Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 19 April 2012 (België). RG 54/2012
- Sectie :
- Rechtspraak
- Bron :
- Justel D-20120419-2
- Rolnummer :
- 54/2012
Samenvatting :
Der Gerichtshof stellt vor der Urteilsfällung zur Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Vorabentscheidungsfragen: 1. Ist Artikel 7 der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ‘ über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG ', gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 2 und 4 der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 ‘ zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt ' und mit Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 ‘ zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG ', im Lichte des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, des Artikels 6 des Vertrags über die Europäische Union und der Artikel 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, so auszulegen, dass a) er nur auf Anlagen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne von Anhang III der Richtlinie Anwendung findet; b) er es vorschreibt, erlaubt oder verbietet, dass eine Förderregelung wie diejenige, die in Artikel 38 § 3 des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. April 2001 ‘ bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts ' enthalten ist, für alle Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung, bei denen hauptsächlich Biomasse verwertet wird und die den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen entsprechen, mit Ausnahme der Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung, bei denen hauptsächlich Holz oder Holzabfälle verwertet werden, zugänglich ist? 2. Ist die Antwort unterschiedlich, wenn in der Anlage für Kraft-Wärme-Kopplung hauptsächlich nur Holz oder im Gegenteil nur Holzabfälle verwertet werden?
Arrest :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten R. Henneuse und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten R. Henneuse,
verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Entscheid vom 24. Mai 2011 in Sachen der Aktiengesellschaft « I.B.V. & Cie » (Industrie du bois de Vielsalm & Cie) gegen die Wallonische Region, dessen Ausfertigung am 1. Juni 2011 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Staatsrat folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstösst Artikel 38 § 3 des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, abgeändert durch Artikel 13 des Dekrets vom 4. Oktober 2007 zur Abänderung des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er einen Behandlungsunterschied einführt zwischen Anlagen, die hauptsächlich Biomasse verwerten, wobei er die Anlagen für Kraft/Wärme-Kopplung aus Biomasse, bei denen Holz oder Holzabfälle verwertet werden, vom Vorteil des Unterstützungsmechanismus der doppelten grünen Zertifikate ausschliesst, während er die Anlagen für Kraft/Wärme-Kopplung aus Biomasse, bei denen andere Abfallarten verwertet werden, wohl in den Unterstützungsmechanismus aufnimmt? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1.1. Ersetzt durch Artikel 13 des Dekrets vom 4. Oktober 2007 bestimmt Artikel 38 des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. April 2001 « bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts »:
« § 1. Nach Begutachtung durch die CWaPE bestimmt die Regierung die Bedingungen, die Modalitäten und das Verfahren für die Gewährung der grünen Bescheinigungen, die für in der Wallonischen erzeugten Grünstrom unter Einhaltung der folgenden Bestimmungen gewährt werden.
§ 2. Eine grüne Bescheinigung wird für eine Anzahl von erzeugten kWh erteilt, die 1 MWh geteilt durch den Satz der CO2-Einsparung entspricht.
Der Satz der CO2-Einsparung wird bestimmt, indem man die durch das berücksichtigte System erreichte CO2-Einsparung durch die CO2-Emissionen des klassischen Stromsystems teilt, dessen Emissionen jährlich von der CWaPE bestimmt und veröffentlicht werden. Dieser Satz der CO2-Einsparung ist auf 1 für die pro Anlage erzeugte Produktion über 5 MW Leistung begrenzt. Unter diesem Grenzwert ist er auf 2 begrenzt.
§ 3. Wenn aber eine Anlage, die hauptsächlich Biomasse - mit Ausnahme des Holzes - verwertet, die aus am Standort der Erzeugungsanlage entwickelten Industrietätigkeiten stammt, ein besonders innovatives Verfahren einsetzt, und sich dabei einer Perspektive der nachhaltigen Entwicklung anschliesst, kann die Regierung nach Begutachtung durch die CWaPE über den besonders innovativen Charakter des verwendeten Verfahrens beschliessen, den Satz der CO2-Einsparung für die ganze Erzeugung der Anlage, die sich aus der Summe der am selben Standort entwickelten Leistungen ergibt, auf 2 zu begrenzen, dies unterhalb einer Grenze von 20 MW.
§ 4. Die in § 2 und § 3 berücksichtigten CO2-Emissionen sind diejenigen, die durch den ganzen Erzeugungszyklus von Grünstrom erzeugt werden, einschliesslich der Erzeugung und des Transports des Brennstoffs, der Emissionen bei der etwaigen Verbrennung und gegebenenfalls der Behandlung der Abfälle. In einer Hybridanlage werden alle Emissionen der Anlage berücksichtigt.
Die verschiedenen Koeffizienten bezüglich der CO2-Emissionen eines jeden berücksichtigten Stromerzeugungsverfahrens werden von der CWaPE genehmigt.
§ 5. Nach Begutachtung durch die CWaPE kann die Regierung die Anzahl der gemäss § 1 und § 2 gewährten grünen Bescheinigungen unter Berücksichtigung des Alters der Anlage zur Erzeugung von Grünstrom, ihrer Rentabilität und des Erzeugungsverfahrens verringern.
§ 6. In Abweichung von § 2 kann die Regierung nach Begutachtung durch die CWaPE einen Multiplikativkoeffizienten, der gegebenenfalls mit der Zeit degressiv ist, auf die Anzahl der gemäss § 1 und § 2 für den mittels photovoltaischer Solarzellen erzeugten Strom gewährten grünen Bescheinigungen anwenden, dies gemäss den durch sie bestimmten Modalitäten.
§ 7. Die CWaPE erteilt die grünen Bescheinigungen den Erzeugern von Grünstrom. Diese Bescheinigungen sind übertragbar.
§ 8. Was die Anlagen zur hydroelektrischen Erzeugung, zur hochqualitativen Kraft/Wärme-Kopplung oder zur Erzeugung von Strom mittels Biomasse betrifft, werden die grünen Bescheinigungen für den durch diese Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 20 MW produzierten Strom gewährt ».
B.1.2. Dieser Artikel ist Teil von Kapitel 10 des Dekrets, mit dem Titel « Förderung der erneuerbaren Energieträger und der hochwertigen Kraft/Wärme-Kopplung ».
B.1.3. Das durch das fragliche Dekret eingeführte System der Grünstromzertifikate dient dazu, die Verwendung erneuerbarer Energiequellen und den Prozess der Kraft-Wärme-Kopplung zu fördern. Es funktioniert gemäss den Regeln des Marktes. Ein Grünstromzertifikat ist eine übertragbare Bescheinigung, die den Erzeugern von Grünstrom bewilligt wird; dieser wird in Artikel 2 Nr. 11 des Dekrets definiert als « Strom, der durch erneuerbare Energieträger oder durch hochwertige Kraft/Wärme-Kopplung erzeugt wird, und dessen Erzeugungsverfahren im Verhältnis zu den durch in Artikel 2, 7° erwähnte moderne Referenzanlagen bei klassischer Erzeugung verursachten Kohlendioxidemissionen, die von der CWaPE jährlich festgelegt und veröffentlicht werden, einen Mindestsatz von 10% Einsparung an Kohlendioxid bewirkt ».
B.1.4. Nach einigen Jahren hat die Wallonische Regierung festgestellt, dass « gewisse besondere Projekte, die für den Sektor der erneuerbaren Energiequellen in der Wallonischen Region vielversprechend sind und für die auf innovative Technologien in diesem Bereich zurückgegriffen wird, eine zusätzliche Unterstützung erfordern könnten » (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2006-2007, Nr. 639/1, S. 3). Artikel 38 § 3 des vorerwähnten Dekrets « bezweckt, der Regierung die Möglichkeit zu bieten, die bedeutenden Projekte besonders zu fördern, bei denen eine Spitzentechnologie angewandt wird und die eine Perspektive der nachhaltigen Entwicklung bieten » (ebenda, S. 10), indem diesen Projekten eine höhere Anzahl von Grünstromzertifikaten gewährt wird.
B.2. Artikel 57 des Dekrets vom 17. Juli 2008 « zur Abänderung des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts » bestimmt:
« Artikel 38, § 3 [des Dekrets vom 12. April 2001] wird dahingehend ausgelegt, dass der Ausschluss von Anlagen, die vor und/oder nach jeder Art von Bearbeitung die darin vorgesehene Nutzung von Holz begünstigen, auf Anlagen, die aus Bäumen, aus ausnahmslos jedem Laub- und Weichholz gewonnene lignozellulosehaltige Stoffe (einschliesslich Niederwald in kurzer oder sehr kurzer Wechselwirtschaft) nutzen, anzuwenden ist ».
Der Gerichtshof hat in seinem Entscheid Nr. 180/2009 vom 12. November 2009 entschieden, dass der vorerwähnte Artikel 57 « dem Begriff ' Holz ' die Bedeutung verleiht, die er vernünftigerweise seit der Annahme von Artikel 38 § 3 des Elektrizitätsdekrets haben konnte und die der wallonische Dekretgeber ihm verleihen wollte. Die Rückwirkung der angefochtenen Bestimmung, so wie sie von der klagenden Partei beanstandet wird, ist folglich durch ihre auslegende Beschaffenheit gerechtfertigt » (B.9).
B.3. Der Staatsrat befragt den Gerichtshof zur Vereinbarkeit von Artikel 38 § 3 des vorerwähnten Dekrets vom 12. April 2001 mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, insofern aus dessen Anwendungsbereich die Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung, bei denen Holz oder Holzabfälle verwertet würden, ausgeschlossen würden, dies im Unterschied zu Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung, bei denen andere Abfallarten verwertet würden.
Die fragliche Bestimmung habe also zur Folge, dass die vor dem Staatsrat klagende Gesellschaft nicht in den Genuss des Mechanismus der « doppelten Grünstromzertifikate » für ihre Elektrizitätsproduktion über eine Leistung von 5 MW hinaus gelangen könne, obwohl sie für diese Produktion in den Vorteil des in Artikel 38 § 2 des Dekrets vom 12. April 2001 vorgesehenen Unterstützungsmechanismus (Mechanismus der « einfachen Grünstromzertifikate ») gelangen könne. Umgekehrt könnten Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung, bei denen hauptsächlich Biomasse verwertet würde, jedoch unter Ausschluss von Holz oder Holzabfällen, in den Genuss des Mechanismus der « doppelten Grünstromzertifikate » für ihre Elektrizitätsproduktion bis zu einer Obergrenze von 20 MW gelangen, sofern sie die anderen in der fraglichen Bestimmung vorgesehenen Bedingungen erfüllten.
B.4.1. Während der Vorarbeiten wurde der in der fraglichen Bestimmung enthaltene Behandlungsunterschied wie folgt begründet:
« Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 ist der Prozentsatz der Einsparung von Kohlenstoffdioxid für Produktionseinheiten in ihrer Produktion über 5 MW auf 1 begrenzt; unterhalb dieser Schwelle beträgt die Obergrenze 2. Mit anderen Worten kann einer Anlage zur Produktion von grünem Strom nur ein einziges Grünstromzertifikat für die über 5 MW hinaus erzeugte Strommenge gewährt werden.
Gewisse besondere Projekte, die für den Sektor der erneuerbaren Energiequellen in der Wallonischen Region vielversprechend sind und für die auf innovative Technologien in diesem Bereich zurückgegriffen wird, könnten jedoch eine zusätzliche Unterstützung erfordern. In diesem Rahmen wird im Dekretentwurf vorgeschlagen, die derzeitige Grenze von 5 MW anzupassen und auf 20 MW installierter Leistung zu erhöhen.
Um die nachteiligen Folgen einer solchen Massnahme für den Sektor der Holzindustrie, der bereits im Wettbewerb zum Sektor Energieholz steht, zu vermeiden, wird vorgeschlagen, diesen Vorteil der Biomasse, unter Ausschluss von Holz, vorzubehalten. Dies ist kein Einzelfall, denn die in Europa entwickelten Mechanismen zur Unterstützung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sind oft unterschiedlich je nach Sektor » (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2006-2007, Nr. 639/1, S. 3).
B.4.2. In ihrer Stellungnahme vom 5. April 2007 « zum Dekretentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des Elektrizitätsmarktes (Abschnitt grüner Strom) » hat die Wallonische Kommission für Energie (« Commission wallonne pour l'énergie », nachstehend: « CWaPE ») bezüglich des Ausschlusses der Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung, bei denen hauptsächlich Holz verwertet wird, aus dem Mechanismus der « doppelten Grünstromzertifikate » bemerkt:
« Von den vier Projekten, die durch die ' CWaPE ' als solche ermittelt wurden, die von der Massnahme betroffen sein können (wobei die Konkretisierung einiger von ihnen strikt von der Einführung dieser Massnahme abhängt), beziehen sich drei auf Holz, und sie würden also von der Massnahme ausgeschlossen, wenn diese Bedingung erforderlich wäre, obwohl bei diesen drei Projekten die Verwendung der Biomasse aus dem Standort vorgesehen ist. Im Bericht an die Regierung wird die Bedingung ' unter Ausschluss von Holz ' wie folgt begründet: ' Um die nachteiligen Folgen einer solchen Massnahme für den Industriesektor, der Holz als Material verwendet und der bereits im Wettbewerb zum Sektor Energieholz steht, zu vermeiden, wird ausserdem vorgeschlagen, ein zweites Grünstromzertifikat bis 20 MW nur für die Biomasse aus dem Standort und mit Ausnahme von Energieholz zu gewähren für innovative Projekte '.
Die ' CWaPE ' stellt sich Fragen zu diesen nachteiligen Folgen, da sowohl die bestehenden Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung für Biomasse aus Holz mit einer gewissen Leistung als auch diejenigen, die von den vorerwähnten Projekten betroffen sind, allesamt im Besitz von Unternehmen des Industriesektors sind, die Holz als Rohstoff verwenden (Papier-, Platten- und Sägewerke). Spannungen auf dem örtlichen Holzmarkt können auftauchen angesichts eines neuen Wettbewerbs zwischen den Nutzern des Materials zu Energiezwecken und den Nutzern von Holz als Bestandteil eines Endprodukts, doch die ' CWaPE ' ist der Auffassung, dass die Preisentwicklung auf dem internationalen Holzmarkt nicht von Entscheidungen in dem einen oder anderen Sinne auf Ebene der Wallonischen Region abhängt.
Die ' CWaPE ' ist ebenfalls der Auffassung, dass neben dem für den Holzsektor erwähnten Problem auch Wettbewerbsprobleme, im Gegensatz zu den anderen Sektoren der erneuerbaren Energie, wie Solarenergie, Windkraft und Wasserkraft, immer im Bereich der Biomasse auftreten können, wie beispielsweise bei landwirtschaftlicher Biomasse: die Verwendung von Weizen, Zuckerrüben, Mais, Raps, Palmöl, und so weiter zu Energiezwecken kann kurz- oder mittelfristig durchaus Folgen haben, die für die Benutzer dieser Ressourcen zu Ernährungszwecken als nachteilig bezeichnet werden können. Wie steht es nämlich um die Möglichkeit, landwirtschaftliche Biomasse zu Nahrungszwecken importieren zu müssen, nachdem bedeutende Mengen von landwirtschaftlicher Biomasse zu Energiezwecken verwendet wurden?
Was den möglichen Wettbewerb zwischen der Nutzung von Biomasse zu Energiezwecken und anderen Nutzungsformen betrifft, ist die ' CWaPE ' der Auffassung, dass die Probleme der Änderung der Wettbewerbsbedingungen, die gegebenenfalls durch die Erhöhung des Parks an Anlagen auf Basis von erneuerbaren Energiequellen und/oder Kraft-Wärme-Kopplung ausgelöst werden, nicht durch einen differenzierten Zugang zum System der Grünstromzertifikate gelöst werden dürften, wobei dieser differenzierte Zugang dann als diskriminierend bezeichnet werden könnte » (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2006-2007, Nr. 639/1, S. 53).
B.4.3. In einem Bericht vom 7. Juni 2007, auf den die Wallonische Regierung verweist, hat der für Energie zuständige Minister die Gründe dargelegt, weshalb die Regierung der Auffassung war, sich der Stellungnahme der « CWaPE » nicht anschliessen zu müssen. Der Ausschluss der Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung, bei denen hauptsächlich Holz oder Holzabfälle verwertet werden, wird wie folgt begründet:
« - Es muss festgestellt werden, dass das bestehende System ausreicht, um die Entwicklung zahlreicher Projekte der Kraft-Wärme-Kopplung aus Biomasse anhand von Holz zu gewährleisten, was derzeit nicht der Fall ist für innovative Projekte wie Biowanze;
- Die Diskriminierung ergibt sich aus dem System der Grünstromzertifikate selbst. So kann der Umstand, dass die Kraft-Wärme-Kopplung oder Wasserkraftwerke auf 20 MW begrenzt sind, als diskriminierend angesehen werden. So ist es in ganz Europa: Frankreich, Deutschland und viele andere Länder gewähren je nach Sektor, Brennstoff oder etwa installierter Leistung eine unterschiedliche Förderung. Im Ubrigen ist im Dekret vom 12. April 2001 bereits vorgesehen, dass zusätzlich zu den Grünstromzertifikaten eine besondere Förderung je nach Sektor auf unterschiedliche Weise gewährt werden kann (siehe Artikel 40).
- Ausserdem wird die Möglichkeit, dass Holzprojekte in den Vorteil dieser Massnahme gelangen können, nicht ohne Auswirkung auf die Menge der gewährten Zertifikate und auf das Gleichgewicht des Marktes sowie die etwaige Möglichkeit, die sich aus einer solchen Entscheidung ergebenden Quoten zu erhöhen, sein. Die Regierung hat sich zwar die Möglichkeit vorbehalten, die Quoten 2009 zu ändern, doch ehe Massnahmen, die sich daraus ergeben, ergriffen werden, indem die Quoten möglicherweise erheblich angehoben werden, müssen deren Anzahl sowie deren Auswirkungen auf die Verbraucher beziffert werden ».
B.5. Durch die Annahme der fraglichen Bestimmung wollte der Dekretgeber die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 « über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG » sowie die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 « zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt » teilweise umsetzen (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2006-2007, Nr. 639/1, S. 20).
B.6.1. Die Erwägungen 26 und 31 der Richtlinie 2004/8/EG lauten:
« (26) Die Mitgliedstaaten praktizieren auf nationaler Ebene unterschiedliche Mechanismen zur Förderung der KWK; hierzu zählen Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder -erleichterungen, grüne Zertifikate und direkte Preisstützungssysteme. Ein wichtiges Element zur Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie besteht darin, bis zur Einführung eines harmonisierten Gemeinschaftsrahmens das ungestörte Funktionieren dieser Mechanismen zu gewährleisten, damit das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt. Die Kommission beabsichtigt, die Situation zu überwachen und über die Erfahrungen mit der Anwendung nationaler Förderregelungen zu berichten ».
« (31) Die Effizienz und Nachhaltigkeit der KWK insgesamt ist von vielen Faktoren, wie eingesetzte Technologie, Brennstofftypen, Belastungskurven, Anlagengrösse und Wärmeeigenschaften, abhängig. Aus praktischen Gründen und angesichts der Tatsache, dass für verschiedene Verwendungszwecke eine Wärmeleistung von unterschiedlicher Temperatur erforderlich ist und sich diese und andere Unterschiede auf den jeweiligen Wirkungsgrad der KWK auswirken, könnte die KWK in Kategorien unterteilt werden, z.B. ' KWK in der Industrie ', ' KWK zu Heizzwecken ' und ' KWK in der Landwirtschaft ' ».
B.6.2. Artikel 1 der vorerwähnten Richtlinie 2004/8/EG bestimmt:
« Zweck dieser Richtlinie ist es, die Energieeffizienz zu erhöhen und die Versorgungssicherheit zu verbessern, indem ein Rahmen für die Förderung und Entwicklung einer hocheffizienten, am Nutzwärmebedarf orientierten und auf Primärenergieeinsparungen ausgerichteten KWK im Energiebinnenmarkt unter Berücksichtigung der spezifischen einzelstaatlichen Gegebenheiten, insbesondere klimatischer und wirtschaftlicher Art, geschaffen wird ».
B.6.3. Artikel 2 derselben Richtlinie bestimmt:
« Diese Richtlinie gilt für die KWK im Sinne des Artikels 3 und die in Anhang I aufgeführten KWK-Technologien ».
B.6.4. Artikel 3 derselben Richtlinie bestimmt:
« Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) ' Kraft-Wärme-Kopplung ' die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
b) ' Nutzwärme ' die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;
[...]
i) ' hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung ' die KWK, die den in Anhang III festgelegten Kriterien entspricht;
[...]
Ausserdem gelten die betreffenden Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG sowie der Richtlinie 2001/77/EG ».
B.6.5. Anhang III derselben Richtlinie bestimmt:
« Die Werte für die Berechnung des Wirkungsgrades der KWK und der Primärenergieeinsparungen sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen.
a) Hocheffiziente KWK
Im Rahmen dieser Richtlinie muss ' hocheffiziente KWK ' folgende Kriterien erfüllen:
- die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken ermöglicht gemäss Buchstabe b) berechnete Primärenergieeinsparungen von mindestens 10% im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung;
- die Erzeugung in KWK-Klein- und Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparungen erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten.
[...] ».
B.6.6. Artikel 7 derselben Richtlinie bestimmt:
« (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich eine Förderung der KWK in bestehenden und künftigen Blöcken am Nutzwärmebedarf und an den Primärenergieeinsparungen orientiert, wobei auch die Möglichkeit der Senkung der Energienachfrage durch andere wirtschaftlich tragbare oder dem Umweltschutz förderliche Massnahmen und andere Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz zu berücksichtigen ist.
(2) Unbeschadet der Artikel 87 und 88 des Vertrags bewertet die Kommission die Anwendung von Fördermechanismen in den Mitgliedstaaten, durch die ein KWK-Erzeuger aufgrund von Regelungen, die von öffentlichen Stellen erlassen worden sind, direkt oder indirekt gefördert wird und die eine Beschränkung des Handels zur Folge haben könnten.
Die Kommission prüft, ob diese Mechanismen zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 6 und 174 Absatz 1 des Vertrags beitragen.
(3) Die Kommission legt mit dem Bericht nach Artikel 11 eine ausführlich dokumentierte Analyse der Erfahrungen mit der Anwendung und der Koexistenz der verschiedenen, in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fördermechanismen vor. In dem Bericht wird der Erfolg, einschliesslich der Kostenwirksamkeit, der Fördermechanismen bei der Förderung der hocheffizienten KWK entsprechend den in Artikel 6 genannten nationalen Potenzialen bewertet. In dem Bericht wird ferner beurteilt, inwieweit die Förderregelungen zur Schaffung stabiler Investitionsbedingungen im Bereich der KWK beigetragen haben ».
B.7.1. Die Erwägungen 14 bis 16 der vorerwähnten Richtlinie 2001/77/EG « zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt » lauteten:
« (14) Die Mitgliedstaaten praktizieren auf nationaler Ebene unterschiedliche Systeme zur Unterstützung erneuerbarer Energiequellen; hierzu zählen grüne Zertifikate, Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder -erleichterungen, Steuererstattungen und direkte Preisstützungssysteme. Ein wichtiges Element zur Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie besteht darin, das ungestörte Funktionieren dieser Systeme zu gewährleisten, damit das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt, bis ein Gemeinschaftsrahmen zur Anwendung gelangt ist.
(15) Für die Entscheidung über einen Gemeinschaftsrahmen für Förderregelungen ist es in Anbetracht der begrenzten Erfahrung mit den einzelstaatlichen Systemen und des gegenwärtig relativ geringen Anteils subventionierten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen in der Gemeinschaft noch zu früh.
(16) Allerdings müssen die Förderregelungen nach einer angemessenen Ubergangszeit an den sich entwickelnden Elektrizitätsbinnenmarkt angepasst werden. Deshalb sollte die Kommission die Entwicklung beobachten und einen Bericht über die bis dahin gewonnenen Erfahrungen bei der Anwendung einzelstaatlicher Regelungen vorlegen. Ausgehend von den Schlussfolgerungen dieses Berichts sollte die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Gemeinschaftsrahmen für Regelungen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen erarbeiten. Dieser Vorschlag sollte zur Erfüllung der nationalen Richtziele beitragen, mit den Prinzipien des Elektrizitätsbinnenmarktes vereinbar sein, den Besonderheiten der verschiedenen erneuerbaren Energiequellen und den unterschiedlichen Technologien wie auch den geografischen Unterschieden Rechnung tragen. Er sollte ferner die Nutzung erneuerbarer Energiequellen wirksam begünstigen und einfach sowie möglichst effizient, insbesondere kosteneffizient, sein sowie angemessene Ubergangszeiträume von mindestens sieben Jahren vorsehen, das Vertrauen der Investoren wahren und verlorene Investitionen vermeiden. Diese Rahmenregelung würde es ermöglichen, dass Strom aus erneuerbaren Energiequellen gegenüber Strom aus nicht erneuerbaren Energiequellen wettbewerbsfähig wird, und die Kosten für den Verbraucher begrenzen und gleichzeitig mittelfristig die Notwendigkeit öffentlicher Unterstützung verringern ».
B.7.2. Artikel 2 derselben Richtlinie bestimmte:
« Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) ' erneuerbare Energiequellen ': erneuerbare nichtfossile Energiequellen (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
b) ' Biomasse ': der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschliesslich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;
[...] ».
B.7.3. Artikel 4 derselben Richtlinie bestimmte:
« (1) Unbeschadet der Artikel 87 und 88 des Vertrags bewertet die Kommission die Anwendung der in den Mitgliedstaaten genutzten Mechanismen, durch die ein Stromerzeuger aufgrund von Regelungen, die von öffentlichen Stellen erlassen worden sind, direkt oder indirekt unterstützt wird und die eine Beschränkung des Handels zur Folge haben könnten, wobei davon auszugehen ist, dass sie zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 6 und 174 des Vertrags beitragen.
(2) Die Kommission legt spätestens am 27. Oktober 2005 einen ausführlich dokumentierten Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung und dem parallelen Bestehen der in Absatz 1 genannten unterschiedlichen Mechanismen vor. In dem Bericht wird der Erfolg, einschliesslich der Kostenwirksamkeit, der in Absatz 1 genannten Regelungen zur Förderung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in Ubereinstimmung mit den in Artikel 3 Absatz 2 genannten nationalen Richtzielen bewertet. Zusammen mit diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Schaffung eines gemeinschaftlichen Rahmens für Regelungen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen vorgelegt.
Ein Vorschlag für einen Rahmen sollte
a) zur Erreichung der nationalen Richtziele beitragen;
b) mit den Prinzipien des Elektrizitätsbinnenmarktes vereinbar sein;
c) den Besonderheiten der verschiedenen erneuerbaren Energiequellen und den unterschiedlichen Technologien wie auch den geografischen Unterschieden Rechnung tragen;
d) die Nutzung erneuerbarer Energiequellen wirksam fördern und einfach sowie möglichst effizient, insbesondere kosteneffizient, sein;
e) angemessene Ubergangszeiträume von mindestens sieben Jahren für die nationalen Förderregelungen vorsehen und das Vertrauen der Investoren wahren ».
B.7.4. Die Artikel 2 und 4 der Richtlinie 2001/77/EG wurden kraft Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 « zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG » mit Wirkung vom 1. April 2010 aufgehoben.
Gemäss Artikel 26 Absatz 3 derselben Richtlinie wird die Richtlinie 2001/77/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2012 insgesamt aufgehoben.
B.8.1. Die Erwägung 24 der vorerwähnten Richtlinie 2009/28/EG lautet:
« Um das Biomassepotenzial voll auszunutzen, sollten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten eine verstärkte Mobilisierung bestehender Holzreserven und die Entwicklung neuer Waldbausysteme fördern ».
B.8.2. Die Erwägung 78 derselben Richtlinie lautet:
« Die Auswirkungen des Anbaus von Biomasse sollten fortlaufend beobachtet werden; dies betrifft beispielsweise Auswirkungen durch Landnutzungsänderung, einschliesslich Verdrängungseffekten, die Einführung invasiver gebietsfremder Arten und sonstige Folgen für die biologische Vielfalt sowie die Folgen für Nahrungsmittelproduktion und lokalen Wohlstand. Die Kommission sollte alle einschlägigen Informationsquellen heranziehen, auch die FAO-Hungerkarte. Biokraftstoffe sollten so gefördert werden, dass Anreize für eine Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität und für die Nutzung degradierter Flächen bestehen ».
B.8.3. Artikel 2 derselben Richtlinie bestimmt:
« Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG.
Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) ' Energie aus erneuerbaren Quellen ' Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heisst Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
[...]
e) ' Biomasse ' den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschliesslich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschliesslich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;
[...]
k) ' Förderregelung ' ein Instrument, eine Regelung oder einen Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. Dazu zählen unter anderem Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder -erleichterungen, Steuererstattungen, Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschliesslich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschliesslich Einspeisetarife und Prämienzahlungen;
[...] ».
B.8.4. Artikel 3 derselben Richtlinie bestimmt:
« (1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein gemäss den Artikeln 5 bis 11 berechneter Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 mindestens seinem nationalen Gesamtziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen in diesem Jahr gemäss der dritten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil A entspricht. Diese verbindlichen nationalen Gesamtziele müssen mit dem Ziel in Einklang stehen, bis 2020 mindestens 20% des Bruttoendenergieverbrauchs der Gemeinschaft durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken. Um die in diesem Artikel aufgestellten Ziele leichter erreichen zu können, fördern die Mitgliedstaaten Energieeffizienz und Energieeinsparungen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen Massnahmen, um effektiv zu gewährleisten, dass ihr Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen den im indikativen Zielpfad in Anhang I Teil B angegebenen Anteil erreicht oder übersteigt.
(3) Zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele können die Mitgliedstaaten unter anderem folgende Massnahmen anwenden:
a) Förderregelungen;
[...] ».
B.8.5. Artikel 22 derselben Richtlinie bestimmt:
« (1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einen Bericht über die Fortschritte bei der Förderung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen bis zum 31. Dezember 2011 und danach alle zwei Jahre vor. Die Berichterstattungspflicht endet mit dem sechsten Bericht, der bis zum am 31. Dezember 2021 vorzulegen ist.
Dieser Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:
[...]
c) soweit einschlägig, eine Beschreibung dessen, wie der Mitgliedstaat seine Förderregelungen aufgebaut hat, um Formen der Nutzung von erneuerbarer Energie zu berücksichtigen, die zusätzliche Vorteile im Verhältnis zu anderen, vergleichbaren Nutzungsformen haben, aber auch höhere Kosten verursachen, einschliesslich Biokraftstoffen, die aus Abfällen, Reststoffen, zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material hergestellt werden;
[...] ».
B.9.1. Aus dem Vorlageentscheid geht hervor, dass die Parteien darüber uneinig sind, ob die Anlage für Kraft-Wärme-Kopplung der vor dem Staatsrat klagenden Gesellschaft die Bedingungen erfüllt, um als Anlage für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG angesehen zu werden.
Artikel 7 dieser Richtlinie scheint deren Anwendungsbereich jedoch nicht auf Anlagen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung zu begrenzen.
In jedem Fall, und insofern der Staatsrat nicht darüber entschieden hat, ob die betreffende Anlage für Kraft-Wärme-Kopplung in der bei ihm anhängigen Rechtssache als hocheffizient angesehen werden konnte oder nicht, obliegt es dem Gerichtshof, die Gültigkeit der fraglichen Bestimmung zu prüfen, insofern sie sowohl auf eine Anlage für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung als auch auf eine Anlage für weniger effiziente Kraft-Wärme-Kopplung anwendbar wäre.
B.9.2. Insofern Artikel 7 der Richtlinie 2004/8/EG im vorliegenden Fall anwendbar ist, stellt sich somit die Frage, ob der in der fraglichen Bestimmung enthaltene Behandlungsunterschied hinsichtlich der Art der im Verfahren der Kraft-Wärme-Kopplung verwendeten Brennstoffe mit diesem Artikel vereinbar ist.
Artikel 7 der Richtlinie beschränkt sich auf die Vorgabe, dass die durch die Mitgliedstaaten beschlossenen Fördermassnahmen sich « am Nutzwärmebedarf und an den Primärenergieeinsparungen » orientieren müssen, ohne dass deutlich ist, ob es den Mitgliedstaaten erlaubt ist, je nach den verwendeten Brennstoffen und insbesondere nach der Art der zur Verbrennung dienenden Abfälle zu unterscheiden. Umgekehrt bezieht sich die Erwägung 31 dieser Richtlinie ausdrücklich auf die im Verfahren der Kraft-Wärme-Kopplung verwendeten Brennstofftypen als Faktor für die Effizienz der Kraft-Wärme-Kopplung. Ausserdem verpflichtete die Erwägung 16 der vorerwähnten Richtlinie 2001/77/EG die Kommission, den Besonderheiten der verschiedenen erneuerbaren Energiequellen bei der Anpassung der für sie geltenden Förderregelungen Rechnung zu tragen. Schliesslich ist in Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Weise erläutern müssen, auf die sie insbesondere die zusätzlichen Vorteile, die gewisse « Formen der Nutzung von erneuerbarer Energie » aufweisen können, im Rahmen ihrer Politik zur Förderung erneuerbarer Energiequellen berücksichtigt haben, während die Staaten durch die Erwägungen 24 und 78 der besagten Richtlinie aufgefordert werden, « eine verstärkte Mobilisierung bestehender Holzreserven und die Entwicklung neuer Waldbausysteme [zu] fördern », wobei gleichzeitig die Notwendigkeit hervorgehoben wird, « die Auswirkungen des Anbaus von Biomasse » auf die Umwelt sowie « die Folgen für Nahrungsmittelproduktion und lokalen Wohlstand » fortlaufend zu beobachten.
B.10.1. Die klagende Partei vor dem Staatsrat bittet den Verfassungsgerichtshof, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage über die richtige Auslegung von insbesondere Artikel 7 der vorerwähnten Richtlinie 2004/8/EG zu stellen.
B.10.2. Selbst wenn die Vorabentscheidungsfrage sich nur auf die Artikel 10 und 11 der Verfassung und nicht auf diese Artikel in Verbindung mit Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union bezieht, ist festzustellen, dass Unterschiede hinsichtlich der Auslegung von Akten der Europäischen Union durch die Gerichte und der Gültigkeit der Vorschriften zu deren Umsetzung in innerstaatliches Recht die Einheitlichkeit der Rechtsordnung der Union gefährden und gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit verstossen würden.
B.10.3. Uberdies würde in der Auslegung, wonach Artikel 7 der vorerwähnten Richtlinie 2004/8/EG den Dekretgeber verpflichten würde, Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung, bei denen Holz oder Holzabfälle verwertet werden, weniger günstig zu behandeln als sämtliche anderen Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung, bei denen Biomasse verwertet wird, die Kritik an der fraglichen Bestimmung im gleichen Masse in Bezug auf Artikel 7 der vorerwähnten Richtlinie 2004/8/EG gelten.
Wenn jedoch der Verfassungsgerichtshof mit einer Vorabentscheidungsfrage dazu befasst wurde, ob mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung eine Gesetzesbestimmung zur Umsetzung der zwingenden Bestimmungen einer Richtlinie, deren Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz in Frage gestellt wird, vereinbar ist, obliegt es dem Gerichtshof der Europäischen Union, sich zuvor zu der Ubereinstimmung dieser Richtlinie mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, der durch das Recht der Europäischen Union anerkannt wird, zu äussern (EuGH, Grosse Kammer, 22. Juni 2010, C-188/10, Melki und Abdeli, Randnr. 56).
B.10.4. Schliesslich müsste in der Auslegung, wonach Artikel 7 der Richtlinie die Anwendung eines solchen Behandlungsunterschieds zwischen den Brennstofftypen, die für die Kraft-Wärme-Kopplung verwendet werden können, verbiete, noch geprüft werden, ob dieses Verbot selbst mit dem durch das Recht der Europäischen Union anerkannten allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, der dagegen spricht, dass unterschiedliche Situationen auf die gleiche Weise behandelt werden, vereinbar ist. Es gehört jedoch nicht zum Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes, sich zu dieser Frage zu äussern, da alleine der Gerichtshof der Europäischen Union befugt ist, eine Bestimmung des abgeleiteten Rechts für ungültig zu erklären.
B.11. Vor der Urteilsfällung zur Sache sind dem Gerichtshof der Europäischen Union die im Tenor angeführten Vorabentscheidungsfragen zu stellen.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
stellt vor der Urteilsfällung zur Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Vorabentscheidungsfragen:
1. Ist Artikel 7 der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ' über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG ', gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 2 und 4 der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 ' zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt ' und mit Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 ' zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG ', im Lichte des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, des Artikels 6 des Vertrags über die Europäische Union und der Artikel 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, so auszulegen, dass
a) er nur auf Anlagen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne von Anhang III der Richtlinie Anwendung findet;
b) er es vorschreibt, erlaubt oder verbietet, dass eine Förderregelung wie diejenige, die in Artikel 38 § 3 des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. April 2001 ' bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts ' enthalten ist, für alle Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung, bei denen hauptsächlich Biomasse verwertet wird und die den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen entsprechen, mit Ausnahme der Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung, bei denen hauptsächlich Holz oder Holzabfälle verwertet werden, zugänglich ist?
2. Ist die Antwort unterschiedlich, wenn in der Anlage für Kraft-Wärme-Kopplung hauptsächlich nur Holz oder im Gegenteil nur Holzabfälle verwertet werden?
Verkündet in französischer und niederländischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 19. April 2012.
Der Kanzler,
F. Meersschaut
Der Präsident,
R. Henneuse