Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 19 November 2015 (België). RG 164/2015
- Sectie :
- Rechtspraak
- Bron :
- Justel D-20151119-4
- Rolnummer :
- 164/2015
Samenvatting :
Der Gerichtshof weist die Klage zurück.
Arrest :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern J.-P. Snappe, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 3. Dezember 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 4. Dezember 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 38 Nr. 1 (Aufhebung von Artikel 171 des Gesetzes vom 25. April 2007) des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Einführung einer neuen Besoldungslaufbahn für das Gerichtspersonal und einer Mandatsregelung für die Chefgreffiers und die Chefsekretäre (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 10. Juni 2014): Valérie Bonaventure, Alain Brouillard, Marie Maillard, Stefan De Wilde, Dominiek Huys und Hans Giraldo.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die angefochtene Bestimmung und deren Kontext
B.1.1. Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 « zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Einführung einer neuen Besoldungslaufbahn für das Gerichtspersonal und einer Mandatsregelung für die Chefgreffiers und die Chefsekretäre » bestimmt:
« Im Gesetz vom 25. April 2007 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtspersonal der Stufe A, die Greffiers und die Sekretäre sowie der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtswesen, werden die folgenden Artikel aufgehoben:
1. die Artikel 170 und 171 ».
Die Klage ist gegen den vorerwähnten Artikel gerichtet, insofern damit der vorerwähnte Artikel 171 aufgehoben wurde.
B.1.2. Vor seiner Aufhebung durch die angefochtene Bestimmung bestimmte Artikel 171 des Gesetzes vom 25. April 2007 « zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtspersonal der Stufe A, die Greffiers und die Sekretäre sowie der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtswesen »:
« Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 behalten der erste Attaché, der dienstleitende Attaché und der Direktor des Dienstes für Dokumentation und Übereinstimmung der Texte beim Kassationshof den Vorteil ihrer erlöschenden Gehaltstabelle sowie persönlich ihren Dienstgrad.
Die Attachés, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt sind und die Note ' sehr gut ' bei ihrer Bewertung im Sinne von Artikel 287quater des Gerichtsgesetzbuches erhalten haben, können vom Minister der Justiz in die aufeinander folgenden Dienstgrade als erster Attaché nach mindestens neun Dienstjahren, als dienstleitender Attaché nach mindestens achtzehn Dienstjahren und als Direktor nach mindestens vierundzwanzig Dienstjahren befördert werden ».
B.2.1. In der Begründung des angefochtenen Gesetzes wurde angeführt:
« Durch diesen Entwurf möchte die Regierung eine neue Besoldungslaufbahn für das Gerichtspersonal nach dem Beispiel derjenigen, die für die Personalmitglieder des föderalen öffentliches Dienstes geschaffen wurde, einführen und somit den durch die Gesetze vom 10. Juni 2006 [zur Reform der Laufbahnen und der Besoldung des Personals der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften] und vom 25. April 2007 [zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtspersonal der Stufe A, die Greffiers und die Sekretäre sowie der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtswesen] zustande gebrachten Parallelismus aufrechterhalten.
Somit wird durch den Gesetzentwurf vom Laufbahnsystem zum neuen System übergegangen, in dem die Entwicklung der Besoldungslaufbahn eng mit dem Bewertungsverfahren verbunden ist und folglich den Leistungen der Personalmitglieder Rechnung getragen wird. Durch die neue Laufbahn werden die Basisprinzipien der Laufbahnpolitik von Grund auf geändert. Bisher stiegen die Personalmitglieder in ihrer Laufbahn auf der Grundlage einer gewissen Anzahl von Arbeitsjahren und auf der Grundlage des Bestehens des Tests für die absolvierten zertifizierten Ausbildungen auf. Im neuen System werden die Mitarbeiter eher auf der Grundlage ihrer Anstrengungen und entsprechend dem Erreichen der ihnen vorgegebenen Ziele besoldet » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3404/001, S. 4).
B.2.2. Der Gesetzgeber hat eine « neue alte Laufbahn » vorgesehen, « die auf all diejenigen angewandt wird, die vor dem 1. Juli 2014 in Dienst sind und nicht die Stufe, die Klasse oder das Statut wechseln » (ebenda, S. 5):
« Am 1. Juli 2014 behält jedes Personalmitglied die Gehaltstabelle, in der es am 30. Juni 2014 besoldet wurde, und geht also nicht in die neue Besoldungslaufbahn über, die im nachstehenden Punkt B beschrieben ist. Es behält ebenfalls, wenn es eine zertifizierte Ausbildung bestanden hat, seine Prämie für die Kompetenzentwicklung bis zum Ende der Gültigkeitsdauer.
Wer auf der Grundlage des alten Systems die Beförderung in eine höhere Gehaltstabelle erhalten hätte, genießt am Ende der Gültigkeitsdauer dieser zertifizierten Ausbildung ebenfalls diese Beförderung in der Gehaltstabelle. Die gleiche Regel gilt für die Personen mit A11, die A12 wird, sobald sie ein allgemeines Dienstalter von sechs Jahren in der Gehaltstabelle A11 aufweisen.
Für die Personalmitglieder, deren Gültigkeitsdauer vor dem 1. Januar 2017 abläuft, die jedoch keine Beförderung in der Gehaltstabelle erhalten können, wird die Prämie für die Kompetenzentwicklung bis zum 31. Dezember 2016 weiter gezahlt.
Mit Ausnahme der vorerwähnten Hypothese geht das Personalmitglied im neuen System nicht mehr in eine höhere Gehaltstabelle über. Stattdessen werden Vergütungen gewährt. Die erste Vergütung wird nach drei Bewertungen mit der Note ' entspricht den Erwartungen ' oder zwei aufeinander folgenden Bewertungen mit der Note ' außergewöhnlich ' gewährt, sofern der Bedienstete am 1. Juli 2014 eine Besoldungslaufbahn von zweieinhalb Jahren oder von anderthalb Jahren aufweist. Konkret bedeutet dies, dass ein Personalmitglied die erste Vergütung am 1. Januar 2016 (bei zwei Noten ' außergewöhnlich ') oder am 1. Januar 2017 (bei drei Noten ' entspricht den Erwartungen ') erhalten kann. Die Vergabe der Note ' zu verbessern ' oder ' ungenügend ' wird zur Folge haben, dass die Gewährung der Vergütung verzögert wird » (ebenda, SS. 5 und 6).
B.2.3. Durch Artikel 38 des angefochtenen Gesetzes « werden gewisse Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 2007 aufgehoben, die nicht mehr gerechtfertigt sind angesichts der Einführung der ' neuen alten Laufbahnen ', die in Kapitel 5, das Übergangsbestimmungen enthält, eingeführt wurden » (ebenda, S. 20).
B.2.4. Im Kommentar zu den Artikeln 45 und 46 des Gesetzes heißt es:
« Die ' neuen alten Laufbahnen ' werden nicht mehr nach Gehaltstabellen geregelt. Mit anderen Worten: Die Personalmitglieder werden am 1. Juli 2014 ihre alte Gehaltstabelle (alte Gehaltstabelle aufgrund der vorangegangenen Reform oder eine andere alte spezifische Gehaltstabelle) behalten. Es findet also kein Übergang zu den Gehaltstabellen der neuen Laufbahnen statt.
Diese alten Gehaltstabellen werden in zwei getrennten Anhängen zum Gesetzentwurf zusammengelegt. Im ersten Anhang sind die ' alten Gehaltstabellen ' zusammengelegt, so wie sie in den Artikeln 370 und 372 des Gerichtsgesetzbuches und im Anhang III zum königlichen Erlass vom 10. November 2006 über das Statut, die Laufbahn und die Besoldungsregelung des Gerichtspersonals festgelegt waren und wie sie vor dem 1. Juli 2014 galten. Im zweiten Anhang sind die ' alten spezifischen Gehaltstabellen ' zusammengelegt, so wie sie in den Artikeln 171, 174 bis 178 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtspersonal der Stufe A, die Greffiers und die Sekretäre sowie der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtswesen, und in den Anhängen IV, VI und VII zum vorerwähnten königlichen Erlass vom 10. November 2006, so wie sie vor dem 1. Juli 2014 anwendbar waren, festgelegt sind, sowie diejenigen, die in Anhang III zum königlichen Erlass vom 19. März 1996 zur Vereinfachung der Laufbahn und Festlegung des Besoldungsstatuts bestimmter Personalmitglieder der Dienste, die der rechtsprechenden Gewalt beistehen, festgelegt sind » (ebenda, S. 23).
B.2.5. In der Diskussion im Ausschuss hat die Ministerin präzisiert:
« In diesem neuen System wird der Bewertung eine größere Bedeutung beigemessen, da der Übergang zu einer höheren Gehaltstabelle davon abhängt, ob man eine bestimmte Anzahl von positiven Bewertungen erhalten hat. Diese Beförderungen können schneller erfolgen als in der bestehenden Regelung. Diesbezüglich präzisiert die Ministerin, dass eine Person, die eine positive Bewertung nicht erhält, keine höhere Gehaltstabelle erhalten kann und ' blockiert bleibt ' » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3404/003, S. 4).
In Bezug auf den einzigen Klagegrund
B.3. Der einzige Klagegrund ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 2 des Zivilgesetzbuches und mit den Grundsätzen der Rechtsicherheit und der Nichtrückwirkung. Die klagenden Parteien führen an, dass die angefochtene Bestimmung, ausgelegt in dem Sinne, dass die Attachés im Dienst für Dokumentation und Übereinstimmung der Texte beim Kassationshof, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 25. April 2007 in Dienst gewesen seien, nicht mehr in den Rang als erster Attaché, dienstleitender Attaché und Direktor befördert werden könnten, gegen die angeführten Bestimmungen und Grundsätze verstoße.
B.4. Der Ministerrat ist der Auffassung, dass die klagenden Parteien nicht ausreichend präzise die Gruppe von Bürgern angäben, die sich in einer mit der ihren vergleichbaren Situation befinde. Er ist daher der Auffassung, dass der Klagegrund vage sei und nicht geprüft werden könne.
Hilfsweise ist der Ministerrat der Auffassung, dass der einzige Klagegrund für unbegründet zu erklären sei wegen der Nichtvergleichbarkeit der in der Nichtigkeitsklageschrift ins Auge gefassten angeführten Situationen.
B.5.1. Um den Erfordernissen nach Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof zu entsprechen, müssen die in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe angeben, welche Vorschriften, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet, verletzt wären und welche Bestimmungen gegen diese Vorschriften verstoßen würden, und darlegen, in welcher Hinsicht diese Vorschriften durch die fraglichen Bestimmungen verletzt würden.
Außerdem muss, wenn ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung angeführt wird, in der Regel präzisiert werden, welche Kategorien von Personen miteinander zu vergleichen sind und in welcher Hinsicht durch die angefochtenen Bestimmungen ein diskriminierender Behandlungsunterschied eingeführt werde.
Diese Erfordernisse beruhen insbesondere auf dem Bemühen, den anderen Verfahrensparteien die Möglichkeit zur Beantwortung der Argumente der klagenden Partei zu bieten, so dass es unerlässlich ist, über eine klare und unzweideutige Darlegung der Klagegründe zu verfügen.
B.5.2. Wenn eine klagende Partei im Rahmen einer Nichtigkeitsklage einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit anderen Bestimmungen oder mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die eine grundsätzliche Garantie umfassen, anführt, besteht der Klagegrund darin, dass nach Auffassung dieser Partei ein Behandlungsunterschied eingeführt werde, weil die Bestimmung, die sie mit der Klage anficht, ihr diese grundsätzliche Garantie entziehe, während diese uneingeschränkt für andere Rechtsunterworfene gelte.
Der Klagegrund wird also ausreichend deutlich dargelegt. Im Übrigen geht aus dem Schriftsatz und dem Gegenerwiderungsschriftsatz des Ministerrates hervor, dass dieser den Klagegrund richtig verstanden hat und folglich imstande war, eine sachdienliche Verteidigung zu führen.
Es handelt sich darüber hinaus um vergleichbare Kategorien.
B.5.3. Die Einreden werden abgewiesen.
B.6. Durch die Aufhebung des in B.1.2 zitierten Artikels 171 des Gesetzes vom 25. April 2007 wird mit der angefochtenen Bestimmung künftig dem System der ebenen Laufbahn, in dessen Vorteil das Personal des Dienstes für Dokumentation und Übereinstimmung der Texte beim Kassationshof weiterhin gelangte, ein Ende gesetzt und für dieses Personal, ebenso wie für das gesamte Gerichtspersonal, eine neue Besoldungslaufbahn vorgeschrieben, so wie sie für das Personal des föderalen öffentlichen Dienstes eingeführt worden ist.
Aus den in B.2.1 zitierten Vorarbeiten geht hervor, dass der Gesetzgeber die Entwicklung der Besoldungslaufbahn des Gerichtspersonals eng mit dem Bewertungsverfahren und mit der Berücksichtigung der Leistungen der Personalmitglieder hinsichtlich der vorgegebenen Ziele verbinden wollte. Da durch die neue Laufbahn die Basisprinzipien der Laufbahnpolitik grundlegend geändert werden, konnte der Gesetzgeber vernünftigerweise den Standpunkt vertreten, dass es nicht gerechtfertigt war, ein abweichendes Laufbahnsystem für die Personalmitglieder eines Dienstes innerhalb des Gerichtspersonals aufrechtzuerhalten. Die klagenden Parteien weisen im Übrigen nicht nach, dass andere Mitglieder des Gerichtspersonals eine abweichende Laufbahnregelung behalten hätten.
B.7. Der Gesetzgeber darf, ohne gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung zu verstoßen, die Besoldungslaufbahn des Gerichtspersonals ändern nach dem Beispiel der Reformen, die bereits in Bezug auf die Besoldungslaufbahn der föderalen Bediensteten durchgeführt wurden. Der Umstand, dass die Personalmitglieder des gerichtlichen Standes nicht ohne Weiteres den föderalen Bediensteten gleichgestellt werden können, verhindert nicht, dass der Gesetzgeber sich an die für Letztere geltenden Regeln anlehnen kann, um die für die Erstgenannten geltenden Regeln auszuarbeiten, sofern er auf diese Weise nicht gegen die Normen verstößt, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleisten muss. Ein solcher Verstoß ist nicht erwiesen angesichts des in B.6 Erwähnten und des Umstandes, dass der Gesetzgeber in Kapitel 5 des angefochtenen Gesetzes Übergangsbestimmungen für die Personalmitglieder vorgesehen hat, die vor dem 1. Juli 2014 in Dienst waren und nicht die Stufe, die Klasse oder das Statut wechseln, so dass für diese Personen eine « neue alte Laufbahn » vorgesehen wurde, wie in den in B.2.2 zitierten Vorarbeiten präzisiert wurde.
B.8. Die angefochtene Bestimmung ist außerdem nicht so beschaffen, dass sie den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Nichtrückwirkung auf diskriminierende Weise Abbruch tun würde. Es ist die übliche Folge jeder gesetzlichen Regel, dass sie unmittelbar Anwendung findet, nicht nur auf Fakten, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sondern auch auf Rechtsfolgen vorher aufgetretener Fakten. Eine Regel kann nur als rückwirkend eingestuft werden, wenn sie auf Fakten, Handlungen und Situationen anwendbar ist, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens endgültig vollzogen waren.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
weist die Klage zurück.
Erlassen in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 19. November 2015.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
J. Spreutels