Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 21 Mai 2015 (België). RG 66/2015
- Sectie :
- Rechtspraak
- Bron :
- Justel D-20150521-8
- Rolnummer :
- 66/2015
Samenvatting :
Der Gerichtshof weist die Klage zurück.
Arrest :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 26. Mai 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 28. Mai 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 und 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich des Wohlbefindens der Tiere, des internationalen Handels mit vom Aussterben bedrohten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, und der Tiergesundheit (Aufhebung der Nr. 7 von Artikel 3bis § 2 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere und Einfügung von Artikel 6bis in dasselbe Gesetz), veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Februar 2014: Emmanuel Horwood, die VoG « Circus World », Simon Dubois und Teddy Seneca, alle unterstützt und vertreten durch RA M. Deweirdt, in Kortrijk zugelassen.
Mit derselben Klageschrift beantragten die klagenden Parteien ebenfalls die einstweilige Aufhebung derselben Gesetzesbestimmungen.
In seinem Entscheid Nr. 119/2014 vom 30. Juli 2014, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 24. November 2014, hat der Gerichtshof die Klage auf einstweilige Aufhebung zurückgewiesen.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen
B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 2 und 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich des Wohlbefindens der Tiere, des internationalen Handels mit vom Aussterben bedrohten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, und der Tiergesundheit. Durch die beiden angefochtenen Artikel werden Änderungen am Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere (nachstehend: Gesetz über das Wohlbefinden der Tiere) vorgenommen.
B.2.1. Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 bestimmt:
« In Artikel 3bis § 2 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, wird die Bestimmung unter Nr. 7 aufgehoben ».
Infolge dieser Abänderung bestimmt Artikel 3bis des Gesetzes über das Wohlbefinden der Tiere nunmehr:
« § 1. Es ist verboten, Tiere zu halten, die nicht zu den Arten und Kategorien gehören, die auf einer vom König festgelegten Liste erwähnt sind. Diese Liste beeinträchtigt in keiner Weise die Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz bedrohter Tierarten.
§ 2. In Abweichung von § 1 können Tiere anderer als der vom König bestimmten Arten und Kategorien gehalten werden:
1. in zoologischen Gärten,
2. in Laboratorien,
3. a) von Privatpersonen, insofern sie nachweisen können, dass die Tiere bereits vor Inkrafttreten des im vorliegenden Artikel gemeinten Erlasses gehalten wurden. Dieser Nachweis muss für die Nachkommenschaft dieser Tiere nicht erbracht werden, insofern diese sich bei dem ersten Eigentümer befindet.
b) von Privatpersonen, die aufgrund einer Stellungnahme des in Artikel 5 § 2 Absatz 2 erwähnten Fachausschusses vom Minister anerkannt worden sind, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere gehört.
Der König bestimmt das Verfahren zur Anwendung von Buchstabe a) und b). Er legt ebenfalls die Höhe und die Regeln für die Zahlung der Gebühren für den Antrag auf die in Buchstabe b) erwähnte Anerkennung fest. Er kann außerdem Sonderbedingungen für die Haltung und Identifizierung der betreffenden Tiere festlegen.
4. von Tierärzten, insofern die ihnen von Dritten anvertrauten Tiere nur zeitweilig zum Zweck der tierärztlichen Pflege gehalten werden,
5. in Tierheimen, insofern es sich um eine Unterbringung von beschlagnahmten Tieren oder von ausgesetzten oder aufgegriffenen Tieren handelt, deren Besitzer nicht identifiziert werden konnte,
6. in Tierhandelsunternehmen, insofern die Tiere dort nur für kurze Zeit gehalten werden und insofern vorher eine schriftliche Vereinbarung mit den in den Nummern 1, 2, 3 Buchstabe b) und 7 erwähnten natürlichen und juristischen Personen getroffen wurde,
7. [...].
§ 3. Unbeschadet der in § 2 vorgesehenen Abweichungen kann der König bestimmten in § 2 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen die Haltung anderer als der von ihm bestimmten Tierarten und -kategorien verbieten ».
B.2.2. Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 bestimmt:
« In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
' Art. 6bis. § 1. In Abweichung von Artikel 3bis ist es verboten, Tiere in Zirkussen und Wanderausstellungen zu halten und zu nutzen.
§ 2. Der König legt die Liste der domestizierten Tiere fest, die in Abweichung von § 1 in Zirkussen und Wanderausstellungen gehalten und genutzt werden können. Er legt die Bedingungen für die Gewährleistung des Wohlbefindens dieser Tiere fest. Diese Bedingungen beziehen sich auf die administrativen und technischen Bedingungen bezüglich der Identifizierung der Tiere und ihres Eigentümers, der tierärztlichen Betreuung, der Versorgung, der Unterbringung, des Transports und des Impfstatus der Tiere, des Umgangs mit den Tieren, der Anzahl und der Eignung des Personals und der Haltungsplätze. ' ».
B.2.3. Durch die angefochtenen Bestimmungen wird grundsätzlich die Haltung und die Nutzung von Tieren in Zirkussen und Wanderausstellungen verboten mit der Möglichkeit einer Abweichung für domestizierte Tierarten, deren Liste durch den König festzulegen ist, was mittlerweile geschehen ist durch den königlichen Erlass vom 11. Februar 2014 zur Abänderung des königlichen Erlasses vom 2. September 2005 zur Gewährleistung des Wohlbefindens der in Zirkussen oder Wanderausstellungen zur Unterhaltung des Publikums genutzten Tiere, der Gegenstand einer Nichtigkeitsklage bei der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates ist.
B.2.4. Mit der Einführung des Verbots der Haltung und Nutzung von Tieren in Zirkussen und Wanderausstellungen hat der Gesetzgeber seines Erachtens nicht nur eine symbolische, sondern auch eine logische Entscheidung getroffen (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3104/003, S. 4):
« Während Zirkusse und Wanderausstellungen früher die einzige Möglichkeit waren, den Menschen Wildtiere zu zeigen, ist diese Rolle heute überholt. Die Gesellschaft stellt hohe Anforderungen an das Wohlbefinden der Tiere, und die erzieherischen Aspekte werden nunmehr durch zoologische Gärten, Naturdokumentationen und durch das Internet als fast unbegrenzte Informationsquelle übernommen. Es kann angenommen werden, dass domestizierte Tierarten, für die Vorschriften in Bezug auf das Wohlbefinden auferlegt wurden, noch mitgeführt oder vorgeführt werden. Obwohl keine allgemein anerkannte Definition für ' domestizierte Tiere ' besteht, handelt es sich hierbei grundsätzlich um Tiere, die zu Arten gehören, die seit vielen Generationen weltweit allgemein als Lasttiere, Produktionstiere oder Heimtiere gehalten werden, die sich im Laufe von Generationen der Nähe des Menschen angepasst haben und die durch Auswahl oder bestimmte Merkmale deutliche Veränderungen erfahren haben » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3104/001, S. 6).
« Zum Wohlbefinden der Tiere wurden immer viele mündliche Fragen gestellt. Mitglieder äußern zu Recht ihre Sorge in Bezug auf Situationen, in denen das Wohlbefinden der Tiere nicht oder nur unzureichend berücksichtigt wird. Dieser Gesetzentwurf soll diesem ständigen Bemühen entsprechen, und er enthält konkrete Maßnahmen. [...]
[...]
Die Ministerin erachtet es als unannehmbar, dass Wildtiere eingesperrt werden unter Umständen, die nicht mit ihrem Wohlbefinden vereinbar sind, bloß zum Vergnügen der Schaulustigen. Die gesellschaftlichen Werte haben sich entwickelt; während der Zirkus vor hundert Jahren noch als Synonym für Weltoffenheit und Kennenlernen von Unbekanntem galt, hat der Zugang zur Information über Tiere in der Wildnis exponentiell zugenommen. Die Lebenssituation von Tieren im zoologischen Garten ist unendlich besser als diejenige in Zirkussen und anderen Wanderausstellungen.
Außerdem besteht nicht mehr so etwas wie der ' belgische Zirkus ' mit Wildtieren. Praktisch alle Zirkusse haben ihre Tätigkeit umgestellt. In Belgien besteht nur noch eine Handvoll umherziehende Zirkusse.
[...]
Nach Darlegung der Ministerin bestehen [außerdem] keine wirtschaftlichen Probleme. Die in Belgien tätigen Zirkusse nutzen im Allgemeinen keine Wildtiere mehr. Die anderen Tätigkeiten bleiben bestehen » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3104/003, SS. 12-13).
In Bezug auf die Zulässigkeit
B.3.1. Der Ministerrat führt an, die klagenden Parteien würden nicht nachweisen, dass die angefochtenen Bestimmungen sich direkt und nachteilig auf sie auswirken könnten. Durch die angefochtenen Bestimmungen werde nämlich die Nutzung von Tieren insgesamt nicht ausgeschlossen und blieben andere Zirkustätigkeiten sehr wohl erlaubt.
B.3.2. Die klagenden Parteien, die in Belgien Zirkusvorstellungen mit Wildtieren organisieren, können direkt und nachteilig durch die angefochtenen Bestimmungen betroffen sein. Sie weisen alle das rechtlich erforderliche Interesse nach.
B.4.1. Die klagenden Parteien führen an, der Ministerrat habe kein Interesse mehr an einer Intervention in das Nichtigkeitsverfahren, da seit dem 1. Juli 2014 durch Artikel 24 des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 zur Abänderung des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen den Regionen die Zuständigkeit für das Wohlbefinden der Tiere übertragen worden sei.
B.4.2. Keinerlei Bestimmung des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof schreibt für den Ministerrat ein Interesse vor, um eine Nichtigkeitsklage oder Schriftsätze, Erwiderungsschriftsätze oder Gegenerwiderungsschriftsätze einzureichen.
B.5. Die Einreden werden abgewiesen.
In Bezug auf den Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Verbindung mit dem freien Waren- und Dienstleistungsverkehr
B.6. Der erste Klagegrund bezieht sich auf den Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 34, 36 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend: AEUV) und dem Grundsatz der Angemessenheit. Durch das Verbot der Nutzung von Tieren in Zirkussen und die begrenzte Liste der zugelassenen domestizierten Tiere sei es für die klagenden Parteien und ihre Vertragspartner unmöglich, noch weiter zusammenzuarbeiten. Es werde gleichzeitig für Zirkusse anderer europäischer Mitgliedstaaten schwierig, noch Vorstellungen in Belgien zu geben oder mit belgischen Zirkussen zusammenzuarbeiten. Die klagenden Parteien führen an, dass der Gesetzgeber keinerlei Begründung dafür anführe, dass Zirkusbetreiber oder Zirkusorganisatoren aus anderen europäischen Mitgliedstaaten keine Vorstellungen mit Wildtieren in Belgien geben dürfen.
B.7. Gesetzesbestimmungen, durch die Zirkussen und Wanderausstellungen ein Verbot auferlegt wird, Tiere zu halten und zu nutzen, die nicht domestiziert sind, können den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit solchen Tieren zumindest indirekt behindern, und sind folglich als eine durch Artikel 34 des AEUV grundsätzlich verbotene Maßnahme zu betrachten, die eine gleiche Wirkung hat wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung (siehe Urteil EuGH, 17. September 1998, C-400/96, Harpegnies, Randnr. 30; 19. Juni 2008, C-219/07, Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers VZW u.a., Randnr. 22).
Daher muss geprüft werden, ob das grundsätzliche Verbot auf der Grundlage von Artikel 36 des AEUV oder aufgrund anderer zwingender Erfordernisse gerechtfertigt werden kann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union.
B.8. Mit dem grundsätzlichen Verbot der Haltung und Nutzung von nichtdomestizierten Tieren durch Zirkusse und Wanderausstellungen strebt der Gesetzgeber das Wohlbefinden der Wildtiere an. Der Schutz des Wohlbefindens der Tiere ist ein rechtmäßiges Ziel allgemeinen Interesses, dessen Bedeutung insbesondere bereits mit der Festlegung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 33 über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere zum Ausdruck gebracht wurde (ABl. 1997, C 340, S. 110), dessen Inhalt großenteils in Artikel 13 des AEUV übernommen wurde.
Gemäß Artikel 36 des AEUV stehen die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 Verboten oder Einschränkungen nicht entgegen, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren gerechtfertigt sind, unter der Bedingung, dass diese Verbote oder Einschränkungen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
Außerdem ist es gemäß der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes möglich, Beschränkungen des freien Warenverkehrs durch zwingende Erfordernisse etwa des Umweltschutzes zu rechtfertigen (EuGH, 14. Juli 1998, C-341/95, Bettati, Randnr. 62; 12. Oktober 2000, C-314/98, Snellers, Randnr. 55; 19. Juni 2008, C-219/07, Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers VZW u.a., Randnr. 29).
B.9.1. Das grundsätzliche Verbot des Haltens von nichtdomestizierten Tieren ist als notwendig zu beurteilen, um einen gezielten Schutz des Wohlbefindens der Tiere zu gewährleisten. Ein solches Verbot erweist sich als notwendig, um jegliches Risiko einer körperlichen oder psychischen Misshandlung auszuschließen.
Die Feststellung, dass in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weniger strenge Bestimmungen als in Belgien gelten, bedeutet an sich nicht, dass das grundsätzliche Verbot unverhältnismäßig und daher unvereinbar mit dem Recht der Europäischen Union wäre. Der Umstand allein, dass ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen erlassen hat, ist für die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen ohne Belang (EuGH, 1. März 2001, C-108/96, Mac Quen u.a., Randnrn. 33 und 34; 19. Juni 2008, C-219/07, Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers VZW u.a., Randnr. 31).
Eine negative Liste, wobei das Verbot nur für die Tierarten auf dieser Liste gelten würde, würde nicht ausreichen, um das Ziel des Schutzes oder der Achtung der Interessen und der Erfordernisse des Wohlbefindens der Tiere zu erreichen. Die Anwendung einer solchen Regelung könnte nämlich bedeuten, dass das Verbot der Haltung und Nutzung einer Tierart, solange sie nicht auf dieser Liste steht, nicht für die Zirkusse und Wanderausstellungen gelten würde, während keine wissenschaftliche Beurteilung vorgenommen worden wäre, um zu gewährleisten, dass diese Haltung und Nutzung keinerlei Gefahr für den Schutz dieser Interessen und Erfordernisse beinhalten.
B.9.2. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2008, C-219/07, Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers VZW u.a., erkannt, dass eine Regelung, wonach für die Haltung eines Säugetiers verlangt wird, dass die Art, zu der es gehört, vorher in eine Positivliste aufgenommen worden ist, und die auch für Exemplare von Arten gilt, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig gehalten werden, nur dann mit dem Unionsrecht im Einklang steht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, die der Gerichtshof in seinem Urteil dargelegt hat (Randnrn. 33-40). Die angefochtene Gesetzesregelung hat jedoch einen begrenzten Anwendungsbereich, da es sich nicht um die Haltung von Säugetieren im Allgemeinen handelt, sondern ausschließlich um die Haltung und Nutzung von Tieren in Zirkussen und Wanderausstellungen. Außerdem hat die Europäische Kommission einen Standpunkt zur Vereinbarkeit eines nationalen Verbots der Haltung von Wildtieren in Zirkussen mit dem freien Dienstleistungsverkehr eingenommen. Nachdem die Europäische Kommission anlässlich einer Beschwerde einer Zirkusvereinigung im Jahr 2005 gegen gleichartige österreichische Rechtsvorschriften ein Vertragsverletzungsverfahren eröffnet hatte, dieses jedoch anschließend ohne Angabe von Gründen beendet hatte, wurde durch den Direktor dieser Vereinigung Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereicht. Aus dessen Entscheidung (Decision of the European Ombudsman closing his inquiry into complaint 3307/2006/(PB)JMA against the European Commission, http://www.ombudsman.europa.eu/cases/decision.faces/en/4653/html.bookmark) geht hervor, dass die Europäische Kommission geurteilt hat, dass die Entscheidung, gegebenenfalls zur Einführung eines Verbots der Nutzung von Wildtieren in Zirkussen überzugehen, den Mitgliedstaaten zu überlassen ist. Die Europäische Kommission vertrat den Standpunkt, dass die österreichischen Rechtsvorschriften eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs beinhalteten, dass jedoch in Anbetracht des Protokolls über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere, das dem Vertrag von Amsterdam beigefügt ist, der Tierschutz ein sensibles Thema ist, über das die Bevölkerung der Mitgliedstaaten je nach den sozialen, kulturellen und religiösen Merkmalen der betreffenden Gesellschaft sehr unterschiedlich denken kann, so dass die Mitgliedstaaten am ehesten imstande sind, angemessene Maßnahmen zu ergreifen (Randnrn. 25 und 35 der vorerwähnten Entscheidung).
B.9.3. Die Stellungnahme des Rates für das Wohlbefinden der Tiere « über das Wohlbefinden der in Zirkussen genutzten Tiere » zeigt, dass Zirkusse Probleme haben, die gesetzlichen Unterbringungsnormen für wilde Tiere anzuwenden. Dies hängt mit der spezifischen Dynamik von Zirkussen zusammen, da häufige Ortswechsel demontierbare Unterkünfte erfordern, wobei Lastkraftwagen mit begrenzten Maßen oft zur Unterbringung dienen. Die Mindestunterbringungsnormen, die im königlichen Erlass vom 2. September 2005 festgelegt wurden, werden jedoch als ein Minimum betrachtet, um das Wohlbefinden von Wildtieren in Zirkussen zu gewährleisten. Wenn diese Mindestbedingungen für die Unterbringung von Wildtieren nicht eingehalten werden können, kann das Wohlbefinden der Tiere nicht garantiert werden und kann folglich die erzieherische Rolle, die diese Wildtiere für die Öffentlichkeit haben, auch nicht erfüllt werden, da diese Tiere nicht ihr normales Verhalten zeigen können.
B.9.4. Daher konnte der Gesetzgeber vernünftigerweise festlegen, dass das Auferlegen von Mindestnormen an Zirkusse und Wanderausstellungen nicht zur Gewährleistung des Mindestniveaus für das Wohlbefinden geführt hat, das er erreichen wollte, so dass nunmehr keine weniger einschränkende Maßnahme möglich war als die Begrenzung der Haltung und Nutzung von Tieren in Zirkussen auf die Tierarten, bei denen die Praxis gezeigt hat, dass sie ohne allzu große Risiken in Bezug auf das Wohlbefinden durch Zirkusse gehalten werden können.
B.9.5. Wird eine Frage über die Auslegung des Unionsrechts in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, ist dieses Gericht gemäß Artikel 267 Absatz 3 des AEUV zur Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Union verpflichtet. Diese Anrufung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das betreffende Gericht festgestellt hat, « dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt » (EuGH, 6. Oktober 1982, C-283/81, CILFIT, Randnr. 21).
Da diese letztgenannte Bedingung erfüllt ist, besteht keine Notwendigkeit, dem Europäischen Gerichtshof die durch die klagenden Parteien angeregten Vorabentscheidungsfragen zu stellen.
B.9.6. Der erste Klagegrund ist unbegründet.
In Bezug auf den Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Verbindung mit der Handels- und Gewerbefreiheit
B.10. Der zweite Klagegrund bezieht sich auf einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit der Handels- und Gewerbefreiheit, so wie sie unter anderem in Artikel 23 der Verfassung vorgesehen ist. Die klagenden Parteien führen an, dass Zirkusbetreiber und Zirkusorganisatoren keine Wildtiere mehr nutzen oder halten dürfen, während diese Wildtiere eine Attraktion für Besucher der Zirkusse seien; es werde auch schwierig für Zirkusse aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, noch Vorstellungen in Belgien zu geben, oder um mit belgischen Zirkussen zusammenzuarbeiten. Hierdurch werde die Handels- und Gewerbefreiheit unrechtmäßig eingeschränkt.
B.11.1. In dem Klagegrund wird die « Handels- und Gewerbefreiheit » angeführt, « so wie diese unter anderem in Artikel 23 der Verfassung vorgesehen ist ».
Artikel 23 Absatz 3 Nr. 1 der Verfassung bestimmt:
« Diese Rechte umfassen insbesondere:
1. das Recht auf Arbeit und auf freie Wahl der Berufstätigkeit im Rahmen einer allgemeinen Beschäftigungspolitik, die unter anderem darauf ausgerichtet ist, einen Beschäftigungsstand zu gewährleisten, der so stabil und hoch wie möglich ist, das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen und gerechte Entlohnung sowie das Recht auf Information, Konsultation und kollektive Verhandlungen ».
Diese Bestimmung erwähnt das Recht auf freie Wahl der Berufstätigkeit unter den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten.
B.11.2. Aus den Vorarbeiten zu Artikel 23 der Verfassung geht hervor, dass der Verfassungsgeber die Handels- und Gewerbefreiheit oder die Unternehmensfreiheit nicht in den Begriffen « Recht auf Arbeit » und « freie Wahl der Berufstätigkeit » verankern wollte (Parl. Dok., Senat, Sondersitzungsperiode 1991-1992, Nr. 100-2/3°, S. 15; Nr. 100-2/4°, SS. 93 bis 99; Nr. 100-2/9°, SS. 3 bis 10). Das gleiche Konzept geht auch aus dem Einreichen verschiedener Vorschläge zur « Revision von Artikel 23 Absatz 3 der Verfassung zwecks Ergänzung um eine Nr. 6 zur Wahrung der Handels- und Gewerbefreiheit » hervor (Parl. Dok., Senat, 2006-2007, Nr. 3-1930/1; Senat, Sondersitzungsperiode 2010, Nr. 5-19/1; Kammer, 2014-2015, DOC 54-0581/001).
B.11.3. Der Klagegrund ist, insofern er aus einem Verstoß gegen Artikel 23 Absatz 3 Nr. 1 der Verfassung abgeleitet ist, nicht begründet.
B.11.4. Artikel II.3 des Wirtschaftsgesetzbuches bestimmt:
« Ein jeder ist frei, die wirtschaftliche Tätigkeit seiner Wahl auszuüben ».
B.11.5. Der Gerichtshof ist nicht befugt, Gesetzesbestimmungen anhand anderer Gesetzesbestimmungen zu prüfen, die keine Regeln der Zuständigkeitsverteilung sind.
B.11.6. Das Gesetz vom 28. Februar 2013, das den vorerwähnten Artikel II.3 des Wirtschaftsgesetzbuches eingeführt hat, hat das so genannte d'Allarde-Dekret vom 2.-17. März 1791 aufgehoben. Dieses Dekret, das die Handels- und Gewerbefreiheit gewährleistete, hat der Gerichtshof mehrmals in seine Prüfung anhand der Artikel 10 und 11 der Verfassung einbezogen.
B.11.7. Die Unternehmensfreiheit im Sinne von Artikel II.3 des Wirtschaftsgesetzbuches ist « unter Achtung der in Belgien geltenden internationalen Verträge, des allgemeinen rechtlichen Rahmens der Wirtschaftsunion und der Währungseinheit, so wie er durch oder aufgrund der internationalen Verträge und des Gesetzes festgelegt ist » (Artikel II.4 desselben Gesetzbuches) auszuüben.
Die Unternehmensfreiheit ist also in Verbindung mit den anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union zu betrachten, sowie mit Artikel 6 § 1 VI Absatz 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, anhand dessen der Gerichtshof - als Regel der Zuständigkeitsverteilung - eine direkte Prüfung vornehmen darf.
Schließlich wird die Unternehmensfreiheit ebenfalls durch Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet.
B.11.8. Der Gerichtshof ist also befugt, die angefochtenen Bestimmungen anhand der Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit der Unternehmensfreiheit zu prüfen.
B.12.1. Bei der Bestimmung seiner Politik in wirtschaftlich-sozialen Angelegenheiten verfügt der Gesetzgeber über eine breite Ermessensbefugnis. Bei der Einschränkung der Unternehmensfreiheit hat der Gesetzgeber jedoch den anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechtes Rechnung zu tragen.
B.12.2. Aus der Antwort auf den ersten Klagegrund geht hervor, dass die Maßnahme einer vernünftigen Rechtfertigung entbehrt.
B.13. Der zweite Klagegrund ist unbegründet.
In Bezug auf den Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und des rechtmäßigen Vertrauens
B.14. Als dritter Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und des rechtmäßigen Vertrauens angeführt. Es werde nach Auffassung der klagenden Parteien keine einzige Übergangsmaßnahme vorgesehen, so dass das Verbot zehn Tage nach der Veröffentlichung des angefochtenen Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft getreten sei. Es habe ebenfalls keine vorherige Konzertierung mit dem Sektor der Zirkusse stattgefunden, so dass sie nicht informiert gewesen seien und sich auch nicht hätten organisieren können.
B.15.1. Wenn der Gesetzgeber eine Änderung der Politik als notwendig erachtet, kann er den Standpunkt vertreten, dass sie mit sofortiger Wirkung durchgeführt werden muss, und ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Übergangsregelung vorzusehen. Gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung wird nur verstoßen, wenn die Übergangsregelung oder ihr Fehlen zu einem Behandlungsunterschied führt, für den es keine vernünftige Rechtfertigung gibt, oder wenn der Grundsatz des rechtmäßigen Vertrauens übermäßig verletzt wird. Letzteres ist der Fall, wenn die rechtmäßigen Erwartungen einer bestimmten Kategorie von Rechtsunterworfenen missachtet werden, ohne dass ein zwingender Grund allgemeinen Interesses vorliegt, der das Fehlen einer zu ihren Gunsten eingeführten Übergangsregelung rechtfertigen kann.
B.15.2. Im vorliegenden Fall konnten die klagenden Parteien nicht vernünftigerweise erwarten, dass angesichts der veränderten gesellschaftlichen Auffassungen, wobei die Gesellschaft immer höhere Anforderungen an das Wohlbefinden der Tiere stellt, und der Übernahme der erzieherischen Aspekte in Bezug auf die wilde Fauna durch zoologische Gärten, Naturdokumentationen und Internet, Wildtiere für alle Zeit in einem Zirkus oder Wanderausstellungen vorgeführt werden dürften. Bereits vor der Gesetzesänderung gab es ein allgemeines Verbot der Haltung von Wildtieren, wobei eine Ausnahme unter anderem für Zirkusse und Wanderausstellungen galt. Diese Ausnahme ist angesichts des Umstandes, dass die Zirkusse und Wanderausstellungen einen unzureichenden Mehrwert auf Ebene der Bildung liefern, sowie angesichts der durch den Rat für das Wohlbefinden der Tiere durchgeführten Untersuchung und der darauf hin erfolgten Stellungnahme nicht mehr vernünftig zu rechtfertigen.
B.16. Der dritte Klagegrund ist unbegründet.
In Bezug auf den Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
B.17. Als vierten Klagegrund führen die klagenden Parteien einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung an, weil das durch die angefochtenen Rechtsvorschriften eingeführte Verbot nicht für Tiergärten und Tierparks gelte, ohne dass hierfür eine vernünftige Rechtfertigung bestehe.
B.18.1. Der Ministerrat ist der Auffassung, dass von einem Behandlungsunterschied zwischen gleichen Situationen nicht die Rede sein könne. Tiergärten und Zirkusse seien im Lichte der angefochtenen Bestimmungen nicht ausreichend vergleichbar.
B.18.2. Obwohl anzunehmen ist, dass die Haltung von Tieren in den beiden Arten von Einrichtungen nicht unter denselben Umständen erfolgt, verhindert diese Feststellung nicht, dass Zirkusse, Tiergärten und Tierparks ausreichend vergleichbar sind in Bezug auf das Halten von Wildtieren. Beide Kategorien von Einrichtungen besaßen nämlich vor der angefochtenen Gesetzesänderung die gesetzliche Zulassung zur Haltung von Wildtieren, ohne dass diesbezüglich durch die Behörden unterschiedliche Bedingungen festgelegt wurden.
B.19.1. Der Behandlungsunterschied beruht jedoch auf einem objektiven und sachdienlichen Kriterium. In Tiergärten werden die durch die Behörden auferlegten Unterbringungsbedingungen für die Wildtiere besser eingehalten, nicht nur, weil keine Ortswechsel notwendig sind, sondern auch weil durch das Ausbleiben von Ortswechseln eine Kontrolle der Einhaltung der Unterbringungsbedingungen viel einfacher ausgeführt werden kann. Bei Zirkussen hingegen kann durch die häufigen Ortswechsel und den begrenzteren verfügbaren Raum eine geeignete Unterbringung der Wildtiere nicht jederzeit gewährleistet werden.
Außerdem benötigen Tiergärten zusätzlich eine Anerkennung, die durch den zuständigen Minister erteilt wird, mit der Einschränkungen verbunden sein können und die ebenfalls jederzeit widerrufen oder ausgesetzt werden kann, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
B.19.2. Die angefochtene Maßnahme hat keine unverhältnismäßigen Folgen. Die ins Auge gefassten Zirkusse und Wanderausstellungen haben immer noch die Möglichkeit, domestizierte Tiere, so wie sie in der Anlage zu dem vorerwähnten königlichen Erlass vom 2. September 2005 aufgelistet sind, zu nutzen. Außerdem hindert nichts sie daran, andere Zirkustätigkeiten zu entwickeln.
B.20. Der vierte Klagegrund ist unbegründet.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
weist die Klage zurück.
Erlassen in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 21. Mai 2015.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
A. Alen