Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 22 Dezember 2010 (België). RG 152/2010

Datum :
22-12-2010
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
2 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20101222-4
Rolnummer :
152/2010

Samenvatting :

Der Hof erkennt für Recht: Artikel 36 Absatz 1 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, eingefügt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Juli 2006, verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Arrest :

Voeg het document toe aan een map () om te beginnen met annoteren.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden R. Henneuse und M. Bossuyt, den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey und P. Nihoul, und dem emeritierten Vorsitzenden M. Melchior gemäss Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des emeritierten Vorsitzenden M. Melchior,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der präjudiziellen Frage und Verfahren

In seinem Urteil vom 18. Januar 2010 in Sachen des Fonds für Berufskrankheiten gegen Albert Neyman, dessen Ausfertigung am 26. Januar 2010 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Arbeitsgerichtshof Lüttich folgende präjudizielle Frage gestellt:

« Verstösst Artikel 36 Absatz 1 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, abgeändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung,

indem er bestimmt, dass ' der König [...] dennoch bestimmen [kann], dass der Tod oder die Verschlimmerung des Schadens infolge der Krankheit, die aus der [...] Liste [der Berufskrankheiten] gestrichen wurde oder deren Bezeichnung geändert wurde, keinen Anlass zur Gewährung von Entschädigungen infolge des Todes oder zur Revision der für eine bleibende Arbeitsunfähigkeit gewährten Entschädigungen gibt ',

während einerseits jede Person, für die anerkannt wird, dass sie an einer Berufskrankheit leidet, Anrecht hat auf eine Entschädigung wegen der Verschlimmerung ihres Zustands, unter der einzigen Bedingung, dass nachgewiesen wird, dass sich die aus dieser Krankheit sich ergebende bleibende Arbeitsunfähigkeit verschlimmert hat,

und während andererseits die Rechtsnachfolger des Opfers, das an den Folgen der Berufskrankheit, für die anerkannt wurde, dass das Opfer daran litt, gestorben ist, die in Kapitel II Abschnitt I des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle vorgesehene Rente geniessen, unter der einzigen Bedingung, dass nachgewiesen wird, dass die Krankheit den Tod des Opfers zur Folge gehabt hat? ».

(...)

III. In rechtlicher Beziehung

(...)

B.1. Artikel 36 Absatz 1 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, eingefügt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Juli 2006, bestimmt:

« Wenn eine Krankheit aus der in Artikel 30 erwähnten Liste gestrichen wird oder ihre Bezeichnung geändert wird, behält die von der Krankheit betroffene Person ihre Ansprüche auf die gewährte Entschädigung unbeschadet jeglicher anderen Bestimmung über die Entschädigung für Berufskrankheiten. Der König kann dennoch bestimmen, dass der Tod oder die Verschlimmerung des Schadens infolge der Krankheit, die aus vorerwähnter Liste gestrichen wurde oder deren Bezeichnung geändert wurde, keinen Anlass zur Gewährung von Entschädigungen infolge des Todes oder zur Revision der für eine bleibende Arbeitsunfähigkeit gewährten Entschädigungen gibt ».

B.2. Der vorlegende Richter fragt den Hof, ob diese Bestimmung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstosse, insofern sie den König ermächtige, in dem Fall, dass eine Krankheit nicht mehr als Berufskrankheit anerkannt werde, vorzusehen, dass der Tod oder die Verschlimmerung des Schadens infolge der Krankheit keinen Anlass zur Gewährung von Entschädigungen infolge des Todes oder zur Revision der für eine bleibende Arbeitsunfähigkeit gewährten Entschädigungen gebe.

B.3. Aufgrund von Artikel 30 Absatz 1 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten erstellt der König die Liste der Berufskrankheiten, die einen Anspruch auf Entschädigung begründen. Hierbei wird Er durch einen Wissenschaftlichen Rat unterstützt (Artikel 16 derselben koordinierten Gesetze).

Im Unterschied zu einem Arbeitsunfall, der die Folge eines plötzlichen und unvorhergesehenen Ereignisses ist, ist eine Berufskrankheit die Folge dessen, dass eine Person mehr oder weniger lang schädlichen Substanzen oder Umständen ausgesetzt war.

Berufskrankheiten verlaufen fortschreitend. Deren Liste wird häufig aktualisiert, um der Verwendung neuer Produkte und dem Auftauchen neuer Risiken und neuer Krankheiten Rechnung zu tragen.

B.4. Der Hof muss prüfen, ob die fragliche Bestimmung die legitimen Erwartungen der Opfer einer Krankheit, die zu einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr als Berufskrankheit anerkannt wird, auf unverhältnismässige Weise verletzt.

B.5. Die Eintragung einer Krankheit in die Liste der Berufskrankheiten, die Anlass zur Gewährung einer Entschädigung im Falle einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit geben, lassen auf Seiten der Personen, die darunter leiden, nicht die rechtmässige Hoffnung entstehen, dass diese Liste nicht abgeändert werden könnte, insbesondere aufgrund einer Entwicklung der Wissenschaft, und folglich ebenfalls nicht, dass die auf sie anwendbare Regelung weiterhin unverändert angewandt würde.

B.6. Aus den Vorarbeiten zum Gesetz vom 13. Juli 2006, das Artikel 36 Absatz 1 der vorerwähnten koordinierten Gesetze vom 3. Juni 1970 abgeändert hat, geht hervor, dass der Gesetzgeber in der Regel nicht die erworbenen Rechte aufgrund einer Berufskrankheit, die nicht mehr als solche anerkannt wird, beeinträchtigen wollte:

« Gewisse Rubriken der Liste können Gegenstand bedeutender Änderungen sein, insofern bisher anerkannte Erkrankungen künftig nicht mehr anerkannt werden. Ziel dieses Vorschlags ist es, die erworbenen Rechte auf der Grundlage eines vorherigen Antrags uneingeschränkt aufrechtzuerhalten, dem König jedoch die Möglichkeit zu dem Beschluss zu bieten, dass eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands nicht Anlass zu einer zusätzlichen Entschädigung ist - dies ist hauptsächlich der Fall, wenn sich herausstellt, dass der Fonds auf der Grundlage der damaligen Erkenntnisse einen gerechtfertigten Anerkennungsbeschluss gefasst hat, dass jedoch aufgrund der medizinischen Entwicklung die gleiche Erkrankung nicht mehr hic et nunc als Berufskrankheit angesehen werden kann » (Parl. Dok., Kammer, 2003-2004, DOC 51-1334/001, S. 19).

B.7. Indem der Gesetzgeber beschlossen hat, dass das Opfer einer Krankheit, die nicht mehr als Berufskrankheit anerkannt wird, seinen Anspruch auf Entschädigung behält, und den König ermächtigt, durch eine Ausnahmeregelung vorzusehen, dass der Tod oder die Verschlimmerung des Schadens infolge dieser Krankheit nicht mehr zur Gewährung von Entschädigungen infolge des Todes oder zur Revision der für eine bleibende Arbeitsunfähigkeit bereits gewährten Entschädigungen führen können, hat er ein Gleichgewicht zwischen den rechtmässigen Erwartungen der Opfer und seinem legitimen Bemühen, das ursprüngliche Ziel der Regelung für Berufskrankheiten sowie das finanzielle Gleichgewicht dieser Regelung zu wahren, geschaffen.

B.8. Es obliegt dem vorlegenden Richter, im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des in B.6 Erwähnten zu prüfen, ob der König bei der Anwendung der Ihm durch die fragliche Bestimmung erteilten Ermächtigung die Artikel 10 und 11 der Verfassung eingehalten hat.

B.9. Die präjudizielle Frage ist verneinend zu beantworten.

Aus diesen Gründen:

Der Hof

erkennt für Recht:

Artikel 36 Absatz 1 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, eingefügt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Juli 2006, verstösst nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Verkündet in französischer und niederländischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 22. Dezember 2010.

Der Kanzler,

P.-Y. Dutilleux.

Der Vorsitzende,

M. Melchior.