Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 19 Juli 2012 (België). RG 97/2012

Datum :
19-07-2012
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
4 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20120719-3
Rolnummer :
97/2012

Samenvatting :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: Die Vorabentscheidungsfrage bedarf keiner Antwort.

Arrest :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten R. Henneuse und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten R. Henneuse,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren

In seinem Entscheid vom 28. September 2011 in Sachen der Staatsanwaltschaft und des Ministers der Finanzen gegen P.V., dessen Ausfertigung am 6. Oktober 2011 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Appellationshof Lüttich folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

« Verstösst Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuches, dahingehend ausgelegt, dass in dem Fall, wo eine Straftat unter der Geltung des alten Gesetzes vom 10. Juni 1997 begangenen wurde, dessen Artikel 39 Absatz 1, in dem eine Geldbusse angedroht wird, durch den Entscheid des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2008 für nichtig erklärt wurde, diese Straftat zum Zeitpunkt der Entscheidung mit einer in den Artikeln 43 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen und 45 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung angedrohten Geldbusse bestraft wird, so dass der Angeklagte, über den nach dem Inkrafttreten der vorerwähnten Bestimmungen gerichtet wird, nicht in den Genuss der teilweisen Nichtigerklärung des vorerwähnten Artikels 39 Absatz 1 gelangen kann, gegen die Artikel 12 und 14 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der durch das Gesetz vom 13. Mai 1955 genehmigten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1. Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 « über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte », abgeändert durch Artikel 2 Nr. 22 des königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 « zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium der Finanzen zuständig ist » und durch Artikel 42 Nr. 5 des königlichen Erlasses vom 13. Juli 2001 « zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium der Finanzen zuständig ist », bestimmte:

« Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die die Entrichtung von Akzisen zur Folge haben, werden mit einer Geldstrafe geahndet, die dem Zehnfachen der besagten Akzisen entspricht bei einem Mindestbetrag von 250 EUR ».

B.2. In seinem Entscheid Nr. 165/2006 vom 8. November 2006 hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass diese Bestimmung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstösst, insofern sie es dem Strafrichter nicht ermöglicht, die darin vorgesehene Geldbusse irgendwie zu mässigen, wenn mildernde Umstände vorliegen. Der Gerichtshof hat in seinem Entscheid Nr. 199/2006 vom 13. Dezember 2006 dieselbe Entscheidung getroffen.

B.3. In seinem Entscheid Nr. 140/2008 vom 30. Oktober 2008 hat der Gerichtshof Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 für nichtig erklärt, insofern er es dem Strafrichter nicht ermöglicht, die in dieser Bestimmung vorgesehene Geldbusse zu mässigen, wenn mildernde Umstände vorliegen, und insofern er dadurch, dass er keine Mindest- und Höchstgeldbusse vorsieht, das durch Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistete Recht auf Achtung des Eigentums beeinträchtigen kann.

B.4. Zur Berücksichtigung der haushalts- und verwaltungsmässigen Schwierigkeiten und der gerichtlichen Streitsachen, die sich aus diesem Nichtigkeitsentscheid ergeben könnten, sowie der Tatsache, dass die Klage in Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 erhoben worden war, hat der Gerichtshof im besagten Entscheid Nr. 140/2008 - vom Kläger abgesehen - die am Datum der Veröffentlichung dieses Entscheids im Belgischen Staatsblatt endgültigen Folgen der für nichtig erklärten Bestimmung aufrechterhalten, so dass die Nichtigerklärung allen in der Schwebe befindlichen Sachen zugute kommt. Der Entscheid wurde am 13. November 2008 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

B.5. Zur Berücksichtigung des vorerwähnten Entscheids Nr. 140/2008 wurden verschiedene Gesetzesbestimmungen angenommen.

B.6.1. Artikel 43 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2009, zweite Ausgabe), der am 10. Januar 2010 in Kraft getreten ist, bestimmt:

« Art. 43. An der Stelle des früheren Artikels 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 140/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2008, wird ein neuer Artikel 39 Absatz 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

' Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die die Entrichtung von Akzisen zur Folge haben, werden mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der besagten Akzisen entspricht bei einem Mindestbetrag von 250 EUR. ' ».

B.6.2. Die Artikel 45, 49 und 52 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung bestimmen:

« Art. 45. Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die zur Entstehung des Akzisenanspruchs führen, werden mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der besagten Akzisen entspricht bei einem Mindestbetrag von 250 EUR.

Zudem werden Zuwiderhandelnde mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu einem Jahr belegt, wenn Akzisenprodukte, die in Belgien geliefert werden oder zur Lieferung in Belgien bestimmt sind, ohne Anmeldung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn die Beförderung unter Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente erfolgt oder wenn der Verstoss von einer Bande mit mindestens drei Mitgliedern begangen wird.

Bei Rückfall werden Geldbusse und Gefängnisstrafe verdoppelt.

Unabhängig von der vorerwähnten Strafe werden Produkte, für die Akzisen geschuldet werden, Beförderungsmittel, die bei dem Verstoss verwendet worden sind, und Gegenstände, die für den Betrug verwendet worden sind oder dazu vorgesehen waren, beschlagnahmt und eingezogen.

Eingezogene Güter werden Personen, denen sie zum Zeitpunkt der Beschlagnahme gehörten und die nachweisen, dass sie nicht in die Straftat verwickelt sind, zurückgegeben ».

« Art. 49. § 1. Das Gesetz vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte wird aufgehoben.

§ 2. Verweise auf das Gesetz vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte gelten als Verweise auf das vorliegende Gesetz ».

« Art. 52. Vorliegendes Gesetz tritt am 1. April 2010 in Kraft ».

B.7. Der Gerichtshof wird gefragt, ob Artikel 2 des Strafgesetzbuches vereinbar sei mit den Artikeln 12 und 14 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Aus dem Vorlageentscheid geht hervor, dass der Appellationshof den Standpunkt vertritt, dass die Geldbusse, die in den zum Zeitpunkt der Straftat geltenden Bestimmungen (Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1997, inzwischen durch den vorerwähnten Entscheid Nr. 140/2008 teilweise für nichtig erklärt) vorgesehen sei, höher sei als diejenige, die in den zum Zeitpunkt des Urteils geltenden Bestimmungen, so wie sie in den Gesetzen vom 21. und 22. Dezember 2009 enthalten seien, vorgesehen sei, dass jedoch die dadurch eingeführte Regelung selbst strenger sei als diejenige, die sich aus der durch den Entscheid Nr. 140/2008 beschlossenen teilweisen Nichtigerklärung ergebe und für den Angeklagten vorteilhaft sei.

B.8.1. Artikel 2 des Strafgesetzbuches bestimmt:

« Keine Straftat kann mit Strafen geahndet werden, die nicht vor Begehung der Straftat durch das Gesetz angedroht waren.

Wenn eine zum Zeitpunkt des Urteils angedrohte Strafe sich von der zum Zeitpunkt der Straftat angedrohten Strafe unterscheidet, wird die mildeste Strafe angewandt ».

B.8.2. Artikel 12 der Verfassung bestimmt:

« Die Freiheit der Person ist gewährleistet.

Niemand darf verfolgt werden, es sei denn in den durch Gesetz bestimmten Fällen und in der dort vorgeschriebenen Form.

Ausser bei Entdeckung auf frischer Tat darf jemand nur festgenommen werden aufgrund einer mit Gründen versehenen richterlichen Anordnung, die bei der Festnahme oder spätestens binnen vierundzwanzig Stunden zugestellt werden muss ».

Artikel 14 der Verfassung bestimmt:

« Eine Strafe darf nur aufgrund des Gesetzes eingeführt oder angewandt werden ».

B.8.3. Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt:

« Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden ».

B.9. Sowohl der Verfassungsgerichtshof (Entscheid Nr. 76/99 vom 30. Juni 1999, B.4.3) als auch der Kassationshof (Kass., 18. Februar 2002, Pas., 2002, Nr. 115) betrachten die Anwendung des milderen Strafgesetzes als einen allgemeinen Rechtsgrundsatz. Der gleiche Grundsatz ist im Ubrigen einer der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, die der nationale Richter zu beachten hat, wenn er das nationale Recht, das zur Durchführung des Unionsrechts erlassen wurde, anwendet (EuGH, Grosse Kammer, 3. Mai 2005, Berlusconi, C-387/02, Randnr. 69).

Im Urteil Scoppola vom 17. September 2009 hat die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausdrücklich bestätigt, dass Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention « nicht nur den Grundsatz der Nichtrückwirkung der strengeren Strafgesetze gewährleistet, sondern auch - und zwar implizit - den Grundsatz der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes ».

B.10. Der Umstand, dass Artikel 2 des Strafgesetzbuches sich auf den Zeitpunkt der Straftat und auf den Zeitpunkt des Urteils bezieht, hat nicht zur Folge, dass der darin vorgesehene Vergleich ausschliesst, dass andere Zeitpunkte als diese berücksichtigt werden können, beispielsweise, wenn das Gesetz zwei Mal zwischen dem Zeitpunkt der Straftat und demjenigen, an dem darüber geurteilt wird, abgeändert wurde (siehe Kass., 8. November 2005, Pas., 2005, Nr. 572).

B.11. Da der Gerichtshof ermächtigt ist, Gesetzesbestimmungen vollständig oder teilweise für nichtig zu erklären durch Entscheide, die eine Rückwirkung erga omnes haben, besitzt er die Befugnis, den Stand des Rechts zu ändern, einschliesslich des Gesetzes, auf das sich die Artikel 12 und 14 der Verfassung beziehen.

B.12. Die Geldbusse im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 stellt eine Strafe dar. Der Gerichtshof hat diese Bestimmung für nichtig erklärt, insofern sie dem Strafrichter nicht die Möglichkeit bot, die Geldbusse im Falle mildernder Umstände zu herabzusetzen, und insofern sie dafür keinen Mindest- oder Höchstbetrag vorsah.

B.13. Grundsätzlich obliegt es dem vorlegenden Richter, die Normen, die auf den ihm unterbreiteten Streitfall Anwendung finden, zu bestimmen und auszulegen. Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, die Vorabentscheidungsfrage einen Zusammenhang mit den Folgen eines Nichtigkeitsentscheids aufweist, muss der Gerichtshof prüfen, ob die Schlussfolgerung, auf der die Frage beruht, korrekt ist.

B.14.1. Da Artikel 39 nur teilweise für nichtig erklärt wurde, ist diese Bestimmung infolge des Entscheids Nr. 140/2008 nur teilweise aus der Rechtsordnung verschwunden.

B.14.2. Die unverhältnismässigen Folgen, die die teilweise für nichtig erklärte Bestimmung haben konnte, wurden im vorerwähnten Entscheid wie folgt dargelegt:

« B.9.3. Die hohen Geldbussen, die der Richter in Anwendung der fraglichen Gesetzgebung auferlegen muss, können das Recht auf Achtung des Eigentums, das durch Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet wird, beeinträchtigen.

Gemäss dieser Bestimmung beeinträchtigt das Recht auf Achtung des Eigentums ' jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält '.

Eine Geldbusse, die auf das Zehnfache der hinterzogenen Abgaben festgesetzt wird, könnte in gewissen Fällen eine derartige Beeinträchtigung der Finanzlage der Person, der sie auferlegt wird, darstellen, dass sie eine unverhältnismässige Massnahme gegenüber ihrem rechtmässigen Ziel und ein Verstoss gegen das Recht auf Eigentum, das durch Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert wird, wäre (EuGHMR, 11. Januar 2007, Mamidakis gegen Griechenland).

Eine Bestimmung, die es dem Richter nicht ermöglicht, einen Verstoss gegen diese Bestimmung zu vermeiden, missachtet das Recht auf ein faires Verfahren, dass durch in Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert wird ».

B.15. Aus der teilweisen Nichtigerklärung des vorerwähnten Artikels 39 geht hervor, dass der Richter in Erwartung eines Auftretens des Gesetzgebers die in dieser Bestimmung vorgesehene Geldbusse noch aussprechen konnte, wenn nach seinem Dafürhalten die Fakten ausreichend schwerwiegend waren, um eine solche Strafe zur Folge zu haben, oder er eine weniger schwere Geldbusse aussprechen konnte, entweder wegen mildernder Umstände oder in Anwendung des in Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit.

B.16. Es obliegt somit dem vorlegenden Richter, in diesem Fall zu bestimmen, ob die zum Zeitpunkt des Urteils festgelegte Geldbusse gegebenenfalls eine mildere Strafe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Strafgesetzbuches ist als diejenige, die aufgrund der vom Gerichtshof teilweise für nichtig erklärten Gesetzesbestimmung verhängt werden konnte.

B.17. Die Vorabentscheidungsfrage, die dem Entscheid Nr. 140/2008 eine andere Tragweite als die in B.15 angeführte verleiht, bedarf daher keiner Antwort.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

Die Vorabentscheidungsfrage bedarf keiner Antwort.

Verkündet in französischer und niederländischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 19. Juli 2012.

Der Kanzler,

P.-Y. Dutilleux

Der Präsident,

R. Henneuse