Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 22 Januar 2015 (België). RG 8/2015
- Sectie :
- Rechtspraak
- Bron :
- Justel D-20150122-8
- Rolnummer :
- 8/2015
Samenvatting :
Der Gerichtshof erkennt für Recht: - Artikel 145 § 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in der ab dem Steuerjahr 2004 und für alle bis zum 31. Dezember 2012 bezahlten Ausgaben geltenden Fassung verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung. - Die zweite Vorabentscheidungsfrage bedarf keiner Antwort.
Arrest :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, P. Nihoul und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren
In seinem Urteil vom 8. Januar 2014 in Sachen Pieter Herman und Sarah Gomperts gegen den belgischen Staat, dessen Ausfertigung am 22. Januar 2014 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Antwerpen folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:
1. « Verstößt Artikel 14524 § 1 Nr. 1 des EStGB 1992 in der ab dem Steuerjahr 2004 - und für alle bis zum 31. Dezember 2012 bezahlten Ausgaben - anwendbaren Fassung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er bestimmt, dass eine Steuerermäßigung für ' Ausgaben für das Ersetzen von alten Heizkesseln ' gewährt wird, dahingehend ausgelegt, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet auf ' Ausgaben für das Ersetzen eines alten dezentralen Heizungssystems durch einen neuen Heizkessel ', indem er somit einen nicht gerechtfertigten Behandlungsunterschied einführt zwischen Eigentümern einer bestehenden Wohnung mit einem zentralen Heizungssystem und Eigentümern einer bestehenden Wohnung mit einem dezentralen Heizungssystem, während diese zwei Kategorien von Personen sich im Lichte der durch dieses Gesetz ins Auge gefassten Umweltauswirkungen in einer ähnlichen Situation befinden? »;
2. « Verstößt Artikel 14524 § 1 Nr. 1 des EStGB 1992 in der ab dem Steuerjahr 2004 - und für alle bis zum 31. Dezember 2012 bezahlten Ausgaben - anwendbaren Fassung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er bestimmt, dass eine Steuerermäßigung für ' Ausgaben für das Ersetzen von alten Heizkesseln ' gewährt wird, dahingehend ausgelegt, dass diese Bestimmung auch Anwendung findet auf ' Ausgaben für das Ersetzen eines alten dezentralen Heizungssystems durch einen neuen Heizkessel ', indem er somit keinen Behandlungsunterschied einführt zwischen Eigentümern einer bestehenden Wohnung mit einem zentralen Heizungssystem und Eigentümern einer bestehenden Wohnung mit einem dezentralen Heizungssystem, da diese zwei Kategorien von Personen sich im Lichte der durch dieses Gesetz ins Auge gefassten Umweltauswirkungen in einer ähnlichen Situation befinden? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Befragt wird der Gerichtshof zur Vereinbarkeit von Artikel 14524 § 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend: EStGB 1992) in der ab dem Steuerjahr 2004 und für alle bis zum 31. Dezember 2012 bezahlten Ausgaben geltenden Fassung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, insofern er bestimme, dass eine Steuerermäßigung für « Ausgaben für das Ersetzen von alten Heizkesseln » gewährt werde, wobei diese Bestimmung dahin ausgelegt werde, dass die Steuerermäßigung keine Anwendung finde auf « Ausgaben für das Ersetzen eines alten dezentralen Heizungssystems durch einen neuen Heizkessel » (erste Vorabentscheidungsfrage), beziehungsweise wohl Anwendung finde auf « Ausgaben für das Ersetzen eines alten dezentralen Heizungssystems durch einen neuen Heizkessel » (zweite Vorabentscheidungsfrage).
B.2. Artikel 14524 § 1 Nr. 1 des EStGB 1992, eingefügt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 10. August 2001, bestimmt:
« Für nachstehend aufgezählte Ausgaben, die tatsächlich während des Besteuerungszeitraums für eine rationellere Energienutzung in einer Wohnung, deren Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher der Steuerpflichtige ist, gezahlt werden, wird eine Steuerermäßigung gewährt:
1. Ausgaben für das Ersetzen von alten Heizkesseln ».
B.3.1. Durch das Gesetz vom 10. August 2001 zur Reform der Steuer der natürlichen Personen wird die Reform der Steuer der natürlichen Personen ausgeführt, die die Föderalregierung in ihrer Erklärung zur Politik vom 17. Oktober 2000 angekündigt hatte; die vorerwähnte Reform beinhaltet vier Schwerpunkte: (1) « die Verringerung des Steuerdrucks auf die Einkünfte aus Arbeit », (2) « die Neutralität hinsichtlich der Form des Zusammenlebens », (3) « die bessere Berücksichtigung der Kinderlast » und (4) « die grünere Gestaltung des Steuersystems » (Parl. Dok., Kammer, 2000-2001, DOC 50-1270/001, S. 3).
Die fragliche Maßnahme ist Bestandteil des vierten Schwerpunktes und beinhaltet, neben den Maßnahmen bezüglich des Verkehrs zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, eine Energiesparmaßnahme, die darin besteht, dass der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung erhält, wenn er bestimmte energiesparende Ausgaben tätigt; die energiesparende Maßnahme beinhaltet daher nur einen geringen Teil der gesamten Reform.
B.3.2. Zu dem fraglichen Artikel heißt es in der Begründung,
« jeder muss Anstrengungen unternehmen, um dafür zu sorgen, dass der Ausstoß von schädlichen Gasen in die Atmosphäre auf ein Mindestmaß begrenzt wird. Da es nicht ausreicht, nur Maßnahmen zu erlassen, die sich auf den Ausstoß von Kraftfahrzeugen beziehen [...], müssen auch die Haushalte einen Anreiz erhalten, um ihren Teil beizutragen. Wie es bereits in der Vergangenheit geschehen ist (siehe das Gesetz vom 10. Februar 1981 und der KE vom 6. Juli 1981), hat die Regierung es für notwendig erachtet, einen steuerlichen Anreiz auszuarbeiten.
Dieser Anreiz besteht darin, dass ein Steuerpflichtiger, der in seiner Wohnung eine oder mehrere einer Reihe genauer definierter Arbeiten mit einer energiesparenden Wirkung ausführen lässt, Anrecht auf eine Steuerermäßigung hat. Dieses Recht wird pro Steuerjahr nur einmal pro Wohnung den Steuerpflichtigen gewährt, die Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigte oder Nießbraucher sind » (Parl. Dok., Kammer, 2000-2001, DOC 50-1270/001, SS. 25-26).
Der Gesetzgeber beabsichtigt, das Steuersystem ökologischer zu gestalten, unter anderem, « indem den Steuerpflichtigen, die in einer Wohnung Arbeiten ausführen, um Energie einzusparen, eine Steuerermäßigung gewährt wird » (Parl. Dok., Kammer, 2000-2001, DOC 50-1270/006, S. 10).
B.3.3. Ein zu Artikel 33 des Gesetzentwurfs eingereichter Abänderungsantrag Nr. 19 (Parl. Dok., Senat, 2001-2002, Nr. 2-832/2, S. 10) mit dem Ziel, die Steuerermäßigungen auch für « andere alte Heizungselemente » zu ermöglichen, wurde abgelehnt (Parl. Dok., Senat, 2001-2002, Nr. 2-832/3, S. 45).
B.3.4. Aus dem Wortlaut von Artikel 14524 § 1 Nr. 1 des EStGB 1992, der ausdrücklich das « Ersetzen » eines Heizkessels betrifft, im Gegensatz zu den in Artikel 14524 § 1 Nrn. 2, 3 und 4 des EStGB 1992 verwendeten Begriffen « Installation » und « Einbau », sowie aus der Ablehnung des vorerwähnten Abänderungsantrags ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, nur eine Steuerermäßigung vorzusehen für Ausgaben, die für das Ersetzen eines alten Heizkessels getätigt werden, wobei dieser alte Heizkessel folglich Bestandteil eines zentralen Heizungssystems war.
In Bezug auf die erste Vorabentscheidungsfrage
B.4. Mit der ersten Vorabentscheidungsfrage möchte der vorlegende Richter vom Gerichtshof erfahren, ob Artikel 14524 § 1 Nr. 1 des EStGB 1992 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstoße, wenn der fragliche Artikel so ausgelegt werde, dass er nicht auf « Ausgaben für das Ersetzen eines alten dezentralen Heizungssystems durch einen neuen Heizkessel » Anwendung finde.
B.5.1. Zunächst bemerkt der Ministerrat, dass nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen werde, da die miteinander zu vergleichenden Kategorien von Steuerpflichtigen nicht vergleichbar seien. Zur Bestimmung des Katastereinkommens einer Wohnung werde unter anderem berücksichtigt, ob es in der Wohnung ein zentrales Heizungssystem gebe oder nicht. Steuerpflichtige, die über ein dezentrales Heizungssystem verfügten, hätten gewöhnlich ein niedrigeres Katastereinkommen als Steuerpflichtige, die über ein zentrales Heizungssystem verfügten.
B.5.2. Angesichts der Zielsetzung der fraglichen Maßnahme, nämlich eine Steuerermäßigung zu gewähren für die Ausführung bestimmter Arbeiten mit einer energiesparenden Beschaffenheit, sind die genannten Kategorien von Steuerpflichtigen vergleichbar. Sowohl die Steuerpflichtigen mit einem dezentralen Heizungssystem als auch die Steuerpflichtigen mit einem zentralen Heizungssystem tragen zu einer Energieeinsparung bei, wenn sie ihre Heizungssysteme durch einen Heizkessel mit « einer rationelleren Energienutzung » ersetzen.
B.6. Der Gesetzgeber verfügt über eine breite Ermessensbefugnis zur Einführung von Steuern und zur Genehmigung von Steuerermäßigungen als Anreiz für die Verwirklichung bestimmter politischer Ziele. Es obliegt ihm, eine Wahl zwischen den verschiedenen Maßnahmen zu treffen, die er hierzu als notwendig erachtet.
Wenn sich bei dieser Entscheidung ein Behandlungsunterschied ergibt, und im vorliegenden Fall insbesondere hinsichtlich der Ausgaben für eine rationellere Energienutzung, die für eine Steuerermäßigung in Frage kommen, muss der Gerichtshof prüfen, ob dieser auf einer vernünftigen Rechtfertigung beruht.
B.7. Vom Gesetzgeber kann, aus Haushaltsgründen, nicht erwartet werden, dass er eine Steuerermäßigung für alle möglichen Ausgaben vorsieht, die eine rationellere Energienutzung mit sich bringen könnten.
Es ist daher vernünftig gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die Steuerermäßigung für energiesparende Ausgaben in Wohnungen auf bestimmte Ausgaben begrenzt.
B.8. Die erste Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.
In Bezug auf die zweite Vorabentscheidungsfrage
B.9. Mit der zweiten Vorabentscheidungsfrage möchte der vorlegende Richter vom Gerichtshof erfahren, ob Artikel 14524 § 1 Nr. 1 des EStGB 1992 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstoße, wenn der fragliche Artikel so ausgelegt werde, dass er auch auf « Ausgaben für das Ersetzen eines alten dezentralen Heizungssystems durch einen neuen Heizkessel » Anwendung finde.
B.10. Unter Berücksichtigung der Antwort auf die erste Vorabentscheidungsfrage ist eine Antwort auf die zweite Vorabentscheidungsfrage nicht sachdienlich zur Lösung der Streitsache im Ausgangsverfahren.
B.11. Die zweite Vorabentscheidungsfrage bedarf keiner Antwort.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
- Artikel 14524 § 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in der ab dem Steuerjahr 2004 und für alle bis zum 31. Dezember 2012 bezahlten Ausgaben geltenden Fassung verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
- Die zweite Vorabentscheidungsfrage bedarf keiner Antwort.
Erlassen in niederländischer und französischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 22. Januar 2015.
Der Kanzler,
(gez.) P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
(gez.) A. Alen