Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 19 November 2015 (België). RG 162/2015
- Sectie :
- Rechtspraak
- Bron :
- Justel D-20151119-2
- Rolnummer :
- 162/2015
Samenvatting :
Der Gerichtshof weist die Klage zurück.
Arrest :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 3. Oktober 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 6. Oktober 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Rütgers Belgium » AG, unterstützt und vertreten durch RA E. Van Hooydonck, in Antwerpen zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 Nr. 1 und Nr. 3, 6, 11 und 13 des Dekrets der Flämischen Region vom 28. Februar 2014 zur Abänderung des Dekrets vom 2. März 1999 über die Seehafenpolitik und -verwaltung (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 3. April 2014).
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen
B.1.1. Das Dekret der Flämischen Region vom 28. Februar 2014 zur Abänderung des Dekrets vom 2. März 1999 über die Seehafenpolitik und -verwaltung (nachstehend: Dekret vom 28. Februar 2014) bezweckt, « eine Reihe von Problemen, mit denen die vier flämischen Hafenbetriebe und die Flämische Region konfrontiert sind und die sich aus Undeutlichkeiten im Hafendekret ergeben, aufzugreifen » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2336/1, S. 2).
B.1.2. In Artikel 2 Nr. 2 des Dekrets vom 2. März 1999 über die Seehafenpolitik und -verwaltung (nachstehend: Hafendekret) werden die « Befugnisse der Hafenverwaltung » wie folgt definiert:
« a) die Verwaltung und der Betrieb der öffentlichen und privaten Hafenanlagen;
b) die Festlegung und Eintreibung der Hafengebühren;
c) die Erbringung der hafenbezogenen Dienstleistungen für die Hafenbenutzer sowie die Regelung und Festlegung ihrer Nutzungsbedingungen;
d) die Ausübung der besonderen verwaltungspolizeilichen Überwachung ».
Durch den angefochtenen Artikel 2 Nr. 1 des Dekrets vom 28. Februar 2014 wurde die vorerwähnte Definition durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« a) die Verwaltung und der Betrieb der öffentlichen und privaten Hafenanlagen;
b) die Festlegung und Eintreibung der Hafengebühren im Hafengebiet;
c) die Festlegung und die Organisation der öffentlichen Hafendienste im Hafengebiet;
d) die Ausübung der besonderen verwaltungspolizeilichen Überwachung im Hafengebiet ».
B.1.3. In Artikel 2 Nr. 6 des Hafendekrets wurde das « Hafengebiet von Gent » definiert als « die Häfen und dazugehörigen Bereiche am Seekanal nach Gent oder in dessen Nähe ».
Durch den angefochtenen Artikel 2 Nr. 3 des Dekrets vom 28. Februar 2014 wurde die vorerwähnte Definition ergänzt durch den Satzteil «, und dies auf dem Gebiet der Stadt Gent, der Gemeinde Evergem und der Gemeinde Zelzate ».
B.1.4. Artikel 15 des Hafendekrets besagte:
« § 1. Die in den Hafengebieten erhobenen Hafengebühren gleich welcher Art werden unter Ausschluss aller anderen Behörden durch den Hafenbetrieb erhoben und stehen ihm zu.
§ 2. Die Tarife werden durch den Hafenbetrieb festgelegt ».
Durch den angefochtenen Artikel 6 des Dekrets vom 28. Februar 2014 wurde Artikel 15 des Hafendekrets durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« § 1. Die allgemeinen Hafengebühren sind das Entgelt, das die Hafenbetriebe von den Hafenbenutzern fordern können als Gegenleistung für das Recht, in das betreffende Hafengebiet einzufahren, es zu durchfahren, darin anzulegen oder zu verbleiben.
Die allgemeinen Hafengebühren stehen ausschließlich den Hafenbetrieben zu, und die Hafenbetriebe sind innerhalb ihres Hafengebiets als einzige befugt für das Festlegen und Eintreiben beziehungsweise Eintreibenlassen der allgemeinen Hafengebühren.
§ 2. Neben den allgemeinen Hafengebühren können die Hafenbetriebe auch besondere Hafengebühren festlegen und eintreiben oder eintreiben lassen für Infrastruktur oder spezifische Dienste, die die Hafenbetriebe den Hafenbenutzern bieten.
§ 3. Die Hafenbetriebe geben die allgemeinen und besonderen Hafengebühren auf transparente Weise bekannt.
Die Hafengebühren werden autonom durch die Hafenbetriebe festgelegt, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der in Paragraph 1 Absatz 1 und Paragraph 2 angeführten Gegenleistungen ».
B.1.5. Durch den angefochtenen Artikel 11 des Dekrets vom 28. Februar 2014 wurde in das Hafendekret ein Artikel 19novies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 1. Vorbehaltlich der Anwendung des Gesetzes vom 19. Juni 1978 über die Verwaltung des linken Scheldeufergeländes auf der Höhe von Antwerpen und zur Festlegung von Maßnahmen für die Verwaltung und den Betrieb des Antwerpener Hafens werden die Hafenbetriebe als Gebietsverwalter der in Artikel 2 Nrn. 5, 6, 7 und 8 erwähnten Hafengebiete an der Politik und der Vorbereitung der politischen Maßnahmen anderer Behörden beteiligt. Insbesondere wird den Hafenbetrieben für das Hafengebiet, für das sie zuständig sind, eine beratende Befugnis erteilt in Bezug auf alle Untersuchungs- und Entscheidungsvorgänge auf Plan- und Projektebene innerhalb der Gemeinden, auf deren Gebiet sich das betreffende Hafengebiet befindet, die Auswirkungen auf den Betrieb des Hafengebiets haben können.
§ 2. Vorbehaltlich der Anwendung des Gesetzes vom 19. Juni 1978 über die Verwaltung des linken Scheldeufergeländes auf der Höhe von Antwerpen und zur Festlegung von Maßnahmen für die Verwaltung und den Betrieb des Antwerpener Hafens und vorbehaltlich der Befugnisse anderer Behörden innerhalb des betreffenden Hafengebiets können die Hafenbetriebe als Gebietsverwalter der in Artikel 2 Nrn. 5, 6, 7 und 8 erwähnten Hafengebiete gebietsbezogene Initiativen entfalten ».
B.1.6. Durch den angefochtenen Artikel 13 des Dekrets vom 28. Februar 2014 wurde in das Hafendekret ein Artikel 19decies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Der für das Hafengebiet von Gent zuständige Hafenbetrieb ist ungeachtet der Rechtsform dieses Hafenbetriebs zuständig für das gesamte Hafengebiet von Gent, einschließlich der Teile des Hafengebiets, die sich auf dem Gebiet der Gemeinden Evergem und Zelzate befinden ».
In Bezug auf die Zulässigkeit der Klage
B.2.1. Die klagende Partei führt keine Beschwerdegründe gegen Artikel 11 des Dekrets vom 28. Februar 2014 an. Die Klage ist folglich unzulässig, insofern darin die Nichtigerklärung dieser Bestimmung beantragt wird.
B.2.2. Die anderen angefochtenen Bestimmungen betreffen die Abgrenzung des Hafengebiets von Gent, die Verwaltungsbefugnisse der Häfen und die Hafengebühren, die die Hafenbetriebe festlegen und von den Hafenbenutzern verlangen können.
Da die klagenden Partei ein Unternehmen ist, das sich aufgrund der angefochtenen Bestimmungen im Hafengebiet von Gent befindet und folglich den Verwaltungsbefugnissen des betreffenden Hafenbetriebs unterliegt, und das in zahlreiche Streitsachen dieses Hafenbetriebs verwickelt ist, insbesondere bezüglich der Erhebung und Einforderung von Hafengebühren für das Anlegen von Schiffen, könnte sie direkt und nachteilig durch diese Bestimmungen betroffen sein. Diese Feststellung reicht, damit die klagende Partei das erforderliche Interesse an der Nichtigerklärung der Artikel 2 Nr. 1 und Nr. 3, 6 und 13 des Dekrets vom 28. Februar 2014 nachweist.
Der Gerichtshof begrenzt seine Prüfung jedoch auf jene Teile der vorerwähnten Bestimmungen, gegen die tatsächlich Beschwerdegründe angeführt werden.
B.2.3. Wenn eine klagende Partei das erforderliche Interesse nachweist, um die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen zu beantragen, muss sie darüber hinaus kein Interesse an den von ihr angeführten Klagegründen nachweisen.
In Bezug auf den ersten und den zweiten Klagegrund
B.3. Nach Darlegung der klagenden Partei verstießen Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 6 des Dekrets vom 28. Februar 2014 gegen die Artikel 170 und 173 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Artikeln 10 und 11, insofern dadurch die Hafenbetriebe ermächtigt würden, allgemeine Hafengebühren festzulegen und einzutreiben (erster Klagegrund).
Nach Darlegung der klagenden Partei verstießen dieselben Bestimmungen gegen die Artikel 33 und 173 der Verfassung und Artikel 20 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in Verbindung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, insofern sie die Befugnis zur Festlegung des so genannten Entgelts ausschließlich den Hafenbetrieben erteilten (zweiter Klagegrund).
Angesichts ihres Zusammenhangs werden die beiden Klagegründe zusammen geprüft.
B.4. Sowohl durch Artikel 170 der Verfassung, was die Steuern betrifft, als auch durch Artikel 173 der Verfassung, was die Entgelte betrifft, wird gewährleistet, dass keine Abgabe ohne das Auftreten der zuständigen repräsentativen Versammlung auferlegt wird. Die Garantie des Legalitätsprinzips hat in beiden Fällen jedoch nicht dieselbe Tragweite.
In Steuersachen ist jede Befugnisübertragung, die sich auf die Festlegung eines der wesentlichen Bestandteile der Steuer bezieht, grundsätzlich verfassungswidrig.
In Bezug auf die Entgelte reicht es aus, dass der zuständige Gesetzgeber die Fälle festlegt, die Anlass zur Erhebung des Entgelts sein können, und kann die Regelung der anderen wesentlichen Elemente, wie die Höhe des Entgelts, übertragen werden.
B.5. Zur Prüfung der Klagegründe muss der Gerichtshof zunächst bestimmen, ob die beanstandete Abgabe ein Entgelt oder eine Steuer ist.
Die Feststellung, dass der Dekretgeber die Abgabe als Entgelt bezeichnet, reicht an sich nicht aus, um sie tatsächlich als ein Entgelt einzustufen.
Damit eine Abgabe als ein Entgelt qualifiziert werden kann, ist es nicht nur erforderlich, dass es sich dabei um die Vergütung für eine Dienstleistung handelt, die die öffentliche Hand zugunsten des individuell betrachteten Abgabepflichtigen erbringt, sondern auch, dass sie rein entschädigender Art ist, so dass ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Gestehungspreis oder dem Wert der erbrachten Dienstleistung und dem Betrag, den der Abgabepflichtige schuldet, bestehen muss.
B.6.1. Aus dem Wortlaut von Artikel 15 § 1 des Hafendekrets, ersetzt durch Artikel 6 des Dekrets vom 28. Februar 2014, geht hervor, dass die allgemeinen Hafengebühren verstanden werden « als Gegenleistung für das Recht, in das betreffende Hafengebiet einzufahren, es zu durchfahren, darin anzulegen oder zu verbleiben ».
Diese Gegenleistung ist nicht bloß die Gewährung des Zugangs zum Hafengebiet, sondern umfasst die tatsächliche Erleichterung dieses Zugangs sowie die Gewährleistung einer effizienten und sicheren Erschließung der öffentlichen und privaten Hafenanlagen, deren Verwaltung und Betrieb zum Zuständigkeitsbereich des Hafenbetriebs gehören.
Die allgemeinen Hafengebühren sind daher die Vergütung für eine Dienstleistung, die der zuständige Hafenbetrieb zugunsten der einzelnen Benutzer des Hafengebiets erbringt. Die Feststellung, dass Teile des Hafengebiets zum öffentlichen Eigentum gehören, steht einer solchen Vergütung nicht im Weg. Die Benutzung des öffentlichen Eigentums ist jedem zugänglich, der dessen Zweckbestimmung einhält und sich entsprechend den Vorschriften verhält, die dessen gemeinsame Benutzung regeln. Insofern die Erschließung des öffentlichen Eigentums eine Dienstleistung darstellt, kann dafür ein Entgelt zugunsten der Instanz, die die Dienstleistung erbringt, auferlegt werden.
B.6.2. Der Abgabepflichtige ist daher der einzelne Benutzer des Hafengebiets, der im Hafendekret als der « Hafenbenutzer » bezeichnet wird, das heißt « jeder Wirtschafsteilnehmer, dessen wirtschaftliche Tätigkeit direkt oder indirekt mit dem Funktionieren der Logistikkette, in der ein Hafen den Knotenpunkt darstellt, zusammenhängt » (Artikel 2 Nr. 14).
Im Falle eines Entgelts, das lediglich eine entschädigende Beschaffenheit hat, darf der Dekretgeber vernünftigerweise, angesichts der spezifischen und im Allgemeinen technischen Beschaffenheit der betreffenden Angelegenheit, der dienstleistungserbringenden Instanz den Auftrag erteilen, die Kategorien der Beitragspflichtigen im Einzelnen zu präzisieren, sowie unter Berücksichtigung des Zwecks des betreffenden Entgelts und unter Einhaltung des Verfassungsgrundsatzes der Gleichheit und Nichtdiskriminierung und der geltenden Bestimmungen des internationalen Rechts bestimmte Benutzerkategorien von dem Entgelt befreien.
B.6.3. Der Dekretgeber hat den Betrag der allgemeinen Hafengebühren nicht festgelegt. Dieser darf aufgrund von Artikel 15 § 3 Absatz 2 des Hafendekrets autonom durch die Hafenbetriebe festgelegt werden. Sie müssen die Hafengebühren auf transparente Weise bekannt geben (Artikel 15 § 3 Absatz 1).
Der Dekretgeber hat jedoch ausdrücklich festgelegt, dass der Betrag der Hafengebühren « in einem angemessenen Verhältnis » zum Wert der genannten Gegenleistungen stehen muss. Es obliegt daher dem zuständigen Richter, gegebenenfalls die Verhältnismäßigkeit der auferlegten allgemeinen Hafengebühren zu kontrollieren.
B.7.1. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die allgemeinen Hafengebühren als ein Entgelt zu betrachten sind, dass jedoch die Weise, auf die ein Hafenbetrieb von der ihm erteilten Befugnis zur Festlegung der Hafengebühren Gebrauch macht, durch den zuständigen Richter für rechtswidrig befunden werden kann, insbesondere wenn deren Betrag nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten oder dem Wert der erbrachten Dienstleistung steht.
B.7.2. Die Einstufung als Entgelt wird nicht beeinträchtigt durch den Umstand, dass die Hafenbetriebe neben den allgemeinen Hafengebühren auch besondere Hafengebühren festlegen können « für Infrastruktur oder spezifische Dienste, die die Hafenbetriebe den Hafenbenutzern bieten » (Artikel 15 § 2 des Hafendekrets). Die Vergütung besonderer Dienste oder Infrastrukturen kann nämlich von der Vergütung der allgemeinen Dienstleistung, die auf die Erschließung des Hafengebiets ausgerichtet ist, unterschieden werden. Wie in den Vorarbeiten zu dem Hafendekret präzisiert wurde, werden die besonderen Hafengebühren « nur von den Benutzern von besonderen Domanialgütern wie Trockendocks oder hafengebundenen Diensten wie Lotsen- und Schleppdienste, verlangt » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 1998-1999, Nr. 1144/1, S. 5). Darüber hinaus müssen auch die besonderen Hafengebühren « in einem angemessenen Verhältnis » zum Wert der Gegenleistungen stehen.
B.8.1. Im zweiten Klagegrund wird ebenfalls bemängelt, dass die angefochtenen Bestimmungen den Hafenbetrieben die Befugnis erteilten, die Hafengebühren festzulegen.
B.8.2. Der Hafenbetrieb ist eine dezentralisierte öffentliche Einrichtung, die über eine weitgehende Autonomie verfügt und die einer Verwaltungsaufsicht unterliegt. Gemäß Artikel 2 Nr. 1 des Hafendekrets ist der Hafenbetrieb « jede öffentlich-rechtliche Behörde, die als Aufgabe die Verwaltung und den Betrieb der in den Nrn. 5, 6, 7 und 8 dieses Artikels erwähnten Hafengebiete hat und die die Befugnisse der Hafenverwaltung gemäß den Bestimmungen dieses Dekrets ausübt ».
B.8.3. Einerseits ergibt sich aus der Prüfung des ersten Klagegrunds, dass die durch die Artikel 2 Nr. 1 und 6 des Dekrets vom 28. Februar 2014 dem zuständigen Hafenbetrieb erteilte Befugnis, eine « Regelung » bezüglich der Hafengebühren anzunehmen, keine Ermächtigung dieser Einrichtung darstellt, ihre eigene Befugnis festzulegen.
B.8.4. Andererseits ist die Befugnis, die dem zuständigen Hafenbetrieb erteilt wurde, eine « Regelung » bezüglich der Hafengebühren anzunehmen, ebenfalls keine Übertragung einer allgemeinen Verordnungsbefugnis, die aufgrund der Artikel 20 und 78 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen nur durch die flämische Regierung ausgeübt werden kann, an eine dezentralisierte öffentliche Einrichtung.
Artikel 33 der Verfassung und Artikel 20 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 verhindern nicht, dass der Gesetzgeber einer dezentralisierten öffentlichen Einrichtung, die einer Verwaltungsaufsicht und einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, spezifische ausführende Befugnisse anvertraut.
B.8.5. Zur Gewährleistung der Verwaltungsaufsicht übt ein vollzeitlicher regionaler Hafenkommissar im Rahmen des Hafendekrets die Kontrolle über die Hafenbetriebe aus. Der regionale Hafenkommissar wird von der Flämischen Regierung ernannt und entlassen, und sie regelt sein Statut. Zur Unterstützung seiner Kontrollaufgabe stellt die Flämische Regierung dem regionalen Hafenkommissar das erforderliche Personal zur Verfügung (Artikel 23 § 1 des Hafendekrets). Der regionale Hafenkommissar kann die Ausführung aller Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates, die seines Erachtens im Widerspruch zum Hafendekret, zu den Gesetzesbestimmungen über die Finanzierung von Hafeninvestitionen, zu den in Ausführung dieses Dekrets gefassten Beschlüssen oder zu gewissen Verträgen stehen, aussetzen; die Flämische Regierung kann die Beschlüsse anschließend für nichtig erklären (Artikel 23 § 4). Darüber hinaus müssen der Tätigkeitsbericht, der Unternehmensplan und der mehrjährige Finanzplan sowie der ausführliche Bericht des Kollegiums der Kommissare der Flämischen Regierung übermittelt werden (Artikel 21 Absatz 2).
B.8.6. Die Weise, auf die der Hafenbetrieb und der regionale Hafenkommissar ihre jeweiligen Befugnisse ausüben, kann Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein.
B.8.7. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht auf diskriminierende Weise die Garantie beeinträchtigen, dass eine allgemeine Verordnungsbefugnis nicht dezentralisierten öffentlichen Einrichtungen anvertraut werden kann.
B.9. Der erste und der zweite Klagegrund sind unbegründet.
In Bezug auf den dritten Klagegrund
B.10. Nach Darlegung der klagenden Partei verstoße Artikel 6 des Dekrets vom 28. Februar 2014 gegen das vertragsrechtliche Statut des Kanals Gent-Terneuzen in Verbindung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, insofern dadurch den Hafenbetrieben auf allgemeine Weise die Befugnis erteilt werde, Hafengebühren festzulegen, ungeachtet des internationalrechtlichen Statuts des genannten Kanals. Die klagende Partei verweist in der Darlegung ihres Klagegrunds auf eine Reihe von Verträgen, aus denen hervorgehe, dass Binnenschiffe auf dem Kanal Gent-Terneuzen von Durchfahrtsgebühren befreit werden müssten und dass für Seeschiffe auf demselben Kanal keinerlei Abgabe auferlegt werden könne.
B.11. Die Flämische Regierung macht geltend, dass die angeführten Verträge nicht direkt wirksam seien und dass nicht ausreichend verdeutlicht werde, worin der Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung bestehe.
B.12.1. Der Gerichtshof, der befugt ist, darüber zu urteilen, ob eine Gesetzesnorm gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstößt, muss, wenn er zu einem Verstoß gegen diese Bestimmungen in Verbindung mit einem internationalen Vertrag befragt wird, nicht prüfen, ob dieser Vertrag unmittelbare Wirkung in der innerstaatlichen Rechtsordnung hat, sondern er muss darüber urteilen, ob der Gesetzgeber nicht auf diskriminierende Weise die internationalen Verbindlichkeiten Belgiens missachtet hat.
B.12.2. Nach Darlegung der klagenden Partei habe die angefochtene Bestimmung zur Folge, dass für die Schiffe auf dem Kanal Gent-Terneuzen unter Missachtung internationaler Verpflichtungen eine Abgabe auferlegt werde, während für die Schiffe auf anderen maritimen Zufahrtswegen, wie die Schelde, keine Abgabe solcher Art auferlegt werde.
Diese Partei legt somit zwar ausreichend deutlich dar, worin der Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung bestehen kann, doch dieser etwaige Verstoß ergibt sich nicht aus der angefochtenen Bestimmung. Aufgrund der angefochtenen Bestimmung obliegt es nämlich den Hafenbetrieben, die Hafengebühren festzulegen. Wie bereits dargelegt wurde, müssen sie im Einzelnen die Kategorien von Beitragspflichtigen präzisieren sowie unter Berücksichtigung des Zwecks des betreffenden Entgelts und unter Einhaltung des Verfassungsgrundsatzes der Gleichheit und Nichtdiskriminierung und der geltenden Bestimmungen des internationalen Rechts bestimmte Kategorien von Benutzern von dem Entgelt befreien, und obliegt es dem zuständigen Richter, die Rechtmäßigkeit der betreffenden Regelung zu kontrollieren.
B.13. Der dritte Klagegrund ist unbegründet.
In Bezug auf den vierten Klagegrund
B.14. Nach Darlegung der klagenden Partei verstießen Artikel 2 Nr. 3 und Artikel 13 des Dekrets vom 28. Februar 2014 gegen die Artikel 33 Absatz 2, 41 Absatz 1 und 162 Absatz 2 Nrn. 1, 2 und 3 und Absatz 4 der Verfassung, sowie auch gegen eine Reihe von allgemeinen Grundsätzen und Bestimmungen des internationalen Rechts, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, insofern sie die Verwaltungsbefugnisse des Hafenbetriebs Gent über die Gemeindegrenzen der Stadt Gent hinaus erweiterten, so dass sie die kommunale Selbstverwaltung der Gemeinden Evergem und Zelzate auf diskriminierende Weise verletzten.
B.15. Im angefochtenen Artikel 2 Nr. 3 des Dekrets vom 28. Februar 2014 wurde die Definition des Hafengebiets von Gent präzisiert. Dieses Hafengebiet umfasst nunmehr « die Häfen und dazugehörigen Bereiche am Seekanal nach Gent oder in dessen Nähe, und dies auf dem Gebiet der Stadt Gent, der Gemeinde Evergem und der Gemeinde Zelzate », wobei der Satzteil in Kursivdruck die Präzisierung betrifft.
Durch den angefochtenen Artikel 13 des Dekrets vom 28. Februar 2014 wurde im gleichen Sinne die territoriale Befugnis des betreffenden Hafenbetriebs verdeutlicht. Aufgrund des in das Hafendekret eingefügten Artikels 19decies ist der für das Hafengebiet von Gent zuständige Hafenbetrieb, ungeachtet seiner Rechtsform, innerhalb des gesamten Hafengebiets von Gent zuständig, einschließlich der Teile des Hafengebiets, die sich auf dem Gebiet der Gemeinden Evergem und Zelzate befinden.
B.16.1. Der Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung setzt voraus, dass die lokalen Behörden sich jede Angelegenheit aneignen können, bezüglich deren sie der Auffassung sind, dass sie zu ihrem Interesse gehört, und dass sie sie regeln können, so wie sie es als angebracht erachten. Dieser Grundsatz beeinträchtigt jedoch nicht die Befugnis des Föderalstaates, der Gemeinschaften oder der Regionen, zu beurteilen, welche Ebene am besten geeignet ist, die ihnen zustehende Angelegenheit zu regeln. Folglich können diese Behörden den lokalen Behörden die Regelung einer Angelegenheit anvertrauen, die auf dieser Ebene besser geregelt werden kann. Sie können ebenfalls urteilen, dass eine Angelegenheit hingegen besser auf einer allgemeineren Verwaltungsebene geregelt wird, insbesondere auf einheitliche Weise in dem gesamten Gebiet, für das sie zuständig sind, oder - wie in diesem Fall - in einem Teil des Gebiets.
B.16.2. Die Beeinträchtigung der Befugnis der Gemeinden und folglich des Grundsatzes der kommunalen Selbstverwaltung, den jedes positive oder negative Auftreten des Föderalstaates, der Gemeinschaften oder der Regionen in einer zu ihrer Zuständigkeit gehörenden Angelegenheit beinhaltet, würde nur im Widerspruch zu den im Klagegrund erwähnten Bestimmungen, mit denen die Befugnis der Gemeinden für alles, was von kommunalem Interesse ist, gewährleistet wird, stehen, wenn sie offensichtlich unverhältnismäßig wäre. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sie zur Folge hätte, dass den Gemeinden die Gesamtheit oder das Wesentliche ihrer Befugnisse entzogen würde oder wenn die Einschränkung der Befugnis nicht durch den Umstand gerechtfertigt werden könnte, dass sie besser auf einer anderen Befugnisebene ausgeübt würde.
B.16.3. Die Begrenzung der Häfen gehört zum Zuständigkeitsbereich der Regionen für die Verwaltung der Häfen. Wenn ein Hafengebiet sich über mehrere Gemeinden erstreckt, kann der Dekretgeber vernünftigerweise den Standpunkt vertreten, dass die Verwaltung dieses Hafengebiets besser auf einer mehr allgemeinen Verwaltungsebene geregelt wird, und darf er folglich die Befugnisse der Hafenverwaltung einem Organ erteilen, das über die Gemeindegrenzen hinausreicht. Dieses Organ erfüllt dann keine Aufgaben kommunalen, sondern regionalen Interesses.
Die Weise, auf die das betreffende Organ gestaltet und zusammengesetzt wird, wurde durch die angefochtenen Artikel nicht festgelegt.
B.17. Der vierte Klagegrund ist unbegründet.
In Bezug auf den fünften Klagegrund
B.18. Nach Darlegung der klagenden Partei verstießen Artikel 2 Nr. 3, Artikel 6 und Artikel 13 des Dekrets vom 28. Februar 2014 gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, den Grundsatz der Rechtssicherheit und den allgemeinen Grundsatz der materiellen Rechtskraft der Entscheide des Staatsrates, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, insofern dadurch gegen Entscheide des Staatsrates verstoßen und in ein bei dem ordentlichen Richter anhängiges Verfahren eingegriffen werde.
B.19.1. Durch seinen Entscheid Nr. 204.649 vom 3. Juni 2010 hat der Staatsrat den Erlass der Flämischen Regierung vom 15. Juli 2005 zur endgültigen Festlegung des regionalen räumlichen Ausführungsplans « Abgrenzung Seehafengebiet Gent - Einrichtung R4-Ost und R4-West » für nichtig erklärt, insofern er die Aufnahme des « Gewerbegebiets von VFT-Rütgers in Zelzate in das Seehafengebiet » betrifft. Nach Auffassung des Staatsrates war nicht dem Erfordernis entsprochen worden, dass ein räumlicher Ausführungsplan, ebenso wie jeder Verwaltungsakt oder jede Verordnung, auf « rechtlich und faktisch annehmbaren Gründen, die, wenn nicht aus dem eigentlichen Beschluss, dann zumindest aus der Verwaltungsakte hervorgehen müssen » beruhen muss.
B.19.2. Die vom Staatsrat festgestellte Rechtswidrigkeit hat für die klagende Partei nicht das unantastbare Recht entstehen lassen, dass ihr Gewerbegebiet für alle Zeit außerhalb der Abgrenzung des vorerwähnten Seehafengebiets bleiben würde. Die materielle Rechtskraft verhindert nicht, dass die Angelegenheit, die durch einen rechtswidrigen Akt geregelt wurde, Gegenstand einer neuen Regelung ist, ohne jedoch endgültige gerichtliche Entscheidungen in Frage zu stellen.
Es obliegt der zuständigen Behörde, aufgrund einer stichhaltigen Begründung das Seehafengebiet in einem regionalen räumlichen Ausführungsplan abzugrenzen.
B.19.3. Das Vorstehende kann den Dekretgeber nicht daran hindern, die Abgrenzung der Hafengebiete in Dekreten festzulegen. Wie bereits angeführt wurde, gehört die Begrenzung der Häfen zur Zuständigkeit der Regionen für die Verwaltung der Häfen.
B.20.1. Durch seinen Entscheid Nr. 214.028 vom 21. Juni 2011 hat der Staatsrat die Artikel 9 bis 32 der Tarifordnung (Ausgabe 2006) des Hafenbetriebs Gent für nichtig erklärt. Der Staatsrat war nämlich der Auffassung, dass der betreffende Hafenbetrieb keine Verwaltungsbefugnis in Bezug auf den Kanal Gent-Terneuzen besaß und dass die Nutzung der Wasserfläche des Kanals Gent-Terneuzen durch die klagende Partei die Erhebung von Hafengebühren nicht rechtfertigen konnte. Es gelang dem Hafenbetrieb nicht, den Staatsrat davon zu überzeugen, dass die anderen « Dienste » eine konkrete und verhältnismäßige Gegenleistung für die betreffenden Hafengebühren darstellten.
B.20.2. Die materielle Rechtskraft des Entscheids verhindert nicht, dass der Dekretgeber dem für das Hafengebiet von Gent zuständigen Hafenbetrieb künftig die Verwaltungsbefugnis erteilt, die dem Hafenbetrieb in der Vergangenheit fehlte, und dass er eine Dekretsgrundlage für die durch die Hafenbetriebe festgelegten Hafengebühren vorsieht.
B.20.3. Insofern der Beschwerdegrund sich auf noch anhängige Verfahren in Bezug auf bereits erhobene Hafengebühren bezieht, genügt die Feststellung, dass der Dekretgeber den angefochtenen Bestimmungen keine Rückwirkung verliehen hat, so dass sie den Ausgang dieser Streitfälle nicht beeinflussen können.
Die unmittelbare Wirkung der angefochtenen Bestimmungen hat vernünftigerweise zur Folge, dass sie auf die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen erhobenen Hafengebühren Anwendung finden.
B.21. Der fünfte Klagegrund ist unbegründet.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
weist die Klage zurück.
Erlassen in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 19. November 2015.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
A. Alen