Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 19 Juli 2012 (België). RG 95/2012
- Sectie :
- Rechtspraak
- Bron :
- Justel D-20120719-1
- Rolnummer :
- 95/2012
Samenvatting :
Der Gerichtshof - erklärt die Artikel 25 und 26 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 14. Mai 2009 zur Abänderung der Ordonnanz vom 13. Mai 2004 zur Ratifizierung des Brüsseler Raumordnungsgesetzbuches für nichtig, insofern sie jede Aufhebung eines besonderen Flächennutzungsplans von einer Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 « über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme » befreien; - weist die Klage im Übrigen zurück.
Arrest :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten R. Henneuse und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten R. Henneuse,
verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 27. November 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. November 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 25, 26, 30 Buchstabe c), 101 und 105 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 14. Mai 2009 zur Abänderung der Ordonnanz vom 13. Mai 2004 zur Ratifizierung des Brüsseler Raumordnungsgesetzbuches (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 27. Mai 2009): die VoG « Inter-Environnement Bruxelles », mit Sitz in 1050 Brüssel, rue d'Edimbourg 26, die VoG « Pétitions-Patrimoine », mit Sitz in 1000 Brüssel, rue du Marteau 19, und die VoG « Atelier de Recherche et d'Action Urbaines », mit Sitz in 1000 Brüssel, boulevard Adolphe Max 55.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die Artikel 25 und 26 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 14. Mai 2009 « zur Abänderung der Ordonnanz vom 13. Mai 2004 zur Ratifizierung des Brüsseler Raumordnungsgesetzbuches »
B.1. Aus dem Entscheid Nr. 133/2010 vom 25. November 2010 geht hervor, dass der Gerichtshof noch über die Vereinbarkeit der Artikel 25 und 26 der Ordonnanz vom 14. Mai 2009 mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 3 bis 6 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 « über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme » zu befinden hat.
Insofern die angefochtenen Bestimmungen die Aufhebung eines besonderen Flächennutzungsplans nicht von der Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b dieser Richtlinie abhängig machen würden, würden sie einen diskriminierenden Behandlungsunterschied zwischen den von dieser Aufhebung betroffenen Personen und denjenigen, die von einem Verfahren auf Abänderung eines besonderen Flächennutzungsplans betroffen sind, einführen, da Letztere in den Vorteil einer Umweltprüfung gelangen würden.
B.2.1. Artikel 58 des Brüsseler Raumordnungsgesetzbuches (nachstehend: CoBAT), angenommen durch einen Erlass der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 9. April 2004, der seinerseits durch Artikel 32 der Ordonnanz vom 13. Mai 2004 « zur Ratifizierung des Brüsseler Raumordnungsgesetzbuches » ratifiziert wurde, bestimmte:
« Der Gemeinderat kann aus eigener Initiative oder auf einen gemäss den Bestimmungen von Artikel 51 eingereichten Antrag hin beschliessen, einen besonderen Flächennutzungsplan für die Gesamtheit oder einen Teil seines Gebiets aufzuheben ».
Artikel 25 der Ordonnanz vom 14. Mai 2009 « zur Abänderung der Ordonnanz vom 13. Mai 2004 zur Ratifizierung des Brüsseler Raumordnungsgesetzbuches » fügt dieser Bestimmung drei Absätze mit folgendem Wortlaut hinzu:
« Die Regierung kann unter den in Artikel 54 erwähnten Bedingungen und durch einen mit Gründen versehenen Erlass die völlige oder teilweise Aufhebung eines besonderen Flächennutzungsplans beschliessen.
In diesem Fall fordert sie den Gemeinderat auf, dies gemäss diesem Abschnitt zu tun, und sie legt die Fristen fest, innerhalb deren der Gemeinderat ihr den Beschluss zur Aufhebung des besonderen Flächennutzungsplans, zur Eröffnung der öffentlichen Untersuchung und zur Weiterleitung der vollständigen Akte im Hinblick auf die Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses gemäss Artikel 61 unterbreiten muss.
Falls der Gemeinderat die Aufforderung der Regierung abgewiesen oder die ihm auferlegten Fristen nicht eingehalten hat, kann die Regierung an seiner Stelle den besonderen Flächennutzungsplan gemäss den in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren aufheben ».
B.2.2. Artikel 59 des CoBAT bestimmte:
« Der Gemeinderat nimmt einen Beschlussentwurf zur Aufhebung eines besonderen Flächennutzungsplans mit einem Bericht zur Rechtfertigung der Aufhebung des besonderen Flächennutzungsplans anstelle seiner Abänderung an und unterbreitet ihn einer öffentlichen Untersuchung.
Diese wird sowohl durch Aushang als auch durch eine Mitteilung im Belgischen Staatsblatt und in mindestens drei französischsprachigen Zeitungen und drei niederländischsprachigen Zeitungen, die in der Region verteilt werden, bekannt gegeben gemäss den durch die Regierung festgelegten Modalitäten.
Die öffentliche Untersuchung dauert dreissig Tage. Beschwerden und Anmerkungen werden innerhalb dieser Frist an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium gerichtet und dem Protokoll über den Abschluss der Untersuchung beigefügt. Dieses wird durch das Bürgermeister- und Schöffenkollegium innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf der Frist für die öffentliche Untersuchung erstellt ».
Artikel 26 der Ordonnanz vom 14. Mai 2009 ändert Absatz 1 dieses Artikels 59 ab, der nunmehr wie folgt lautet:
« Der Gemeinderat nimmt einem Beschlussentwurf zur Aufhebung eines besonderen Flächennutzungsplans mit einem Plan des betreffenden Gebiets im Falle einer teilweisen Aufhebung und einem Bericht zur Rechtfertigung der Aufhebung des besonderen Flächennutzungsplans anstelle seiner Abänderung an und unterbreitet ihn einer öffentliche Untersuchung. In dem in Artikel 58 letzter Absatz erwähnten Fall wird der vorgenannte Bericht durch die Regierung erstellt ».
B.3.1. Die Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie vom 27. Juni 2001 umfasst unter anderem die Ausarbeitung eines « Umweltberichts » sowie die Konsultation der Öffentlichkeit und der Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Durchführung des Plans verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten (Artikel 2 Buchstabe b in Verbindung mit den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie vom 27. Juni 2001).
B.3.2. Die Bestimmungen des CoBAT in Bezug auf die Ausarbeitung der besonderen Flächennutzungspläne finden Anwendung auf die Abänderung dieser Pläne (Artikel 52 des CoBAT).
Aus diesen Bestimmungen geht jedoch hervor, dass das Verfahren zur Ausarbeitung der besonderen Flächennutzungspläne eine öffentliche Untersuchung, die Befragung verschiedener Verwaltungen und Instanzen sowie grundsätzlich die Ausarbeitung eines Umweltberichts vorsieht (Artikel 43 bis 50 des CoBAT).
Diese Bestimmungen finden jedoch nicht Anwendung auf die Verfahren auf Aufhebung der besonderen Flächennutzungspläne.
B.4. Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie vom 27. Juni 2001 bestimmt:
« Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) ' Pläne und Programme ' Pläne und Programme, einschliesslich der von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanzierten, sowie deren Änderungen,
- die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und
- die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen; ».
B.5. Ein besonderer Flächennutzungsplan ist ein Plan, der « erstellt werden muss » im Sinne dieser Bestimmung (EuGH, C-567/10, 22. März 2012, Inter-Environnement Bruxelles und andere, Randnrn. 31 und 32).
B.6. Der Umstand, dass Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie vom 27. Juni 2010 sich ausdrücklich nur auf die Ausarbeitung und Änderung eines Plans - also nicht auf dessen Aufhebung - bezieht, verhindert nicht, dass diese Bestimmung dahin ausgelegt wird, dass ein Verfahren zur völligen oder teilweisen Aufhebung eines besonderen Flächennutzungsplans, so wie es in den Artikeln 58 bis 63 des CoBAT organisiert wird, grundsätzlich in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt (EuGH, C-567/10, 22. März 2012, Inter-Environnement Bruxelles und andere, Randnr. 43).
B.7.1. Das wesentliche Ziel der Richtlinie vom 27. Juni 2001 besteht darin, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, bei ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden (EuGH, C-41/11, 28. Februar 2012, Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, Randnr. 40; EuGH, C-567/10, 22. März 2012, Inter-Environnement Bruxelles und andere, Randnr. 20).
B.7.2.1. Artikel 3 der Richtlinie vom 27. Juni 2001, mit der Uberschrift « Geltungsbereich », bestimmt:
« (1) Die unter die Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, werden einer Umweltprüfung nach den Artikeln 4 bis 9 unterzogen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen,
a) die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird oder
b) bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Artikel 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird.
(3) Die unter Absatz 2 fallenden Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie geringfügige Änderungen der unter Absatz 2 fallenden Pläne und Programme bedürfen nur dann einer Umweltprüfung, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.
(4) Die Mitgliedstaaten befinden darüber, ob nicht unter Absatz 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.
(5) Die Mitgliedstaaten bestimmen entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von dieser Richtlinie erfasst werden.
(6) Im Rahmen einer Einzelfallprüfung und im Falle der Festlegung von Arten von Plänen und Programmen nach Absatz 5 sind die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Behörden zu konsultieren.
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nach Absatz 5 getroffenen Schlussfolgerungen, einschliesslich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung gemäss den Artikeln 4 bis 9 vorzuschreiben, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(8) Die folgenden Pläne und Programme unterliegen dieser Richtlinie nicht:
- Pläne und Programme, die ausschliesslich Zielen der Landesverteidigung oder des Katastrophenschutzes dienen;
- Finanz- oder Haushaltspläne und -programme.
(9) Diese Richtlinie gilt nicht für Pläne und Programme, die in den laufenden jeweiligen Programmplanungszeiträumen für die Verordnungen (EG) Nr. 1260/1999 und (EG) Nr. 1257/1999 des Rates mitfinanziert werden ».
B.7.2.2. Artikel 3 Absätze 2, 3 und 5 der Richtlinie vom 27. Juni 2001 bezweckt, dass kein Plan, der voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, der Umweltprüfung entzogen wird (EuGH, C-295/10, 22. September 2011, Valciukienê und andere, Randnr. 53).
Die Mechanismen für eine Uberprüfung der in Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie vom 27. Juni 2001 genannten Pläne dienen dazu, die Pläne zu bestimmen, die geprüft werden müssen, weil sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (EuGH, C-295/10, 22. September 2011, Valciukienê und andere, Randnr. 45).
Das den Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie vom 27. Juni 2001 eingeräumte Ermessen bei der Beurteilung, ob bestimmte Arten von Plänen voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, wird durch die Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie eingeschränkt, Pläne, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Merkmale, ihrer Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltprüfung zu unterziehen (EuGH, C-295/10, 22. September 2011, Valciukienê und andere, Randnr. 46).
Die Berücksichtigung der in Anhang II der Richtlinie vom 27. Juni 2001 festgelegten Kriterien durch die zuständigen Behörden, wie Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 dieser Richtlinie vorschreibt, dient dazu, sicherzustellen, dass alle Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von der Richtlinie erfasst werden (EuGH, C-295/10, 22. September 2011, Valciukienê und andere, Randnr. 53).
B.7.3. Artikel 4 der Richtlinie vom 27. Juni 2001, mit der Uberschrift « Allgemeine Verpflichtungen », bestimmt:
« (1) Die Umweltprüfung nach Artikel 3 wird während der Ausarbeitung und vor der Annahme eines Plans oder Programms oder dessen Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren durchgeführt.
(2) Die Mitgliedstaaten übernehmen die Anforderungen dieser Richtlinie entweder in bestehende Verfahren zur Annahme von Plänen und Programmen oder in neue Verfahren, die festgelegt werden, um dieser Richtlinie nachzukommen.
(3) Gehören Pläne und Programme zu einer Plan- oder Programmhierarchie, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen die Tatsache, dass die Prüfung gemäss der vorliegenden Richtlinie auf verschiedenen Stufen dieser Hierarchie durchgeführt wird. Die Mitgliedstaaten wenden, unter anderem zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen, Artikel 5 Absätze 2 und 3 an ».
B.7.4. Artikel 5 der Richtlinie vom 27. Juni 2001, mit der Uberschrift « Umweltbericht », bestimmt:
« (1) Ist eine Umweltprüfung nach Artikel 3 Absatz 1 durchzuführen, so ist ein Umweltbericht zu erstellen; darin werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Welche Informationen zu diesem Zweck vorzulegen sind, ist in Anhang I angegeben.
(2) Der Umweltbericht nach Absatz 1 enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder Programms, dessen Stellung im Entscheidungsprozess sowie das Ausmass, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen dieses Prozesses am besten geprüft werden können.
(3) Zur Gewinnung der in Anhang I genannten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen der Pläne und Programme herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gesammelt wurden.
(4) Die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Behörden werden bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen konsultiert ».
B.7.5. Artikel 6 der Richtlinie vom 27. Juni 2001, mit der Uberschrift « Konsultationen », bestimmt:
« (1) Der Entwurf des Plans oder Programms und der nach Artikel 5 erstellte Umweltbericht werden den in Absatz 3 genannten Behörden sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(2) Den Behörden nach Absatz 3 und der Öffentlichkeit nach Absatz 4 wird innerhalb ausreichend bemessener Fristen frühzeitig und effektiv Gelegenheit gegeben, vor der Annahme des Plans oder Programms oder seiner Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf des Plans oder Programms sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen.
(3) Die Mitgliedstaaten bestimmen die zu konsultierenden Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Durchführung des Plans oder Programms verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten.
(4) Die Mitgliedstaaten bestimmen, was unter ' Öffentlichkeit ' im Sinne des Absatzes 2 zu verstehen ist; dieser Begriff schliesst die Teile der Öffentlichkeit ein, die vom Entscheidungsprozess gemäss dieser Richtlinie betroffen sind oder voraussichtlich betroffen sein werden oder ein Interesse daran haben, darunter auch relevante Nichtregierungsorganisationen, z.B. Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes und andere betroffene Organisationen.
(5) Die Einzelheiten der Information und Konsultation der Behörden und der Öffentlichkeit werden von den Mitgliedstaaten festgelegt ».
B.8.1. Das in den Artikeln 58 bis 63 des CoBAT beschriebene Verfahren zur Aufhebung eines besonderen Flächennutzungsplans sieht nicht die Ausarbeitung eines Umweltberichts vor.
Die Aufhebung eines besonderen Flächennutzungsplans in Anwendung der Artikel 58 und 59 des CoBAT in der durch die Artikel 25 und 26 der Ordonnanz vom 14. Mai 2009 abgeänderten Fassung ist also nicht Gegenstand einer Umweltprüfung gemäss den Artikeln 3 bis 6 der Richtlinie vom 27. Juni 2001.
B.8.2. Diese Feststellung reicht jedoch nicht, um zu schlussfolgern, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht mit dieser Richtlinie vereinbar wären.
Die Aufhebung eines besonderen Flächennutzungsplans könnte jedoch nur ein « kleines Gebiet auf lokaler Ebene » im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie vom 27. Juni 2001 betreffen oder nur als « geringfügig » im Sinne derselben Bestimmung betrachtet werden. In diesen Fällen könnte für die Aufhebung eines besonderen Flächennutzungsplans nicht eine Umweltprüfung im Sinne dieser Richtlinie vorgeschrieben sein, sofern die Region Brüssel-Hauptstadt nachweist, dass eine solche Aufhebung keine erheblichen Umweltauswirkungen haben kann.
Hierzu müsste die Region Brüssel-Hauptstadt entweder eine « Einzelfallprüfung » vornehmen oder « Arten » von besonderen Flächennutzungsplänen bestimmen oder beide Ansätze kombinieren. In den drei Fällen müsste sie die einschlägigen Kriterien berücksichtigen, die in Anhang II der Richtlinie festgelegt sind (Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie vom 27. Juni 2001), und die Behörden konsultieren, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch diese Aufhebung verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten (Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie vom 27. Juni 2001, in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 derselben Richtlinie).
B.8.3. Nur aufgrund der Regeln bezüglich der Ausarbeitung und Änderung eines besonderen Flächennutzungsplans können jedoch die zuständigen Instanzen der Region Brüssel-Hauptstadt prüfen, ob ein solcher Plan erhebliche Umweltauswirkungen haben kann (Artikel 43 und 44 des CoBAT, abgeändert durch die Artikel 19 bzw. 20 der Ordonnanz vom 14. Mai 2009; Artikel 52 Absatz 2 des CoBAT; Artikel 55 und 56 Absatz 2 des CoBAT).
Eine solche Kontrolle ist nicht für die Aufhebung eines besonderen Flächennutzungsplans vorgesehen.
B.8.4. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass die Artikel 25 und 26 der Ordonnanz vom 14. Mai 2009 nicht mit den Artikeln 3 bis 6 der Richtlinie vom 27. Juni 2001 vereinbar sind, insofern sie jede Aufhebung eines besonderen Flächennutzungsplans von einer Umweltprüfung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie befreien.
B.8.5. Insofern er sich auf die Artikel 25 und 26 der Ordonnanz vom 14. Mai 2009 bezieht, ist der Klagegrund begründet.
In Bezug auf Artikel 30 Buchstabe c) der Ordonnanz vom 14. Mai 2009 (insofern er einen Artikel 98 § 2/2 in das CoBAT einfügt) und Artikel 101 derselben Ordonnanz (insofern er eine Nr. 10 in Artikel 206 desselben Gesetzbuches einfügt)
B.9. Aus dem Entscheid Nr. 133/2010 vom 25. November 2010 geht hervor, dass der Gerichtshof noch über die Vereinbarkeit der Artikel 30 Buchstabe c) und 101 der Ordonnanz vom 14. Mai 2009 mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 3 bis 6 der Richtlinie vom 27. Juni 2001 zu befinden hat, da die Artikel 98 § 2/2 und 206 Nr. 10, die die angefochtenen Bestimmungen in das CoBAT einfügen, die Annahme des Verwaltungsplans des Erbes - im Sinne dieses Artikels 206 Nr. 10 -, der voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hätte, nicht von der Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b dieser Richtlinie abhängig machen würden.
B.10.1. Artikel 98 des CoBAT bestimmte:
« § 1. Niemand darf ohne eine vorherige, schriftliche und ausdrückliche Genehmigung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums:
1. bauen, ein Grundstück für die Errichtung einer oder mehrerer feststehender Anlagen benutzen, einschliesslich Werbevorrichtungen und Aushängeschildern;
Unter ' bauen ' und ' feststehende Anlagen errichten ' ist die Errichtung eines Gebäudes oder eines Bauwerks oder das Anbringen einer Anlage - selbst aus nicht dauerhaften Materialien - zu verstehen, die in den Boden eingelassen, darin oder in einer bestehenden Konstruktion verankert wird oder deren Auflage am Boden die Stabilität gewährleistet und die an Ort und Stelle bleiben soll, selbst wenn sie abgebaut oder fortbewegt werden kann;
2. eine bestehende Konstruktion umbauen, mit Ausnahme der Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten; unter umbauen ist die innere oder äussere Veränderung eines Gebäudes, eines Bauwerks oder einer Anlage zu verstehen, insbesondere durch Hinzufügen oder Beseitigen eines Raums, eines Dachs, die Änderung des Aussehens der Konstruktion oder die Verwendung anderer Materialien, selbst wenn durch diese Arbeiten das Volumen der bestehenden Konstruktion nicht verändert wird;
3. eine Konstruktion abreissen;
4. wieder errichten;
5. die Zweckbestimmung der Gesamtheit oder eines Teils eines Gutes ändern, selbst wenn diese Änderung keine Arbeiten erfordert;
die Nutzung der Gesamtheit oder eines Teils eines Gutes ändern, selbst wenn diese Änderung keine Arbeiten erfordert, jedoch sofern diese Änderung auf einer durch die Regierung festgelegten Liste steht.
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) ' Nutzung ': die bestehende faktische Nutzung eines unbebauten Gutes oder eines oder mehrerer Räume eines bebauten Gutes;
b) ' Zweckbestimmung ': die Zweckbestimmung eines unbebauten Gutes oder eines oder mehrerer Räume eines bebauten Gutes, die in der Baugenehmigung oder in der städtebaulichen Genehmigung angegeben ist, oder, in Ermangelung einer solchen Genehmigung oder einer Präzisierung in dieser Genehmigung, die in den Flächennutzungsplänen angegebene Zweckbestimmung;
6. das Bodenrelief erheblich verändern;
7. abholzen;
8. hochstämmige Bäume fällen;
9. roden oder die Vegetation gleich welchen Gebiets, deren Schutz die Regierung gegebenenfalls als notwendig erachtet, ändern;
10. ein Grundstück gewöhnlich nutzen für:
a) das Abstellen eines oder mehrerer Gebrauchtfahrzeuge, Schrott, Materialien oder Abfällen;
b) das Parken von Fahrzeugen, einschliesslich der zu Werbezwecken dienenden Fahrzeuge oder Anhänger;
c) das Anbringen einer oder mehrerer beweglicher Anlagen, die zu Wohnzwecken dienen können, wie Wohnwagen, Campingwagen, abgemeldete Fahrzeuge, Zelte. Die Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich für das Campen mit beweglichen Anlagen auf einem Campingplatz im Sinne der Rechtsvorschriften über das Camping;
11. Handlungen und Arbeiten unternehmen oder unternehmen lassen zur Restaurierung, Durchführung von Grabungen oder Veränderung des Aussehens der Gesamtheit oder eines Teils eines Gutes, das unter Schutz steht oder in der Schutzliste eingetragen ist oder dessen Einschreibungs- oder Einstufungsverfahren läuft, oder ein solches Gut verlagern.
Die Regierung legt die Modalitäten zur Anwendung dieses Paragraphen fest.
§ 2. Die Regierung kann die Liste der Arbeiten und Handlungen festlegen, die wegen ihrer Geringfügigkeit keine Genehmigung erfordern. Diese Liste gilt nicht für Handlungen und Arbeiten an einem Gut, das unter Schutz steht oder in der Schutzliste eingetragen ist oder dessen Einschreibungs- oder Einstufungsverfahren läuft.
§ 3. Die Bestimmungen dieses Gesetzbuches finden Anwendung auf die nicht in § 1 erwähnten Handlungen und Arbeiten, wenn eine Städtebauverordnung für deren Ausführung eine Genehmigung vorschreibt.
Eine solche Verordnung darf sich jedoch nicht auf Handlungen und Arbeiten beziehen, die auf der in § 2 erwähnten Liste stehen ».
Artikel 30 Buchstabe c) der Ordonnanz vom 14. Mai 2009 fügt zwischen den Paragraphen 2 und 3 dieser Bestimmung zwei Paragraphen mit folgendem Wortlaut ein:
« § 2/1. Die Regierung kann für die Güter, die unter Schutz stehen oder in der Schutzliste eingetragen sind oder deren Einschreibungs- oder Einstufungsverfahren läuft, nach einer Stellungnahme der Königlichen Kommission für Denkmal- und Landschaftsschutz eine getrennte Liste der Handlungen und Arbeiten festlegen, die wegen ihrer geringen Bedeutung in Bezug auf Städtebau und/oder Erbe keine Genehmigung erfordern.
§ 2/2. Der beauftragte Beamte stellt auf Bitte der Verwaltung oder von wenigstens einem Drittel der betroffenen Eigentümer einen Verwaltungsplan des Erbes gemäss Artikel 206 Nr. 10 auf.
Der Verwaltungsplan des Erbes ermöglicht es insbesondere, die darin erlaubten Handlungen und Arbeiten von einer Genehmigung oder von der Stellungnahme der Königlichen Kommission für Denkmal- und Landschaftsschutz zu befreien.
Die Regierung legt die Zusammenstellung der Antragsakte und die Anwendungsmodalitäten dieses Artikels fest.
Nach der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags verfasst die Verwaltung ein Lastenheft, das der Königlichen Kommission für Denkmal- und Landschaftsschutz zur Stellungnahme unterbreitet wird. In diesem Lastenheft werden der Gegenstand und der Umfang der vor der Ausarbeitung des Plans durchzuführenden Studien festgelegt entsprechend den betreffenden Arbeiten und Handlungen und der Beschaffenheit des grossen Komplexes, des grossen Appartementgebäudes oder der betroffenen ausgedehnten Landschaft, sowie die technischen Elemente, die im Verwaltungsplan des Erbes enthalten sein müssen.
Dieser Verwaltungsplan des Erbes enthält wenigstens folgende Dokumente:
- eine globale Studie des vom Plan betroffenen Gutes unter Berücksichtigung der zuvor durch die Verwaltung oder auf ihren Antrag hin durchgeführten gründlichen Analysen;
- die Beschreibung der Instandhaltungshandlungen und -arbeiten im Sinne der Artikel 206 Nr. 2 und 240 bezüglich der betreffenden Güter, die diesbezüglichen Konstruktionsdetails sowie gegebenenfalls ihre einzelnen Phasen und Ausführungsfristen;
Diese Dokumente werden durch die Verwaltung oder auf ihren Auftrag hin erstellt und der Königlichen Kommission für Denkmal- und Landschaftsschutz im Hinblick auf eine gleich lautende Stellungnahme unterbreitet.
Der Antrag wird mit der vollständigen Akte durch einen bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief an den beauftragten Beamten geschickt oder zu Händen des beauftragen Beamten bei seiner Verwaltung hinterlegt. Im letzteren Fall wird sofort eine Hinterlegungsbescheinigung erteilt.
Innerhalb von dreissig Tagen nach dem Eingang des Antrags schickt der beauftragte Beamte dem Antragsteller durch einen bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief eine Empfangsbestätigung, wenn die Akte vollständig ist. Andernfalls teilt er ihm unter den gleichen Bedingungen mit, dass seine Akte nicht vollständig ist, und gibt ausserdem die fehlenden Dokumente oder Auskünfte an. Der beauftragte Beamte erteilt die Empfangsbestätigung innerhalb von dreissig Tagen nach dem Eingang dieser Dokumente oder Auskünfte.
Wird keine Empfangsbestätigung erteilt oder die Unvollständigkeit der Akte nicht mitgeteilt, so wird die Verfahrensfrist ab dem einunddreissigsten Tag nach dem Eingang des Antrags beziehungsweise der Dokumente oder Auskünfte berechnet.
Wenn die Akte für vollständig erklärt wird, bittet der beauftragte Beamte das betroffene Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. die betroffenen Bürgermeister- und Schöffenkollegien, innerhalb von fünfzehn Tagen eine öffentliche Untersuchung zu organisieren.
Die öffentliche Untersuchung wird durch Aushang und durch Mitteilung im Belgischen Staatsblatt bekannt gegeben.
Die Akte wird in dem Gemeindehaus oder in den Gemeindehäusern, auf deren Gebiet sich der grosse Komplex, das grosse Appartementgebäude oder die ausgedehnte Landschaft befinden, hinterlegt zwecks Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit während einer Frist von 15 Tagen, deren Beginn und Ende in der Bekanntgabe der Untersuchung angegeben werden.
Beschwerden und Anmerkungen werden innerhalb dieser Frist an die Verwaltung geschickt und dem Protokoll über den Abschluss der Untersuchung, das diese innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf dieser Frist erstellt, beigefügt.
Unbeschadet der gleich lautenden Stellungnahme begründet der beauftragte Beamte insbesondere die Änderungen, die er an den Dokumenten vornimmt, die den Plan darstellen, und beantwortet die während der öffentlichen Untersuchung eingegangenen Beschwerden und Anmerkungen.
Die Entscheidung des beauftragten Beamten wird dem Antragsteller durch einen bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief mitgeteilt, und der Verwaltung wird eine Kopie davon übermittelt. Diese Notifizierung erfolgt innerhalb von hundertfünf Tagen ab dem Versand der Empfangsbestätigung. Die Entscheidung wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Bei Ablauf der Frist oder innerhalb von dreissig Tagen nach Eingang der Entscheidung des beauftragten Beamten kann der Antragsteller durch einen bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief bei der Regierung Einspruch einlegen. Jede Person, die ein dingliches oder persönliches Recht an dem betreffenden Gut besitzt, kann ebenfalls innerhalb von dreissig Tagen nach der auszugsweisen Veröffentlichung der Entscheidung im Belgischen Staatsblatt einen solchen Einspruch einreichen.
Der Einspruch wird untersucht und erschöpfend behandelt gemäss den Artikeln 171 bis 173bis [zu lesen ist: 173/1].
Der Verwaltungsplan des Erbes gilt für eine Dauer von höchstens 10 Jahren.
Er kann auf eine gleich lautende Stellungnahme der Königlichen Kommission für Denkmal- und Landschaftsschutz hin geändert, verlängert oder erneuert werden.
Die Regierung legt das Verfahren für die Änderung, Verlängerung oder Erneuerung fest.
Die Bestimmungen des Verwaltungsplans des Erbes bezüglich der darin erlaubten oder vorgeschriebenen Instandhaltungsarbeiten und -handlungen haben Verordnungswert. Die anderen Bestimmungen gelten als Information.
Ein Zuschuss im Sinne der Artikel 240 und 241 kann nur unter Einhaltung der Verordnungsbestimmungen des Verwaltungsplans des Erbes gewährt werden.
Die Verwaltung prüft die Einführung und Ausführung der Verwaltungspläne des Erbes.
Die Verwaltung wird durch die Eigentümer, Bewohner oder betroffenen Dritten über die durch den Verwaltungsplan des Erbes erlaubten Unterhaltshandlungen und -arbeiten wenigstens einen Monat vor ihrem Beginn informiert.
Die Verwaltung hinterlegt alle 3 Jahre bei der Regierung einen Bewertungsbericht über die Ausführung des Verwaltungsplans des Erbes ».
B.10.2. Artikel 206 des CoBAT bestimmte:
« Für die Anwendung dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. unbewegliches Erbe: die Gesamtheit der unbeweglichen Güter mit einem historischen, archäologischen, künstlerischen, ästhetischen, wissenschaftlichen, sozialen, technischen oder volkskundlichen Wert, nämlich:
a) als Denkmal: jedes besonders bemerkenswerte Werk, einschliesslich der Ausstattung oder der Dekorationselemente, die integraler Bestandteil dieses Werks sind;
b) als Komplex: jede Gruppe von unbeweglichen Gütern, die ein städtisches oder ländliches Ganzes bilden, das ausreichend kohärent ist, um topographisch abgrenzbar zu sein, und das durch seine Homogenität oder die Integration in die Landschaft bemerkenswert ist;
c) als Landschaft: jedes Werk der Natur oder des Menschen oder jedes kombinierte Werk des Menschen und der Natur, das einen unbebauten oder teilweise bebauten Raum darstellt und eine räumliche Kohärenz aufweist;
d) als archäologische Stätte: jedes Gelände, jede geologische Formation, jedes Gebäude, jeder Komplex oder jede Landschaft, das beziehungsweise die archäologische Güter umfasst oder umfassen kann;
2. Erhaltung: die Gesamtheit der Massnahmen zur Identifizierung, Untersuchung, Bewahrung, zum Schutz, zur Einstufung, zum Unterhalt, zur Bewirtschaftung, zur Restaurierung, zur Festigung, zur Umnutzung und zur Inwertsetzung des unbeweglichen Erbes im Hinblick auf die Eingliederung ins heutige Lebensumfeld und den Erhalt in einer angemessenen Umgebung;
3. Schutzgebiet des unbeweglichen Erbes: das Gebiet, das rund um ein Denkmal, einen Komplex, eine Landschaft oder eine archäologische Stätte eingerichtet wurde und das abgegrenzt wurde entsprechend den Erfordernissen zum Schutz der Randbereiche des unbeweglichen Erbes;
4. Eigentümer: die natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, die Inhaber eines Eigentums-, Niessbrauchs-, Erbpacht- oder Erbbaurechts an einem Gut ist, das zum unbeweglichen Erbe gehört oder im Falle der Abgrenzung eines Schutzgebiets, an einem in diesem Gebiet gelegenen unbeweglichen Gut;
5. archäologische Güter: alle Uberbleibsel, Objekte und sonstigen Spuren des Menschen, seiner Tätigkeiten oder seines natürlichen Umfeldes, die Zeugnis von vergangenen Zeiten oder Zivilisationen sind und deren wichtigste wissenschaftliche Informationsquelle oder -quellen sich aus archäologischen Forschungsmethoden ergeben;
6. Prospektion: Handlung, die dazu dient, eine archäologische Stätte ausfindig zu machen, ohne sie zu verändern;
7. Sondierung: die Handlung, die darin besteht, mittels einer Änderung des Zustands einer Stätte den Fortbestand, die Beschaffenheit, die Ausdehnung oder den Erhaltungszustand einer archäologische Stätte zu sichern;
8. Grabungen: die Gesamtheit der Handlungen und Arbeiten zur Erforschung, Analyse und Untersuchung vor Ort der Gesamtheit oder eines Teils einer archäologische Stätte;
9. Entdeckungen: das Freilegen von archäologischen Gütern auf andere Weise als durch Grabungen oder Sondierungen ».
Artikel 101 der Ordonnanz vom 14. Mai 2009 fügt dieser Bestimmung unter anderem eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut hinzu:
« Verwaltungsplan des Erbes: Dokument, das vor den erforderlichen Genehmigungen beantragt werden kann und in dem ein Bündel von Arbeiten, Zielen und sachdienlichen Mitteln im Rahmen einer globalen Verwaltung eines des grossen Komplexes, eines grossen Appartementgebäudes oder einer ausgedehnten Landschaft, die unter Schutz stehen oder in der Schutzliste eingetragen sind, bestimmt wird, mit dem Ziel, den harmonischen Erhalt dieses Komplexes, dieses Appartementgebäudes oder dieser Landschaft zu sichern und eine gesunde Verwaltung zu gewährleisten. Hierbei gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) grosser Komplex: jede Gruppe von unbeweglichen Gütern, die neben den in Nr. 1 Buchstabe b) dieses Artikels beschriebenen Merkmalen eine bedeutende Wiederholung oder Kohärenz der wichtigsten architektonischen Elemente aufweist;
b) grosses Appartementgebäude: jedes zu Wohnzwecken dienende Gebäude, das Wohnungen umfasst und eine bedeutende Wiederholung oder Kohärenz der wichtigsten architektonischen Elemente aufweist;
c) ausgedehnte Landschaft: jedes Werk der Natur oder des Menschen oder jedes kombinierte Werk des Menschen und der Natur, das neben den in Nr. 1 Buchstabe c) dieses Artikels beschriebenen Merkmalen eine bedeutende Wiederholung oder Kohärenz seiner wichtigsten Elemente aufweist ».
Wie in dem Entscheid Nr. 133/2010 vom 25. November 2010 (B.1.4.2) erkannt wurde, ist die niederländische Fassung des neuen Artikels 206 Nr. 10 des CoBAT mit einem materiellen Irrtum behaftet, indem sie die Wörter « vastgesteld bij besluit van de Regering » enthält.
B.11.1. Die Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 18. März 2004 « über die Umweltprüfung bestimmter Pläne und Programme » bezweckt gemäss ihrem Artikel 2, die Richtlinie vom 27. Juni 2001 umzusetzen.
Diese Ordonnanz organisiert ein Verfahren zur Umweltprüfung - im Sinne dieser Richtlinie - der Pläne und Programme, « die von einer Behörde auf regionaler [...] Ebene ausgearbeitet und [...] angenommen und in Gesetzesbestimmungen aufgenommen werden » sowie « erhebliche Umweltauswirkungen haben können » (Artikel 3 Nr. 1 und Nr. 2 und 4 bis 16 der Ordonnanz vom 18. März 2004). Dieses Verfahren sieht unter anderem die Ausarbeitung eines « Lastenheftes für den Umweltbericht » (Artikel 10 derselben Ordonnanz), die Ausarbeitung eines « Umweltberichts » in Bezug auf den Entwurf des Plans oder des Programms (Artikel 9 derselben Ordonnanz) vor und verpflichtet den Urheber des Projektes, diesen Bericht einer öffentlichen Untersuchung zu unterziehen (Artikel 11 derselben Ordonnanz).
B.11.2. In den Artikeln 98 § 2/2 und 206 Nr. 10 des CoBAT ist das Verfahren zur Annahme des Verwaltungsplans des Erbes beschrieben.
In diesem Verfahren ist nicht vorgesehen, dass vor der Annahme ein Umweltbericht ausgearbeitet und a fortiori eine öffentliche Untersuchung über einen solchen Bericht durchgeführt wird.
B.11.3.1. Aus Artikel 98 § 2/2 Absätze 1, 2, 5, 6, 18, 19, 21 und 23 bis 25 des CoBAT sowie aus Artikel 206 Nr. 10 desselben Gesetzbuches geht hervor, dass ein Verwaltungsplan des Erbes ein Verwaltungsplan für ein bestimmtes unbewegliches Gut oder eine bestimmte Gruppe von unbeweglichen Gütern ist, die unter Schutz stehen oder in der Schutzliste eingetragen sind, und dass darin die auszuführenden Instandhaltungsarbeiten und ihre etwaige Einteilung in Phasen festgelegt sind. Die durch den Plan genehmigten Handlungen und Arbeiten können ausgeführt werden, ohne dass jedes Mal eine getrennte Genehmigung oder eine Stellungnahme der Königlichen Kommission für Denkmal- und Landschaftsschutz erforderlich ist.
Ein solcher Plan, der eher die Merkmale einer Genehmigung im Hinblick auf die Ausführung gewisser Arbeiten zur Erhaltung des historischen, archäologischen, künstlerischen, ästhetischen, wissenschaftlichen, sozialen, technischen oder volkskundlichen Wertes der betreffenden unbeweglichen Güter aufweist, kann nicht den Plänen und Programmen im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG gleichgestellt werden. Diese Pläne und Programme werden durch die zuständigen Behörden ausgearbeitet, die ihre Politik in bestimmten Bereichen festlegen. Bei ihrer Ausführung können sie erhebliche Umweltauswirkungen haben, zur Verwirklichung von Projekten im Sinne der Anhänge I oder II der Richtlinie 85/337/EWG führen oder sich negativ auf die Gebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG auswirken (Artikel 3 der Richtlinie 2001/42/EG). Ein Verwaltungsplan des Erbes ist nicht ein solcher Plan für die Politik, und seine Ausführung hat im Allgemeinen nicht solche Folgen.
B.11.3.2. Wenn sich jedoch bei der Vorbereitung eines bestimmten Verwaltungsplans des Erbes herausstellt, dass er ein Plan oder ein Programm im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2001/42/EG ist, muss dieser Plan Gegenstand einer Umweltprüfung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der betreffenden Richtlinie sein (Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie).
Die Ordonnanz vom 18. März 2004 bezweckt gemäss ihrem Artikel 2 die Umsetzung dieser Richtlinie. Sie « findet Anwendung auf jeden Plan oder jedes Programm, wofür kein anderes Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsinstrument eine vorherige Bewertung der Umweltauswirkungen vorschreibt, die derjenigen gleicht, die in den Artikeln 4 bis 16 [dieser Ordonnanz] vorgesehen ist » (Artikel 17 § 2 Absatz 2).
B.11.4. Der Umstand, dass ein Verwaltungsplan des Erbes im Allgemeinen nicht einer Umweltprüfung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/42/EG unterliegt, ist folglich nicht unvereinbar mit den im Klagegrund angeführten Bestimmungen.
B.12. Insofern er sich auf die Artikel 30 Buchstabe c) und 101 der Ordonnanz vom 14. Mai 2009 bezieht, ist der Klagegrund unbegründet.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
- erklärt die Artikel 25 und 26 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 14. Mai 2009 zur Abänderung der Ordonnanz vom 13. Mai 2004 zur Ratifizierung des Brüsseler Raumordnungsgesetzbuches für nichtig, insofern sie jede Aufhebung eines besonderen Flächennutzungsplans von einer Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 « über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme » befreien;
- weist die Klage im Ubrigen zurück.
Verkündet in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 19. Juli 2012.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
R. Henneuse