Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 21 Mai 2015 (België). RG 59/2015
- Sectie :
- Rechtspraak
- Bron :
- Justel D-20150521-1
- Rolnummer :
- 59/2015
Samenvatting :
Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung verstößt nicht gegen die Artikel 10, 11 und 191 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 « über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes », insofern er den Personen, denen der Aufenthalt auf dem belgischen Staatsgebiet aufgrund von Artikel 9ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erlaubt ist, die Beihilfen verweigert, ohne dass eine absichtliche Verweigerung der Versorgung gegenüber diesen Personen in ihrem Herkunftsland oder in dem Drittland, in dem sie sich vorher aufhielten, vorliegt.
Arrest :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Urteil vom 8. November 2012 in Sachen Mohamed M'Bodj gegen den belgischen Staat, dessen Ausfertigung am 13. November 2012 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht Lüttich folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstößt Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung gegen die Artikel 10, 11 und 191 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 ' über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ', indem er Ausländer, die sich aufgrund einer im Rahmen von Artikel 9ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erteilten Aufenthaltserlaubnis legal in Belgien aufhalten und infolgedessen den in der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 vorgesehenen internationalen Schutzstatus genießen, nur wegen ihrer Staatsangehörigkeit vom Vorteil der Beihilfen für Personen mit Behinderung ausschließt, während er Flüchtlingen, die den gleichen, in der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 vorgesehenen internationalen Schutzstatus genießen, den Vorteil der Beihilfen für Personen mit Behinderung gewährt? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1.1. Das Arbeitsgericht Lüttich stellt dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage zu Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung, der bestimmt:
« § 1. Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können nur Personen gewährt werden, die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben und:
1. Belgier sind,
2. Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind,
3. Marokkaner, Algerier oder Tunesier sind und die Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, erfüllen,
4. staatenlos sind und unter die Anwendung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, unterzeichnet in New York am 28. September 1954 und gebilligt durch das Gesetz vom 12. Mai 1960, fallen,
5. oder Flüchtling sind im Sinne von Artikel 49 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern,
6. oder von den in den Nummern 1 bis 5 festgelegten Kategorien ausgeschlossen sind, jedoch bis zum Alter von 21 Jahren in den Genuss der erhöhten Kinderzulagen gekommen sind, die erwähnt sind in Artikel 47 § 1 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger oder in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige.
§ 2. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den von Ihm festgelegten Bedingungen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf andere als die in § 1 erwähnten Kategorien von Personen, die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben, ausweiten.
§ 3. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter tatsächlichem Wohnort zu verstehen ist.
§ 4. Wenn eine Person, der eine in Artikel 1 erwähnte Beihilfe gewährt worden ist, die in § 1 oder § 2 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, entfällt ihr Anrecht auf Beihilfe. Wenn sie die Bedingungen wieder erfüllt, kann sie einen neuen Antrag einreichen.
§ 5. Der König kann festlegen, in welcher Weise die Kontrolle über die Einhaltung dieses Artikels vorgenommen wird ».
B.1.2. Durch den königlichen Erlass vom 9. Februar 2009 « zur Abänderung des königlichen Erlasses vom 17. Juli 2006 zur Ausführung von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung » hat der König mit Wirkung vom 12. Dezember 2007 die Anwendung des Gesetzes auf im Bevölkerungsregister eingetragene Ausländer ausgedehnt. Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 17. Juli 2006 bestimmt nunmehr:
« Die in Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Beihilfen können auch Personen gewährt werden:
1. die Staatsangehörige Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz sind, die die Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, erfüllen und ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben,
2. oder die der Ehepartner, der gesetzlich Zusammenwohnende oder ein anderes Familienmitglied im Sinne der vorerwähnten Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 einer in Artikel 4 § 1 Nr. 1 bis 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Februar 1987 erwähnten Person oder eines Angehörigen eines in Artikel 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Staates sind, selbst aber nicht Angehörige dieser Staaten sind und ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben,
3. oder die als Ausländer im Bevölkerungsregister eingetragen sind.
Unter Familienmitgliedern eines Staatsangehörigen versteht man die minderjährigen Kinder sowie die volljährigen Kinder, den Vater, die Mutter, den Schwiegervater und die Schwiegermutter zu Lasten des Staatsangehörigen. Die Person, die mit einem Staatsangehörigen zusammenlebt und im Sinne des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung als Person zu Lasten des Staatsangehörigen betrachtet wird, gilt als Person zu Lasten des Staatsangehörigen ».
B.2. Aus dem Sachverhalt der dem vorlegenden Richter unterbreiteten Streitsache geht hervor, dass die Person, die den Vorteil der Beihilfen für Personen mit Behinderung beantragt, die mauretanische Staatsangehörigkeit besitzt. Unter Berücksichtigung der Begründung der Entscheidung des vorlegenden Richters ist der vom Gerichtshof zu prüfende Behandlungsunterschied derjenige, der unter Personen mit Behinderung besteht, zwischen einerseits den in Paragraph 1 Nr. 5 der fraglichen Bestimmung erwähnten Flüchtlingen und andererseits den Ausländern, die aufgrund von Artikel 9ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben; während beide dem vorlegenden Richter zufolge den in der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 « über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes » (nachstehend: Richtlinie 2004/83/EG) vorgesehenen internationalen Schutzstatus genießen würden, könnten nur die Ersteren die kraft des fraglichen Gesetzes gewährten Beihilfen genießen.
B.3. In seinem Entscheid Nr. 124/2013 vom 26. September 2013 hat der Gerichtshof erkannt, dass der subsidiäre Schutzstatus die Personen betrifft, die nicht den Flüchtlingsstatus in Anspruch nehmen können, die jedoch aus anderen als den im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge aufgezählten Gründen einen internationalen Schutz genießen, weil sie in dem Fall, dass sie in ihr Herkunftsland oder in das Land ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts zurückgeschickt werden, tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 der Richtlinie 2004/83/EG und von Artikel 48/4, § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 zu erleiden, insbesondere unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen im Sinne von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention. In Bezug auf Ausländer, die aus medizinischen Gründen die Erlaubnis, sich im Königreich aufzuhalten, beantragen, hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Gesetzgeber in Artikel 9ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ein Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorgesehen hat, das sich von demjenigen unterscheidet, das in Artikel 48/4 des Gesetzes (in das Gesetz von 1980 eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006) für jene Ausländer vorgesehen ist, die die Anwendung des vorerwähnten Artikels 9ter nicht genießen können.
B.4. Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 2004/83/EG, die das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zum wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen macht (Erwägung 3), die im Abkommen festgelegte Schutzregelung um eine subsidiäre Schutzregelung ergänzt (Erwägung 24) und bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel ausstellen, der mindestens ein Jahr gültig und verlängerbar sein muss (Artikel 24), und dass, sofern nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen, die den Inhalt des internationalen Schutzes festlegen, sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz gelten (Artikel 20 Absatz 2); der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die Artikel 28 und 29 der vorerwähnten Richtlinie eine solche anders lautende Bestimmung in Bezug auf die Sozialhilfe und medizinische Versorgung für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, enthalten.
B.5. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Vorabentscheidungsfragen gestellt, wobei nur die erste, die wie folgt lautet, beantwortet wurde:
« Sind die Artikel 2 Buchstaben e und f, 15, 18, 28 und 29 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 « über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes » dahingehend auszulegen, dass nicht nur eine Person, der auf ihren Antrag hin der subsidiäre Schutzstatus durch eine unabhängige Behörde eines Mitgliedstaates gewährt wurde, in der Lage sein muss, die Sozialhilfeleistungen und medizinische Versorgung im Sinne der Artikel 28 und 29 dieser Richtlinie zu genießen, sondern auch ein Ausländer, der von einer Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaates die Erlaubnis erhalten hat, sich auf dem Staatsgebiet dieses Mitgliedstaates aufzuhalten, und so sehr an einer Krankheit leidet, dass sie eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit oder eine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung darstellt, wenn in seinem Herkunftsland oder dem Land, in dem er sich aufhält, keine angemessene Behandlung vorhanden ist? ».
B.6. In dem in der Rechtssache C-542/13 ergangenen Urteil vom 18. Dezember 2014 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer) erkannt:
« 26. Aus den Art. 28 und 29 der Richtlinie 2004/83 geht hervor, dass diese für Personen gelten, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist.
27. Es steht indessen fest, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung zum einen nicht die Genehmigung des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen regelt, die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 haben, und zum anderen nicht bezweckt, die Flüchtlingseigenschaft Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, denen der Aufenthalt auf der Grundlage dieser nationalen Regelung erlaubt wurde.
28. Daraus folgt, dass das Königreich Belgien nach den Art. 28 und 29 dieser Richtlinie nur dann verpflichtet wäre, die in diesen Artikeln genannten Leistungen Drittstaatsangehörigen zu gewähren, denen der Aufenthalt in Belgien auf der Grundlage der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung erlaubt wurde, wenn ihre Aufenthaltserlaubnis die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus mit sich brächte.
29. Nach Art. 18 der Richtlinie 2004/83 erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen dafür erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.
30. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 15 der Richtlinie 2004/83 definierten Arten eines ernsthaften Schadens als Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen, um den Anspruch einer Person auf subsidiären Schutz zu begründen, sofern gemäß Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in das betreffende Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen solchen Schaden zu erleiden (Urteile Elgafaji, C-465/07, EU: C: 2009: 94, Rn. 31, und Diakité, C-285/12, EU: C: 2014: 39, Rn. 18).
31. Die Gefahr einer - nicht auf eine absichtliche Verweigerung der Versorgung gegenüber dem Betroffenen zurückzuführenden - Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Drittstaatsangehörigen, gegen die die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung Schutz bietet, wird nicht von Art. 15 Buchst. a und c der Richtlinie 2004/83 erfasst, da die in diesen Bestimmungen definierten Schäden in der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestehen.
32. Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 definiert einen ernsthaften Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung eines Drittstaatsangehörigen in seinem Herkunftsland.
33. Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass sie nur auf die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung eines Antragstellers in seinem Herkunftsland anzuwenden ist. Daraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nur für den Fall vorgesehen hat, dass eine derartige Behandlung im Herkunftsland des Antragstellers stattfindet.
34. Bei der Auslegung dieser Vorschrift sind außerdem bestimmte Gesichtspunkte in Bezug auf den Zusammenhang, in den sich Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 einfügt, ebenso zu berücksichtigen wie die Ziele dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil Maatschap L.A. en D.A.B. Langestraat en P. Langestraat-Troost, C-11/12, EU: C: 2012: 808, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35. So enthält Art. 6 dieser Richtlinie eine Liste der Akteure, von denen ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, was dafür spricht, dass solche Schäden durch das Verhalten eines Dritten verursacht werden müssen und dass sie demnach nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslands sein können.
36. Im 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83 wird auch erläutert, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Daraus folgt, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, nicht ausreichen kann, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
37. Diese Auslegung wird darüber hinaus durch die Erwägungsgründe 5, 6, 9 und 24 der Richtlinie 2004/83 gestützt, aus denen hervorgeht, dass diese Richtlinie zwar darauf abzielt, die in dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge festgelegte Schutzregelung für Flüchtlinge durch den subsidiären Schutz zu ergänzen und insoweit die Personen, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Diakité, EU: C: 2014: 39, Rn. 33), sich ihr Geltungsbereich aber nicht auf Personen erstreckt, die aus anderen Gründen, nämlich aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten verbleiben dürfen.
38. Die Verpflichtung, Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 unter Beachtung von Art. 19 Abs. 2 der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteil Abed El Karem El Kott u.a., C-364/11, EU: C: 2012: 826, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), wonach niemand in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht, und unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK, dem er im Wesentlichen entspricht (Urteil Elgafaji, EU: C: 2009: 94, Rn. 28), auszulegen, kann diese Auslegung nicht in Frage stellen.
39. In diesem Zusammenhang ist zwar festzustellen, dass aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, dass Ausländer, die von einer Entscheidung betroffen sind, die ihre Abschiebung ermöglicht, grundsätzlich kein Recht auf Verbleib in einem Staat geltend machen können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung durch diesen Staat zu erhalten, dass jedoch die Entscheidung, einen Ausländer, der an einer schweren physischen oder psychischen Krankheit leidet, in ein Land abzuschieben, in dem die Möglichkeiten einer Behandlung dieser Krankheit geringer sind als in dem entsprechenden Staat, in absoluten Ausnahmefällen Fragen unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK aufwerfen kann, wenn die humanitären Erwägungen, die gegen die Abschiebung sprechen, zwingend sind (vgl. u.a. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008, N./Vereinigtes Königreich, Nr. 42).
40. Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten.
41. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass der darin definierte ernsthafte Schaden eine Situation nicht erfasst, in der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wie die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung angeführte, die ein an einer schweren Krankheit leidender Antragsteller bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland erfahren könnte, auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in diesem Land zurückzuführen ist, ohne dass dem Antragsteller die Versorgung absichtlich verweigert würde.
42. Art. 3 der Richtlinie 2004/83 gestattet es den Mitgliedstaaten indessen, günstigere Normen u.a. zur Entscheidung der Frage, wer als Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, zu erlassen oder beizubehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil B und D, C-57/09 und C-101/09, EU: C: 2010: 661, Rn. 114).
43. Der Vorbehalt in Art. 3 der Richtlinie 2004/83 verwehrt es einem Mitgliedstaat jedoch, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, mit denen die in dieser Richtlinie vorgesehene Rechtsstellung einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz einem an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen wegen der Gefahr der Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, zuerkannt wird, da solche Bestimmungen mit dieser Richtlinie nicht vereinbar sind.
44. Angesichts der Erwägungen in den Rn. 35 bis 37 des vorliegenden Urteils würde es nämlich der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2004/83 widersprechen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen.
45. Folglich kann eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht nach Art. 3 dieser Richtlinie als günstigere Norm für die Entscheidung der Frage eingestuft werden, wer als Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Drittstaatsangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer solchen Regelung besitzen, sind daher keine Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und auf die die Art. 28 und 29 der Richtlinie 2004/83 anzuwenden sind.
46. Gewährt ein Mitgliedstaat eine solche, nationalen Schutz beinhaltende Rechtsstellung aus anderen Gründen als dem, dass internationaler Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie gewährt werden muss, d.h. aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, so fällt diese Gewährung im Übrigen, wie im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie klargestellt wird, nicht in deren Anwendungsbereich (Urteil B und D, EU: C: 2010: 661, Rn. 118).
47. Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Art. 28 und 29 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. e sowie den Art. 3, 15 und 18 der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, die Sozialhilfeleistungen und die medizinische Versorgung, die diese Artikel vorsehen, einem Drittstaatsangehörigen zu gewähren, dem der Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat gemäß einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erlaubt wurde, in der vorgesehen ist, dass der Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat einem Ausländer erlaubt wird, der an einer Krankheit leidet, die eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit oder eine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung darstellt, wenn in seinem Herkunftsland oder dem Land, in dem er sich zuvor aufgehalten hat, keine angemessene Behandlung vorhanden ist, ohne dass diesem Ausländer die Versorgung in diesem Land absichtlich verweigert würde ».
B.7. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass sich der Anwendungsbereich der vorerwähnten Richtlinie 2004/83/EG nicht auf Personen, denen es - wie dem Kläger vor dem vorlegenden Richter - aus gesundheitlichen Gründen erlaubt ist, sich auf dem belgischem Staatsgebiet aufzuhalten, erstreckt, es sei denn, es liegt eine absichtliche Verweigerung der Versorgung gegenüber diesen Personen in ihrem Herkunftsland oder in dem Land ihres vorherigen Aufenthalts vor. Der fragliche Behandlungsunterschied in Bezug auf die Gewährung bzw. Nichtgewährung der in dem fraglichen Gesetz vorgesehenen Beihilfen an Flüchtlinge oder an Personen, denen es aus gesundheitlichen Gründen erlaubt ist, sich auf dem belgischem Staatsgebiet aufzuhalten, ist daher unter Berücksichtigung dessen zu prüfen, dass in Anbetracht der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie im vorerwähnten Urteil des Europäischen Gerichtshofes diese Personen in der Regel nicht den darin vorgesehenen Schutz genießen.
B.8. Der Vorteil der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Februar 1987 wird nur den Belgiern und nur jenen Ausländern, bei denen Belgien sich aufgrund eines diesbezüglich geltenden internationalen Vertrags verpflichtet hat, gewährt. Der Behandlungsunterschied zwischen den Flüchtlingen und den Ausländern, denen der Aufenthalt auf dem belgischen Staatsgebiet aus gesundheitlichen Gründen erlaubt ist, beruht auf einem objektiven und relevanten Kriterium. Erstere haben die Anerkennung ihrer Eigenschaft als Flüchtling erhalten, nachdem sie unter Beweis gestellt haben, dass sie eine begründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Land wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung hatten, sodass Belgien dazu verpflichtet ist, sie im Bereich der sozialen Sicherheit so zu behandeln wie die belgischen Staatsangehörigen. Letztere haben eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, ohne solche Anforderungen erfüllen zu müssen.
B.9. Der Behandlungsunterschied ist nicht unverhältnismäßig, denn Ausländer, denen der Aufenthalt auf dem belgischen Staatsgebiet aus gesundheitlichen Gründen erlaubt ist, haben Recht auf Sozialhilfe, und die besonderen Bedürfnisse, die eine Behinderung mit sich bringt, sind ein Element, das die öffentlichen Sozialhilfezentren vorkommendenfalls zu berücksichtigen haben, wenn ihre Beihilfeleistung beantragt wird.
B.10. Die Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung verstößt nicht gegen die Artikel 10, 11 und 191 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 « über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes », insofern er den Personen, denen der Aufenthalt auf dem belgischen Staatsgebiet aufgrund von Artikel 9ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erlaubt ist, die Beihilfen verweigert, ohne dass eine absichtliche Verweigerung der Versorgung gegenüber diesen Personen in ihrem Herkunftsland oder in dem Drittland, in dem sie sich vorher aufhielten, vorliegt.
Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 21. Mai 2015.
Der Kanzler,
(gez.) P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
(gez.) J. Spreutels