Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest (België). RG 112/2019

Datum :
18-07-2019
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
1 pagina
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20190718-3
Rolnummer :
112/2019

Samenvatting :

Der Gerichtshof a) - stellt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Vorabentscheidungsfragen: 1. Sind das Recht der Union und insbesondere die Artikel 20 und 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 « über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG » dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die auf Unionsbürger und ihre Familienmitglieder ähnliche Bestimmungen anwenden wie diejenigen, die bezüglich der Drittstaatsangehörigen die Umsetzung von Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 « über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger » darstellen, das heißt Bestimmungen, mit denen der Unionsbürger oder sein Familienmitglied gezwungen werden kann, sich an präventive Maßnahmen zur Vermeidung einer Fluchtgefahr während der Frist, die ihm zum Verlassen des Staatsgebiets gewährt wurde, nachdem ein Beschluss zur Beendigung des Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung ergangen ist, oder während der Verlängerung dieser Frist zu halten? 2. Sind das Recht der Union und insbesondere die Artikel 20 und 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 « über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG » dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die auf Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, die sich nicht an einen Beschluss zur Beendigung des Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gehalten haben, die gleiche Bestimmung anwenden, die auf Drittstaatsangehörige in der gleichen Situation angewandt wird, was die Höchstdauer der Festhaltung zu Zwecken der Entfernung betrifft, das heißt acht Monate? - setzt in Erwartung einer Antwort des Europäischen Gerichtshofs auf die vorerwähnten Fragen die Prüfung des siebenundvierzigsten, achtundvierzigsten und einundfünfzigsten Klagegrunds und des 3. Teils des fünfzigsten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6755 aus; b) weist die Klage vorbehaltlich der in B.24.10, B.55.2, B.70.4 und B.79.3 erwähnten Auslegungen und unter Berücksichtigung des in B.8.1, B.26.3.4 und B.69.4 Erwähnten im Übrigen zurück. Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 18. Juli 2019.

Arrest :

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