Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 21 Oktober 2010 (België). RG 115/2010

Datum :
21-10-2010
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
3 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20101021-2
Rolnummer :
115/2010

Samenvatting :

Der Hof erkennt für Recht: Die Artikel 11 § 3 Nr. 2 und 44 § 2 in Verbindung mit Artikel 5 § 4 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen verstoßen nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Arrest :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, und den Richtern A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil :

I. Gegenstand der präjudiziellen Frage und Verfahren

In seinem Urteil Nr. 199.000 vom 17. Dezember 2009 in Sachen Marcel Lambrechts gegen den belgischen Staat, dessen Ausfertigung am 31. Dezember 2009 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Staatsrat folgende präjudizielle Frage gestellt :

« Verstossen die Artikel 11 § 3 Nr. 2 und 44 § 2 in Verbindung mit Artikel 5 § 4 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem für die Ausstellung der Besitzerlaubnisscheine für Feuerwaffen zwischen den Personen, die wegen einer der im Strafgesetzbuch erwähnten Straftaten, auf die sich Artikel 5 § 4 Nr. 2 Buchstabe b) bezieht, verurteilt worden sind, einerseits und den Personen, die wegen anderer im Strafgesetzbuch erwähnter Straftaten verurteilt worden sind, andererseits unterschieden wird? ».

(...)

III. In rechtlicher Beziehung

(...)

B.1. Die präjudizielle Frage betrifft die Artikel 11 § 3 Nr. 2 und 44 § 2 in Verbindung mit Artikel 5 § 4 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen (nachstehend: Waffengesetz).

Aufgrund von Artikel 11 § 3 des Waffengesetzes wird die Erlaubnis für eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe oder die dazu gehörige Munition nur Personen erteilt, die unter anderem die Bedingung erfüllen, nicht als Täter oder Komplizen wegen einer der in Artikel 5 § 4 Nrn. 1 bis 4 erwähnten Straftaten verurteilt worden zu sein.

Aufgrund von Artikel 44 § 2 Absatz 1 muss jeder, der am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes - nämlich am 9. Juni 2006 für die meisten Bestimmungen - eine Feuerwaffe besitzt, die aufgrund dieses Gesetzes erlaubnispflichtig geworden ist, diese innerhalb von sechs Monaten über die lokale Polizei beim Gouverneur melden, der für seinen Wohnort zuständig ist. Ist der Betreffende Inhaber eines Jagdscheins oder einer Sportschützenlizenz, wird die Waffe automatisch unter seinem Namen registriert. Ist dies nicht der Fall, wird ihm ein Besitzerlaubnisschein ausgestellt, sofern er volljährig ist und nicht verurteilt worden ist, wie in Artikel 5 § 4 erwähnt.

In Artikel 5 § 4 des Waffengesetzes, auf den in Artikel 11 § 3 verwiesen wird, werden die Personen bestimmt, deren Anträge auf Zulassung als Waffenhändler oder Mittelsperson unzulässig sind. In Nr. 2 Buchstabe b) dieser Bestimmung werden die Personen bestimmt, die als Täter oder Komplizen verurteilt worden sind wegen einer der Straftaten im Sinne der Artikel 101 bis 135quinquies, 193 bis 214, 233 bis 236, 269 bis 274, 313, 322 bis 331, 336, 337, 344, 345, 347bis, 392 bis 415, 423 bis 442, 461 bis 488, 510 bis 518 und 520 bis 525 des Strafgesetzbuches.

Die in Artikel 5 § 4 Nr. 2 Buchstabe b) angeführte Liste ist mittlerweile durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2008 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen (Belgisches Staatsblatt, 22. August 2008, erste Ausgabe) ersetzt worden und beinhaltet nunmehr die Straftaten im Sinne der Artikel 101 bis 135quinquies, 136bis bis 140, 193 bis 226, 233 bis 236, 246 bis 249, 269 bis 282, 313, 322 bis 331bis, 336, 337, 347bis, 372 bis 377, 392 bis 410, 417ter bis 417quinquies, 423 bis 442ter, 461 bis 488bis, 491 bis 505, 510 bis 518, 520 bis 525, 528 bis 532bis und 538 bis 541 des Strafgesetzbuches. Diese Änderung wurde wie folgt begründet:

« Die im Strafgesetzbuch enthaltene Liste von strafbaren Handlungen, bei denen ein Verurteilter keinen Antrag mehr auf eine Erlaubnis für Feuerwaffen einreichen darf, wird um alle Straftaten erweitert, bei denen es um Gewaltanwendung und Vertrauensmissbrauch geht » (Parl. Dok., Kammer, 2007-2008, DOC 52-0474/001, S. 5).

B.2. Das vorlegende Rechtsprechungsorgan fragt den Hof, ob die Artikel 11 § 3 Nr. 2 und 44 § 2 in Verbindung mit Artikel 5 § 4 Nr. 2 Buchstabe b) des Waffengesetzes gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstiessen, indem für die Ausstellung von Besitzerlaubnisscheinen für Feuerwaffen unterschieden werde zwischen einerseits Personen, die wegen einer der in Artikel 5 § 4 Nr. 2 Buchstabe b) aufgenommenen Straftaten des Strafgesetzbuches verurteilt worden seien, und andererseits Personen, die wegen anderer im Strafgesetzbuch erwähnter Straftaten verurteilt worden seien.

B.3. Die fraglichen Bestimmungen - und insbesondere Artikel 11 - legen im Gesetz die Bedingungen fest, unter denen man einen Waffenschein erhalten kann. Der Gesetzgeber wollte auf diese Weise jede Form von Willkür und Subjektivität verhindern. Die Bedingungen waren an sich nicht neu, doch einige wurden noch nicht konkret angewandt (Parl. Dok., Kammer, 2005-2006, DOC 51-2263/001, S. 26).

Einer der Fälle, in denen der Antrag abgelehnt werden wird, ist derjenige, in dem der Antragsteller als Täter oder Komplize wegen einer der Straftaten im Sinne von Artikel 5 § 4 Nrn. 1 bis 4 verurteilt worden ist. Dieser Artikel legt die Bedingungen für die Zulassung als Waffenhändler fest und wurde in der Begründung wie folgt gerechtfertigt :

« Durch diese Bestimmung ist die europäische Regelung besser zu erfüllen. Hierbei wird von einer analogen Bestimmung in den jüngst angepassten Rechtsvorschriften über Wachunternehmen ausgegangen (Gesetz vom 10. Juni 2001 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990).

In den bestehenden Zulassungskriterien wurden schliesslich einige Anpassungen vorgenommen, die dazu dienen, die Gefahren für die öffentliche Ordnung auf ein Mindestmass zu verringern. So wird der Zugang zum Beruf nun auch denjenigen verweigert, die wegen der bestehenden Reihe von aufgelisteten Straftaten zu einer Gefängnisstrafe von weniger als drei Monaten verurteilt worden sind. Diese Liste wird um die unvereinbaren Straftaten erweitert, die in den sehr verwandten Rechtsvorschriften über private Wachdienste und Privatdetektive vorgesehen sind; diese verwehren ihrerseits Personen, die wegen Verstössen gegen die Waffengesetzgebung verurteilt worden sind, den Zugang zu diesen Berufen. Schliesslich wird auch die neuere Möglichkeit berücksichtigt, dass ebenfalls juristische Personen, die eine Zulassung als Waffenhändler beantragen, selbst wegen der vorerwähnten Verstösse verurteilt worden sein können » (Parl. Dok., Kammer, 2005-2006, DOC 51-2263/001, SS. 22-23).

B.4. Auf der Grundlage der Verbindung der Artikel 11 § 3 und 5 § 4 Nr. 2 Buchstabe b), die im vorliegenden Fall zur Debatte stehen, wird ein Waffenschein den Personen verweigert, die als Täter oder Komplize wegen einer der Straftaten im Sinne der Artikel 101 bis 135quinquies, 193 bis 214, 233 bis 236, 269 bis 274, 313, 322 bis 331, 336, 337, 344, 345, 347bis, 392 bis 415, 423 bis 442, 461 bis 488, 510 bis 518 und 520 bis 525 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.

Diese Liste von Straftaten stimmt mit der Liste von Straftaten überein, die - als Ausschliessungsgrund für die Zulassung als Waffenhändler (nämlich Personen, die Feuerwaffen, Einzelteile für diese Waffen und Munition herstellen, reparieren, verkaufen, lagern, exportieren, importieren oder verkaufen für den Gross- oder Einzelhandel) - aufgenommen worden sind in Artikel 1 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes vom 3. Januar 1933 « über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition » in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Januar 1991 (Belgisches Staatsblatt, 21. September 1991) und durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Januar 1999 (Belgisches Staatsblatt, 26. Februar 1999) abgeänderten Fassung.

Aus der Begründung des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Januar 1991 zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 geht der Wille des Gesetzgebers hervor, Personen mit zweifelhafter Integrität, was vorher kontrolliert werden muss, keine Erlaubnis zu erteilen:

« Die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 führen keinerlei vorherige Kontrolle zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit Waffen und Munition ein. Daher ist es nicht möglich, eine vorherige Kontrolle über die Ehrbarkeit einer Privatperson durchzuführen und kann die Behörde keine Privatperson mit zweifelhafter Integrität aus diesem kommerziellen Sektor ausschliessen, dessen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit keines Beweises mehr bedürfen » (Parl. Dok., Kammer, 1989-1990, Nr. 978/1, S. 2).

Dem wurde hinzugefügt, dass die Antragsteller auf Zulassung, die durch Personen eingereicht werden, gegen die Gerichtsentscheidungen wegen Handlungen ergangen sind, die ihre Fähigkeit zur Ausübung solcher Tätigkeiten in Frage stellen, grundsätzlich ohne Untersuchung abgelehnt werden (ebenda, S. 3).

B.5. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Massnahme, durch die ein Waffenschein, selbst in einer Ubergangsregelung wie derjenigen, die in Artikel 44 § 2 des Waffengesetzes vorgesehen ist, den Personen verweigert wird, die wegen einer Straftat im Sinne von Artikel 5 § 4 Nr. 2 Buchstabe b) desselben Gesetzes verurteilt worden sind, darunter, wie im vorliegenden Fall, wegen der Straftat der Urkundenfälschung, dem Bemühen des Gesetzgebers entspricht, es zu vermeiden, dass ein Waffenschein Personen erteilt wird, die verurteilt worden sind wegen Handlungen, die den Täter oder Komplizen als nicht vertrauenswürdig für den Besitz eines Waffenscheins erscheinen lassen. Der Gesetzgeber hat daher einen Unterschied eingeführt, der auf einem objektiven Kriterium beruht, das in einem vernünftigen Zusammenhang zur Zielsetzung steht, wie vorstehend dargelegt wurde, insbesondere in B.4.

Der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Annahme des fraglichen Gesetzes andere, in jüngerer Zeit definierte Straftaten übersehen wurden, die den gleichen Mangel an Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers erkennen lassen, weil dadurch Taten der Gewaltanwendung bestraft werden, wie ein schwerer Verstoss gegen das Völkerrecht oder eine der terroristischen Straftaten, beeinträchtigt nicht die Rechtfertigung der Massnahme. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber dieser Situation im Nachhinein durch das vorerwähnte Gesetz vom 25. Juli 2008 abgeholfen hat, ändert daran nichts.

B.6. Die präjudizielle Frage ist verneinend zu beantworten.

Aus diesen Gründen :

Der Hof

erkennt für Recht :

Die Artikel 11 § 3 Nr. 2 und 44 § 2 in Verbindung mit Artikel 5 § 4 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen verstossen nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Verkündet in niederländischer und französischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 21. Oktober 2010.

Der Kanzler,

P.-Y. Dutilleux

Der Vorsitzende,

M. Bossuyt