Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 19 Juni 2014 (België). RG 93/2014

Datum :
19-06-2014
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
6 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20140619-1
Rolnummer :
93/2014

Samenvatting :

Der Gerichtshof - erklärt die Artikel 5, 7 und 39 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen für nichtig; - erhält die Folgen der für nichtig erklärten Bestimmungen für die Einkünfte der Jahre 2012 und 2013 aufrecht.

Arrest :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 19. Juni 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 20. Juni 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Flämische Regierung, unterstützt und vertreten durch RA B. Van Vlierden und RA F. Smet, in Antwerpen zugelassen. Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung der Artikel 5, 7 und 39 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 20. Dezember 2012, vierte Ausgabe).

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

B.1. Die Flämische Regierung beantragt die Nichtigerklärung der Artikel 5, 7 und 39 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen (nachstehend: Gesetz vom 13. Dezember 2012); diese lauten:

« Art. 5. Artikel 90 Nr. 5 [des Einkommensteuergesetzbuches 1992] wird wie folgt ersetzt:

' 5. Einkünfte, die außerhalb der Ausübung einer Berufstätigkeit erzielt werden:

a) aus der Untervermietung von möblierten oder nicht möblierten unbeweglichen Gütern oder aus der Abtretung eines Mietvertrags über möblierte oder nicht möblierte unbewegliche Güter,

b) aus der zeitweiligen Überlassung des Rechts, eine ihrem Wesen nach unbewegliche Fläche, die nicht innerhalb der Umfriedung einer Sportanlage liegt, zu nutzen, um dort Plakate oder andere Werbeträger anzubringen, oder

c) aus der zeitweiligen Überlassung des Rechts, eine ihrem Wesen nach unbewegliche Fläche zu nutzen, um dort Übertragungs- und Empfangseinrichtungen von Mobiltelefonbetreibern anzubringen, ' ».

« Art. 7. Im einleitenden Satz von Artikel 100 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches werden zwischen dem Wort ' anzubringen, ' und den Wörtern ' die Differenz ' die Wörter ' oder die zeitweilige Überlassung des Rechts, Einrichtungen für die Verbreitung von Mobiltelefonie anzubringen, ' eingefügt ».

« Art. 39.

[...]

Die Artikel 5 und 7 sind auf die ab dem 1. Januar 2012 bezogenen Einkünfte anwendbar.

[...] ».

B.2. Infolge dieser Gesetzesänderungen bestimmen die Artikel 90 Nr. 5 und 100 Absatz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend: EStGB 1992):

« Art. 90. Verschiedene Einkünfte sind:

[...]

5. Einkünfte, die außerhalb der Ausübung einer Berufstätigkeit erzielt werden:

a) aus der Untervermietung von möblierten oder nicht möblierten unbeweglichen Gütern oder aus der Abtretung eines Mietvertrags über möblierte oder nicht möblierte unbewegliche Güter,

b) aus der zeitweiligen Überlassung des Rechts, eine ihrem Wesen nach unbewegliche Fläche, die nicht innerhalb der Umfriedung einer Sportanlage liegt, zu nutzen, um dort Plakate oder andere Werbeträger anzubringen, oder

c) aus der zeitweiligen Überlassung des Rechts, eine ihrem Wesen nach unbewegliche Fläche zu nutzen, um dort Übertragungs- und Empfangseinrichtungen von Mobiltelefonbetreibern anzubringen ».

« Art. 100. Unter den in Artikel 90 Nr. 5 erwähnten Einkünften versteht man:

[...]

2. in Bezug auf die zeitweilige Überlassung des Rechts, Plakate oder andere Werbeträger anzubringen, oder die zeitweilige Überlassung des Rechts, Einrichtungen für die Verbreitung von Mobiltelefonie anzubringen, die Differenz zwischen den beiden nachstehenden Größen:

a) dem Gesamtbetrag der vom Zedenten erhaltenen Beträge und Vorteile,

b) dem Gesamtbetrag der Kosten, für die der Zedent nachweist, dass er sie während des Besteuerungszeitraums gemacht oder getragen hat, um diese Einkünfte zu erwerben oder zu behalten; in Ermangelung von beweiskräftigen Angaben werden diese Kosten pauschal auf 5 Prozent der erhaltenen Beträge und Vorteile festgelegt ».

B.3. In der Begründung zum Gesetzentwurf wurde bezüglich der angefochtenen Bestimmungen Folgendes dargelegt:

« Artt. 5 und 7.

Die Mobilfunkbetreiber schließen regelmäßig Verträge mit natürlichen Personen (außerhalb des Rahmens der Berufstätigkeit dieser natürlichen Personen), wobei bestimmte Flächen ù eine Grundstücksparzelle, ein Dach, ein Giebel, usw. ù vermietet werden im Hinblick auf die Installation einer Antenne, von Kabeln, und so weiter im Rahmen des Mobilfunks. In gewissen Fällen wird die Vermietung von Masten oder Räumen vorgesehen oder wird das Recht zu deren Errichtung erteilt.

Zur Bestimmung der steuerlichen Einstufung von Vergütungen, die sich aus solchen Verträgen ergeben, müssen diese Verträge von Fall zu Fall geprüft werden, damit die Art der gewährten Rechte ermittelt werden kann. So kann ein ' Mietvertrag ' in Wirklichkeit beispielsweise die Festlegung eines Erbbaurechts, einer Erbpacht oder gleichartiger Rechte an unbeweglichen Gütern darstellen. Andererseits kann eine Vereinbarung gegebenenfalls auch als eine gemischte Vereinbarung eingestuft werden, wobei die Parteien mit anderen Worten in Wirklichkeit durch einen einzigen Vertrag zwei rechtliche Vereinbarungen zustande bringen wollen, beispielsweise eine Miete und ein Erbbaurecht.

Bei dem derzeitigen Stand der Gesetzgebung werden die Einkünfte aus den vorerwähnten Vereinbarungen in den meisten Fällen als Einkünfte aus unbeweglichen Gütern im Sinne von Artikel 7 des EStGB 1992 betrachtet.

Einerseits angesichts der möglichen Probleme hinsichtlich der richtigen Einstufung (Miete, Erbbaurecht, usw.) und andererseits der Feststellung, dass in dem Fall, dass ein Teil einer Immobilie vermietet wird, für den kein getrenntes Katastereinkommen besteht, die in Artikel 13 erster Gedankenstrich des EStGB 1992 erwähnte Einschränkung zu der Schlussfolgerung führt, dass kein Abzug der Kosten möglich ist, erscheint es jedoch besser, die diesbezüglichen Vergütungen als verschiedene Einkünfte zu betrachten und ihnen das gleiche Besteuerungssystem aufzuerlegen, das derzeit für die Einkünfte aus der zeitweiligen Überlassung des Rechts gilt, eine ihrem Wesen nach unbewegliche Fläche, die nicht innerhalb der Umfriedung einer Sportanlage liegt, zu nutzen, um dort Plakate oder andere Werbeträger anzubringen.

Unter zeitweiliger Überlassung ist jede Vereinbarung zu verstehen, die ohne eine Eigentumsübertragung mit sich zu bringen, gegen Entgelt das Recht verleiht, ein Gut oder ein Recht zu bewirtschaften oder zu benutzen, ungeachtet dessen, ob es privates oder öffentliches Eigentum ist. Das Recht, solche Vereinbarungen zu schließen, steht im Allgemeinen dem Eigentümer der Immobilie zu, doch in Artikel 90 Nr. 5 des EStGB 1992 sind andere Berechtigte nicht ausgeschlossen (beispielsweise der Nutznießer, der Mieter, usw.).

Mit diesem Artikel wird bezweckt, den Anwendungsbereich von Artikel 90 Nr. 5 des EStGB 1992 zu erweitern, um die betreffenden Einkünfte als verschiedene Einkünfte betrachten zu können. Diese Erweiterung erfordert eine Umstrukturierung des vorerwähnten Artikels 90 Nr. 5 des EStGB 1992. Sie erfordert auch eine Anpassung von Artikel 100 Nr. 2 des EStGB 1992 (Bestimmung der Besteuerungsgrundlage).

Auf diese Einkünfte wird also eine getrennte Steuer von 15 Prozent gemäß Artikel 171 Nr. 2bis des EStGB 1992 angewandt, außer wenn eine Globalisierung vorteilhafter ist.

Die an den Artikeln 90 Nr. 5 und 100 Nr. 2 des EStGB 1992 vorgenommenen Änderungen wirken sich auf bestimmte Artikel bezüglich des Mobiliensteuervorabzugs aus. Daher wird vorgeschlagen, diese Änderungen auf die Einkünfte anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2012 erzielt werden, und nicht ab dem Steuerjahr 2013 » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2458/001, SS. 8-9).

In Bezug auf den ersten Klagegrund

B.4. Die Flämische Regierung führt im ersten Klagegrund an, dass die Artikel 5 und 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 gegen Artikel 177 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 3 Absatz 1 Nr. 5 und 4 § 2 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen (nachstehend: Finanzierungssondergesetz) verstießen.

B.5.1. Artikel 177 der Verfassung bestimmt:

« Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, legt das Finanzierungssystem für die Regionen fest.

Die Regionalparlamente bestimmen, jedes für seinen Bereich, den Verwendungszweck ihrer Einnahmen durch die in Artikel 134 erwähnten Regeln ».

B.5.2. Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Finanzierungssondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, bestimmt:

« Folgende Steuern sind Regionalsteuern:

[...]

5. der Immobiliensteuervorabzug,

[...] ».

B.5.3. Artikel 4 § 2 des Finanzierungssondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, bestimmt:

« Die Regionen sind befugt, den Steuersatz, die Besteuerungsgrundlage und die Befreiungen von der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Steuer zu ändern. Sie dürfen jedoch nicht das föderale Katastereinkommen ändern. Die gemeinsame Verwaltung der Daten der patrimonialen Dokumentation erfolgt im Wege eines Zusammenarbeitsabkommens im Sinne von Artikel 92bis § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen ».

Bezüglich dieser Bestimmung heißt es in den Vorarbeiten zum Finanzierungssondergesetz:

« Im neuen Artikel 4 § 2 ist eine ausschließliche Zuständigkeit der Regionen für die Änderung der Bemessungsgrundlage des Immobiliensteuervorabzugs vorgesehen, mit Ausnahme des föderalen Katastereinkommens, das ausschließlich zum Zuständigkeitsbereich der Föderalbehörde gehört. Die Regionen können sich also für eine andere Besteuerungsgrundlage als das föderale Katastereinkommen entscheiden. [...]

Bei dem derzeitigen Stand der Dinge ist das Katastereinkommen nicht nur die Besteuerungsgrundlage für den Immobiliensteuervorabzug, sondern es ist auch teilweise die Grundlage für die Steuer der natürlichen Personen, die Steuer der Gebietsfremden und die Steuer der juristischen Personen. Daher ist es angebracht, eine ausschließliche föderale Zuständigkeit dafür beizubehalten, um zu vermeiden, dass die föderale Steuer der natürlichen Personen auf einer Grundlage erhoben wird, die infolge der Ausübung der Steuerautonomie der einzelnen Regionen regional unterschiedlich ist » (Parl. Dok., Kammer, 2000-2001, DOC 50-1183/001, S. 15).

B.6. Durch die Artikel 3, 4 und 5 des Finanzierungssondergesetzes wird den Regionen eine allgemeine Zuständigkeit für die in diesen Artikeln vorgesehenen Steuern erteilt. Insofern sie nichts anderes bestimmt haben, ist davon auszugehen, dass der Verfassungsgeber und der Sondergesetzgeber den Regionen die vollständige Zuständigkeit zur Festlegung der Regeln in Bezug auf den Steuersatz, die Besteuerungsgrundlage und die Befreiungen von der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Steuer erteilen, ohne dass sie das föderale Katastereinkommen ändern können.

B.7. Der Steuergegenstand ist das Element, das die Steuer erzeugt, das heißt die Situation oder der Umstand, die bzw. der dazu führt, dass die Steuer geschuldet wird. Der Steuergegenstand unterscheidet sich von der Besteuerungsgrundlage, bei der es sich um den Betrag handelt, auf den die Steuer berechnet wird.

B.8. Der Steuergegenstand des Immobiliensteuervorabzugs sind die Einkünfte aus in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern (Artikel 249 des EStGB 1992). Die Besteuerungsgrundlage ist das Katastereinkommen. Es wird davon ausgegangen, dass es der mittleren normalen, jährlichen Nettomiete entspricht, die eine Immobilie gemäß der Veranschlagung der Katasterverwaltung abwerfen kann.

B.9. Der föderale Gesetzgeber ist befugt, einerseits durch ein mit besonderer Mehrheit angenommenes Gesetz den Steuergegenstand des Immobiliensteuervorabzugs zu regeln, und andererseits durch ein ordentliches Gesetz das föderale Katastereinkommen als Bestandteil der Einkommensteuer festzulegen.

B.10. Der Immobiliensteuervorabzug wird auf die Einkünfte aus in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern erhoben.

Artikel 7 des EStGB 1992, in dem festgelegt wird, um welche Einkünfte es sich dabei handelt, lautet wie folgt:

« § 1. Einkünfte aus unbeweglichen Gütern sind:

1. für nicht vermietete unbewegliche Güter:

a) für in Belgien gelegene Güter:

- das Katastereinkommen, wenn es sich um unbebaute unbewegliche Güter, Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach unbeweglich sind, oder die in Artikel 12 § 3 erwähnte Wohnung handelt,

- das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um andere Güter handelt,

b) für im Ausland gelegene Güter: der Mietwert,

2. für vermietete unbewegliche Güter:

a) für in Belgien gelegene Güter, die an eine natürliche Person vermietet sind, die sie weder ganz noch teilweise zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzt:

- das Katastereinkommen, wenn es sich um unbebaute unbewegliche Güter oder Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach unbeweglich sind, handelt,

- das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um andere Güter handelt,

b) das Katastereinkommen, wenn es sich um in Belgien gelegene Güter handelt, die gemäß den Rechtsvorschriften über den Landpachtvertrag vermietet sind und vom Mieter zu landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Zwecken genutzt werden,

bbis) das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um bebaute unbewegliche Güter handelt, die an eine juristische Person vermietet sind, die keine Gesellschaft ist, damit sie:

- einer natürlichen Person, die sie ausschließlich zu Wohnzwecken nutzt, oder

- mehreren natürlichen Personen, die sie gemeinsam und ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen,

zur Verfügung gestellt werden,

c) der Gesamtbetrag des Mietpreises und der Mietvorteile, der nicht weniger als das Katastereinkommen betragen darf, wenn es sich um andere in Belgien gelegene unbebaute unbewegliche Güter oder Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach unbeweglich sind, handelt, oder das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um andere in Belgien gelegene bebaute unbewegliche Güter handelt,

d) der Gesamtbetrag des Mietpreises und der Mietvorteile, wenn es sich um unbewegliche Güter handelt, die im Ausland gelegen sind,

3. bei Begründung oder Abtretung eines Erbpachtrechts oder Erbbaurechts oder gleichartiger Rechte an unbeweglichen Gütern erhaltene Beträge.

§ 2. Besteht ein Mietvorteil aus einer einmalig vom Mieter getätigten Ausgabe, wird ihr Betrag auf die Gesamtdauer des Mietvertrags verteilt ».

B.11. In Beantwortung einer parlamentarischen Frage zum Steuerstatut der Vergütungen für die Bereitstellung von Immobilien zum Installieren von GSM-Masten erklärte der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen:

« GSM-Betreiber schließen regelmäßig Verträge mit natürlichen Personen (außerhalb des Rahmens der Berufstätigkeit dieser natürlichen Personen), wobei bestimmte Flächen - eine Grundstücksparzelle, ein Dach, ein Giebel, usw. - vermietet werden im Hinblick auf die Installation einer Antenne, von Kabeln, und so weiter im Rahmen des Mobilfunks. In gewissen Fällen wird die Vermietung von Masten oder Räumen vorgesehen oder wird das Recht zu deren Errichtung erteilt.

Zur Bestimmung der steuerlichen Einstufung von Vergütungen, die sich aus solchen Verträgen ergeben, müssen diese Verträge von Fall zu Fall geprüft werden, damit die Art der gewährten Rechte ermittelt werden kann. So kann ein ' Mietvertrag ' in Wirklichkeit beispielsweise die Festlegung eines Erbbaurechts, einer Erbpacht oder gleichartiger Rechte an unbeweglichen Gütern darstellen. Andererseits kann eine Vereinbarung gegebenenfalls auch als eine gemischte Vereinbarung eingestuft werden, wobei die Parteien mit anderen Worten in Wirklichkeit durch einen einzigen Vertrag zwei rechtliche Vereinbarungen zustande bringen wollen, beispielsweise eine Miete und ein Erbbaurecht.

Bei dem derzeitigen Stand der Gesetzgebung müssen die vorerwähnten Vereinbarungen in den meisten Fällen als Einkünfte aus unbeweglichen Gütern im Sinne von Artikel 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 1992) angesehen werden.

Einerseits angesichts der möglichen Probleme hinsichtlich der richtigen Einstufung (Miete, Erbbaurecht, usw.) und andererseits der Feststellung, dass in dem Fall, dass ein Teil einer Immobilie vermietet wird, für den kein getrenntes Katastereinkommen besteht, die in Artikel 13 erster Gedankenstrich des EStGB 1992 erwähnte Einschränkung zu der Schlussfolgerung führt, dass kein Abzug der Kosten möglich ist, hat meine Verwaltung mir geraten, dass es besser wäre, die diesbezüglichen Vergütungen als verschiedene Einkünfte zu betrachten und ihnen das gleiche Besteuerungssystem aufzuerlegen, das derzeit für die Einkünfte aus der zeitweiligen Überlassung des Rechts gilt, eine ihrem Wesen nach unbewegliche Fläche, die nicht innerhalb der Umfriedung einer Sportanlage liegt, zu nutzen, um dort Plakate oder andere Werbeträger anzubringen (getrennter Steuersatz von 15 % ). Dies erfordert auf gesetzgeberischer Ebene die nötigen Anpassungen, nämlich die Erweiterung des Anwendungsbereichs von Artikel 90 Nr. 5 des EStGB 1992, damit die betreffenden Einkünfte als verschiedene Einkünfte betrachtet werden können.

Ich kann mich dieser Sichtweise meiner Verwaltung anschließen und werde ihr den Auftrag erteilen, die erforderlichen Vorbereitungen zu treffen.

Solange diese Anpassungen auf gesetzgeberischer Ebene nicht durchgeführt wurden, können die betreffenden Vergütungen beim derzeitigen Stand der Gesetzgebung nicht als verschiedene Einkünfte im Sinne von Artikel 90 Nr. 5 des EStGB 1992 gelten, sondern müssen in der Regel als Einkünfte aus unbeweglichen Gütern im Sinne von Artikel 7 des EStGB 1992 angesehen werden » (Fragen und Antworten, Kammer, 2010-2011, QRVA 53-030, SS. 10-11 (Antwort vom 20. Mai 2011 auf die parlamentarische Frage Nr. 248 vom 26. Januar 2011)).

B.12. Indem er die Einkünfte aus Konzessionen für das Installieren von GSM-Masten, neben den Einkünften aus Konzessionen für Plakate (Werbetafeln) und andere Werbeträger, als verschiedene Einkünfte im Sinne von Artikel 90 Nr. 5 des EStGB 1992 einstuft, hat der föderale Gesetzgeber eine Maßnahme ergriffen, durch die bestimmte Einkünfte nicht mehr als Einkünfte aus unbeweglichen Gütern im Sinne von Artikel 7 des EStGB 1992 betrachtet werden.

Auf diese Weise hat er zwar nicht das Katastereinkommen als Besteuerungsgrundlage für den Immobiliensteuervorabzug angetastet, jedoch ein Element des Steuergegenstands selbst, nämlich die Einkünfte aus in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, geändert und dem Steuergegenstand des Immobiliensteuervorabzugs entzogen, der durch das Finanzierungssondergesetz den Regionen übertragen wurde.

Eine solche Änderung könnte der föderale Gesetzgeber nur mit der in Artikel 4 letzter Absatz der Verfassung festgelegten besonderen Mehrheit durchführen.

Diese Bedingung der besonderen Mehrheit ist notwendigerweise Bestandteil des Systems zur Festlegung der Zuständigkeiten. Aufgrund von Artikel 1 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 darf der Gerichtshof über einen Verstoß gegen die durch die Verfassung vorgeschriebenen Bedingungen der besonderen Mehrheit urteilen.

B.13. Die Artikel 5 und 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 verstoßen gegen Artikel 177 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Finanzierungssondergesetzes.

B.14. Der erste Klagegrund ist begründet.

Die Artikel 5 und 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 sind für nichtig zu erklären, sowie - wegen des untrennbaren Zusammenhangs damit - Artikel 39 Absatz 3 dieses Gesetzes, durch den das Inkrafttreten der für nichtig erklärten Bestimmungen geregelt wird.

B.15. Er besteht kein Anlass zur Prüfung der übrigen Klagegründe, da sie nicht zu einer weitergehenden Nichtigerklärung führen können.

B.16. Aufgrund des für nichtig erklärten Artikels 39 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 waren die für nichtig erklärten Artikel 5 und 7 dieses Gesetzes auf die ab dem 1. Januar 2012 bezogenen Einkünfte anwendbar.

Eine rückwirkende Nichtigerklärung hätte zur Folge, dass die betreffenden steuerpflichtigen Einkünfte nicht mehr als verschiedene Einkünfte angesehen werden dürften, sondern grundsätzlich wieder als Einkünfte aus unbeweglichen Gütern steuerpflichtig wären und wieder dem Immobiliensteuervorabzug unterliegen würden.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist es angebracht, die Folgen der für nichtig erklärten Bestimmungen in Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof für die Einkünfte der Jahre 2012 und 2013 aufrechtzuerhalten.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

- erklärt die Artikel 5, 7 und 39 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen für nichtig;

- erhält die Folgen der für nichtig erklärten Bestimmungen für die Einkünfte der Jahre 2012 und 2013 aufrecht.

Erlassen in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 19. Juni 2014.

Der Kanzler,

F. Meersschaut

Der Präsident,

A. Alen

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Veröffentlichung: 2014-07-10