtet hat, eine Gewähr für die Einhaltung des Rechtes auf den Schutz einer gesunden Umwelt und eine gute Raumordnung (Artikel 23 Absatz 3 Nr. 4 der Verfassung) und für die nachhaltige Entwicklung, die der Dekretgeber anstreben muss (Artikel 7bis der Verfassung). Die Mitspracheregelung muss den Betroffenen eine tatsächliche Möglichkeit bieten, ihre Anmerkungen und Beschwerden zur Kenntnis zu bringen, damit die Verwaltungsorgane diese ordnungsgemäß berücksichtigen können.

B.10. Die angefochtene Regelung, die sich auf eine öffentliche Befragung im Rahmen der Erstellung eines räumlichen Ausführungsplans bezieht, unterliegt Artikel 7 des Aarhus-Übereinkommens über die « Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Plänen, Programmen und Politiken ». In dieser Bestimmung wird nur auf Artikel 6 Absätze 3, 4 und 8 desselben Übereinkommens verwiesen.

Insofern die klagenden Parteien einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 Absätze 2, 6, 7, 9 und 10 des Aarhus-Übereinkommens anführen, ist der Klagegrund somit unbegründet.

B.11.1. Die klagenden Parteien fechten zunächst an, dass Artikel 9 § 1 Absatz 1 und § 5 des Dekrets vom 25. April 2014, im Gegensatz zu der im Umweltpolitikdekret enthaltenen Regelung, nicht ausdrücklich die Verpflichtung vorsehe, die « für vollständig erklärte Mitteilung in der Form des genehmigten Umweltverträglichkeitsberichts » beziehungsweise die Entscheidung der UVP-Dienststelle über die Genehmigung oder Ablehnung des Umweltverträglichkeitsberichts der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen « gemäß dem (Kapitel III des) Dekret(s) vom 26. März 2004 über die Öffentlichkeit der Verwaltung » (erster und fünfter Teil des ersten Klagegrunds).

Wie die Flämische Regierung anführt, beinhaltet dies nicht, dass das vorerwähnte Dekret nicht anwendbar wäre. Im Dekret vom 26. März 2004 über die Öffentlichkeit der Verwaltung selbst ist nämlich dessen Anwendungsbereich festgelegt; es findet Anwendung ratione personae auf alle « Verwaltungsinstanzen » und « Umweltinstanzen » innerhalb der Flämischen Region und der Flämischen Gemeinschaft, die in Artikel 4 des Dekrets aufgezählt sind, das heißt unter anderem die Dienste, Einrichtungen und Rechtspersonen, die der Flämischen Gemeinschaft oder der Flämischen Region unterstehen, sowie die Gemeinden und die Provinzen, und ratione materiae auf « Verwaltungsdokumente », nämlich « die Träger in gleich welcher Form von Informationen, über die eine Instanz verfügt ».

B.11.2. Auf die UVP-Dienststelle der Flämischen Behörde und die Initiativbehörde findet das Dekret vom 26. März 2004 Anwendung. Folglich unterliegen diese Instanzen sowohl der passiven als auch der aktiven Öffentlichkeit der Verwaltung, so wie dies in diesem Dekret vorgesehen ist.

Da in der angefochtenen Bestimmung keine Einschränkung dieser allgemeinen Verpflichtung zur Öffentlichkeit der Verwaltung vorgesehen ist, gilt die Verpflichtung zur Veröffentlichung uneingeschränkt für die « für vollständig erklärte Mitteilung in der Form des genehmigten Umweltverträglichkeitsberichts » und die Entscheidung der UVP-Dienststelle bezüglich der Genehmigung oder Ablehnung des Umweltverträglichkeitsberichts, das heißt Verwaltungsdokumente, über die Verwaltungsinstanzen verfügen.

Folglich besteht der durch die klagenden Parteien angeführte Behandlungsunterschied in Bezug auf die Verpflichtung zur aktiven Öffentlichkeit der Verwaltung nicht.

B.11.3. Der erste und der fünfte Teil des ersten Klagegrunds sind unbegründet.

B.12.1. Die Kritik der klagenden Parteien richtet sich ebenfalls gegen das Fehlen der Veröffentlichung der öffentlichen Befragung über die « für vollständig erklärte Mitteilung in der Form des genehmigten Umweltverträglichkeitsberichts » im Belgischen Staatsblatt. Der Dekretgeber habe somit einen Behandlungsunterschied zwischen einerseits der angefochtenen Bestimmung und andererseits der Regelung im Flämischen Raumordnungskodex und im Dekret vom 4. April 2014 eingeführt, in denen für die öffentliche Befragung in Bezug auf den Entwurf eines räumlichen Ausführungsplans wohl eine Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vorgesehen sei.

B.12.2. Der angefochtene Artikel 9 § 1 des Dekrets vom 25. April 2014 enthält die Verpflichtung zur Ankündigung der öffentlichen Befragung über « die für vollständig erklärte Mitteilung in der Form des genehmigten Umweltverträglichkeitsberichts » « durch eine Mitteilung in wenigstens einer Zeitung oder im kommunalen Infoblatt, das in der betreffenden Gemeinde oder den betreffenden Gemeinden verteilt wird ».

Im Gegensatz zu den von den klagenden Parteien angeführten Regelungen im Flämischen Raumordnungskodex und im Dekret vom 4. April 2014 bezieht sich die angefochtene Bestimmung nicht auf die Verpflichtungen zur Veröffentlichung in Bezug auf den Entwurf eines räumlichen Ausführungsplans, sondern vielmehr auf die öffentliche Befragung im Rahmen der Abgrenzung des Inhalts eines Umweltverträglichkeitsberichts. Die angefochtene Bestimmung regelt die Ankündigung der öffentlichen Befragung somit auf identische Weise wie in der allgemeinen Regelung für die Erstellung eines Umweltverträglichkeitsberichts, so wie es in Artikel 7 des Erlasses vom 12. Oktober 2007 vorgesehen ist. In der letztgenannten Bestimmung ist ebenfalls keine Ankündigung der öffentlichen Befragung in Bezug auf die « für vollständig erklärte Mitteilung » im Belgischen Staatsblatt vorgesehen.

B.12.3. Der Dekretgeber hat somit die durch den Staatsrat festgestellte Gesetzwidrigkeit in Bezug auf die unterschiedliche Weise der Ankündigung dieser öffentlichen Befragung in der allgemeinen Regelung im Erlass vom 12. Oktober 2007 und in der Regelung des integrierten Verfahrens behoben, ohne dabei neue Behandlungsunterschiede zwischen der allgemeinen Regelung und dem beanstandeten Wiederherstellungsverfahren einzuführen.

Dieses Ziel rechtfertigt es, dass weder in der angefochtenen Bestimmung, noch in der allgemeinen Regelung die Verpflichtung vorgesehen ist, die öffentliche Befragung in Bezug auf die « für vollständig erklärte Mitteilung » im Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen. Der Umstand, dass in anderen Regelungen, wie im Flämischen Raumordnungskodex und im Dekret vom 4. April 2014, Ankündigungen in Bezug auf räumlichen Ausführungspläne wohl im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden, beeinträchtigt diese Rechtfertigung nicht.

B.12.4. Der zweite Teil des ersten Klagegrunds ist unbegründet.

B.13.1. Der dritte und der vierte Teil des ersten Klagegrunds beziehen sich auf die Tragweite der Mitsprachemöglichkeiten, so wie sie durch Artikel 9 § 1 des angefochtenen Dekrets organisiert sind. Durch diese Bestimmung ist die Behörde, die den räumlichen Ausführungsplan zuvor endgültig festgelegt hat, verpflichtet, die « für vollständig erklärte Mitteilung in der Form des genehmigten Umweltverträglichkeitsberichts » der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Außerdem wird dadurch die Mitsprachemöglichkeit auf die Abgrenzung des Inhalts des Umweltverträglichkeitsberichts im Sinne von Artikel 4.2.8 § 1 Absatz 2 des Umweltpolitikdekrets begrenzt.

Nach Darlegung der klagenden Parteien beinhalte diese Bestimmung einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit den genannten Verfassungsbestimmungen und Bestimmungen des internationalen Rechts, indem die Mitsprachemöglichkeit weniger weit gehe als in der im Umweltpolitikdekret enthaltenen allgemeinen Regelung und indem bei der Mitteilung nicht der genehmigte räumliche Ausführungsplan zur Verfügung gestellt werde.

B.13.2. Aus dem Werdegang der angefochtenen Bestimmungen ist ersichtlich, dass der Dekretgeber beabsichtigte, die Mitsprache über die Abgrenzung des Inhalts eines Umweltverträglichkeitsberichts im beanstandeten Wiederherstellungsverfahren soweit wie möglich auf dieselbe Weise zu regeln wie in der allgemeinen Regelung, damit der durch den Staatsrat und durch den Verfassungsgerichtshof festgestellte Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz behoben wird und keine neuen Behandlungsunterschiede eingeführt werden.

B.13.3. Die « für vollständig erklärte Mitteilung », die gemäß der allgemeinen Regelung von Artikel 4.2.8 des Umweltpolitikdekrets zur Einsichtnahme vorgelegt wird, betrifft die Tragweite, das Maß der Beschreibung in Einzelheiten und die Vorgehensweise des Umweltverträglichkeitsberichts (die so genannte « Abgrenzung des Inhalts » des Umweltverträglichkeitsberichts). Selbstverständlich beinhaltet diese Mitteilung nicht den endgültig festgelegten räumlichen Ausführungsplan oder den genehmigten Umweltverträglichkeitsbericht, die nämlich zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhanden sind.

Aus dem gleichen Grund ist die Mitsprache in der allgemeinen Regelung auf die Abgrenzung des Inhalts des Umweltverträglichkeitsberichts begrenzt, und können anlässlich dieser öffentlichen Befragung noch keine Anmerkungen zum Umweltverträglichkeitsbericht selbst oder zum endgültig festgelegten räumlichen Ausführungsplan eingereicht werden. Da der Umweltverträglichkeitsbericht zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt wurde, kann mit den Wörtern in Artikel 4.2.8 § 5 des Umweltpolitikdekret, dass « die Öffentlichkeit und die Instanzen etwaige Anmerkungen über den Umweltverträglichkeitsbericht [...] einreichen können », nur gemeint sein, dass Anmerkungen und Beschwerden bezüglich der Abgrenzung des Inhalts des Umweltverträglichkeitsberichts eingereicht werden können.

B.13.4. Der Umstand, dass im beanstandeten Wiederherstellungsverfahren nicht die « für vollständig erklärte Mitteilung » im Sinne der allgemeinen Regelung zur Einsichtnahme vorgelegt wird, sondern vielmehr « die für vollständig erklärte Mitteilung in der Form des genehmigten Umweltverträglichkeitsberichts », wird gerechtfertigt durch die besondere Beschaffenheit dieses Wiederherstellungsverfahrens, in dem nämlich ein Mitspracheverfahren organisiert wird zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits ein genehmigter Umweltverträglichkeitsbericht vorhanden ist. Da der genehmigte Umweltverträglichkeitsbericht auf der Grundlage der « für vollständig erklärten Mitteilung » erstellt wurde und somit aktueller ist, konnte der Dekretgeber beschließen, die Mitsprache über die Abgrenzung des Inhalts des Umweltverträglichkeitsberichts auf der Grundlage des genehmigten Umweltverträglichkeitsberichts selbst und nicht auf der Grundlage der damals erstellen Mitteilung zu organisieren.

B.13.5. Es entbehrt ebenfalls nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass der Dekretgeber diese Mitsprachemöglichkeit ausdrücklich auf die Abgrenzung des Inhalts des Umweltverträglichkeitsberichts begrenzt und nicht die Einsichtnahme des endgültig festgelegten räumlichen Ausführungsplans vorgesehen hat, um diese Mitsprache in dem beanstandeten Wiederherstellungsverfahren möglichst auf die gleiche Weise wie in der allgemeinen Regelung zu regeln (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2271/5, S. 3). Das angefochtene Dekret bezweckt im Übrigen die Wiederherstellung des Rechts bezüglich des Umweltverträglichkeitsberichts und nicht des räumlichen Ausführungsplans.

B.13.6. Die Mitsprachemöglichkeiten der Öffentlichkeit sind im Übrigen nicht auf die Mitteilung im Sinne von Artikel 9 § 1 des angefochtenen Dekrets begrenzt, in dem nur ein erster Zeitpunkt der Mitsprache organisiert wird. Die Möglichkeit, Beschwerden und Anmerkungen zum Entwurf eines räumlichen Ausführungsplans vorzubringen, ist gegeben, wenn dies relevant ist, nämlich wenn die Reaktionen im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens des Umweltverträglichkeitsberichts Anlass zur Änderung des räumlichen Ausführungsplans geben.

B.13.7. Angesichts des Vorstehenden sind der dritte und der vierte Teil des ersten Klagegrunds unbegründet.

B.14.1. Im letzten Teil des ersten Klagegrunds führen die klagenden Parteien an, dass die angefochtene Bestimmung eine Diskriminierung beinhalte, indem die Mitteilung der « für vollständig erklärten Mitteilung in der Form eines genehmigten Umweltverträglichkeitsberichts » nur an die Öffentlichkeit und nicht an die stellungnehmenden Instanzen erfolge.

B.14.2. Das angefochtene Dekret bezweckt, einen Mangel aufzufangen, der in der früheren Regelung festgestellt wurde, wobei die Öffentlichkeitsbeteiligung an der Abgrenzung des Inhalts des Umweltverträglichkeitsberichts auf der Grundlage des Erlasses über das integrierte Verfahren nicht die gleichen Garantien bot wie die im Erlass vom 12. Oktober 2007 enthaltene allgemeine Regelung.

Bezüglich der Konsultation der stellungnehmenden Instanzen ist festzustellen, dass die Abgrenzung des Inhalts eines Umweltverträglichkeitsberichts, der in Anwendung des Erlasses über das integrierte Verfahren erstellt wurde, seinerzeit den betreffenden Behörden und Instanzen bereits zur Abgabe einer Stellungnahme vorgelegt wurde. Im Erlass über das integrierte Verfahren war nämlich die gleiche Verpflichtung zur Konsultation der stellungnehmenden Instanzen über die Abgrenzung des Inhalts eines Umweltverträglichkeitsberichts vorgesehen wie in der allgemeinen Regelung von Artikel 4.2.8 des Umweltpolitikdekrets.

Unter diesen Umständen ist es vernünftig gerechtfertigt, dass der Dekretgeber keine erneute Konsultation der stellungnehmenden Instanzen über die Abgrenzung des Inhalts des Umweltverträglichkeitsberichts vorgesehen hat.

B.14.3. Der sechste Teil des ersten Klagegrunds ist unbegründet.

In Bezug auf den zweiten Klagegrund

B.15. Der zweite Klagegrund ist abgeleitet aus einem Verstoß durch Artikel 10 des Dekrets vom 25. April 2014 gegen die Artikel 10, 11, 23 und 32 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Verfassungsbestimmungen, Vertragsbestimmungen und allgemeinen Rechtsgrundsätzen.

Nach Darlegung der klagenden Parteien ergebe sich der Verstoß aus (1) dem Fehlen einer zweiten öffentlichen Befragung, wenn während der ersten Befragung keine Anmerkungen zur Abgrenzung des Inhalts des Umweltverträglichkeitsberichts eingereicht worden seien, (2) dem Fehlen der Veröffentlichung der öffentlichen Befragung bezüglich der Entscheidungen der UVP-Dienststelle und der Initiativbehörde im Belgischen Staatsblatt, (3) der Einschränkung der Mitsprachemöglichkeiten während der zweiten öffentlichen Befragung auf die Entscheidung der UVP-Dienststelle, (4) das Fehlen der Veröffentlichung der Entscheidung zur endgültigen Festlegung des räumlichen Ausführungsplans im Belgischen Staatsblatt, (5) das Fehlen der Veröffentlichung der Entscheidung zur Genehmigung des nicht abgeänderten Umweltverträglichkeitsberichts im Belgischen Staatsblatt, und (6) das Fehlen der Konsultation der stellungnehmenden Instanzen bezüglich des genehmigten Umweltverträglichkeitsberichts und des (Entwurfs des) räumlichen Ausführungsplans.

Zur Untermauerung ihres Klagegrunds vergleichen sie das beanstandete Verfahren zur Wiederherstellung des gesetzwidrigen räumlichen Ausführungsplans mit dem allgemeinen Verfahren zur Festlegung eines räumlichen Ausführungsplans, so wie es im Umweltpolitikdekret, im Flämischen Raumordnungskodex und im Dekret vom 4. April 2014 vorgesehen ist.

B.16. Der angefochtene Artikel 10 des Dekrets vom 25. April 2014 regelt das Verfahren zur Wiederherstellung des betreffenden räumlichen Ausführungsplans, nachdem eine neue Mitsprache bezüglich der Abgrenzung des Inhalts des Umweltverträglichkeitsberichts stattgefunden hat und die UVP-Dienststelle den gegebenenfalls abgeänderten Umweltverträglichkeitsbericht genehmigt hat. Aufgrund der angefochtenen Bestimmung sind verschiedene Fälle möglich.

Wenn während der öffentlichen Befragung bezüglich der Abgrenzung des Inhalts des Umweltverträglichkeitsberichts keine Anmerkungen eingereicht wurden und der Umweltverträglichkeitsbericht unverändert genehmigt wird, wird davon ausgegangen, dass der räumlichen Ausführungsplan ab dem Datum seines Inkrafttretens von Rechts wegen gemäß der allgemeinen Regelung des Erlasses vom 12. Oktober 2007 aufgestellt wurde ( § 1).

Wenn während der öffentlichen Befragung wohl Anmerkungen eingereicht wurden und/oder der Umweltverträglichkeitsbericht geändert wird, wird eine ergänzende öffentliche Befragung bezüglich der Entscheidung der UVP-Dienststelle über den Umweltverträglichkeitsbericht organisiert und gegebenenfalls bezüglich der Entscheidung der Initiativbehörde, dass der abgeänderte Umweltverträglichkeitsbericht nicht Anlass zur Abänderung des räumlichen Ausführungsplans oder des Teilplans ist ( §§ 2 und 3).

Die Initiativbehörde kann beschließen, dass die anlässlich dieser ergänzenden öffentlichen Befragung eingereichten Reaktionen nicht Anlass zur Abänderung des räumlichen Ausführungsplans oder des Teilplans sind. In diesem Fall legt sie den räumlichen Ausführungsplan endgültig fest ( § 4 Absatz 1).

Wenn die Initiativbehörde der Auffassung ist, dass diese Mitsprachereaktionen wohl Anlass zur Abänderung des räumlichen Ausführungsplans sind, nimmt sie das Verfahren zur Festlegung des räumlichen Ausführungsplans gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Flämischen Raumordnungskodex wieder auf ( § 4 Absatz 2).

B.17. Der Behandlungsunterschied zwischen bestimmten Kategorien von Personen, der sich aus der Anwendung unterschiedlicher Verfahrensregeln unter unterschiedlichen Umständen ergibt, beinhaltet an sich keine Diskriminierung. Eine Diskriminierung würde nur vorliegen, wenn der Behandlungsunterschied, der sich aus der Anwendung dieser Verfahrensregeln ergibt, eine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte der davon betroffenen Personen mit sich bringen würde.

B.18. Aus denselben Gründen, wie sie in B.10 dargelegt wurden, ist der Klagegrund unbegründet, insofern ein Verstoß gegen Artikel 6 Absätze 2, 6, 7, 9 und 10 des Aarhus-Übereinkommens angeführt wird.

B.19.1. Die klagenden Parteien bemängeln, dass im angefochtenen Artikel 10 § 1 des Dekrets vom 25. April 2014 keine zweite öffentliche Befragung vorgesehen sei, wenn keine Anmerkungen zum Umweltverträglichkeitsbericht eingereicht worden seien und der Umweltverträglichkeitsbericht anschließend unverändert genehmigt werde.

In diesem Fall stellt sich jedoch heraus, dass das mit dem angefochtenen Dekret eingeführte Wiederherstellungsverfahren keinen Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens zur Festlegung des Umweltverträglichkeitsberichts und des räumlichen Ausführungsplans hatte. Da unter diesen Umständen kein Anlass für die Initiativbehörde besteht, den endgültig festgelegten räumlichen Ausführungsplan erneut zu prüfen, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass bereits damals eine öffentliche Befragung in Bezug auf den Umweltverträglichkeitsbericht und den Entwurf eines räumlichen Ausführungsplans gemäß Artikel 4.2.11 des Umweltpolitikdekrets stattgefunden haben, konnte der Dekretgeber den Standpunkt vertreten, dass keine zweite öffentliche Befragung vorgesehen werden muss.

B.19.2. Der erste Teil des zweiten Klagegrunds ist unbegründet.

B.20.1. Im vorerwähnten Fall wird davon ausgegangen, dass der endgültig festgelegte räumliche Ausführungsplan aufgrund von Artikel 10 § 1 des Dekrets vom 25. April 2014 ab dem Datum seines Inkrafttretens von Rechts wegen festgelegt ist unter Einhaltung der allgemeinen Regelung von Artikel 7 des Erlasses vom 12. Oktober 2007.

Die klagenden Parteien bemängeln, dass die Entscheidung zur « Genehmigung des nicht abgeänderten Umweltverträglichkeitsberichts » in diesem Fall nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werde. Aufgrund von Artikel 9 § 5 des Dekrets vom 25. April 2014 werde diese Entscheidung nur der Initiativbehörde und dem Initiator mitgeteilt.

B.20.2. In B.11.2 wurde bereits bemerkt, dass die Verpflichtung zur aktiven Öffentlichkeit der Verwaltung, so wie sie im Dekret vom 26. März 2004 über die Öffentlichkeit der Verwaltung festgelegt ist, uneingeschränkt gilt für die Entscheidung der UVP-Dienststelle über die Genehmigung des Umweltverträglichkeitsberichts. Im Gegensatz zu dem, was die klagenden Parteien anführen, wird die Öffentlichkeit gegebenenfalls dann auch von der Entscheidung zur Genehmigung des nicht abgeänderten Umweltverträglichkeitsberichts Kenntnis nehmen und gegebenenfalls feststellen können, dass davon ausgegangen wird, dass der räumliche Ausführungsplan von Rechts wegen festgelegt wurde unter Einhaltung der allgemeinen Regelung von Artikel 7 des Erlasses vom 12. Oktober 2007.

B.20.3. Angesichts des Umstandes, dass die räumlichen Ausführungspläne, die in Anwendung des Erlasses über das integrierte Verfahren festgelegt werden, seinerzeit bereits im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurden, konnte der Dekretgeber den Standpunkt vertreten, dass kein Anlass zur Veröffentlichung der Entscheidung der UVP-Dienststelle über die Genehmigung des nicht abgeänderten Umweltverträglichkeitsberichts im Belgischen Staatsblatt besteht.

B.20.4. Der fünfte Teil des zweiten Klagegrunds ist unbegründet.

B.21.1. Wenn während der öffentlichen Befragung bezüglich der Abgrenzung des Inhalts des Umweltverträglichkeitsberichts wohl Anmerkungen eingereicht wurden, wird aufgrund des angefochtenen Artikels 10 §§ 2 und 3 des Dekrets vom 25. April 2014 eine ergänzende öffentliche Befragung organisiert.

Insbesondere wird der Umweltverträglichkeitsbericht, zusammen mit der Entscheidung der UVP-Dienststelle über die Abgrenzung des Inhalts, die Richtlinien für die Erstellung und die Autoren des Umweltverträglichkeitsberichts und die Genehmigung des Umweltverträglichkeitsberichts der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Wenn ein abgeänderter Umweltverträglichkeitsbericht genehmigt wird, kann die Initiativbehörde beschließen, dass der abgeänderte Umweltverträglichkeitsbericht nicht Anlass zur Abänderung des räumlichen Ausführungsplans oder des Teilplans ist. In diesem Fall wird auch die letztgenannte Entscheidung zur Einsichtnahme bereitgestellt.

B.21.2. Die klagenden Parteien bemängeln, dass in der angefochtenen Bestimmung keine Veröffentlichung der öffentlichen Befragung über die Entscheidungen der UVP-Dienststelle und der Initiativbehörde im Belgischen Staatsblatt vorgesehen sei. Ferner üben sie Kritik an der Einschränkung der Mitsprachemöglichkeiten während der zweiten öffentlichen Befragung über die Entscheidung der UVP-Dienststelle.

B.21.3. Die ergänzende öffentliche Befragung, so wie sie durch die angefochtene Bestimmung geregelt wird, wurde eingeführt, um dem Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates Folge zu leisten, in dem Folgendes angemerkt wurde:

« Die in den Kapiteln 2 und 3 des Dekretvorschlags enthaltene Regelung sieht eine Befragung der Öffentlichkeit über die Abgrenzung des Inhalts des Umweltverträglichkeitsberichts vor, jedoch keine ergänzende öffentliche Befragung nach der Genehmigung des gegebenenfalls angepassten Umweltverträglichkeitsberichts und vor der endgültigen Festlegung des räumlichen Ausführungsplans oder dessen etwaiger Bestätigung. Dies bedeutet, dass die Öffentlichkeit nicht mehr die Gelegenheit hat, Anmerkungen zu der Weise zu äußern, auf die der Umweltverträglichkeitsbericht im Lichte seiner abgeänderten Abgrenzung des Inhalts bestehen bleibt oder erstellt wird, und dazu, ob dies gegebenenfalls im endgültig festgelegten räumlichen Ausführungsplan berücksichtigt wird.

Es stellt sich die Frage, ob hiermit ordnungsgemäß die Anforderungen erfüllt werden, die sich im Zusammenhang mit der öffentlichen Befragung über die Pläne und Programme aus der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 ' über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ' ergeben.

Außerdem muss im Lichte der Achtung der Verfassungsgrundsätze der Gleichheit und Nichtdiskriminierung eine vernünftige Rechtfertigung für den Unterschied erteilt werden können, der durch das Weglassen der ergänzenden Befragung der Öffentlichkeit im Dekretvorschlag gegenüber der allgemeinen Regelung der Mitsprache der Öffentlichkeit bei der ursprünglichen Erstellung eines Umweltverträglichkeitsberichts entsteht.

Die Autoren des Dekretentwurfs müssen die vorgeschlagene Regelung in diesem Punkt einer zusätzlichen Prüfung unterziehen » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2271/2, S. 8).

B.21.4. Schließlich hat der Dekretgeber die Mitsprache während dieser ergänzenden öffentlichen Befragung ausdrücklich auf die vorerwähnten Entscheidungen der UVP-Dienststelle und gegebenenfalls der Initiativbehörde begrenzt. Diese Begrenzung, so wie sie in den angefochtenen Artikeln 10 § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 des Dekrets vom 25. April 2014 vorgesehen ist, wurde in den Vorarbeiten wie folgt begründet:

« Die allgemeine Anmerkung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates betraf jedoch das Fehlen einer neuen Mitsprachemöglichkeit für die Öffentlichkeit, um ' Anmerkungen zu der Weise zu äußern, auf die der Umweltverträglichkeitsbericht im Lichte seiner abgeänderten Abgrenzung des Inhalts bestehen bleibt oder erstellt wird, und dazu, ob dies gegebenenfalls im endgültig festgelegten räumlichen Ausführungsplan berücksichtigt wird '.

Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates scheint in ihrem Gutachten davon auszugehen, dass eine abgeänderte Abgrenzung des Inhalts zu einem unveränderten Umweltverträglichkeitsbericht führen könnte. Eine abgeänderte Abgrenzung des Inhalts bedeutet in der Praxis jedoch in jedem Fall eine Abänderung des Umweltverträglichkeitsberichts. Darüber hinaus ist in den geltenden Dekretsbestimmungen nicht die Möglichkeit für die Öffentlichkeit vorgesehen, Anmerkungen zu der Frage zu äußern, ob in dem endgültig festgelegten räumlichen Ausführungsplan die Abgrenzung des Inhalts eines Umweltverträglichkeitsberichts berücksichtigt wird oder nicht. Eine solche zusätzliche Mitsprachemöglichkeit der Öffentlichkeit im abweichenden Wiederherstellungsverfahren ist angesichts des Gleichheitsgrundsatzes nicht ratsam.

Der Abänderungsantrag bezweckt daher, die Konsultierungsrunden, die im Dekretvorschlag entsprechend dem Abänderungsantrag Nr. 1 zusätzlich vorgesehen werden, auf die Weise zu begrenzen, auf die die Entscheidungen der UVP-Dienststelle und gegebenenfalls der Behörde, die den Plan zuvor endgültig festgelegt hat, den Umweltverträglichkeitsbericht berücksichtigen, so wie er nach dem neuen Mitteilungsverfahren genehmigt wurde » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2271/5, S. 3).

B.22.1. Die ergänzende öffentliche Befragung im Sinne der angefochtenen Bestimmung ist Bestandteil des abweichenden Verfahrens, das der Dekretgeber eingeführt hat, um die gesetzwidrigen räumlichen Ausführungspläne, die in Anwendung des Erlasses über das integrierte Verfahren festgelegt wurden, wiederherzustellen. Diese öffentliche Befragung dient dazu, nach der Genehmigung des gegebenenfalls abgeänderten Umweltverträglichkeitsberichts und vor der endgültigen Festlegung des räumlichen Ausführungsplans der Öffentlichkeit die Gelegenheit zu bieten, Anmerkungen zu der Entscheidung der UVP-Dienststelle bezüglich des gegebenenfalls abgeänderten Umweltverträglichkeitsberichts und gegebenenfalls zu der Entscheidung der Initiativbehörde, dass keine Notwendigkeit zur Änderung des räumlichen Ausführungsplans besteht, zu äußern.

Diese öffentliche Befragung unterscheidet sich von der öffentlichen Befragung über einen Entwurf eines räumlichen Ausführungsplans, so wie sie in Artikel 4.2.11 des Umweltpolitikdekrets und im Flämischen Raumordnungskodex geregelt wird. Eine solche öffentliche Befragung hat bereits vor der Festlegung der betreffenden räumlichen Ausführungsplans stattgefunden. Außerdem wird gegebenenfalls eine neue öffentliche Befragung über einen Entwurf eines räumlichen Ausführungsplans organisiert, wenn die Initiativbehörde gemäß Artikel 10 § 4 Absatz 2 des Dekrets vom 25. April 2014 der Auffassung ist, dass die im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens eingereichten Mitsprachereaktionen Anlass zur Abänderung des räumlichen Ausführungsplans sind, und sie das Verfahren zur Festlegung des räumlichen Ausführungsplans gemäß den geltenden Bestimmungen des Flämischen Raumordnungskodex wieder aufnimmt.

B.22.2. Da es sich um unterschiedliche öffentliche Befragungen handelt, konnte der Dekretgeber diesbezüglich unterschiedliche Verfahrensregeln vorsehen. Es ist jedoch zu beurteilen, ob die Behandlungsunterschiede, die sich aus der Anwendung dieser Verfahrensregeln ergeben, keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte der davon betroffenen Personen mit sich bringen, insbesondere in Bezug auf das Recht auf Mitsprache.

B.23.1. Die klagenden Parteien bemängeln, dass die ergänzende öffentliche Befragung nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werde, während die öffentliche Befragung in Bezug auf einen Entwurf eines räumlichen Ausführungsplans aufgrund der Artikel 2.2.7 § 2, 2.2.10 § 2 und 2.2.14 § 2 des Flämischen Raumordnungskodex wohl im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werde.

B.23.2. Aufgrund des angefochtenen Artikels 10 §§ 2 und 3 des Dekrets vom 25. April 2014 verläuft die darin erwähnte öffentliche Befragung « gemäß den Vorschriften von Artikel 4.2.11 § 1 des [Umweltpolitikdekrets] ». Zur Ausführung dieser Bestimmung ist in Artikel 10 des Erlasses vom 12. Oktober 2007 vorgesehen, dass die öffentliche Befragung gleichzeitig auf der Website der zuständigen Verwaltung und gegebenenfalls des Initiators und/oder der Gemeinde durch eine Mitteilung in wenigstens einer Zeitung oder im kommunalen Infoblatt und durch Anschlagen an den Anschlagsorten der Gemeinde bekannt gemacht wird.

Die Öffentlichkeit wird somit ausreichend über die betreffende öffentliche Befragung in Kenntnis gesetzt, so dass das Recht, innerhalb der vorgesehenen Frist etwaige Anmerkungen geltend zu machen, gewährleistet ist.

B.23.3. Der zweite Teil des zweiten Klagegrunds ist unbegründet.

B.24.1. Außerdem bemängeln die klagenden Parteien, dass die Mitsprache während der ergänzenden öffentlichen Befragung auf die Entscheidung der UVP-Dienststelle begrenzt sei, so dass keine Anmerkungen zum endgültig festgelegten räumlichen Ausführungsplan und zum Umweltverträglichkeitsbericht selbst eingereicht werden könnten.

B.24.2. Aufgrund des angefochtenen Artikels 10 § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 des Dekrets vom 25. April 2014 werden die Mitsprachemöglichkeiten während der ergänzenden öffentlichen Befragung ausdrücklich auf die Entscheidung der UVP-Dienststelle über den Umweltverträglichkeitsbericht und, wenn der Umweltverträglichkeitsbericht abgeändert wird, auf die Entscheidung der Initiativbehörde, dass keine Notwendigkeit besteht, den räumlichen Ausführungsplan abzuändern, begrenzt.

Nach Darlegung des Dekretgebers werde der Öffentlichkeit die Möglichkeit geboten, Anmerkungen einzureichen « zu der Weise, auf die in den Entscheidungen der UVP-Dienststelle und gegebenenfalls der Behörde, die den Plan zuvor endgültig festgelegt hat, der Umweltverträglichkeitsbericht berücksichtigt wird, so wie er nach dem neuen Mitteilungsverfahren genehmigt wurde » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2271/5, S. 3).

B.24.3. Wie auch durch die Flämische Regierung hervorgehoben wird, leiten die klagenden Parteien aus den vorerwähnten Bestimmungen fälschlicherweise ab, dass keine Anmerkungen zum Umweltverträglichkeitsbericht eingereicht werden könnten. Die Mitsprache bezüglich der Entscheidung der UVP-Dienststelle über den Umweltverträglichkeitsbericht betrifft nämlich die Weise, auf die in dieser Entscheidung - und folglich auch im Umweltverträglichkeitsbericht selbst - die Anmerkungen berücksichtigt werden, die anlässlich der öffentlichen Befragung bezüglich der Abgrenzung des Inhalts des Umweltverträglichkeitsberichts eingereicht wurden, so dass sehr wohl Anmerkungen zum Umweltverträglichkeitsbericht selbst eingereicht werden können.

Ferner bezieht sich die Mitsprache bezüglich der Entscheidung der Initiativbehörde auf die Frage, ob diese gegebenenfalls zu Recht beschlossen hat, dass der abgeänderte Umweltverträglichkeitsbericht nicht Anlass zur Abänderung des räumlichen Ausführungsplans ist. Auf diese Weise werden also auch bereits Anmerkungen zum endgültig festgelegten räumlichen Ausführungsplan eingereicht werden können.

Es ist nicht unvernünftig, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine vollwertige neue öffentliche Befragung über einen Entwurf eines räumlichen Ausführungsplans eingeleitet wird. Eine solche öffentliche Befragung hat nämlich bereits vor der endgültigen Festlegung des betreffenden räumlichen Ausführungsplans stattgefunden. Außerdem wird eine neue öffentliche Befragung über einen Entwurf eines räumlichen Ausführungsplans organisiert, wenn die Initiativbehörde der Auffassung ist, dass die eingereichten Anmerkungen und/oder der abgeänderte Umweltverträglichkeitsbericht Anlass zur Abänderung des betreffenden räumlichen Ausführungsplans sind und das Verfahren zur Festlegung des räumlichen Ausführungsplans vollständig wieder aufgenommen wird gemäß der im Flämischen Raumordnungskodex enthaltenen Regelung.

Wenn die Initiativbehörde hingegen der Auffassung ist, dass die eingereichten Anmerkungen nicht Anlass zur Abänderung des betreffenden räumlichen Ausführungsplans sind, legt sie den räumlichen Ausführungsplan endgültig fest. Diese Entscheidung wird Gegenstand einer Nichtigkeitsklage beim Staatsrat sein können.

B.24.4. Angesichts des Vorstehenden konnte der Dekretgeber die Mitsprachemöglichkeiten während der ergänzenden öffentlichen Befragung ausdrücklich auf die Entscheidung der UVP-Dienststelle über den Umweltverträglichkeitsbericht und, falls der Umweltverträglichkeitsbericht abgeändert wird, auf die Entscheidung der Initiativbehörde, dass keine Notwendigkeit zur Abänderung des räumlichen Ausführungsplans besteht, begrenzen.

B.24.5. Der dritte Teil des zweiten Klagegrunds ist unbegründet.

B.25.1. Die klagenden Parteien bemängeln, dass die im angefochtenen Artikel 10 §§ 3 und 4 des Dekrets vom 25. April 2014 vorgesehene öffentliche Befragung nur bezwecke, die Öffentlichkeit zu befragen, und, im Gegensatz zu der in Artikel 4.2.11 § 2 des Umweltpolitikdekrets enthaltenen Regelung, nicht die Verpflichtung zu einer erneuten Konsultation der stellungnehmenden Instanzen enthalte.

B.25.2. Aufgrund der « allgemeinen Regelung » von Artikel 4.2.11 § 2 des Umweltpolitikdekrets werden die Dokumente, die zur öffentlichen Befragung vorgelegt werden, nämlich der Entwurf eines räumlichen Ausführungsplans, der dazugehörige Umweltverträglichkeitsbericht und die Entscheidungen der UVP-Dienststelle, gleichzeitig den betreffenden Instanzen zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Außerdem ist in bestimmten Fällen eine internationale und/oder interregionale Befragung vorgesehen.

Das angefochtene Dekret bezweckt, einen Mangel zu beheben, der in der früheren Regelung bezüglich der Befragung der Öffentlichkeit bei der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsberichts für einen räumlichen Ausführungsplan festgestellt wurde, während kein Mangel in Bezug auf die Mitsprache der stellungnehmenden Instanzen festgestellt wurde. Somit beruht der bemängelte Behandlungsunterschied auf einem objektiven und sachdienlichen Unterscheidungskriterium.

B.25.3. Artikel 10 § 3 und § 4 Absatz 1 des Dekrets vom 25. April 2014 betrifft die Situation, in der das neue Mitspracheverfahren nicht zu einer Abänderung des räumlichen Ausführungsplans führt. Wenn die ergänzende Befragung hingegen wohl Anlass zu einer Abänderung des räumlichen Ausführungsplans ist, muss die Behörde aufgrund von Artikel 10 § 4 Absatz 2 desselben Dekrets das Verfahren zur Festlegung des räumlichen Ausführungsplans erneut vollständig wieder aufnehmen gemäß den allgemeinen Regeln des Flämischen Raumordnungskodex, einschließlich der Mitspracheverfahren für die stellungnehmenden Instanzen.

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden entbehrt der bemängelte Behandlungsunterschied nicht einer vernünftigen Rechtfertigung.

B.25.4. Der sechste Teil des zweiten Klagegrunds ist unbegründet.

B.26.1. Schließlich bemängeln die klagenden Parteien, dass in Artikel 10 § 4 des Dekrets vom 25. April 2014 nicht die Veröffentlichung der Entscheidung der Initiativbehörde zur endgültigen Festlegung des räumlichen Ausführungsplans im Belgischen Staatsblatt vorgesehen sei.

B.26.2. Wie die Flämische Regierung anführt, ist die angefochtene Bestimmung in dem Sinne auszulegen, dass die Entscheidung zur endgültigen Festlegung des räumlichen Ausführungsplans im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden muss gemäß der gemeinrechtlichen Regelung der Artikel 2.2.8, 2.2.12 und 2.2.18 des Flämischen Raumordnungskodex.

In dieser Auslegung besteht der angefochtene Behandlungsunterschied nicht.

B.26.3. Vorbehaltlich der Auslegung in B.26.2 ist der vierte Teil des zweiten Klagegrunds unbegründet.

In Bezug auf den dritten Klagegrund

B.27. Der dritte Klagegrund ist abgeleitet aus einem Verstoß durch die Artikel 9 und 10 des Dekrets vom 25. April 2014 gegen die Artikel 10, 11, 23 und 32 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Verfassungsbestimmungen, Vertragsbestimmungen und allgemeinen Rechtsgrundsätzen.

Die klagenden Parteien führen an, dass die Initiativbehörde aufgrund der angefochtenen Bestimmungen an keinerlei zwingende Frist gebunden sei für die Wiederherstellung des räumlichen Ausführungsplans, während im Flämischen Raumordnungskodex vorgesehen sei, dass die Behörde den räumlichen Ausführungsplan innerhalb einer Ausschlussfrist von 180 Tagen nach der öffentlichen Befragung endgültig festlegen müsse, was gewährleiste, dass die Behörde in aktueller Kenntnis der Dinge eine Entscheidung treffe.

B.28. Aufgrund des angefochtenen Artikels 9 des Dekrets vom 25. April 2014 muss die Initiativbehörde die für vollständig erklärte Mitteilung in der Form des genehmigten Umweltverträglichkeitsberichts « unverzüglich » der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Es handelt sich um eine zwingende Vorschrift, deren Nichteinhaltung gegebenenfalls durch die zuständigen Rechtsprechungsorgane sanktioniert werden kann.

In Ermangelung einer zwingenden dekretalen Entscheidungsfrist sind die Behörden aufgrund der Grundsätze der guten Verwaltung verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu handeln, und diesbezügliche Streitfälle können durch den zuständigen Richter beurteilt werden.

B.29. Darüber hinaus werden die räumlichen Ausführungspläne, die aufgrund des für ungültig erklärten Erlasses über das integrierte Verfahren aufgestellt wurden, durch Artikel 11 des angefochtenen Dekrets nur zeitweilig und für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Dekrets für gültig erklärt, so dass die Behörde in jedem Fall veranlasst ist, zügig zu handeln, um das Wiederherstellungsverfahren rechtzeitig abzuschließen.

Das Fehlen zwingender Entscheidungsfristen in den angefochtenen Bestimmungen beeinträchtigt folglich nicht auf unverhältnismäßige Weise die Rechte der betreffenden Rechtsunterworfenen.

B.30. Der dritte Klagegrund ist unbegründet.

In Bezug auf den vierten Klagegrund

B.31. Der vierte Klagegrund ist gegen Artikel 11 des Dekrets vom 25. April 2014 gerichtet, in dem eine bedingte und zeitweilige Gültigerklärung gesetzwidriger räumlicher Ausführungspläne im Sinne von Artikel 8 desselben Dekrets vorgesehen ist. Der Klagegrund ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11, 23 und 32 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Verfassungsbestimmungen, Vertragsbestimmungen und allgemeinen Rechtsgrundsätzen.

Die klagenden Parteien führen im Wesentlichen an, dass die angefochtene Bestimmung auf diskriminierende Weise und ohne vernünftige Rechtfertigung die materielle Rechtskraft des Entscheids Nr. 114/2013 sowie das Recht auf Zugang zum Gericht beeinträchtige.

B.32.1. Wie in B.2.4 angeführt wurde, hat der Gerichtshof in seinem Entscheid Nr. 114/2013 Artikel 7.4.1/2 des Flämischen Raumordnungskodex für nichtig erklärt, der dazu diente, die räumlichen Ausführungspläne, die in Anwendung des Erlasses über das integrierte Verfahren festgelegt worden waren, aus der Gesetzwidrigkeit, mit der sie behaftet waren, auszuschließen.

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass mit der betreffenden Bestimmung der durch den Staatsrat festgestellte Behandlungsunterschied hinsichtlich der Möglichkeit der Mitsprache über die Abgrenzung des Inhalts eines Umweltverträglichkeitsberichts, je nachdem, ob das allgemeine Verfahren oder das integrierte Verfahren eingehalten wurde, aufrechterhalten wurde. Da diese Gesetzwidrigkeit nicht einen bloßen Formfehler betrifft, kann eine solche Bestätigung nur als äußerstes Mittel angewandt werden. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht nachgewiesen, dass es unmöglich oder äußerst schwierig wäre, entweder die betreffenden räumlichen Ausführungspläne erneut zu genehmigen, nachdem den Betreffenden eine effektive Mitsprachemöglichkeit geboten wurde, oder ein abweichendes Verfahren vorzusehen, das die gleichen Garantien bietet. Der Gerichtshof hat daher geschlussfolgert, dass die Aufrechterhaltung des beanstandeten Behandlungsunterschieds hinsichtlich der Möglichkeit zur Mitsprache bei dem Zustandekommen der betreffenden räumlichen Ausführungspläne nicht zu rechtfertigen war.

B.32.2. Unter Berücksichtigung dieses Entscheids hat der Dekretgeber in den angefochtenen Bestimmungen ein abweichendes Wiederherstellungsverfahren vorgesehen, das dazu dient, den Einwänden der Gesetzwidrigkeit, mit denen die betreffenden räumlichen Ausführungspläne behaftet waren, abzuhelfen, indem ein neues Mitspracheverfahren über die Abgrenzung des Inhalts des Umweltverträglichkeitsberichts organisiert wurde, was gegebenenfalls Anlass zur Abänderung des Umweltverträglichkeitsberichts und/oder des festgelegten räumlichen Ausführungsplans sein kann. Der Dekretgeber hat es als notwendig erachtet, in Erwartung des Durchlaufens dieses Ad-hoc-Verfahrens eine zeitweilige Gültigerklärung der betreffenden räumlichen Ausführungspläne vorzusehen. Diese Gültigerklärung ist nur möglich unter der Bedingung, dass die Initiativbehörde beschließt, das Wiederherstellungsverfahren im Sinne der angefochtenen Bestimmungen einzuleiten, und gilt bis zum Inkrafttreten des Erlasses zur endgültigen Festlegung des räumlichen Ausführungsplans sowie spätestens bis zu zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Dekrets vom 25. April 2014.

B.33. Die klagenden Parteien führen zu Unrecht an, dass der Gültigerklärung in der Praxis kein Ende gesetzt werde. Gemäß der Auslegung in B.26.2 ist die Entscheidung zur endgültigen Festlegung des räumlichen Ausführungsplans im Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen, so dass diese Entscheidung tatsächlich in Kraft treten und die zeitweilige Gültigerklärung zu diesem Zeitpunkt beendet werden wird. In jedem Fall gilt die Gültigerklärung spätestens bis zu zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Dekrets vom 25. April 2014.

B.34.1. Bezüglich des vermeintlichen Behandlungsunterschieds hinsichtlich des Rechts auf Zugang zum Gericht hat der Gerichtshof in seinem Entscheid Nr. 114/2013 geurteilt:

« B.6. Wie der Gerichtshof bereits mehrfach geurteilt hat, kann das Bestehen einer Klage bei dem Staatsrat nicht verhindern, dass die Regelwidrigkeit, mit der der angefochtene Akt behaftet ist, selbst vor der Urteilsfällung über diese Klage behoben werden könnte (siehe u.a. Entscheid Nr. 166/2008 vom 27. November 2008, B.13) und lässt die Nichtigerklärung eines Verwaltungsaktes durch den Staatsrat zugunsten der klagenden Parteien kein unantastbares Recht entstehen, für alle Zeit von der Anwendung der Gesamtheit oder eines Teils seiner Bestimmungen, die in einem neuen Verwaltungsakt enthalten sind, dessen Verfassungsmäßigkeit unanfechtbar wäre, befreit zu sein (siehe u.a. Entscheid Nr. 55/2010 vom 12. Mai 2010, B.11).

Insbesondere bezüglich der Raumordnung hat der Gerichtshof geurteilt, dass die Nichtigerklärung eines Beschlusses eines Gemeinderates zur endgültigen Festlegung eines besonderen Raumordnungsplans durch den Staatsrat zugunsten der vor dem Staatsrat klagenden Parteien kein unantastbares Recht entstehen lässt, für alle Zeit von jeglicher Regelung durch einen besonderen Raumordnungsplan oder ein anderes Planungsinstrument bezüglich der Zweckbestimmung der Parzellen, deren Eigentümer sie sind oder die sie bewirtschaften, befreit zu sein. Die Rechtskraft verhindert nicht, dass die Angelegenheit, die durch einen vom Staatsrat für nichtig erklärten Akt geregelt wurde, Gegenstand einer neuen Regelung ist, ohne dass jedoch endgültige Gerichtsentscheidungen in Frage gestellt werden können. So kann der Dekretgeber die Rechtsgrundlage schaffen, die bei den vom Staatsrat für nichtig erklärten Akten fehlte (Entscheid Nr. 9/2012 vom 25. Januar 2012, B.13.3).

B.7. Die vorliegenden Nichtigkeitsklagen beweisen, dass, obwohl das Auftreten des Dekretgebers die klagenden Parteien daran hindert, zu veranlassen, dass der vom Staatsrat für gesetzwidrig befundene Erlass über das integrierte Verfahren außer Anwendung gelassen wird, insofern er gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstößt, dieses Auftreten ihnen jedoch nicht das Recht entzieht, die Verfassungswidrigkeit des Dekrets, mit dem bezweckt wird, die regionalen, provinzialen und kommunalen räumlichen Ausführungspläne von der Gesetzwidrigkeit, mit der sie behaftet sind, auszuschließen, entweder indem diese Pläne für gültig erklärt werden ( § 1), oder indem die Ermächtigung erteilt wird, diese Pläne erneut unverändert festzulegen, wenn sie bereits vom Staatsrat für nichtig erklärt wurden ( § 2), dem Gerichtshof zu unterbreiten. Indem der Gerichtshof eine gleichwertige Prüfung anhand der Artikel 10 und 11 der Verfassung vornimmt, lässt die angefochtene Bestimmung keinen Behandlungsunterschied im Bereich der Gerichtsbarkeitsgarantien entstehen ».

B.34.2. Aus den gleichen Gründen ist zu schlussfolgern, dass der angefochtene Artikel 11 des Dekrets vom 25. April 2014, mit dem bezweckt wird, die betreffenden räumlichen Ausführungspläne zeitweilig aus der Gesetzwidrigkeit, mit der sie behaftet sind, auszuschließen, keinen Behandlungsunterschied in Bezug auf die Gerichtsbarkeitsgarantien entstehen lässt.

B.35.1. Wie der Gerichtshof in seinem Entscheid Nr. 114/2013 geurteilt hat, darf der Dekretgeber zwar räumliche Ausführungspläne von der Gesetzwidrigkeit, mit der sie behaftet sind, ausschließen, unter anderem indem diese Pläne für gültig erklärt werden, doch eine solche Gültigerklärung kann, wenn sie wie im vorliegenden Fall bloß einen Formfehler betrifft, nur als äußerstes Mittel angewandt werden.

B.35.2. Um eine möglichst effektive Mitsprache für die Öffentlichkeit zu gewährleisten, hat der Dekretgeber grundsätzlich keine Rückwirkung der Wiederherstellung der betreffenden räumlichen Ausführungspläne vorgesehen; aufgrund der angefochtenen Bestimmungen gilt der neu festgelegte räumliche Ausführungsplan ex nunc und nicht ex tunc. Die Wiederherstellung des Rechts hat nur eine Rückwirkung, wenn während der neuen Mitsprache keine Anmerkungen zur Abgrenzung des Inhalts des Umweltverträglichkeitsberichts eingereicht wurden und der Umweltverträglichkeitsbericht unverändert genehmigt wurde.

Im Lichte dieser nichtrückwirkenden Wiederherstellung des Rechts wurde die Regelung über die zeitweilige Gültigerklärung wie folgt begründet:

« Gerade indem der Dekretgeber für die Zukunft eine möglichst hohe Effizienz der Mitsprache gewährleisten will, wird es unmöglich, die Pläne, die seinerzeit rechtswidrig zustande gekommen sind, rückwirkend wiederherzustellen. Diese juristische Fiktion der Rückwirkung droht nämlich faktisch die Effizienz der Mitsprache zu beeinträchtigen. Wenn hingegen wohl die rückwirkende Gültigerklärung vorgesehen würde, bestünde nämlich die Gefahr, dass die Initiativbehörde die rückwirkende Gültigerklärung in ihrer neuen Beurteilung übernehmen würde, was zur Folge haben könnte, dass die Initiativbehörde faktisch die geäußerten Anmerkungen und Beschwerden unzureichend berücksichtigt, was die Effizienz der Mitsprache verringert (siehe Begründung zum Abänderungsantrag Nr. 5). Dies gilt erst recht, wenn Genehmigungen auf der Grundlage des Plans erteilt wurden und die genehmigende Behörde ein potenzielles Haftungsrisiko für die Erteilung einer gesetzwidrigen Genehmigung trägt.

Folglich ist es unmöglich, eine Wiederherstellung des Rechts für den Zeitraum, bevor die Initiativbehörde eine neue Entscheidung trifft, anzubieten, ohne die Effizienz der Mitsprache für die Zukunft zu verringern. Es ist unmöglich, die Zeit zurückzudrehen. Daher wird als ultimatives Mittel für diesen Zeitraum der Plan zeitweilig, unter strengen Bedingungen und in Bezug auf einen äußerst begrenzten Aspekt für gültig erklärt. Für diesen Zeitraum ist es nämlich unmöglich, eine Wiederherstellung des Rechts anzubieten. In diesem Sinne hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Entscheid Nr. 114/2013 vom 31. Juli 2013 (B.11) geurteilt, dass der Dekretgeber als ultimatives Mittel die Pläne von der Gesetzwidrigkeit ausschließen kann, wenn die Mitsprache der betreffenden Personen unmöglich oder äußerst schwierig gewährleistet werden kann. Im vorliegenden Fall besteht diese Unmöglichkeit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde nach der öffentlichen Befragung eine neue Entscheidung getroffen hat.

Die zeitweilige Gültigerklärung bezweckt somit, der Behörde die Möglichkeit zu bieten, in einem konstruktiven Klima die Gesetzwidrigkeit hinsichtlich der Mitsprache, mit der ein räumlicher Ausführungsplan behaftet ist, der aufgrund des integrierten Verfahrens zustande gekommen ist, ab ovo und während des gesamten Entscheidungsverfahrens bis zum Zeitpunkt der Festlegung optimal wiederherzustellen. Es handelt sich also um ein zeitweiliges Einfrieren in Bezug auf einen begrenzten Aspekt mit dem Ziel, die durch den Staatsrat (Entscheide Nr. 214.791 und Nr. 220.536) und den Verfassungsgerichtshof (Entscheid Nr. 114/2013) festgestellten Probleme formell und materiell zu beheben.

Diese zeitweilige, bedingte Gültigerklärung ist notwendig, um die Rechtssicherheit und die Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Die Gültigerklärung bezweckt insbesondere, Rechtssicherheit bezüglich der planologischen Lage zu bieten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Initiativbehörde, die beschlossen hat, dem Mangel abzuhelfen, eine neue Entscheidung trifft. Ohne diese Gültigerklärung wäre jede Genehmigung, die die Behörde auf der Grundlage des gesetzwidrigen Plans erteilt, nämlich ebenfalls mit einer Gesetzwidrigkeit behaftet. Dies würde somit dazu führen, dass bis zum Zeitpunkt der Wiederherstellung keinerlei gesetzmäßige Genehmigung erteilt werden könnte. Ohne die Gültigerklärung hätte die genehmigende Behörde während dieses Zeitraums also die Wahl, entweder Genehmigungen zu erteilen, wissend, dass diese auf einem gesetzwidrigen Plan beruhen, oder einen Genehmigungsstopp in dem betreffenden Gebiet einzuführen. Von einer Behörde kann man natürlich nicht erwarten, dass sie Genehmigungen erteilt, von denen sie weiß, dass sie auf einem gesetzwidrigen Plan beruhen. Umgekehrt verhindert der Grundsatz der Kontinuität des öffentlichen Dienstes einen Genehmigungsstopp. Dieser Grundsatz setzt voraus, dass ein Dienst - im vorliegenden Fall die Erteilung von Genehmigungen - nicht unterbrochen werden darf. Ohne zeitweilige Gültigerklärung würde jedoch eine Lücke in der Verwaltungsführung entstehen und würde die Kontinuität des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt. Der betreffende gesetzwidrige Plan bleibt nämlich in der Rechtsordnung als Rahmen für Genehmigungen bestehen, während es unmöglich ist, auf der Grundlage dieses Plans rechtsgültige Genehmigungen zu erteilen.

Durch die Gültigerklärung wird darüber hinaus verhindert, dass Behörden, die dennoch Genehmigungen auf der Grundlage eines gesetzwidrigen Plans erteilen, hierfür gegebenenfalls haftbar gemacht werden könnten, wenn die Genehmigung im Nachhinein für gesetzwidrig befunden würde wegen der Gesetzwidrigkeit des ihr zugrunde liegenden Plans.

Die Gültigerklärung bietet somit der Initiativbehörde die Möglichkeit, die Mitsprache der Bürger und das Recht auf Zugang zum Gericht optimal für die Zukunft zu gewährleisten, während bis dahin die erforderliche Rechtssicherheit erzielt wird und die Kontinuität des öffentlichen Dienstes gewährleistet bleibt. Diese zwingenden Gründe des Allgemeininteresses rechtfertigen es im vorliegenden Fall, dass der Dekretgeber eine bedingte und zeitweilige Gültigerklärung der gesetzwidrigen Pläne in Bezug auf einen begrenzten Aspekt vorsieht.

Die Einschränkung, die diese zeitweilige Gültigerklärung hinsichtlich des Zugangs zum Staatsrat mit sich bringt, wird auf das strikt Notwendige begrenzt. Die Gültigerklärung ist bedingt, zeitweilig und betrifft einen begrenzten Aspekt:

a) bedingt: Die Gültigerklärung gilt nur für den Fall, dass die Initiativbehörde auch tatsächlich beschließt, das im Dekretvorschlag angeführte Verfahren einzuhalten. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Gültigerklärung tatsächlich dazu dient, der Initiativbehörde die Möglichkeit zu bieten, die Mängel zu beheben.

b) zeitweilig: Die zeitweilige Beschaffenheit der Gültigerklärung beinhaltet, dass die Gültigerklärung nur bis zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der räumliche Ausführungsplan - gegebenenfalls geändert - erneut festgelegt wird, diesmal unter Einhaltung des Mitspracheverfahrens. Dies bedeutet also, dass die Entscheidung anschließend wieder vor dem Staatsrat anfechtbar wird und das Recht auf Zugang zum Gericht integral gewährleistet wird.

c) begrenzter Aspekt: Der begrenzte Aspekt der Gültigerklärung hat zur Folge, dass die Gültigerklärung auf den Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz auf Ebene der Mitsprache, so wie er durch den Staatsrat festgestellt wurde, begrenzt ist. Dies hat zur Folge, dass sich der Staatsrat während der zeitweiligen Gültigerklärung in laufenden Verfahren gegebenenfalls zu anderen Klagegründen äußern kann als denjenigen, die sich auf das angeführte Problem der Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich des integrierten Verfahrens beziehen. Außerdem wird die zeitweilige Gültigerklärung in jedem Fall nach zwei Jahren beendet, so dass sich der Staatsrat nach Ablauf dieser Frist gegebenenfalls zur Gesetzmäßigkeit des räumlichen Ausführungsplans äußern kann, auch auf Ebene des angeführten Problems der Verfassungsmäßigkeit.

Auf diese Weise wird die zeitweilige Gültigerklärung strikt auf das begrenzt, was für die angestrebte Zielsetzung notwendig ist » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2271/5, SS. 5-7).

B.35.3. In Gegensatz zu dem durch den Entscheid Nr. 114/2013 für nichtig erklärten Artikel 7.4.1/2 des Flämischen Raumordnungskodex, in dem eine allgemeine Gültigerklärung der gesetzwidrigen räumlichen Ausführungspläne ohne zeitliche Begrenzung und ohne Durchführung einer neuen Mitsprache vorgesehen war, dient die angefochtene Regelung dazu, die gesetzwidrigen räumlichen Ausführungspläne wiederherzustellen, indem eine neue Mitsprachemöglichkeit bezüglich der Abgrenzung des Inhalts des Umweltverträglichkeitsberichts organisiert wird, wobei die Veröffentlichung auf die gleiche Weise wie in der allgemeinen Regelung erfolgt.

Während der Dekretgeber somit ein Verfahren eingeführt hat, das dazu dient, die festgestellte Gesetzwidrigkeit in Zukunft zu beheben, hat er festgestellt, dass es unmöglich ist, eine Wiederherstellung des Rechts für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des wiederhergestellten räumlichen Ausführungsplans anzubieten, ohne die Effizienz der Mitsprache zu beeinträchtigen. Um für diesen Zeitraum die Rechtssicherheit und die Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten, hat der Dekretgeber es als notwendig erachtet, eine bedingte, zeitweilige und begrenzte Gültigerklärung der gesetzwidrigen räumlichen Ausführungspläne vorzusehen. Nur auf diese Weise kann nach Darlegung des Dekretgebers verhindert werden, dass die betreffenden räumlichen Ausführungspläne oder die Genehmigungen, die rechtlich auf diesem räumlichen Ausführungsplan beruhen, für nichtig erklärt würden, und erreicht werden, dass neue Genehmigungen in Erwartung des Inkrafttretens des wiederhergestellten räumlichen Ausführungsplans erteilt werden können. In den Vorarbeiten wurde angeführt:

« Mit der vorläufigen Gültigerklärung wird ein faires Gleichgewicht zwischen dem Interesse, dass jede Situation, die verfassungswidrig ist, behoben wird (Legalitätsprinzip), indem ein neues, abweichendes Mitspracheverfahren organisiert wird, und der berechtigten Sorge des Dekretgebers, dass während des abweichenden Verfahrens die bestehenden Situationen und geweckten Erwartungen nicht mehr gefährdet werden können (Grundsatz der Rechtssicherheit). Auch wenn die nicht angepasste Organisation eines abweichenden Verfahrens von Vorteil sein kann, wiegt dieser Vorteil nicht die Störung auf, die die durch den Staatsrat festgestellte Verfassungswidrigkeit des Erlasses über das integrierte Verfahren während des abweichenden Verfahrens für die Rechtsordnung mit sich bringen würde » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2271/3, S. 13).

B.35.4. Dabei hat der Dekretgeber darauf geachtet, die Gültigerklärung auf das strikt Notwendige im Lichte der vorerwähnten Ziele zu begrenzen.

So ist die Gültigerklärung nur wirksam unter der Bedingung, dass die Initiativbehörde beschließt, das Wiederherstellungsverfahren einzuleiten. Außerdem gilt die Gültigerklärung nur bis zum Inkrafttreten des Erlasses zur endgültigen Festlegung des wiederhergestellten räumlichen Ausführungsplans, und spätestens bis zu zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Dekrets vom 25. April 2014. Schließlich ist gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieses Dekrets die Gültigerklärung auf den durch den Staatsrat festgestellten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz auf Ebene der Mitsprache begrenzt.

B.35.5. Angesichts der vorerwähnten Begründung sowie der bedingten, zeitweiligen und begrenzten Beschaffenheit der Gültigerklärung gemäß der angefochtenen Bestimmung kann angenommen werden, dass diese Gültigerklärung das äußerste Mittel ist, um die Rechtssicherheit und die Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten in Erwartung des Inkrafttretens der wiederhergestellten räumlichen Ausführungspläne. Wie der Gerichtshof in seinem Entscheid Nr. 114/2013 geurteilt hat, ist eine Gültigerklärung unter diesen Umständen zulässig.

B.36. Die angefochtene Bestimmung verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit der materiellen Rechtskraft des Entscheids Nr. 114/2013 und mit dem Recht auf Zugang zum Gericht.

B.37. Der vierte Klagegrund ist unbegründet.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

weist die Klage vorbehaltlich der in B.26.2 erwähnten Auslegung zurück.

Erlassen in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 17. September 2015.

Der Kanzler,

P.-Y. Dutilleux

Der Präsident,

A. Alen.