Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 21 Mai 2015 (België). RG 68/2015
- Sectie :
- Rechtspraak
- Bron :
- Justel D-20150521-1
- Rolnummer :
- 68/2015
Samenvatting :
Der Gerichtshof erkennt für Recht: Die Artikel 1017 Absatz 1, 1018 und 1022 des Gerichtsgesetzbuches - Letztgenannter vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. Februar 2010 « zur Abänderung der Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches und 162bis des Strafprozessgesetzbuches » und des Gesetzes vom 25. April 2014 « zur Berichtigung verschiedener Gesetze, die eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit regeln » - verstoßen nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Arrest :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Entscheid vom 30. Januar 2014 in Sachen Sonia Vansteene und Adel Belal gegen den Standesbeamten der Stadt Ostende, dessen Ausfertigung am 12. Februar 2014 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Appellationshof Gent folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstößt die Bestimmung von Artikel 1017 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, in Verbindung mit den Artikeln 1018 und 1022 des Gerichtsgesetzbuches und ausgelegt wie in den Entscheiden vom 25. April 2013 (Nr. 57/2013) und vom 26. September 2013 (Nr. 132/2013), gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, dahingehend ausgelegt, dass in einer Streitsache vor dem Zivilrichter aufgrund von Artikel 146bis in Verbindung mit Artikel 167 des Zivilgesetzbuches der Standesbeamte, der sich gegen die Klage verteidigt, die gegen seinen Verweigerungsbeschluss eingereicht wurde, als unterliegende Partei im Sinne von Artikel 1017 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches nicht zur Zahlung einer Verfahrensentschädigung zu verurteilen ist, während Privatpersonen, die gegen den Verweigerungsbeschluss Klage einreichen, als unterliegende Partei im Sinne von Artikel 1017 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches wohl zur Zahlung einer Verfahrensentschädigung zu verurteilen sind, während
- Artikel 1017 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches nur ' die unterliegende Partei ' erwähnt, ohne dass dabei je nachdem unterschieden wird, ob diese unterliegende Partei im allgemeinen Interesse auftritt oder nicht;
- in Städtebausachen, insbesondere in Verfahren in Bezug auf Wiederherstellungsklagen und Unterlassungsanordnungen, die Privatperson, der gegenüber eine Klage der Behörde für begründet erklärt wird, nicht zur Zahlung einer Verfahrensentschädigung an die Behörde gehalten ist? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1.1. Artikel 1017 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt:
« Jedes Endurteil verkündet unbeschadet der Parteivereinbarung, die eventuell durch das Urteil bekräftigt wird, selbst von Amts wegen die Verurteilung der unterliegenden Partei in die Gerichtskosten, es sei denn, dass besondere Gesetze anders darüber bestimmen ».
Artikel 1018 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt:
« Die Kosten enthalten:
1. die verschiedenen Gebühren, die Kanzlei- und Registrierungsgebühren sowie die Stempelgebühren, die vor der Abschaffung des Stempelsteuergesetzbuches gezahlt wurden;
2. den Preis sowie die Bezüge und Löhne der gerichtlichen Handlungen;
3. den Preis der Ausfertigung des Urteils;
4. die Ausgaben für alle Untersuchungsmaßnahmen, unter anderem die Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige;
5. die Reise- und Aufenthaltskosten der Magistrate, der Greffiers und der Parteien, wenn ihre Reise durch den Richter angeordnet wurde, und die Kosten der Handlungen, wenn diese ausschließlich im Hinblick auf das Verfahren getätigt wurden;
6. die Verfahrensentschädigung im Sinne von Artikel 1022;
7. das Honorar, die Bezüge und die Kosten des Vermittlers, der gemäß Artikel 1734 bestimmt wurde.
Die Beträge, die als Grundlage zur Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Kosten dienen, werden am Tag der Verkündung des Urteils oder des Entscheids, in dem zu den Kosten verurteilt wird, in Euro umgerechnet ».
Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt:
« Die Verfahrensentschädigung ist eine Pauschalbeteiligung an den Rechtsanwaltshonoraren und -kosten der obsiegenden Partei.
Nachdem der König die Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften eingeholt hat, legt Er durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge der Verfahrensentschädigung fest, wobei insbesondere die Art der Streitsache und ihre Bedeutung berücksichtigt werden.
Auf Antrag einer der Parteien, der gegebenenfalls nach Befragung durch den Richter gestellt wird, darf dieser durch einen mit besonderen Gründen versehenen Beschluss die Verfahrensentschädigung entweder herabsetzen oder sie erhöhen, ohne jedoch die vom König vorgesehenen Höchst- und Mindestbeträge zu überschreiten. Bei seiner Beurteilung berücksichtigt der Richter:
- die finanziellen Mittel der unterlegenen Partei im Hinblick auf eine Herabsetzung des Entschädigungsbetrags,
- die Komplexität der Sache,
- die für die obsiegende Partei vereinbarten vertraglichen Entschädigungen,
- die offensichtliche Unvernunft in der Sachlage.
Wenn die unterlegene Partei in den Genuss des weiterführenden juristischen Beistands kommt, wird die Verfahrensentschädigung auf den vom König bestimmten Mindestbetrag festgelegt, außer bei offensichtlicher Unvernunft in der Sachlage. Der Richter muss seinen Beschluss, besonders für diesen Punkt, mit Gründen versehen.
Falls verschiedene Parteien zu Lasten derselben unterlegenen Partei in den Genuss der Verfahrensentschädigung kommen, wird der Betrag dieser Entschädigung höchstens auf das Doppelte der maximalen Verfahrensentschädigung erhöht, auf die der Entschädigungsberechtigte, der zur höchsten Entschädigung berechtigt ist, Anspruch erheben kann. Die Entschädigung wird vom Richter unter die Parteien verteilt.
Keine Partei kann dazu verpflichtet werden, für das Auftreten des Rechtsanwalts einer anderen Partei eine Entschädigung zu zahlen, die den Betrag der Verfahrensentschädigung übersteigt ».
B.1.2. Durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2010 « zur Abänderung der Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches und 162bis des Strafprozessgesetzbuches » wurde ein Absatz in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches eingefügt, aufgrund dessen keine Verfahrensentschädigung zu Lasten des Staates geschuldet ist, wenn die Staatsanwaltschaft durch eine Gerichtsklage in Zivilverfahren gemäß Artikel 138bis § 1 desselben Gesetzbuches interveniert oder wenn das Arbeitsauditorat eine Gerichtsklage bei den Arbeitsgerichten gemäß Artikel 138bis § 2 desselben Gesetzbuches einreicht.
Durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. April 2014 « zur Berichtigung verschiedener Gesetze, die eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit regeln » wurde derselbe Absatz ergänzt, indem darin vorgesehen wurde, dass keine Verfahrensentschädigung zu Lasten des Staates geschuldet ist, wenn eine juristische des öffentlichen Rechts im Allgemeininteresse als Partei in einem Verfahren auftritt.
Die zwei Gesetze sind noch nicht in Kraft getreten, und gegen Artikel 17 des Gesetzes vom 25. April 2014 wurden verschiedene Nichtigkeitsklagen eingereicht.
B.2.1. Der vorlegende Richter fragt den Gerichtshof, ob die betreffenden Bestimmungen vereinbar seien mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, ausgelegt in dem Sinne, dass die Parteien, die in ihrer aufgrund von Artikel 167 des Zivilgesetzbuches eingereichten Klage gegen die Weigerung des Standesbeamten, ihre Trauung vorzunehmen, unterlägen, zur Zahlung einer Verfahrensentschädigung verpflichtet seien, während (1) der Standesbeamte, wenn er anlässlich einer solchen Klage unterliege, nicht zur Zahlung einer Verfahrensentschädigung verpflichtet sei, (2) in Artikel 1017 des Gerichtsgesetzbuches nicht unterschieden werde entsprechend der Eigenschaft der unterlegenen Partei und (3) eine Privatperson, die unterliege, im Rahmen von Verfahren in Bezug auf Wiederherstellungsklagen und städtebauliche Unterlassungsanordnungen, nicht zur Zahlung einer Verfahrensentschädigung verpflichtet sei.
B.2.2. Artikel 146bis des Zivilgesetzbuches bestimmt:
« Es kommt zu keiner Eheschließung, obwohl die förmlichen Einwilligungen zur Eheschließung gegeben worden sind, wenn aus der Gesamtheit der Umstände hervorgeht, dass die Absicht wenigstens eines Ehegatten offensichtlich nicht die Bildung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft, sondern nur die Erlangung eines an die Rechtsstellung der Ehegatten gebundenen aufenthaltsrechtlichen Vorteils ist ».
Artikel 167 des Zivilgesetzbuches in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung bestimmt:
« Der Standesbeamte weigert sich, die Trauung vorzunehmen, wenn ersichtlich wird, dass die für die Eingehung der Ehe vorgeschriebenen Eigenschaften und Bedingungen nicht erfüllt sind, oder wenn er der Meinung ist, dass die Eheschließung gegen die Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstößt.
Besteht die ernsthafte Vermutung, dass die im vorhergehenden Absatz erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann der Standesbeamte, um eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen, die Eheschließung um höchstens zwei Monate ab dem von den interessehabenden Parteien ausgewählten Datum für die Eheschließung aufschieben, gegebenenfalls, nachdem er die Stellungnahme des Prokurators des Königs des Gerichtsbezirks, in dem die Antragsteller beabsichtigen, die Ehe einzugehen, eingeholt hat.
Hat der Standesbeamte binnen der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist keine endgültige Entscheidung getroffen, muss er die Trauung vornehmen, selbst in den Fällen, in denen die in Artikel 165 § 3 erwähnte Frist von sechs Monaten verstrichen ist.
Im Fall einer in Absatz 1 erwähnten Weigerung notifiziert der Standesbeamte den interessehabenden Parteien unverzüglich seine mit Gründen versehene Entscheidung. Gleichzeitig wird dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, wo die Weigerung erfolgt ist, davon eine Abschrift zusammen mit einer Abschrift aller zweckdienlichen Dokumente übermittelt.
Wenn einer der zukünftigen Ehegatten oder beide am Tag der Weigerung nicht im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister der Gemeinde eingetragen sind oder dort nicht ihren aktuellen Wohnort haben, wird die Weigerungsentscheidung auch sofort dem Standesbeamten der Gemeinde notifiziert, wo dieser zukünftige Ehegatte oder diese zukünftigen Ehegatten in einem dieser Register eingetragen sind oder ihren aktuellen Wohnort haben.
Gegen die Weigerung des Standesbeamten, die Trauung vorzunehmen, können die interessehabenden Parteien binnen einem Monat nach der Notifizierung seiner Entscheidung beim Gericht erster Instanz Beschwerde einlegen ».
B.3.1. Der durch die vorerwähnten Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches bestätigte Grundsatz lautet, dass jede unterlegene Partei zur Zahlung der Verfahrensentschädigung verpflichtet ist, die eine pauschale Beteiligung an den Kosten und Honoraren des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei darstellt.
B.3.2. Mit diesen Bestimmungen aus dem Gesetz vom 21. April 2007 über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten wollte der Gesetzgeber der Rechtsunsicherheit, die sich aus einer sehr unterschiedlichen Rechtsprechung diesbezüglich ergab, ein Ende setzen (Parl. Dok., Senat, 2006-2007, Nr. 3-1686/5, S. 14).
Er wollte im Übrigen verhindern, dass ein neues Verfahren eingeleitet werden musste, um die Wiedergutmachung des Schadens zu erreichen, der in den durch die obsiegende Partei getätigten Rechtsanwaltskosten und -honoraren besteht.
Der Gesetzgeber beabsichtigte schließlich, den Behandlungsunterschied bezüglich des finanziellen Risikos des Verfahrens zwischen den Parteien in einem Zivilverfahren, bei dem jede von ihnen grundsätzlich die Verteidigung ihrer persönlichen Interessen anstrebt, zu beseitigen. Insbesondere war die Entscheidung des Gesetzgebers, die Rückforderbarkeit im zivilen Verfahrensrecht zu verankern und aus der Verfahrensentschädigung eine pauschale Beteiligung an den Rechtsanwaltshonoraren und -kosten der obsiegenden Partei zu Lasten der unterlegenen Partei zu machen, darauf ausgerichtet, alle Parteien in einem Zivilverfahren auf gleiche Weise zu behandeln, indem das finanzielle Risiko auf gleiche Weise unter sie verteilt wird. Ein solches Ziel entspricht dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu einem Gericht, so wie er durch Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet wird.
B.3.3. Im selben Gesetz vom 21. April 2007 wurde jedoch jede Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten in den Beziehungen zwischen dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen. Durch die Artikel 128, 162bis, 194 und 211 des Strafprozessgesetzbuches wird der Grundsatz der Rückforderbarkeit nur für die Beziehungen zwischen dem Angeklagten und der Zivilpartei auf Strafsachen ausgedehnt.
In seinem Entscheid Nr. 182/2008 vom 18. Dezember 2008 über Klagen auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 21. April 2007 hat der Gerichtshof geurteilt, dass die grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Staatsanwaltschaft, die im Interesse der Gesellschaft mit der Untersuchung und der Verfolgung von Straftaten beauftragt ist und die Strafverfolgung ausübt, und der Zivilpartei, die ihre persönlichen Interessen verteidigt, die Nichtanwendung der im Gesetz vom 21. April 2007 vorgesehenen Regelung der pauschalen Entschädigung zu Lasten des Staates rechtfertigen konnten.
Eine solche spezifische Regelung ist gerechtfertigt unter Berücksichtigung der besonderen Beschaffenheit der strafrechtlichen Streitsachen, die dazu dienen, die Straftaten zu verfolgen und zu ahnden, und nicht darauf ausgerichtet sind, das Bestehen oder die Verletzung eines subjektiven Rechts feststellen zu lassen, und ebenfalls nicht grundsätzlich über die Rechtmäßigkeit einer Handlung einer Behörde zu urteilen, einerseits und angesichts des spezifischen Auftrags der Staatsanwaltschaft oder des Arbeitsauditorats in Strafsachen, die beauftragt sind, die Strafverfolgung im Namen der Gesellschaft auszuüben, andererseits. Schließlich sind die Funktionen der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats, das im Sozialstrafrecht die Funktionen der Staatsanwaltschaft ausübt (Artikel 145 und 152 des Gerichtsgesetzbuches) oder das bei dem Arbeitsgericht die in Artikel 138bis § 2 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Klage einreicht, die mit der Strafverfolgung vergleichbar ist, die die Staatsanwaltschaft bei dem Strafrichter ausübt, da diese bezweckt, das Begehen einer Straftat festzustellen, in Artikel 151 § 1 der Verfassung verankert und ist dadurch ihre Unabhängigkeit gewährleistet.
B.4. Der Gerichtshof hat über verschiedene Vorabentscheidungsfragen befunden in Bezug auf die Anwendung der Verfahrensentschädigung im Sinne von Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches im Rahmen von Streitsachen vor dem Zivilrichter, an denen aber eine Behörde beteiligt ist, so dass sie sich von den zivilen Streitsachen unterscheiden, in denen die zwei Parteien ausschließlich die Verteidigung ihrer privaten Interessen anstreben.
Wiederholt hat der Gerichtshof geurteilt, dass unter Berücksichtigung der Verbindung zwischen den Aufträgen dieser Behörden und den Funktionen, die die Staatsanwaltschaft ausübt, wenn sie in Strafsachen auftritt, und insbesondere mit dem Bestehen eines Auftrags allgemeinen Interesses in beiden Fällen, diese Behörden als klagende oder beklagte Parteien im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitsache auf die gleiche Weise behandelt werden müssten wie die Staatsanwaltschaft, die in Strafsachen auftritt, und folglich, dass jede Zahlung der Verfahrensentschädigung im Rahmen von Streitsachen zwischen solchen Behörden und einer Privatperson ausgeschlossen werden müsste.
In seinem Entscheid Nr. 83/2011 vom 18. Mai 2011 hat der Gerichtshof somit für Recht erkannt, dass Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. Februar 2010 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstieß, insofern eine Verfahrensentschädigung zu Lasten des belgischen Staates auferlegt werden konnte, wenn das Arbeitsauditorat in seiner aufgrund von Artikel 138bis § 2 des Gerichtsgesetzbuches erhobenen Klage unterliegt. Der Gerichtshof urteilte nämlich, dass der Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung es erforderte, dass diese Klagen, die durch ein öffentliches Organ im Namen des Allgemeininteresses und in aller Unabhängigkeit erhoben werden, auf die gleiche Weise behandelt werden wie die Strafverfolgungen.
In seinem Entscheid Nr. 43/2012 vom 8. März 2012 hat sich der Gerichtshof auf ähnliche Weise geäußert, was die vom Städtebauinspektor aufgrund von Artikel 6.1.43 des Flämischen Raumordnungskodex beim Zivilgericht eingereichte Wiederherstellungsklage betrifft.
In seinem Entscheid Nr. 36/2013 vom 7. März 2013 gelangte der Gerichtshof zu der gleichen Schlussfolgerung in Bezug auf die vom beauftragten Beamten aufgrund von Artikel 157 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie beim Zivilgericht eingereichten Wiederherstellungsklage.
In seinem Entscheid Nr. 42/2013 vom 21. März 2013 hat der Gerichtshof geurteilt, dass Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. Februar 2010 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstieß, insofern eine Verfahrensentschädigung zu Lasten des belgischen Staates auferlegt werden konnte, wenn der Prokurator des Königs in seinem aufgrund von Artikel 184 des Zivilgesetzbuches gestellten Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer Ehe unterliegt.
In seinem Entscheid Nr. 57/2013 vom 25. April 2013 hat der Gerichtshof geurteilt, dass aus ähnlichen Gründen wie im Entscheid Nr. 135/2009 vom 1. September 2009 sowie im vorerwähnten Entscheid Nr. 83/2011 der Behörde, die Wiederherstellungsmaßnahmen im Bereich des Städtebaus beantragt, keine Verfahrensentschädigung auferlegt werden konnte, dass ihr aber auch keine Verfahrensentschädigung gewährt werden konnte.
In seinem Entscheid Nr. 132/2013 vom 26. September 2013 hat der Gerichtshof erkannt, dass Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. Februar 2010 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstieß, insofern eine Verfahrensentschädigung zu Lasten des Standesbeamten auferlegt werden konnte, wenn er in einer aufgrund von Artikel 167 des Zivilgesetzbuches eingeleiteten Beschwerde gegen seine Entscheidung zur Weigerung der Vornahme einer Trauung unterliegt. Der Gerichtshof hat nämlich geurteilt, dass der Standesbeamte die Trauung ablehnen musste, wenn er der Meinung war, es handele sich um eine Scheinehe, und dass eine solche Entscheidung nur deshalb getroffen werden musste, weil damit die öffentliche Ordnung und schließlich das Allgemeininteresse gewährleistet wird, wobei der Standesbeamte in aller Unabhängigkeit muss handeln können.
B.5.1. Wie in B.1.2 angegeben wurde, hat der Gesetzgeber Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches zweimal abgeändert.
Artikel 1022 letzter Absatz, der noch nicht in Kraft getreten ist, bestimmt:
« Zu Lasten des Staates ist keine Entschädigung geschuldet:
1. wenn die Staatsanwaltschaft durch eine Gerichtsklage in Zivilverfahren gemäß Artikel 138bis § 1 interveniert;
2. wenn das Arbeitsauditorat eine Gerichtsklage bei den Arbeitsgerichten gemäß Artikel 138bis § 2 einreicht.
3. wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Allgemeininteresse als Partei in einem Verfahren auftritt ».
B.5.2. Diese Entwicklung der Gesetzgebung beruht auf dem Bemühen, der in B.4 in Erinnerung gerufenen Rechtsprechung gerecht zu werden (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3098/005, S. 3).
B.6.1. Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem Gesetz vom 20. Januar 2014 zur Reform der Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates das Prinzip der Rückforderbarkeit beim Staatsrat eingeführt. Artikel 11 dieses Gesetzes fügt in die koordinierten Gesetze über den Staatsrat einen Artikel 30/1 mit folgendem Wortlaut ein:
« Art. 30/1. § 1. Die Verwaltungsstreitsachenabteilung kann eine Verfahrensentschädigung gewähren, die eine Pauschalbeteiligung an den Rechtsanwaltshonoraren und -kosten der obsiegenden Partei ist.
Nachdem der König die Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften eingeholt hat, legt Er durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge der Verfahrensentschädigung fest, wobei insbesondere die Art der Streitsache und ihre Bedeutung berücksichtigt werden.
§ 2. Die Verwaltungsstreitsachenabteilung darf aufgrund einer mit besonderen Gründen versehenen Entscheidung die Verfahrensentschädigung entweder herabsetzen oder sie erhöhen, ohne jedoch die vom König vorgesehenen Höchst- und Mindestbeträge zu überschreiten. Bei ihrer Beurteilung berücksichtigt sie:
1. die finanziellen Mittel der unterlegenen Partei im Hinblick auf eine Herabsetzung des Entschädigungsbetrags,
2. die Komplexität der Sache,
3. die offensichtliche Unangemessenheit in der Sachlage.
Wenn die unterlegene Partei in den Genuss des weiterführenden juristischen Beistands kommt, wird die Verfahrensentschädigung auf den vom König bestimmten Mindestbetrag festgelegt, außer bei offensichtlicher Unvernunft in der Sachlage. Die Verwaltungsstreitsachenabteilung muss ihre Entscheidung zur Herabsetzung oder Erhöhung, besonders für diesen Punkt, mit Gründen versehen.
Falls verschiedene Parteien zu Lasten einer oder mehrerer unterlegener Parteien in den Genuss einer Verfahrensentschädigung kommen, wird der Betrag dieser Entschädigung höchstens auf das Doppelte der maximalen Verfahrensentschädigung erhöht, auf die der Entschädigungsberechtigte, der zur höchsten Entschädigung berechtigt ist, Anspruch erheben kann. Die Entschädigung wird von der Verwaltungsstreitsachenabteilung unter die Parteien verteilt.
Keine Partei kann dazu verpflichtet werden, für das Auftreten des Rechtsanwalts einer anderen Partei eine Entschädigung zu zahlen, die den Betrag der Verfahrensentschädigung überschreitet. Die beitretenden Parteien können weder zur Zahlung einer solchen Entschädigung verpflichtet werden noch eine solche Entschädigung erhalten ».
B.6.2. Mit diesem Gesetz vom 20. Januar 2014 ermöglicht es der Gesetzgeber, die Frage der Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten während des Verfahrens, für das diese Rechtsanwaltskosten getätigt wurden, zu regeln. Somit wird vermieden, dass sich an das Verfahren vor dem Staatsrat ein neuer Antrag bei dem Zivilrichter anschließen muss; dies gewährleistet eine größere Verfahrenseffizienz und fördert den Zugang zum Gericht, indem die Verfahrenskosten verringert werden.
Überdies hat der Gesetzgeber durch eine Abänderung der koordinierten Gesetze über den Staatsrat ausdrücklich angenommen, dass das Anstreben des Allgemeininteresses durch eine der Verfahrensparteien nicht ausschließt, dass sie zur Zahlung einer Verfahrensentschädigung verurteilt werden kann, wenn sie unterliegt. Der Gerichtshof achtet in diesem Zusammenhang besonders darauf, dass der Gesetzgeber sich hauptsächlich dafür entschieden hat, das in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches festgelegte System der Rückforderbarkeit auf Streitsachen vor dem Staatsrat zu übertragen, während dieses System dazu dient, grundsätzlich die Wiedergutmachung des Verfahrensrisikos im Rahmen von Streitsachen zwischen Privatpersonen, die ihre Interessen verfolgen, zu regeln.
B.6.3. Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber ausdrücklich angenommen hat, dass die Auferlegung einer pauschalen Verfahrensentschädigung als solche nicht so beschaffen war, dass sie die Unabhängigkeit der Behörden gefährdet, wenn sie - gegebenenfalls als Partei in einem Gerichtsverfahren - den ihnen anvertrauten Auftrag allgemeinen Interesses gewährleisten müssen.
B.7.1. Dieser Standpunkt des Gesetzgebers ist ein wesentlicher Bruch in der Entwicklung des Systems der Verfahrensentschädigung und hat zur Folge, dass die Behörden, obwohl sie, wie die Staatsanwaltschaft oder das Arbeitsauditorat in Strafsachen, einen Auftrag allgemeinen Interesses anstreben als klagende oder beklagte Parteien im Rahmen eines Zivilverfahrens, dem System der Verfahrensentschädigung unterliegen können.
B.7.2. Das gleichzeitige Bestehen von Artikel 30/1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat und von Absatz 8 Nr. 3 von Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches, wenn er in Kraft treten wird, wird im Übrigen zu Behandlungsunterschieden führen, die schwer zu rechtfertigen zu sein scheinen. Dies gilt folglich für den Behandlungsunterschied zwischen Privatpersonen, die sich in einer Streitsache mit einer Behörde befinden, je nachdem, ob diese Streitsache einem ordentlichen Gericht oder dem Staatsrat unterbreitet wird. Dies gilt ebenfalls für den Behandlungsunterschied zwischen Behörden je nachdem, ob die Streitverfahren, an denen sie beteiligt sind, zum Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte oder des Staatsrates gehören.
Der Gesetzgeber kann zwar die Verfahrensunterschiede zwischen beiden Streitsachen berücksichtigen, um das System der Verfahrensentschädigung den Merkmalen eines jeden von ihnen anzupassen. Solche Unterschiede können hingegen keine derart große Diskrepanz zwischen der Situation einer Behörde, die vor dem Zivilrichter oder vor dem Verwaltungsrichter unterliegt, rechtfertigen, während der Einsatz der Streitsache und die Streitparteien identisch sein können. Beide Regelungen erlauben es auf nicht zusammenhängende Weise, dass eine Verwaltungsbehörde mehr oder weniger dem finanziellen Risiko des Verfahrens ausgesetzt wird, je nachdem, ob ihre Gegenpartei, wenn diese eine solche Wahlmöglichkeit hat, sich dafür entscheidet, vor einem Zivilrichter oder vor dem Staatsrat aufzutreten.
Hieraus ergibt sich, dass die objektive Beschaffenheit der Streitsachen vor dem Staatsrat es nicht vernünftigerweise erlaubt, die Behörde, die vor diesem Rechtsprechungsorgan eine Partei ist, und die Behörde, die in einer Streitsache vor einem ordentlichen Gericht eine Partei ist, derart unterschiedlich zu behandeln.
B.7.3. Schließlich beinhaltet das Kriterium des Allgemeininteresses eine Gefahr der Rechtsunsicherheit, während durch das Gesetz vom 21. April 2007 eine solche Unsicherheit gerade vermieden werden sollte.
B.8. In seinem Entscheid Nr. 48/2015 vom 30. April 2015 hat der Gerichtshof die Nichtigkeitsklage zurückgewiesen, die gegen den vorerwähnten Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Januar 2014, der einen Artikel 30/1 in die koordinierten Gesetze über den Staatsrat einfügt, erhoben worden war. In diesem Entscheid hat der Gerichtshof geurteilt, dass es nicht im Widerspruch zu den Artikeln 10, 11, 13 und 23 der Verfassung, insbesondere in Verbindung mit den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention, welche unter anderem das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf gerichtliches Gehör gewährleisten, und mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht, der Behörde, die Gegenpartei vor dem Staatsrat ist und im Verfahren unterliegt, die Bezahlung einer Verfahrensentschädigung zur pauschalen Deckung der Rechtsanwaltshonorare und -kosten der klagenden Partei aufzuerlegen. Umgekehrt hat er geurteilt, dass es genauso wenig im Widerspruch zu denselben Bestimmungen steht, der vor dem Staatsrat klagenden Partei die Bezahlung einer Verfahrensentschädigung zugunsten der obsiegenden Gegenpartei aufzuerlegen.
B.9.1. Zwar bestätigen, gemäß dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, « die Erfordernisse der Rechtssicherheit und des Schutzes des rechtmäßigen Vertrauens der Rechtsuchenden kein erworbenes Recht auf eine ständige Rechtsprechung » (EuGHMR, 18. Dezember 2008, Unedic gegen Frankreich, § 74), doch muss der Gerichtshof über die Kohärenz seiner Rechtsprechung wachen und « ist es im Interesse der Rechtssicherheit, der Vorhersehbarkeit und der Gleichheit vor dem Gesetz, dass er nicht ohne gültigen Beweggrund von seinen vorherigen Entscheidungen abweicht » (siehe EuGHMR, Große Kammer, 15. Oktober 2009, Micallef gegen Malta, § 81).
B.9.2. Der Gerichtshof kann es somit als notwendig erachten, von einem Teil seiner Rechtsprechung abzuweichen, insbesondere wenn der juristische Kontext, in dem er geurteilt hatte, eine normgebende Entwicklung erfahren hat, die so beschaffen ist, dass die Begründung seiner früheren Entscheide dadurch beeinflusst wird. Darüber hinaus kann die Rechtssicherheit es erfordern, dass der Gerichtshof nach einer Prüfung seiner Rechtsprechung gewisse Kriterien, für die er sich auf der Grundlage der vorgelegten individuellen Rechtssachen entschieden hatte, sich entwickeln lässt. In der Tat, « das Fehlen eines dynamischen und evolutiven Ansatzes würde jede Veränderung oder Verbesserung behindern » (EuGHMR, 26. Mai 2011, Legrand gegen Frankreich, § 37).
B.9.3. Angesichts der vorerwähnten Entwicklung der Gesetzgebung sowie des vorerwähnten Entscheids Nr. 48/2015 und im Interesse der Rechtssicherheit ist die Frage der Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten in den Streitsachen vor dem Zivilrichter zwischen einer Behörde, die im Allgemeininteresse auftritt, und einer Privatperson insgesamt neu zu überdenken.
B.10.1. Vor den Zivilgerichten muss der Grundsatz der Anwendung der Bestimmungen über die Verfahrensentschädigung auf alle Parteien, ungeachtet dessen, ob es um Privatpersonen oder um Behörden, die im Allgemeininteresse handeln, geht, nämlich der Grundsatz, den der Gesetzgeber eingehalten hat, als er die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten eingeführt hat, erneut bestätigt werden, einerseits wegen der Rechtssicherheit und des Zusammenhangs der Gesetzgebung, auf die in B.7 bis B.9 verwiesen wurde, und andererseits, um die Ziele der Verfahrenseffizienz und -billigkeit zu erreichen, die der Gesetzgeber anstrebte, als er diese Regelung einführte und die seiner Ansicht nach nicht dagegen sprechen, den Auftrag allgemeinen Interesses der Behörden in aller Unabhängigkeit fortzusetzen.
B.10.2. Aus denselben Gründen muss die Staatsanwaltschaft, die in einer vor einem Zivilgericht aufgrund von Artikel 138bis § 1 des Gerichtsgesetzbuches eingereichten Klage unterliegt, zur Zahlung einer Verfahrensentschädigung verurteilt werden können.
Wenn hingegen das Arbeitsauditorat vor dem Arbeitsgericht aufgrund von Artikel 138bis § 2 des Gerichtsgesetzbuches auftritt, reicht es jedoch eine Klage ein, die mit der Strafverfolgung vergleichbar ist, die der Staatsanwaltschaft vor den Strafgerichten ausübt, da sie bezweckt, das Begehen einer Straftat festzustellen, und nicht bloß eine Wiedergutmachung ziviler Art zu erzielen. Außerdem führt die Erhebung einer Klage aufgrund von Artikel 138bis § 2 des Gerichtsgesetzbuches durch den Arbeitsauditor, im Gegensatz zu einer Zivilklage, zum Erlöschen der Strafverfolgung (Artikel 20bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches). Hierdurch unterscheidet sich diese Klage von den Klagen, um die es in den in B.4 angeführten Entscheiden Nr. 43/2012 (Klage des Städtebauinspektors vor dem Zivilgericht), Nr. 36/2013 (Klage des beauftragten Beamten vor dem Zivilgericht) und Nr. 42/2013 (Klage des Prokurators des Königs auf Nichtigerklärung einer Ehe) ging. Folglich ist die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf die Verfahrensentschädigung, im Unterschied zu dem Fall der Wiederherstellungsklagen, die bei dem Zivilgericht eingereicht werden, in den Beziehungen zwischen dem Arbeitsauditorat und der Person, gegen die es auftritt, aufgrund dieses besonderen Verfahrens auszuschließen.
B.11. Wie der Gerichtshof in seinem Entscheid Nr. 182/2008 vom 18. Dezember 2008 geurteilt hat, hat die Anwendung der Bestimmungen über die Verfahrensentschädigung auf alle Parteien in einer Streitsache vor einem Zivilgericht keine unverhältnismäßigen Folgen, da der Gesetzgeber darauf geachtet hat, den Zugang zum Gericht nicht zu behindern, indem er ein pauschales System vorgesehen hat und indem er innerhalb dieses Systems dem Richter eine gewisse Ermessensbefugnis zuerkannt hat bezüglich des Betrags der Verfahrensentschädigung, zu dem die unterlegene Partei schließlich verurteilt werden kann.
Die Gegenseitigkeit der Anwendung der Bestimmungen über die Verfahrensentschädigung fördert im Übrigen die Waffengleichheit zwischen den Parteien, da dieses System beinhaltet, dass sie beide für das finanzielle Risiko des Verfahrens aufkommen.
B.12. Da die fraglichen Bestimmungen in dem Sinne auszulegen sind, dass sie nicht verhindern, dass ein Standesbeamter, der in einer Streitsache vor dem Zivilrichter aufgrund von Artikel 146bis in Verbindung mit Artikel 167 des Zivilgesetzbuches unterliegt, zur Zahlung einer Verfahrensentschädigung zugunsten der Personen, die eine Klage gegen seinen Beschluss zur Verweigerung der Vornahme der Trauung eingereicht haben, verurteilt wird, besteht der in der Vorabentscheidungsfrage angeführte Behandlungsunterschied nicht.
B.13. Die Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Die Artikel 1017 Absatz 1, 1018 und 1022 des Gerichtsgesetzbuches - Letztgenannter vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. Februar 2010 « zur Abänderung der Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches und 162bis des Strafprozessgesetzbuches » und des Gesetzes vom 25. April 2014 « zur Berichtigung verschiedener Gesetze, die eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit regeln » - verstoßen nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Erlassen in niederländischer und französischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 21. Mai 2015.
Der Kanzler,
(gez.) P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
(gez.) A. Alen