Der Gerichtshof - erklärt die Artikel 15 bis 17 des Dekrets der Wallonischen Region vom 18. Mai 2017 « über die Anerkennung und die Verpflichtungen der mit der Verwaltung der weltlichen Güter der anerkannten Kulte beauftragten Einrichtungen » für nichtig, insofern sie auf lokale Glaubensgemeinschaften der nicht durch die Föderalbehörde anerkannten Kulte anwendbar sind; - weist die Klage vorbehaltlich der in B.41.2 erwähnten Auslegung und unter Berücksichtigung des in B.52 Erwähnten im Übrigen zurück.
Arrest :
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